BVwG W120 2011490-1

W120 2011490-1Tribunal Administrativo Federal18 de set. de 2015

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Regest

Begründungspflicht, Diskriminierungsverbot, Eventualantrag,<br/>Gleichheitsgrundsatz, Kognitionsbefugnis, Meinungsvielfalt,<br/>mündliche Verhandlung, Objektivitätsgebot, Prüfungsumfang,<br/>sachlicher Grund, Werbung, Wettbewerb, Willkür, wirtschaftliche<br/>Interessen

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BVwG W120 2011490-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W120.2011490.1.00

Spruch

W120 2011490-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian EISNER als Vorsitzenden, die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Beisitzerin und den Richter Mag. Walter TOLAR als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 13. August 2014, KOA 11.210/14-019, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 28 Abs 1 und 2 VwGVG iVm § 36 KOG sowie §§ 1 Abs 3, 2 Abs 4 und 4 Abs 5 iVm § 36 Abs 1 Z 1 lit c ORF-G als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 28 Abs 1 und 2 VwGVG iVm § 36 KOG sowie § 36 Abs 1 Z 1 lit c ORF-G als unbegründet abgewiesen.

III. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 28 Abs 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX (im Folgenden beschwerdeführende Partei) buchte für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2014 über die XXXX die Schaltung von Werbespots zur Bewerbung ihrer Zeitschrift in diversen regionalen Radioprogrammen des XXXX (im Folgenden Beschwerdegegner) sowie im XXXX.

2. Mit bei der KommAustria (im Folgenden belangte Behörde) am 26. März 2014 eingelangtem Schreiben erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde gegen den XXXX gemäß § 36 Abs 1 Z 1 lit c ORF-G. In dieser begehrte die beschwerdeführende Partei die Feststellung durch die belangte Behörde, dass der Beschwerdegegner sowie die XXXX die Bestimmungen des ORF-G, insbesondere die §§ 1 Abs 3, 2 Abs 4 und 4 Abs 5 ORF-G iVm Art 10 EMRK und Art 7 B-VG dadurch verletzt hätten, als dass diese die Ausstrahlung eines Werbespots der beschwerdeführenden Partei, welcher für den 19. und 20. Februar 2014 von der beschwerdeführenden Partei gebucht und vom Beschwerdegegner angenommen worden sei, nach erfolgter Ausstrahlung am 19. Februar 2014 "für den 20.2.2014 willkürlich sowie ohne sachliche Begründung sowie ohne Einhaltung der eigenen Geschäftsbedingungen" des Beschwerdegegners abgelehnt hätten (vgl. dazu S 11 der verfahrenseinleitenden Beschwerde vom 25. März 2014). Die beschwerdeführende Partei begehrte zudem die Anordnung der Veröffentlichung der die Rechtsverletzung feststellenden Entscheidung der belangten Behörde gemäß § 37 Abs 4 ORF-G. Weiters stellte die beschwerdeführende Partei den Eventualantrag, die belangte Behörde möge die "AGB 2014 Radio und Fernsehen - Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werbesendungen" der XXXX hinsichtlich der dort vorgesehenen Möglichkeit der begründungslosen Ablehnung von Werbespots dem Verfassungsgerichtshof zur Überprüfung vorlegen, ob diese Bestimmungen der Bundesverfassung widerspreche.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13. August 2014, KOA 11.210/14-019 (an die Beschwerdeführerin zugestellt am 18. August 2014), entschied die belangte Behörde über diese Beschwerde wie folgt:

"1. Die Beschwerde gegen den Erstbeschwerdegegner wird gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. c iVm § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 4 und § 4 Abs. 5 ORF-Gesetz (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 23/2014, abgewiesen.

2. Die Beschwerde gegen die Zweitbeschwerdegegnerin wird gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. c iVm § 35 Abs. 2 ORF-G zurückgewiesen.

3. Der Eventualantrag, die KommAustria möge die ‚AGB 2014 Radio und Fernsehen -Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werbesendungen' der Zweitbeschwerdegegnerin -dem Verfassungsgerichtshof zur Überprüfung auf Verfassungsmäßigkeit vorlegen, wird zurückgewiesen."

3.1. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass somit -unabhängig von einer etwaigen Berührung der rechtlichen Interessen der beschwerdeführenden Partei - davon auszugehen sei, dass die aktive Beschwerdelegitimation der beschwerdeführenden Partei nach § 36 Abs 1 Z 1 lit c ORF-G im gegenständlichen Fall gegeben sei, da es sich bei dieser um ein Unternehmen handle, dessen wirtschaftliche Interessen durch die behauptete Rechtsverletzung berührt worden seien.

Die passive Beschwerdelegitimation des Beschwerdegegners ergebe sich unmittelbar aus § 36 ORF-G und sei auch nicht bestritten worden.

Bei der XXXX handle es sich um eine Tochtergesellschaft des Beschwerdegegners, die gemäß § 8a Abs 3 ORF-G kommerzielle Tätigkeiten iSd Abs 1 leg. cit. wahrnehme. Sie vertreibe und vermarkte Werbezeiten des Beschwerdegegners. Jedenfalls in den gemäß § 3 ORF-G bereit gestellten Programmen erfolge dies im Namen und auf Rechnung des Beschwerdegegners. Auch aus den "AGB 2014 Radio und Fernsehen -Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werbesendungen" sei ersichtlich, dass die beschwerdeführende Partei mit dem Beschwerdegegner und nicht mit der XXXX kontrahiert habe. Dort, wo Tochtergesellschaften Leistungen nur im Auftrag und Namen des Beschwerdegegners nach Art eines Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 1313a ABGB hilfsweise erbringen würden, werde die Beschwerde primär oder auch nur gegen die Stiftung zu richten sein (vgl. Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze3, 321). Umso mehr müsse dies gelten, wenn die Tochtergesellschaft - durch Handeln im fremden Namen und auf fremde Rechnung - als direkte Vertreterin oder sogar lediglich als Vermittlerin auftrete und die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich im Rahmen des Auftragsverhältnisses stattfinde. Die Beschwerde gegen die XXXX sei daher zurückzuweisen gewesen (vgl. Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides).

3.2. Die beschwerdeführende Partei mache die Verletzung einzelner Bestimmungen des ORF-G, konkret der §§ 1 Abs 3, 2 Abs 4 und 4 Abs 5 leg.cit. geltend. Eingangs verwies die belangte Behörde darauf, dass § 1 Abs 3 ORF-G in erster Linie programmatischen Charakter habe. Es solle offenbar ein besonders strenger Handlungsmaßstab für die Sicherung der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, der Berücksichtigung der Meinungsvielfalt und der Ausgewogenheit der Programme seitens der Organe des Beschwerdegegners betont werden, wobei diese auch bezüglich der Gewährleistung ihrer Unabhängigkeit (als zentrales Wesensmerkmal der Staatsferne des Rundfunks) in die Pflicht genommen werden würden (vgl. Kogier/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze3, 9).

3.2.1. Die beschwerdeführende Partei sei der Ansicht, der Beschwerdegegner und die XXXX hätten durch die willkürliche Ablehnung, den verfahrensgegenständlichen Werbespot auszustrahlen, in deren Recht auf freie Meinungsäußerung eingegriffen und hätten dadurch die Grundsätze der Objektivität, Unparteilichkeit, Meinungsvielfalt und Ausgewogenheit des § 1 Abs 3 ORF-G verletzt. Die Entscheidung sei deshalb willkürlich gewesen, da sie ohne zulässigen Grund erfolgt sei. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Inhalt des verfahrensgegenständlichen Werbespots gegen keine Werbebeschränkungen des ORF-G verstoße. Die mit Schreiben des Rechtsvertreters der XXXX vom 20. Februar 2014 ausgeführte Begründung der Ablehnung sei eine "Scheinbegründung", die nichts an der Willkür der Ablehnung durch den Beschwerdegegner ändere. Die beschwerdeführende Partei habe auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 1986, Zl B 658/85 verwiesen, wonach die Übernahme des Inhalts von Werbeaufträgen nur aus sachlichen Gründen abzulehnen sei und Sendezeiten nicht nach Willkür, parteilich, unter einseitiger Bevorzugung bestimmter Richtungen oder mit Ausschluss einzelner Unternehmen vergeben werden dürften.

Die beschwerdeführende Partei verkenne jedoch, dass gemäß eben dieser Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes der Beschwerdegegner durchaus die Möglichkeit habe, die Übernahme des Inhalts von Werbeaufträgen abzulehnen, wenn hierfür sachliche Gründe vorlägen. Die Gründe seien im Schreiben des Rechtsvertreters der XXXX der beschwerdeführenden Partei mitgeteilt worden. Konkret sei ausgeführt worden, dass man der Meinung sei, die Ausstrahlung des verfahrensgegenständlichen Werbespots in einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt eines EU-Mitglieds kurz vor der EU-Wahl verletze den gesetzlichen Auftrag des Beschwerdegegners, wenn unter dem Deckmantel einer Werbung für ein Printmedium das EU-Parlament als aufgeblähte Privilegienburg diskreditiert und de facto mit einer für den Konsumenten nicht überprüfbaren Kritik an einem (angeblichen) Gesetzesvorhaben indirekt zu einem Wahlboykott aufgerufen werden würde.

Gemäß der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 17. Juni 1999, Zl B 1757/98) gebe es keine Verpflichtung des Beschwerdegegners, jeden Werbeauftrag anzunehmen, sondern habe dieser vielmehr das Recht, die Übernahme eines Werbeauftrages abzulehnen, wenn dies aus zulässigen Gründen erfolge. Der Beschwerdegegner sei gar gesetzlich dazu angehalten, Beiträge nach den Grundsätzen der Objektivität, Unparteilichkeit, Pluralität und Ausgewogenheit zu überprüfen, bevor er diese in seinen Programmen sende. Dies habe der Beschwerdegegner im gegenständlichen Fall getan und sei zu dem Schluss gekommen, dass der Inhalt des verfahrensgegenständlichen Spots im Lichte eben dieser Grundsätze bedenklich erscheine und die Ausstrahlung daher aus sachlich gerechtfertigten Gründen abgelehnt werden müsse.

Ohne auf den Inhalt des verfahrensgegenständlichen Werbespots im Lichte der Objektivität, Unparteilichkeit, Pluralität und Ausgewogenheit näher einzugehen, argumentierte die belangte Behörde, dass die vom Beschwerdegegner genannte Begründung für die Ablehnung der Ausstrahlung "doch nicht gänzlich unschlüssig" sei. Insofern vermöge die belangte Behörde jedenfalls nicht zu erkennen, dass der Beschwerdegegner bei der Ablehnung völlig ohne sachlichen Grund und willkürlich gehandelt habe. Die beschwerdeführende Partei spreche bei der oben genannten Begründung des Beschwerdegegners stets von einer "Scheinbegründung", gebe jedoch an keiner Stelle an, warum es sich hierbei um eine "Scheinbegründung" handeln sollte und was die "wahre" Begründung sein solle. Auch die Behauptung der beschwerdeführenden Partei, der Beschwerdegegner hätte einen Werbespot mit einem EU-unterstützenden Inhalt nicht abgelehnt, vermöge keine Willkür des Beschwerdegegners glaubhaft zu machen, da diese hypothetische Darstellung auf keinerlei Grundlage basiere. Tatsächlich erfolge die Beurteilung der Einhaltung des Objektivitätsgebotes anhand des konkreten Einzelfalles.

Sohin habe die belangte Behörde keine Verletzung der Bestimmung des § 1 Abs 3 ORF-G durch den Beschwerdegegner feststellen können.

3.2.2. Im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot des § 2 Abs 4 ORF-G argumentierte die belangte Behörde, dass jeder, der Interesse an einer derartigen vertraglichen Kooperation mit dem Beschwerdegegner habe, und in der Lage wäre, die vertragsgegenständliche Leistung gleichwertig zu erbringen, auf seinen Wunsch hin vom Beschwerdegegner in die Verhandlungen einzubeziehen sei und nicht aus unsachlichen Gründen, insbesondere ohne Begründung, ausgeschlossen bzw. beim Vertragsabschluss benachteiligt werden dürfe. Die sachliche Rechtfertigung für die Festlegung dieses Grundsatzes sei, dass der Beschwerdegegner als marktmächtiges, wesentlich durch die Allgemeinheit finanziertes Unternehmen keine Wettbewerbsverzerrungen durch Bevorzugung einzelner Unternehmen herbeiführen solle (ErlRV 634 BlgNR, 21. GP in Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze3, 33).

Es bestehe ein Vertrag zwischen den Parteien, den die XXXX im Auftrag des Beschwerdegegners mit der beschwerdeführenden Partei -basierend auf den "AGB 2014 Radio und Fernsehen - Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werbesendungen" der XXXX - abgeschlossen habe. Demnach sei der Beschwerdegegner verpflichtet, eine bestimmte Anzahl von Werbespots der beschwerdeführenden Partei zu den vereinbarten Zeiten in den vereinbarten Programmen des Beschwerdegegners auszustrahlen. Der verfahrensgegenständliche Werbespot zur Bewerbung der Ausgabe Nr 8/14 der Wochenzeitschrift XXXX sollte vereinbarungsgemäß am 19. und am 20. Februar 2014 im Radioprogramm XXXX sowie in diversen regionalen Radioprogrammen des XXXX gesendet werden. Nach Überprüfung des Inhalts des Spots hätten sich der Beschwerdegegner und die XXXX geeinigt, diesen nicht wie vereinbart auszustrahlen und hätten die Anweisung zur Absetzung des Werbespots erteilt, welche - zum Teil verspätet - auch befolgt worden sei.

§ 2 Abs 4 ORF-G normiere in erster Linie die Pflicht des Beschwerdegegners, andere Unternehmen bei Vertragsverhandlungen nicht zu benachteiligen bzw. auszuschließen. Dadurch solle vermieden werden, dass der Beschwerdegegner durch willkürliche Wahl seiner Vertragspartner den Wettbewerb verzerre. Im Anlassfall sei jedoch bereits eine vertragliche Vereinbarung mit der beschwerdeführenden Partei abgeschlossen worden. Die unterbliebene Ausstrahlung betreffe einen einzigen Werbespot und erfolge aus den seitens des Beschwerdegegners und der XXXX genannten Gründen, die "zumindest nicht unschlüssig" erscheinen würden.

Aus der Bestimmung des § 2 Abs 4 ORF-G lasse sich keine Pflicht des Beschwerdegegners ableiten, den Werbespot der beschwerdeführenden Partei vereinbarungsgemäß auszustrahlen. Eine diskriminierende Handlungsweise des Beschwerdegegners habe nicht festgestellt werden können, da dieser mit der beschwerdeführenden Partei eine Vereinbarung zur Ausstrahlung von Werbespots abgeschlossen und lediglich die Ausstrahlung des verfahrensgegenständlichen Spots aus den bereits dargelegten Gründen abgelehnt habe.

Da zudem keine der Parteien angegeben habe, dass es zu dem abgeschlossenen Vertrag rechtsgültige Nebenabreden gegeben habe, sei davon auszugehen, dass der Werbevertrag ausschließlich auf Grundlage der "AGB 2014 Radio und Fernsehen" zustande gekommen sei. Eben diese AGB würden jedoch naturgemäß in sämtlichen einschlägigen Verträgen des Beschwerdegegners mit anderen Unternehmen zur Anwendung gelangen. Hinsichtlich des Vertragsschlusses habe daher keine Diskriminierung der beschwerdeführenden Partei im Vergleich mit anderen Unternehmen festgestellt werden können. Darüber hinausgehende Rechtsstreitigkeiten aus der getroffenen Vereinbarung, die keine Bestimmung des ORF-G verletzen würden, seien freilich nicht im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens, sondern vor den Zivilgerichten auszutragen. Daher habe die belangte Behörde keine Verletzung der Bestimmung des § 2 Abs 4 ORF-G feststellen können.

3.2.3. Voraussetzung für die Anwendung des § 4 Abs 5 ORF-G sei, dass die Sendung vom Beschwerdegegner gestaltet werden würde. Gemäß § 4 Abs 5 ORF-G sei der Beschwerdegegner nämlich (nur) "bei Gestaltung seiner Sendungen" zur Einhaltung des in den Z 1 bis 3 jeweils näher ausgestalteten Objektivitätsgebotes verpflichtet. Damit seien nur Sendungen des Beschwerdegegners (vom Beschwerdegegner selbst gestaltete bzw. zu verantwortende Sendungen) und nicht von anderen (fremd)gestaltete Sendungen von dieser Bestimmung erfasst (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 15. September 2006, Zl 2004/04/0074).

Demnach sei die Bestimmung des § 4 Abs 5 ORF-G im gegenständlichen Fall gar nicht anwendbar, da es sich beim verfahrensgegenständlichen Werbespot nicht um einen Beitrag handle, den der Beschwerdegegner selbst gestaltet habe. Folglich erübrige sich eine Prüfung dahingehend, ob die Weigerung des Beschwerdegegners, den Werbespot auszustrahlen, gegen das in den Z 1 bis 3 leg. cit. näher erläuterte Objektivitätsgebot verstoße.

Darüber hinaus lasse sich aus dem Objektivitätsgebot des § 4 Abs 5 ORF-G keine Verpflichtung des Beschwerdegegners ableiten, bestimmte Sendungen mit einem bestimmten Inhalt in sein Programm aufzunehmen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 21. April 2004, Zl 2004/04/0009 zur Rechtslage gemäß BGBl I Nr 83/2001) oder übernommenes Material auszustrahlen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 18. März 2009, Zl 2005/04/0051). Im gegenständlichen Fall habe die belangte Behörde daher keine Verletzung der Bestimmung des § 4 Abs 5 ORF-G durch den ORF feststellen können.

Die Beschwerde sei sohin insgesamt abzuweisen gewesen (vgl. Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides).

3.3. Da keine Verstöße des Beschwerdegegners gegen die Bestimmungen des ORF-G festgestellt worden seien, habe sich im gegenständlichen Fall auch die Prüfung der Frage, ob der Beschwerdegegner durch eine etwaige Verletzung der Bestimmungen des ORF-G in die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte gemäß Art 10 EMRK sowie Art 7 B-VG der beschwerdeführenden Partei eingegriffen habe, erübrigt.

3.4. Die beschwerdeführende Partei habe den Eventualantrag gestellt, die belangte Behörde möge die "AGB 2014 Radio und Fernsehen - Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werbesendungen" der XXXX hinsichtlich der dort vorgesehenen Möglichkeit der begründungslosen Ablehnung von Werbespots dem Verfassungsgerichtshof zur Überprüfung vorlegen, ob diese Bestimmung der Bundesverfassung widerspreche. Dabei habe es die beschwerdeführende Partei unterlassen, anzugeben, auf welche Rechtsgrundlage sich dieser Antrag stütze.

Tatsächlich mangle es an einer Rechtsgrundlage, die von der XXXX angewendeten AGB dem Verfassungsgerichtshof zur Überprüfung auf Verfassungsmäßigkeit vorzulegen. Gemäß Art 140 bzw. Art 139 B-VG erkenne der Verfassungsgerichtshof über Verfassungswidrigkeiten von Gesetzen bzw. Gesetzwidrigkeiten von Verordnungen. Bei den AGB der XXXX handle es sich weder um ein Gesetz noch um eine Verordnung. Bei einer Verordnung gemäß Art 18 Abs 2 B-VG handle es sich um eine von Organen der Verwaltung einseitig erlassene generelle Rechtsnorm, die sich an einen allgemeinen Personenkreis richte. Weder beim Beschwerdegegner noch bei der XXXX handle es sich um ein Verwaltungsorgan. Ihr sei es daher gar nicht möglich, einseitig generelle Rechtsnormen zu erlassen. Auch eine Beleihung scheide mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung aus (vgl. VfSIg. 19.509/2011).

Bei den von der XXXX angewendeten AGB handle es sich daher um einen Teil der privatrechtlichen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien. Für diese bestehe daher keine Möglichkeit der Vorlage an den Verfassungsgerichtshof, sondern seien Streitigkeiten diesbezüglich vielmehr, wie auch sonstige Streitigkeiten aus dem Vertrag zwischen der beschwerdeführenden Partei und derXXXX, vor den Zivilgerichten auszutragen. Der Eventualantrag sei sohin zurückzuweisen gewesen (vgl. Spruchpunkt 3 des angefochtenen Bescheides).

4. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde erhob die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 27. August 2014 fristgerecht Beschwerde, in welcher insbesondere Folgendes ausgeführt wurde:

4.1. Der angefochtene Bescheid werde zur Gänze angefochten, da die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in einzelnen Bestimmungen des ORF-G, konkret der §§ 1 Abs 3, 2 Abs 4 und 4 Abs 5 leg.cit., insbesondere in ihrem Recht auf vertragliche Zusammenarbeit mit dem Beschwerdegegner zu nichtdiskriminierenden Bedingungen sowie im Recht auf Ablehnung der Übernahme eines Werbeauftrages lediglich aus zulässigen Gründen verletzt worden sei. Des Weiteren erachte sich die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Freiheit der Meinungsäußerung und Gleichheit vor dem Gesetz sowie auf Freiheit von jeglicher Vorzensur verletzt. Geltend gemacht werden daher Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgrund seines Inhaltes sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften.

4.2. Tatsache sei, dass der verfahrensgegenständliche Radiospot vom Beschwerdegegner und der XXXXanstandslos angenommen und auch noch am 19. Februar 2014 wie geplant gesendet worden sei. Erst am 19. Februar 2014 sei die Geschäftsführung der beschwerdeführenden Partei von XXXX von der XXXX ohne Nennung eines Grundes darüber informiert worden, dass die weitere Schaltung des Werbespots für den 20. Februar 2014 abgelehnt werde. Anstelle der geforderten Übermittlung einer schriftlichen Begründung sei die beschwerdeführende Partei am 19. Februar 2014 darüber hinaus vom Geschäftsführer der XXXX, angerufen worden, welcher der beschwerdeführenden Partei mitgeteilt habe, dass der Generaldirektor des Beschwerdegegners persönlich, die verfahrensgegenständliche Radiowerbung ohne Angabe von Gründen abgelehnt habe und eine Ablehnung der Werbung ohne Angabe von Gründen auf Basis der verfahrensgegenständlichen AGB zulässig sei. Auch der wiederholten Aufforderung, der beschwerdeführenden Partei die Gründe für die Ablehnung schriftlich mitzuteilen, seien der Beschwerdegegner und XXXX nicht nachgekommen. Erst später sei seitens des Beschwerdegegners eine "Scheinbegründung" verspätet nachgereicht worden.

4.3. Die belangte Behörde verkenne, dass der gegenständliche Werbespot gegen die Werbebeschränkungen des ORF-G und gegen deren AGB sowie gegen sonstige Bestimmungen verstoße. Entgegen der seitens des Beschwerdegegners verspätet nachgelieferten Begründung, rufe der verfahrensgegenständliche Werbespot nicht zu einem Wahlboykott auf, sondern vielmehr dazu, sich vor der Wahl mit EU-Themen auseinanderzusetzen. Dieser Umstand werde schon durch den letzten Teil des gegenständlichen Werbespots bewiesen: "Vor der Wahl. XXXX lesen."

4.4. Durch die willkürliche, begründungslose Ablehnung den verfahrensgegenständlichen Werbespot auszustrahlen, habe der Beschwerdegegner in das Recht auf freie Meinungsäußerung eingegriffen und habe dadurch die in § 1 Abs 3 ORF-G verankerten Grundsätze der Objektivität, Unparteilichkeit, Meinungsvielfalt und Ausgewogenheit verletzt. Die Entscheidung des Beschwerdegegners auf Nichtausstrahlung des angenommenen und auch bezahlten Werbespots sei willkürlich erfolgt. Dem Beschwerdegegner stehe es nicht frei, Sendezeiten für kommerzielle Werbung an die Interessenten nach Willkür, parteilich, unter einseitiger Bevorzugung bestimmter Richtungen oder mit Ausschluss einzelner Unternehmer zu vergeben (vgl. dazu Funk, Rechtsprobleme der Rundfunkwerbung, in Aicher, Das Recht der Werbung (1984) 55 ff [64]).

4.5. Im Lichte des Art 10 EMRK und des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks sei der Beschwerdegegner vielmehr verpflichtet, dann, wenn er sich in Handhabung des Gesetzes zur Vergabe von Werbesendungen veranlasst sehe, jedermann zu denselben objektivsachlichen, der Vielfalt der Interessen von Bewerbern und Öffentlichkeit verpflichteten (wettbewerbs-)neutralen und ausgewogenen Bedingungen für gesetzlich zulässige Werbesendungen zur Verfügung zu stehen und eine Bevorzugung oder Benachteiligung einzelner Wirtschaftssubjekte zu vermeiden. Indem die belangte Behörde die willkürlich und begründungslos bzw. mit einer verspätet versehenen Scheinbegründung ausgesprochene Ablehnung des gegenständlichen Werbespots nicht beanstandet habe, und somit dem Beschwerdegegner die Möglichkeit eingeräumt habe, die für die Werbung zur Verfügung stehende Sendezeit nach Gutdünken zu vergeben, unterstelle sie dem Gesetz einen verfassungswidrigen Inhalt und komme aufgrund dieser - einer denkunmöglichen Gesetzesanwendung gleichzuhaltenden (VfSlg. 10386/1985, 10700/1985) - Auslegung zu einer Abweisung des Begehrens, ohne zur entscheidungswesentlichen Frage, ob die Ablehnung der Übernahme des Werbeauftrages aus zulässigen Gründen erfolgt sei, überhaupt irgendwelche Ermittlungen angestellt zu haben. Dieses Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit, das nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletz (VfSlg. 7328/1974, 7732/1975, 8309/1978, 9005/1981, 9824/1983 ua) beruhe zudem auf einer Gesetzesauslegung, die dem Recht auf Rundfunkfreiheit widerspreche; der abweisende Bescheid bewirke daher auch eine Verletzung dieses Grundrechts.

4.6. Die belangte Behörde habe es unterlassen, zu prüfen, ob im vorliegenden Fall Gründe vorliegen würden, die die Sachlichkeit der Ablehnung der Ausstrahlung des verfahrensgegenständlichen Werbespots rechtfertigen könnten. ln den AGB der XXXX sei unter Punkt 2.c) festgehalten, dass die Annahme eines Auftrages ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden könne. Hinsichtlich rechtsverbindlich angenommener Aufträge behalte sich der Beschwerdegegner vor, Werbung wegen ihrer Herkunft, wegen des Inhalts oder der technischen Form zurückzuweisen bzw. nicht weiter auszustrahlen. In diesen Fällen würden die Gründe der Ablehnung dem Auftraggeber mitgeteilt werden. Faktum sei, dass der Beschwerdegegner den Werbespot anstandslos angenommen und diesen auch noch am 19. Februar 2014 wie geplant gesendet habe. Erst am 19. Februar 2014 sei die beschwerdeführende Partei erstmals von der XXXX ohne Nennung eines Grundes darüber informiert worden, dass die weitere Schaltung des Werbespots für den 20. Februar 2014 abgelehnt werde. Eine willkürliche Ablehnung oder Absetzung von Werbespots finde jedoch nicht einmal in den AGB für Werbesendungen des Beschwerdegegners Deckung und sei unzulässig. Rechtsverbindlich angenommene Aufträge könnten den eigenen AGB für Werbesendungen des Beschwerdegegners zufolge nur abgelehnt werden, wenn die Gründe der Ablehnung dem Auftraggeber (mit der Ablehnung) mitgeteilt werden würden.

4.7. Abgesehen davon, dass seitens des Beschwerdegegners in rechtswidriger Weise eine Begründung der Ablehnung des Werbespots gegenüber der beschwerdeführenden Partei nicht erfolgt sei, würde eine Ablehnung auch in den Allgemeinen Bedingungen für Werbesendungen des Beschwerdegegners unter den umfassend angeführten Werbebeschränkungen keine Deckung finden. In der nachträglich und verspätet getätigten vermeintlichen Begründung der Ablehnung durch den Beschwerdegegner werde dem Werbespot ein Inhalt unterstellt, den dieser objektiv nicht aufweise. Der Werbespot basiere ausschließlich auf belegbaren Tatsachen, die in der schriftlichen Berichterstattung, mit dem Werbespot beworben worden sei, auch im Einzelnen dargelegt worden seien.

4.8. Allein die Ankündigung von kritischen Artikeln könne vor dem Hintergrund der vom Beschwerdegegner auch für die kommerzielle Kommunikation zu beachtende "Freiheit der Meinungsäußerung" jedenfalls kein Ablehnungsgrund seien. Auch die erste telefonische Begründung des Geschäftsführers der XXXX, dass der Generaldirektor des Beschwerdegegners persönlich die Radiowerbung ohne Angabe von Gründen abgelehnt habe, belege die an der Wurzel willkürliche und somit rechtswidrige Entscheidung des Beschwerdegegners.

4.9. Im vorliegenden Fall werde durch den angefochtenen Bescheid nicht nur in die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte, sondern durch die willkürliche Absetzung des Werbespots auch massiv in die wirtschaftlichen Interessen der beschwerdeführenden Partei eingegriffen, weil die Radiosender des Beschwerdegegners für die beschwerdeführende Partei besonders wichtige Kanäle seien, auf die aktuellen Inhalte der Zeitschrift aufmerksam zu machen und so Leser für die Zeitschrift zu gewinnen.

4.10. Fraglich sei im vorliegenden Fall, ob sich der Beschwerdegegner bei seinen Entscheidungen an die Grundsätze der Objektivität, Unparteilichkeit, Meinungsvielfalt und Ausgewogenheit gehalten habe (vgl auch Öhlinger, Anmerkungen zur XXXX-Entscheidung des VfGH, RfR 1987, 1) und somit, ob die Ablehnung der Übernahme des Werbeauftrags aus zulässigen Gründen erfolgt sei und der Beschwerdegegner iSd Art 10 EMRK, Art 1 Abs 2 BVG-Rundfunk und § 1 Abs 3 ORF-G gehandelt habe. Im vorliegenden Fall sei die Absetzung des bereits angenommenen und gesendeten Werbespots jedoch nicht aus zulässigen Gründen erfolgt. Dies ergebe sich schon daraus, dass kein Fall der ohnehin weitschweifigen Werbebeschränkungen erfüllt sei und daher gar keine sachlichen Gründe zur Ablehnung des verfahrensgegenständlichen Werbespots vorlägen. Der Beschwerdegegner habe den Werbespot vielmehr ganz offensichtlich willkürlich abgelehnt. Dies werde auch durch die "nachgeschossene" Begründung evident. Zudem sei diese "Scheinbegründung" einerseits nur aufgrund des Drucks von Seiten der beschwerdeführenden Partei und andererseits zu spät erfolgt. Hierdurch habe der Beschwerdegegner jedenfalls die Grundsätze der Objektivität, Unparteilichkeit, Meinungsvielfalt und Ausgewogenheit verletzt.

4.11. Die Ablehnung des Werbespots durch den Beschwerdegegner verletze neben dem Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung bzw. der Rundfunkfreiheit zudem auch den Gleichheitssatz gemäß Art 7 B-VG, zu dessen Einhaltung der Beschwerdegegner gemäß § 1 Abs 3 iVm § 2 Abs 3 ORF-G verpflichtet sei. Der Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz umfasse insbesondere das Gebot an den Beschwerdegegner, nicht willkürlich und begründungslos zu handeln. Dies könne jedenfalls auch nicht durch "verspätet nachgeschossene Scheinbegründungen" saniert werden. Im gegenständlichen Fall habe der Beschwerdegegner bei seiner Entscheidung Willkür geübt, indem dieser den Werbespot plötzlich abgelehnt habe, obwohl dieser von ihm zuvor angenommen und auch gesendet worden sei und für eine Ablehnung des gegenständlichen Werbespots tatsächlich keine Gründe vorgelegen hätten. Die willkürliche Vorgangsweise ergebe sich auch dadurch, dass der Beschwerdegegner der beschwerdeführenden Partei lange gar keine schriftliche Begründung habe geben wollen, weil die Absetzung des Werbespots auf Basis der weitschweifigen Werbebeschränkungen gar nicht begründbar sei und es auf dieser Grundlage keine sachlichen Gründe zur Ablehnung des Werbespots gebe. Durch die Ablehnung des Werbespots habe der Beschwerdegegner somit Art 7 B-VG iVm der Verpflichtung zur Einhaltung der Grundsätze der österreichischen Verfassung gemäß § 1 Abs 3 ORF-G verletzt.

4.12. Die willkürliche Absetzung der Radiowerbung tangiere somit selbstredend die wirtschaftlichen Interessen der beschwerdeführenden Partei, zumal der Beschwerdegegner nach wie vor eine dominante Stellung insbesondere auch am Radiomarkt und insbesondere auch bei jenen Leserkreisen habe, welche an der Zeitschrift der beschwerdeführenden Partei und deren Inhalten interessiert seien. Dabei komme erschwerend hinzu, dass sich schon aus § 14 Abs 8 ORF-G selbst ergebe, dass Werbung für periodische Druckwerke im öffentlichen Rundfunk eine Sonderstellung zukomme, was auch die Wichtigkeit solcher Werbung für periodische Druckwerke unterstreiche. So sei bezüglich Fernsehwerbung ausdrücklich geregelt, dass die Vergabe von Sendezeiten zu gleichen und nichtdiskriminierenden Bedingungen zu erfolgen habe. Wie ausgeführt, habe der Beschwerdegegner Bedingungen mit einer großen Regelungsvielfalt an Werbebeschränkungen aufgestellt, sei jedoch in der Folge insofern davon abgegangen, als dieser den Werbespot nicht gesendet habe, obwohl die beschwerdeführende Partei mit deren Werbespot gegen keine der Werbebeschränkungen verstoßen habe. Der Eingriff in deren wirtschaftliche Interessen sei evident, zumal für die beschwerdeführende Partei unabsehbar sei, wann der Beschwerdegegner die nächste Entscheidung zur Zensur der Inhaltswerbung für die Zeitschrift der beschwerdeführenden Partei treffe.

4.13. Die belangte Behörde habe es insbesondere unterlassen, ein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchzuführen. Es sei nicht ausreichend geprüft worden, ob der Beschwerdegegner die Übernahme des Werbespots aus zulässigen Gründen verweigert habe. Durch das mangelhafte Ermittlungsverfahren habe die belangte Behörde auch nicht festzustellen vermocht, dass die Ablehnung des Werbespots zunächst willkürlich und ohne Begründung erfolgt sei und nur im Nachhinein eine Scheinbegründung erfolgt sei, um zu versuchen, die willkürliche Ablehnung irgendwie zu rechtfertigen. Zur entscheidungswesentlichen Frage, ob die Ablehnung der Übernahme des Werbeauftrages aus zulässigen Gründen erfolgt sei, habe die belangte Behörde überhaupt keine Ermittlungen angestellt. Durch das Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit habe die belangte Behörde das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt (VfSIg. 7328/1974, 7732/1975, 8309/1978, 9005/1981, 9824/1983 ua). Die belangte Behörde habe durch das Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit eine Sachentscheidung verweigert. Hätte die belangte Behörde ihren gesetzlichen Pflichten entsprochen, wäre diese zu einem für die beschwerdeführende Partei günstigeren Ergebnis, nämlich dazu gelangt, dass die willkürliche und begründungslose Ablehnung dess Werbespots durch den Beschwerdegegner zu Unrecht erfolgt sei.

4.14. Aus diesen Gründen werden an das Bundesverwaltungsgericht folgende Anträge gerichtet:

1. gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und

2. gemäß Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit zur Gänze aufzuheben;

in eventu:

3. den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen."

5. Mit Beschwerdevorlage von 3. September 2014 übermittelte die belangte Behörde die verfahrensgegenständlichen Verfahrensakten.

6. Mit Schriftsatz vom 4. März 2015 wurde dem Beschwerdegegner sowie der XXXX die verfahrensgegenständliche Beschwerde mit der Aufforderung zu dieser innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben zugestellt.

7. Mit hg am 27. März 2015 eingelangtem Schreiben übermittelte der Beschwerdegegner eine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum vorliegend entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist zunächst auf die unter I. getroffenen Ausführungen zu verweisen.

1.2. Des Weiteren sind die folgenden (in der Beschwerde unbestritten gebliebenen) Feststellungen des angefochtenen Bescheides (vgl. dessen Seiten 5 bis 7) heranzuziehen, welche wörtlich wiedergegeben werden:

"Die Beschwerdeführerin ist Medieninhaberin und Herausgeberin der österreichischen Wochenzeitschrift XXXX, weiche bundesweit erscheint und laut der Österreichischen Auflagenkontrolle die auflagenstärkste Wochenzeitschrift des Landes - mit einer wöchentlichen Verkaufszahl von rund 340.000 Exemplaren - ist. Die Neuauflagen erscheinen in der Regel jeden Mittwoch. Zur Bewerbung der Zeitschrift schaltet die beschwerdeführende Partei regelmäßig Radiospots in den Programmen des Erstbeschwerdegegners. Die Inhalte der einzelnen Ausgaben der Zeitschrift werden jeweils am Erscheinungstag sowie am darauffolgenden Tag beworben."

[...]

Bei der Zweitbeschwerdegegnerin XXXX handelt es sich um eine Tochtergesellschaft des Erstbeschwerdegegners, die dieser gemäß § 2 Abs 2 ORF-G eingerichtet hat. Die Zweitbeschwerdegegnerin nimmt gemäß § 8a Abs 3 und Abs 4 ORF-G die Vermarktung und den Vertrieb kommerzieller Kommunikation in den gemäß § 3 ORF-G bereitgestellten Programmen des Erstbeschwerdegegners wahr. Konkret vermarktet die Zweitbeschwerdegegnerin exklusiv die Werbezeiten in den Programmen des Erstbeschwerdegegners in dessen Auftrag.

Beim Erstbeschwerdegegner, dem XXXX, handelt es sich um eine Stiftung öffentlich-rechtlichen Auftrages im Rahmen des Unternehmensgegenstandes (§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 ORF-G). dieser sowie die einzelnen öffentlich-rechtlichen Aufträge sind im ORF-G geregelt.

2.3. Zur unterlassenen Sendung des verfahrensgegenständlichen Werbespots der Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin hat über die Zweitbeschwerdegegnerin die Schaltung von Spots zur Bewerbung ihrer Zeitschrift in diversen Radioprogrammen des Erstbeschwerdegegners - regionale Programme sowie XXXX - im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 gebucht. Die Vereinbarung zwischen den Parteien beruhte auf den "AGB 2014 Radio und Fernsehen - Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werbesendungen" der Zweitbeschwerdegegnerin. Punkt 1c) derselben lautet: "Die Annahme eines Auftrages kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Auch bei rechtsverbindlich angenommenen Aufträgen behält sich der Erstbeschwerdegegner vor, Werbung wegen ihrer Herkunft, wegen des Inhalts oder der technischen Form zurückzuverweisen bzw. nicht weiter auszustrahlen. In diesen Fällen werden die Gründe der Ablehnung dem Auftraggeber mitgeteilt."

Es ist nicht bekannt, dass hierzu Nebenabreden getroffen wurden. Die Beschwerdegegner bestätigen die Buchung mittels Auftragsbestätigungen vom 22.11.2013 sowie vom 10.12.2013. Auf Basis dieser Vereinbarung wurden sogenannte Terminpläne erstellt, aus welchen ersichtlich ist, zu welchen Zeitpunkten Werbespots der Beschwerdeführerin in welchen Programmen des Erstbeschwerdegegners gesendet werden sollten. Auf Grundlage dieser Terminpläne produziert die Beschwerdeführerin aktuelle Radiospots zur Bewerbung der jeweils aktuellen Ausgaben ihrer Wochenzeitschrift XXXX. So wurde im Februar 2014 zur Bewerbung der Ausgabe Nr. 8/2014, welche am 19.02.2014 erschienen ist, ein Werbespot produziert. Dieser sollte laut Terminplan am 19.02.2014 (dem Erscheinungstag) sowie am 20.02.2014 in den vereinbarten Radioprogrammen des Erstbeschwerdegegners gesendet werden. Aufgrund der Berichterstattung in der besagten Ausgabe der Wochenzeitschrift XXXX zur EU-Wahl und zu den EU-Institutionen sowie einer geplanten Regulierung von homöopathischen Arzneimittel auf EU-Ebene wurde der verfahrensgegenständliche Werbespot wie folgt gestaltet:

"Nach dem Genmais soll uns nun ein Gesetz aufgezwungen werden, das zum Ende Vieler homöopathischer Arzneimittel führt. 140 Saaldiener im Frack mit fliege und silberfarbener Amtskette. Das EU-Parlament, die aufgeblähte Privilegienburg. Vor der Wahl. XXXX lesen."

Das Sujet dieses Radiospots wurde der Zweitbeschwerdegegnerin am 17.02.2014 übermittelt. Der Text des Radiospots wurde von Mitarbeitern der Zweitbeschwerdegegnerin im Hinblick auf den allgemeinen Objektivitätsanspruch als kritisch eingestuft und daher am 18.02.2014 an die Geschäftsführung der Zweitbeschwerdegegnerin zur Beurteilung weitergeleitet. Diese entschied noch am selben Tag, dass der Radiospot nicht ausgestrahlt werden solle. Die Buchungen im XXXX wurden dementsprechend storniert. Der Radiospot wurde daher bundesweit nicht ausgestrahlt. In Abstimmung mit der Geschäftsführung des Erstbeschwerdegegners wurden sodann Schritte eingeleitet, um die Ausstrahlung in den einzelnen Bundesland-Radios zu unterbinden. Aufgrund der bereits vorliegenden Sendepläne und technischen Gegebenheiten erfolgte dennoch die vereinzelte Ausstrahlung des Radiospots über diverse regionale Radiosender des Erstbeschwerdegegners am 19.02.2014.

Am 19.02.2014 kontaktierte eine Mitarbeiterin der Zweitbeschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin telefonisch und setzte diese davon in Kenntnis, dass der verfahrensgegenständliche Werbespot nicht wie vereinbart ausgestrahlt werde. Es wurde der Beschwerdeführerin angeboten, die verbleibenden Werbezeiten anderweitig zu verwenden bzw. die Schaltung des Spots für den 20.02.2014 kostenlos zu stornieren. Am selben Tag kontaktierte der Geschäftsführer der Zweitbeschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin und teilte mit, dass die Zweitbeschwerdegegnerin die Sendung des verfahrensgegenständlichen Spots - gestützt auf die AGB, die der Vereinbarung zwischen den Parteien zugrunde liegt - nach Rücksprache mit dem Generaldirektor sowie dem kaufmännischen Direktor des Erstbeschwerdegegners ablehne.

Mit Schreiben vom 20.02.2014 wies die Zweitbeschwerdegegnerin durch ihren Rechtsvertreter darauf hin, dass es der Zweitbeschwerdegegnerin frei stehe, die Übernahme von Werbeaufträgen aus sachlichen Gründen abzulehnen, wobei es nicht wesentlich sei, ob diese gegen Werbebeschränkungen des ORF-G verstoßen. Weiters wurde ausgeführte, dass die Zweitbeschwerdegegnerin es als Verletzung des gesetzlichen Auftrages der Erstbeschwerdegegnerin sehen würde, den verfahrensgegenständlichen Werbespot kurz vor der EU-Wahl auszustrahlen, da das EU-Parlament in dem Spot als aufgeblähte Privilegienburg diskreditiert würde und de facto mit einer für den Konsumenten nicht überprüfbaren Kritik an einem (angeblichen) Gesetzesvorhaben indirekt zu einem Wahlboykott aufgerufen würde.

Auf Anweisung der Geschäftsführung des Erstbeschwerdegegners wurde der verfahrensgegenständliche Werbespot am 20.02.2014 - bis auf vereinzelte Ausnahmen aufgrund technischer Gegebenheiten - über keinen Radiosender des Erstbeschwerdegegners gesendet.

Am 19.02.2014 übermittelte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin folgendes E-Mail an XXXX:

"Wir vertreten XXXX rechtsfreundlich. Unsere Mandantin hat uns darüber informiert, dass ihre Geschäftsführerin, Frau XXXX, heute überraschend bezüglich der aktuellen (fix gebuchten) Radiowerbung von XXXX von Ihrer Mitarbeiterin, XXXX, kontaktiert worden ist, wobei ihr mitgeteilt wurde, dass die gebuchte Radiowerbung, welche heute noch beispielsweise inXXXX ausgestrahlt wurde, nicht mehr gesendet wird. Frau XXXX wollte wissen, was unsere Mandantin mit der Sendezeit am Donnerstag machen will.

Unsere Mandantin, die eine solche Vorgangsweise selbstverständlich nicht akzeptieren will, hat entsprechend um eine schriftliche Begründung der Ablehnung gebeten, welche nicht erfolgt ist.

Offenbar anstatt einer solchen schriftlichen Begründung haben Sie sodann Frau XXXX telefonisch kontaktiert und ihr sinngemäß mitgeteilt, dass XXXX die Werbung ohne Angabe von Gründen ablehne und dass der XXXX auf Basis deren Geschäftsbedingungen jede Werbung auch ohne Begründung ablehnen könne. Frau XXXX hat Sie in der Folge nochmals ersucht, die Ablehnung der Werbung schriftlich zu begründen. Eine solche Begründung ist noch nicht bei unserer Mandantin eingelangt.

Nams und im Auftrag unserer Mandantin darf ich zu diesem Sachverhalt Folgendes festhalten:

Als nach dem ORF-Gesetz eingerichtete Stiftung öffentlichen Rechts mit entsprechender Marktposition in Österreich ist der ORF wohl besonders angehalten, die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten und seine Entscheidungen lediglich auf Basis dieser gesetzlichen Bestimmungen und nicht nach Gutdünken zu treffen. Davon kann jedoch im Anlassfall offenbar keine Rede sein.

Der beanstandete Spot lautet wie folgt:

"Nach dem Genmais soll uns nun ein Gesetz aufgezwungen werden,

das zum Ende vieler homöopathischer Arzneimittel führt.

140 Saaldiener im Frack mit fliege und silberfarbener Amtskette.

Das EU-Parlament, die aufgeblähte Privilegienburg.

Vor der Wahl.

XXXX lesen."

Wenn man auch über die Aussagen des Werbespots für Hintergrundberichte in der Zeitschrift unserer Mandantin unterschiedlicher Meinung sein kann, ist beim besten Willen nicht erkennbar, gegen welche Bestimmung des ORF-G über "Kommerzielle Kommunikation" der gegenständliche Radiospot verstoßen soll. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Einschränkung für inhaltliche Werbung von periodischen Druckwerden gem. § 14 Abs. 8 ORF-G nur auf Fernsehwerbung nicht auf Radiowerbung zutrifft.

Doch auch in den mehrseitigen Werbebeschränkungen in Ihren AGB über Werbesendungen im Fernsehen und Radio findet sich keine Beschränkung, die den Inhalt des Werbespots unserer Mandantin untersagen würde."

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde - insbesondere in den angefochtene Bescheid vom 13. August 2014 - sowie in die Beschwerde und die Stellungnahme des Beschwerdegegners.

Die Feststellungen entsprechen den von Seiten der beschwerdeführenden Partei in ihrer Beschwerde - soweit entscheidungsrelevant - unbestritten gelassenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid und können insoweit auch dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden.

Ob die Behauptung der beschwerdeführenden Partei, dass der Radiospot zunächst wie geplant am 19. Februar 2014 gesendet worden sei, "schlichtweg falsch" sei - so wie vom Beschwerdegegner in seiner Stellungnahme vom 26. März 2015 ausgeführt wurde - oder ob der Werbespot (so wie in den Feststellungen der belangten Behörde angeführt) weder am 19. noch am 20. Februar 2014 - abgesehen von vereinzelten Ausnahmen - gesendet worden sei, kann dahingestellt bleiben, da es unbestritten geblieben ist, dass der verfahrensgegenständliche Radiospot aufgrund der Einstufung als "kritisch" in Bezug auf den allgemeinen Objektivitätsanspruch durch den Beschwerdegegner - bis auf vereinzelte Ausnahmen aufgrund technischer Gegebenheiten - jedenfalls am 20. Februar 2014 nicht gesendet wurde und es im konkreten Fall für eine Entscheidung über eine allfällige Verletzung des § 36 Abs 1 Z 1 lit c ORF-G nicht von Relevanz ist, ob der verfahrensgegenständliche Werbespot auch am 19.02.2014 gesendet wurde, da in der verfahrenseinleitenden Beschwerde vom 25.03.2014 lediglich die Feststellung beantragt wurde, dass die Ausstrahlung des Werbespots, "für den 20.02.2014 willkürlich sowie ohne sachliche Begründung sowie ohne Einhaltung der eigenen Geschäftsbedingungen abgelehnt" wurde. Ob und in welchem Umfang eine Ausstrahlung des Werbespots am 19.02.2014 erfolgt ist, besitzt vor dem Hintergrund der folgenden Erwägungen keine Relevanz, sodass diese Frage dahingestellt bleiben kann. Insbesondere vermag der an mehreren Stellten thematisierte Einwand, dass der in Rede stehende Werbespot anstandslos angenommen und auch ausgestrahlt wurde (gemeint am 19.02.2014), aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes aus den nachfolgenden Erwägungen zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Obendrein bringt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde dazu lediglich vor, dass der Radiospot "am 19.2.20214 nach unseren Informationen wie geplant geschalten" worden sei. Darüberhinausgehendes Vorbringen enthält die Beschwerde hingegen nicht.

Die Feststellungen zum angeführten E-Mail vom 19.02.2014 ergeben sich aus dem im Akt befindlichen Ausdruck von diesem.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl I Nr 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art 135 Abs 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 36 KOG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (§ 9 Abs 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl I Nr 33/2013), durch Senat entscheidet.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm 1 zu § 27 VwGVG). Konkret lautet die Bestimmung:

"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Der maßgebliche Sachverhalt steht gegenständlich fest (vgl. Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt A)

3.4. § 36 Abs 1 Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G), BGBl Nr 379/1984 idF BGBl I Nr 55/2014, lautet auszugsweise wortwörtlich folgendermaßen:

"§ 36. (1) Die Regulierungsbehörde entscheidet neben den anderen in diesem Bundesgesetz und im KommAustria-Gesetz genannten Fällen - soweit dafür nicht eine andere Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig ist - über die Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Bestimmungen des 5a. Abschnittes oder über die Verletzung des Umfangs eines Angebotskonzepts einschließlich allfälliger nach § 6b Abs. 2 erteilten Auflagen

1. auf Grund von Beschwerden [...]

c. eines Unternehmens, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch die behauptete Verletzung berührt werden. [...]"

Die beschwerdeführende Partei stützte ihre Beschwerdelegitimation auf § 36 Abs 1 Z 1 lit c ORF-G. So wie die belangte Behörde, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich die aktive Beschwerdelegitimation auf die soeben zitierte Bestimmung stützen lässt, was vom Beschwerdegegner auch nicht bestritten wurde.

Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides

3.5. Die beschwerdeführende Partei begründet ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass sie durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf vertragliche Zusammenarbeit mit dem Beschwerdegegner zu nichtdiskriminierenden Bedingungen sowie in dem Recht auf Ablehnung der Übernahme eines Werbeauftrages lediglich aus zulässigen Gründen verletzt worden sei. Konkret seien die §§ 1 Abs 3, 2 Abs 4 und 4 Abs 5 ORF-G (sowie Art. 10 und Art. 7 EMRK) verletzt worden.

3.6. Das ORF-G enthält keine ausdrückliche Regelung, unter welchen Voraussetzungen der ORF die Annahme von Werbeaufträgen verweigern darf.

Diese Frage wurde in der Judikatur (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.06.1986, VfSlg 10948, auf das die Beschwerdeführerin zutreffend verweist) in folgender Weise beantwortet:

"Die Behörde nimmt also offenbar an, daß der ORF bei der Vergabe von Sendezeiten für Werbesendungen aufgrund des §5 Abs3 innerhalb des ihm nach Erfüllung der sonstigen Aufgaben verbleibenden zeitlichen Rahmens und der im §5 Abs4 geregelten Schranken schlechthin frei sei und daß ihn nur eine gewisse - nicht näher umschriebene - Verantwortung für die von ihm verbreiteten Werbesendungen treffe. Daran knüpft sie die mit der Bejahung der Antragslegitimation schwer zu vereinbarende Aussage, durch Ausschöpfen des (zu keinem Tun verpflichtenden) Ermessensspielraumes hätten die bf. Gesellschaften in keinem Recht verletzt werden können. Wie sich dann noch die unter dem Stichwort "Kontrahierungszwang" (also einem von der Beschwerde ausdrücklich ausgeklammerten und wegen Zuständigkeit der Zivilgerichte im rundfunkrechtlichen Verfahren auch nicht zu erörternden Gesichtspunkt) behandelte Frage stellen soll, "ob der ORF in allen Fällen zur Annahme von Werbeaufträgen verpflichtet ist", bleibt unerklärlich.

Auf all das ist allerdings hier nicht näher einzugehen. Insgesamt ist nämlich der Ausgangspunkt der bel. Beh. verfassungsrechtlich nicht haltbar. Rundfunk ist nach dem Rdf-BVG ausnahmslos "eine öffentliche Aufgabe" (ArtI Abs3), der Auftrag an den Gesetzgeber zur Gewährleistung der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, der Berücksichtigung der Meinungsvielfalt und der Ausgewogenheit der Programme (Abs2) umfassend. Wohl hatte der Verfassungsgeber in erster Linie die in §2 RFG genannten Aufgaben vor Augen: Objektiv und unparteilich sein muß vor allem die Berichterstattung, berücksichtigt werden muß besonders die Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen, auszuwägen sind vornehmlich die vom ORF selbst verantworteten Programme. Nichts berechtigt aber zur Annahme, es gäbe eine zulässige Darbietung (ArtI Abs1 Rdf-BVG), die dem grundsätzlichen Gebot der Objektivität, Unparteilichkeit, Pluralität und Ausgewogenheit nicht mit unterworfen wäre. Verschieden ist nur das diesen Grundsätzen in bezug auf die einzelnen Darbietungen zukommende Gewicht und die Art und Weise, wie den Grundsätzen Rechnung getragen werden muß (weshalb es insoweit geboten sein mag, zwischen "Programm" iS des §2 RFG und "Programm" im weiteren Sinn zu unterscheiden).

So zeigt §5 Abs1 RFG, daß Belangsendungen, deren Programm der Rundfunk nicht selbst gestalten darf (sondern äußerstenfalls auf seine Zulässigkeit zu kontrollieren hat), unter den Bewerbern entsprechend ihrer Bedeutung im öffentlichen Leben - also objektiv und unparteilich, die Meinungsvielfalt beachtend, aber auch ausgewogene Programme gestaltend - aufzuteilen sind. Welche Rolle die verfassungsrechtlichen Grundsätze bei Aufrufen iS des §5 Abs2 RFG spielen, kann hier dahingestellt bleiben. Daß sie bei der Vergabe von Werbesendungen nach §5 Abs3 erst nach der zunächst kaufmännischen Zielsetzung (arg. "gegen Bezahlung") Berücksichtigung finden sollen, liegt nahe und ist verfassungsrechtlich unbedenklich, weil ein Anspruch auf unentgeltliche Verbreitung im Wege des Rundfunks aus Art10 MRK ernstlich nicht abgeleitet werden kann. Die in diesem Punkt vergleichsweise dürftige Regelung des Gesetzes darf aber keineswegs so verstanden werden, daß es dem ORF freistünde, Sendezeiten für kommerzielle Werbung an die Interessenten nach Willkür, parteilich, unter einseitiger Bevorzugung bestimmter Richtungen oder mit Ausschluß einzelner Unternehmer zu vergeben (vgl. dazu Funk, Rechtsprobleme der Rundfunkwerbung, in Aicher, Das Recht der Werbung, 1984, 55 ff., 64). Im Lichte des Art10 MRK und des Rdf-BVG - und also verfassungskonform gesehen - ist der ORF vielmehr verpflichtet, dann, wenn er sich in Handhabung des Gesetzes zur Vergabe von Werbesendungen veranlaßt sieht, jedermann zu denselben objektivsachlichen, der Vielfalt der Interessen von Bewerbern und Öffentlichkeit verpflichteten (wettbewerbs-)neutralen und ausgewogenen Bedingungen für gesetzlich zulässige Werbesendungen zur Verfügung zu stehen und eine Bevorzugung oder Benachteiligung einzelner Wirtschaftssubjekte zu vermeiden.

d) Geht man von diesem - verfassungsrechtlich gebotenen - Verständnis des Rundfunkgesetzes aus, so wird deutlich, daß die Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheides in die Verfassungssphäre reicht. Indem die Behörde den ORF für schlechthin freihält, die für die Werbung zur Verfügung stehende Sendezeit nach Gutdünken zu vergeben, unterstellt sie dem Gesetz einen verfassungswidrigen Inhalt und kommt aufgrund dieser - einer denkunmöglichen Gesetzesanwendung gleichzuhaltenden (VfSlg. 10386/1985, 10700/1985) - Auslegung zu einer Abweisung des Begehrens der bf. Gesellschaften, ohne zur entscheidungswesentlichen Frage, ob die Ablehnung der Übernahme des Werbeauftrages aus zulässigen Gründen erfolgte, überhaupt irgendwelche Ermittlungen angestellt zu haben. Dieses Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit, das nach ständiger Rechtsprechung des VfGH das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt (VfSlg. 7328/1974, 7732/1975, 8309/1978, 9005/1981, 9824/1983 ua.) beruht zudem auf einer Gesetzesauslegung, die dem Recht auf Rundfunkfreiheit (unter Bedachtnahme auf das Rdf-BVG) widerspricht; der abweisende Bescheid bewirkt daher auch eine Verletzung dieses Grundrechts."

3.6.1. Wie sich aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheides ergibt, schaltet die Beschwerdeführerin regelmäßig - konkret ist der Beschwerdegegner verpflichtet, eine bestimmte Anzahl an Werbespots der Beschwerdeführerin zu den vereinbarten Zeiten in den vereinbarten Programmen des Beschwerdegegners auszustrahlen - Radiospots in den Programmen des Beschwerdegegners (in der Beschwerde heißt es dazu, dass in unterschiedlichen Radiosendern für das Jahr 2014 die Schaltung von Radiowerbung beim Beschwerdegegner im Auftragswert von weit über XXXX gebucht worden sei und dieser Auftrag, der vom Beschwerdegegner auch bestätigt worden sei, die Schaltung einer gewissen Anzahl von Spots beinhalte).

Gemäß der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist der Beschwerdegegner (vgl. das Erkenntnis vom 17. Juni 1999, Zl B 1757/98) "[i]m Lichte des Art10 MRK und des Rdf-BVG - und also verfassungskonform gesehen [...] vielmehr verpflichtet, dann, wenn er sich in Handhabung des Gesetzes zur Vergabe von Werbesendungen veranlaßt sieht, jedermann zu denselben objektiv-sachlichen, der Vielfalt der Interessen von Bewerbern und Öffentlichkeit verpflichteten (wettbewerbs-)neutralen und ausgewogenen Bedingungen für gesetzlich zulässige Werbesendungen zur Verfügung zu stehen und eine Bevorzugung oder Benachteiligung einzelner Wirtschaftssubjekte zu vermeiden."

Der Verfassungsgerichtshof führte in diesem Erkenntnis zudem weiter aus:

"Dem ORF steht es nicht frei, Sendezeiten für kommerzielle Werbung an die Interessenten ‚nach Willkür, parteilich, unter einseitiger Bevorzugung bestimmter Richtungen oder mit Ausschluß einzelner Unternehmen zu vergeben', vielmehr ist [...] die Frage entscheidungswesentlich, ‚ob die Ablehnung der Übernahme des Werbeauftrages aus zulässigen Gründen erfolgte.'"

3.6.2. Im Gegensatz zu dem dem soeben zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zugrundeliegenden Fall hat der Beschwerdegegner im vorliegenden Fall nicht per se abgelehnt, Werbung der beschwerdeführenden Partei auszustrahlen, sondern lehnte dieser "lediglich" unter Bezugnahme auf die verfahrensgegenständlichen AGB und unter Anführung des entsprechenden Grundes und dem Angebot der Möglichkeit der Ausstrahlung eines anderen Werbespots während dieser Sendedauer die Ausstrahlung eines konkreten Werbespots innerhalb eines bestehenden Vertragsverhältnisses ab (vgl. dazu insbesondere das E-Mail vom 19. Februar 2014 der beschwerdeführenden Partei, wo ausdrücklich angeführt wird, dass der Beschwerdegegner der beschwerdeführenden Partei diese Möglichkeit eingeräumt hat. Wörtlich heißt es dort:

"Frau XXXX wollte wissen, was unsere Mandantin mit der Sendezeit am Donnerstag machen will." Auch die entsprechenden Feststellungen der belangten Behörde (wiedergegeben unter II.1.2.) wurden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten (vgl. dazu Seite 3 der vorliegenden Beschwerde.). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann vor dem Hintergrund des unbestritten gebliebenen - zuvor angeführten - Sachverhalts im gegenständlichen Fall daher nicht davon die Rede sein, dass der Beschwerdegegner nicht "jedermann zu denselben objektivsachlichen, der Vielfalt der Interessen von Bewerbern und Öffentlichkeit verpflichteten (wettbewerbs-)neutralen und ausgewogenen Bedingungen für gesetzlich zulässige Werbesendungen zur Verfügung" (VfGH 17.06.1999, Zl B 1757/98) gestanden wäre und einzelne Wirtschaftssubjekte bevorzugt oder benachteiligt hätte. Die Beschwerdeführerin vermag mit dem Vorbringen der Ablehnung der Ausstrahlung des konkreten Werbespots bei gleichzeitiger Einräumung der Möglichkeit zur Ausstrahlung eines anderen Werbespots (eines Werbespots mit anderem Inhalt) keine derartige Benachteiligung dazutun.

3.6.3. Der beschwerdeführenden Partei gelingt es auch nicht, aufzuzeigen, dass ihr nicht Werbezeiten zu denselben objektiv-sachlichen und ausgewogenen Bedingungen wie anderen Interessenten zur Verfügung gestanden wären und/oder dass der Beschwerdegegner während dieser Sendezeit einen anderen Auftraggeber bevorzugt hätte (die verfahrensgegenständlichen AGB kommen nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes ihrem Wesen nach bei jeder dieser Art von Vereinbarungen von Seiten des Beschwerdegegners grundsätzlich zur Anwendung). Ein derartiges Vorbringen enthält die Beschwerde nicht einmal im Ansatz, sodass gerade auch vor dem Hintergrund des § 27 VwGVG keine Verpflichtung des Bundesverwaltungsgerichtes besteht, dahingehende Ermittlungen von Amts wegen zu führen wie sich der Beschwerdegegner gegenüber Dritten im Zusammenhang mit der Annahme von Werbespots verhält. Insbesondere wird von der beschwerdeführenden Partei auch nicht eine strukturelle Ablehnung vorgelegter Werbespots schlechthin behauptet, welche im Ergebnis trotz formaler Annahme des Auftrags, eine willkürliche Verweigerung darstellen könnte. Vor diesem Hintergrund vermag das Bundesverwaltungsgericht auch keinen Verstoß gegen Art. 10 EMRK, Art. 7 EMRK zu erkennen. Für das Bundesverwaltungsgericht erschließt sich vor dem Hintergrund der zuvor zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht, dass eine verfassungsrechtliche Verpflichtung (etwa aus den beiden angeführten Bestimmungen erfließend) des Beschwerdegegners bestünde (bzw. das ORF-G in der Weise auszulegen wäre, dass der Beschwerdegegner verpflichtet wäre), jeden grundsätzlich beauftragten Werbespot auch tatsächlich zu senden. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann schon aus diesem Grund der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein.

3.6.4. Insoweit nun die beschwerdeführende Partei vorbringt, der Beschwerdegegner habe durch die Ablehnung, den verfahrensgegenständlichen Werbespot auszustrahlen, die Grundsätze der Objektivität, Unparteilichkeit, Meinungsvielfalt und Ausgewogenheit des § 1 Abs 3 ORF-G verletzt und dass die Nichtausstrahlung des bezahlten Werbespots ohne zulässigen Grund erfolgt, sei - abgesehen von dem zuvor gesagten - Folgendes zu erwägen:

§ 1 Abs 3 ORF-G idF BGBl I Nr 50/2010 lautet folgendermaßen:

"(3) Der Österreichische Rundfunk hat bei Erfüllung seines Auftrages auf die Grundsätze der österreichischen Verfassungsordnung, insbesondere auf die bundesstaatliche Gliederung nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Länder sowie auf den Grundsatz der Freiheit der Kunst, Bedacht zu nehmen und die Sicherung der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, der Berücksichtigung der Meinungsvielfalt und der Ausgewogenheit der Programme sowie die Unabhängigkeit von Personen und Organen des Österreichischen Rundfunks, die mit der Besorgung der Aufgaben des Österreichischen Rundfunks beauftragt sind, gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu gewährleisten."

Wie die belangte Behörde im verfahrensgegenständlichen Bescheid bereits in zutreffender Weise dargelegt hat, ist der Beschwerdegegner gerade gesetzlich dazu verpflichtet, Beiträge (bevor er diese in sein Programm aufnimmt) nach den Grundsätzen der Objektivität, Unparteilichkeit, Pluralität und Ausgewogenheit zu überprüfen.

Wenn die beschwerdeführende Partei nun vermeint, dass die Entscheidung des Beschwerdegegners in Bezug auf die Nichtausstrahlung des Werbespots willkürlich und mittels einer "Scheinbegründung" erfolgt sei, übersieht diese, dass die Ablehnung der Ausstrahlung von Seiten des Beschwerdegegners sehr wohl nicht ohne zulässigen Grund wie folgt begründet wurde: "[...] Meinung, dass die Ausstrahlung eines Werbespots in einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt eines EU-Mitglieds kurz vor der EU-Wahl den gesetzlichen Auftrag des ORF verletzen würde, wenn unter dem Deckmantel einer Werbung für ein Printmedium das EU-Parlament als aufgeblähte Privilegienburg diskreditiert und de facto mit einer für den Konsumenten nicht überprüfbaren Kritik an einem (angeblichen) Gesetzesvorhaben indirekt zu einem Wahlboykott aufgerufen wird." Die beschwerdeführende Partei bringt jedoch nicht vor, warum es sich hierbei um eine "Scheinbegründung" des Beschwerdegegners und um einen unzulässigen bzw. unsachlichen Grund handeln sollte und beschränkt sich in ihren diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde lediglich darauf, Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes bzw. gesetzliche Bestimmungen zu zitieren und anzuführen, dass es sich um eine "willkürliche" und "begründungslose" Ablehnung handle ohne näher darzulegen, warum konkret der Beschwerdegegner die in § 1 Abs 3 ORF-G enthaltenen Grundsätze verletzt habe. Dass es sich um eine willkürliche Ablehnung ohne jeglichen sachlichen Grund gehandelt habe, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar.

Aus der zuvor zitierten Judikatur ist bei der Ablehnung eines Werbeauftrags (nicht eines einzelnen Werbespots im Rahmen eines bestehenden Vertragsverhältnisses wie im Beschwerdefall) die entscheidungswesentliche Frage, ob die Ablehnung der Übernahme des Werbeauftrages aus zulässigen Gründen im Sinne der zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes erfolgte. Auch wenn die belangte Behörde eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Argumentation der Beschwerdegegnerin bewusst unterlassen hat ("Ohne

auf den Inhalt ... einzugehen"), war die Schlussfolgerung der

belangten Behörde zutreffend, dass - aufgrund der wiedergegebenen Ausführungen des Generaldirektors des Beschwerdegegners - in der in Rede stehenden Ablehnung des konkreten Werbespots ein zulässiger Grund zu erblicken ist, zumal auf demokratiepolitische Aspekte verwiesen wurde, die für das Bundesverwaltungsgericht nicht als unschlüssig erkannt werden können. Aus der vorzitierten Judikatur ergibt sich auch nicht, dass bzw. zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdegegner eine entsprechende Begründung für seine Verweigerung zu liefern hat. Wie ausgeführt, ist vielmehr maßgebend, ob die Ablehnung der Übernahme des Werbeauftrages aus zulässigen Gründen erfolgte.

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes liegt somit keine Verletzung des § 1 Abs 3 ORF-G in Bezug auf die Entscheidung des Beschwerdegegners auf Nichtausstrahlung des verfahrensgegenständlichen Werbespots vor.

3.6.5. Wenn die beschwerdeführende Partei ferner eine Verletzung des § 4 Abs 5 ORF-G ins Treffen führt, ist ihr diesbezüglich Folgendes entgegenzuhalten:

§ 4 Abs 5 ORF-G idF BGBl I Nr 50/2010 lautet folgendermaßen:

"(5) Der Österreichische Rundfunk hat bei Gestaltung seiner Sendungen und Angebote weiters für

1. eine objektive Auswahl und Vermittlung von Informationen in Form von Nachrichten und Reportagen einschließlich der Berichterstattung über die Tätigkeit der gesetzgebenden Organe und gegebenenfalls der Übertragung ihrer Verhandlungen;

2. die Wiedergabe und Vermittlung von für die Allgemeinheit wesentlichen Kommentaren, Standpunkten und kritischen Stellungnahmen unter angemessener Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen;

3. eigene Kommentare, Sachanalysen und Moderationen unter Wahrung des Grundsatzes der Objektivität

zu sorgen."

Im angefochtenen Bescheid legt die belangte Behörde zutreffend dar, dass es bereits an der Möglichkeit der Anwendbarkeit der diesbezüglichen Bestimmung im gegenständlichen Fall mangelt. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seiner Entscheidung vom 15. September 2006, Zl 2004/04/0074, in Bezug auf § 4 Abs 5 ORF-G Folgendes aus:

"Voraussetzung für die Anwendung des § 4 Abs. 5 ORF-G ist, dass die Sendung vom ORF gestaltet wurde. Gemäß § 4 Abs. 5 ORF-G ist der ORF nämlich (nur) ‚bei Gestaltung seiner Sendungen' zur Einhaltung des in den Z 1 bis 3 jeweils näher ausgestalteten Objektivitätsgebotes verpflichtet. Damit werden nur Sendungen des ORF (vom ORF selbst gestaltete bzw. zu verantwortende Sendungen) und nicht von anderen (fremd) gestaltete Sendungen (vgl. etwa die vom VfGH im zitierten Erkenntnis VfSlg. 10.948 angeführten Belang- oder Werbesendungen sowie Aufrufe von Behörden nach dem RFG; nach dem ORF-G vgl. etwa § 6 (Aufrufe von Behörden), § 13 Abs. 1 (Vergabe von Sendezeiten für kommerzielle Werbung)) von dieser Bestimmung erfasst."

Da es sich im gegenständlichen Fall um keine vom Beschwerdegegner selbst gestaltete oder zu verantwortende Sendungen bzw. Angebote handelt und die beschwerdeführende Partei nicht Näheres in Bezug auf eine diesbezügliche allfällige Verletzungsmöglichkeit dieser Bestimmung in der Beschwerde ausführte, kann daher schon mangels Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen diese Bestimmung nicht verletzt sein und ist auch in dieser Hinsicht mit Abweisung der Beschwerde vorzugehen.

3.6.6. Soweit eine Verletzung des § 2 Abs 4 ORF-G von der beschwerdeführenden Partei vorgebracht wird, ist Folgendes auszuführen:

§ 2 Abs 4 ORF-G idF BGBl I Nr 50/2010 lautet folgendermaßen:

"(4) Die vertragliche Zusammenarbeit des Österreichischen Rundfunks mit anderen Unternehmen hat zu nichtdiskriminierenden Bedingungen zu erfolgen."

Wie die belangte Behörde in zutreffender Weise diesbezüglich ausführte, ist diese Bestimmung dahingehend zu verstehen, dass jeder, der Interesse an einer derartigen vertraglichen Kooperation mit dem Beschwerdegegner hat und in der Lage ist, die vertragsgegenständlichen Leistung gleichwertig zu erbringen, auf seinen Wunsch hin vom Beschwerdegegner in die Verhandlungen einzubeziehen ist und nicht aus unsachlichen Gründen, insbesondere ohne Begründung, ausgeschlossen bzw. beim Vertragsabschluss benachteiligt werden darf.

Die beschwerdeführende Partei führt nicht näher aus, warum diese die Bestimmung des § 2 Abs 4 ORF-G durch den Beschwerdegegner als verletzt erachtet und beschränkt sich lediglich darauf, auszuführen, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, zu überprüfen, ob im vorliegenden Fall Gründe vorliegen, die die Sachlichkeit der Ablehnung der Ausstrahlung des verfahrensgegenständlichen Werbespots rechtfertigen könnten, ohne näher darzulegen, worin die diskriminierenden Bedingungen bestanden hätten.

Abgesehen davon, kann nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erkannt werden, warum die verfahrensgegenständliche Vereinbarung zu diskriminierenden Bedingungen abgeschlossen bzw. die beschwerdeführende Partei beim Vertragsabschluss benachteiligt worden wäre, zumal die dieser Vereinbarung zugrundeliegenden "Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werbesendungen (Gültig ab 01.01.2014) - Radio- und Fernsehwerbung in den österreichweiten Programmen" für alle in diesem Zusammenhang mit dem Beschwerdegegner kontrahierenden Unternehmen bzw. Personen anwendbar sind und daher nicht davon gesprochen werden kann, dass konkret die beschwerdeführende Partei beim Vertragsabschluss benachteiligt worden sei. Wie unter 3.6.3.f ausgeführt, kann - selbst unter Zugrundelegung einer darüberhinausgehende Auslegung von § 2 Abs. 4 ORF-G - im Verhalten des Beschwerdegegners auch keine Benachteiligung der beschwerdeführenden Partei erblickt werden, da mit ihr ein Vertrag geschlossen wurde und lediglich die Ausstrahlung des konkreten Werbespots (im Rahmen des mehrere Werbespots umfassenden Vertrages) abgelehnt wurde. Es wurde aber gerade nicht abgelehnt, der beschwerdeführenden Partei generell Werbezeiten zur Vermarktung ihres Produktes zu Verfügung zu stellen. Wie ausgeführt, wurde von der beschwerdeführenden Partei auch nicht vorgebracht und kann das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennen, dass die konkrete Verweigerung der Ausstrahlung des in Rede stehenden Werbespots strukturell ein Niveau erreichen würde, dass der Verweigerung von Werbezeiten schlechthin gleichkäme bzw. wurde auch nicht vorgebracht, dass die beschwerdeführende Partei konkret durch die gewählte Vorgangsweise (gegenüber anderen Werbekunden) diskriminiert würde oder von diskriminierenden Bedingungen gesprochen werden könnte.

Da keine Verletzung des § 2 Abs 4 ORF-G vom Bundesverwaltungsgericht erkannt werden kann, ist der Beschwerde auch in dieser Hinsicht mit einer Abweisung zu begegnen.

3.6.7. Die Frage, ob die Ablehnung der Ausstrahlung des verfahrensgegenständlichen Werbespots entgegen den AGB erfolgt ist oder nicht, betrifft keine allfällige Verletzung des ORF-G und eröffnet daher keine Beschwerdemöglichkeit iSd § 36 Abs 1 Z 1 lit c ORF-G, weshalb auf das diesbezügliche Vorbringen nicht näher einzugehen war.

Ob daher der Beschwerdegegner - wie von der beschwerdeführenden Partei vorgebracht - mit der Entscheidung der Nichtausstrahlung des verfahrensgegenständlichen Werbespots in die wirtschaftlichen Interessen der beschwerdeführenden Partei eingegriffen hat, kann dahingestellt bleiben, da der Beschwerdegegner bei der Entscheidung der Nichtausstrahlung - wie bereits ausgeführt - keine Bestimmungen des ORF-G verletzt hat und die Überprüfung eines allfälligen Eingriffs in die wirtschaftlichen Interessen daher auch nicht Beschwerdegegenstand iSd § 36 Abs 1 Z 1 lit c ORF-G sein kann. Der in diesem Zusammenhang von der beschwerdeführenden Partei erwähnte § 14 Abs 8 ORF-G ist bereits deshalb im gegenständlichen Fall nicht anwendbar, da dieser lediglich auf "Fernsehwerbungen" abstellt und sich nicht auf Radiowerbespots bezieht.

3.7. Insoweit die beschwerdeführende Partei noch die Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die belangte Behörde ins Treffen führt, ist ihr entgegenzuhalten, dass eine allfällige Verletzung des ORF-G von der belangten Behörde im Rahmen des § 36 Abs 1 Z 1 lit c ORF-G in umfassender und schlüssiger Weise überprüft und verneint wurde, weshalb keine Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die belangte Behörde vom Bundesverwaltungsgericht erkannt werden kann und das diesbezügliche Vorbringen der beschwerdeführenden Partei - gerade auch vor dem zuvor dargestellten Hintergrund - zu verwerfen ist.

Zu den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheides

3.8. Zur "Sache" des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht im Falle einer Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid der Behörde ergibt sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 2014, Zl Ra 2014/07/0002, Folgendes:

"Wenngleich [...] § 66 Abs. 4 AVG einerseits und § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung ‚in der Sache selbst' normieren, ist das Verständnis dessen, was unter ‚Sache des Verfahrens' zu verstehen ist, unverändert geblieben. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist ‚Sache' sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die ‚Rechtmäßigkeit der Zurückweisung'.

Demnach ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Spruchpunkte 2. und 3. des angefochtenen Bescheides ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Beschwerde gegen die XXXX bzw. des Eventualantrages durch die belangte Behörde.

Da in den Beschwerdeausführungen keine substantiierten Argumente gegen die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung enthalten waren und auch für das Bundesverwaltungsgericht keine diesbezügliche Rechtswidrigkeit erkennbar ist, ist die Zurückweisung zu Recht erfolgt und ist die vorliegende Beschwerde deshalb spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

3.9. Von der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung konnte ungeachtet des Antrags der beschwerdeführenden Partei aus folgenden Erwägungen abgesehen werden:

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich dazu Folgendes (vgl. zB die Erkenntnisse vom 28. August 2013, Zl 2011/06/0006, und 29. Jänner 2014, Zl 2013/03/0004, zu § 39 Abs 2 Z 6 VwGG): In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne. Die staatlichen Behörden können auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. September 2013, Zl 2012/05/0212, und vom 23. Oktober 2013, Zl 2012/03/0002).

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurde die behördliche Beweiswürdigung nicht bekämpft, der festgestellte Sachverhalt blieb - im entscheidungswesentlichen Umfang (wie bereits unter Punkt II.2. dargelegt) - unbestritten und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht waren ausschließlich Rechtsfragen von Bedeutung, zu deren Lösung iSd Judikatur des EGMR eine öffentlich mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art 6 EMRK wie auch Art 47 GRC in Hinblick auf unionsrechtlich garantierte Rechte stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG idF BGBl I Nr 164/2013 zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Zwar fehlt es bislang an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 2 Abs 4 ORF-G, angesichts der eindeutigen Rechtslage war jedoch nicht davon auszugehen, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen um solche grundsätzlicher Bedeutung handelt (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 28. Mai 2014, Zl Ro 2014/07/0053).

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