W132 2000670-1•BVwG W132 2000670-1
W132 2000670-1Tribunal Administrativo Federal18 de set. de 2015
Antragszurückziehung, ersatzlose Behebung
W132 2000670-1/35E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende sowie Mag. Karl Andreas REIFF, Mag. Harald STELZER, Mag. Josef FRAUNBAUM und Mag. Michael SVOBODA als fachkundige Laienrichter über die Beschwerde der XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX , betreffend die Erteilung der nachträglichen Zustimmung zur Kündigung, zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die XXXX (in der Folge mitbeteiligte Partei genannt) hat am 21.02.2013 mit dem Schreiben vom 18.02.2013 beim Behindertenausschuss beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf nachträgliche Zustimmung zur am 19.12.2012 ausgesprochenen Kündigung der Beschwerdeführerin gestellt und in eventu die Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung beantragt.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die nachträgliche Zustimmung zur Kündigung.
3. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben.
4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
5. Am 09.03.2015 brachte die mitbeteiligte Partei durch ihren bevollmächtigten Vertreter einen Fristsetzungsantrag ein.
Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.03.2015, Zl. Fr 2015/11/0001-2 wurde der Fristsetzungsantrag dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 38 Abs. 4 VwGG mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten das Erkenntnis/den Beschluss zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie desselben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung des Erkenntnisses/Beschlusses an die antragstellende Partei, dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.
6. In der am 20.05.2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erörtert. Die Verfahrensparteien haben vereinbart Vergleichsgespräche zu führen.
7. Da die Verfahrensparteien binnen der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist keine Einigung erzielt haben, wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit dem Schriftsatz vom 18.06.2015 um Verlängerung der Frist um drei Monate ersucht.
Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.06.2015, Zl. Fr 2015/11/0001-4 wurde dem Antrag stattgegeben und die Frist zur Erlassung der Entscheidung um drei Monate verlängert.
8. Mit dem Schriftsatz vom 17.09.2015 hat die rechtsfreundliche Vertretung der mitbeteiligten Partei den Antrag vom 18.02.2013 auf nachträgliche Zustimmung zur am 19.12.2012 erfolgten Kündigung der Beschwerdeführerin in eventu auf Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit dem Schriftsatz vom 17.09.2015, eingelangt im Bundesverwaltungsgericht am 17.09.2015, hat die rechtsfreundliche Vertretung der mitbeteiligten Partei den Antrag vom 18.02.2013 auf nachträgliche Zustimmung zur am 19.12.2012 erfolgten Kündigung der Beschwerdeführerin in eventu auf Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung zurückgezogen.
Das Schreiben vom 17.09.2015 ist eindeutig formuliert und lässt kein Zweifel am Willen der mitbeteiligten Partei, den das Verfahren gemäß § 8 BEinstG bei der belangten Behörde einleitenden Antrag zurückziehen zu wollen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 8 durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.
Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom 23.01.2014, Zl. 2013/07/0235, ausgeführt hat, bewirkt - wenn der verfahrenseinleitende Antrag im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht eine wesentliche Änderung erfährt und der Antragsteller damit eindeutig zu erkennen gibt, dass er seinen ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrag nicht mehr aufrechterhält - die (konkludente) Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist somit gehalten, den bekämpften Bescheid (ersatzlos) zu beheben (vgl. VwGH E 19. November 2014, Ra 2014/22/0016; E 23. Jänner 2014, 2013/07/0235).
Gemäß § 13 Abs. 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Im gegenständlichen Fall einer noch offenen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, hat die mitbeteiligte Partei im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht den ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrag ausdrücklich zurückgezogen.
Der von der Beschwerdeführerin bekämpfte Bescheid war somit, da die Grundlage für eine Sachentscheidung der belangten Behörde weggefallen ist, spruchgemäß in Erledigung der Beschwerde ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf oben angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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