W188 2101505-1•BVwG W188 2101505-1
W188 2101505-1Tribunal Administrativo Federal17 de set. de 2015
Antragslegimitation, Beschwer, Personalvertretung, Ruhestand,<br/>subjektive Rechte
W188 2101505-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Ministerialrat Dr. Rudolf PRASSER und Olt. Hofrat Mag. Herbert KULLNIG als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim Bundeskanzleramt vom 13.01.2015, Zahl: XXXX, betreffend Zurückweisung des am 12.01.2015 dort eingelangten Antrages des XXXX auf Überprüfung der Gesetzmäßigkeit des Vorgehens einer Personalvertreterin im Zusammenhang mit einem Auskunftsbegehren in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. I. 122/2013 idgF (VwGVG), als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.01.2015, Zahl: XXXX, wies die Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim Bundeskanzleramt (folgend: PVAB) den Antrag des Beschwerdeführers (folgend: BF), datiert mit "im Jänner 2015", gemäß § 41 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014, mangels Zuständigkeit der PVAB zurück. Begründend wurde ausgeführt, der BF habe mit der mit "im Jänner 2015" datierten Eingabe als ehemaliger Vertragslehrer nach dem ASVG um Überprüfung der Vorgangsweise der Personalvertreterin XXXX, an die er sich im Zusammenhang mit seiner bevorstehenden Pensionierung wegen einer rechtlichen Auskunft gewandt habe, ersucht. Diese Auskunft sei ihm im Wesentlichen mit den Worten:
"Darauf kann ich Dir keine Antwort geben, du bist ja in einer anderen Gewerkschaft." verweigert worden. Abschließend habe der BF ausgeführt, er sei am "1. November" in Pension gegangen und wolle die Angelegenheit nicht so auf sich beruhen lassen. Im Weiteren führte die belangte Behörde aus, nach § 41 Abs. 1 PVG idF BGBl I Nr. 58/2014 obliege der PVAB die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane, welche insbesondere die Sorge um die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung umfasse. Die Aufsicht erfolge von Amts wegen oder auf Antrag von einer Person oder eines Organs der Personalvertretung, die oder das die Verletzung ihrer oder seiner Rechte durch eine rechtswidrige Geschäftsführung behaupte. Gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 seien Bedienstete im Sinne des PVG - soweit hier maßgebend - Personen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stünden. Mit 1. Jänner 2014 sei die PVAB an die Stelle der PVAK (Personalvertretungs-Aufsichtskommission) getreten und deren Zuständigkeit auf die PVAB übergegangen. Da die Aufgabenstellung der PVAB inhaltlich der der früher zuständigen PVAK entspreche, könnten die bisherigen Entscheidungen der PVAK weiterhin zur Auslegung des PVG herangezogen werden. Der Rechtsprechung der PVAK folgend habe die PV nur die in § 2 Abs. 1 erster Satz PVG erwähnten Interessen der im Bundesdienst befindlichen Bediensteten zu wahren. Mit einem einvernehmlichen Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst entfalle eine allfällige Beschwer (PVAK vom 31.03.1976, A7/76, Zitat nach Schragel Handkommentar zum PVG, Manz 1993, S. 631). Dies gelte auch für einen Bediensteten, der wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand getreten sei. Das Beschwerderecht ende mit dem Wegfall des Rechtsschutzinteresses, der "Beschwer", die noch zum Zeitpunkt der Entscheidung der PVAK bestehen müsse (PVAK vom 16.12.1975, A15/75). Ausgehend vom vorliegenden Antrag sei klar ersichtlich, dass der Antragsteller als ehemaliger Vertragslehrer mit 01.11.2014 pensioniert worden sei. Er sei damit bereits bei Erhebung seines Antrages nicht mehr Bediensteter im Sinne des § 1 Abs. 2 PVG gewesen. Damit sei auch die für die Geltendmachung seiner subjektiven Rechte bei der PVAB erforderliche Beschwer weggefallen. Der Antrag sei daher zurückzuweisen gewesen.
2. In der dagegen innerhalb offenstehender Frist erhobenen, als Berufung bezeichneten Beschwerde vom 10.02.2015 (bei der belangten Behörde am 12.02.2015 eingelangt) führte der BF wörtlich Folgendes aus:
"Betrifft: Berufung gegen Bescheid XXXX "Auskunftsverweigerung meiner Personalvertreterin XXXX", eingebracht von XXXX. Begründung:
Nach § 9 des PVG obliegt dem Dienststellenausschuss insbesondere die Mitwirkung bei "... der einverständlichen Lösung des Dienstverhältnisses" bzw. "... bei der Versetzung in den Ruhestand, es sei denn, die Versetzung sei gesetzlich vorgeschrieben". Dies liegt in meinem Fall ja insoweit vor, da ich nach ASVG ja auch nach Erreichen des 65.Geburtstages noch weiter arbeiten hätte können! Nach Interpretation des Gesetzestextes folgt aus dem Wort "obliegt", dass die Mitwirkung nicht ein bloßes Recht, sondern eine Pflicht der PV ist; sie handelt gesetzeswidrig, wenn sie diesen Pflichten nicht nachkommt oder auf ihre Mitwirkung ganz oder teilweise verzichtet! (GZ: A 1-PVAK/86) XXXX hat nach §26 (1) bzw. §26( 2) des PVG meines Erachtens nicht gesetzeskonform gehandelt! Ich begehre, den Bescheid aufzuheben bzw. (und) abzuändern! Meinem (und nicht nur meinem) Rechtsverständnis widerspricht es, dass dieser Vorgangsweise meiner Personalvertreterin nicht mehr nachgegangen werden soll, da ich in Pension bin, die angesprochene Person jedoch weiter in Dienst als Personalvertreterin fungiert!"
3. Mit Schreiben der PVAB vom 19.02.2015, Zahl: XXXX, wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig. Der BF wurde mit 01.11.2014 pensioniert.
Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundes-verwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Zufolge § 41d des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, idF BGBl. I Nr. 82/2013, liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Zu Spruchpunkt A):
Gemäß § 1 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes sind Bedienstete im Sinne dieses Bundesgesetzes
1. Bundesbeamtinnen oder Bundesbeamte des Dienststandes,
2. Personen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen,
4. Landeslehrerinnen oder Landeslehrer an Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006.
Nach § 2 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (Aufgaben der Personalvertretung) ist die Personalvertretung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, dass die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden.
In seinen aus dem Bundes-Personalvertretungsgesetz erfließenden Rechten kann in erster Linie der Bedienstete einer Dienststelle verletzt sein, dessen berufliche, wirtschaftliche, soziale, kulturelle und gesundheitliche Interessen die Personalvertretung zu wahren hat (§ 2 Bundes-Personalvertretungsgesetz). Der einzelne Bedienstete ist demgemäß Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens in Angelegenheiten der Geschäftsführung der zur Wahrung seiner Interessen berufenen Organe der Personalvertretung mit dem Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung seines Antrages (so schon PVAK 27.11.1972, A 14-PVAK/72, und PVAK 04.02.1974, A 1-PVAK/74). Antragsberechtigt kann aber, wie die Kommission gleichfalls schon ausgesprochen hat, nur ein Bediensteter sein, dem auch im Zeitpunkt der Entscheidung durch die Kommission noch ein Rechtsschutzinteresse, mithin eine "Beschwer", zuerkannt werden kann (siehe Bescheid der PVAK vom 16.12.1975, A 15-PVAK/75).
Mit einem einvernehmlichen Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst entfällt das Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der der Personalvertretung vorgeworfenen Untätigkeit, da die Personalvertretung nur die Interessen der im Bundesdienst befindlichen Bediensteten zu wahren hat (siehe PVAK 30.09.2002, A 16-PVAK/02).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 66 Abs. 4 AVG ist im Fall, dass die Behörde erster Instanz einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache der Berufungsbehörde im Sinn des § 66 Abs. 4 AVG die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Berufungsbehörde ist daher lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der erstinstanzlichen Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen war. Dies allein bildet den Gegenstand des Berufungsverfahrens. Wenn die Berufungsbehörde den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit (vgl. etwa VwGH 29.09.2011, Zahl: 2010/21/0429; 09.11.2010, Zahl:
2007/21/0493; 18.12.2006, Zahl: 2005/05/0142; 22.12.2005, Zahl:
2004/07/0010; 19.10.1988, Zahl: 88/01/0002).
Diese Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.12.2014, Zahl: Ra 2014/07/0002, auf die durch das VwGVG neu geschaffene Rechtslage - hier insbesondere auf das Verständnis des § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG - als übertragbar angesehen, in dem er ua. wie folgt ausführte:
"Wenngleich also § 66 Abs. 4 AVG einerseits und § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung "in der Sache selbst" normieren, ist das Verständnis dessen, was unter "Sache des Verfahrens" zu verstehen ist, unverändert geblieben. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist "Sache" sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die "Rechtmäßigkeit der Zurückweisung". Dies ist damit zu begründen, dass der zitierten, zu § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Judikatur folgende Rechtsschutzerwägungen zugrunde liegen, die ihrerseits auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten: Es war und ist der Berufungsbehörde nämlich deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. in diesem Sinne die hg. Erkenntnisse vom 20. März 2012, 2012/11/0013, vom 27. April 2004, 2004/21/0014, vom 23. Oktober 2002, 2002/12/0232, vom 28. April 1995, 94/18/1046, uam). Dieser Gedanke hat auch im Anwendungsbereich des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG unverändert Gültigkeit, zumal Zweck der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erfolgten Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit gerade "ein Ausbau des Rechtsschutzsystems" (vgl. dazu die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 - RV 1618 BlgNR XXIV. GP, S. 3) ist; damit stünde es im Widerspruch, wenn es einem Verwaltungsgericht möglich wäre, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen."
Fallbezogen war infolgedessen lediglich zu prüfen, ob die belangte Behörde den bei ihr am 12.01.2015 eingelangten, mit "im Jänner 2015" datierten Antrag des BF zu Recht zurückgewiesen hatte.
Das Bundesverwaltungsgericht geht mit der belangten Behörde davon aus, dass die Aufgabenstellung der PVAB inhaltlich jener der früher zuständigen PVAK entspricht, sodass die bisherigen Entscheidungen der PVAK weiterhin zur Auslegung des Bundes-Personalver-tretungsgesetzes herangezogen werden können.
Wenn daher die belangte Behörde in casu unter Zugrundelegung der Tatsache, dass der BF zufolge seines Vorbringens im Antrag vom "Jänner 2015" als ehemaliger Vertragslehrer mit 01.11.2014 pensioniert wurde, schlussfolgerte, er sei damit bereits zum Zeitpunkt Erhebung seines Antrages nicht mehr Bediensteter im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes gewesen, und daher den Antrag mangels Vorliegens der für die Geltendmachung subjektiver Rechte erforderlichen Beschwer zurückgewiesen hat, so kann im Lichte der oben aufgezeigten Rechtslage darin kein rechtswidriges Vorgehen erblickt werden. Unter diesen Gesichtspunkten war das Beschwerdevorbringen nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen.
Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständliche Entscheidung steht auch im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung der vormals zuständigen PVAK.
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