BVwG W121 1419800-1

W121 1419800-1Tribunal Administrativo Federal21 de set. de 2015

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Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Gesundheitsrisiko,<br/>Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung,<br/>Rückkehrsituation, subsidiärer Schutz, Volksgruppenzugehörigkeit

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BVwG W121 1419800-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W121.1419800.1.00

Spruch

W121 1419800-1/26E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. ENZLBERGER-HEIS über die Beschwerde von XXXX , StA. Guinea, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung XXXX zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 21.09.2016 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer hat am 17.02.2011 den gegenständlichen Asylantrag gestellt, wobei er angab, den Namen XXXX zu führen, aus Guinea zu stammen und am 01.01.1990 geboren zu sein.

Im Rahmen der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer am 18.02.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen, wobei er zu seinen Fluchtgründen befragt zusammengefasst angab:

"Sie hätten in Ihrer Heimat Probleme mit den politischen Parteien und mit verschiedenen Volksgruppen gehabt. Ihre Frau sei im Jänner 2011 in Guinea von Leuten anderer Volksgruppen vergewaltigt worden. Als diese Männer in Ihr Haus gekommen seien, seien Sie zu Ihrem Nachbarn geflüchtet. Ihre Frau sei seither schwanger. Sie seien über Nacht bei Ihrem Nachbarn geblieben. Am nächsten Morgen seien Sie dann wieder nach Hause gegangen und hätten Ihre Frau im Bett und aus dem Schritt blutend vorgefunden. Am Nachmittag seien Sie und Ihre Frau mit dem Auto nach XXXX gefahren. Dort seien Sie zwei bis drei Tage geblieben. Danach hätten die Brüder Ihrer Frau Sie mit dem Auto nach Dakar gebracht. Dort hätten Sie zehn Tage mit den Brüdern Ihrer Frau verbracht. Danach seien Sie Anfang Februar wieder nach Conakry zurückgekehrt. Danach hätten Sie Ihr Land verlassen. Sie hätten den Vorfall bei der Polizei gemeldet. Die Polizei habe Ihnen geraten, das Land zu verlassen.

Auf Vorhalt des Widerspruches, wonach Sie zu Beginn der Befragung doch angegeben hatten, bereits am 25.12.2010 mit dem Flugzeug nach Marokko geflogen zu sein, sagten Sie, Sie hätten vergessen, dass Sie erst im Februar 2011 Ihr Land verlassen hätten und nicht schon im Dezember.

Im Falle einer Rückkehr nach Guinea hätten Sie zu befürchten, dass die Fulla-Leute Sie wahrscheinlich umbringen werden.

Sie fügten als Bemerkung noch an, dass Sie in Ihrer Heimat keine Arbeit gehabt hätten und nach Österreich gekommen seien, um hier zu arbeiten."

Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 17.05.2011 von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen. Es folgen die entscheidungsrelevanten Auszüge aus dieser Einvernahme:

"F: Welche Sprachen sprechen Sie?

A: Meine Muttersprachen sind Fulla und Französisch. Ich spreche Arabisch und etwas Wollof.

F: Wie geht es Ihnen? Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?

A: Mir geht es gut. Ich bin bereit für die Befragung.

F: Sind Sie vollkommen gesund oder stehen Sie in ärztlicher Behandlung?

A: Ich bin gesund.

F: Haben Sie gegen eine im Raum anwesende Person aufgrund möglicher Befangenheit oder aus anderen Gründen irgendwelche Einwände?

A: Nein.

Anm.: Dem AST wird Zweck und Ablauf der Befragung zur Kenntnis gebracht.

Dem AST wird bekannt gegeben, dass seine Angaben vertraulich behandelt werden und keinesfalls Inhalte an sein Herkunftsland weitergegeben oder öffentlich gemacht

werden.

F: Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden. Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen. Auf die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage und der damit verbundenen allenfalls für Sie nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung werden Sie ausdrücklich hingewiesen. Ebenso werden Sie erneut auf Ihre Mitwirkungspflichten gem. § 15 AsylG 2005 und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflichten hingewiesen. Falsche Angaben Ihre Identität bzw. Nationalität betreffend können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Täuschungen über die Identität, die Nationalität oder über die Echtheit von Dokumenten können zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führen. Über die Rechtsfolgen und der im allgemeinen nicht möglichen Einbringung neuer Tatsachen in dem Fall, dass Ihrem Ersuchen um Gewährung von internationalem Schutz vom Bundesasylamt nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot), werden Sie hiermit ebenfalls hingewiesen. Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Sie der Behörde, auch nachdem Sie Österreich verlassen haben, ihren Aufenthaltsort und Ihre Anschrift bekannt zu geben haben. Wenn Sie sich in Österreich aufhalten, genügt es, wen Sie Ihrer Meldepflicht nach dem MeldeG nachkommen. Bei einer Übersiedelung haben Sie sich binnen 3 Tagen beim Meldeamt umzumelden. Sollten Sie über keinen Wohnsitz verfügen, so werden Sie auf § 19a MeldeG hingewiesen und darauf, dass daran eine 14-tägige Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion nach § 15 Abs. 1 Z. 4 AsylG geknüpft ist.

Haben Sie dazu Fragen?

A: Nein. Ich habe alles verstanden.

F: Werden Sie in diesem Verfahren, und in welchem Umfang, vertreten?

A: Nein. Ich werde von niemandem vertreten.

F: Besitzen Sie in Österreich irgendwelche Beweismittel, identitätsbezeugende Dokumente oder sonstige für das Asylverfahren relevante Unterlagen vorlegen?

A: Nein. Ich habe keine Beweismittel hier in Österreich.

F: Wo befindet sich Ihr Reisepass?

A: Ich besaß einen Reisepass. Er wurde mir in Guinea Conykry ausgestellt. Ich weiß nicht, wann das war. Ungefähr drei Jahre muss das her sein. Der Schlepper hat mir den Reisepass nicht mehr zurückgegeben. Ich habe keine Möglichkeit, den Reisepass zurückzubekommen.

F: Warum haben Sie sich vor drei Jahren einen Reisepass ausstellen lassen?

A: Ich brauchte eigentlich keinen, aber ein Mann, der im Ministerium arbeitet, wo diese Pässe ausgestellt werden, hat mir einen Reisepass besorgt.

F: Möchten Sie zu den von Ihnen im Zuge der Erstbefragung gemachten Angaben, insbesondere zu Ihrer Person etwas berichtigen?

A: Nein, ich habe die Wahrheit gesagt.

F: Wie heißen Sie mit vollem Namen?

A: Ich bin XXXX .

Ich bin der Sohn des XXXX und der XXXX . Meine Eltern sind nicht mehr am Leben. Mein Vater starb schon im Jahr XXXX , meine Mutter starb im Jahr XXXX .

F: Welcher ethnischen Volksgruppe gehören Sie an?

A: Ich bin Fulla.

F: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie?

A: Guinea.

F: Wie ist Ihr Familienstand?

A: Ich bin verheiratet.

F: Seit wann?

A: Ich habe das Datum vergessen. Ich glaube, es war im Jahr 2004. Ich weiß es nicht.

Meine Ehefrau heißt XXXX . Wir haben ein Kind. Unser Sohn heißt XXXX und ist drei Jahre alt.

F: Haben Sie Geschwister?

A: Ich habe zwei Schwestern. Sie leben in der Präfektur XXXX in Guinea. Sie sind beide älter als ich und sind schon verheiratet.

F: Haben Sie in Österreich Verwandte?

A: Nein.

F: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

A: Nein.

F: Haben Sie eine besondere Bindung an Österreich, die Sie anführen möchten?

A: Nein.

F: Kannten Sie vor Ihrer Einreise nach Österreich schon jemanden, der hier lebt?

A: Nein.

F: Wieso haben Sie dann in Österreich einen Asylantrag gestellt und nicht in einem anderen europäischen Land, wo Sie ja zuvor gewesen sein müssen?

A: Ich wollte nur nach Europa. Der Schlepper brachte mich nach Österreich.

F: Wer hat Ihre Reise organisiert?

A: Ein Marokkaner.

F: Wie viel haben Sie bezahlt?

A: 3000 Dollar.

F: Haben Sie Arbeit in Österreich?

A: Nein.

F: Besuchen Sie in Österreich eine Schule, Kurse oder eine Universität?

A: Nein.

F: Wo in Guinea sind Sie aufgewachsen?

A: Ich bin sowohl in Guina als auch im Senegal aufgewachsen. Im Senegal war ich in einer französisch/arabischen Schule.

Ich bin bei den älteren Geschwistern meiner Mutter aufgewachsen. In Conakry in XXXX . Ich kann keine Daten nennen, aber sie schickten mich in die Schule in den Senegal in die Region XXXX . Es war eine Art Internat. Ich bin nicht immer in den Ferien nach Hause gefahren. Ich glaube es war das Jahr 2006, als ich wieder nach Guinea zurückkehrte. Die Schule habe ich abgeschlossen.

Ich lebte dann mit Freunden in einer Wohnung in Conakry/ XXXX ,

Manchmal fuhr ich zwischendurch auch in den Senegal.

F: Haben Sie einen Beruf ausgeübt?

A: Ich habe eine Zeit lang als Kraftfahrer gearbeitet. Ich hatte einen Führerschein.

F: Wo leben Ihre Frau und Ihr Sohn?

A: Meine Frau lebte auch bei mir in XXXX . Dort ist sie jetzt immer noch. Unser Sohn ist manchmal bei ihr, manchmal bei der Mutter meiner Gattin. Sie lebt in XXXX .

F: Haben Sie Kontakt mit Ihrer Familie oder anderen Personen in Ihrem Heimatland?

A: Ich kann meine Frau am Handy anrufen.

F: Wann haben Sie zuletzt mit ihr telefoniert?

A: Eine Woche vor meiner Festnahme durch die Polizei in Österreich.

F: Wo lebt Ihre Frau zur Zeit?

A: In XXXX .

F: Wie haben Sie die Schleppung finanziert?

A: Jemand hat mir geholfen.

F: Wer ist dieser Jemand?

A: Jemand aus dem selben Dorf. Damit meine ich XXXX .

F: Wie weit ist XXXX von Conakry entfernt?

A: Sehr weit. Man braucht einen ganzen Tag, um mit dem Auto dorthin zu kommen.

F: Warum haben Sie Guinea verlassen und in Österreich einen Asylantrag gestellt? Versuchen Sie Ihre Gründe nach Möglichkeit so detailliert darzulegen, dass diese für eine unbeteiligte Person auch nachvollziehbar erscheinen. Bemühen Sie sich bitte, verständlich zu machen, wie es dazu gekommen ist, dass Sie Ihre Heimat verlassen haben. Sie haben ausreichend Zeit zur Verfügung!

A: Ich habe schon lange davon geträumt, nach Europa zu kommen. Ich habe geglaubt, es ist ein Paradies. Ich habe es im Fernsehen gesehen und da hat es so ausgesehen. Aber es ist nicht so, wie ich es mir vorgestellt habe.

F: Wollen Sie in Österreich bleiben?

A: Ich weiß es nicht. Ich glaube nicht.

F: Wollen Sie nach Hause zu Ihrer Familie?

A: Ja. Aber ich habe kein Geld für die Rückreise. Außerdem habe ich nicht die 3000 Dollar, die ich für die Schleppung benötigt habe, die ich zurückzahlen müsste.

F: Hätten Sie im Fall einer Rückkehr nach Guinea etwas zu befürchten?

A: Ja. Ich fürchte bedroht zu werden.

F: Von wem?

A: Von Angehörigen anderer Volksgruppen.

F: Aus welchem konkreten Anlass haben Sie Guinea verlassen?

A: Wir wurden immer wieder bedroht. Meine Frau wurde vergewaltigt und sie ist jetzt schwanger.

F: Aber nicht Ihre Frau ist jetzt hier sondern sie. Warum haben Sie Guinea verlassen?

A: Ich bin aufgrund der Drohungen geflüchtet.

F: Und Sie ließen Ihre Frau, die vergewaltigt wurde, zurück?

A: Meine Frau ging zu ihrer Mutter und ich habe Guinea verlassen.

F: Aber Sie sagten, Ihre Frau sei wieder in Conakry, als Sie zuletzt mit ihr telefoniert hatten.

A: Ja. Sie ist wieder in Conakry. Sie ist krank und benötigt Medikamente. Die gibt es im Dorf nicht.

F: Von wem sehen Sie sich bedroht?

A: Von Mandinkas aus der Nachbarschaft.

F: Können Sie das konkretisieren?

A: Es gibt Parteien der Fullas und Parteien der Mandinkas. Es gibt manchmal nächtliche Übergriffe.

F: Wann wurde Ihre Frau vergewaltigt?

A: Vor ungefähr sechs Monaten. Es war in der Nacht als mehrere Männer mit Steinen zu unserem Zimmer kamen. Ich flüchtete über die Hofmauer. Meine Frau und mein Kind blieben zurück. Als ich zurückkam, lag sie blutend im Bett.

F: Wie lange waren Sie weg?

A: Ich bin erst in der Früh zurückgekommen.

F: Mit wem?

A: Alleine.

F: Haben Sie keine Hilfe geholt?

A: Es würde einem niemand helfen.

F: Wissen Sie, wer die Männer waren?

A: Nein.

F: Was haben Sie nach diesem Vorfall unternommen?

A: Wir sind gleich nach XXXX gegangen. Ich habe meine Frau dort zurückgelassen und bin in den Senegal gereist.

F: Warum sind Sie nicht auch in XXXX geblieben?

A: Es gab überall Drohungen und ich hatte Angst.

F: Gibt es noch weitere Gründe für das Stellen Ihres Asylantrages?

A: Nein.

F: Hatten Sie in Guinea je Probleme mit der Polizei?

A: Nein.

F: Waren Sie in Guinea schon einmal vor Gericht?

A: Nein.

F: Wurden Sie persönlich auch schon einmal angegriffen oder in einen Konflikt verwickelt?

A: Nein. Mir ist die Flucht gelungen.

F: Ich habe keine weiteren Fragen. Wollen Sie von sich aus noch etwas vorbringen, was Ihnen wichtig erscheint und das nicht zur Sprache gekommen ist?

A: Nein.

F: Angenommen, Sie hätten jetzt die 3000 Dollar, würden Sie dann nach Guinea zurückreisen?

A: Ich würde 4000 Dollar brauchen, weil meine Frau krank ist. Dann würde ich nach Hause fahren.

F: Wie haben Sie den Dolmetscher verstanden?

A: Sehr gut, danke."

Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid vom XXXX wurde der gegenständliche Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) sowie die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde im Bescheid insbesondere festgehalten, dass der Beschwerdeführer volljährig sei und dessen Herkunftsstaat Guinea sei. Mangels Vorlage eines unbedenklichen Bescheinigungsmittels oder nationalen Identitätsdokuments stehe dessen Identität nicht mit der gebotenen Sicherheit fest. Soweit dem Beschwerdeführer im Asylverfahren ein Name zugeordnet werde, diene dieser lediglich der Individualisierung seiner Person als Verfahrenspartei, nicht jedoch der Identitätsfeststellung. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien unglaubwürdig. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zur Gewährung von Asyl oder gemäß § 8 Asylgesetz zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde, ergeben. Es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Guinea dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer leide an keinen schwerwiegenden Krankheiten und er bedürfe diesbezüglich keiner weiterführenden Behandlung und keiner Medikamente. Der bloße Umstand einer erfolgten Asylantragstellung im Ausland führe nicht zu einer Gefährdung des Rückkehrers. Aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens haben sich für die belangte Behörde bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Art. 8 Abs. 1 iVm Abs. 2 EMRK zum Absehen von der Ausweisung führen würde.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in dieser wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts bekämpft werde. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er in seiner Heimat verfolgt werde und fürchte getötet zu werden. Er sei aus politischen Gründen oft geschlagen und verfolgt worden. Er stehe nach seiner Flucht auf der Tötungsliste.

Der Beschwerdeführer (= BF) wurde im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht durch die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts (= VR) einvernommen. Die Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:

"(...)

VR: Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellung oder Ergänzungen vornehmen?

BF: Mein Fluchtgrund ist eine Verfolgung aufgrund meiner ethnischen Zugehörigkeit zur Gruppe der Fulla.

VR: Warum sind Sie verfolgt worden?

BF: Es geht um die Wahlen. Als die Malinke die Wahlen gewonnen hatten sind sie gegen die Fulla vorgegangen. Sie sind in die Viertel gekommen, wo die Fulla wohnen und haben Häuser zerstört und Frauen vergewaltigt. Das sind die Gründe für meine Flucht.

VR: Inwiefern waren Sie persönlich verfolgt?

BF: Meine Familie lebte dort und war politisch tätig. Der Mann der Schwester meiner Frau war Mitglied in der Partei der Malinke. Ich habe selbst in diesem Viertel gelebt. Es gab Vorbereitungen um nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses die Fulla anzugreifen. Da ich selbst in diesem Viertel gelebt habe, wo das Ganze nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses passiert ist, war ich auch davon betroffen.

Ich meine Frau und meine Kinder und die Familie des Mannes der Schwester meiner Frau haben an jenem Tag Conakry verlassen. Meiner Frau ist zum Glück nichts passiert bis wir in XXXX ankamen.

Vorhalt VR: Vor der ersten Instanz haben Sie angegeben, dass Ihre Frau vergewaltigt wurde.

BF: Sie hatten die Absicht meine Frau zu vergewaltigen, aber dazu ist es nicht gekommen. Sie war schwanger.

VR: Möchten Sie noch etwas zu Ihren Fluchtgründen vorbringen?

BF: Damals habe ich Guinea verlassen. Wir haben es nicht gewagt nach Conakry zurückzukommen, weil wir bedroht waren. Das ist alles.

VR: Entsprechen sämtliche von Ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Ausführungen der Wahrheit?

BF: Ja, natürlich.

VR befragt den BF hinsichtlich dessen Namen, Geburtsdatum und seinen Geburtsort, Familienstand. Im Falle einer Eheschließung wird der BF aufgefordert bekannt zu geben, ob es eine zivilrechtliche und/oder rituelle Eheschließung bzw. die wievielte Eheschließung es war.

BF: Mein Name ist XXXX . Ich bin mit XXXX verheiratet und habe derzeit telefonischen Kontakt zu ihr. Sie ist inzwischen in unser Haus zurückgekehrt. Gestern hat sie mir erzählt, dass sie wieder bedroht wurde.

VR: Inwiefern ist sie bedroht?

BF: Seit die Demonstrationen am Sonntag begonnen haben, ist es genauso wie beim ersten Mal gekommen. Banditen sind in unser Viertel gekommen und haben Frauen vergewaltigt und Wohnungen zerstört.

VR: Wie viele Kinder haben Sie?

BF: 2, eines ist XXXX Jahre ( XXXX ) und das zweite Kind ( XXXX ) ist ungefähr XXXX Jahre.

VR: Führten Sie jemals einen anderen Namen?

BF: Nein.

VR: Leben Sie hier in Österreich in einer Lebensgemeinschaft?

BF: Nein. Ich wurde von Neustart in ein Wohnheim, in dem auch Studenten leben, geschickt, da ich von AMS Geld beziehe um den Deutschkurs zu besuchen.

VR: Haben Sie im Herkunftsstaat noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc.?

BF: Mein Vater ist gestorben, meine Mutter ist paralysiert. Sie leidet unter Bluthochdruck. Ich habe 2 ältere Schwestern und einen Bruder. Sie leben in XXXX . Als ich weggegangen bin hatte meine ältere Schwester 3 Kinder. Inzwischen sind vielleicht weitere Kinder dazu gekommen. Meine jüngere Schwester hatte damals 1 Kind.

VR: Wovon lebt Ihre Mutter?

BF: Meine älteren Schwestern sorgen für sie. Sie bauen Gemüse an (u.a. Zwiebel und Tomaten).

VR: Haben Sie in Österreich oder in der EU noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc.?

BF: Nein.

VR: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie?

BF: Guinea.

VR: Welcher Volksgruppe erachten Sie sich als zugehörig?

BF: Ich bin Fulla.

VR: Gehören Sie derzeit einer Religionsgemeinschaft an? Wenn ja, welcher ?

BF: Ich bin Moslem.

VR: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?

BF: Ich habe ungefähr 10 Jahre eine arabischsprachige Schule besucht. Dort wurde ich in islamischer Religion, arabischer und französischer Sprache, Geographie, Geschichte und Mathematik unterrichtet. Danach habe ich versucht über die Runden zu kommen. Ich habe nicht weiter studiert. Ich habe auch selbst Religion unterrichtet und die Eltern der Kinder haben für mich gesorgt.

VR: Wo war diese Schule?

BF: Im Senegal.

VR: Wann sind Sie in den Senegal übersiedelt?

BF: Das ist lange her, ich war sehr jung. Mein Vater hat damals im Senegal gelebt und hat mich mitgenommen. Ich war ungefähr 9 Jahre. Ich bin dort in die Schule gegangen. Dann habe ich dort den Koran unterrichtet. Auch in Österreich trage ich aus dem Koran vor. In der Moschee gab es schon Anfragen an mich aber ich habe es bis jetzt nicht gemacht, weil ich keinen Raum habe, in dem ich die Schüler unterrichten könnte. Ich würde mir ein Entgelt erhoffen.

VR: Übten Sie irgendwann eine andere berufliche Tätigkeit aus?

BF: Nein.

VR: Haben Sie Ihren Wehrdienst absolviert? Wenn ja, so geben Sie bitte den Zeitraum und den Ort der Stationierung an.

BF: Nein.

VR: Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens in Ihrem Herkunftsstaat?

BF: Ich habe hauptsächlich in Conakry gelebt in verschiedenen Vierteln.

VR: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus oder eine sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen?

BF: Nein.

VR: Haben Sie bis zu Ihrer Flucht jemals außerhalb Ihres Herkunftsstaates gelebt?

BF: Im Senegal, in Mauretanien und in Gambia, dort war ich manchmal zur Weiterbildung um mein Arabisch zu vertiefen. Ich habe Kurse besucht.

VR: Haben Sie jemals in einem anderen Staat um Asyl angesucht?

BF: Nein. Ich wollte nach Europa.

VR: Waren Sie im Herkunftsstaat jemals in Haft oder sind Sie angehalten worden (diese Frage bezieht sich auch auf kurzfristige illegale Anhaltungen)? Wenn ja, wo, wie lange und warum?

BF: Nein.

VR: Haben Sie sich politisch im Herkunftsstaat betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?

BF: Ja, als Bürger habe ich mich auch politisch betätigt. Ich habe mich am Wahlkampf für Cellou Dalen Diallo (Oppositionsführer; Fulla) beteiligt. Ich habe ihn zu Wahlkämpfen im Landesinneren begleitet. Wir haben Gebete für ihn organisiert, damit er gewinnt. Wir haben den ganzen Koran vor der Öffentlichkeit in der Moschee vorgelesen. Diese Veranstaltungen haben ca. 2 Stunden gedauert.

VR: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer best. sozialen Gruppe verfolgt?

BF: Ja, mein Familie und ich wurden und werden immer noch verfolgt. Gestern in den Nachrichten habe ich das Tagesgeschehen verfolgt. Im Viertel Bambeto gab es Gewaltausbrüche. Zu Beginn war es eine Demonstration gegen die Opposition aber dann haben sich Verbrecher eingemischt und so ist es ausgeartet.

VR: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt?

BF: Nein.

VR: Es folgen zwei Fragen, die bei mir jeder BF gestellt erhält, somit auch, wenn in weiterer Folge Asyl zuerkannt wird: 1. Frage:

Haben Sie versucht, in Ihrem Herkunftsstaat Schutz vor den von Ihnen genannten Verfolgungshandlungen zu suchen (z.B. Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft, Inanspruchnahme von NGOs, etc.)?

BF: Nein, ich habe keinen Schutz gesucht, es war ohnehin schon alles kaputt.

VR: Die 2. (rein hypothetische) Frage lautet: Was befürchten Sie für den Fall Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat?

BF: 1. die politischen Probleme, die heute noch andauern. 2. der Mann, der mir Geld für meine Flucht geliehen hat, verlangt sein Geld zurück, welches ich aber zurzeit nicht aufbringen kann, bedroht mich. Ich soll ihm 4.000 $ schulden. Er ist schon zu meiner Frau hingegangen und hat ihr das mitgeteilt.

VR: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt bzw. waren Sie selbständig erwerbstätig?

BF: Nein.

VR: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?

BF: Seit ich da bin hatte ich viele Probleme, ich war auch in Haft. Dort habe ich für eine Firma gearbeitet, wir haben XXXX hergestellt und verpackt. Außerdem habe ich in der XXXX gearbeitet und beim XXXX geholfen.

VR: Weshalb beziehen Sie derzeit Geld vom XXXX ?

BF: Ich denke das ist, weil ich während meiner Inhaftierung gearbeitet habe. Ich bekomme € XXXX ,-- im Monat. Ich beziehe dieses Geld seit 3 Monaten. Sonst habe ich nichts gearbeitet, ich würde gerne aber man hat mir gesagt, dass ich zuerst den Deutschkurs machen soll. Ich würde jede Tätigkeit ausüben.

VR: Werden Sie derzeit bzw. sind Sie in letzter Zeit von irgendjemand finanziell unterstützt worden?

BF: Nein.

VR: Fühlen Sie sich in der Lage, auch körperliche anstrengende Arbeiten zu übernehmen?

BF: Ja, z.B. Arbeiten auf einer Baustelle.

VR: Haben Sie im Zuge Ihres Aufenthaltes in Österreich bisher an irgendwelchen Ausbildungsmaßnahmen teilgenommen, Fortbildungsveranstaltungen besucht oder neue berufliche Kenntnisse bzw. Fähigkeiten erlangt?

BF: Keine, nur die Sprachkurse.

VR: Wie verbringen Sie derzeit Ihren Alltag?

BF: Montags - donnerstags gehe ich in der Früh seit 3 - 4 Monaten in den Deutschkurs vom XXXX . Ich habe schon früher einen anderen Deutschkurs absolviert.

BF legt eine Bestätigung des XXXX vom 18.02.2015 über den nächsten Kontrolltermin, der am 03.07.2015 stattfindet, vor. Diese wird in Kopie zum Akt genommen.

VR trägt dem BF weiters auf, innerhalb einer Frist von 14 Tagen folgende Urkunden vorzulegen: Deutschkursbestätigungen

VR: Sprechen Sie Deutsch? (Der BF wird ohne Unterstützung durch D aufgefordert, Fragen zum Namen, zur Herkunft, etwaigen Hobbys, den Lebensverhältnissen, den familiären Verhältnissen, seinen Alltag, oder das soziale Umfeld zu erörtern))

BF: Ich war schon einmal in Linz. Nur in Linz und Wien. Ich mache Gymnastik zuhause und Karate. Ich denke das ist genug.

VR stellt fest, dass der BF sehr geringe Deutschkenntnisse aufweist.

VR: Was wissen Sie über die österreichische Geschichte, Kultur oder Politik? (etwa politisches System, Parteien, Politfunktionären, Geographie, Sehenswürdigkeiten, Tageszeitungen, Speisen, Künstlern)?

BF: Im Moment liegt mein Schwerpunkt auf dem Erlernen der Sprache. Ich möchte alles im Fernsehen verfolgen können. Ich kenne die Lugner City. Ich kenne David Alaba, ich bin ein Fan der Fußballmannschaft von Salzburg, sie spielen gut. Ich schaue mir die Spiele im Fernsehen in einem Wettbüro an. Ich kenne Angela Merkel. Ich schaue mir auch österreichische Nachrichten an in ORF, ATV und Puls 4. Ich lese die Heute-Zeitung jeden Tag, außerdem kenne ich die Österreich-Zeitung. Das Wahrzeichen von Wien ist der Stephansplatz und das Rathaus, die Universität und das Parlament. Außerdem kenne ich die Donauinsel.

VR: Mit welchen in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen oder Familien sind Sie befreundet, bitte nennen Sie Vor- und Familiennamen bzw. deren Adressen sowie woher Sie diese Personen kennen und wie oft Sie in der Regel Kontakt haben.

BF: Ich habe einen sehr guten Freund mit dem ich z.B. koche, dieser hat die österreichische Staatsbürgerschaft.

VR: Sind Sie in Österreich Mitglied in Organisationen, Vereinen, etc.?

BF: Ich bin Mitglied des XXXX Vereins, dort gehe ich regelmäßig hin. Es gibt Vereinstreffen und ab und zu Feiern.

VR: Wurden Sie in Österreich oder einem anderen europäischen Land jemals strafrechtlich verurteilt bzw. ist derzeit gegen Sie nach Ihren Kenntnissen ein Strafverfahren anhängig?

BF: Ja, XXXX Mal, weil ich ein XXXX hatte. Ich bin nicht in Behandlung aber ich habe von selbst damit aufgehört. Ich werde das nie wieder machen.

VR: Sie kamen im Februar nach Österreich und im September wurden Sie bereits verurteilt. Wieso sind Sie so schnell in dieses Milieu gekommen?

BF: Ich bin hineingerutscht.

Folgende Erkenntnisquellen werden dem BF genannt und deren Inhalt erörtert:

Die VR befragt den BF ob er zu den mit der Ladung zur heutigen mündlichen Verhandlung mitgeschickten Unterlagen einen Bericht bzw. Beurteilung zur menschenrechtlichen sowie sozialen und politischen Situation im Herkunftsland mit der Aufforderung hierzu Stellung nehmen möchte.

BF: Verwandte waren auch von Ebola betroffen und manche sind gestorben. Meine Frau hat große Angst vor Ebola. Ich bitte weiterhin um die Möglichkeit hier bleiben zu können.

Die VR befragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen wolle.

Dies wird verneint.

VR befragt den BF, ob er den D gut verstanden habe.

Dies wird bejaht.

VR befragt den BF, ob er weitere Beweisanträge einbringen möchten.

Dies wird verneint."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz vom 17.02.2011, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungsinformationssystem sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am XXXX werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

1.1. Zum Beschwerdeführer wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Guinea und Angehöriger der Volksgruppe der Peul bzw. Fulla und moslemischer Religionszugehörigkeit. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein. Er stellte am 17.02.2011 den nunmehr gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Der Beschwerdeführer hat sich vor seiner Ausreise Geld von gewaltbereiten Geldverleihern ausgeliehen. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer durch die gewaltbereiten und nach Rache strebenden Geldverleiher, denen er nach wie vor Geldsummen schuldet, die er (noch) nicht zurückzahlen kann, Rachehandlungen und möglicherweise Übergriffe gegen Leib und Leben drohen.

Im Verfahren wurden bezüglich des Beschwerdeführers keine Erkrankungen vorgebracht, sodass davon auszugehen ist, dass er aktuell gesund ist beziehungsweise an keinen schweren Erkrankungen leidet.

Im vorliegenden Beschwerdefall kann unter Zugrundelegung der glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur Lage in Guinea nicht mit der im Asylverfahren erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nach einer allfälligen Rückkehr in Guinea einer im Hinblick auf die Gewährung subsidiären Schutzes relevanten unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre.

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich drei Mal strafrechtlich wegen Tatbeständen des

§ 27 Abs. 1 SMG und § 27 Abs. 3 SMG verurteilt, die letzte Verurteilung erfolgte am 07.01.2013.

Der arbeitswillige Beschwerdeführer verfügt über rudimentäre Deutschkenntnisse, absolviert Deutschkurse und ist in Österreich Mitglied in einem guinesischen Verein. Hinsichtlich seiner Drogenprobleme, aufgrund derer der Beschwerdeführer drei Mal strafrechtlich verurteilt wurde, zeigt sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung reuig und beteuerte glaubhaft keine Drogen mehr zu konsumieren.

1.2. Zur Lage in Guinea wird festgestellt:

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Guinea

(Wien am 17.2.2014, letzte Kurzinformation eingefügt am 11.8.2014)

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 31.7.2014: Ebola (betrifft: Abschnitt 23/Medizinische Versorgung)

Die Ebola-Epidemie in Westafrika mit ersten Krankheitsfällen im Dezember 2013 hat in Guinea bislang zu 300 gesicherten Erkrankungen mit mehr als 200 Todesfällen geführt. Daneben gibt es zahlreiche Verdachtsfälle und Kontaktpersonen, die beobachtet werden (AA 31.7.2014).

Seit Mitte Februar 2014 wurden Ebola-Fälle aus den Präfekturen Macenta, Guékédou, Kissidougou, Dinguiraye, Dabola und der Hauptstadt Conakry gemeldet, mittlerweile auch aus Télimélé, Boffa, Boke und Dubreka (alle nördlich von Conakry gelegen) (BmeiA 31.7.2014).

Quellen:

KI vom 11.8.2014: Ebola (betrifft: Abschnitt 3/Sicherheitslage und Abschnitt 23/Medizinische Versorgung)

Guinea hat am Samstag angekündigt, seine Grenzen zu Liberia und Sierra Leone zu schließen (VOA 10.8.2014). Einer anderen Quelle zufolge werden aber lediglich spezielle Maßnahmen an den Grenzstationen vorbereitet (CBC 9.8.2014). Seit März sind in Guinea mindestens 367 Menschen an Ebola gestorben, 18 Kranke werden derzeit auf Isolierstationen behandelt (SO 9.8.2014).

Die Fluglinie Emirates hat ihre Flüge nach Guinea aufgrund der Seuche eingestellt (USAT 4.8.2014). Das österreichische Außenministerium ortet ein "Hohes Sicherheitsrisiko", eine Reisewarnung wurde jedoch nicht ausgegeben (BMEIA 11.8.2014). Das deutsche Auswärtige Amt rät von Reisen nach Guinea ab. Ausreisemöglichkeiten könnten weiter beschränkt werden und ein Ende der Ausbreitung von Ebola ist nicht absehbar (AA 11.8.2014).

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2. Politische Lage

Guinea ist ein Zentralstaat mit verfassungsmäßig starker, de facto alles bestimmender Stellung des Präsidenten. Vom 23.12.2008 bis 21.12.2010 herrschte eine Militärjunta. Im Mai 2010 wurde eine neue Verfassung verkündet. Sie sieht eine fünfjährige Amtszeit des Präsidenten mit der Möglichkeit zur einmaligen Wiederwahl vor. Ob die künftige Nationalversammlung ein wirkliches Gegengewicht gegenüber dem neuen Präsidenten und der Regierung entfalten kann, wird sich erst nach den Parlamentswahlen zeigen. In ihrem organisatorischen Teil ist die Verfassung der französischen Verfassung nachgebildet. Neben dem Parlament gibt es auch in der neuen Verfassung einen Wirtschafts- und Sozialrat sowie weitere republikanische Institutionen wie die Haute Autorité de Communication, den Obersten Gerichtshof und den Rechnungshof (AA 10.2013a).

Nach dem Tod des XXXX Diktators General Lansana Conté am 22.12.2008 ergriff eine Militärjunta unter Hauptmann Moussa Dadis Camara die Macht. Im Verlauf des Jahres 2009 ließ Camara immer deutlicher erkennen, dass er sich zum Präsidenten des Landes wählen lassen wolle. Im Zusammenhang mit dem Massaker vom 28.9.2009, bei dem über 150 Menschen starben, verletzte Camaras Sicherheitschef Camara am 3.12.2009 mit Schusswunden so schwer, dass jener zur medizinischen Behandlung das Land verlassen musste. Der Stellvertreter Camaras, General Sékouba Konaté, änderte den Kurs der Militärjunta und organisierte - unter starkem Druck der internationalen Gemeinschaft - Präsidentschaftswahlen mit erstem Wahlgang am 27.6.2010 und Stichwahl am 7.11.2010. Der Kandidat Alpha Condé siegte mit 52,5 Prozent der Stimmen, sein Gegenkandidat Cellou Dalein Diallo erhielt 47,5 Prozent der Stimmen. Damit hat Guinea zum ersten Mal einen demokratisch gewählten Präsidenten (AA 10.2013a). Entscheidend für die weitere demokratische Entwicklung war die erfolgreiche Durchführung der mehrfach verschobenen Parlamentswahl am 28.9.2013 (AA 10.2013a; vgl. HRW 21.1.2014). Die Regierungspartei Rally of the Guinean People von Alpha Condé erzielte dabei 53 von 114 Sitzen und kleinere mit ihr verbündete Parteien 7 Sitze. Dadurch kommt die Regierungskoalition auf insgesamt 60 Sitze; ausreichend für eine einfache Mehrheit im Parlament. Die von Cellou Dalein Diallo geführte Oppositionspartei UFDG hält nunmehr 37 Sitze (Al Jazeera 19.10.2013). Die Zeit vor der Wahl war durch innere Spannungen und gewalttätige Auseinandersetzungen geprägt (AA 10.2013a; vgl. HRW 21.1.2014).

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3. Sicherheitslage

Vor dem Hintergrund der anhaltenden innenpolitischen Kontroverse um die Parlamentswahlen vom 28.9.2013 und der erst am 15.11.2013 erfolgten Bestätigung der umstrittenen Wahlergebnisse durch das oberste Gericht, muss insbesondere in Conakry mit gewalttätigen Ausschreitungen gerechnet werden, wie sie sich zuletzt am 25. und 26.11.2013 ereigneten (AA 13.2.2014). 2013 kam es trotz der Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung nach den Parlamentswahlen wiederholt zu blutigen ethnischen Auseinandersetzungen mit mehreren Toten im Südosten (Waldguinea). Die südlichen Grenzgebiete zu Liberia, Sierra Leone und Côte d'Ivoire sind aufgrund ethnischer Spannungen gefährlich. Es kann aufgrund der hohen wirtschaftlichen und sozialen Unzufriedenheit im ganzen Land jederzeit zu spontanen Demonstrationen oder Menschenansammlungen kommen, in deren Rahmen immer auch Ausschreitungen und Gewaltanwendung möglich sind (BMeiA 13.2.2014).

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4. Rechtsschutz/Justizwesen

Obwohl die Verfassung sowie die Gesetze die Unabhängigkeit der Justiz vorsehen, fehlte es dem Justizsystem an Unabhängigkeit (USDOS 19.4.2013) und es war unterfinanziert, ineffizient und für Korruption anfällig (USDOS 19.4.2013; vgl. AA 10.2013a) bzw. offen korrupt. Das Justizsystem ist gekennzeichnet von zahlreichen Problemen wie z.B. geringes Budget, das Fehlen von qualifizierten Anwälten und Untersuchungsrichtern (USDOS 19.4.2013; vgl. HRW 21.1.2014) und einem veralteten und restriktiven Strafgesetzbuch. Aufgrund des korruptionsanfälligen formalen Justizsystems vertrauten viele Bürger auf das traditionelle Rechtssystem. Fälle, die dort nicht zur Zufriedenheit der Beteiligten gelöst werden konnten, wurden an das formale Justizsystem übergeben. Die Stimme der Frau hatte im traditionellen Rechtssystem weniger Gewicht als jene des Mannes. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung, die Unabhängigkeit der Richter, die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz, das Recht auf einen Verteidiger und das Recht der Berufung vor; jedoch wurden diese Rechte in der Praxis nicht konsistent geachtet (USDOS 19.4.2013).

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5. Sicherheitsbehörden

Die dem Verteidigungsministerium unterstellte Gendarmerie und die Nationale Polizei unter dem Ministerium für Sicherheit teilen sich die nur unzulänglich definierte Verantwortung für die innere Sicherheit. Die Armee ist für die Sicherheit nach außen verantwortlich, spielt jedoch auch im Bereich der inneren Sicherheit eine Rolle. FOSSEPEL - Special Security Forces for the Electoral Process, eine 16.000 Mann starke gemischte Einheit von Gendarmerie und Polizei, wurde im Mai 2010 eingerichtet, um während den Wahlen für Sicherheit zu sorgen. Sie untersteht dem Sicherheitsministerium. Nach den Wahlen kehren die meisten Mitglieder der FOSSEPEL zu ihren Polizei- oder Gendarmerieeinheiten zurück. Per Gesetz sind das Militär, FOSSEPEL, die Gendarmerie und die Polizei dazu befugt, Verhaftungen durchzuführen. Gesetzlich ist allerdings nur die Gendarmerie dazu ermächtigt, Verhaftungen von Angehörigen des Militärs und der Polizeikräfte durchzuführen. Die Reform des Sicherheitssektors brachte limitierten Erfolg. Die Polizei bleibt weiterhin unterbezahlt, inadäquat ausgerüstet und ineffizient, während die Gendarmerie verbesserte Ausbildung sowie Ausrüstung erhielt. Korruption ist weit verbreitet. Verwaltungskonforme Kontrolle über die Sicherheitskräfte ist mangelhaft, das Strafgesetz wird häufig nicht beachtet. Viele Bürger sehen die Sicherheitskräfte als korrupt, ineffektiv und gefährlich an. Es gibt limitierte internen und externen Mechanismen, um Vergehen der Sicherheitskräfte zu untersuchen. Diese bleiben jedoch weitgehend wirkungslos in Ermangelung von Professionalität und eines funktionierenden zivilen Justizsystems (USDOS 19.4.2013).

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6. Folter und unmenschliche Behandlung

Menschenrechtsübergriffe staatlicher Stellen, besonders seitens der Sicherheitskräfte, werden praktisch nicht verfolgt. Beschuldigte werden in Polizeistationen systematisch gefoltert, teilweise auch in den Gefängnissen. Während der zwei Jahre der Militärjunta kam es zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen durch das Militär, am 28. September 2009 tötete das Militär erneut Hunderte von Demonstranten und vergewaltigte Dutzende von Frauen und Mädchen; der Internationale Strafgerichtshof hat gegen die Hauptschuldigen, darunter Juntachef Moussa Dadis Camara, Anfangsuntersuchungen eingeleitet. In Guinea wurde der Vorfall bisher nur ansatzweise juristisch aufgearbeitet. Gegen zwei hochrangige Armeeoffiziere wurde Anklage erhoben (AA 10.2013a). Im gesamten Berichtsjahr (2012) unterdrückten Sicherheitsorgane Demonstrationen, die von der Opposition, einschließlich der Union der demokratischen Kräfte in Guinea (Union des Forces Démocratiques de Guinée - UFDG) organisiert wurden. Dabei kamen mindestens acht Menschen zu Tode (AI 23.5.2013). Exzessive Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte bei Demonstrationen nahm im Jahr 2013 ab, aber es gibt dennoch zahlreiche Fälle exzessiver Gewaltanwendung, teilweise mit Todesfolge, und unprofessionellen Verhaltens seitens der Sicherheitskräfte. In einigen Fällen waren Angehörige der Sicherheitskräfte in Diebstahl, Raub und andere Verbrechen in Wohngegenden, in denen Unterstützer der Opposition leben, verwickelt. (HRW 21.1.2014).

Quellen:

7. Korruption

Korruption ist ein ernstes Problem (FH 1.2013) und weit verbreitet (HRW 21.1.2014). Viele Aktivitäten der Regierung liegen im Verborgenen (FH 1.2013). Guinea belegte auf dem Korruptionsindex von Transparency International im Jahr 2013 den 150. von 175 Plätzen (TI 2014).

Quellen:

8. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Einige lokale und internationale NGOs können im Allgemeinen ohne Einschränkungen durch die Regierung arbeiten und ihre Berichte auch veröffentlichen; ihre Ressourcen waren allerdings beschränkt. Einige NGOs trafen sich mit Regierungsbeamten und fanden diese kooperativ und zugänglich für ihre Ansichten. NGOs müssen ihre Arbeitserlaubnis bei der Regierung alle drei Jahre erneuern (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

9. Ombudsmann

Die Regierung richtete im Oktober 2012 das Ministerium für Menschenrechte und öffentliche Freiheiten ein. Die Aufgabe des Ministeriums sind das Bewusstsein für Menschenrechte zu fördern und Straffreiheit zu bekämpfen; aber zu Jahresende 2012 verfügte es weder über Budgetmittel noch über Personal (USDOS 19.4.2013). Auch im Jahr 2013 gab es nur geringfügigen Fortschritt bei der Einrichtung einer Versöhnungskommission für das Massaker von 2009 und bei der Einrichtung einer unabhängigen Menschenrechtskörperschaft (HRW 21.1.2014).

Quellen:

10. Wehrdienst

Für 18-25jährige besteht die Möglichkeit des freiwilligen sowie verpflichtenden Wehrdienstes mit einer Dauer von 18 Monaten (CIA 28.1.2014).

Quellen:

11. Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechte sind weitgehend eingeschränkt, weil die Justiz schlecht ausgestattet, schlecht bezahlt und für Korruption anfällig ist. Menschenrechtsübergriffe staatlicher Stellen, besonders seitens der Sicherheitskräfte, werden praktisch nicht verfolgt. Es besteht weitgehende Presse- und Meinungsfreiheit, seit Ende 2006 sind mehrere private Radiostationen zugelassen. Dutzende von Wochenzeitungen erscheinen weitgehend unbehelligt, allerdings mit kleiner Auflage. Die sozialen und wirtschaftlichen Menschenrechte werden durch die sehr große Armut der Bevölkerung eingeschränkt (AA 10.2013a). Die gravierendsten Menschenrechtsprobleme im Land sind Tötungen sowie Anwendung exzessiver Gewalt durch die Sicherheitskräfte, inklusive der Anwendung von Folter und die mangelnde Bestrafung für solche Vergehen durch die Regierung (USDOS 19.4.2013); wiewohl sich die Lage im Jahr 2013 diesbezüglich gebessert hat (HRW 21.1.2014).

Quellen:

12. Meinungs- und Pressefreiheit

Obwohl die Verfassung und die Gesetze Meinungs- und Pressfreiheit gewährleisten, schränkt die Regierung die Freiheit der Medien ein (USDOS 19.4.2013). Es besteht dennoch weitgehende Presse- und Meinungsfreiheit (AA 10.2013a). Unabhängige Medien sind aktiv und drücken ein weites Spektrum von Ansichten aus (USDOS 19.4.2013). Dutzende von Wochenzeitungen erscheinen mit kleiner Auflage weitgehend unbehelligt (AA 10.2013a). Aufgrund der geringen Alphabetisierungsrate hat die Printpresse jedoch keine große Reichweite. Das Radio bleibt das wichtigste Informationsmedium (USDOS 19.4.2013); seit Ende 2006 sind mehrere private Radiostationen zugelassen (AA 10.2013a). Es gibt Berichte über staatliche Zensur durch Belästigung von Journalisten und Schließung von Sendern. Einige Journalisten berichten von den Versuchen von staatlicher Seite, auf Berichte durch Bestechung oder anders gearteten Druckmittel Einfluss zu nehmen. Manche Journalisten beschäftigen Leibwächter, und viele praktizieren Selbstzensur (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

13. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Die Verfassung gewährleistet Versammlungsfreiheit, jedoch ist diese sowohl in der Praxis als auch gesetzlich eingeschränkt (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 1.2013). Treffen mit ethnischem oder rassischem Charakter sind ebenso verboten, wie Versammlungen, die die nationale Einheit bedrohen könnten. Für öffentliche Versammlungen ist eine Anmeldung mindestens drei Werktage vorher einzuholen. Lokale Behörden können somit Demonstrationen verbieten, wenn sie der Ansicht sind, dass die öffentliche Ordnung bedroht ist. Behörden können Veranstalter außerdem für eventuelle Gewaltvorfälle und Zerstörung von Eigentum zur Rechenschaft ziehen (USDOS 19.4.2013).

Die Verfassung und Gesetze gewährleisten Vereinigungsfreiheit, und die Regierung respektiert dieses Recht üblicherweise auch in der Praxis (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 1.2013). Vorschriften zur offiziellen Anerkennung für öffentliche, soziale, kulturelle, religiöse oder politische Vereinigungen sind nicht aufwendig, obwohl bürokratische Verzögerungen in einigen Fällen die Registrierung neuer Vereinigungen verhindern (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

14. Haftbedingungen

Die Haftbedingungen in zivilen Gefängnissen, die dem Justizministerium unterstehen, sind weiterhin inhuman und lebensbedrohlich (USDOS 19.4.2013; vgl. HRW 21.1.2014; vgl. FH 1.2013). Schlechte sanitäre Einrichtungen, Unterernährung, Krankheiten und mangelnde medizinische Betreuung (USDOS 19.4.2013; vgl. HRW 21.1.2014) führen zu dutzenden Toten. Gefängniswärter bedrohen und schlagen regelmäßig und foltern fallweise Insassen, um Geständnisse zu erzwingen oder Geld zu erpressen. Im Jahr 2012 gab es diesbezüglich weniger Berichte als in den Jahren davor (USDOS 19.4.2013). Alle Gefängnisse sind überbelegt (USDOS 19.4.2013; vgl. HRW 21.1.2014).

Die Regierung gestattet Gefängnisbesuche [in zivilen Gefängnissen] durch lokale humanitäre und religiöse Organisationen, welche Inhaftierte mit medizinischer Betreuung und Nahrung versorgen. Dem Roten Kreuz (ICRC) wird der regelmäßige Zugang zu allen zivilen Gefängnissen ermöglicht, und es führt weiter Partnerschaftsprogramme mit Gefängnis- und Sicherheitsbehörden durch, um die Haftbedingungen zu verbessern. Die Regierung gestattet internationalen Organisationen und NGOs den Zugang zu von der Gendarmerie geführten Gefängnissen. Die Haftbedingungen in Militärgefängnissen können nicht verifiziert werden, da die Regierung den Zutritt zu diesen generell verwehrt (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

15. Todesstrafe

Die Todesstrafe wurde seit 2001 nicht mehr vollstreckt (AA 10.2013a). Verurteilungen finden weiterhin statt. Im Jahr 2012 wurden mindestens zwei Personen zum Tod verurteilt (AI 23.5.2013). Death Penalty Worldwide führt Guinea als "abolitionist de facto" (DPW 30.5.2012).

Quellen:

16. Religionsfreiheit

Die Verfassung sowie die Gesetze gewährleisten Religionsfreiheit und die Regierung setzte dies auch in der Praxis im Allgemeinen um. Es gab keine Berichte über gesellschaftliche Misshandlungen oder Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionsausübung (USDOS 20.5.2013). Der Islam ist im öffentlichen Leben präsent. Religiöse Toleranz und Ablehnung fundamentalistischer Strömungen sind jedoch erklärte Staatsziele und gesellschaftliche Praxis. Fundamentalistische Strömungen spielen bislang keine große Rolle. Die katholische und die anglikanische Kirche sind gesellschaftlich engagiert und ein wichtiger Akteur besonders im Bildungsbereich (AA 10.2013a).

Quellen:

16.1. Religiöse Gruppen

85 (USDOS 20.5.2013) bis 90 Prozent (AA 10.2013a) der Bevölkerung sind Muslime. Acht Prozent sind Christen und sieben Prozent sind Angehörige indigener Religionen (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

17. Ethnische Minderheiten

Es gibt ein Gesetz, dass rassische und ethnische Diskriminierung verbietet. Es gibt dennoch ethnische Diskriminierung auf gesellschaftlicher Ebene bei allen Gruppen, sichtbar im Bereich des Arbeitsmarktes, der ethnischen Segregation von Wohnvierteln, und der Präsenz ethnisch geprägter Rhetorik in politischen Kampagnen (USDOS 19.4.2013). 2013 kam es trotz der Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung nach den Parlamentswahlen wiederholt zu blutigen ethnischen Auseinandersetzungen mit mehreren Toten im Südosten (Waldguinea) (BMeiA 13.2.2014).

Quellen:

17.1. Minderheitengruppen

Die Bevölkerung Guineas besteht zu etwa 40 Prozent aus Peuhl (v.a. Mittelguinea, 30 Prozent aus Malinke (v.a. Oberguinea) und 20 Prozent aus Soussou (v.a. Niederguinea). 10 Prozent der Bevölkerung sind Angehörige kleinerer ethnischer Gruppen, die in ganz Guinea zu finden sind (CIA 28.1.2014; vgl. USDOS 19.4.2013). Conakry und andere große urbane Zentren wie Kankan sowie ländliche Gegenden wie etwa Waldguinea sind ethnisch heterogen (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

18. Frauen/Kinder

Das Gesetz schreibt die Gleichbehandlung von Mann und Frau vor, benachteiligt aber Frauen in erbrechtlichen Angelegenheiten. Traditionelles Recht bevorzugt Männer und wird manchmal dem formalen Recht vorgezogen, vor allem in ländlichen Gebieten (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 23.5.2013). Gemäß dem Inter-afrikanischen Komitee für traditionelle Praktiken ist Zwangsheirat von Mädchen und Frauen weiterhin üblich. Das Ministerium für soziale Angelegenheiten und Frauen- und Kinderthemen arbeitete auf die rechtliche Gleichstellung von Frauen hin, die gesellschaftlicher Diskriminierung, vor allem in ländlichen Gegenden, ausgesetzt sind. Frauen haben zwar Zugang zu Land zur Bewirtschaftung, können dieses jedoch nicht besitzen. Regierungsbeamte bestätigten, dass Polygamie praktiziert wurde. Das Scheidungsrecht bevorzugt Männer bezüglich des Sorgerechts und der Güterteilung. In rechtlicher Hinsicht hat die Aussage einer Frau weniger Gewicht als jene eines Mannes, in Übereinstimmung mit islamischen Vorschriften und traditionellem Recht. Obwohl das Prinzip gleiches Gehalt für gleiche Arbeit Gültigkeit hat, erhielten Frauen in der Praxis ein geringeres Gehalt als Männer (USDOS 19.4.2013).

Vergewaltigung ist in strafrechtlicher Hinsicht ein Verbrechen, kommt häufig vor und wird jedoch selten verfolgt. Eheliche Vergewaltigung wird weder bestraft noch ist sie ein Straftatbestand. Häusliche Gewalt ist verbreitet, wiewohl keine Schätzungen über das Ausmaß vorliegen. Aus Angst vor Stigmatisierung oder Vergeltung zeigen Frauen Misshandlungen selten an (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 23.5.2013). Misshandlungen der eigenen Frau stehen nicht direkt unter Strafe, können jedoch unter dem Straftatbestand der Körperverletzung gerichtlich verfolgt werden. Körperverletzung ist ein Scheidungsgrund gemäß Zivilrecht, aber die Polizei interveniert nur selten in häuslichen Konflikten, und es gibt keine Berichte darüber, dass Täter bestraft werden (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

18.1. Kinder

Gemäß dem Inter-afrikanischen Komitee für traditionelle Praktiken ist Zwangsheirat von Mädchen und Frauen weiterhin üblich (USDOS 19.4.2013). Sie betrifft vorwiegend Mädchen aus konservativen Familien mit einem geringen Bildungsniveau (IRB 9.10.2012).

FGM ist illegal (USDOS 19.4.2013; vgl. Reliefweb 27.11.2013) und mit einer Haftstrafe von drei Monaten und einer Geldstrafe von 100.000 Guinea Francs ($22) belegt (USDOS 19.4.2013). 1965 wurde FGM verboten; das Gesetz wurde im Jahr 2000 verschärft. Trotzdem gab es nur geringe Fortschritte bei der Ausrottung von FGM in der Praxis (Reliefweb 27.11.2013). FGM ist in allen Regionen und bei allen Religionsgemeinschaften und ethnischen Gruppen weit verbreitet und wird an Mädchen im Alter zwischen 4 und 17 Jahren durchgeführt. Die verbreitetste Form von FGM ist die Excision. Die Infibulation - die gefährlichste Form von FGM - wird selten angewendet. Die NGO CPTAFE (La Cellule de Coordination Sur Les Pratiques Traditionelles Affectant La Sante des Femmes et des Enfants) hat von hohen Raten an Kinder- und Müttersterblichkeit aufgrund von FGM berichtet. FGM hat laut einer Umfrage aus dem Jahr 2005 eine Prävalenz von 96 Prozent der Frauen im Alter von 15 bis 49 Jahren landesweit. Die Regierung kooperiert mit NGOs um die Anwendung von FGM zu beseitigen und medizinisches Personal über die Gefahren der Praktik aufzuklären. Es gibt einen Trend, FGM unter besseren hygienischen Umständen und unter Mitwirkung medizinischen Personals durchzuführen. Urbane und gebildete Familien gingen dazu über, anstatt der vollständigen Prozedur eine eher symbolische Beschneidung vorzunehmen (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

19. Homosexuelle

Homosexuelle Handlungen sind in Guinea verboten und mit Haftstrafe bedroht (AA 13.2.2014; vgl. BMeiA 13.2.2014). Vorgesehen sind Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu drei Jahren und Geldstrafen. Wenn diese Handlung mit einem Minderjährigen unter 21 Jahren durchgeführt wird, muss stets die Höchststrafe verhängt werden. Wurde bei der vollendeten oder versuchten Handlung Gewalt angewandt, ist Haft von fünf bis zehn Jahren zu verhängen (AA 13.2.2014).

Quellen:

20. Bewegungsfreiheit

Das Gesetz garantiert uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr, und die Regierung respektiert diese Rechte auch üblicherweise in der Praxis. Die Regierung fordert von allen Bürgern, die älter als 18 Jahre sind, einen Ausweis mitzuführen, welchen sie auf Verlangen an den Checkpoints vorzuweisen haben. Polizei und Sicherheitskräfte halten weiterhin Personen an Straßensperren an, um Bestechungsgeld zu verlangen, und schränken dadurch die Reisefreiheit und die Sicherheit der Reisenden ein (USDOS 19.4.2013). In Conakry und auch im Landesinneren gibt es Straßensperren; Schikanen durch Zoll, Militär und Polizei sind häufig (BMeiA 13.2.2014).

Quellen:

21. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

Das Land ist ein Rückzugsort für Flüchtlinge aus den Nachbarländern Liberia, Sierra Leone, Côte d'Ivoire und Mali. Gesetzlich ist die Gewährung von Asyl oder dem Flüchtlingsstatus vorgesehen, und die Regierung hat ein System zum Schutz von Flüchtlingen etabliert (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

22. Grundversorgung/Wirtschaft

Guinea gehört trotz großer wirtschaftlicher Ressourcen (größte Bauxitvorkommen der Welt, reiche Vorkommen an Eisenerz, Nickel, Gold, Diamanten, Wasserkraft, großes landwirtschaftliches Anbaupotenzial) zu den ärmsten Ländern der Welt (AA 10.2013b). Es liegt an 156. Stelle von 169 im Bericht zur menschlichen Entwicklung 2010. Der Anteil der Bevölkerung, der pro Tag von weniger als 2 US-Dollar leben muss, beträgt knapp 70 Prozent AA 10.2013a). Die Hälfte der Bevölkerung lebt von weniger als 1 US-Dollar pro Tag (GIZ k. D.). Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt bei 54 Jahren. Im Jahr 2011 hatte ein erwachsener Guineer im Durchschnitt 1,6 Jahre Schulbildung erfahren (AA 10.2013a). Fruchtbare Böden, reiche Vorkommen an Bodenschätzen, abwechslungsreiche Landschaften und einen Hafen als Tor zur Welt - Guinea erfüllt anscheinend alle Voraussetzungen, damit sich Wirtschaft, Gesellschaft und Tourismus im Land entwickeln können. Bisher gelang es der politischen Klasse jedoch nicht, das große wirtschaftliche Potenzial für die Entwicklung des Landes zu nutzen. Stattdessen sind politische Unruhen, Streiks und Korruption an der Tagesordnung. Auf dem Human Development Index der Vereinten Nationen rangiert Guinea auf den hinteren Positionen. Seit Mitte der 1990er-Jahre ist die Armut der rund elf Millionen Einwohner noch weiter gestiegen (GIZ k.D.).

Quellen:

23. Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/ oder hygienisch hoch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Conakry ist begrenzt. Die Apotheken in Guinea haben ein begrenztes Sortiment wichtiger Standardmedikamente häufig europäischer Herkunft. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 13.2.2014). Diverse Indikatoren zeigen, dass das Gesundheitssystem Guineas eines der schlechtesten der Welt ist. In Guinea beträgt die Lebenserwartung 54,1 Jahre und von 1.000 Geburten sterben 142 Kinder vor ihrem fünften Geburtstag. Der Staat widmet nur 0,6% des Bruttonationalprodukts dem Gesundheitssektor. Nur etwa 2% der Bevölkerung sind von einer Krankenversicherung erfasst. Neben Apotheken und Privatkliniken weist der öffentliche Gesundheitssektor eine pyramidenförmige Struktur auf. In der Hauptstadt Conakry befinden sich Universitätskliniken, und in jeder der sieben Regionen ein regionales Krankenhaus. In jeder der 26 Präfekturen existiert eine medizinische Einrichtung. Medizinische Gemeindezentren, Gesundheitszentren sowie kleinere medizinische Außenposten existieren im gesamten Territorium. Der Staat führt derzeit diverse Gesundheitsprogramme durch, die den betroffenen Personen kostenfrei zur Verfügung stehen. Ziele dieser Programme sind etwa der Kampf gegen die Tuberkulose, Behandlung von Aids sowie Geburt in staatlichen Gesundheitseinrichtungen. Die Programme sind von Misswirtschaft, Abwesenheit qualitativ hochwertiger Ausbildung und Korruption geprägt. Z.B. werden für Geburten häufig Geldbeträge gefordert (CGRA / CGVS, OFPRA, DFJP 3.2012).

Quellen:

24. Behandlung nach Rückkehr

24.1. Rückkehrsituation alleinstehender Frauen

Guinea ist eines der ärmsten Länder in Afrika. Frauen und Kinder, insbesondere aus der armen ländlichen Bevölkerung, zählen zum am meisten gefährdeten Bevölkerungsteil. Frauen und Kinder aus der ländlichen Bevölkerung sind von den höchsten Raten von Kinder- und Müttersterblichkeit, Unterernährung, HIV/AIDS und anderen vorherrschenden Krankheiten betroffen sowie mit den härtesten Lebensbedingungen konfrontiert. Der Grad sozialer und wirtschaftlicher Verelendung hat sich durch den Anstieg der Nahrungsmittelpreise im Jahr 2011 verschärft. Die Misswirtschaft mit öffentlichen Geldern hat die Armutslage weiter verschlimmert und zu ernsthaften Hindernissen bezüglich der Verwirklichung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten geführt (UNHCR 17.1.2012). Obwohl das Prinzip gleiches Gehalt für gleiche Arbeit Gültigkeit hat, erhielten Frauen in der Praxis ein geringeres Gehalt als Männer (USDOS 19.4.2013).

Laut UN sind die folgenden Organisationen in Guinea zur Unterstützung von Frauen tätig (UN k.D.):

• Appui aux femmes du secteur informel

• Association des femmes de Lanseboundji

• Association des femmes entrepreneurs de Guinée

• Association des femmes pour la recherche et le developpement

• Association guinéenne des femmes chercheurs

• Association guinéenne des femmes volontaires du progrès

• Commission nationale des femmes travailleuses de Guinée

• Coopérative de construction des femmes de lansébundji

• Femme et développement

• Groupement des femmes d'affaires de guinée

• Mano River Women's Peace Network / Réseau des femmes du fleuve mano pour la paix - Guinée

• Réseau des femmes du fleuve mano pour la paix

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu den von ihm behaupteten Ausreisegründe sowie Rückkehrbefürchtungen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:

Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers stellte bereits das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid fest; auch für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach derzeitigem Kenntnisstand kein Anlass, das diesbezüglich glaubwürdige Vorbringen des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen.

Die Feststellungen zur familiären Situation, zum gesundheitlichen Zustand und zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am XXXX .

Im angefochtenen Bescheid wurde das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit bzw. aufgrund seiner (unterstellen) politischen Gesinnung als unglaubwürdig bewertet, diese Feststellung wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben tätigte. Diese Einschätzung teilt die erkennende Richterin aufgrund der einerseits sehr allgemeinen und andererseits widersprüchlichen Ausführungen hinsichtlich dieser Verfolgungen aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit bzw. aufgrund seiner (unterstellen) politischen Gesinnung und aufgrund des persönlichen Eindruckes im Rahmen der Beschwerdeverhandlung.

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung hatte jedoch der Beschwerdeführer glaubhaft darlegen können, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat gewalttätige Misshandlungen durch Personen, von denen er sich für seine Ausreise Geld geliehen hatte, drohen würden. Die Rückkehrbefürchtung wurde vom Beschwerdeführer bereits vor dem Bundesasylamt dargelegt.

Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründen aufgrund seiner Geldschulden gegenüber kriminellen Personen im Herkunftsstaat beruhen im gegenständlichen Fall auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX , im Rahmen welcher der Beschwerdeführer hinsichtlich dieser Schilderungen einen persönlich glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck hinterließ.

Es ergibt sich für die erkennende Richterin nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungen zu befürchten hatte aufgrund seiner Geldschulden und die Sicherheitsbehörden im Herkunftsstaat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit willig und fähig wären, diese zu verhindern. Schließlich legte der Beschwerdeführer auch nachvollziehbar dar, dass er im Herkunftsstaat über keine gefestigten sozialen und familiären Kontakte sowie über keine gesicherte Unterkunft verfügt.

Der Beschwerdeführer hat in Summe nachvollziehbar seine wohl begründete Furcht vor den zu erwartenden Übergriffen wegen seiner Geldschulden im Herkunftsstaat im Rahmen der Beschwerdeverhandlung dargelegt. Der Beschwerdeführer hatte damit eine wohl begründete Furcht nicht im erforderlichen Ausmaß von den Behörden Guineas vor willkürlichen Übergriffen geschützt zu werden, glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt.

Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Verfolgungsgefahr, der sich der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr ausgesetzt sieht, nämlich Bedrohungen sowie Rachehandlungen durch gewaltbereite Geldverleiher im Herkunftsstaat auch nachvollziehbar darzustellen. Für die erkennende Richterin stellen die diesbezüglichen Ausführungen damit glaubwürdige Angaben über seine Rückkehrbefürchtungen dar. Es ist aus diesem Grunde nicht maßgeblich unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Rückkehr der Gefahr von Rachehandlungen der gewalttätigen Geldverleiher ausgesetzt ist. Das Vorbringen des Beschwerdeführers widerspricht auch den Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat nicht.

Letztlich war der Gesamteindruck, den der Beschwerdeführer im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, zu der das Bundesasylamt keinen Vertreter entsandte, hinterließ im Rahmen einer ganzheitlichen Betrachtung des Vorbringens entscheidend für die Bewertung, dass dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers Glaubwürdigkeit zukommt.

Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).

Auf Grund der oben angestellten Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab ist der Beschwerdeführer mit dessen Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden.

Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

2.2. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die Länderfeststellungen wurden dem Beschwerdeführer und dem Bundesasylamt gemeinsam mit ihren Ladungen zur mündlichen Verhandlung zugestellt und sind im Rahmen der Verhandlung nicht bestritten worden, sondern lediglich durch weitere Länderberichte ergänzt worden.

Im vorliegenden Beschwerdefall kann daher unter Zugrundelegung der glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Rückkehrbefürchtungen hinsichtlich der Geldverleiher vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur Lage in Guinea, wonach auch Personen mit Polizeibefugnissen nach wie vor schwere Menschenrechtsverletzungen verüben (vgl. dazu die oben wiedergegebenen Länderfeststellungen) auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer glaubhaft darlegte, dass ihm nach wie vor Bedrohungen, Misshandlungen bzw. die Rache seitens der gewaltbereiten und nach Rache strebenden Geldverleiher, denen er nach wie vor Geld schuldet und (derzeit) nicht in der Lage ist, zurückzuzahlen, nicht mit der im Asylverfahren erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nach einer allfälligen Rückkehr in Guinea einer im Hinblick auf die Gewährung subsidiären Schutzes relevanten unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im höchsten Maße anzuzweifeln ist, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Probleme in Guinea ein faires Gerichtsverfahren im Herkunftsstaat erhalten würde. Schließlich ist in weiterer Folge darauf zu verweisen, dass laut aktuellen Länderfeststellungen im Herkunftsstaat die Haftbedingungen in zivilen Gefängnissen, die dem Justizministerium unterstehen, weiterhin inhuman und lebensbedrohlich sind.

Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich auch aus den Feststellungen zu seinen Rückkehrbefürchtungen, zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den spezifischen Länderfeststellungen zur Ebola-Seuche aufgrund seiner nicht vorhandenen Unterkunftmöglichkeit sowie seinen nicht bestehenden gefestigten sozialen und familären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer existenzbedrohenden Notlage.

2.2. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die Länderfeststellungen wurden dem Beschwerdeführer und dem Bundesasylamt gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung zugestellt und sind im Rahmen der Verhandlung nicht bestritten worden, sondern lediglich durch weitere Länderberichte ergänzt worden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mangels anderslautender Vorschriften in den auf den gegenständlichen Fall anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. 12013/33 i.d.F. BGBl. 1 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. 1 Nr. 100/2005 anzuwenden, da der Antrag auf internationalen Schutz 17.02.2011 gestellt wurde.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu Spruchteil A):

Zu Spruchpunkt I.:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Dezember 2001, Zl. 98/20/0312, zur Gefahr einer "Sippenhaftung" ausführte, entspräche diese Form der "stellvertretenden" (oder - in anderen Fällen - zusätzlichen) Inanspruchnahme eines Familienmitgliedes dem Modell des - oft als "Sippenhaftung" bezeichneten - "Durchschlagens" der Verfolgung eines Angehörigen auf den Asylwerber, wobei in den hier in der Praxis im Vordergrund stehenden Fällen eine Verfolgung des Angehörigen wegen politischer Aktivitäten für die Asylrelevanz dieses "Durchschlagens" nicht gefordert wird, dass der potentielle Verfolger auch dem Asylwerber eine entsprechende politische Gesinnung unterstellt. Die Rechtsgrundlage für das Absehen vom Erfordernis einer dem Asylwerber selbst zumindest unterstellten politischen Gesinnung in den Fällen der "Sippenhaftung" ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes in der Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK in Verbindung mit § 7 AsylG zu sehen.

Verfolgung kann daher schon dann Asylrelevanz zukommen, wenn ihr Grund in der bloßen Angehörigeneigenschaft des Asylwerbers, somit in seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK, etwa jener der Familie, liegt (VwGH 14.01.2003, 2001/01/0508-7).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Wie bereits oben ausgeführt wurde, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner behaupteten Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit unglaubwürdig, den Rückkehrbefürchtungen aufgrund seiner Furcht vor dem Geldverleiher wird jedoch Glaubwürdigkeit zuerkannt. Jedoch ist es für die Gewährung des Status des Asylberechtigten notwendige Voraussetzung, dass die Verfolgungsgefahr ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen hat (vgl. dazu auch die bisherige Rechtsprechung; etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284, vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128 oder vom 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551, uva.). Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall jedoch nicht gegeben. Die Gefährdung des Beschwerdeführers seitens krimineller Geldverleiher im Herkunftsstaat, somit seitens Privatpersonen, welche sich an dem Beschwerdeführer rächen wollen, ergibt sich nach seinen eigenen Angaben aus dem Umstand, dass er diesen Geldverleihern nach wie vor Geld schuldet. Es ist daher nicht maßgeblich unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Rückkehr weiterhin der Gefahr von Bedrohungen Rachehandlungen ausgesetzt ist, weil er das Geld nicht zurückzahlen kann. Das Motiv für die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Bedrohung liegt somit nicht etwa in einer unterstellten politischen Gesinnung oder sonst einem der in der GFK genannten Gründe. Ein Zusammenhang mit einem Konventionsgrund wurde nicht glaubhaft behauptet.

Es ist dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, Verfolgung aus Gründen, wie sie die GFK nennt, glaubhaft zu machen.

Daher liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe.

Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II.:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

Wie bereits oben unter Punkt I. ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität vorgebracht. Jedoch ist es - wie ebenfalls bereits oben ausgeführt wurde - unter Zugrundelegung des glaubhaften Vorbringens des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der ebenfalls oben angeführten Länderfeststellungen maßgeblich wahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr weitere Übergriffe gegen Leib und Leben seitens Privatpersonen, im Detail vor Gewaltakte und Racheakten von Geldverleihern, denen er seit seiner Ausreise Geld schuldet, drohen und ihm diesbezüglich im individuellen Fall mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit kein ausreichender Schutz seitens der heimatlichen Sicherheitsbehörden gewährt würde. Obwohl die Verfassung sowie die Gesetze die Unabhängigkeit der Justiz vorsehen, fehlte es dem Justizsystem in Guinea laut aktuellen Länderfeststellungen an Unabhängigkeit und es ist unterfinanziert, ineffizient sowie für Korruption anfällig bzw. offen korrupt. Das Justizsystem ist gekennzeichnet von zahlreichen Problemen wie z.B. geringes Budget, das Fehlen von qualifizierten Anwälten und Untersuchungsrichtern. Schließlich ist in weiterer Folge darauf zu verweisen, dass laut aktuellen Länderfeststellungen im Herkunftsstaat die Haftbedingungen in zivilen Gefängnissen, die dem Justizministerium unterstehen, weiterhin inhuman und lebensbedrohlich sind. Schlechte sanitäre Einrichtungen, Unterernährung, Krankheiten und mangelnde medizinische Betreuung führen zu dutzenden Toten.

Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich auch aus den Feststellungen zu seinen Rückkehrbefürchtungen sowie zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den spezifischen Länderfeststellungen zur Ebola-Seuche konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer existenzbedrohenden Notlage, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Ebola ist eine Infektionskrankheit und Guinea ist von der Seuche stark betroffen. Derzeit liegt die Sterblichkeitsrate bei 60% (de.wikipedia.org/wiki/Ebola; Stand 30.11.2014). Trotzdem sieht das Bundesverwaltungsgericht in der aktuellen Ebola-Epidemie alleine noch keine solch außergewöhnlichen Umstände, dass eine Rückkehr automatisch eine reale Gefahr bedeuten würde. Grundsätzlich erfolgt die Übertragung von Mensch zu Mensch durch Kontakt zu Körperflüssigkeiten Erkrankter oder Verstorbener. Ein Ansteckungsrisiko besteht daher insbesondere für die lokale Bevölkerung mit sehr engem Kontakt zu symptomatisch Erkrankten oder an Ebola Verstorbenen (Beerdigungsrituale). Daneben besteht ein hohes Übertragungsrisiko im Rahmen der Patientenversorgung für Mitarbeiter des Gesundheitswesens. Ohne solche engen Kontakte zu Erkrankten oder Verstorbenen ist das Übertragungsrisiko jedoch als sehr gering einzuschätzen (www.auswaertiges-amt.de; Stand 10.12.2014).

Als Nebeneffekt dezimiert aber das Virus den Gesundheitssektor betroffener Länder und so können auch viele andere Krankheiten nicht mehr behandelt werden, da die Kapazitäten nicht mehr vorhanden sind (BBC 27.8.2014).

Im konkreten Fall handelt es sich beim Beschwerdeführer um eine Person, die im Herkunftsstaat kein gesichertes soziales Netz, keine gesicherte Unterkunft und keinen gefestigten Kontakt zu seiner dort lebenden Familie hat.

Unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers und der allgemeinen Gefahr durch Ebola ergibt sich, dass im gegenständlichen Fall nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass dem Beschwerdeführer in Guinea aktuell das reale Risiko einer Überschreitung der Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK droht. Eine Rückführung stünde daher im Widerspruch zu Art. 3 EMRK.

Auf Grund der eben dargelegten Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat ist eine Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 aufgrund der Verurteilungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vorzunehmen.

Der Vollständigkeit halber ist aufgrund der dreimaligen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich darauf zu verweisen, dass gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 eine Aberkennung der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erfolgen hat, wenn dieser nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen ist, sowie wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des

§ 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Einteilung der strafbaren Handlungen nach dem Strafgesetzbuch lautet folgendermaßen:

"§ 17. (1) Verbrechen sind vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.

(2) Alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen."

Gegen den Beschwerdeführer liegen strafrechtliche Verurteilungen in Österreich gemäß § 27 Abs. 1 und § 27 Abs. 3 SMG vor.

Der Tatbestand des § 27 Abs. 1 SMG ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, gemäß Abs. 3 leg. cit. mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

Es handelt sich bei den vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlungen jeweils um Vergehen gemäß § 17 Abs. 2 StGB und nicht um Verbrechen, da die Tatbestände des § 27 SMG nicht mit einer mehr als dreijährigen Freiheitsstrafe bedroht sind.

Es liegen somit die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht vor, wonach eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dann zu erfolgen hat, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens gemäß § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden ist.

Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat steht daher derzeit im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Dem Beschwerdeführer war somit der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea zuzuerkennen.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall hat daher das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dem Beschwerdeführer auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zu den einzelnen Spruchpunkten oben dargelegt wurde, ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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