BVwG W182 1312942-5

W182 1312942-5Tribunal Administrativo Federal17 de set. de 2015

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Gefährdungsprognose, Konventionsreisepass, öffentliches Interesse,<br/>Reisedokument, strafrechtliche Verurteilung, Suchtmitteldelikt

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BVwG W182 1312942-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W182.1312942.5.00

Spruch

W182 1312942-5/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2015, Zl. 770352502 - 140296525, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gem. §§ 94 Abs. 5 iVm 92 Abs. 1 Z 3 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Mit Erkenntnis des seinerzeitigen Asylgerichtshofes vom 31.07.2009, Zl. D5 312942-3/2009/7E, wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

1.2. In der Folge wurde dem BF auf Antrag vom August 2009 ein von 10.09.2009 bis 09.09.2014 gültiger Konventionsreisepass ausgestellt.

1.3. Mit Urteil des Landesgerichtes für XXXX vom 01.04.2014, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon acht Monate bedingt, Probezeit drei Jahre, rechtskräftig verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF im Februar 2014 einem verdeckten Ermittler nicht ganz tausend Gramm Cannabiskraut um netto € 3.000,- überlassen hatte.

Weiters wurde der BF mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 01.04.2014 wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat bedingt, Probezeit drei Jahre, rechtskräftig verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF eine andere Person im September 2012 am Körper verletzt hatte, indem er ihr eine 2 cm lange Rissquetschwunde am Hinterkopf, einen Bruch des Nasenbeins mit Verletzung der Kiefernebenhöhlen und eine Schädelprellung zugefügt hatte.

Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 17.06.2014 wurde der BF wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB zu einer Zusatzstrafe von einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat bedingt, Probezeit drei Jahre, rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im November 2013 beim Verkehrsamt einen total gefälschten russischen Führerschein zur Umschreibung und mit dem Antrag auf Ausstellung einer österreichischen Lenkerberechtigung vorgelegt hatte.

1.4. Am 16.12.2014 stellte der BF unter Verwendung eines entsprechenden Formulars einen weiteren (schriftlichen) Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Seinem Antrag legte er eine Kopie des Erkenntnisses über die Erteilung des Status des Asylberechtigten, einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister, eine Kopie seines Konventionsreisepasses sowie Lichtbilder bei.

1.5. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 12.02.2015 wurde der BF darüber informiert, dass in seiner Angelegenheit eine Beweisaufnahme stattgefunden habe und aufgrund des Verstoßes des BF gegen das Suchtmittelgesetz beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses vom 16.12.2014 abzuweisen. Gleichzeitig wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Diese Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde dem BF am 16.02.2015 durch Hinterlegung zugestellt.

Eine Stellungnahme erfolgte nicht.

1.6. Mit dem im Spruch gennannten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag des BF vom 16.12.2014 auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass ein Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz einen schwerwiegenden Versagungsgrund bei der Ausstellung eines Konventionsreisedokumentes darstelle. Da die Tat noch keine zwei Jahre zurückliege und der Suchtgiftkriminalität erfahrungsgemäß eine sehr hohe Wiederholungsgefahr anlaste, sei zurzeit für den BF keine positive Prognose möglich. Bei Ausstellung eines Konventionspasses werde auf Grund der Aktenlage befürchtet, dass der BF das Dokument benützen werde, um gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme sei dem BF am 12.02.2015 rechtsgültig zugestellt worden, wobei der BF die darin eingeräumte Frist von zwei Wochen zu einer Stellungnahme ungenutzt verstreichen habe lassen. Auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen sei bei der Versagung eines Reisepasses nach dem Passgesetz keine Rücksicht zu nehmen.

1.7. Gegen den genannten Bescheid wurde binnen offener Frist durch einen rechtsfreundlichen Vertreter des BF Beschwerde erhoben und der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes angefochten. Bemängelt wurde zunächst, dass sich die belangte Behörde ausschließlich auf die Tatsache stütze, dass gegenständlich eine Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz vorliege, dabei jedoch übersehen werde, dass der BF erstmals und ausschließlich im Jahr 2014 wegen des Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz bestraft worden sei. Der BF habe sich seit der rechtskräftigen Verurteilung rechtskonform verhalten und befinde sich auch - mangels Abhängigkeit - in keinem Substitutionsprogramm. Mangels entsprechender, durch die Justiz anderweitig zu beachtender, spezialpräventiver Überlegungen sei trotz der dreifachen Überschreitung der Grenzmenge ein relativ mildes Urteil gefällt worden, da offenkundig auch die Justiz von einer einmaligen Delinquenz ausgehe. Mangels entsprechenden Suchtverhaltens des BF sei auch keinerlei Privilegierung gemäß § 28a Abs. 3 iVm § 27/5 StGB angenommen worden. Nicht nachvollziehbar sei auch die Befürchtung der Behörde, dass der BF das Dokument nützen werde, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen, da auch die Anlasstat ohne Auslandsbezug erfolgt sei und auch sonst keine Anhaltspunkte für diese Annahme nachvollziehbar seien. Die negative Zukunftsprognose basiere demgegenüber ausschließlich auf Mutmaßungen und Verallgemeinerungen, nicht jedoch auf einer konkreten, klinisch/psychologischen Untersuchung. Zum Beweis, dass ein nochmaliger Verstoß aufgrund des psychologischen Profils des BF höchst unwahrscheinlich sei und die von der belangten Behörde lediglich auf statistischen Daten basierende negative Zukunftsprognose über die Delinquenz des BF verfehlt sei, wurde ein Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens im Bereich der Psychotherapeutischen Medizin gestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG 2005 idgF sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.

Zu Spruchteil A):

1.2.1. Gemäß § 92 Abs. 1 FPG 2005 idgF ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;

2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;

3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;

4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;

5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.

(2) Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.

Gemäß § 94 Abs. 1 leg. cit. sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.

(2) Konventionsreisepässe können darüber hinaus Fremden, denen in einem anderen Staat der Status des Asylberechtigten gewährt wurde, auf Antrag ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne Umgehung der Grenzübertrittskontrolle eingereist sind.

(3) Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Abs. 2 eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.

(4) Konventionsreisepässe werden nach dem Muster des Annexes zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt.

(5) Für die Festsetzung der Gültigkeitsdauer und des Geltungsbereiches von Konventionsreisepässen sowie der Gültigkeitsdauer der Rückkehrberechtigung in Konventionsreisepässen gelten die Bestimmungen des Anhanges der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge; im Übrigen gelten die §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93.

Asylberechtigten ist gemäß § 94 Abs. 1 FPG 2005 grundsätzlich auf Antrag ein Konventionsreisepass auszustellen. Die Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 iVm § 94 Abs. 5 FPG 2005 sind vor dem Hintergrund des Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise - wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen - für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 16.05.2013, Zl. 2013/21/0003).

1.2.2. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnisse vom 04.06.2009, Zl. 2006/18/0204, 25.11.2010, Zl. 2008/18/0458, 16.05.2013, Zl. 2013/21/0003, 02.12.2008; Zl. 2005/18/0614, 27.01.2004, Zl. 2003/18/0155 sowie vom 24.01.2012, Zl. 2008/18/0504) stellt es zusammengefasst eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten nicht nur eine hohe Sozialschädlichkeit, sondern auch eine überaus hohe Wiederholungsgefahr besteht, weshalb selbst bei einer bloß einmaligen Verurteilung eines Antragstellers die Behörde rechtskonform davon ausgehen kann, dass dieser den Konventionsreisepass dazu benutzen werde, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Darüber hinaus besteht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Suchtgiftkriminalität insbesondere auch ein "latenter Auslandsbezug". Auch wurde eine Dauer an Wohlverhalten im Ausmaß von vier Jahren nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung als nicht lange genug qualifiziert, um die vom Antragsteller ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen.

1.2.3. Unter Zugrundelegung der Leitgedanken der zitierten Entscheidungen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall die begehrte Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu Recht versagt hat:

Der BF hat im Februar 2014 vorschriftswidrig Suchtgift (Cannabiskraut) in einer die Grenzmenge (§28b SMG) das dreifache übersteigenden Menge einem anderen gegen netto € 3.000,- überlassen. Dafür wurde er zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon acht Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt.

Der BF bestritt während des gesamten Verfahrens das Vorliegen der rechtskräftigen Verurteilung nach den Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes nicht, sondern bestätigte das zugrundeliegende Fehlverhalten.

Im Hinblick auf die Verurteilung und die Tatsache, dass Suchtgiftdelikten eine besonders hohe Wiederholungsgefahr innewohnt, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde, auch bei einer nur einmaligen Verurteilung des BF zum Ergebnis gelangte, die festgestellten Tatsachen würden die Annahme des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG, der BF könnte den Konventionsreisepass dazu benutzen, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen, rechtfertigen (vgl. dazu insbesondere das Erkenntnis des VwGH vom 02.12.2008, Zl. 2005/18/0614). So ist auch der Umstand, dass der BF bei der Begehung der seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Straftat bisher kein Reisedokument verwendet hat, "nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ist es doch notorisch, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Ein Reisedokument würde einen Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern" (vgl. VwGH 24.01.2012, Zl. 2008/18/0504, mit Verweis auf E 02.04.2009, Zl. 2009/18/0095).

Wenn in der Beschwerdeschrift vom rechtsfreundlichen Vertreter des BF im Wesentlichen weiter bemängelt wird, dass eine negative Zukunftsprognose über die Delinquenz des BF verfehlt wäre, da dieser bisher erst einmal gegen das Suchtmittelgesetz verstoßen habe, diesbezüglich ein "relativ mildes" Urteil ergangen sei, er keiner Suchtkrankheit unterliege und sich seit der Verurteilung "rechtskonform" verhalten habe, so ist dieses Vorbringen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Zum einen schließt die fehlende Suchterkrankung des BF nicht eine neuerliche einschlägige Tatbegehung aus, sondern unterstreicht dieser Umstand lediglich die (rein) kriminelle Motivation der Tat, wobei der BF auch schon im Zusammenhang mit zwei anderen, nicht einschlägigen, rechtskräftigen Verurteilungen, kontinuierlich kriminelle Neigungen erkennen ließ. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die Frage des Vorliegens eines Versagungsgrundes für die Ausstellung eines Fremdenpasses nach den hierfür vom Gesetz vorgesehenen Kriterien eigenständig zu beurteilen ist, ohne an die Erwägungen des Gerichtes im Zusammenhang mit der Strafbemessung gebunden zu sein (vgl. VwGH 24.01.2012, Zl. 2008/18/0504, VwGH 04.06.2009, Zl. 2006/18/0204). So konnte der Verwaltungsgerichtshof etwa im Fall der Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten eines Beteiligten, der als "Aufpasser" dazu beigetragen hat, dass rund 1 kg Cannabiskraut durch Verkauf in Verkehr gesetzt wurde, nicht als rechtswidrig erkennen, dass die Behörde zum Ergebnis gelangte, dass die festgestellten Tatsachen die Annahme des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG rechtfertigen (vgl. VwGH 24.01.2012, Zl. 2008/18/0504). Der seit der Begehung der Straftat bisher verstrichene Zeitraum von gerade einmal eineinhalb Jahren ist zudem jedenfalls zu kurz, um die vom BF ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen (vgl. dazu insbesondere BVwG 31.03.2015, Zl. W125 2015382-1/3E; BVwG 13.11.2014, Zl. W152 2009516-1/3E, aber etwa auch das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 24.01.2012).

Was das in der Beschwerde beantragte psychologische Sachverständigengutachten zur Frage einer günstigen Zukunftsprognose betrifft, ist zum einen anzumerken, dass der BF diesbezüglich - wie soeben dargelegt - kein substantiiertes Vorbringen erstattet hat. Zum anderen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgeführt, dass für eine Bewährung in erster Linie das Verhalten des Fremden auf freiem Fuß maßgeblich ist. Ein bloß durch ein Gutachten festgestellter Gesinnungswandel, der nicht seine Entsprechung in einem - einen relevanten Zeitraum umfassenden - Wohlverhalten gefunden hat, reicht für den Wegfall der Gefährdungsprognose nicht aus (vgl. VwGH 03.10.2013, Zl. 2013/22/0118; VwGH 19.01.2012, Zl. 2011/23/0261).

Insgesamt kann sohin die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG erfüllt sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden und sind zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die der Ausstellung eines Konventionsreisepasses entgegenstehen, jedenfalls zu bejahen.

1.3.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des BFs nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).

In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017)

1.3.2. In der Beschwerde wurde ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

1.3.3. Im gegenständlichen Fall sind die genannten Kriterien erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. In der Beschwerdeschrift wird kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens des Bundesamtes entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Somit ist diesbezüglich der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den Punkten II.1.2.2. f. und II.1.3.1. wiedergegeben. Die grundlegenden Erwägungen der dort zitierten aktuellen höchstgerichtlichen Judikatur konnten aufgrund der Parallelität der zu lösenden Rechtsfragen übernommen und analog auf den gegenständlichen Fall angewendet werden.

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