BVwG W129 2112929-1

W129 2112929-1Tribunal Administrativo Federal21 de set. de 2015

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Regest

Aufsteigen, Aufstiegsklausel, Leistungsreserven, Pflichtgegenstand,<br/>Schulstufe, Volksschüler

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BVwG W129 2112929-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W129.2112929.1.00

Spruch

W129 2112929-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 16.07.2015, Zl. 100.032/0007-kanz1/2015, zu Recht erkannt:

A.

Die Beschwerde wird gemäß § 25 Abs. 1 und 2 und § 71 Abs. 2 lit. c Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 i.d.F. BGBl. I Nr. 104/2015, abgewiesen.

Der Schüler XXXX ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe, die vierte Klasse (4. Schulstufe) Volksschule, nicht berechtigt.

B.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 102/2014, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der mj. Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) besuchte im Schuljahr 2014/15 die dritte Klasse der Volksschule XXXX .

2. Im Jahreszeugnis für das Schuljahr 2014/15 wurde der BF im Pflichtgegenstand "Bewegung und Sport" mit "Sehr gut", in den Pflichtgegenständen "Musikerziehung", "Bildnerische Erziehung", und "Technisches und textiles Werken" mit "Gut", in den Pflichtgegenständen "Sachunterricht" und "Mathematik" mit "Befriedigend" und im Pflichtgegenstand "Deutsch, Lesen und Schreiben" mit "Nicht genügend" beurteilt.

3. Am 24.06.2015 entschied die Klassenkonferenz, dass der BF auf Grund der negativen Beurteilung in "Deutsch, Lesen und Schreiben" und seiner übrigen Leistungen in den Pflichtgegenständen mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 lit. c SchUG nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sei.

Diesem Beschluss lag - wie die Schulleiterin in einer Stellungnahme ausführte - zunächst der Befund zugrunde, dass der BF seit Beginn der Volksschule deutliche Defizite im Fach "Deutsch, Lesen und Schreiben" aufwies, jedoch einen in der dritten Klasse angebotenen Förderkurs ab Dezember kaum mehr besuchte, so dass sein Platz an ein anderes Kind mit Förderbedarf weitergegeben werden musste. Laut Schulleiterin sei der BF im Fach "Deutsch, Lesen und Schreiben" kaum in der Lage selbständig zu arbeiten. Er könne schriftliche Anweisungen nicht selbständig umsetzen, was auch auf seine mangelnde Leseleistung zurückzuführen sei.

In Mathematik beherrsche er automatisierte Aufgaben (Grundrechnungsarten, 1x1), hingegen könne er Sachaufgaben oder Aufgaben mit eigenständigen Problemlösungsstrategien nicht lösen.

Da in der vierten Schulstufe in allen Gegenständen sinnerfassendes Lesen und eigenständiges Arbeiten noch mehr zum Tragen kämen, sehe man für den BF keine Chance die Defizite in Deutsch neben den anderen Gegenständen aufzuholen. Im Gegenteil, auch bei den Schularbeiten in Mathematik würde er am Textverständnis scheitern, ein positives Anschließen sei kaum möglich. Es sei anzunehmen, dass der BF durch die voraussichtlich schlechteren Noten immer mehr an Motivation verliere und sich dadurch die Leistungsspirale immer mehr nach unten bewege.

4. Am 30.06.2015 erhob der BF über seine gesetzlichen Vertreter bei der Schulleitung Widerspruch gegen die Entscheidung zur Nichtberechtigung zum Aufsteigen vom 24.06.2015. Der BF habe laut Lernfortschrittsdokumentation bei 98% aller Beurteilungen zumindest eine durchschnittliche Bewertung. Es könne daher nicht sein, dass festgestellt worden sei, dass die Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen nicht ausreichend seien. Man habe dem Vater des BF mündlich bestätigt, dass in Mathematik Verbesserungen eingetreten seien. Somit seien genug Kapazitäten vorhanden, die Defizite in Deutsch im nächsten Schuljahr zu beheben, ohne andere Schulfächer zu vernachlässigen.

5. Am 06.07.2015 fand bei der belangten Behörde ein Gesprächstermin zur Wahrung des Parteiengehörs statt; an diesem Termin nahmen neben die beiden Eltern des BF, der örtlich zuständige Pflichtschulinspektor sowie die Klassenlehrerin und die Schulleiterin der vom BF besuchten Volksschule teil. Nach einem Beratungsgespräch teilten die Eltern des BF mit, den eingebrachten Widerspruch nicht zurückzuziehen.

6. Mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 16.07.2015, Zl. 100.032/0007-kanz1/2015, wurde der Widerspruch des Beschwerdeführers abgewiesen. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass die negative Beurteilung im Pflichtgegenstand "Deutsch, Lesen und Schreiben" außer Diskussion gestanden sei. Der BF sei schwer in der Lage, selbständig zu arbeiten, da er schriftliche Anweisungen nicht selbständig umsetzen könne. Dies sei auf seine mangelnde Leseleistung zurückzuführen. Die schwachen Leistungen seien jedoch nicht erst in der dritten Klasse aufgetreten, sondern bestünden seit Beginn des Volksschulbesuches. Durch die sehr mangelnde Lesekompetenz falle es dem BF auch in den anderen Gegenständen schwer, Aufgaben zu lösen. Offensichtlich sei dies im Gegenstand Mathematik der Fall: der BF könne zwar automatisierte Aufgaben (Grundrechnungsarten, 1x1) gut lösen, Sachaufgaben oder Aufgaben, bei denen Lesekompetenz/Textverständnis und eigenständige Lösungsstrategien gefordert seien, könne der Schüler nicht lösen. Ebenso verhalte es sich im Sachunterricht. Eine positive Entwicklung des Leistungsbildes sei nicht zu erwarten. Die Lern- und Arbeitskapazitäten des Schülers würden ausgereizt erscheinen, die mangelnde Lese- und Schreibkompetenz würde sich in der vierten Klasse auch in anderen Gegenständen niederschlagen, da diese in der Aufgabenstellung immer textlastiger würden. Dies würde durch die Einführung der Schularbeiten, die vom Schüler selbständig zu bearbeiten seien, verschärft werden.

7. Am 06.08.2015 brachte der durch seine Eltern vertretene mj. Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den genannten Bescheid ein. Diese Beschwerde wurde seitens der Eltern zusammengefasst und sinngemäß wie folgt begründet: Der BF habe laut Lernfortschrittsdokumentation bei 98% aller Beurteilungen zumindest eine durchschnittliche Bewertung. Es könne daher nicht sein, dass festgestellt worden sei, dass die Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen nicht ausreichend seien. Man habe dem Vater des BF mündlich bestätigt, dass in Mathematik Verbesserungen eingetreten seien. Somit seien genug Kapazitäten vorhanden, die Defizite in Deutsch im nächsten Schuljahr zu beheben, ohne andere Schulfächer zu vernachlässigen. Der BF habe zwar in den ersten Jahren Schwächen in Deutsch gehabt, sei jedoch nie gefährdet gewesen. Erstmals sei beim "Frühwarngespräch" ca. 6 Wochen vor der Notenkonferenz darauf hingewiesen worden. Den Förderkurs habe der BF lediglich 2x versäumt, die Eltern hätten aufgrund der Vergabe des Kursplatzes an ein anderes Kind den Schluss gezogen, dass der Förderkurs nicht mehr erforderlich sei. Man habe privat Nachhilfe in Anspruch genommen, um den BF hinsichtlich einer etwaigen Legasthenie zu beobachten, doch sei keine derartige Schwäche festgestellt worden. Die Schulleiterin habe vorgebracht, dass die mangelnde Lese- und Schreibkompetenz bessere Leistungen im Pflichtgegenstand "Sachunterricht" verhindere, doch sei die Wendung "bessere Leistungen" undefiniert.

Es sei sicher möglich, mit gezielten Fördermaßnahmen die Defizite des BF im Pflichtgegenstand "Deutsch" weitestgehend zu beseitigen, zumal in keinem anderen Pflichtgegenstand eine schlechtere Note als "Befriedigend" aufscheine und somit genügend Lernpotential vorhanden sei. Die negative Prognose des zuständigen Pflichtschulinspektors, der Schulleiterin und der Klassenlehrerin in Bezug auf die anderen Pflichtgegenstände sei somit falsch. Auch die Prognose, dass der BF die Defizite im Pflichtgegenstand "Deutsch, Lesen und Schreiben" nicht aufholen könne, sei falsch.

8. Mit Schreiben vom 20.08.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Am 24.08.2015 wurde die Beschwerde der zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Zu Spruchpunkt A)

2.1. Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist ein Widerspruch gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule einzubringen. Der Schulleiter hat den Widerspruch unter Anschluss einer Stellungnahme der Lehrer, auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluss aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.

Nach Abs. 2a) leg. cit. tritt mit Einbringen des Widerspruches die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.

2.2. Im Hinblick auf die mit 1. Jänner 2014 in Kraft getretene Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, und der damit verbundenen konsequenten Abschaffung des administrativen Instanzenzuges ist zu prüfen, ob die mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz für den Schul- und Kultusbereich, BGBl. I Nr. 75/2013, geänderten Verfahrensvorschriften im SchUG diesen neu geschaffenen verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechen: Zwar entscheidet über den Widerspruch im Rahmen des Provisorialverfahrens eine andere, nämlich übergeordnete Stelle. Dies stellt jedoch kein unzulässiges devolutives Rechtsmittel dar, weil die Entscheidung der unselbstständigen Anstalt Schule (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 1 [S 41] zu Art. 14 Abs. 6 B-VG i.V.m. FN 1 [S 1364] zu § 2 Privatschulgesetz) lediglich eine provisoriale ist, gegen welche der Rechtsbehelf des Widerspruchs zulässiger Weise geltend gemacht werden kann. Erst auf Grund dieses Widerspruchs wird das behördliche Verfahren (AVG) bei der zuständigen Schulbehörde eingeleitet (vgl. die Erläuterungen zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz für den Schul- und Kultusbereich BGBl. I Nr. 75/2013 [2212 d. B. XXIV. GP], wonach durch den neuen Begriff "Widerspruch" klar gestellt werden soll, dass es sich bei Entscheidungen von anderen Organen als den Schulbehörden des Bundes [z.B. Schulleiterin oder Schulleiter, Konferenz, Prüfungskommission, Wahlkommission] um provisoriale Entscheidungen handelt, die durch Widerspruch erst zu einem ordentlichen behördlichen Verfahren führen). Eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann daher auch erst gegen einen im Rahmen dieses behördlichen Verfahrens ergangenen Bescheid erhoben werden. Damit ist - im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation des § 71 SchUG - kein verfassungsrechtlich verpönter verwaltungsbehördlicher Instanzenzug erkennbar.

2.3. Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend" beurteilt wurde.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist ein Schüler ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, aber

a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" erhalten hat,

b) der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und

c) die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.

Gemäß § 18 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.

Gemäß § 19 Abs. 3a SchUG ist, wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Semesters mit "Nicht genügend" zu beurteilen wären, dies den Erziehungsberechtigten ab November bzw. ab April unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (z.B. Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu erarbeiten und zu vereinbaren.

Gemäß § 19 Abs. 7 SchUG haben die Verständigungen gemäß Abs. 3a ausschließlich Informationscharakter.

Gemäß § 20 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18 SchUG) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.

Nach § 3 Abs. 1 Leistungsbeurteilungsverordnung (LeistungsbeurteilungsVO), BGBl. Nr. 371/1974 i.d.F. BGBl. II Nr. 255/2012, dienen der Leistungsfeststellung zum Zweck der Leistungsbeurteilung:

a) die Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht,

b) besondere mündliche Leistungsfeststellungen (mündliche Prüfungen, mündliche Übungen),

c) besondere schriftliche Leistungsfeststellungen (Schularbeiten, schriftliche Überprüfungen [Tests, Diktate]),

d) besondere praktische Leistungsfeststellungen

e) besondere grafische Leistungsfeststellungen.

Gemäß § 5 Abs. 2, 1. Satz LeistungsbeurteilungsVO ist auf Wunsch des Schülers in jedem Pflichtgegenstand einmal im Semester, in saisonmäßigen und lehrgangsmäßigen Berufsschulen einmal im Unterrichtsjahr, eine mündliche Prüfung durchzuführen.

Gemäß § 14 Abs. 5 LeistungsbeurteilungsVO sind mit "Genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.

Gemäß § 14 Abs. 6 leg. cit. sind mit "Nicht genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" (Abs. 5) erfüllt.

2.4. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer im Pflichtgegenstand "Deutsch, Lesen und Schreiben" mit der Note "Nicht genügend" beurteilt worden ist.

Beschwerdegegenstand ist daher ausschließlich, ob beim BF in den übrigen Pflichtgegenständen ausreichend "Leistungsreserven" im Sinne des § 25 Abs. 2 lit c) SchUG für eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe vorhanden sind.

Dabei ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der "Aufstiegsklausel" iSd § 25 Abs. 2 lit. c SchUG um eine Ausnahmeregelung zum Grundsatz handelt, dass eine Schulstufe nur dann erfolgreich abgeschlossen worden ist, wenn das Jahreszeugnis in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Dies ergibt sich zum einen aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn er davon ausgeht, dass dem Aufsteigen trotz Vorliegen einer auf "Nicht genügend" lautenden Beurteilung "dann, aber auch nur dann" der Vorzug vor dem Wiederholen der Schulstufe gebührt, wenn es auf Grund zu erwartender positiver Entwicklung des Leistungsbildes des Schülers in der nächsthöheren Schulstufe gerechtfertigt erscheint, ihm die Absolvierung eines weiteren (zusätzlichen) Schuljahres zu ersparen. (VwGH, 24.01.1994, 93/10/0224). Auch das für Unterricht zuständige Bundesministerium - nunmehr: Bundesministerium für Bildung und Frauen - geht in seinem an die Schulbehörden, Schulleiter und Lehrer gerichteten Rundschreiben Nr. 20/1997 vom Ausnahmecharakter dieser Bestimmung aus, wenn es darin heißt: "Die Konzeption des § 25 SchUG bedeutet, dass Abs. 2 leg. cit. die Ausnehmeregel (Ausnahmetatbestand) zu Abs. 1 dieser Bestimmung darstellt und nicht in jedem Fall zum Tragen kommt."

Die Frage, wie die Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen - also in allen Pflichtgegenständen außer jenem, der mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist - beschaffen sein müssen, um einen erfolgreichen Abschluss der nächsthöheren Schulstufe erwarten zu lassen, lässt sich nicht allgemeingültig beantworten; vielmehr ist eine Einzelfallprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 28.04.2006, 2005/10/0158 sowie VwGH 15.11.2011, 2009/10/0226).

Dem § 25 Abs. 2 lit. c SchUG liegt der Gedanke zu Grunde, dass die "Aufstiegsklausel" nur dann zur Anwendung gelangen soll, wenn sich aus den Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen ableiten lässt, dass der Schüler über genügend Leistungsreserven verfügt, um einerseits die Defizite in dem mit "Nicht genügend" beurteilten Gegenstand zu beseitigen und andererseits trotz der hierfür erforderlichen besonderen Anstrengung auch die übrigen Gegenstände positiv abzuschließen. Schwache Leistungen in mehreren der übrigen Pflichtgegenstände lassen im Regelfall die Prognose angezeigt erscheinen, der Schüler weise nicht die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe auf, ohne dass eine genaue Festlegung erforderlich wäre, in welchem Einzelgegenstand mit einem negativen Abschluss zu rechnen wäre. (VwGH 28.04.2006, 2005/10/0158).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es für ein Aufsteigen trotz eines "Nicht genügend" auch, dass "eine positive Entwicklung des Leistungsbildes" zu erwarten ist. (vgl. VwGH 02.04.1998, 97/10/0217). Aus der im Akt inliegenden fachpädagogischen Stellungnahme geht umfassend, schlüssig und nachvollziehbar hervor, dass der Beschwerdeführer ungeachtet der Noten "Befriedigend" in den Pflichtgegenständen "Sachunterricht" und "Mathematik" generell erhebliche Schwächen in jenen zentralen Teilkompetenzen aufweist, welche den Beschwerdeführer befähigen sollten, schriftliche Anweisungen selbständig umzusetzen. Im Pflichtgegenstand Mathematik kann der Beschwerdeführer zwar automatisierte Aufgaben sehr gut lösen (Grundrechnungsarten, 1x1), nicht aber Sachaufgaben oder Aufgaben, bei welchen Leseverständnis/Textverständnis und eigenständige Problemlösungsstrategien gefordert sind. Die Eltern des Beschwerdeführers traten den Feststellungen des Gutachtens auch nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegen und entkräfteten dieses insofern nicht.

Die von den Eltern in der Beschwerde vorgebrachten Prognose, es sei sicher möglich, die Defizite im Pflichtgegenstand "Deutsch, Lesen und Schreiben" mit zielorientierten Fördermaßnahmen "weitgehendst zu beseitigen", kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aus folgendem Grund nicht geteilt werden: Dem Beschwerdeführer war es trotz intensiver Begleitmaßnahmen (wie zB private Nachhilfe) bereits im vergangenen Schuljahr nicht möglich gewesen, seine schwachen Leistungen im genannten Pflichtgegenstand zu verbessern, im Gegenteil, diese haben sich, wie die aktuelle Lernfortschrittsdokumentation zeigt, im Vergleich zur 2. Schulstufe sogar verschlechtert. Somit lässt die Beschwerde nicht erkennen, inwiefern im nunmehr laufenden Schuljahr ein anderes Ergebnis der Fördermaßnahmen zu erwarten wäre und somit die schlüssigen Ausführungen der belangten Behörde unzutreffend wären.

Somit ergibt sich insbesondere aus der Betrachtung der Pflichtgegenstände "Mathematik" und "Sachunterricht" kein Anhaltspunkt dafür, dass ausreichend Leistungsreserven vorhanden wären, um die negativen Leistungen im Pflichtgegenstand "Deutsch, Lesen und Schreiben" durch Abziehen von Leistungskapazitäten aus den sonstigen Gegenständen kompensieren zu können, ohne gleichzeitig Gefahr zu laufen, in einem dieser sonstigen Gegenstände negativ beurteilt zu werden.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass der Beschwerdeführer - mit Ausnahme der negativen Beurteilung des Pflichtgegenstandes "Deutsch, Lesen und Schreiben" - in allen übrigen Pflichtgegenständen mit "sehr gut", "gut" oder "befriedigend" beurteilte Leistungen erbrachte, und verkennt darüber hinaus nicht, dass es im weitesten Sinne zu einer Art Doppelverwertung der negativen Note aus "Deutsch, Lesen und Schreiben" kommt. Da es jedoch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.04.2006, 2005/10/0158 sowie VwGH 15.11.2011, 2009/10/0226) stets - gewissermaßen notenunabhängig - auf den Einzelfall ankommt und da seitens der belangten Behörde gerade in diesem Einzelfall besonders schlüssig dargelegt wurde, dass das fehlende Textverständnis den Erwerb zentraler Kompetenzen auch in den übrigen Pflichtgegenständen gerade in der nächsten Schulstufe massiv beeinträchtigt, war es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, in seiner Beschwerde aufzuzeigen, dass die Entscheidung der belangten Behörde, dass der BF zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe trotz eines "Nicht genügend" nicht berechtigt ist, rechtswidrig wäre.

2.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Beschwerdeführer nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.

2.6. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. (vgl. dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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