BVwG I406 1431842-1

I406 1431842-1Tribunal Administrativo Federal17 de set. de 2015

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Regest

Ausreise, Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, Übergangsbestimmungen, Zeitpunkt

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BVwG I406 1431842-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I406.1431842.1.00

Spruch

I406 1431842-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Tunesien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst Gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und Migrantinnen Betreuung als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe -, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2012, Zl. 12.12.2012, Zl. 12 17.716-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 09.09.2015, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß den § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird gemäß den § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

III. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 04.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab bei der Erstbefragung nach Asylgesetz durch ein Organ der Landespolizeidirektion Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug, den im Spruch genannten Namen sowie das Geburtsdatum XXXX, als Geburtsort XXXX, Tunesien, an, ledig und tunesischer Staatsangehörigkeit zu sein, arabisch, weiters griechisch, englisch und französisch zu sprechen, Moslem (Sunnit) und arabischer Volksgruppenzugehörigkeit zu sein, von 1981 bis 1987 die Grundschule sowie von 1997 bis 1993 das Gymnasium, beide in Tunesien, sowie von 1997 bis 1999 ein Gymnasium in Syrien besucht zu haben, keine Berufsausbildung zu haben, der letzte ausgeübte Beruf sei Maler, er verfüge derzeit über keinen Aufenthaltstitel. Der Beschwerdeführer bejahte die Frage, ob er den Dolmetscher verstehe und verneinte die Frage, ob er Beschwerden oder Krankheiten habe, die ihn an dieser Einvernahme hinderten oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigten. Als Familienangehörige im Herkunftsland gab der Beschwerdeführer seinen im Jahr 2006 verstorbenen Vater, seine Mutter, einen Bruder sowie vier Schwestern an. Familienangehörige in Österreich oder einem EU Staat sowie Familienangehörige mit Flüchtlingsstatus habe er nicht. Er habe 1997 den Entschluss zu Ausreise aus seinem Herkunftsstaat gefasst, die Reisebewegung von seinem Heimatort aus begonnen, sei legal mit seinem tunesischen Reisepass nach Syrien ausgereist, habe bis Anfang 2000 in Damaskus gelebt, sei danach legal nach Istanbul gereist, habe sich dort 9 Monate aufgehalten und gelegentlich gearbeitet. Mangels Arbeit habe er beschlossen, nach Griechenland zu fahren, dies habe er mit Hilfe eines Schleppers getan, er habe sich nach Aufenthalt in einem Flüchtlingslager nach Athen begeben und sich dort illegal ein Jahr aufgehalten, im Jahr 2001 in Griechenland einen Aufenthaltstitel bekommen und dort bis 2012 legal gelebt. Anfang des Jahres 2012 sich mangels Arbeit entschlossen, nach Österreich zu reisen, sei Anfang Jänner 2012 legal von Athen nach Wien geflogen und halte sich hier seitdem ständig auf, nunmehr sei seine Niederlassungsbewilligung für Griechenland ungültig. Befragt, warum er sein Land verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, im Jahr 1997 Mitglied der XXXX Partei (fortschrittliche Partei), der damaligen Regierungspartei, gewesen zu sein. Da nunmehr die Islamisten die Macht in Tunesien übernommen hätten, habe er Angst, in seine Heimat zurückzukehren, darüber hinaus befinde er sich seit dem Jahr 2000 in Europa und wolle nicht mehr in Tunesien leben. Befragt, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, erklärte der Beschwerdeführer, Angst zu haben, von den Islamisten eingesperrt zu werden, auf die Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, Strafe oder die Todesstrafe drohten oder er dies falls mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, erklärte er, hierzu keine Angaben machen zu können. Abschließend hält die Niederschrift fest, sie sei dem Beschwerdeführer in eine ihm verständliche Sprache rückübersetzt worden, dieser habe die Frage nach Verständigungsproblemen verneint.

Im Zuge der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 11.12.2012 bejahte der Beschwerdeführer die Fragen, ob er sich heute psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben zu seinem Verfahren zu machen. Der Beschwerdeführer bejahte die Frage, ob er den anwesenden Dolmetscher einwandfrei verstehe. Befragt gab der Beschwerdeführer an, 1997 das erste Mal seine Heimat in Richtung Syrien verlassen zu haben und verneinte die Frage, ob er nach dem Jahr 1997 jemals wieder in seine Heimat zurückgekehrt sei. Auf die Frage, wann er in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei, gab der Beschwerdeführer das Jahr 2012 an. Davor habe er sich in der Türkei, hierauf sich neun, vielleicht auch zehn Jahre in Griechenland, ab dem Jahr 2001 mit einem griechischen Aufenthaltstitel, aufgehalten und Griechenland vor einem Jahr verlassen. Er lebe in Österreich von allem möglichem, sein Beruf sei Maler. Die Niederschrift hält fest, dass der Beschwerdeführer einen Meldezettel vom 28.12.2011 vorlegte. Der Beschwerdeführer gab an, in seinem Heimatort in Tunesien mit seinen Geschwistern und seiner Mutter gelebt zu haben, der Vater sei am 27.08.2006 verstorben, er selbst sei in diesem Jahr wegen des Begräbnisses in Tunesien gewesen, dies für ungefähr zwei Wochen. Seiner Familie geht es mittelmäßig. Befragt nach den Gründen für seinen Asylantrag gab der Beschwerdeführer an, viele Probleme zu haben, so politische mit der demokratischen Partei, bei der er Mitglied gewesen sei, nach dem Machtwechsel habe er solche bekommen, auf Nachfrage, ab wann er konkret mit wem welche Probleme bekommen habe, gab der Beschwerdeführer an, "das Problem habe er immer schon", nach dem Machtwechsel seien die Probleme größer geworden. Er habe ein Verhältnis mit einer Frau gehabt, deren Bruder Mitglied der NAHDA Partei gewesen sei, diese sei von ihm schwanger geworden, dies sei bei Moslems nicht "zu überwältigen", er wisse nicht einmal, was mit ihr passiert sei, er selbst sei geflüchtet. Die NAHDA Partei sei eine islamistische Partei und regiere derzeit Tunesien. Durch die Situation mit dieser Frau und deren Bruder sei sein Leben bedroht. Das Verhältnis mit ihr habe er im Jahr 2006 gehabt, als er in Tunesien gewesen sei, angefangen habe es jedoch lange Zeit vorher, schwanger geworden sei sie im Jahr 2006. Kontakt mit ihr habe er letztmals einen Monat nach seiner Rückkehr nach Griechenland gehabt. Befragt, weshalb der Kontakt abgebrochen sei, erklärte er, nicht zu wissen, wo sie sei, auf nochmalige Nachfrage gab der Beschwerdeführer darüber hinaus lediglich an, der Bruder der Frau sei sehr konservativ, befragt, ob er versucht habe, sie telefonisch zu erreichen, er habe zuhause nachgefragt, dort hätte man sie nicht mehr gesehen, auf die Frage, woher sie stamme, gab er an, aus der Stadt, sowie weiters auf die Frage nach ihrer Telefonnummer, diese habe er vergessen, er habe die Nummer mit der alten Sim-Karte verloren. In der von ihm geschilderten Situation bestehe Blutrache, er sei auch heute noch in Gefahr. Auf die Frage nach einer persönlichen Bedrohung durch den Bruder der Frau gab der Beschwerdeführer an, sie hätten einmal einen Raufhandel gehabt und der Bruder habe ihn gefragt, was er mit seiner Schwester treibe, sei nachhause gegangen um Waffen zu holen, er selber habe sich entfernt. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dies habe sich auf der Straße in seiner Nachbarschaft ereignet, der Bruder habe alles von der Schwester erfahren und ihm gedroht, es könne "dieses und jenes passieren", wenn er die Schwester nicht heirate, einen Monat darauf habe ihn die Schwester angerufen und ihm ihre Schwangerschaft mitgeteilt. Weiters befragt nach dem Raufhandel gab der Beschwerdeführer an, es sei keine schlimme Rauferei gewesen, es hätten sich Leute zwischen ihn und den Bruder gestellt, der Bruder habe ihm gesagt, er gehe nach Hause, um Waffen zu holen, was er mit diesen hätte tun wollen, könne er nicht sagen. Nach dem Raufhandel sei er nach Hause gegangen und sei zwei Tage drauf ausgereist. Befragt nach einem weiteren Kontakt mit dem Bruder der Frau erklärte der Beschwerdeführer, ihn einmal gesehen zu haben, einen weiteren Vorfall mit diesem habe es nicht gegeben. Grund für seine Ausreise im Jahr 1997 seien gewesen, dass die Lebensumstände schwierig gewesen seien, es keine Arbeit gegeben habe, außerdem sei er nach Syrien gegangen, um dort zu studieren, er habe dort sein Bakkalaureat gemacht. Auf die Frage nach seinen Befürchtungen im Fall einer Rückkehr gab der Beschwerdeführer an, "der Tod". Auf den Vorhalt, dass aus seinem abgelaufenen Reisepass zwei Stempel und zwar vom 24.07.2008 sowie 26.08.2008 (Ein- Ausreisestempel Tunesien Karthago) hervorgingen, gab der Beschwerdeführer an, im Jahr 2008 nicht in seiner Heimat gewesen zu sein, vielleicht habe er sich jedoch geirrt und sei im Jahr 2008 doch in Tunesien gewesen, im Jahr 2008 sei er auch über ein Jahr in Österreich gewesen. Abschließend bejahte der Beschwerdeführer die Frage, ob er den Dolmetscher einwandfrei verstanden habe, hierauf wurde die Niederschrift dem Beschwerdeführer rückübersetzt und dieser verneinte die Frage, ob er gegen diese Einwendungen vorzubringen habe.

Laut ZMR war der Beschwerdeführer mit Meldegrund Zuzug aus dem EU-Raum vom 19.05.2009 bis 28.12.2011 gemeldet, sowie ab dem 28.12.2011 an verschiedenen Adressen in Wien.

Mit Bescheid vom 12.12.2012, Zl. 12 17.716-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 04.12.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG2005 ab (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tunesien aus (Spruchpunkt III.). Die Identität des Beschwerdeführers stehe aufgrund des von ihm vorgelegten Reisepasses fest, er sei tunesischer Staatsbürger und sei gesund. Der Beschwerdeführer habe seine Heimat im Jahr 1997 wegen schlechter Arbeitsbedingungen und um in Syrien zu maturieren und in weiterer Folge zu studieren verlassen, sei im Fall einer Rückkehr keiner unmenschlichen Behandlung ausgesetzt, verfüge in seiner Heimat über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und damit auch Unterstützungs- und Unterkunftsmöglichkeiten und sei arbeitsfähig. Sein vorgebrachter Fluchtgrund sei nicht glaubhaft, der Beschwerdeführer habe versucht, seine Aufenthalte in Österreich ab 2009 bis 2011 zu verschweigen, gehe doch aus dem Zentralmelderegisterauszug vom 13.12.2012 hervor, dass er bereits im Mai 2009 in Österreich polizeilich gemeldet gewesen sei, er habe jedoch angegeben, im Jahr 2012 in Österreich eingereist zu sein, weiters habe er die Frage, ob er nach 1997 jemals wieder in seine Heimat zurückgekehrt sei, vorerst verneint und im Verlauf der selben Befragung jedoch später angegeben, im Jahr 2006 wieder in seinem Herkunftsstaat gewesen zu sein, aus seinem abgelaufenen Reisepass gehe jedoch hervor, dass er im Jahr 2008 in seiner Heimat gewesen sei; weiters habe er bei seiner Erstbefragung mit keinem Wort die Schwierigkeiten mit dem Bruder der Frau, mit der er behaupteterweise eine Beziehung gehabt habe, erwähnt, es sei nicht glaubhaft, dass er aus Furcht seine Heimat verlassen habe, dies auch deshalb, da er im Jahr 2008 beinahe einen Monat dort verbracht habe. Auch die Voraussetzungen für subsidiären Schutz lägen nicht vor.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG stellte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof als Rechtsberater amtswegig zur Seite.

Mit Beschwerde, bei der belangten Behörde eingelangt am 27.12.2012, beantragte der Beschwerdeführer eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens aufgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens anzuordnen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, dieser Beschwerde gegen genannten Bescheid die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ihm Asyl zu gewähren, in eventu gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu gewähren. Die Beweiswürdigung befasse sich beinahe ausschließlich mit zeitlichen Widersprüchen seines Aufenthalts in Österreich, jedoch nicht mit seiner Bedrohungssituation in Tunesien, die Tatsache, dass er sich sowohl 2006 als auch 2008 in Tunesien aufgehalten habe, lasse nicht den Schluss zu, dass er dort keiner Verfolgung ausgesetzt sei. Er habe vor den islamistischen Kräften Angst, die das Land übernommen hätten, seine Lage sei aufgrund der Beziehung zu einer namentlich genannten Frau immer schon diffizil gewesen, im Jahr 2006 habe er eine Auseinandersetzung mit deren Bruder gehabt, der der Partei "ENNAHDHA" angehöre, er sei als säkularer Mensch den islamischen Traditionen gegenüber negativ eingestellt und werde daher auch aus religiösen Gründen verfolgt.

Am 27.06.2013 langten beim Asylgerichtshof medizinische Unterlagen des Beschwerdeführers ein, das jüngste Schriftstück, ein Befund der Ambulanz für Neuroophthalmologie des AKH XXXX vom XXXX hält in der Zusammenfassung betreffend der operativen Sanierung bei apoplektischen, endo-subsellären Hypophysenadenom fest, laut Arztbrief sei der operative sowie postoperative Verlauf komplikationslos gewesen, klinisch-neurologisch bestünden postoperativ nur sehr geringe Kopfschmerzen, weithin Doppelbilder bei Abducensparese rechts, am XXXX habe der Patient in sehr gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können, als Prozedere wurden Kontrollen vorgesehen.

Mit Schreiben vom 25.11.2014 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat sowie zu seiner persönlichen Situation und räumte ihm dazu Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme ein.

Mit Schreiben vom 07.07.2015 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer eine Ladung zu einer mündlichen Verhandlung am 07.08.2015 sowie Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat. Zu dieser Verhandlung erschien der Beschwerdeführer nicht.

Mit Schreiben vom 31.08.2015 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe seinen Herkunftsstaat aufgrund der Verfolgung durch den Bruder der Mutter seines Kindes verlassen, hätte er diese doch nicht geehelicht, der Beschwerdeführer lehne viele Traditionen ab, sein Weltbild sei säkular geprägt, dieser Kreis werde oftmals strafrechtlich wesentlich schwerer belangt. Dem Beschwerdeführer sei am XXXX ein Tumor (Hypophysenadenom) in seinem Kopf entfernt worden, deshalb sei er heute noch in Behandlung und müsse regelmäßig Medikamente einnehmen, eine weiterführende Behandlung sei für ihn lebenswichtig und in Tunesien nicht möglich. Dazu wurden eine Reihe medizinischer Unterlagen übermittelt, darunter ein Kurzbrief der Universitätsklinik für Neurochirurgie des AKH XXXX vom XXXX, welches in der Anamnese festhält, der Beschwerdeführer befinde sich in gutem Allgemeinzustand, es seien keine neurologischen Verschlechterungen eingetreten, weiters eine Medikamentierung vorschlägt sowie weiters eine Verlaufskontrolle XXXX mittels MRT. Weiters übermittelt wurde eine Überweisung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 18.08.2015 an einen Facharzt für Urologie, mit der eine Facharztkontrolle und Therapie erbeten wurde.

Am 08.09.2015 erteilte der Beschwerdeführer der Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe- Flüchtlings und Migrantinnen Betreuung als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe eine Vertretungs- und Zustellvollmacht.

Am 09.09.2015 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, deren Wesentliche Passagen lauten:

Beginn der Befragung:

Zum bisherigen Verfahren:

Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?

BF: Mir geht es gut. Ich habe ein bisschen Angst.

RI: Haben Sie noch irgendwelche Beweismittel, die Sie uns vorlegen wollen?

BF legt einen Vorvertrag betreffend ein Dienstverhältnis als Reinigungskraft, eine Kopie vom Personalausweis sowie vier Unterstützungsschreiben vor, weiters zwei Pässe der Republik Tunesien sowie ein Konvolut an medizinschen Unterlagen. Der BF gibt an, der Pass mit der Nr. XXXX, Ausstellungsdatum 09.09.2011, sei in Griechenland ausgestellt worden sei.

Die Rechtsberatung führt aus, dass der BF sich in Kontrolluntersuchungen aufgrund seiner Tumoroperation befinde.

Der RI hält fest, dass es sich laut Unterlagen um übliche Kontrolluntersuchungen nach einer Tumoroperation handelt, jedoch nicht - im Gegensatz zum Vorbringen in der Stellungnahme vom 31.08.2015 - um eine lebensnotwendige Therapie.

RI: Haben Sie in Ihren bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt?

BF: Ja, das ist alles richtig.

RI: Sind Ihnen die Protokolle rückübersetzt worden?

BF: Ja.

RI: Haben Sie bei diesen Einvernahmen den Dolmetscher verstanden?

BF: Ja.

RI: Erzählen Sie mir bitte ausführlich Ihre Probleme in Tunesien und warum Sie geflohen sind.

BF: Mein Name ist XXXX und bin am XXXX geboren. Ich bin Tunesier. Ich bin in Dabaka (phon.) aufgewachsen und habe die Schule bis zur Matura besucht. Ich bin dann nach Syrien gereist. Man wurde von der Regierung diskriminiert und es gab keine Arbeit. Das Leben ist sehr schwierig. Ich wollte in Syrien meine Matura absolvieren, aber es hat leider nicht geklappt. Ich habe dann angefangen zu arbeiten. Ich bin dann in die Türkei und habe auch dort gearbeitet. Dann bin ich weiter nach Griechenland. Ich wollte meine Familie unterstützen. Ich hatte in Griechenland einen Aufenthaltstitel und blieb dort bis zur Krise. Im Jahr 2009 kam ich zum ersten Mal nach Österreich. Ich bin solange geblieben, bis mein Aufenthaltstitel abgelaufen ist, dann habe ich um Asyl angesucht. Ich wollte nicht nach Griechenland zurück. Ich habe mir einen Freundeskreis in Österreich aufgebaut und ich liebe Österreich. Meine Eltern sind verstorben und all meine Geschwister sind verheiratet. Ich hatte eine Operation und muss ständig zur Kontrolle gehen.

RI: Wann haben Sie Tunesien zum ersten Mal verlassen?

BF: Das war 1997.

RI: Sie haben also Tunesien verlassen, weil Sie von der Regierung diskriminiert worden sind?

BF: Ja, nicht nur ich. Alle Jugendlichen haben das Land verlassen.

RI: Andere Fluchtgründe hatten Sie nicht?

BF: Das letzte Mal als ich in Tunesien war, war ich zum Urlaub dort, das war im Jahr 2006. Ich hatte dort Kontakt mit einer Frau und ihr Bruder hat das erfahren. Er gehört zu einer terroristischen Organisation und hat mich mehrmals bedroht.

RI: Sie waren nur zum Urlaub in Tunesien?

BF: Ja.

RI: Was meinen Sie damit, dass Sie mit einer Frau Kontakt gehabt hätten?

BF: Wir hatten eine Beziehung. In unserer Heimat ist das verboten. Mehr weiß ich nicht über sie.

RI: Wie heißt diese Frau?

BF: XXXX.

RI: Sie hatten also ein Verhältnis mit ihr?

BF: Ja und sie wurde schwanger.

RI: Wie lange waren Sie dann in Tunesien?

BF: Für 15 Tage. Dann bin ich wieder nach Griechenland und dort habe ich dann von ihr erfahren, dass sie schwanger sei.

RI: Mit welchen Personen hatten Sie dann Probleme?

BF: Mit ihrem Bruder.

RI. Wie heißt er?

BF: XXXX.

RI: Schildern Sie mir diese Probleme bitte etwas genauer.

BF: Er hat mich immer bedroht. Als er erfahren hat, dass seine Schwester schwanger ist, hat er mich sofort mit dem Tod bedroht. Deshalb habe ich mich entschieden nach Griechenland zu reisen.

RI: Er hat Sie also mit dem Tod bedroht, weil seine Schwester von Ihnen schwanger war?

BF: Ja.

RI: Wo genau war das?

BF: In Dabaka, in XXXX. Es war auf der Straße.

RI: Beschreiben Sie mir bitte diese Situation.

BF: Zuerst haben wir normal miteinander geredet, aber ich merkte, dass er aggressiv wurde. Ich habe mich zurückgezogen und ging weg. Er hat mich dann mit dem Tod bedroht, als ich in Griechenland war.

RI: Sie haben vorhin gesagt, dass er Sie in Tunesien bedroht hätte.

BF: Er wusste, dass ich eine Beziehung mit seiner Schwester habe, aber nicht, dass sie schwanger ist. Als ich wieder in Griechenland war, sagte sie mir, dass sie schwanger ist.

RI: War der Bruder Mitglied bei einer Partei?

BF: Er war bei der Muslim Bruderschaft.

RI: Was hat der Bruder zu Ihnen gesagt, als er Sie auf der Straße bedrohte?

BF: Er hat mich beschimpft. Er sagte, wenn ich nochmal Kontakt zu seiner Schwester habe, würde er mich töten. Wir haben gestritten. Ich merkte, dass er aggressiv wurde und habe mich zurückgezogen.

RI: Was meinen Sie mit aggressiv?

BF: Ich habe vermutet, dass er mich schlagen würde.

RI: Dann haben Sie sich getrennt?

BF: Ja.

RI: Haben Sie ihn danach nochmal getroffen?

BF: Nein.

RI: Vorhin sagten Sie, dass Sie von der Regierung diskriminiert worden seien. Was meinen Sie damit?

BF: Es gibt keine Meinungsfreiheit. Man durfte nicht auf der Straße gehen, es kam sofort ein Polizist und fragte, was man hier macht. Deshalb haben viele entschieden, das Land zu verlassen.

RI: Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 11.12.2012 sagten Sie, dass Sie im Jahr 2006 wegen des Begräbnisses Ihres Vaters in Tunesien waren und nicht wegen eines Urlaubs.

BF: Als ich dort war, starb mein Vater.

RI: Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 11.12.2012 sagten Sie, Sie seien wegen des Begräbnisses dort gewesen.

BF: Mein Vater war schwer krank, deshalb habe ich entschieden nach Tunesien zu reisen. Dann ist er gestorben.

RI: Weiters gaben Sie bei Einvernahme durch das Bundesasylamt am 11.12.2012 an, dass es bei der Begegnung mit dem Bruder auf der Straße zu einer Rauferei gekommen sei. Davon haben Sie heute nichts erwähnt.

BF: Ich wollte nicht mit ihm streiten. Ich habe mich zurückgezogen, sonst wäre es zu einer Rauferei gekommen.

RI: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Tunesien zurückkehren müssten?

BF: Ich habe niemanden in Tunesien. All meine Geschwister sind verheiratet. Mein Leben ist jetzt in Österreich. Die Lage in Tunesien ist momentan auch nichts sehr gut. Alle Leute haben vor der Lage in Tunesien Angst. Ich habe dort keine Arbeit. Hier in Österreich habe ich Freunde und Arbeit.

RI: Mit der Ladung haben wir Ihnen Länderfeststellungen zu Tunesien geschickt. Möchten Sie dazu etwas sagen?

BF: Vielleicht ist alles richtig. Ich weiß nicht.

RI: Möchten Sie noch etwas sagen?

BF: Das war alles.

RI: Haben Sie den Dolmetscher verstanden?

BF: Ja.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde zur Operation des Beschwerdeführers unter anderem ein ambulanter Patientenbrief vom 04.09.2013 vorgelegt, der zur Operation unter anderem festhält, es gehe dem Beschwerdeführer ausgezeichnet, eine Kontroll-MRT-Untersuchung habe im Wesentlichen sehr zufriedenstellende postoperative Verhältnisse gezeigt, mit dem Beschwerdeführer sei eine medikamentöse Substitution vereinbart worden, vorgeschlagen werde eine weitere Kontrolle in sechs Monaten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest, er trägt den im Spruch genannten Namen sowie das im Spruch genannte Geburtsdatum, stammt aus Tunesien und ist tunesischer Staatsangehöriger.

Der Beschwerdeführer hielt sich jedenfalls schon vom 19.05.2009 bis 01.04.2010 in Österreich auf.

Der Beschwerdeführer stellte am 04.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren physischen oder psychischen Krankheiten, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über eine mehrjährige Schulbildung war in Österreich mehrere Jahre erwerbstätig und ist arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer verfügt in Tunesien über fünf erwachsene Geschwister.

1.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer hat im Fall einer Rückkehr nach Tunesienmit keiner asylrelevanten Verfolgung zu rechnen.

1.3. Zur Situation in Tunesien

Feststellung zur Situation in Tunesien (Stand: November 2014)

Allgemeines

Tunesien war gemäß der Verfassung von 1959 eine Präsidialrepublik. Art. 1 der Verfassung beschrieb es als freien, unabhängigen und souveränen Staat, dessen Religion der Islam, dessen Sprache das Arabische und dessen Regierungsform die Republik ist. Der Staat war zentralistisch aufgebaut und hatte 24 Gouvernorate. Nach der Revolution vom 14.01.2011 mit der Flucht des bisherigen Präsidenten Ben Ali wurde die Verfassung suspendiert und das Parlament aufgelöst. Am 23.10.2011 wurde eine Verfassungsgebende Nationalversammlung gewählt, die am 26.01.2014 eine neue demokratische Verfassung für Tunesien verabschiedete. Seit Ende 2011 haben sich drei Übergangsregierungen abgelöst, die jeweils von der Nationalversammlung bestätigt wurden. Die ersten beiden Regierungen waren von der islamisch-konservativen Ennahdha-Partei geführt. Die am 28.01.2014 bestätigte Technokraten-Regierung unter Mehdi Jomaa soll bis zu den für Ende 2014 vorgesehenen Neuwahlen für Parlament und Staatspräsident amtieren. Die Verfassunggebende Versammlung hat am 01.05.2014 das neue Wahlgesetzt verabschiedet. Damit steht der Weg für die bis Ende des Jahres vorgeschriebenen Wahlen des Parlaments und des Staatspräsidenten offen. (Auswärtiges Amt :

Tunesien , Stand Juni 2014 ;

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tunesien/Innenpolitik_node.html [Zugriff 23.09.2014])

Politik

Aus den Parlamentswahlen am 26.10.2014 war die säkulare Allianz Nidaa Tounes als Sieger hervorgegangen. Das Parteienbündnis lag mit 83 Mandaten klar vor der Ennahda mit 68 Mandaten. Weitere der insgesamt 217 Sitze verteilten sich auf eine Vielzahl an Kleinparteien. Positiv fiel die Wahlbeteiligung auf, die bei rund 60 Prozent lag - das ist deutlich mehr als vor drei Jahren.

Nidaa Tounes entstand vor zwei Jahren. Es ist die Partei rund um den betagten ehemaligen Übergangspremier und Minister in den ersten Jahren der Unabhängigkeit, Béji Caïd Essebsi (88), der als Favorit für das Amt des Staatspräsidenten gilt. Nidaa Tounes siedelt sich in der politischen Mitte an. Ihr gehören Liberale, Sozialdemokraten und Gewerkschafter an, sie hat aber auch ehemalige Mitglieder der nach der Revolution aufgelösten tunesischen Einheitspartei RCD um sich geschart. Sie alle verbindet der Wille, den Islamisten den Weg an die Macht zu verbauen und die tunesische Politik und Wirtschaft zu stabilisieren (Der Standard: Herber Schlag für Islamisten in Tunesien, vom 28.10.2014,

http://derstandard.at/2000007351667/Tunesiens-Saekulare-klar-vor-Islamisten [Zugriff 21.11.2014]; Jeuneafrique: Tunisie : Ennahdha reconnaît sa défaite aux législatives, vom 27.10.2014, http://www.jeuneafrique.com/Article/ARTJAWEB20141027141849/ennahdha-nida-tounes-legislatives-tunisiennes-legislatives-tunisiennes-tunisie-ennahdha-reconnait-sa-defaite-aux-legislatives.html [Zugriff 21.11.2014])

Die am 26. Jänner 2014 von der Nationalversammlung verabschiedete neue tunesische Verfassung ist durch die Veröffentlichung im Amtsblatt am 10. Februar 2014 in Kraft getreten. Tunesien wird künftig eine parlamentarische Republik mit besonderen Vorrechten des Staatspräsidenten in den Bereichen Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik sein. Die ersten Wahlen zum neuen Parlament und zum Amt des Staatspräsidenten sollen noch vor Ende 2014 durchgeführt werden. Nunmehr nach mehr als zweijährigen intensiven und äußerst kontroversen Debatten zwischen den islamistischen und kontroversen Kräften des Landes wurde die neue Verfassung beschlossen und kann diese durchaus als demokratischste, rechtsstaatlichste und fortschrittlichste Verfassung innerhalb der arabischen Welt bezeichnet werden, zumal Grundlegende Punkte wie z.B. die Geltung der universellen Menschenrechte, die freie Gedanken-, Meinungs- und Pressefreiheit oder aber auch die Gleichheit von Mann und Frau in der Verfassung garantiert und verankert sind. In Tunesien folgten damit weitere vielversprechende Schritte in Richtung eines demokratischen Übergangs. (hss - Hanns Seidel Stiftung, Politischer Sonderbericht Tunesien vom 27.01.2014; Jeuneafrique: La nouvelle Constitution tunisienne entre en vigueur, vom 11.02.2014, http://www.jeuneafrique.com/Article/ARTJAWEB20140211085510/tunisie-constitution-tunisienne-tunisie-la-nouvelle-constitution-tunisienne-entre-en-vigueur.html, [Zugriff 23.09.2014] ; Auswärtiges Amt : Tunesien , Stand Juni 2014

;

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tunesien/Innenpolitik_node.html [Zugriff 23.09.2014])

Sicherheitslage

In der Hauptstadt Tunis und dem gesamten östlichen Küstenbereich einschließlich Djerba, aber auch in den meisten Regionen im Landesinneren ist die Sicherheitslage weitgehend stabil. Teile des südlichen Grenzgebietes zu Algerien sowie ein ca. 20 km breiter Streifen entlang der gesamten Grenze zu Libyen sind als militärisches Sperrgebiet und daher nicht zugänglich. Diese Gebiete können nur nach Einholung einer Genehmigung des zuständigen Gouvernorats betreten werden. Allgemein wächst in den nordafrikanischen und den südlich an die Sahara grenzenden Ländern die Gefahr des islamistischen Terrorismus und krimineller Übergriffe. Sowohl kriminelle Banden als auch Al-Qaida im Maghreb (AQM) suchen derzeit gezielt nach Ausländern zum Zwecke der Entführung. In Algerien, Niger, Mali und Mauretanien kam es auch in jüngster Zeit zu Entführungen. (Österreichisches Außenministerium:

Länder- und Reiseinformationen Tunesien; Stand 23.09.2014, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/tunesien-de.html [Zugriff 23.09.2014]; Auswärtiges Amt: Tunesien: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 23.09.2014, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/TunesienSicherheit_node.html [Zugriff 23.09.2014])

Sicherheitsbehörden

Das Militär, die tunesische Nationalpolizei sowie das Garde National bilden gemeinsam die tunesischen Sicherheitsbehörden, wobei das Militär die größte Rolle für die innere Sicherheit spielt, wobei die Hauptaufgabe des tunesischen Militärs vor allem in der Verfolgung vereinzelter Islamistengruppen liegt. Islamischer Fundamentalismus ist in Tunesien nicht verbreitet, so dass die Bevölkerung im Großen und Ganzen die militärische Bekämpfung mutmaßlicher Terroristen unterstützt. Die tunesische Nationalpolizei untersteht dem Innenministerium und ist für die Strafverfolgung sowie die Aufrechterhaltung der internen Sicherheit und Ordnung zuständig. Innerhalb der Polizei gibt es verschiedene Einheiten, darunter die Verkehrspolizei (Police Routiére) sowie eine Eingreiftruppe (Unités d'Intervention), die für die Eindämmung von Ausschreitungen und Straßenkämpfen zuständig ist. Darüber hinaus befinden sich unter der Kontrolle des Innenministeriums die Justizbeamten (Gefängniswärter), ein spezielle Einheit zum Schutze des Präsidenten und anderen politischen Persönlichkeiten (Direction Générale de la Sécurité du Chef de l'Etat et des Personnalités Officielles) sowie eine Geheimdiensteinheit (Direction Générale des Services Spéciaux).( Bonn International Center for Conversion: Länderportrait Tunesien, Stand Juni 2014,

http://ruestungsexport.info/uploads/pdf/countries/2014_Tunesien.pdf [Zugriff 23.09.2014])

Die Regierung und zivilen Behörden haben im Allgemeinen die Kontrolle über Polizei und Militär. Sie verfügen jedoch kaum über effektive Mechanismen, um die in der Polizei- und Militärtätigkeit entstehenden Missbräuche, Korruption und Straffreiheit in Zusammenhang mit der Polizei- und Militärtätigkeit zu untersuchen und bestrafen. Im Laufe des Jahres 2012 kam es wiederholt zu gewaltsamen Angriffen von Demonstranten und Salafisten auf Polizisten und Sicherheitskräfte und zu Zerstörungen von Polizeistationen. Die Sicherheitskräfte gehen bei Angriffen von Salafisten auf private Personen gegen diese nicht immer wirksam vor. Führende Polizeibeamte führen laufend Schulungen durch, um die Polizeiarbeit zu verbessern. (USDOS - US. Department of State:

Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tunisia, vom 27.02.2014,

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220378 [Zugriff 23.09.2014])

Justizwesen

Die Regierung hat für den Zeitraum 2012-2016 einen strategischen Plan für die Durchführung einer Reform der Justiz angenommen und einen Gesetzesentwurf zur Schaffung eines unabhängigen Justizrates in der Verfassungsgebenden Nationalversammlung eingereicht. Das Militärgericht ist auch für zivilrechtliche und strafrechtliche Verfahren zuständig. Mit der neuen Verfassung wurde auch - die bis dahin umstrittene - Unabhängigkeit der Justiz als gewaltenteilende Kontrollinstanz gegenüber der Staatsmacht gestärkt. In ihr wird nunmehr die Rolle der Justiz als Beschützer der Verfassungsrechte betont. Die Richter können nun nicht mehr durch den Justizminister ernannt werden, sondern werden auf Vorschlag des "Hohen Rates der Richterschaft" vom Staatspräsidenten ernannt. Entscheidungen über das Rügen, Versetzen oder Entlassen von Richtern sind nunmehr vom Hohen Rat der Richterschaft zu begründen. Der Hohe Rat der Richterschaft selbst besteht zu zwei Drittel aus Richtern, von denen die Hälfte von der Richterschaft selbst gewählt wird. Auch beim nichtrichterlichen Drittel wird die Hälfte von den entsendenden Organen gewählt. Durch diese Konstruktion soll der direkte Einfluss der politischen Macht auf die Unabhängigkeit der Justiz und Richterschaft beschränkt werden. ((hss - Hanns Seidel Stiftung, Politischer Sonderbericht Tunesien vom 27.01.2014;

Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. - Auslandsinformationen: Eine Verfassung für alle Tunesier, vom 19.05.2014, http://www.kas.de/wf/de/33.37762/ [Zugriff 23.09.2014]; Human Rights

Watch: Tunisia Hope for Justice on Past Abuses, vom 22.05.2014m http://www.hrw.org/print/news/2014/05/22/tunisia-hope-justice-past-abuses [Zugriff 23.09.2014])

Zivilgerichtliche Verfahren sind in Tunesien analog den europäischen Gerichtsverfahren. So gelten für Angeklagte die Grundsätze der Unschuldsvermutung, der Öffentlichkeit des Verfahrens und der der Schwurgerichtsverhandlung. Die Angeklagten können sich durch einen Anwalt vertreten lassen bzw. haben bei gewissen Voraussetzungen auch das Recht auf einen Pflichtverteidiger. Sie könne mit Zeugen und Beweismittel konfrontiert werden und solche auch selbst beantragen. Berufungen und Einsprüche gegen Gerichtsurteile sind möglich. Die Angeklagten sind unverzüglich und detailliert über die Anklagepunkte zu informieren und sind ihnen eine angemessene Frist für die Vorbereitung der Verteidigung einzuräumen. Zwangsgeständnisse sind unzulässig. Im Allgemeinen entsprechen die Gerichtsverfahren den gesetzlichen Vorgaben, auch wenn es vereinzelt zu Beschwerden von Angeklagten gibt. (USDOS - US. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tunisia, vom 27.02.2014, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220378 [Zugriff 23.09.2014])

Korruption

Im November 2011 wurde ein Dekret zu Schaffung eines "Internationalen Gremiums zur Bekämpfung der Korruption" beschlossen. Im Jahr 2012 ernannte die Regierung einen Minister für "Staatsführung und Bekämpfung der Korruption", der Maßnahmen gegen die Korruption im öffentlichen Dienst einleiten soll und für die Schaffung einer unabhängigen Justiz zuständig ist. Mit der Einführung strenger gesetzlicher Rahmenbedingungen, deren Inhalt auf eine Bekämpfung der Korruption vorsieht, nahmen die Anti-Korruptionsmaßnahmen Ende 2013 Gestalt an. Ungeachtet dessen, verspürte eine Mehrheit der tunesischen Bürger innerhalb der letzten zwei Jahre eine Zunahme der Korruption. Allen voran geltend die politischen Parteien, die Steuerbehörden und allen voran die Polizei - welche am Bestechlichsten empfunden wird - als korrupt. (Freedom House: Freedom in the World 2014, http://freedomhouse.org/report/freedom-world/2014/tunisia-0 [abgerufen 23.09.2014])

Menschenrechte

Bereits die Verfassung von 1959 garantierte die Menschenrechte und eine unabhängige Justiz. In der Regierungszeit des am 14. Januar 2011 gestürzten Präsidenten Ben Ali gab es jedoch in der Praxis erhebliche Defizite. Seit der Revolution sind die Menschen-, Meinungs-, Presse- und Informationsfreiheit faktisch gewährleistet sowie die Versammlungsfreiheit wiederhergestellt und wurden diese nunmehr auch in der neuen Verfassung vom 26.01.2014 verfassungsmäßig verankert. Auswärtiges Amt : Tunesien , Stand Juni 2014 ; http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tunesien/Innenpolitik_node.html [Zugriff 23.09.2014]; hss - Hanns Seidel Stiftung, Politischer Sonderbericht Tunesien vom 27.01.2014)

Hinsichtlich der Grundrechte wird in der Verfassung die Herstellung der Parität zwischen Frauen und Männer in den gewählten Versammlungen des Landes als Ziel gesetzt. Damit nimmt Tunesien in der arabischen Welt eine Vorreiterrolle ein. Zudem wird die Gleichheit von Bürgern und Bürgerinnen anerkannt und jede Diskriminierung verboten. Die wichtigsten Bürgerrechte wie Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit, das Streikrecht und das Recht auf Information sind in der Verfassung enthalten. Gleichzeitig wird jedoch in der Verfassung an der Todesstrafe festgehalten. (APA-Basisdienst; Die wichtigsten Punkte der neuen tunesischen Verfassung, vom 27.01.2014)

Die tunesische Regierung hat die Ratifizierung wichtiger menschenrechtsbezogener VN-Konventionen beschlossen. Zudem ratifizierte Tunesien Anfang Juli 2011 u.a. das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs. Das Statut ist für Tunesien zum 01.09.2011 in Kraft getreten.

Tunesien ist an folgende Menschenrechtsabkommen gebunden:

  • Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte;

  • Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte;

  • Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau; am 23.9.2008

  • ratifizierte Tunesien auch das Zusatzprotokoll zur 1979 verabschiedeten UN-Konvention für

  • die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW);

  • Übereinkommen über die Rechte des Kindes;

  • Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung;

  • Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die

  • Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten;

  • Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend

  • Kinderhandel, -prostitution und -pornographie;

  • Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;

  • Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;

  • Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe;

  • Übereinkommen über die Verhütung und Bestrafung des Genozids;

  • Fakultativprotokoll zur UN-Antifolterkonvention;

  • Internationale Konvention zum Schutz gegen willkürliches Verschwindenlassen von Personen;

  • Beide Fakultativprotokolle zum internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte;

  • Römisches Statut des IStGH.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand: 30.09.2013)

Bürger haben das Recht, Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte anzuzeigen. Fälle von Wiedergutmachungen behaupteter Übergriffe durch Sicherheitskräfte, die aufgrund von Weigerungen der Zusammenarbeit der Behörden von zivilen Gerichten nicht bearbeitet werden, werden von den Militärgerichten durchgeführt. (USDOS - US. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tunisia, vom 27.02.2014, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220378 [Zugriff 23.09.2014])

Die Arbeit unabhängiger Menschenrechtsorganisationen und -verteidiger ist nach Jahren staatlicher Behinderung und Verfolgung nunmehr möglich. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand:

30.09. 2013)

Strafverfolgungs-und Strafzumessungspraxis

Die Behörden unternahmen Schritte, um das Justizwesen zu reformieren und die Unabhängigkeit der Gerichte zu stärken. Im Mai 2012 entließ der Justizminister 82 Richter wegen Korruptionsvorwürfen. Mehr als 700 Richter erhielten im September vom Obersten Justizrat (Conseil Supérieur de la Magistrature - CSM) neue Aufgabenbereiche zugeteilt oder wurden versetzt bzw. befördert. (Amnesty International:

Tunesien, Amnesty Report 2013 vom 01.06.2013, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2013/tunesien?destination=node%2F3030#bergangsjustiz [Zugriff 23.09.2014])

Während das Gesetz eine unabhängige Justiz vorsieht, werden in der Praxis die gerichtlichen Verfahren stark von der Exekutive beeinflusst, insbesondere bei Klagen gegen Dissidenten und Oppositionelle. Diese führen oft zu langwierigen Gerichtsverhandlungen und harten Urteilen, während religiöse Extremisten bei diversen Vergehen oft keiner Strafverfolgung ausgesetzt sind. Im zivilen Gerichtsverfahren gilt für Angeklagte die Unschuldsvermutung. Sie haben das Recht auf einen öffentlichen Prozess, auf unabhängige Geschworene, auf Beistellung eines Rechtsanwaltes und auf das Rechtsmittel der Berufung. Militärgerichte sind dem Verteidigungsministerium unterstellt und haben die Befugnis, Fälle in denen Soldaten und Zivilisten Verbrechen gegen die nationale Sicherheit vorgeworfen werden, abzuurteilen. (USDOS - US. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tunisia, vom 27.02.2014, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220378 [Zugriff 23.09.2014])

Seit 2005 besteht eine Vereinbarung zwischen der Regierung und dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (IKRK), die es dem IKRK ermöglicht, die Haftanstalten zu besuchen und der Regierung periodisch zu berichten; diese Möglichkeit wird seither auch regelmäßig genutzt. Die IKRK-Berichte werden Dritten nicht zugänglich gemacht. Die Interimsregierung hat auch Human Rights Watch und AI den Zugang zu Gefangenen ermöglicht. Der Präsident verfügt über das Gnadenrecht, von dem Staatspräsident Marzouki anlässlich des ersten Jahrestags der Revolution und des Unabhängigkeitstages umfassend Gebrauch gemacht hat: Die tunesische Regierung entließ am 14.01.2012 9.000 Gefangene vorzeitig aus der Haft und wandelte 122 Todesstrafen in lebenslange Haftstrafen um. Am 20.03.2012 wurden weitere 2.470 Gefangene begnadigt. Seither gab es auch zu den hohen religiösen Feiertagen weitere Begnadigungsaktionen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand:

30.09. 2013)

Todesstrafe

Die Todesstrafe kann bei Mord, Vergewaltigung mit Todesfolge und Landesverrat Anwendung finden und wurde auch nach Ende des Ben Ali-Regimes verhängt (nach Angaben von Human Rights Watch vor dem Zusammenbruch des Regimes 136 Verurteilungen); zu einer Vollstreckung ist es aber zuletzt 1992 gekommen. Im Februar 2013 verhängte das Amtsgericht Tunis die Todesstrafe gegen zwei Personen wegen des Mordes an einem jungen Mann im Frühjahr 2011. Laut Amnesty International wurden 122 frühere Todesurteile am 14.01.2012 in eine lebenslange Haftstrafe umgewandelt. In der am 22.10.2011 gewählten verfassungsgebenden Versammlung findet sich keine Mehrheit für eine Abschaffung der Todesstrafe, entsprechende Bestrebungen kamen daher im Rahmen des verfassungsgebenden Prozesses nicht zum Zuge. Internationale Menschenrechtsorganisationen kritisieren im Hinblick auf die Verfassung, dass zwar einerseits der Schutz und die Unversehrtheit des menschlichen Lebens garantiert werde, die Möglichkeit der Todesstrafe jedoch nicht abgeschafft wurde. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der Tunesischen Republik, Stand: 30.09.2013;

Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. - Auslandsinformationen: Eine Verfassung für alle Tunesier, vom 19.05.2014, http://www.kas.de/wf/de/33.37762/ [Zugriff 23.09.2014])

Religionsfreiheit

Der Staat sieht sich als Hüter der Religion, aber in einer in der arabischen Welt einmaligen Garantie der Religionsfreiheit wird in Art. 6 die Religions- und die Gewissensfreiheit, also auch das Recht keiner Religion anzugehören, garantiert. Als geradezu revolutionär für ein islamisch-arabisches Land ist diese Verankerung der Glaubens- und Gewissensfreiheit zu bezeichnen, da diese letztlich eine Konversion oder gar eine Konfessionslosigkeit ermöglichen. ; hss - Hanns Seidel Stiftung, Politischer Sonderbericht Tunesien vom 27.01.2014; Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. - Auslandsinformationen:

Eine Verfassung für alle Tunesier, vom 19.05.2014, http://www.kas.de/wf/de/33.37762/ [Zugriff 23.09.2014)

Die Regierung unternahm bereits Schritte, um die interreligiöse Toleranz für andere religiöse Vereinigungen nicht zu beschränken, sondern zu fördern. Die Mehrheit der Bevölkerung sind sunnitische Muslime, ein Prozent der Bevölkerung sind Christen, Juden, Schiiten und Bahai. (USDOS - US. Department of State: Tunisia 2013 International Religious Freedom Report 2013, http://www.state.gov/documents/organization/222527.pdf [Zugriff 23.09.2014])

In Tunesien leben rund 25.000 Christen, mehrheitlich (22.000) ausländische Katholiken. Der rechtliche Status der katholischen Kirche ist seit 1964 durch einen konkordatsähnlichen Vertrag zwischen der tunesischen Regierung und dem Heiligen Stuhl geregelt. Dieser Vertrag garantiert den Bestand von sieben Kirchenbauten im Land und ermöglicht es auch, bei Bedarf weitere Kirchen zu bauen. Das Missionieren und das Verteilen von religiösem Material sind der katholischen Kirche durch die Vertragsbestimmungen jedoch verboten. Es ist rechtlich möglich, vom Islam zum Christentum zu konvertieren. Tunesische Konvertiten (einige Hundert im Land) werden innerhalb ihres sozialen Umfelds häufig zunächst aufgrund des Übertritts geächtet, mittelfristig aber gesellschaftlich wieder akzeptiert und integriert. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand:

30.09. 2013; (USDOS - US. Department of State: Tunisia 2013 International Religious Freedom Report 2013, http://www.state.gov/documents/organization/222527.pdf [Zugriff 23.09.2014]))

Militärdienst

Für junge Männer besteht ein einjähriger Wehrdienst, der auch in den Arbeitsverbänden des "Service National" abgeleistet werden kann. Bisher konnten sich die Einberufenen, aufgrund diverser Ausnahmeregelungen, relativ problemlos entziehen. Seit dem Frühjahr 2011 rekrutiert die Armee jedoch offensiver und werden vermehrt junge Männer eingezogen. Ein weiteres Ziel der erhöhten Rekrutierung von jungen, vor allem arbeitslosen Männern ist es, das mit der hohen Arbeitslosigkeit verbundene Konfliktpotential zu verringern. Mit 01.07.2011 wurde zudem ein Wehrsold eingeführt. Seit März 2003 haben auch junge Frauen die Möglichkeit zur Ableistung eines Wehrdienstes. Wehrdienstverweigerung und Fahnenflucht sind strafbar. So sieht

Artikel 66 des tunesischen Gesetzes über die Militärgerichtsbarkeit bei Wehrdienstverweigerung in Friedenszeiten eine Gefängnisstrafe von 2 bis 12 Monaten und in Kriegszeiten von 2 bis 5 Jahren vor. Entsprechende Verurteilungen sind aber nicht bekannt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand: 30.09.2013)

Minderheiten

Diskriminierungen aufgrund der Rasse, des Geschlechts, der Behinderung, der Sprache oder des sozialen Status sind gesetzlich verboten. Die Regierung achtet diese Gesetze. Minderheiten unterliegen in Tunesien keinen besonderen Beschränkungen. Allerdings ist die tunesische Bevölkerung sehr homogen; nur ein kleiner Teil beruft sich auf seinen berberischen Ursprung. Die berberische Minderheit Tunesiens ist verstreut, vor allem im Süden des Landes angesiedelt. Im Gegensatz zu den Berbern in Algerien und Marokko hat sich bei den tunesischen Berbern kein vergleichbares Identitätsbewusstsein herausgebildet. (USDOS - US. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tunisia, vom 27.02.2014,

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220378 [Zugriff 23.09.2014]; World Directory of Minorites and Indigenous People Tunisia: Overview:

http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?page=searchdocid=4954ce4423skip=0query=berbercoi=TUN [Zugriff 23.09.2014])

Homosexualität

Homosexualität und einvernehmliche gleichgeschlechtliche Handlungen sind in Tunesien in Bezug auf das Diskriminierungsverbot per se nicht verboten. Lesbisch, schwule sowie bi- und transsexuelle Personen sind in der Öffentlichkeit oftmals Diskriminierungen ausgesetzt. Offen bekennende homosexuelle Personen berichten davon, dass sie von der Polizei belästigt und schikaniert wurden. Zudem enthält Artikel 230 des tunesischen Strafgesetzbuches den Straftatbestand der "Sodomie, der eine Gefängnisstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht. Dahingehend gab es im Jahr 2013 keine einzige Verurteilung. Demgegenüber stehen zahlreiche gleichgeschlechtlich-orientiere Webseiten, wie z.B. das Onlinemagazin Gayday, die nicht zensiert und täglich aktualisiert werden. (USDOS - US. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tunisia, vom 27.02.2014, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220378 [Zugriff 23.09.2014]; Freedom House: Freedom in the World 2014, http://freedomhouse.org/report/freedom-world/2014/tunisia-0 [Zugriff 09.07.2014])

Situation von Frauen

Frauen sind spätestens seit den 60er Jahren Männern rechtlich weitgehend gleichgestellt und wurde diese Gleichstellung von Mann und Frau abermals in der neuen tunesischen Verfassung vom 26.01.2014 verankert. Artikel 21 der neuen Verfassung sichert Frauen und Männern als "Bürger und Bürgerinnen" Gleichheit in ihren Rechten und Pflichten zu. Artikel 46 der neuen Verfassung geht zudem in eine ähnliche Richtung, wenn er davon spricht, dass sich der Staat nicht nur als Schützer der Frauenrechte bezeichnet, sondern auch als Garant ihrer Errungenschaften sowie der Chancengleichheit der Geschlechter. Die Vielehe ist abgeschafft. Frauen können die Scheidung einreichen und Unterhaltsansprüche gerichtlich geltend machen. Dies gilt auch für das Sorgerecht, mit der Einschränkung, dass minderjährige tunesische Kinder das Land nur mit ausdrücklicher Zustimmung ihres Vaters oder des Vormundschaftsgerichts verlassen können. Die Stimme einer Frau als Zeugin in einem Gerichtsverfahren hat dasselbe Gewicht wie die eines Mannes. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen

Republik, Stand: 30.09.2013; Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. -

Auslandsinformationen: Eine Verfassung für alle Tunesier, vom 19.05.2014; http://www.kas.de/wf/de/33.37762/ [Zugriff 23.09.2014])

Frauen werden weiterhin durch Gesetze und im täglichen Leben diskriminiert. Der UN-Menschenrechtsrat empfahl im Rahmen der universellen regelmäßigen Überprüfung, Gesetze abzuschaffen, die Frauen in Bezug auf das Erbrecht und das Sorgerecht für Kinder benachteiligten. Dies wurde von der Regierung jedoch zurückgewiesen. Das Strafgesetzbuch enthielt nach wie vor zahlreiche diskriminierende Regelungen. So konnte ein Täter, der eine minderjährige Frau entführt oder vergewaltigt hatte, der Strafverfolgung entgehen, indem er das Opfer heiratete. (Amnesty International: Tunesien, Amnesty Report 2013 vom 01.06.2013, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2013/tunesien?destination=node%2F3030#bergangsjustiz [Zugriff 23.09.2014])

Das Strafgesetzbuch verbietet ausdrücklich Vergewaltigung einschließlich Vergewaltigung in der Ehe. Auch häusliche Gewalt durch einen Ehepartner oder einem Familienmitglied sind strafbar. Die Durchsetzung dieser Gesetze gelingt nur teilweise, weil Frauen diese Gewalttaten aus Furcht vor Repressalien selten zur Anzeige bringen. (USDOS - US. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tunisia, vom 27.02.2014, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220378 [Zugriff 23.09.2014])

Es wird abzuwarten sein, wieweit die neue Verfassung vom 26.01.2014, welche die Gleichberechtigung von Mann und Frau festlegt, zu Verbesserungen im Alltag führen wird.

Grundversorgung/Wirtschaft

Tunesien verfügt über eine moderne Wirtschaftsstruktur auf marktwirtschaftlicher Basis. Den größten Anteil am Bruttoinlandsprodukt erwirtschaftet der Dienstleistungssektor (2012: 61,42 Prozent), gefolgt von der Industrie (32 Prozent) und der Landwirtschaft (8-10 Prozent). Das Land hat sich durch die Förderung des privaten Sektors und die Integration in die Weltwirtschaft eine gute Position in der Region erarbeitet. Die wirtschaftliche Öffnung hat Tunesien ein solides Wachstum und hohe Direktinvestitionen aus dem Ausland beschert. Die 1995 erfolgte Assoziation mit der EU war ein wichtiger Meilenstein im Aufstieg des Landes in den Kreis der Industrieländer. Am 19. November 2012 wurde Tunesien der Status einer "Privilegierten Partnerschaft" mit der EU gewährt. Ziel der neuen Verhandlungen ist der Abschluss eines vollständigen Freihandelsabkommens mit der EU (ALECA) (Auswärtiges Amt: Tunesien:

Wirtschaft, Stand: Juni 2014,

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_1FBD33E9588D1D1E760E21F4B428E43D/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tunesien/Wirtschaft_node.html [Zugriff 23.09.2014]).

Nach dem Rückgang des Bruttoinlandsproduktes im Revolutionsjahr 2011 (-2,0%) konnte sich die tunesische Wirtschaft wieder erholen. Das Wachstum (2012: 3,6%; 2013: 2,7%) reicht aber bei weitem noch nicht aus, um die hohe Arbeitslosigkeit (16-18%) aufzufangen. Hierzu bedarf es neuer Investitionen aus dem In- und Ausland, wofür die weitere politische Stabilisierung des Landes eine wichtige Voraussetzung ist. Tunesien ist ein relativ rohstoffarmes Land, verfügt jedoch über eigene Vorkommen von Öl und Gas, die eine gewisse Eigenversorgung (gegenwärtig zu 40 Prozent, mit sinkender Tendenz) gewährleisten. Die Nutzung von erneuerbarer Energie, insbesondere Wind- und Solarenergie, spielt noch eine untergeordnete Rolle. Der Anteil von Solar- und Windenergie an der Energieproduktion beträgt gegenwärtig erst 4%. Eine mittelfristige Energie-Strategie strebt jedoch bis 2030 einen Anteil erneuerbarer Energien von 30 Prozent an. Tunesien ist weltweit viertgrößter Produzent von Phosphaten und der drittgrößte Olivenöl-Exporteur. (Auswärtiges Amt: Tunesien: Wirtschaft, Stand: Juni 2014, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_1FBD33E9588D1D1E760E21F4B428E43D/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tunesien/Wirtschaft_node.html [Zugriff 23.09.2014])

Die Grundversorgung der Bevölkerung gilt als gut. Neben Libyen hat Tunesien das höchste jährliche pro Kopf-Einkommen in Nordafrika (ca. 4.400,-- Euro/Jahr). Es existiert ein an das Beschäftigungsverhältnis geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem (CNSS). Die mit Arbeitslosigkeit verbundenen Lasten werden überwiegend durch den traditionellen Verband der Großfamilie aufgefangen, deren Zusammenhalt allerdings schwindet. Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Die Interimsregierung hat zur Verbesserung der Grundversorgung der Bevölkerung in den armen Gegenden des Südens und des Landesinnern eine Umwidmung der staatlichen Ausgabenprogramme weg vom gut entwickelten Küstenstreifen hin zu den rückständigeren Regionen vorgenommen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand:

30.09. 2013)

Öffentliches Gesundheitssystem

Das tunesische Gesundheitswesen deckt einen Großteil der Bevölkerung ab, mit mehr als 170 öffentlichen Krankenhäusern in den Städten und mehr als 2000 medizinischen Erstversorgungszentren. Die Ärzte sind in der Regel gut ausgebildet. Auf einen Arzt kommen rund 850 Einwohner (2008), 1981 waren es noch mehr als 3000. Rund 7% des Staatshaushaltes fließen in das Gesundheitssystem. Ausführliche Daten bis 2005 liefert eine Studie des tunesischen Gesundheitsministeriums und der WHO. 2006 wurde das Versicherungssystem reformiert, die Nationale Krankenversicherungskasse CNAM deckt ambulante Behandlungen sowohl in öffentlichen als auch privaten Einrichtungen, die eine Konvention mit der CNAM abgeschlossen haben, ab. Allerdings werden zum Beispiel bei Krankenhausaufenthalten nicht alle Kosten erstattet (Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH:

Gesundheit- und Sozialwesen, Stand September 2014, http://liportal.giz.de/tunesien/gesellschaft/#c16675 [Zugriff 25.09.2014]).

Die medizinische Versorgung (einschließlich eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) hat das für ein Schwellenland übliche Niveau, d.h. es kann in Einzelfällen, insbesondere bei der Behandlung mit speziellen Medikamenten, Versorgungsprobleme geben. Ein Import dieser Medikamente ist grundsätzlich möglich, wenn auch nur auf eigene Kosten der Patienten. Eine weitreichende Versorgung ist in den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, Sousse) gewährleistet; Probleme gibt es dagegen in den entlegenen Landesteilen. Auch die Behandlung psychischer Erkrankungen ist möglich. Die medizinische Behandlung von HIV-Infizierten bzw. AIDS-Kranken ist sichergestellt; es handelt sich aber um ein gesellschaftlich tabuisiertes Thema. In Einzelfällen ist eine konkrete Nachfrage bezüglich der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente erforderlich, in den allermeisten Fällen sind sie vor Ort problemlos erhältlich. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand: 30.09.2013)

In der Stadt Tunis herrscht kein Mangel an praktischen Ärzten und an Fachärzten mit guter Ausbildung. Die Ärzteschaft erreicht fast immer europäischen Standard. In größeren Städten sind an die Spitäler Kliniken aller Fachrichtungen angeschlossen. (BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Reiseinformation - Tunesien, Stand 18.4.2013, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/tunesien-de.html, [Zugriff 21.11.2014])

Behandlung von Rückkehrern

Grundsätzlich können rückkehrende Asylwerber sich in Tunesien ohne Einschränkungen frei bewegen. An der zugrundeliegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich nach Kenntnis des Auswärtigen Amts jedoch nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in § 35 des Gesetzes Nr. 40 vom 14.05.1975 zu rechnen (Arbeitsübersetzung des Auswärtigen Amtes): "Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 DT und 120 DT (ca. 15 bzw. 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Die in diesem Paragraphen aufgeführten Strafen kommen jedoch nicht zur Anwendung bei Personen, die das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten." (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand:

30.09. 2013)

Demgegenüber besteht jedoch die im Jahr 2011 erlassene Möglichkeit einer Amnestie. 2011 wurde eine Amnestie für jene verkündet, die das Land auf illegalem Wege verlassen haben. Die Amnestie wurde im post-revolutionären Tunesien für politisch/religiös Verfolgte erlassen, wird aber auch für wirtschaftliche Flüchtlinge angewendet. Der Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft hatte bereits diesbezügliche Fälle. Hierbei ist anzumerken, dass es sich um keine "automatische" Strafaussetzung/-erleichterung handelt. Es muss ausnahmslos durch einen Anwalt ein entsprechender Antrag beim Justizministerium in Tunis gestellt werden. Sollte eine Untersuchungshaft verhängt worden sein, bleibt die betroffene Person bis zur Abklärung der Angelegenheit inhaftiert (bis zu 48 Stunden). Die Amnestie ist nicht anwendbar, wenn kriminelle Straftaten (z.B. Überfälle, Körperverletzungen) begangen worden sind oder entsprechende Anklagepunkte vorliegen (ÖB - Österreichische Botschaft Tunis: Auskunft der Botschaft, per Email vom 06.01.2012 sowie 06.04.2012)

Die meisten Rückkehrwilligen reisen nach Tunis (30 %), Sfax (28 %), Mahdia (7 %) und Kairouan (7 %). Die Regierung in Tunesien hat 27 Projekte für Rückkehrer anerkannt. Die Projektbereiche sind:

Agrarbereich, Eröffnungen diverser Kleinbetriebe, Fischereibereich und Aufbau einer Infrastruktur. Alle Teilnehmer, die solche Projekte in Angriff nehmen möchten, sind zudem verpflichtet, an einer einwöchigen Schulung der Arbeitsagentur ANETI (Agence Nationale de l'Emploi et du Travail Indépendant) teilzunehmen. (Bundesamt für Migration und Flüchtlingshilfe und IOM: Schweizerische Rückkehrhilfe, Newsletter vom Dezember 2012)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang

Der oben unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbezweifelten und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesasylamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem von ihm vorgelegten Reisepass.

Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt ergeben sich aus den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie aus der, seitens des Beschwerdeführers sowie dessen Rechtsberatung unwidersprochener, Feststellung des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen gingen lediglich übliche Kontrolluntersuchungen nach einer Tumoroperation hervor, jedoch nicht - im Gegensatz zum Vorbringen in der Stellungnahme vom 31.08.2015 - um eine lebensnotwendige Therapie.

Die Feststellungen zur Familiensituation des Beschwerdeführers in Tunesien sowie zu seiner Arbeitsfähigkeit gründen sich auf seinen Angaben.

2.3. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers

Vorauszuschicken ist, dass dem ehemaligen Bundesasylamt beizupflichten ist, wenn es ausführt, die einander widersprechenden Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Einreise in Österreich erschütterten die Glaubhaftigkeit seiner Angaben, diese wird weiters dadurch erschüttert, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zunächst angab, er sei im Jahr 2006 zu Urlaubszwecken nach Tunesien gefahren, dies auch auf wiederholte Nachfrage, und er erst auf Vorhalt seiner Angaben in der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 11.12.2012, er sei im Jahr 2006 wegen des Begräbnisses seines Vaters in Tunesien gewesen, angab, "Als ich dort war, starb mein Vater". Weiters erschüttert wird die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers, wenn er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu dem Konflikt mit dem Bruder der von ihm geschwängerten Frau zunächst angab, sie hätten sich auf der Straße gestritten, als der Beschwerdeführer gemerkt habe, dass der Bruder aggressiv würde, habe er sich zurückgezogen, der Beschwerdeführer weiters auf Nachfrage, was er mit aggressiv meine, angab, er habe vermutet, der Bruder würde ihn schlagen, auf nochmalige Nachfrage, dann hätten sie sich getrennt und sich nicht noch einmal getroffen. Auf Vorhalt seiner Angabe bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 11.12.2012, es sei bei der Begegnung mit dem Bruder auf der Straße zu einer Rauferei gekommen, der Beschwerdeführer habe bei der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nichts davon erwähnt, gab der Beschwerdeführer lediglich an, er habe nicht mit ihm streiten wollen und sich zurückgezogen, ansonsten wäre es zu einer Rauferei gekommen. Dies steht in klarem Widerspruch zur Angabe des Beschwerdeführers in der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 11.12.2012, es sei bei dieser Begegnung zu einem Raufhandel gekommen, der Bruder sei nach Hause gegangen, um Waffen zu holen. Weiters ist dem Bundesasylamt darin zuzustimmen, wenn es im angefochtenen Bescheid ausführt, die Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers würde dadurch erschüttert, dass er bei der Erstbefragung mit keinem Wort den Konflikt mit dem Bruder der von ihm angeblich geschwängerten Frau erwähnte.

Entscheidend dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Tunesien mit keiner asylrelevanten Verfolgung zu rechnen hat, ist jedoch dessen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, was er befürchte, wenn er nach Tunesien zurückkehre: Er habe niemanden in Tunesien, alle seine Geschwister seien verheiratet, sein Leben sei jetzt in Österreich, die Lage in Tunesien sei momentan auch nicht sehr gut, alle Leute hätten vor der Lage in Tunesien Angst, er habe dort keine Arbeit, hier in Österreich habe er Freunde und Arbeit. Mit diesen Ausführungen bringt der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Befürchtungen zum Ausdruck.

Davon abgesehen ist auch für den Fall, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Konflikt tatsächlich bestanden hat, nach dem Ablauf von neun Jahren nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer Bedrohung für ihn auszugehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Das vorliegende Verfahren war zum genannten Zeitpunkt beim Asylgerichtshof anhängig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Derartige Regelungen kommen für das vorliegende Verfahren nicht zur Anwendung, weshalb es der Einzelrichterzuständigkeit unterliegt.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihm in seinem Herkunftsland eine aktuelle Verfolgung oder eine relevante individuelle konkrete Bedrohung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Status des Asylberechtigten) gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden, dessen Asylantrag abgewiesen wurde, zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gefahr im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der mit "Recht auf Leben" betitelte Art. 2 EMRK lautet wie folgt:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Während durch das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Der mit "Verbot der Folter" titulierte Art. 3 EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007) Rz 1394), unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention, 134f).

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I 75/1997 idF BGBl. I 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 übertragen werden kann - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Rn 45).

Wie bereits oben ausgeführt, hat der Beschwerdeführer keine ihn konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung oder zu erwartende Bedrohung maßgeblicher Intensität bzw. keine Gründe für eine ihm aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung glaubhaft gemacht, daher kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass ihm in seinem Herkunftsstaat eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Gefährdung maßgeblicher Intensität droht.

Es sind auch keine Umstände bekannt, dass in seinem Herkunftsstaat aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in einer Reihe von Erkenntnissen den gemäß Art. 3 EMRK bei medizinischen Rückkehrhindernissen relevanten Maßstab dargelegt. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist die Schwelle, die überschritten sein muss, damit im Falle von Erkrankungen von einer Verletzung des Art. 3 EMRK ausgegangen werden kann, in der Tat hoch: Das einzige Urteil, in dem eine Abschiebung (nach St. Kitts) aus medizinischen Gründen für unzulässig erklärt wurde, ist D. v United Kingdom Urteil vom 02.05.1997, Reports 1997-III, § 49. In diesem Fall litt der Antragsteller an AIDS im Endstadium und war eine adäquate Behandlung nicht garantiert.

Bei körperlichen Erkrankungen sind im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht z.B. für AIDS in Tansania sowie Togo AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03 und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant (vgl. auch OVDIENKO v Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04). Nach EGMR (vgl. auch VwGH 28.06.2005, 2005/01/0080) hat sich die Prüfung auf die allgemeine Situation im Zielland als auch auf die persönlichen Umstände des Antragstellers zu erstrecken. Für die Prüfung der allgemeinen Situation wurden Berichte anerkannter Organisationen (z.B. der WHO), aus denen jedenfalls eine medizinische erreichbare Grundversorgung, wenn auch nicht kostenfrei, hervorgeht, als ausreichend angesehen.

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nach der Judikatur des EGMR nicht ausschlaggebend. In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung geht auch der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zur Verletzung von Art. 3 EMRK führt (VfGH 06.03.2008, B 2400/07 mwH).

Das Vorliegen im Lichte dieser Ausführungen dermaßen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in seinem Herkunftsstaat nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr dorthin allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, wurde in Bezug auf den Beschwerdeführer letztlich weder behauptet noch bot sich dafür ein Anhaltspunkt.

Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), ist nicht anzunehmen, zumal er über eine abgeschlossene Schulbildung in seinem Herkunftsstaat sowie in Syrien verfügt, mehrere Jahre erwerbstätig war und in seiner Heimat über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt.

Daher kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Somit ist die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt III.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" titulierte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Mit der gegenständlicher Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich der Gewährung von Asyl sowie subsidiären Schutz bestätigt.

Da sich im gegenständlichen Fall daher nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

Dieses wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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