BVwG G303 2010052-1

G303 2010052-1Tribunal Administrativo Federal18 de set. de 2015

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Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

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BVwG G303 2010052-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G303.2010052.1.00

Spruch

G303 2010052-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Anita GERHARD als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 28.05.2014, Passnummer: XXXX, betreffend die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung", zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 42 Abs. 1 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

II. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 23.12.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass ein. Dem Antrag waren medizinische Beweismittel angeschlossen.

2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde nach persönlicher Untersuchung der BF am 10.02.2014, ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 10.02.2014, wird im Wesentlichen folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden; Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Parkinson Syndrom (Untere Positionsnummer entspricht den psychomotorischen Einschränkungen mittleren Grades, anhaltender Depression, Desinteresse, Hypomimie, frühzeitigem Ermüden, Rigor der linken oberen Extremität und Ruhetremor der linken Hand.)

04.09. 02

50

2

Bluthochdruck (Fixe Positionsnummer entspricht den Druckregulationsstörungen und der zur Erreichung eine Zielwertes notwendigen Behandlung.)

05.01. 02

20

3

Zuckerkrankheit (Mittlere Positionsnummer entspricht der Kostbeschränkung und der medikamentösen Behandlung.)

09.02. 01

20

Gesamtgrad der Behinderung

60 v.H.

Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde ausgeführt, dass es der BF nach eigenen Angaben möglich sei eine kurze Wegstrecke, mit einer Gehzeit von 20 Minuten (2 Minuten Gehtest 140 Meter), aus eigener Kraft ohne fremde Hilfe, ohne Verwendung eines zweckmäßigen Behelfes, ohne Unterbrechung, zurückzulegen und ein öffentliches Verkehrsmittel zu erreichen und zu benützen.

3. Mit schriftlichem Parteiengehör vom 25.02.2014 wurde der BF durch die belangte Behörde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt, dass die Eintragung des beantragten Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht möglich sei, da nach dem eingeholten Sachverständigengutachten die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen würden. Zugleich wurde der BF Gelegenheit gegeben, dazu binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

4. Mit Schreiben, bei der belangten Behörde eingelangt am 02.04.2014, erhob die BF "Einspruch" gegen die Neueinstufung ihres Behinderungsgrades sowie die Nichtgewährung des Parkausweises.

Zur Nichtgewährung des Parkausweises brachte die BF vor, dass der von der belangten Behörde bestellte Gutachter kein Neurologe sei und sich mit dem Krankheitsbild Parkinson nicht auszukennen scheine. Die BF habe den Gutachter darauf hingewiesen, dass sie keine langen Strecken gehen könne, da sie unter "ON- und OFF-Phasen" leide, die ohne Vorwarnung auftreten und ihr dann das Gehen beschwerlich bis unmöglich machen würden. In seinem Gutachten sei dies ignoriert worden. Es genüge nicht, die BF in Unterwäsche vom Schreibtisch bis zur Tür gehen zu lassen und einen Gehtest aus einem Reha-Befund als Maßstab zu nehmen. Wie wohl jeder Neurologe wisse, werde diese Testung nur gemacht, wenn der Patient eine gute Phase habe, da man ja einen Reha-Erfolg aufzeigen wolle.

Die Aussage, dass die BF 20 Minuten gehen könne, sei eine unglaubliche Lüge, denn auf die Frage, ob sie so lange gehen könne, hätten sowohl die BF als auch ihre Tochter (Begleitperson) klar und deutlich mit "nein, auf keinen Fall" geantwortet. Die BF leide unter "Off-Phasen", die ihr das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel kaum mehr ermöglichen, und sie ersuche daher um den Eintrag der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sowie den Eintrag einer Begleitperson, da sie einige Termine, z.B. Arztbesuch in Wien, nur mit dem Zug erledigen könne.

In einem legte die BF medizinische Befunde vor, die bestätigen würden, dass sie unter Off-Phasen und Akinese leide.

5. Aufgrund der gemachten Einwendungen holte die belangte Behörde ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten von XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 05.05.2014, ein.

In dem eingeholten Gutachten wird nach persönlicher Untersuchung der BF am 05.05.2014, im Wesentlichen zur beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" folgendes festgehalten:

Es werde keine regelmäßige Gehhilfe benötigt, das Parkinsonsyndrom betreffe derzeit am stärksten die linke obere Extremität. Kürzere Gehstrecken würden noch bewältigt werden können. Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei gegeben, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen würden noch eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems bestehe.

6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.05.2014 wurde der Antrag der BF auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen.

Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 10.02.2014, wonach die BF eine ausreichende Wegstrecke noch ohne fremde Hilfe und ohne Verwendung von Hilfsmitteln zurücklegen könne. Es sei ihr zumutbar, ein öffentliches Verkehrsmittel zu erreichen und zu benützen.

Aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass das Parkinsonsyndrom derzeit am stärksten die linke obere Extremität betreffe. Eine regelmäßige Gehhilfe werde nicht benötigt, kürzere Wegstrecken könnten noch bewältigt werden. Die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung würden somit nicht vorliegen.

7. Gegen diesen Bescheid brachte der bevollmächtigte Vertreter der BF, Verein XXXX, fristgerecht bei der belangten Behörde Beschwerde ein.

Begründet wurde die Beschwerde mit der Vorlage eines ärztlichen Attests von XXXX, Fachärztin für Neurologie, vom 07.07.2014, wonach es in den letzten Monaten zu einer erheblichen Verschlechterung der Symptomatik hinsichtlich des Parkinsonsyndroms gekommen sei. Dem Attest zufolge, spüre die BF linksseitig eine hohe Steifigkeit und anhaltende Schmerzen im gesamten Arm, die Kraft sei herabgesetzt, sodass sich die BF mit der linken Hand nicht festhalten könne. Linksbetont sei zudem ein erheblicher Tremor vorhanden. Weitere Gehstrecken würden das Einlegen von Pausen erfordern; mehrmals täglich komme es zu "Off-Phasen" mit einer plötzlich auftretenden Bewegungsunfähigkeit. Diese Off- Phasen seien nicht vorhersehbar. Die Phasen der Akinese würden bis zu einer Stunde andauern.

Stufensteigen falle der BF schwer, ein schlurfendes Gangbild sei auffällig, hinzu komme die Angst auf der Straße zum Beispiel nicht über den Bordstein steigen oder über Hindernisse hinwegsteigen zu können. Das Einsteigen in Busse oder Straßenbahn sei nur bei Niederflureinrichtungen möglich, die ansonsten hohen Stufen würden nicht bewältigt werden können. Auch könne sich die BF im öffentlichen Verkehrsmittel nicht rasch genug fortbewegen, um vor Fahrtbeginn des KFZ zu einem Sitzplatz zu gelangen. Stehende Beförderung sei wegen der Gleichgewichtsproblematik, verzögerten Reaktion und mangelnden Fähigkeit sich festhalten zu können nicht möglich. Bei Zugreisen sei eine Begleitperson zur Sicherheit der Patientin erforderlich, da es vorkomme, dass beim Ein- und Aussteigen Off-Phasen eintreten und dann ein rechtzeitiges Ein- oder Aussteigen ohne Fremdhilfe nicht möglich wäre. Auch zum Bewältigen der teils hohen Stufen beim Einstieg benötige die BF Hilfe. Eine Gehstrecke von 400 m sei für die BF kaum bewältigbar.

Zu den körperlichen Beschwerden würden Ängste, Panikreaktionen unter Menschenansammlungen bzw. in Menschengedränge in Bussen oder Zug und depressive Verstimmungen hinzukommen. Der Stress verstärke die Bewegungsstörungen, welche durch die Parkinsonkrankheit ausgelöst werden, erheblich. Hinzu komme, dass sich die BF für ihre Langsamkeit, feinmotorischen Defizite und das Zittern geniere, was wiederum erheblichen Stress in der Öffentlichkeit auslöse. Eine Besserung der Beschwerdeproblematik sei nicht möglich, mit einer weiteren Progredienz sei leider zu rechnen. Aus neurologischer Sicht sei die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln für die BF nicht mehr zumutbar, da damit ein wesentliches erhöhtes Unfall- und Verletzungsrisiko verbunden sei.

8. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 24.07.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.

9. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes als Amtssachverständiger XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, beigezogen.

Im medizinischen Sachverständigengutachten des XXXX von 26.04.2015 wird nach persönlicher Untersuchung der BF am 26.03.2015, aus neurologisch-psychiatrischer Sicht im zusammengefassten Ergebnis folgendes festgehalten:

Diagnose:

  • Morbus Parkinson (linksbetont; mit gemischt akinetischer- und Tremorsymptomatik)

  • Angst und Depression gemischt

Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei wegen der gegebenen Mobilitätseinschränkung im Rahmen des Morbus Parkinson nicht gegeben. Die Einschätzung erfolge aufgrund der Parkinsonsymptomatik in Kombination mit dem depressiv-anxiösen Zustandsbild - es bestehe erhebliche Sturzgefahr. Im Rahmen der Off-Phasen der Erkrankung bestehe eine erhebliche Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten, ebenso eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit in diesem Zusammenhang mit einer deutlich reduzierten psychischen Belastbarkeit. Eine kurze Wegstrecke sei der BF zwar meist möglich, das Ein- und Aussteigen bei üblichen Niveauunterschieden sei ihr jedoch ohne fremde Hilfe nicht zumutbar.

Ein sicherer Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln unter den üblichen Transportbedingungen sei durch die oben beschriebenen krankheitsbedingten Einschränkungen nicht gewährleistet.

10. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 29.05.2015 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.

11. Mit Schreiben vom 09.06.2015 teilte die bevollmächtigte Vertretung der BF mit, dass auf eine Stellungnahme verzichtet werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF ist im Besitz eines Behindertenpasses.

Aufgrund der Erkrankungen der BF, nämlich Morbus Parkinson und Angst und Depression gemischt, besteht eine erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten und eine deutlich reduzierte psychische Belastbarkeit.

Die Voraussetzung für die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen vor.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Das oben angeführte medizinische Sachverständigengutachten von XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, von 26.04.2015 ist schlüssig nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen sowie zu deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen.

Der Inhalt des medizinischen Sachverständigengutachtens wurde im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs der bevollmächtigten Vertretung der BF und der belangten Behörde zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Die bevollmächtigte Vertretung der BF erklärte dazu, dass auf eine Stellungnahme verzichtet werde. Eine Stellungnahme seitens der belangten Behörde wurde dazu nicht übermittelt.

Das eingeholte Sachverständigengutachten vom 26.04.2015 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Parteien im Rahmen des gewährten Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch die Verfahrensparteien die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt haben.

3.2. Zu Spruchteil A):

Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß § 42 Abs. 1 BBG zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 45 BBG Abs. 1 sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird.

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078 ua.).

Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, Zl. 2007/11/0080)

Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:

Die BF leidet an Morbus Parkinson in Kombination mit einem depressiv-anxiösen Zustandsbild. Im Vergleich zum medizinischen Sachverständigengutachten, das dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde zugrunde gelegt wurde, ist es zu einer Verschlechterung der Parkinsonsymptomatik gekommen. Die Diagnose "Angst und Depression gemischt" wurde zusätzlich neu erstellt.

Es besteht aufgrund dessen eine erhebliche Sturzgefahr und eine deutlich reduzierte psychische Belastbarkeit.

Im Rahmen der Off-Phasen der Erkrankung ist auch eine erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten laut den Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen gegeben. Die BF kann zwar eine kurze Wegstrecke meist zurücklegen; das Ein- und Aussteigen bei üblichen Niveauunterschieden ist ihr jedoch ohne fremde Hilfe nicht zumutbar.

Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen konnte nicht festgestellt werden, da dies vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen betrifft.

Auch ein sicherer Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln unter den üblichen Transportbedingungen ist durch die oben beschriebenen krankheitsbedingten Einschränkungen nicht gewährleistet.

Da somit die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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