W188 2108181-1•BVwG W188 2108181-1
W188 2108181-1Tribunal Administrativo Federal17 de set. de 2015
Glaubhaftmachung, Kostenersatz, Rechtsvertreter, Verdienstentgang,<br/>Zeugengebühr
W188 2108181-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde des Zeugen XXXX gegen den Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichtes XXXX vom 25.03.2015, Zahl: XXXX (sonstige Parteien des Verfahrens: XXXX Rechtsanwälte GmbH, XXXX , vertreten durch Rechtsanwältin XXXX ) wegen Zeugengebühren zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. I. 122/2013 idgF (VwGVG), iVm den §§ 3 Abs. 1 und 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.2.1975 über die Gebühren der Zeugen und Zeuginnen, Sachverständigen, Dolmetscher und Dolmetscherinnen, Geschworenen, Schöffen und Schöffinnen (Gebührenanspruchsgesetz - GebAG) BGBl. Nr. 136/175 idgF, als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Kostenersatz wird gemäß § 74 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF, iVm § 17 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (folgend: BF) wurde vom Bezirksgericht XXXX (folgend: BG) mit Ladung vom 05.01.2015 zu der unter Zahl: XXXX durchgeführten Verhandlung am 13.03.2015, Beginn 13.30 Uhr, geladen, als Zeuge einvernommen und um 14.20 Uhr entlassen.
2. Mit dem Schreiben vom 13.03.2015 erklärte der BF, dass er als Rechtsanwalt selbständig/freiberuflich tätig sei, in seinem Betrieb mitarbeite und anlässlich der Zeugenvernehmung vom 13.03.2015 einen Verdienstentgang von einer Stunde zu verzeichnen habe, und beantragte seinen tatsächlichen Einkommensentgang.
3. Laut Kanzleivermerk des BG vom 13.03.2015, Zahl: XXXX , wurde der BF aufgefordert, binnen 14 Tagen Urkunden hinsichtlich des von ihm beanspruchten tatsächlichen Einkommensentganges vorzulegen.
4. Mit beim BG am 18.03.2015 eingebrachtem Schriftsatz führte der BF im Wesentlichen aus, er habe durch die Einvernahme vor dem BG am 13.03.2015 ein tatsächlich entgangenes Einkommen entsprechend § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b Gebührenanspruchsgesetz iHv € 672,00 gehabt und in dieser Zeit einen angesetzten Termin mit einem Klienten nicht wahrnehmen können. Dieser Besprechungstermin sei für die Dauer von zwei Stunden für den 13.03.2015, 13.00 Uhr, angesetzt gewesen und er habe diesen nach seinem üblichen Stundensatz abrechnen können. Der Termin habe nicht verschoben werden können, da verschiedene Teilnehmer angereist seien; der Termin habe ohne seine Teilnahme stattgefunden. Er hätte daher im Zeitraum, in dem er als Zeuge vor dem BG einvernommen worden sei, den Betrag von € 560,00 zuzüglich Umsatzsteuer - insgesamt sohin € 672,00 ins Verdienen gebracht. Dieses Einkommen sei ihm nach § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b Gebührenanspruchsgesetz tatsächlich entgangen. Nach ständiger Rechtsprechung habe der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, nicht aber nachzuweisen. Die von ihm dargestellten Sätze stellten kein nach fiktiven Durchschnittssätzen berechnetes Einkommen, sondern einen konkreten Verdienst-entgang dar.
5. Mit Bescheid der Kostenbeamtin des BG vom 25.03.2015, Zahl XXXX , (dem BF am 01.04.2015 zugestellt) wurden ihm Reisekosten iHv € 4,40 (zwei Fahrscheine a¿ € 2,20) sowie eine Entschädigung für Zeitversäumnis [Pauschalentschädigung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG in der anzuwendenden Fassung, für zwei Stunden a¿ € 14,20] iHv € 28,40, somit insgesamt eine Gebühr iHv € 32,80 zugesprochen. Das Mehrbegehren iHv € 643,60 wurde abgewiesen. Begründend wurde unter Berufung auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass der selbständig Erwerbstätige für die Erfüllung der Zeugenpflicht nicht in Anlehnung an sein Einkommen zu entlohnen, sondern lediglich für einen konkreten Einkommensentgang zu entschädigen sei. Dieser liege nur vor, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches aber verloren gegangen sei. Der Zeuge sei selbst Inhaber einer Rechtsanwaltskanzlei, laut seinem Schreiben vom 18.03.2015 habe der Termin in seiner Kanzlei am 13.03.2015 (für welchen Einkommensentgang begehrt werde) auch ohne seine Anwesenheit stattgefunden. Somit habe der Zeuge selbst keinen finanziellen Schaden erlitten, weshalb das Mehrbegehren abzuweisen und ihm lediglich die Pauschalentschädigung iHv € 14,20 für zwei Stunden zuzusprechen gewesen seien. Etwaige steuerliche Aspekte seien bei der Zuerkennung der Entschädigung für Zeugengebühren nicht zu berücksichtigen gewesen.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 29.04.2015 (beim BG am 29.04.2015 eingelangt) Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, die Begründung der belangten Behörde sei völlig unrichtig, weil der Termin zwar tatsächlich ohne ihn stattgefunden habe, allerdings nicht in seiner Kanzlei. Aufgrund der erforderlichen Zeugenaussage von dem BG habe er an diesem Termin nicht teilnehmen und daher kein Honorar geltend machen können, sodass er sehr wohl einen finanziellen Schaden erlitten habe, weil er diesen zweistündigen Termin nach dem Stundensatz abrechnen hätte können und somit einen Betrag iHv insgesamt € 672,00 nicht verdient habe. Im Übrigen sei es irrelevant, ob der Termin in seiner Kanzlei oder an einem anderen Ort stattgefunden hätte, da er durch seine Abwesenheit in keinem Fall ein Honorar geltend habe machen können. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, nicht aber nachzuweisen. Die von ihm dargestellten Sätze stellten kein nach fiktiven Durchschnittssätzen berechnetes Einkommen, sondern einen konkreten Verdienst-entgang dar. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben, in der Sache selbst entscheiden und diesen wie folgt abändern:
"Dem Antrag auf Bestimmung der Gebühren des Zeugen XXXX , für die Teilnahme an der Verhandlung am 13.03.2015 zur XXXX in Höhe von EUR 560,00 zzgl. 20% USt., gesamt sohin EUR 672,00 gemäß dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 idgF, wird stattgegeben. Das Bezirksgericht XXXX ist schuldig dem Antragsteller die Kosten dieses Verfahrens in Höhe von EUR 220,18 binnen 14 Tagen zu Handen des Antragstellers bei sonstiger Exekution zu ersetzen".
In eventu möge der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BG zurückverweisen werden. In jedem Fall möge das BG zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens in Höhe von € 220,18 verpflichtet werden.
7. Mit am 09.06.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schreiben vom 02.06.2015, Zahl: XXXX , legte die Vorsteherin des BG die Beschwerde und die Akten des Verfahrens vor.
8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.07.2015, Zahl: XXXX , wurde der BF unter Hinweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ersucht, innerhalb einer Frist von zwei Wochen im Zusammenhang mit dem von ihm in der Beschwerde vom 29.04.2015 konkret behaupteten Verdienstentgang die für erforderlich erachtete Aufgliederung zu übermitteln, um erkennen zu können, inwieweit die Richtigkeit des von ihm geltend gemachten Anspruches iHv € 672,00 als wahrscheinlich gehalten werden könne.
9. Mit beim Bundesverwaltungsgericht am 29.07.2015 eingelangtem Schriftsatz vom 28.07.2015 gab der BF bekannt, dass der in Rede stehende Anspruch seinem tatsächlich entgangenen Verdienst entspreche. Sein Mandant sei Minderheitseigentümer einer Gesellschaft, die übrigen Eigentümer kämen aus Frankreich und den USA. Mit langer Vorlaufzeit sei ein Termin zu einer Besprechung am 18.03.2015 arrangiert worden, weil sich der Miteigentümer und Vertragspartner seines Mandanten aus den USA auf einer Geschäftsreise in Europa befunden habe. Der Termin sei daher nicht verschiebbar gewesen, weshalb mach sich auf die Abhaltung der Besprechung ohne sein Beisein und außerhalb seiner Kanzleiräumlichkeiten geeinigt habe. Er sei lediglich im Nachhinein vom Ergebnis der Besprechung informiert worden. Für seine Teilnahme an dieser zweistündigen Besprechung hätte ihm sein Mandant ein Honorar nach seinem üblichen Stundensatz von € 280,00 zuzüglich Umsatzsteuer, insgesamt also € 672,00, bezahlt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvor-aussetzungen vor.
Mit Ladung des BG vom 05.01.2015, Zahl: XXXX , wurde der BF als
Zeuge zu der unter Zahl: XXXX durchgeführten mündlichen Verhandlung am 13.03.2015, Beginn 13.30 Uhr, geladen, einvernommen und um 14.20 Uhr entlassen.
Der BF ist als Rechtsanwalt selbständig erwerbstätig, beantragte am 13.03.2015 die Bestimmung der Zeugengebühr und machte einen durch die Erfüllung seiner Zeugenpflicht verursachten einen Einkommensentgang iHv insgesamt € 672,00 geltend.
Der BF legte im Verfahren keine Aufgliederung bzw. Nachweise vor, aus welcher zu erkennen gewesen wäre, inwieweit die Richtigkeit des von ihm geltend gemachten Anspruches für wahrscheinlich gehalten werden könne.
Die Feststellungen ergeben sich den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG), in Verbindung mit Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit keine Zuständigkeitsverschiebung nach Art. 131 Abs. 4 B-VG erfolgt ist; eine solche ist in Angelegenheiten des GebAG nicht erfolgt, sodass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gegeben ist.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GebAG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 20 Abs. 4 GebAG sind - soweit im GebAG nichts anderes angeordnet ist - auf das Verfahren zur Bestimmung der Zeugengebühr vor der Justizverwaltungsbehörde das AVG und die §§ 89a bis 89i Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896 (GOG) anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Zu Spruchteil A - Spruchpunkt I.:
Gemäß § 3 Abs. 1 GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen
1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.
Gemäß § 18 Abs. 1 GebAG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für die Zeitversäumnis
1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,
2. anstatt der Entschädigung nach Z 1
a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
d ) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.
Gemäß § 18 Abs. 2 des GebAG hat der Zeuge im Falle des Abs. 1 Z 1 den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.
Nach § 19 Abs. 1 GebAG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann beim selbstständig Erwerbstätigen von einem tatsächlichen Einkommensentgang nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging (vgl. VwGH 20.06.2012, Zahl: 2008/17/0070; 18.12.1992, Zahl: 89/17/0225; 17.12.1993, Zahl: 92/17/0184). Wesentlich ist hierbei insbesondere, ob es dem Zeugen möglich und zumutbar war, die betreffenden Tätigkeiten nach Rückkehr vom Gericht selbst durchzuführen, wobei auch die Dringlichkeit bzw. Terminisierung der versäumten Arbeiten eine Rolle spielen kann (VwGH 08.09.2009, Zahl: 2008/17/0235).
Unter "tatsächlich entgangenem" Einkommen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten. Die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, können in der Regel bezeichnet, beschrieben und erforderlichenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden. Auf Grund der für diese Tätigkeiten üblichen Entgelte und der dem Selbständigen bei Erfüllung der versäumten Tätigkeit erwachsenden variablen Auslagen wird sich in der Regel auch das tatsächlich entgangene Einkommen errechnen und bescheinigen lassen, wobei der Schätzungsweg durch die §§ 18, 19 Abs. 2 GebAG keinesfalls verschlossen ist. Eine solche Schätzung wäre aber der Ermittlung eines fiktiven Einkommens nach Durchschnittssätzen keinesfalls gleichzuhalten, muss doch Ausgangspunkt auch der Schätzung stets eine konkrete, dem selbstständig Erwerbstätigen ein Einkommen vermittelnde Tätigkeit während des Zeitraumes der Verhinderung sein (vgl. VwGH 25.05.1998, Zahl: 98/17/0137). Fehlt es aber einem Antrag auf Bestimmung der Zeugengebühr an der konkreten Behauptung, dass der Antragsteller infolge seiner Abwesenheit eine bestimmte Tätigkeit nicht habe verrichten können und ihm dadurch ein bestimmter Einkommensverlust entstanden sei, so wird der Obliegenheit, den konkreten Verdienstentgang unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten, nicht entsprochen (vgl. VwGH 17.12.1993, Zahl: 92/17/0184).
Die Frage der Bescheinigung muss von jener der Behauptung eines konkreten Vermögensschadens unterschieden werden. Der selbständig erwerbstätige Zeuge hat konkret den Entgang einer oder mehrerer Verdienstmöglichkeiten zu behaupten, was in vielen Fällen eine Aufgliederung erforderlich macht. Lediglich für die Dartuung eines solcherart konkret behaupteten Vermögensschadens begnügt sich das Gesetz mit einer Bescheinigung (Glaubhaftmachung), d.h. dass der über den Anspruch entscheidende Organwalter von der Richtigkeit des Anspruches nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn lediglich für wahrscheinlich halten muss. Ob hierfür die bloßen Behauptungen des Antragstellers genügen, ist von Fall zu Fall zu prüfen (VwGH 15.04.1994, Zahl: 92/17/0231).
Im vorliegenden Fall ist vor allem auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.09.2009, Zahl: 2007/17/0161, hinzuweisen, wonach die Annahme, es sei dem Zeugen, einem Wirtschaftstreuhänder, zumutbar gewesen, den von ihm angeführten Besprechungstermin, welcher für den Zeitpunkt der gegenständlichen Gerichtsverhandlung vereinbart worden war, zu verschieben, gerechtfertigt ist. In Anbetracht des zweimonatigen Zeitraums zwischen Ladung und Gerichtstermin ist unter Zugrundelegung eines normalen Geschäftsbetriebs einer Wirtschaftstreuhandkanzlei anzunehmen, dass gemeinsam mit dem Klienten ein anderer Termin gefunden werden hätte können. Es kommt im täglichen Betrieb einer Wirtschaftstreuhandkanzlei immer wieder vor, dass Termine (auch kurzfristig) verschoben werden müssen, ohne dass dies notwendiger Weise zu einem tatsächlichen Einkommensentgang für die betreffende Kanzlei führt. Hält man sich nun vor Augen, dass der Termin der Gerichtsverhandlung dem Zeugen zwei Monate im Vorhinein bekannt war, erweist sich die Einschätzung des Präsidenten des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien, wonach der Termin verschiebbar gewesen wäre, als unbedenklich. Es müssten schon äußerst ungewöhnliche Umstände vorliegen, die eine gegenteilige Annahme rechtfertigen würden. Es wäre dem Zeugen zuzumuten gewesen, in abstrakt-anonymer Form jene Gründe darzulegen, die ihm beziehungsweise seinem Klienten die Vereinbarung eines anderen Termins selbst trotz einer zweimonatigen Vorlaufzeit nicht ermöglicht hätten.
Der BF brachte - auch über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes, eine für erforderlich erachtete Aufgliederung hinsichtlich des behaupteten Verdienstentganges - insgesamt lediglich vor, er habe am 13.03.2015 um 13.00 Uhr einen Besprechungstermin für die Dauer von zwei Stunden anberaumt gehabt. Sein Mandant sei Minderheitseigentümer einer Gesellschaft, die übrigen Eigentümer würden aus Frankreich und den USA kommen. Mit langer Vorlaufzeit sei ein Termin für eine Besprechung am 18.03.2015 arrangiert worden, weil sich der Miteigentümer und Vertragspartner seines Mandanten aus den USA zu diesem Zeitpunkt auf einer Geschäftsreise in Europa befunden habe. Der Termin sei nicht verschiebbar gewesen, sodass man sich auf die Abhaltung der Besprechung ohne sein Beisein außerhalb seiner Kanzleiräumlichkeiten geeinigt habe. Er sei lediglich im Nachhinein vom Besprechungsergebnis informiert worden. Für die Teilnahme an dieser zweistündigen Besprechung hätte ihm sein Mandant ein Honorar nach seinem üblichen Stundensatz iHv € 280,00 zuzüglich der Umsatzsteuer, mithin insgesamt € 672,00 bezahlt.
Dieses Vorbringen lässt nicht erkennen, welche konkreten Tätigkeiten der BF in der versäumten Zeit auszuüben gehabt hätte und lässt auch jegliche Bezeichnung, Beschreibung und Untermauerung durch Urkunden oder entsprechende Aussagen dieser Aktivitäten vermissen. Davon abgesehen erscheint nicht nachvollziehbar, auf welche Grundlage sich der "übliche Stundensatz" des BF konkret stützt. Damit fehlt es dem Antrag auf Bestimmung der Zeugengebühr an der hinreichend konkreten Behauptung, dass er infolge seiner Abwesenheit eine bestimmte Tätigkeit nicht verrichten können habe und ihm dadurch ein bestimmter Einkommensverlust entstanden sei. Solcherart hat der BF der Obliegenheit, den konkreten Verdienstentgang unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten, nicht entsprochen und vermochte damit auch nicht die Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit des Anspruches hinreichend darzutun. Dies umso mehr, als er das Datum der in Rede stehenden Besprechung in seiner Vorlage an das BG mit 13.03.2015, hingegen in seinem dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Schriftsatz vom 28.07.2015 mit 18.03.2015 benannte. Überdies erscheint sein Vorbringen, er hätte von seinem Mandanten ein Honorar erhalten, obwohl von vorne herein vereinbart gewesen sei, dass er diese Besprechung nicht frequentieren werde, kaum nachvollziehbar und lässt sich auch mit den allgemeinen, im diesbezüglichen Geschäftsbereich erfahrungsgemäß vorzufindenden Usancen, wozu ua. auch der Grundsatz der Entgeltlichkeit zu zählen ist, nicht in Einklang bringen.
Zudem ist angesichts der Angaben des BF, wonach die Besprechung "mit langer Vorlaufzeit arrangiert" worden sei, sowie in Ansehung des Umstandes, dass seine Ladung als Zeuge vor das BG mit 05.01.2015 datiert ist, davon auszugehen, dass es dem BF als Rechtsanwalt "für unternehmerisches Denken" zumutbar gewesen wäre, den Besprechungstermin, welcher für den Zeitpunkt der gegenständlichen Gerichtsverhandlung vereinbart worden war, zu verschieben. In Anbetracht des etwa zweimonatigen Zeitraums zwischen Ladung und Gerichtstermin ist unter Zugrundelegung eines normalen Geschäftsbetriebs einer Rechtsanwaltskanzlei mit dem Schwerpunkt "unternehmerisches Denken" anzunehmen, dass gemeinsam mit dem Mandanten ein anderer Termin, möglicherweise auch am selben Tag, gefunden werden hätte können. Es kommt nämlich im täglichen Betrieb derartiger Kanzleien immer wieder vor, dass Termine (auch kurzfristig) verschoben werden müssen, ohne dass dies notwendiger Weise zu einem tatsächlichen Einkommensentgang führt (siehe VwGH 08.09.2009, Zahl: 2007/17/0161). Dass äußerst ungewöhnliche Umstände vorgelegen wären, die eine gegenteilige Annahme rechtfertigen würden, ist aus dem Vorbringen nicht zu ersehen. Es wäre dem Zeugen daher zuzumuten gewesen, in abstrakt-anonymer Form jene Gründe hinreichend darzutun, die ihm beziehungsweise seinem Klienten die Vereinbarung eines anderen Termins selbst trotz einer etwa zweimonatigen Vorlaufzeit nicht ermöglicht hätten. Schließlich erweist sich die nicht weiter konkretisierte Behauptung, der Termin sei wegen einer Geschäftsreise des aus den USA kommenden Miteigentümers und Vertragspartners des Mandanten des BF in Europa "nicht verschiebbar" gewesen, schon deshalb als unpräzise, weil der BF damit jede Angabe über deren Dauer und Route schuldig blieb.
Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchteil A - Spruchpunkt II.:
Das VwGVG enthält keine allgemeine Regelung über Kosten. Lediglich die Kosten im Verwaltungsstrafverfahren und im Maßnahmenbeschwerdeverfahren sind ausdrücklich geregelt. Im Übrigen ergibt sich aus der Verweisungsnorm des § 17 VwGVG, dass die Kostenbestimmungen des AVG auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden sind. Es gilt daher insbesondere ebenso der Grundsatz der Selbsttragung gemäß § 74 AVG (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, S 532, Rz 951, siehe auch VwGH 02.06.2005, Zahl: 2004/07/0089). Der Antrag auf Kostenersatz war daher abzuweisen.
Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Zu Spruchteil B) - Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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