W192 1426409-1•BVwG W192 1426409-1
W192 1426409-1Tribunal Administrativo Federal16 de set. de 2015
Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz
W192 1426409-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von XXXX , StA. Somalia gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.04.2012, Zl. 11 10.216-BAL zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Somalia, stellte nach illegaler Einreise am 06.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
In der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am folgenden Tag brachte sie zu ihren Fluchtgründen vor, dass sie den Herkunftsstaat verlassen habe, weil die Islamisten von Al-Shabaab vor ca. neun Monaten zu ihr ins Gasthaus gekommen seien und ihr gesagt hätten, dass sie als Frau nicht arbeiten dürfe. Sie habe trotzdem weiter gearbeitet und nach zehn Tagen seien die Islamisten zurückgekommen. Sie hätten der Beschwerdeführerin Verbrennungen an der Hand mit glühender Holzkohle zugefügt und dieser auch gedroht, dass sie getötet werde, falls man sie wieder erwische.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.10.2011 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie in Mogadischu gelebt habe. Sie sei verwitwet und habe einen Sohn. Die Beschwerdeführerin gehöre der Volksgruppe der Habar Gedir an und habe wegen ihrer Clanzugehörigkeit im Herkunftsstaat keine Probleme gehabt. Die Beschwerdeführerin habe bis zum 15. Lebensjahr eine Schule besucht und danach in einer von ihrer Mutter betriebenen die Teestube gearbeitet. Zuletzt sei sie dort vor etwa einem Jahr tätig gewesen. Es handle sich um eine Teestube, wo die Beschwerdeführerin Tee und auch Zigaretten verkauft habe und es hätten die Kunden auch Khat gekaut. Angehörige der Al-Shabaab hätten der Beschwerdeführerin während der Arbeit im Teehaus vorgeworfen, dass sie gegen Verbote verstoße, wenn sie sich unter Männern aufhalte und Zigaretten verkaufte. Die Beschwerdeführerin habe ihre Tätigkeit fortgesetzt und die Männer von Al-Shabaab seien nach zwei Tagen wieder gekommen, hätte der Beschwerdeführerin in einem Kohlebecken Verbrennungen an einer Hand zugefügt, sie auf den Boden geworfen und sie geschlagen. Die Beschwerdeführerin habe sich dann entschlossen, dort nicht mehr zu arbeiten. Dies habe sich etwa acht Monate vor der Ausreise der Beschwerdeführerin ereignet. Das Geschäft sei danach zwei Tage geschlossen gewesen, danach habe die Mutter der Beschwerdeführerin das Geschäft weitergeführt. Diese habe gesagt, dass sie eine ältere Frau sei und ihr vermutlich nichts angetan werde. Zu einem späteren Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin wieder zu ihrer Mutter in das Geschäft gegangen und dort von einem der Al-Shabaab angehörenden jungen Mann gesehen worden, der wahrgenommen habe, dass die Beschwerdeführerin geraucht habe. Dieser habe die Beschwerdeführerin angeschrien und bedroht. Die Beschwerdeführerin habe das Geschäft sofort verlassen und sei nicht mehr zurückgekehrt. Sie habe sich entschlossen, das Land zu verlassen. Auf die Frage nach dem Zeitpunkt dieses Ereignisses brachte die Beschwerdeführerin vor, dass es jetzt Monate her sei, sie aber nicht wisse ob es kurz vor ihrer Ausreise gewesen sei. Sie glaube, es sei kurz vor der Ausreise gewesen, als sie von dem jungen Mann wieder im Geschäft gesehen worden sei. Es habe auch große Auseinandersetzungen zwischen Al-Shabaab und der Übergangsregierung in der Stadt gegeben. Auf die Frage nach einer genaueren Angabe des Zeitpunktes brachte die Beschwerdeführerin vor, dass dies kurz vor der Ausreise geschehen sei und "die" (offenkundig gemeint: Al-Shabaab) alles eingenommen hätten.
Auf den Vorhalt, warum offenkundig hingenommen worden sei, dass die Mutter der Beschwerdeführerin das Geschäft geführt habe, führte diese aus, dass die Mutter eine ältere Person sei. Im Falle der Tätigkeit einer jüngeren Frau würden die Angehörigen von Al-Shabaab glauben, dass diese auch Prostitution betreiben würde.
Aus einer von der Behörde eingeholten gutachterlichen Stellungnahme einer Ärztin für Allgemeinmedizin und für psychotherapeutische Medizin vom 11.11.2011 geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin festgestellte Narben die Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Entstehung und des Zeitpunktes der Verletzungen nachvollziehbar erscheinen lassen bzw. die Angaben dadurch nicht widerlegt werden können.
In einer Stellungnahme zu diesem Arztschreiben vom 31.01.2012 bestätigte die Beschwerdeführerin ihre bisherigen Angaben über die angesprochenen Verletzungsspuren und legte weitere Arztschreiben vor und kündigte die Vorlage ergänzender Arztschreiben nach der Durchführung weiterer Untersuchungen kann. Aus einer Anfragebeantwortung einer Landesnervenklinik vom 15.02.2012, bei der die Beschwerdeführerin behandelt wurde, ergibt sich, dass diese gegen Epilepsie behandelt werde und zusätzlich ambulante Abklärungen bezüglich eventueller organischer Hirnveränderungen vorgenommen werden.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 hinsichtlich des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie ihr gleichzeitig gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 16.04.2013 erteilt (Spruchpunkt III.).
In der angefochtenen Entscheidung wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass die Beschwerdeführerin einer Verfolgung oder Bedrohung seitens Al-Shabaab ausgesetzt sei. In dem als Beweiswürdigung bezeichneten Abschnitt wurden die Angaben der Beschwerdeführerin über die behauptete Bedrohung und den gewaltsamen Übergriff durch Angehörige der Al-Shabaab zusammengefasst und dazu ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gleichbleibenden Angaben und nach dem Inhalt des medizinischen Gutachtens über die vorgewiesenen Verletzungsfolgen den Vorfall glaubhaft vorbringen habe können. In den weiteren Ausführungen wurde der Beschwerdeführerin zunächst aktenwidrig vorgehalten, dass sie vorgebracht hätte, etwa vier Monate vor ihrer Ausreise von einem jungen Mann, der zu Al-Shabaab gehört habe, beim Rauchen gesehen und bedroht worden zu sein. Daran wurde die Beurteilung angeschlossen, dass eine Bedrohung der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht erfolgt sei, da diese nach eigenen Angaben bis eine Woche vor ihrer Ausreise in ihrem Haus gelebt habe und man sie bei entsprechendem Interesse auch in diesen etwa vier Monaten gefunden hätte. Eine aktuelle Verfolgung und Bedrohung seitens Al-Shabaab sei daher nicht gegeben.
Außerdem habe sich die Situation in Mogadischu nach dem Inhalt der Länderfeststellungen weiterhin verbessert und es habe die Übergangsregierung mit internationaler Unterstützung Al-Shabaab vertrieben und die Gebiete innerhalb von Mogadischu gesichert. Eine Bedrohung von Seiten der Übergangsregierung oder aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit habe die Beschwerdeführerin nicht behauptet. Es werde allerdings keinesfalls übersehen, dass die allgemeine Sicherheitslage in Mogadischu noch nicht ausreichend sei, weshalb der Beschwerdeführerin subsidiärer Schutz gewährt werde.
3. Gegen Spruchpunkt I der Entscheidung wurde innerhalb offener Frist mit Schreiben vom 26.04.2012 Beschwerde erhoben. Darin brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihre Angaben aufgrund gleich bleibender Aussagen sowie des medizinischen Gutachtens hinsichtlich der Probleme mit Al-Shabaab als glaubwürdig erachtet worden seien. Die aus der Beweiswürdigung ersichtliche Annahme der Behörde, dass die Bedrohung durch einen jungen Angehörigen von Al-Shabaab bereits vier Monate vor ihrer Ausreise erfolgt sei, sei unzutreffend, da sie derartige Angaben nie gemacht habe, was aus wörtlichen Zitaten der entsprechenden Ausführungen im Protokoll der Einvernahme belegt wurde. Dieser Vorfall sei der ausschlaggebende Moment für die Beschwerdeführerin gewesen, ihre Heimat zu verlassen, da sie persönlich am Leben bedroht worden sei.
Die Bedrohung richte sich gegen die Beschwerdeführerin als somalische Frau, die sich nicht entsprechend den Sitten-und Moralvorstellungen der Al-Shabaab Milizen verhalten habe. Die in Ausführungen des Bescheids über die Lage im Herkunftsstaat erfolgte Darstellung der Verbesserung der Sicherheitslage in Mogadischu entspreche nicht den Erfahrungen der Beschwerdeführerin. Aus Zitaten aus Länderberichten in der Beschwerde ergebe sich, dass sich weiterhin Kämpfer von Al-Shabaab in Mogadischu aufhalten und für gezielte Angriffe verantwortlich gemacht werden. Daher seien die Verfolgungsgründe auch aktuell noch gegeben.
Aus einem im April 2013 vorgelegten arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachten ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin bei Vorliegen von Epilepsie, chronischen Kopfschmerzen, Depressionen, Schlafstörungen und Vergesslichkeit aus arbeitsmedizinischer Sicht befristet für zwölf Monate weder Arbeits-noch Kursunfähigkeit vorliege.
3.2. Durch eine Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 15.09.2014 wurde die gegenständliche Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
4.1. Am 04.05.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführerin teilnahm, während das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 25.11.2014 mitteilte, dass die Teilnahme eines Vertreters an der Verhandlung nicht möglich sei.
Dabei legte die Beschwerdeführerin vorab eine schriftliche Stellungnahme vom 03.05.2015 vor, in der sie zunächst ausführte, dass ihr gesamtes bisheriges Vorbringen hinsichtlich des fluchtauslösenden Sachverhaltes in Somalia wahr gewesen sei. Die Beschwerdeführerin leide weiterhin an Epilepsie. Aus einem der Stellungnahme angeschlossenen Patientenbrief vom 31.07.2014 geht hervor, dass sie in der Zeit vom 30.07.2014 bis 31.07.2014 wegen Anfallshäufung bei bekannter Epilepsie in einem Spital an der neurologischen Abteilung behandelt wurde, wobei sie während des Aufenthaltes keine epileptischen Anfälle mehr gehabt habe und auf eigenen Wunsch unter Empfehlung einer medikamentösen Therapie sowie weitere Ambulanzbetreuung entlassen wurde.
Die Beschwerdeführerin leide laut einem vorgelegten Arztschreiben eines Allgemeinmediziners weiters an Konzentrationsstörungen, Schlaflosigkeit und Angstzuständen sowie chronischen Kopfschmerzen bei bekanntem Metallsplitter links temporal.
Die Beschwerdeführerin wolle hinsichtlich des Fluchtzeitpunktes "ergänzende Angaben" erstatten: Sie sei nicht kurz vor ihrer Einreise nach Österreich 2011 aus Somalia geflohen, sondern bereits Ende 2008. Sie sei von ihrer Geburt bis etwa 2006/2007 in L1 wohnhaft gewesen und im Zeitraum von 2007-2008 habe sie im Flüchtlingslager Eelasha Biyaha gelebt. Sie habe sich etwa zweieinhalb bis drei Jahre in Griechenland aufgehalten und in diesem Zeitraum Prostitution betrieben, um Geld für die Schlepperkosten zu erwirtschaften. Diese Episode im Leben der Beschwerdeführerin sei massiv schambesetzt und sie habe diese Umstände in den bisherigen Einvernahme nicht erwähnt, weil sie befürchtet habe, dass die Dolmetscher als Personen mit somalischem Hintergrund diese Information in der österreichischen somalischen Community weitererzählen würden.
Die Beschwerdeführerin habe sich seit ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet in das hiesige Gesellschaftssystem integriert und es sei auch aufgefallen, dass die Beschwerdeführerin rauche und Alkohol trinke. Dieses Verhalten würde in Somalia als gänzlich unislamisch interpretiert werden, die Beschwerdeführerin sei zweifellos westlich orientiert. Die Beschwerdeführerin habe Kenntnis davon, dass in der österreichischen somalischen Community bekannt sei, dass sie als Prostituierte in Griechenland gearbeitet habe und gehe davon aus, dass diese Informationen auch nach Somalia transportiert wurden. Sie wäre - ungeachtet der Frage, ob Al-Shabaab sie nach wie vor verfolgen würde - daher allein aufgrund ihres westlich orientierten, als unislamisch empfundenen Lebensstil einer asylrelevanten Verfolgung in Somalia ausgesetzt.
Sie habe durch ihr Verhalten (Trinken von Alkohol, Zigarettenrauchen) gegen traditionelle Normen gehandelt und könne aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der westlich orientierten Frauen in Somalia auf keinen Schutz durch die Familie oder den Clan zurückgreifen.
Auch wenn die Beschwerdeführerin in Somalia verheiratet sei, so müsse davon ausgegangen werden, dass sie im Herkunftsland keinen Schutz finden könne, da die Beschwerdeführerin keinen Kontakt mehr zu ihrem Ehemann habe bzw. nicht wisse, ob dieser noch lebe. Daher müsse sie als alleinstehende Frau gewertet werden. Sie wäre in besonderem Ausmaß von systematischer Gewalt gegen Frauen betroffen und daher gefährdet, geschlechtsspezifische Eingriffe von maßgeblicher Intensität in ihre persönliche Sphäre zu erleiden.
In der Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Beschwerdeführerin die Richtigkeit der Darstellung in der Stellungnahme und gab an, dass der Betrieb des Teehauses gemeinsam mit ihrer Mutter etwa eineinhalb Jahre vor dem nunmehr angegebenen Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat erfolgt sei.
Die Verhandlung wurde vertagt, um eine Überprüfung der Kohärenz dieser nunmehr geänderten Angaben zum zeitlichen Ablauf mit dem Ergebnis der medizinischen Begutachtung der Beschwerdeführerin laut der gutachtlichen Stellungnahme vom 11.11.2011 zu ermöglichen.
Die Medizinerin, die seinerzeit die medizinische Begutachtung der Beschwerdeführerin vorgenommen hatte, teilte dem Bundesverwaltungsgericht auf telefonische Anfrage mit, dass Narben nach zwei Jahren ab der Entstehung unveränderbar seien und eine zeitliche Zuordnung nicht mehr möglich sei, weshalb eine neuerliche Begutachtung nicht zielführend erscheine.
4.2. Am 14.08.2015 wurde die mündliche Beschwerdeverhandlung mit der Beschwerdeführerin fortgesetzt, während das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 22.07.2014 mitteilte, dass die Teilnahme eines Vertreters an der Verhandlung nicht möglich sei.
Die Beschwerdeführerin wurde einleitend darüber in Kenntnis gesetzt, dass die beim Verhandlungstermin am 04.05.2015 angekündigte medizinische Begutachtung nicht durchgeführt wurde, weil nach Auskunft der befassten Medizinerin aufgrund des Alters der Narben keine nähere zeitliche Einordnung der Ursachen ihrer Zufügung möglich ist.
Vorgelegt wurde ein Patientenbrief vom 22.07.2015, aus dem sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin vom 12.06.2015 bis 19.06.2015 an einer Univ.-Klinik für Neurologie in Behandlung stand und Idiopatisch generalisierte Epilepsie, Amenorrhoe und Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurden. Die Aufnahme erfolgte zur Anfallsdokumentation und die Beschwerdeführerin wurde unter Empfehlung medikamentöser Therapie und weiterer Kontrollen entlassen. Zum psychischen Status zum Zeitpunkt der Aufnahme wurde im Patientenbrief festgehalten, dass anamnestisch keine Störung des Gedächtnisses besteht.
Die Beschwerdeführerin (BF) gab auf Befragung durch den Richter (R) Folgendes an:
"R: Woher aus Somalia stammen Sie und wie haben Sie dort bis zu Ihrer Ausreise gelebt?
BF: Aus Mogadishu. Bis zu meiner Ausreise habe ich dort gelebt.
R: Haben Sie immer am selben Ort in Mogadishu gelebt?
BF: Nein, unser Haus, wo ich gewohnt habe, wurde später verkauft. Ich habe mich vor meiner Ausreise im Haus meiner Tante versteckt.
R: Wo hat sich Ihr Elternhaus befunden und wie lange haben Sie in Ihrem Elternhaus gelebt?
BF: In L1. Ich bin dort geboren und aufgewachsen, dann gab es Konflikte in unserem Bezirk und wir sind geflüchtet. Wir sind nach Eelasha Biyaha gegangen.
R: Wie alt waren Sie, als Sie in dieses Lager gegangen sind?
BF: Ich weiß es nicht, ich kann mich nicht erinnern. In Somalia merkt man sich das nicht und schreibt nichts auf. Ich weiß, wie alt ich jetzt bin und wann ich geboren wurde.
R: Haben Sie eine Schule in Somalia besucht?
BF: Nein, nur die Koranschule.
R: Wie alt waren Sie, als Sie das 1. Mal in die Koranschule gegangen sind?
BF: Ich war jung, ich weiß nicht mehr, wie alt. Ich war 6 bis 7 Jahre alt.
R: Wie viele Jahre haben Sie die Koranschule ungefähr besucht?
BF: Bis ich geheiratet habe. Ich war 14 Jahre alt, als ich geheiratet habe.
R: Haben Sie nach Ihrer Heirat auch noch in L1 gelebt?
BF: Ja.
R: Haben Sie mit Ihrem Ehemann im Haus Ihrer Familie gelebt oder in einem eigenen Haus?
BF: Im Haus meiner Eltern habe ich mit meinem Mann gelebt.
R: Haben Sie Kinder gehabt?
BF: Einen Sohn.
R: Ist der Sohn gleich nach der Eheschließung geboren worden oder etwas später?
BF: Nach einiger Zeit.
R: Ein Jahr danach, fünf Jahre danach?
BF: Ich glaube, ca. 4 Jahre später.
R: Wenn Sie 1986 geboren wurden und mit 14 Jahren im Jahr 2000 geheiratet haben, müsste Ihr Sohn ca. 2004 geboren worden sein.
BF: Ja, 2005 ist er geboren.
R: Haben Sie zum Zeitpunkt der Geburt Ihres Sohnes noch in L1 gelebt?
BF: Ja, er ist auch in L1 geboren.
R: Wie alt war Ihr Sohn, als Sie in dieses Lager gehen mussten?
BF: Ich kann mich nicht erinnern. Wir waren auf der Flucht, vielleicht 3 Jahre oder so, oder 2 Jahre.
R: Wie lange sind Sie in diesem Lager gewesen?
BF: Nur kurze Zeit. Ca. 2 Jahre, als die Konflikte zwischen den islamischen Gerichten und den äthiopischen Soldaten stattfanden.
R: Haben Sie im Lager gemeinsam mit Ihren Eltern, Ihrem Ehemann und Ihrem Sohn gelebt?
BF: Nein, mein Vater war bereits verstorben und mein Mann war auch nicht dabei. Er starb, als ich vier Monate schwanger mit meinem Sohn war. Meine Mutter, meine Schwester, mein Sohn und ich waren in diesem Lager.
R: Haben Sie nach diesen 2 Jahren das Lager wieder verlassen?
BF: Als ich in L2 gearbeitet habe, geschlafen habe ich in Eelasha Biyaha. Aber als ich das Land verlassen habe, habe ich zuletzt im Haus meiner Tante in L3 gewohnt, dort war ich versteckt.
R: Welche Art von Arbeit haben Sie in L2 verrichtet?
BF: Ich habe meiner Mutter beim Tee verkaufen geholfen.
R: Wie weit war dieses Teehaus vom Flüchtlingslager entfernt?
BF: Mit dem Bus musste man fahren, wenn man dorthin wollte.
R: Wie lange ist der Bus gefahren?
BF: Lange ist der Bus gefahren, ca. 2 Stunden. Es war so weit entfernt. Man hat für die Fahrt 1.000 somalische Schilling bezahlt.
R: Wie lange haben Sie diese Arbeit in diesem Teehaus ausgeübt?
BF: Nicht so lange, seit 2007 bis ich das Land verlassen habe und die Probleme passiert sind und diese Leute mich verfolgt haben. Ich habe meiner Mutter geholfen.
R: Wie ist es Ihrer Mutter gelungen, diesen Betrieb aufbauen zu können?
BF: Das kostet nicht viel, jeder kann das machen.
R: Warum haben Sie diesen Betrieb gerade in L2, in doch recht großer Entfernung von dem Lager betrieben?
BF: Die Sicherheitslage war dort besser im Vergleich zu anderen Bezirken in Mogadishu. Es gibt so viele Bewohner.
R: Haben Sie täglich in diesem Teehaus gearbeitet und sind immer aus diesem Lager dorthin und wieder zurückgefahren?
BF: Ja, jeden Tag. Manchmal habe ich dort auch übernachtet. Ich habe nachmittags und abends gearbeitet und meine Mutter am Tag.
R: Haben Sie irgendein festes Gebäude genutzt oder war es eine Art Marktstand oder Kiosk oder zeltartige Einrichtung?
BF: Wir haben ein Gebäude genutzt. Die Straßen waren groß und viele Leute waren dort, ich meine, daneben lagen auch andere Geschäfte, es gab Restaurants usw.
R: Hat Ihnen diese Gebäude gehört oder haben Sie dafür etwas bezahlt?
BF: Meiner Mutter hat dieses Geschäft gehört, wir mussten nichts bezahlen.
R: Haben Sie mit diesem Geschäft gleich begonnen, nachdem Sie in das Flüchtlingslager gekommen sind oder zu einem späteren Zeitpunkt?
BF: Nachdem mein Vater gestorben war, hat meine Mutter dieses Geschäft eröffnet.
R: D.h. dieses Geschäft ist über viele Jahre auch schon bevor Sie in dieses Flüchtlingslager gegangen sind, betrieben worden?
BF: Ja.
R: Haben Sie auch schon früher in diesem Geschäft gearbeitet, bevor die Familie in das Flüchtlingslager gegangen ist?
BF: Nein, denn mein Sohn war klein.
R: Haben Sie vor der Geburt Ihres Sohnes in dem Geschäft gearbeitet?
BF: Nein.
R: Warum nicht?
BF: Nein, ich brauchte nicht arbeiten. Mein Mann war da, er hat gearbeitet.
R: Haben Sie vor Ihrer Eheschließung in diesem Geschäft gearbeitet?
BF: Nein, ich habe die Koranschule besucht.
R: Ist es richtig, dass Sie nach wie vor Muslimin sind?
BF: Ja, ich bin Muslimin, ich bin nicht radikal und ich halte mich nicht an die islamischen Vorschriften.
R: An welche islamischen Vorschriften halten Sie sich nicht?
BF: Ich darf einen Mann nicht begrüßen und die Hand schütteln, halte mich aber nicht daran. Ich bete nicht. Ich trinke Alkohol. Ich rauche Zigaretten. Ich dürfte keinen Freund haben, habe aber einen.
R: Gibt es islamische Vorschriften, die Sie nach wie vor einhalten?
BF: Ja.
R: Welche wären das?
BF: Ich trage ein Kopftuch nach der Tradition, daran habe ich mich gewöhnt und bin so aufgewachsen. Manchmal trage ich eines, manchmal auch nicht. Ich mache anderen keine Probleme. Die Freiheiten, die ich hier habe, hatte ich dort nicht. (Die BF trägt in der Verhandlung Kopftuch, beim Verhandlungstermin am 04.05.2015 war dies nicht der Fall.)
R: Welche Probleme hatten Sie in Somalia wegen Ihres Umganges mit diesen islamischen Vorschriften?
BF: Ich habe viel dort erlebt. Dass man gedemütigt wird. Man hat dort keine Sicherheit. Dort habe ich viele Probleme gehabt. Mein Herz tut weh, wenn ich mich daran erinnern muss. Ich kann dort nicht leben. Sie lassen mich nicht in Ruhe, wenn ich heute dorthin zurückkehren würde.
R: Sie haben gegenüber dem BAA Probleme beschrieben, die sich aus Ihrer Arbeit in der Teestube Ihrer Mutter ergeben haben. Sie haben dabei im Wesentlichen 3 Vorfälle angesprochen, in denen Sie von Islamisten zunächst bedroht und später misshandelt und verletzt wurden und ein dritter Vorfall, bei dem Sie von einem Jugendlichen beschimpft wurden, wegen des Rauchens einer Zigarette. Haben diese Angaben der Wahrheit entsprochen?
BF: Das ist die Wahrheit. Ich lüge Sie nicht an. Sie haben mich aufgefordert, die islamische Tracht zu tragen, diese Burka, den Ganzkörperschleier. Mit meinem normalen Kopftuch waren sie nicht einverstanden.
R: Hat es weitere Vorfälle gegeben, in denen Sie konkret Vorwürfen oder Übergriffen ausgesetzt gewesen sind?
BF: Das letzte Mal haben sie mich bedroht. Sie wollte mich töten. Gott hat mir geholfen und ich habe es geschafft, zu flüchten. Sie haben mich ein paar Mal bedroht, das nächste wäre die Tötung gewesen.
R: Wer hat Sie bedroht?
BF: Die Al Shabaab.
R: Wo haben diese Drohungen stattgefunden?
BF: In unserem Teehaus. Sie waren dagegen, dass Männer mich besuchten. Sie dachten, dieses Geschäft wäre etwas anderes.
R: Sie haben gegenüber dem BAA immer diese 3 von mir zuvor genannten Ereignisse beschrieben, in denen Sie im Teehaus konfrontiert wurden mit Drohungen bzw. mit diesem Übergriff auf Sie. Verstehe ich Ihre Äußerungen zuvor richtig, dass Sie meinen, es hat öfter solche Drohungen gegeben, als diese 3 Ereignisse?
BF: Es gab diese 3 Ereignisse. 2 Mal in diesem Teehaus. Es gab keine anderen Vorfälle.
R: Sie haben diese 3 Ereignisse bei der Behörde so beschrieben, dass beim 1. Vorfall durch Islamisten gegen Sie Drohungen wegen Ihrer Tätigkeit in diesem Teehaus gegen Sie ausgesprochen wurden und Sie aufgefordert wurden, diese Tätigkeit einzustellen. Ist das so richtig?
BF: Ja, das stimmt. Und weil ich sympathisch bin und gern lache, haben sie gedacht, dass ich nicht "normal" bin.
R: Hat man Ihnen unterstellt, dass Sie geistig anders sind oder hat man Ihnen unterstellt, eine Prostituierte zu sein?
BF: Die Prostitution hat man mir unterstellt.
R: Sie haben dann diesen 2. Vorfall beschrieben, der nach Ihren etwas unterschiedlichen Angaben zwischen 2 oder 10 Tage später noch einmal in dieses Geschäft gekommen sind und Sie dann schwer misshandelt haben, weil Sie noch immer dort gearbeitet haben. Ist das richtig?
BF: Ja, sie haben mir auch die Hand verbrannt. Sie haben mich misshandelt, als Strafe.
R: Haben Sie nach diesem 2. Vorfall Ihre Tätigkeit eingestellt oder haben Sie weiter dort gearbeitet?
BF: Ich habe dann aufgehört. Dann habe ich das Geschäft verlassen. Ich musste damit aufhören.
R: Was haben Sie danach gemacht, nachdem Sie diese Arbeit eingestellt haben? Haben Sie weiter im Flüchtlingslager gelebt?
BF: Ja, ich bin zurück ins Flüchtlingslager, aber sie haben das gesamte Gebiet erobert. Sie waren überall anwesend.
R: Sind Sie im Flüchtlingslager jemals irgendwelchen Drohungen oder Übergriffen von Seiten dieser Islamisten ausgesetzt gewesen?
BF: Nein, vor diesem 3. Vorfall nicht.
R: Es ist es zu diesem 3. Vorfall gekommen, als Sie wieder im Geschäft Ihrer Mutter gearbeitet haben. Warum haben Sie diese Tätigkeit wieder aufgenommen?
BF: Ich dachte, dass sie nur reden. Ich habe das nicht so ernst genommen. Beim 3. Mal musste ich aber weggehen.
R: Sie sind nach Ihren Angaben beim 3. Mal von einem etwa 14 Jahre alten Jungen angeschrien und bedroht worden. Bei den ersten beiden beschriebenen Vorfällen sind die Drohungen und die Misshandlung durch mehrere Männer von Al Shabaab erfolgt, ist das richtig?
BF: Alle, die mich bedroht haben, waren junge Männer, die manipuliert worden sind. Was sie tun, entspricht nicht dem Islam.
R: Was ist bei diesem 3. Vorfall passiert?
BF: Ich war zu Hause. Ich habe mir gar keine Gedanken darüber gemacht. Die Türen der Häuser in Somalia sind offen, man macht am Tag nicht zu. Dann haben die Probleme angefangen und ich bin nach L3 geflüchtet.
R: Sie haben gegenüber dem BAA gesagt, dass Sie von diesem Jungen angeschrien worden seien, weil Sie geraucht haben, ist das richtig?
BF: Ja. Er hat mich bedroht. Einmal haben sie mir die Hand verbrannt. Ich hatte Angst vor ihnen, wegen diesem letzten Mal. Dann bin ich geflüchtet. Ich hatte große Angst bekommen. Jetzt habe ich noch immer Angst.
R: Wie viel Zeit liegt zwischen dem Vorfall, wo man Sie misshandelt und Ihnen die Hand verbrannt hat, und diesem Vorfall mit dem 14 -jährigen Jungen?
BF: Genau kann ich mich nicht erinnern, ich glaube, einige Monate bis zu einem Jahr.
R: Wo hat sich dieser 3. Vorfall mit dem 14-jährigen Jungen ereignet?
BF: In Eelasha Biyaha.
R: Sie haben gegenüber dem BAA angegeben, dass dieser Vorfall sich im Geschäft Ihrer Mutter ereignet hat?
BF: Nein, das habe ich nicht gesagt. Die ersten beiden Male waren im Geschäft, das letzte Mal in Eelasha Biyaha.
R: Beschreiben Sie, was bei diesem 3. Vorfall passiert ist.
BF: Ich war zu Hause in Eelasha Biyha. Die Tür war offen. Ich war im Hof und habe kein Kopftuch getragen. Ich habe eine Zigarette geraucht. Und dann hat der junge Mann mit mir gesprochen. Er ist vor der Türe gestanden. Er sagte mir, ich bin eine Ungläubige geworden. Wenn man so eine wie mich töte, kommt man ins Paradies, sagte er.
R: Was ist dann passiert?
BF: Er ist gegangen, ich bin geflüchtet. Meine Mutter hat mich zum Haus meiner Tante gebracht. Meine Mutter hat unser Haus zu einem geringen Preis verkauft, um mich zu retten. Es gab starke Kampfhandlungen dort. Wenn sie das Haus heute verkauft hätte, hätte es mehr gekostet.
R: Haben Sie jetzt über das Haus in L2 gesprochen oder über das Haus im Lager?
BF: Das Haus in L1.
R: Sie haben schon gesagt, dass Sie in Somalia Zigaretten konsumiert haben, haben Sie in Somalia auch Alkohol konsumiert?
BF: Nein, habe ich dort nicht gesehen.
R: Glauben Sie, dass es heute gegenwärtig möglich ist, in Somalia Alkohol zu konsumieren, außerhalb von Botschaften und öffentlichen Einrichtungen?
BF: Ich habe keine Ahnung. Es werden Anschläge in Hotels verübt, deswegen, wo findet man Alkohol, frage ich mich?
R: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Somalia?
BF: Ich weiß es nicht. Ich kann dort nicht leben. Ich werde dort auch meine Medikamente nicht bekommen.
R: Hatten Sie die Gelegenheit, alles vorzubringen, was Sie hier im Verfahren sagen wollten?
BF: Ja.
BFV: Die BF hat in der Stellungnahme vom 03.05.2015 angegeben, dass sie in Griechenland, also auf ihrer Flucht, als Prostituierte auf der Straße gearbeitet hat. Warum haben Sie das im Verfahren erst so spät erzählt?
BF: Ich hatte Angst, dass man mich dann beschimpft. Ich habe mich geschämt. Wegen meiner Ehre habe ich das nicht erzählen wollen.
BFV: Wurden Sie von somalischen Personen dabei gesehen bzw. wurden Sie darauf angesprochen bzw. haben Sie mit Ihrer Mutter darüber gesprochen?
BF: Ein Somalier hatte mich dabei gesehen und hat mit mir darüber gesprochen, warum ich so etwas mache. Ich habe auch mit meiner Mutter darüber gesprochen. Ich hatte Angst vor den Somaliern, deshalb, wenn man etwas falsch macht, soll man mit der Person reden und sie nicht verletzen. Ich gehöre Somalia an, aber ich mag seine Traditionen nicht. Sie kennen das Leben nicht richtig. Ich will, dass jeder seine Freiheit hat.
BFV: Wenn Sie jetzt nach Somalia zurückkehren würden, und dort bekannt wäre, dass Sie die Prostitution ausgeübt haben, was würde Ihnen dann passieren?
BF: Sie würden mich bestrafen. Sie würden mich steinigen, nach den islamischen Vorschriften würde man mich steinigen wollen.
BFV: Wie geht es Ihnen gerade gesundheitlich?
BF: Mir geht es nicht so gut, ich brauche meine Medikamente und mit dem Magen geht es mir besser."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Somalia, gehört dem Klan der Habar Gedir an und ist Muslimin. Die Beschwerdeführerin hat im Herkunftsstaat zunächst bis 2006/2007 in Mogadischu und danach bis kurz vor ihrer Ausreise Ende 2008 im Flüchtlingslager Eelasha Bihaya gelebt. Die Beschwerdeführerin hat den Herkunftsstaat Ende 2008 verlassen und sich in weiterer Folge bis 2011 in Griechenland aufgehalten, wo sie Prostitution betrieben hat. Danach ist sei unrechtmäßig nach Österreich eingereist und hat am 06.09.2011 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Es wird der Beurteilung zugrunde gelegt, dass die Beschwerdeführerin mehrere Monate vor ihrer Ausreise aus Somalia in einem von ihrer Mutter betriebenen Gasthaus bzw. Teehaus mitgearbeitet hat und dort auch Zigaretten verkauft hat und damit in das Blickfeld von Angehörigen einer Gruppierung der Al Shabaab gelangt sei und in der Folge von diesen aufgefordert wurde, diese Aktivität einzustellen. Da sie dem nicht entsprochen hat, wurde die Beschwerdeführerin misshandelt und am Körper verletzt. Nach diesem Vorfall hat die Beschwerdeführerin ihre Mitarbeit in diesem Gasthaus eingestellt und war über mehrere Monate keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt.
Es wird ungeachtet der widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin über den Ort des beschriebenen Vorfalles zugrunde gelegt, dass die Beschwerdeführerin kurz vor ihrer Ausreise von einem jugendlichen Angehörigen der Al Shabaab beschimpft wurde, weil dieser sie beim Rauchen einer Zigarette beobachtet hat.
Es ist nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Verfolgungshandlungen seitens der Al Shabaab wegen dieser seinerzeitigen Vorfälle zu befürchten hätte.
Es ist ebenso unwahrscheinlich, dass sie einer Bedrohung ausgesetzt sei, weil sie während ihres Aufenthalts in Griechenland Prostitution betrieben hat oder weil sie rauche und Alkohol trinke.
1.2. zur Lage im Herkunftsstaat:
Politische Lage:
Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit 1991 gibt es in Somalia keinen Zentralstaat mehr (BS 2014). Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014).
Seit 2012 gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markieren könnte. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Auf Grundlage dieser Verfassung trat am 16.9.2012 eine neue Regierung unter Führung von Präsident Hassan Sheikh Mahmud ihr Amt an. In seiner Regierungserklärung stellte der Präsident ein 'Sechs-Säulen-Programm' für seine Politik für die Zeit bis zu den für 2016 geplanten Wahlen und das Verfassungsreferendum vor. Er will Fortschritte in den Bereichen gute Regierungsführung, wirtschaftliche Entwicklung, gesellschaftliche Aussöhnung, Daseinsvorsorge durch den Staat, Aufbau internationaler Beziehungen und Bewahrung der Einheit und Integrität des Landes erzielen. Trotz der anhaltenden Kampfhandlungen versucht die Regierung, Schritt für Schritt die Aufgaben der Staatsleitung, Verwaltung und politischen Gestaltung wieder wahrzunehmen (AA 3.2014c).
Die Umsetzung des Regierungsprogramms wurde jedoch u.a. durch das Misstrauensvotum gegen den vorherigen Premierminister Shirdon und die Neubildung einer Regierung unter Premierminister Abdiweli Sheikh Ahmed verzögert (AA 3.2014c). Der Präsident, Angehörige der neuen Regierung, andere hohe Beamte und District Commissioners (DC) in Mogadischu gehören der Gruppe Damul Jadiid an, einer Fraktion der somalischen Muslimbrüder (EASO 8.2014). Im Laufe des Jahres 2014 kam es zu wachsenden Differenzen zwischen dem Präsidenten und Premierminister Abdiweli Ahmed (A 31.10.2014),
Politisch gibt es mehrere potentielle Sicherheitsrisiken für die Zukunft: Die innere Krise in der Staatsführung; eskalierende Konflikte zwischen Regionen; das Aufkommen neuer politischer und bewaffneter Gruppen; wechselnde Allianzen und personalisierte Politik; Unterbrechung bei der Bildung staatlicher Institutionen (EASO 8.2014).
Die Clanthematik bleibt ein zentrales Thema, Clans spalten nach wie vor Regierung und Sicherheitskräfte (LPI 2014). Gemäß Übergangsverfassung verfügt Somalia über eine Bundesregierung und Regierungen der Bundesstaaten. Doch der in der Verfassung vorgesehene Föderalismus ist eine Quelle für Spannungen zwischen der somalischen Regierung sowie bereits existierenden aber auch neu aufgestellten Gliedstaaten (EASO 8.2014). Mit dem international vermittelten Abkommen von Addis Abeba von Ende August 2013 konnte zwar ein Gliedstaat im Süden Somalias geschaffen werden (Jubbaland), der weitere Staatsaufbau kam jedoch erneut ins Stocken. Die Regierung hat zuletzt zugesagt, einen Fahrplan für die Zeit bis 2016 zu erstellen, in dem die wichtigsten Vorhaben zur Erreichung der selbst gesteckten Ziele benannt werden sollen (AA 3.2014c). Derweil haben bereits Konflikte um die Bildung von neuen Gliedstaaten begonnen. Für einen möglichen South-Western State gibt es mehrere Versionen: Bay, Bakool und Lower Shabelle (SW3); oder Bay, Bakool, Lower Shabelle, Gedo, Lower und Middle Jubba (SW6). Auch die Bildung eines eigenen Shabelle State steht zur Diskussion. Clan-Interessen spielen eine zentrale Rolle und es kam diesbezüglich auch schon zu Ausschreitungen (EASO 8.2014).
Dies spiegelt sich auch bei einem Abkommen zwischen somalischer Regierung und Puntland wieder, wonach die Region Mudug zwischen den beiden künftigen Gliedstaaten Puntland und Central Regions State aufgeteilt werden soll. Vertreter des Central Regions State reagierten empört auf die Abmachung (IRIN 21.10.2014). Vereinbarungen zur Formierung des Central Regions State wurden am 30.7.2014 bzw. am 6.8.2014 von den Vertretern der Ahlu Sunna wal Jamaa (ASWJ), der Verwaltung von Galmudug und der Verwaltung von Ximan Xeeb unterzeichnet (UNSG 25.9.2014).
Somalia gilt weiterhin als ein prägnantes Beispiel für einen failed state. Es gibt keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach.
Die Autorität der Zentralregierung wird vom nach Unabhängigkeit strebenden "Somali-land" (Regionen Awdaal, Wooqoi Galbeed, Toghdeer, Sool, Sanaag) im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al-Schabaab-Miliz in Frage gestellt.
Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen und die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu Wasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia seit Jahrzehnten zum Land mit dem größten Bedarf an internationaler Nothilfe. Im Hinblick auf die [...] relevanten Tatsachen ist eine dreigeteilte Betrachtung des Landes nötig:
In Süd-/Zentralsomalia mit der Hauptstadt Mogadischu herrscht Bürgerkrieg.
In Puntland gibt es eine vergleichsweise stabile Regierung, die nur innere Autonomie anstrebt, aber keine Unabhängigkeit; die Region ist von gewaltsamen Auseinander-setzungen deutlich weniger betroffen als Süd-/Zentralsomalia.
In "Somaliland", das sich 1991 unabhängig erklärt hat, aber bislang von keinem Staat anerkannt wird, wurde im somaliaweiten Vergleich das bislang größte Maß an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung erreicht.
Obwohl seit dem Ende der Übergangsperiode wiederholt der politische Wille zur umfassen-den Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschen-rechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet wird, ist die faktische Situation nach wie vor in all diesen Bereichen sehr mangelhaft. Insbesondere das Verhalten der Sicher-heitskräfte, Aufbau, Funktionsweise und Effizienz des Justizsystems und die Lage im Justiz-vollzug entsprechen nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes. (AA 2.2.2015)
Quellen:
Sicherheitslage:
Es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; auch die neue Regierung hat bislang über große Teile des Landes keine Kontrolle. Umfangreiche Gebiete werden von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen beherrscht. Potentiell asylrechtlich relevante Tatsachen sind daher staatlichen Strukturen regelmäßig nicht eindeutig zuzuordnen, sondern resultieren häufig gerade aus deren Abwesenheit. Dabei muss nach den einzelnen Landesteilen differenziert werden (E 6.2013).
Quellen:
Insbesondere Süd-/Zentralsomalia leidet seit Ende der 1980er Jahre unter Bürgerkrieg und weitgehendem Staatszerfall (AA 3.2014c). Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNSC 1.5.2014) vgl. UKFCO 10.4.2014) und hat sich seit Mai 2013 verschlechtert (EASO 8.2014). Die Zahl der Selbstmordattentate hat in den letzten Jahren zugenommen (AA 11.9.2014). Sowohl das österreichische Außenministerium (BMEIA 10.9.2014) als auch das deutsche Auswärtige Amt halten ihre Reisewarnungen für Somalia aufrecht (AA 11.9.2014).
Al Shabaab hat nach dem Verlust wichtiger Städte zunehmend auf Guerillakampf umgestellt. Folglich hat es einige sehr öffentlichkeitswirksame Attentate und Anschläge gegeben (UKFCO 10.4.2014). Mit dem Tod des Anführers der al Shabaab, Ahmed Godane, und dem Verlust der letzten Hafenstadt Baraawe ist die Gruppe zwar geschwächt, von einem Sieg über al Shabaab zu sprechen ist aber verfrüht (B 10.2014). Auch wenn al Shabaab weder die militärische Stärke noch den Willen hat, gegen die somalische Regierung und ihre Alliierten anzutreten, so stellen sie eine hinreichende Bedrohung für alle Versuche eines staatlichen Wiederaufbaus dar (BS 2014). Dabei bleiben die Möglichkeiten der föderalen, lokalen und regionalen Behörden, Terrorismus der al Shabaab zu unterbinden, eingeschränkt (USDOS 30.4.2014).
Mit Waffengewalt ausgetragene Streitigkeiten zwischen rivalisieren Clans oder Sub-Clans kommen hinzu (AA 3.2014c). Ein großes Waffenarsenal befindet sich in privatem Besitz und einige Gruppen fühlen sich von der Regierung nicht vertreten bzw. wollen von dieser nicht vertreten werden. Auch das ist ein Gefahrenpotential (B 10.2014). Weitere Spannungen zwischen lokalen Verwaltungen und der somalischen Regierung werden nicht ausgeschlossen (ÖB 10.2014).
Im August 2011 räumte al Shabaab Mogadischu. Im Jahr 2012 eroberten somalische Armee und AMISOM u.a. Afgooye, Baidoa, Kismayo, Merka und Wanla Weyne. Bei der Offensive "Operation Eagle" im März und April 2014 folgte die Einnahme von weiteren zehn Städten, u.a. Xudur, Waajid, Buulo Barde, Maxaas, Ceel Buur, Wabxo und Qoryooley (EASO 8.2014). Ende August begann die neue AMISOM-Offensive "Operation Indian Ocean" bei deren Verlauf weitere Städte in den Regionen Hiiraan, Lower und Middle Shabelle, Lower Jubba und Bakool eingenommen werden konnten (UNSC 30.9.2014), darunter Cadale und Rage Ceel (Middle Shabelle), Baraawe (Lower Shabelle) (A 17.10.2014), Jalalaqsi und Fiidow (Hiiraan), Kurtunwaarey, Buulo Mareer und Golweyn (Lower Shabelle) sowie Tayeeglow (Bakool) (A 5.9.2014). Überhaupt befinden sich die meisten Städte in Süd-/Zentralsomalia nunmehr unter Kontrolle der Regierung und ihrer Alliierten, viele ländliche Gebiete befinden sich nach wie vor unter Kontrolle der al Shabaab. Allerdings stellen viele dieser Städte "Inseln" im Gebiet der al Shabaab dar, und die Islamisten versuchen, die Versorgung mancher Städte durch Angriffe entlang der Einfallstraßen zu blockieren (EASO 8.2014). So leidet z.B. Buulo Barde (Hiiraan) seit März 2014 unter einer Blockade (UNOCHA 17.10.2014).
In weiten Teilen Süd-/Zentralsomalias finden Kampfhandlungen zwischen den somalischen Bürgerkriegsparteien statt (AA 11.9.2014). Die Sicherheitskräfte sind Angriffen durch al Shabaab und andere Elemente ausgesetzt. Die Straße von Mogadischu über Baidoa nach Luuq bleibt von al Shabaab bedroht. Vor allem zwischen Afgooye und Baidoa kommt es regelmäßig zu Zwischenfällen. Auch andere Straßen, die nach Afgooye führen, gelten als unsicher (EASO 8.2014).
Die Lage in Süd-/Zentralsomalia bleibt kritisch. Dies gilt auch für die Hauptstadt Mogadischu. In und um Mogadischu haben Zahl und Intensität der Anschläge zuletzt zugenommen (AA 11.9.2014). Vor allem außerhalb von Mogadischu ist die somalische Regierung auf AMISOM angewiesen, um ihren Einfluss erhalten zu können. Jedenfalls sind die Städte unter Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee gegenüber einer Rückeroberung durch al Shabaab abgesichert (EASO 8.2014). Diese Garnisonsstädte liegen außerhalb der militärischen Reichweite der al Shabaab (D 18.6.2014). Allerdings verfügen weder AMISOM noch die somalische Armee über ausreichende Kapazitäten, um neu eroberte Gebiete adäquat abzusichern (UNHRC 4.9.2014).
In einigen der kürzlich eroberten Städte mangelt es an funktionierenden Verwaltungseinrichtungen. Die Ausfüllung des Machtvakuums bleibt eine Herausforderung für die somalische Regierung. Außerdem können mit dem Rückzug von al Shabaab alte (Clan)Konflikte neu aufflammen (EASO 8.2014). In einigen Städten, wie z.B. Xudur, Waajid, Warsheikh, Qoryooley und Buulo Barde konnten mittlerweile Verwaltungen eingerichtet werden (UNSG 25.9.2014). Am schlimmsten ist die Lage in jenen Dörfern und Gebieten, die nur temporär unter Kontrolle von AMISOM oder Armee stehen und auf welche al Shabaab - etwa in der Nacht - Zugriff hat. Viele Dörfer in derartiger Lage sind verlassen, die Menschen sind in größere Städte geflüchtet (B 14.10.2014).
Quellen:
Die Interim Jubba Administration (IJA) wurde nach einem Abkommen mit der somalischen Regierung im August 2013 gebildet. Sheikh Ahmed Mohamed Islam ‚Madobe' wurde als Präsident der IJA eingesetzt. Die Machtbasis bilden Darod-Milizen der vormaligen Raskamboni-Bewegung und der Isiolo-Milizen. Die Größe der Sicherheitskräfte in Jubbaland wird mit 3.000-5.000 Mann angegeben, die Truppe ist strukturiert und funktioniert einigermaßen. Aktiv ist die IJA derzeit im Raum Lower Jubba und im südwestlichen Gedo (EASO 8.2014).
Die AMISOM-Garnisonsstädte Kismayo, Afmadow und Dhobley (Lower Jubba) sind frei von Kampfeinheiten der al Shabaab. Einige tausend AMISOM-Truppen aus Kenia, Burundi und Sierra Leone sichern diese Städte. Die Polizeiaufgaben werden von der IJA wahrgenommen. In den ländlichen Gebieten betätigt sich al Shabaab weiterhin im Guerillakampf, dies betrifft insbesondere auch die großen Verbindungsstraßen. In Kismayo gibt es anhaltende Spannungen zwischen den Clans der Marehan und Ogadeni (EASO 8.2014).
Quellen:
In Mogadischu gibt es mehrere Stützpunkte von AMISOM (Uganda, Burundi). Außerdem gibt es 2.000-3.000 somalische Polizisten, ca.
1. 200 Mann Spezialeinheiten (Polizei und Alpha Group) und ca. 400 AMISOM-Polizisten (EASO 8.2014).
Die Sicherheitslage in Mogadischu hat sich seit Mitte 2012 wesentlich verbessert (BS 2014). Auch wenn die Stadt von Attentaten und manchmal von asymmetrischen Angriffen geplagt wird, ist Mogadischu sicherer geworden (UKHO 9.4.2014). Auch gegenüber dem Jahr 2013 ist die Lage nun besser (B 14.10.2014). Dies spiegelt sich im Straßenleben, in der Rückkehr zehntausender Menschen oder im Anstieg von Investitionen wider. Die Stadtbewohner - auch Frauen - können sich fast überall frei bewegen, es gibt keine Belästigungen an Checkpoints. Verantwortlich für die Verbesserung ist einerseits AMISOM, andererseits sind es auch die wachsenden Fähigkeiten der somalischen Sicherheitskräfte. Außerdem haben Clanmilizen keine Macht mehr - auch wenn es zu sporadischen Zwischenfällen kommt (EASO 8.2014). Es haben bei weitem mehr Menschen beschlossen, nach Mogadischu zurückzukehren, als beschlossen haben, die Stadt zu verlassen (UKUT 3.10.2014).
Allerdings gab es nach April 2013 Rückschläge bei der Sicherheitslage in Mogadischu. In manchen Bezirken der Stadt (Hodan, Wardhiigleey, Heliwaa, Yaqshiid) hat sich die Sicherheitslage - vor allem bei Nacht - verschlechtert. Es gab einen Anstieg bei Angriffen auf Sicherheitskräfte, bei gezielten Attentaten und sogar beim Mörserbeschuss (EASO 8.2014). Auch wenn al Shabaab keine Teile der Stadt mehr kontrolliert, so betreibt die Gruppe Guerillaaktivitäten, Sprengstoff-, Handgranaten- und Selbstmordanschläge (AI 23.10.2014). Die Gewalt richtet sich meist auf ausgewählte Ziele (EASO 8.2014). Die Zahl gezielter Attentate auf traditionelle Älteste, Zivilbeamte und Journalisten hat zugenommen (HRW 21.1.2014). Al Shabaab verübte außerdem prominente Angriffe auf den Präsidentenpalast (Februar 2014) und das somalische Parlament (Mai 2014) (EASO 8.2014).
Al Shabaab wählt Ziele in Mogadischu sorgfältig aus. Weder Zivilisten noch Rückkehrer aus der Diaspora werden spezifisch zum Ziel erkoren. Zivilisten tragen das Risiko, bei Anschlägen der al Shabaab auf ausgewählte Ziele als "Kollateralschaden" getötet zu werden (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014) und sind nicht einer willkürlichen Tötungsstrategie der al Shabaab anzulasten (EASO 8.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Der EGMR hat festgestellt (KAB vs Schweden), dass trotz täglicher Verluste unter Zivilisten kein generelles Risiko gegeben ist. Auch das britische Tribunal stellt fest, dass für einen Zivilisten in Mogadischu nur aufgrund seiner Anwesenheit in der Stadt kein generelles Risiko erheblichen Schadens aufgrund willkürlicher Gewalt besteht (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014).
Es gibt de facto keine Gebiete in Mogadischu, die als absolut sicher eingestuft werden können. Selbst die schwer bewachten Teile der Stadt waren von Anschlägen der al Shabaab betroffen. In den Bezirken Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid agiert al Shabaab offen, es kommt zu sogenannten hit-and-run-Angriffen auf AMISOM und somalische Sicherheitskräfte. Bewohner dieser Bezirke, die tagsüber mit der Regierung zu tun haben, können in der Nacht Opfer von Racheaktionen der al Shabaab werden. Auch auf den Bakara-Markt ist al Shabaab zurückgekehrt (EASO 8.2014). Wenn ein Stadtbewohner Mogadischus besonders gefährdete Orte meidet - seien es die Gebiete, wo Sicherheitskräfte oder internationale Organisationen angesiedelt sind; seien es bekanntermaßen von Sicherheitskräften, Regierungsbeamten oder NGO-Mitarbeitern frequentierte Lokale; oder sei es etwa der Bakara-Markt - dann kann er sein persönliches Risiko reduzieren (UKUT 3.10.2014).
Quellen:
Al-Shabaab:
Die militärische Hauptmacht der al Shabaab befindet sich im Dreieck Baraawe-Jilib-Diinsoor sowie östlich von Buulo Barde. Einige hundert Kämpfer der al Shabaab befinden sich in Mudug und Galgaduud. Dies bedeutet aber nicht, dass die anderen Teile Süd-/Zentralsomalias frei von al Shabaab sind. Die Gruppe ist ca. fünf Kilometer außerhalb der größeren Städte präsent (EASO 8.2014).
Al Shabaab kontrolliert also noch immer Teile Süd-/Zentralsomalias (UNHRC 4.9.2014). Gleichzeitig hat sich die Art der Kampfführung weg von militärischen hin zu Guerilla- und terroristischen Aktivitäten verschoben. Aufgrund der gegebenen Mobilität kann die Gruppe auch mit den noch vorhandenen ca. 5.000 Kämpfern erfolgreich Friedensbemühungen sabotieren. Allerdings hat sich die Fähigkeit der al Shabaab, Territorium zu halten, reduziert. Auch die Bewegungsfreiheit der Gruppe ist eingeschränkt worden (EASO 8.2014).
Neben den Kernkräften kann al Shabaab für bestimmte Operationen auch auf Clans zurückgreifen. Daneben ist die Spezialeinheit der al Shabaab - der Amniyat - für verdeckte Präsenz in Städten und damit verbunden für Anschläge, Attentate und andere Operationen verantwortlich. Der Amniyat ist es auch, der selbst bei einem militärischen Sieg über al Shabaab noch auf längere Zeit eine Bedrohung darstellen könnte (EASO 8.2014).
Die militärischen Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in den vergangenen Monaten auf folgende Bereiche:
a) Lower Jubba: Störung der Versorgungswege nach Kenia
b) Bakool: Isolation von Wajid und Xudur; tw. wird der Kampf an die äthiopische Grenze herangetragen.
c) Bay und Lower Shabelle: Störung der Verbindung Luuq-Mogadischu, insbesondere Baidoa-Mogadischu (auch im Bereich des Afgooye-Korridors)
d) Lower Shabelle: tägliche Kampfhandlungen im Gebiet Qoryooley; Störung der Routen Mogadischu-Qoryooley und Mogadischu-Merka
e) Galgaduud und Hiiraan: offener Rückzugsraum; Isolierung der Städte Buulo Barde, Maxaas, Ceel Buur und Wabxo (TA 18.6.2014)
Scheinmilitärische, Guerilla- und terroristische Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in hohem Maße auf Lower Shabelle und Mogadischu. Für Mogadischu bedeutet dies: sog. hit-and-run-Angriffe;
Hinterhalte auf Sicherheitskräfte; gezielte Tötungen von Sicherheitskräften und Zivilisten; Autobomben- und Terroranschläge;
hinzu kommen Exekutionen von Zivilisten durch al Shabaab auf eigenem Gebiet. Als Grund für Hinrichtungen wird in den vergangenen Monaten in hohem Maße "Spionage" angeführt (TA 18.6.2014).
Anfang September 2014 wurde der Anführer der al Shabaab, Ahmed Godane, bei einem Luftangriff in der Nähe von Baraawe getötet. Al Shabaab gab Sheikh Ahmad Umar Abu Ubaidah als Nachfolger bekannt - ein prominenter Angehöriger des Amniyat (UNSC 30.9.2014). Schon vor dem Tod von Godane war al Shabaab hinsichtlich etwaiger Spionage sehr misstrauisch. Außerdem verfügt die Gruppe über ein Netz an Informanten. Dementsprechend besteht ein permanentes Risiko, von al Shabaab der Spionage oder der Kollaboration mit der Regierung verdächtigt zu werden - dies gilt auch für eigenes Personal (EASO 8.2014). Personen, die al Shabaab unbekannt sind, sind für die Gruppe verdächtig. Auch Personen, die sich außerhalb des Gebietes von al Shabaab aufgehalten haben, sind verdächtig (AI 23.10.2014). Eine Verurteilung hat drastische Konsequenzen (EASO 8.2014; AI 23.10.2014). Insgesamt sind aber alle Personen, die auf von al Shabaab kontrolliertem Gebiet leben, einem Risiko ausgesetzt, getötet, gefoltert oder auf misshandelt zu werden (AI 23.10.2014).
Quellen:
Rechtsschutz/Justizwesen:
Die Übergangsverfassung sieht eine unabhängige Justiz (USDOS 27.2.2014) und Rechtstaatlichkeit vor. Die Scharia wird in der Rechtshierarchie über die Verfassung gestellt (EASO 8.2014). Aufgrund des jahrelangen Konfliktes sind der Zugang zur Justiz und die Rechtsstaatlichkeit allgemein eingeschränkt (UKFCO 10.4.2014) und in weiten Teilen Süd-/Zentralsomalias gar nicht vorhanden. In einigen Regionen haben sich lokale Gerichte etabliert. In den meisten Landesteilen beruht die Rechtsprechung auf einer Kombination von traditionellem, islamischem und formellem Recht (USDOS 27.2.2014). Informelle Strukturen traditionellen (Xeer) oder islamischen Rechtes (Scharia) ersetzen formelle Justizstrukturen oder existieren parallel zu ihnen (EASO 8.2014; vgl. UKFCO 10.4.2014). Der Zugang zur Justiz ist für Frauen, IDPs und Minderheiten nahezu nicht gegeben (EASO 8.2014). Andererseits haben von der UN finanzierte Gerichte in Somaliland, Puntland und Mogadischu zur Verbesserung des Zugangs beigetragen (USDOS 27.2.2014). Ein Nationaler Strategieplan zur Justizreform wurde ausgearbeitet (UNHRC 4.9.2014).
In den Gebieten der al Shabaab fungiert die Justiz willkürlich (UKFCO 10.4.2014). Dort gibt es lediglich Scharia-Gerichte, die gemäß einer harschen Auslegung islamischen Rechtes agieren (EASO 8.2014). Öffentliche Auspeitschung, Steinigung, Enthauptung und Amputation sind von al Shabaab regelmäßig angewendete Strafen. Außerdem befinden sich auf dem Gebiet der al Shabaab tausende Menschen aufgrund von Kleinigkeiten - z.B. Rauchen, Musikhören, Fußballspielen - in Haft (EASO 8.2014).
Quellen:
Sicherheitsbehörden:
Insgesamt sind die somalischen Sicherheitskräfte trotz der zahlreichen Maßnahmen zum Wiederaufbau von Polizei und Armee nicht in der Lage, Sicherheit zu gewährleisten. Zur Bewältigung dieser Aufgabe muss sich die somalische Regierung auf AMISOM (African Union Mission in Somalia) verlassen (BS 2014). Die AMISOM ist eine regionale, friedensunterstützende Mission der Afrikanischen Union mit voller Unterstützung des UN-Sicherheitsrates. Die Polizeikomponente umfasst 515 Mann, die Militärkomponente 21.564 Soldaten. Als Truppensteller dienen vor allem Uganda, Burundi, Dschibuti, Kenia, Äthiopien und Sierra Leone. Die Disziplin von AMISOM hat sich drastisch verbessert, es gibt kaum Meldungen über Menschenrechtsvergehen durch AMISOM-Personal. Seit Mai 2014 gibt es in Mogadischu zusätzlich eine 410 Mann starke UN Guard Unit, die zum Schutz von UN-Einrichtungen und -Personal durch Uganda bereitgestellt worden ist (EASO 8.2014).
Die Kontrolle der Polizei durch zivile Behörden bleibt ineffektiv. Auch die Polizei selbst ist ineffektiv. Straftaten bleiben meist ungestraft (USDOS 27.2.2014; vgl. EASO 8.2014). Außerdem beruhen Teile der Polizei auf Clanmilizen. Trotzdem wächst das Vertrauen der Bevölkerung in die Polizei - etwa in Mogadischu - und die Menschen können sich an die Polizei wenden (EASO 8.2014). Insgesamt bleibt aber der Zugang zu staatlichem Schutz ungewiss. Menschen suchen zwar die Unterstützung der Polizei, doch gibt es keine Garantie, dass ihnen geholfen wird (EASO 8.2014; vgl. LIDIS 3.2014). AMISOM und nationale Sicherheitskräfte geben ihr Bestes, um die Gefahr durch al Shabaab in Mogadischu einzudämmen. Auch wenn die Arbeit der Polizei Defizite aufweist, so trägt sie doch ihren Teil bei (UKUT 3.10.2014). Aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage sowie mangels Kompetenz der staatlichen Sicherheitskräfte und Justiz muss dennoch der staatliche Schutz in der gesamten Region als schwach bis nicht gegeben gesehen werden (ÖB 10.2014).
Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. Auch internationale Hilfsorganisationen können einen solchen Schutz nicht bieten und müssen selbst beständig um die Sicherheit ihrer Mitarbeiter fürchten. Nur in "Somaliland" ist es den dort Behörden gelungen, einen relativ wirksamen Schutz gegen Banden und Milizen zu gewährleisten. Für Puntland gilt dies in begrenztem Umfang (AA 2.2.2015).
Quellen:
Allgemeine Menschenrechtssituation:
Die Menschenrechtslage in Somalia wird vom anhaltenden bewaffneten Konflikt dominiert. Zivilisten werden getötet, verwundet oder vertrieben; Täter finden sich auf allen Seiten des Konfliktes (UKFCO 10.4.2014). In den Monaten Mai und Juni 2014 wurden ca. 1.200 durch Waffen verursachte Verletzungen in Mogadischu, Kismayo, Mudug und Baidoa behandelt; 100 Tote wurden gemeldet (UNSG 25.9.2014).
Weitere Menschenrechtsverletzungen umfassen willkürliche Angriffe, sexuelle Gewalt und willkürliche Inhaftierungen (HRW 21.1.2014); die Einschränkung von Meinungs- und Pressefreiheit, Gewalt gegen Journalisten; Gewalt gegen und Diskriminierung von Frauen und Mädchen; lebensbedrohliche Haftbedingungen und willkürliche Verhaftungen; die Verweigerung fairer Verfahren; Korruption und Menschenhandel; die Delogierung von IDPs; Misshandlungen und Diskriminierung von Minderheiten-Clans. Zusätzlich kommt es zu Kämpfen zwischen Clans und Sub-Clans, meist im Streit um Wasser und andere Ressourcen. Diese führen ebenfalls zu Toten und Vertriebenen. Es kommt auch zu Rachemorden; nur wenige Fälle werden untersucht (USDOS 27.2.2014). Besorgniserregend bleiben die zahlreichen Berichte über sexuelle Gewalt, gezielte Tötungen von Journalisten und Gewalt gegen Kinder. Dabei bleibt die Straflosigkeit für Täter ein Problem, das der mangelnden Reichweite der Justiz und den schwachen Sicherheitsbehörden angelastet werden kann (UKFCO 10.4.2014). Viele Berichte über Menschenrechtsvergehen können aufgrund anhaltender militärischer Aktivitäten gar nicht erst überprüft werden (UNOCHA 19.9.2014).
Überall dort, wo AMISOM über eine permanente Präsenz verfügt, ist die Menschenrechtslage wesentlich besser als in den anderen Gebieten Süd-/Zentralsomalias (EASO 8.2014).
Im Zuge ihrer Auslegung der Scharia kommt es auf dem Gebiet der al Shabaab zur Verweigerung mehrerer bürgerlicher Freiheiten, z.B. von Meinungs-, Bewegungs-, Versammlungs- und Religionsfreiheit (EASO 8.2014; vgl. USDOS 27.2.2014). Die Bevölkerung in jenen Gebieten, die unter Kontrolle der al Shabaab stehen, sind willkürlicher Rechtsprechung und der massiven Einschränkung ihrer Grundrechte ausgesetzt (UKFCO 10.4.2014; vgl. HRW 21.1.2014).
Die Menschenrechtslage unter al Shabaab hat sich Stück für Stück verschlechtert (EASO 8.2014). Al Shabaab begeht Morde, lässt Personen verschwinden, begeht Vergewaltigungen und vollzieht unmenschliche und grausame Bestrafungen (USDOS 27.2.2014). Aus jenen Gebieten, über welche die Gruppe unumstrittene Kontrolle ausübt, kommen weniger Berichte über gezielter Gewalt gegen Zivilisten als aus umstrittenen Gebieten. Dort wo al Shabaab unter Zugzwang steht, kommt es zu einer höheren Anzahl an Verhaftungen, zu einem höheren Maß an Gewalt (EASO 8.2014) und zu einer höheren Zahl an Exekutionen - vor allem aufgrund von vorgeblicher Spionage (EASO 8.2014; vgl. HRW 21.1.2014). Al Shabaab hat seine Angriffe auf prominente zivile Ziele in Mogadischu verstärkt (HRW 21.1.2014).
Es kommt seitens al Shabaab zur Zwangsrekrutierung von Kindern und Erwachsenen und zum Einsatz von Kindersoldaten (USDOS 27.2.2014; vgl. HRW 21.1.2014).
Quellen:
(Ethnische) Minderheiten und Klanstruktur:
Die somalische Bevölkerung ist nur auf den ersten Blick homogen. Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).
Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).
Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).
Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).
Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).
Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.
Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).
Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.
Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).
Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 27.2.2014). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014).
Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).
Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).
Quellen:
Es gibt unterschiedliche Kategorien von Minderheiten: ethnische und religiöse sowie jene, die als Berufskasten bezeichnet werden. Ethnische und religiöse Minderheiten haben einen unterschiedlichen kulturellen und/oder sprachlichen Hintergrund als die Somali der großen Clans. Die Berufskasten haben den gleichen Hintergrund wie die Clans, praktizieren jedoch spezifische Berufe (EASO 8.2014).
Außerdem sind auch Angehörige von somalischen Clans dann als Minderheit zu qualifizieren, wenn sie in einem Gebiet leben, das mehrheitlich von einem anderen Clan bewohnt ist (EASO 8.2014).
Die Ashraf und die Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status (EASO 8.2014).
Die Ashraf und die Sheikhal werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein (EASO 8.2014). Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil/Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014).
Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die Berufskasten sind in unterschiedliche Gruppen mit unterschiedlichen Namen in ganz Somalia zu finden. Klassische Berufe sind: Friseur, Schmied, Metallverarbeitung, Gerber, Schuster, Töpfer und Tischler; außerdem betätigen sich die Waable in der Jägerei, Viehzucht und Landwirtschaft sowie als Beschneiderinnen und als Hebammen. Im Zuge der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten die Waable in den Städten auch neue Arbeitszweige für sich erschließen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010).
Die wichtigsten Gruppen sind:
Midgaan (Madhibaan, Gabooye; dieser Name wird tw. auch für alle Waable als Oberbegriff verwendet): Jäger, Gerber, Lederverarbeitung, Schuster und andere Berufe; Verbreitung: ganz Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
Tumaal: ursprünglich Schmiede, jetzt auch in anderen Berufen zu finden. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
Yibir: Ihnen werden jüdischer Hintergrund und magische Kräfte nachgesagt. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
Kleinere Gruppen der Waable sind die Galgale, Gaheyle, Yahhar, Jaaji, Musa Dheryo, Guuleed Hadde, Hawr Warsame, Habar Yaqub, Madgal und Warabeeye. Auch die Boni und Eyle werden manchmal den Waable zugerechnet. Einige der Berufskasten haben ein ähnliches Clansystem wie die somalischen Hauptclans (EASO 8.2014).
Quellen:
Die vier größten Clans dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft. Dementsprechend sind die politischen Parteien, die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2014). Auch wenn Minderheiten in Regierung und Parlament vertreten sind, bleibt ihre Stimme schwach und - meist - ungehört (EASO 8.2014). In den meisten Gebieten schließen die lokal dominierenden Clans Angehörige anderer Clans von der Partizipation an der Verwaltung aus, und es kommt zu Diskriminierung in den Bereichen Arbeit und Justiz sowie beim Zugang zu öffentlichen Diensten (USDOS 27.2.2014). Selbst in Arbeitsbereichen, die zuvor oft den Minderheiten zugeschrieben worden sind, werden heute Angehörige der Hauptclans bevorzugt (EASO 8.2014). Dabei gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es z.B. in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014).
Minderheiten, denen es an bewaffneten Milizen mangelt, sind überproportional von Morden, Folter, Vergewaltigung, Entführung mit Lösegelderpressung sowie von Plünderung betroffen. Außerdem leben viele Minderheitenangehörige in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Ausgrenzung (USDOS 27.2.2014). Angehörige von Minderheitenclans werden nicht systematisch verfolgt, wohl aber im täglichen Leben benachteiligt (ÖB 10.2014).
Einzelne Minderheiten leben unter schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (ÖB 10.2014). Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab:
Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Allerdings gibt es signifikante Unterschiede. Gesellschaftliche Diskriminierung durch die Hauptclans kommt vor. So werden etwa die Bantu manchmal als adoon (Sklaven) bezeichnet (EASO 8.2014).
Für Berufskasten sind gesellschaftliche Interaktionen nur beschränkt möglich (EASO 8.2014). Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF). Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt (USDOS 27.2.2014; vgl. EASO 8.2014). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).
Quellen:
Frauen:
Die Übergangsverfassung sieht für Männer und Frauen die gleichen Rechte vor (USDOS 27.2.2014). Allerdings sind Frauen im Alltag nicht gleichgestellt und sie haben nicht die gleichen Rechte (EASO 8.2014; vgl. USDOS 27.2.2014). Es kommt zu systematischer Subordination (USDOS 27.2.2014). Gemäß dem traditionellen Recht bleibt sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt oft unbestraft. Frauen sind nicht in traditionelle Entscheidungsprozesse der Ältesten eingebunden und im traditionellen Recht (xeer) kommt ihnen kein Schutz bezüglich häuslicher Gewalt zu. Frauen, die über kein männliches Netzwerk verfügen und daher auch keinen Clanschutz erringen, sind vulnerabel und gefährdet - selbst in Mogadischu (EASO 8.2014).
Die politischen und gesellschaftlichen Entscheidungsstrukturen werden von Männern dominiert. Frauen sind traditionell vielfach benachteiligt (E 6.2013). Dies gilt auch für den Rechtsbereich der Scharia, der von Männern verwaltet wird und in welchem oft im Interesse der Männer entschieden wird. Hinsichtlich Besitz und Erbschaft schränken traditionelle, gesellschaftliche und kulturelle Barrieren die Frauen in der Ausübung ihrer Rechte ein (USDOS 27.2.2014). Eine Frau wird im Clansystem grundsätzlich von einem Mann vertreten, der auch in ihrem Namen Entscheidungen trifft (MV 24.1.2014).
Im somalischen Parlament halten Frauen derzeit 14 Prozent aller Sitze (USDOS 27.2.2014).
Vergewaltigung ist strafbar, die Strafen betragen zwischen 5 und 15 Jahren Haft; Militärgerichte verhängen auch Todesurteile. Die Regierung setzt das Gesetz nicht effektiv durch (USDOS 27.2.2014). Es gibt zwar Anstrengungen der somalischen Regierung, gegen sexuelle Gewalt anzukämpfen; diese werden durch die vorherrschende Sicherheitslage allerdings eingeschränkt. Aufsehenerregende Fälle haben gezeigt, wie die Regierung mit Vergewaltigungsanzeigen umgeht (UKFCO 10.4.2014). Dies betraf z.B. den Fall einer Frau, die einem Journalisten hinsichtlich ihrer Vergewaltigung ein Interview gab. Beide wurden verhaftet. Auch nach Anzeigen von Vergewaltigungsopfern, die AMISOM-Soldaten als Täter identifizierten, wurden die Opfer schikaniert (HRW 21.1.2014; vgl. UKFCO 10.4.2014).
Weiterhin kommen aus ganz Somalia alarmierend viele Berichte über sexuelle Gewalt und Vergewaltigungen. Besonders betroffen sind IDPs (HRW 21.1.2014; vgl. UKFCO 10.4.2014, ÖB 10.2014) und Angehörige von Minderheitenclans. Im ersten Halbjahr 2013 wurden alleine in Mogadischu mehr als 800 Vergewaltigungen angezeigt. Die Armee hat zwar einige seiner Angehörigen aufgrund von Vergewaltigungsvorwürfen festgenommen, Straflosigkeit bleibt aber die Norm (USDOS 27.2.2014). Für Opfer sexueller Gewalt ist es extrem schwierig, Gerechtigkeit zu erlangen. Viele Verbrechen werden der Polizei nicht gemeldet, weil die Opfer Stigmatisierung, neuerliche Misshandlungen, mangelnden Ermittlungswillen oder Anschuldigungen wegen Ehebruches befürchten (EASO 8.2014). Meist werden Vergewaltigungsfälle außerhalb formeller Strukturen abgehandelt (USDOS 27.2.2014). Von staatlichem Schutz kann daher nicht ausgegangen werden (ÖB 10.2014).
Vergewaltigung in der Ehe ist nicht sanktioniert. Häusliche Gewalt ist ein ernstes Problem (USDOS 27.2.2014). Für Vergewaltigungsopfer gibt es ein Frauenhaus des Elman Peace and Human Rights Centre in Mogadischu (MG 22.9.2014) und eines in Afgooye. Dort erhalten Frauen sechs Monate lang medizinische und psychosoziale Hilfe (MV 24.1.2014).
Polygamie und Ehescheidung sind erlaubt. Ehen werden vor dem lokalen Khadi-Gericht geschlossen und auch wieder aufgelöst (ÖB 10.2014). Die am meisten verbreitete Eheschließung ist jene der arrangierten Ehe. Diese bedarf der Zustimmung beider Partner sowie der Eltern bzw. des Vormundes. Allerdings ist es aufgrund des starken gesellschaftlichen Druckes äußerst unüblich, dass sich eine Tochter gegen den Willen ihres Vaters einer arrangierten Ehe widersetzt (LI 6.7.2012; vgl. EASO 8.2014). Daher kann der Unterschied zwischen arrangierter und Zwangsehe subtil sein (LI 6.7.2012). Wenn sich aber zwei Ehepartner finden, die kein Einverständnis ihrer Eltern haben, so gibt es die Möglichkeit des "Durchbrennens" mit folgender Eheschließung. Diese Form der geheimen Eheschließung wird zunehmend gebräuchlich - vor allem in jenen Gebieten, die nicht unter Kontrolle der al Shabaab stehen. Damit so eine Ehe Gültigkeit erlangt, müssen zwischen dem Wohnsitz des Brautvaters und dem Ort der Eheschließung 90-100 Kilometer Distanz liegen (AP 17.4.2013; vgl. EASO 8.2014).
Unverheiratete Frauen, die schwanger werden, sind der Stigmatisierung ausgesetzt. Als Resultat kann es zu häuslicher Gewalt oder zum Verstoß aus dem Clan kommen. Sogenannte Ehrenmorde kommen allerdings in Somalia nicht vor (MV 24.1.2014).
Al Shabaab zwangsrekrutiert bzw. entführt Frauen und Mädchen, um diese im Haushalt einzusetzen oder um sie zur Ehe zu zwingen. Manche Verschleppungen dauern nur kurze Zeit (zwei Tage bis zwei Wochen), andere - etwa im Fall der Zwangsehe - sind permanent (EASO 8.2014).
Süd-/Zentralsomalia: Die aktuelle Verfassung betont in besonderer Weise die Rolle und die Menschenrechte von Frauen und Mädchen und die Verantwortung des Staates in dieser Hinsicht. Tatsächlich ist deren Lage jedoch weiterhin besonders prekär. Frauen und Mädchen bleiben den besonderen Gefahren der Vergewaltigung, Verschleppung und der systematischen sexuellen Versklavung ausgesetzt. Ein umfassender Bericht von Human Rights Watch hat zuletzt 2013 die schreckliche Lage im Detail beleuchtet. Wirksamer Schutz gegen solche Übergriffe, insbesondere in den Lagern der Binnenvertriebenen, ist mangels staatlicher Autorität bisher nicht gewährleistet. Auch gegen Truppen der AU-Mission AMISOM werden solche Vorwürfe erhoben.
Zudem gelten die aus der Schari'a interpretierten Regeln des Zivilrechts und Strafrechts, die Frauen tendenziell benachteiligen bzw. einem (übersteigerten) paternalistischen Ansatz folgen. Für Frauen gelten entsprechend andere gesetzliche Maßstäbe als für Männer. So erhalten beispielsweise Frauen nur 50% der männlichen Erbquote. Bei der Tötung einer Frau ist im Vergleich zur Tötung eines Mannes nur die Hälfte des an die Familie des Opfers zu zahlenden "Blutgeldes" vorgesehen. Erwachsene Frauen und viele minderjährige Mädchen werden zur Heirat gezwungen. Häusliche Gewalt gegen Frauen ist weit verbreitet. Vergewaltigung ist zwar gesetzlich verboten, strafrechtliche Verfolgung von Vergewaltigungen erfolgt in der Praxis aber kaum. In den von al-Schabaab kontrollierten Gebieten werden diese Regeln in extremer Weise angewandt - mit der entsprechenden weitergehenden Diskriminierung von Frauen als Folge. Es gibt Berichte, die nahelegen, dass sexualisierte Gewalt von al-Schabaab gezielt als Taktik im bewaffneten Konflikt eingesetzt wird.
Es gibt keine Ausweichmöglichkeiten hinsichtlich der grds. diskriminierenden Auslegungen des zivil- und strafrechtlichen Elemente der Schari'a (AA 2.2.2015).
Quellen:
Binnenflüchtlinge (IDPs):
Im Juli 2014 gab es in Süd-/Zentralsomalia rund 964.000 IDPs. Viele von ihnen leben unter harten Bedingungen und sind dem Risiko schwerer Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Dies betrifft speziell Frauen und unbegleitete Kinder (EASO 8.2014). IDP-Lager sind generell unsicher, es mangelt an Schutz durch die Polizei. Sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt sind weit verbreitet. Außerdem kommt es in IDP-Lagern zu Rekrutierungen (EASO 8.2014; UNHRC 4.9.2014). Zehntausende IDPs in Mogadischu sind noch immer der Vergewaltigung und Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit ausgesetzt. Täter sind Regierungstruppen, alliierte Milizen und Privatpersonen (HRW 21.1.2014). Schlussendlich wurden in IDP-Lagern in somalischen Städten mit 18,9 Prozent die höchsten und gleichzeitig alarmierenden Raten an akuter Unterernährung festgestellt. Dies galt für Lager in Dhobley, Doolow, Dhusamareeb, Garoowe, Galkacyo, Kismayo und Mogadischu (UNSG 25.9.2014).
In Mogadischu kommt es nach wie vor zur Delogierung von IDPs. In den ersten acht Monaten des Jahres 2014 waren davon mehr als 23.000 IDPs betroffen (UNOCHA 19.9.2014). Im Jahr 2013 waren es 17.200 IDPs. Für die neuerlich Vertriebenen gibt es kaum alternative Ansiedlungsmöglichkeiten (EASO 8.2014).
UNHCR unterstützt weiterhin die Rückkehr von IDPs aus Mogadischu (USDOS 27.2.2014). Das sogenannte Return Consortium, bestehend aus mehreren NGOs und humanitären Organisationen, hat bereits 40.000 Personen bei ihrer Rückkehr aus Mogadischu in ihre angestammte Heimat in Bay, Lower und Middle Shabelle unterstützt. Zur Verfügung gestellt werden Transport, Unterkunftspakete, Lebensunterhaltspakete, Geld für Nahrungsmittel und wichtige Haushaltsgegenstände. Diese Unterstützung soll die Versorgung für mindestens drei Monate gewährleisten. Für gefährdete Personen/Haushalte gibt es spezielle Pakete (EASO 8.2014). Für das Jahr 2014 plant UNHCR die Unterstützung von 15.000 freiwilligen Rückkehrern (UNHCR 4.2014). Außerdem möchte das Return Consortium seine Aktivitäten von IDPs auch auf rückkehrende Flüchtlinge ausdehnen (LIDIS 3.2014).
Allerdings werden die Maßnahmen von den Offensiven durch AMISOM und somalische Armee beeinträchtigt. Im Zuge der Offensiven kommt es außerdem zur weiteren Vertreibung von Menschen, dies aber meist vorübergehend und kleinflächig. Betroffen sind Bakool, Galgaduud, Hiiraan sowie Lower und Middle Shabelle (EASO 8.2014; vgl. UNOCHA 19.9.2014). Problematisch erweist sich außerdem, dass die Verfügbarkeit von landwirtschaftlich nutzbarer Fläche am Rückkehrort oft durch neue Besitzverhältnisse nicht gegeben ist (EASO 8.2014). Außerdem stören die Aktivitäten der al Shabaab entlang der Hauptrouten die Sicherheit rückkehrender IDPs bzw. deren wirtschaftlichen Aktivitäten (z.B. das Erreichen von Märkten in Städten (AI 19.2.2014; vgl. EASO 8.2014).
Relativ sichere Gebiete sind weiterhin Puntland und v.a. Somaliland (mit Ausnahme des Grenzgebietes zu Puntland), wo sich Angehörige aller Clans relativ frei bewegen können (ÖB 10.2014). In Puntland lässt die Verwaltung den IDPs etwas an Schutz und Unterstützung zukommen (USDOS 27.2.2014). Die Situation von IDPs in Puntland wird von mehreren NGOs als durchaus positiv beschrieben (können geregelter Tätigkeit nachgehen usw). Allerdings ist die Aufnahmefähigkeit für Binnenvertriebene begrenzt und wie auch sonst überall besteht für die Flüchtlinge keine Grundversorgung, außer jener, die durch internationale Organisationen gewährleistet wird (ÖB 10.2014).
Quellen:
Grundversorgung/Wirtschaft:
Auf dem Human Development Index rangiert Somalia auf den letzten fünf Plätzen (WB 7.4.2014). Somalia gehört damit zu den ärmsten Ländern der Erde. Der langjährige Bürgerkrieg sowie häufige Dürre- und Flutkatastrophen führen dazu, dass ein erheblicher Teil der Bevölkerung unter chronischem Mangel an ausreichender Versorgung mit Lebensmitteln, Trinkwasser und medizinischer Versorgung leidet. Bei den gängigen Indikatoren zur Messung der wirtschaftlichen Entwicklung liegt Somalia zumeist auf den letzten Plätzen:
Bruttosozialprodukt, Lebenserwartung, Müttersterblichkeit, Kindersterblichkeit. Das Land ist seit Jahrzehnten auf Nothilfemaßnahmen aus dem Ausland angewiesen und ist der größte Empfänger von Nahrungsmittelhilfe weltweit (AA 3.2014a).
In den Jahren 2010-2012 starben fast 260.000 Menschen aufgrund einer Hungersnot. (EASO 8.2014). Zu Anfang des Jahres 2014 war die Zahl an Personen, die nicht in der Lage waren, ohne Nahrungsmittelunterstützung zu überleben, auf 860.000 zurückgegangen. Weitere zwei Millionen Menschen befanden sich an der Grenze zur Nahrungsmittelunsicherheit (UNSC 28.2.2014). Die Versorgungslage ist aber anhaltend schlecht (ÖB 10.2014) und Mitte 2014 ist die Zahl der akut von Nahrungsmittelnot betroffenen Personen wieder auf über eine Million angestiegen. Schlechte Regenfälle haben zur Nahrungsmittelunsicherheit beigetragen. Stark betroffen sind die Regionen Bakool, Benadir, Bari, Galgaduud, Gedo, Hiiraan, Lower und Middle Shabelle, Middle Jubba, Nugaal und der Süden von Mudug. Rund 62 Prozent der Betroffenen sind IDPs. Rund 218.000 Kinder sind akut unterernährt, 43.800 davon befinden sich in unmittelbarer Lebensgefahr. Die Gesamtsituation ähnelt jener vor der großen Hungersnot und die Gefahr einer Wiederholung besteht (UNOCHA 19.9.2014). In der Region Gedo sind 70 Prozent der Bevölkerung von der Dürre betroffen. In den Bezirken Baardheere, Ceel Waaq, Doolow und Luuq müssen Teile der Bevölkerung durch Lastwägen mit Trinkwasser versorgt werden. Andererseits sind die Prognosen für die Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) gut (UNOCHA 17.10.2014).
Die Unterstützung des World Food Programme erreichte Anfang 2014 pro Monat rund 800.000 Personen (UNSC 28.2.2014). Auf dem Gebiet der al Shabaab sind humanitäre Organisationen allerdings schweren Restriktionen ausgesetzt. Außerdem kommt es dort zu Übergriffen auf ihr Personal (EASO 8.2014). Außerdem ist der Transport humanitärer Güter von Straßensperren, Checkpoints und anhaltenden Feindseligkeiten entlang der Hauptstraßen eingeschränkt. Lebensnotwendige Fracht wird mittlerweile aber auch mit dem Flugzeug verteilt (UNOCHA 19.9.2014).
In durch AMISOM und die somalische Regierung neu eroberten Städten hat sich die Versorgungssituation nicht wesentlich verbessert, weil al Shabaab Versorgungsrouten bedroht oder sogar kontrolliert. Die humanitäre Lage in derart abgeschnittenen Städten kann sich weiter verschlechtern (EASO 8.2014; vgl. UNOCHA 24.4.2014; vgl. UNOCHA 21.3.2014). Besonders betroffen sind Xudur, Waajid und Buulo Barde (UNOCHA 19.9.2014).
Mit dem Zusammenbruch des Staates sind alle Sozialdienste - z.B. Gesundheitsversorgung, Arbeitssuche, Armutsbekämpfung - praktisch "privatisiert" worden. Das einzige soziale Sicherheitsnetz, das verblieben ist, sind die Familie und der Clan (BS 2014).
Entwicklungs- und humanitäre Hilfe sowie Geldflüsse aus der Diaspora sind Hauptpfeiler des BIP. Alleine die Überweisungen aus dem Ausland betragen 35 Prozent des BIP (WB 7.4.2014).
Süd-/Zentralsomalia: Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist nicht gewährleistet. Es gibt keinen sozialen Wohnraum oder Sozialhilfe. Hilfsprojekte von VN oder nichtstaatlichen Hilfsorganisationen erreichen in der Regel nicht die gesamte Bevölkerung. Trotz großer internationaler humanitärer Kraftanstrengung konnten während der letzten Dürre Hungertote nicht verhindert werden. Es gibt keine Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrerinnen und Rückkehrer. Der UNHCR ist in der Explorationsphase für die Unter-stützung freiwilliger Rückkehrer (2.2.2015).
Quellen:
Medizinische Versorgung:
Die Grundversorgung kann als schlecht bis kaum vorhanden bezeichnet werden, durchgehende Versorgung ist wohl nur in Mogadischu und den Flüchtlingslagern an der somalisch-kenianischen Grenze gesichert (ÖB 10.2014). Selbst im Vergleich zu den Standards in Subsahara-Afrika ist die medizinische Versorgung in Somalia schlecht. Die Lebenserwartung bei Geburt liegt bei 51 Jahren, 108 von 1.000 Kindern sterben vor dem ersten Geburtstag (WB 7.4.2014). Grundsätzlich muss im Bereich der Grundversorgung von einem negativen Trend ausgegangen werden. Die Einstellung aller Programme von Ärzte ohne Grenzen nach 22 Jahren ununterbrochener Aktivität in Somalia im Jahr 2013 bedeutete eine weitere Verschärfung der medizinischen Versorgungslage (ÖB 10.2014).
Quellen:
Rückkehr:
Für Reisende nach Somalia fehlt es im Falle einer (sei es gesundheitlichen, sei es kriminalitätsbedingten) Notlage weitgehend an funktionierenden staatlichen Stellen, die Hilfe leisten könnten (AA 11.9.2014).
Trotzdem ist die Rückkehr von somalischen Flüchtlingen nach Somalia im Berichtszeitraum eine Tatsache (ÖB 10.2014). Nach der Einnahme von Mogadischu und anderen Städten sind viele somalische Flüchtlinge aber auch IDPs permanent oder temporär in ihre Heimat zurückgekehrt. Viele der im Jahr 2013 nach Mogadischu zurückgekehrten gehören zu den wohlhabenderen Teilen der Gesellschaft und verfügen oft über einen Aufenthaltstitel in anderen Staaten, den sie im Notfall in Anspruch nehmen können (EASO 8.2014).
Der UNHCR geht davon aus, dass es in Mogadischu sehr schwer ist, ohne ein entsprechendes Unterstützungsnetzwerk zu überleben. Wenn der eigene Clan oder die Kernfamilie im Wohnbezirk nicht etabliert sind, werden sich Neuankömmlinge in einer prekären Situation wiederfinden (EASO 8.2014). Für den Lebenserhalt im wirtschaftlichen Sinne braucht es in erster Linie die Kernfamilie. Der größere Familienkreis wird den Lebenserhalt nur kurzfristig garantieren. Wenn eine Person nicht aus Mogadischu stammt, wird sie ausreichend Ressourcen benötigen, um sich dort niederzulassen. Bildung, erlernte Berufe und Kredite können ebenfalls eine Niederlassung bewerkstelligen. Außerdem gibt es lokale NGOs, die den Neuankömmlingen helfen können (EASO 8.2014; vgl. LIDIS 3.2014).
Über die Behandlung rückgeführter somalischer Staatsangehöriger liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor, da insbesondere westliche Staaten Rückführungen nur in sehr begrenztem Ausmaß durchgeführt haben. Staatliche Repressionen sind nicht die Hauptsorge dieser Personengruppe, sondern - wie oben beschrieben - das gelegentlich unvorhersehbare Verhalten der Sicherheitskräfte, die Sicherheits- und Versorgungslage allgemein sowie mögliche Übergriffe von al-Schabaab. Es gibt keine Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige (2.2.2015).
Quellen:
2.1. Die Feststellungen über die Herkunft der Beschwerdeführerin und ihrer Familie ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin. Schon das Bundesasylamt hat entsprechende Feststellungen getroffen.
Die Angaben der Beschwerdeführerin über den gewaltsamen Übergriff durch Angehörige der Al-Shabaab im Gasthaus bzw. Teehaus ihrer Mutter sind im Verfahren zugrunde zu legen, da sie bei den unterschiedlichen Befragungen und Einvernahmen im Wesentlichen übereinstimmend vorgetragen wurden, durch das Ergebnis der medizinischen Begutachtung vom 20.10.2011 nicht in Zweifel zu ziehen waren und auch im Einklang mit der festgestellten Lage im Herkunftsstaat stehen.
Da die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben nach diesem Übergriff über mehrere Monate hinweg im Herkunftsstaat keinen weiteren Sanktionen wegen der ihr durch Angehörige der Al-Shabaab vorgeworfenen Tätigkeit im Gasthaus ihrer Mutter gewesen ist, ist erkennbar, dass der entsprechende Vorfall keinen Hinweis auf eine noch deshalb bestehende Bedrohungssituation für die Beschwerdeführerin bildet. Es sind darüber hinaus seither mehrere Jahre vergangen und Al-Shabaab hat die vollständige Kontrolle über weite Gebiete Somalias mittlerweile verloren. Es ist nachhaltig unwahrscheinlich, dass es in Mogadischu noch Mitglieder der Al-Shabaab gibt, die sich an die Beschwerdeführerin erinnern und sie wegen dieses seinerzeitigen Vorfalles organisiert verfolgen würden. Eine derartige Gefahr einer organisierten Verfolgung war offenkundig schon zum Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführerin aus dem Herkunftsstaat aufgrund der beachtlichen zeitlichen Distanz der Ausreise zu diesem Ereignis von mehr als sechs Monaten nicht mehr gegeben.
Es wird der Beurteilung auch zu Grunde gelegt, dass die Beschwerdeführerin kurz vor ihrer Ausreise von einem jugendlichen Angehörigen der Al-Shabaab beschimpft wurde, weil dieser gesehen habe, dass sie eine Zigarette geraucht habe. Die Beschwerdeführerin hat zwar bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt mehrfach angegeben, dass sich ein derartiges Ereignis mehrere Monate nach der von Seiten Angehöriger der Al-Shabaab erlittenen Misshandlung bei einer Rückkehr in das Gasthaus ihrer Mutter ereignet habe, während sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Bestimmtheit behauptet hat, dass der Vorfall sich nicht in diesem Gasthaus sondern in der Unterkunft der Beschwerdeführerin im Flüchtlingslager Eelasha Bihaya ereignet habe. Diese an sich grobe Diskrepanz mag allenfalls auf den Zeitablauf seit den Ereignis zurückzuführen sein, wobei auch die bei der Beschwerdeführerin festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die daher erforderliche medikamentöse Behandlung einen Grund für die unterschiedliche Darstellung bilden könnten.
Dieser beschriebene Vorfall, eine wegen des Rauchens eine Zigarette erlittene Beschimpfung ohne weitere Folgen, stellt wegen seiner geringen Eingriffsintensität schon seiner Art nach keinen Anlass für eine daraus im Falle einer Rückkehr abzuleitende Verfolgungsgefahr dar.
Die von der Beschwerdeführerin geäußert Befürchtungen, im Herkunftsstaat wegen der erfolgten Ausübung von Prostitution während ihres Aufenthaltes in Griechenland einer Bedrohungssituation ausgesetzt zu sein, ist gänzlich spekulativ. Selbst wenn diese Tätigkeit der Beschwerdeführerin einzelnen Staatsangehörigen von Somalia damals bekannt geworden sein sollte, ist es unwahrscheinlich, dass die Kenntnis darüber auch im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin nach mehreren Jahren verbreitet wäre und Anlass zu Übergriffen auf sie geben könnte.
Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin Alkohol und Nikotin konsumiert, begründet für sie im Herkunftsstaat keine Verfolgungsgefahr. Die Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst eingeräumt, dass im Herkunftsstaat Alkohol im öffentlichen Raum nicht verfügbar ist. Das Rauchen von Zigaretten ist im Herkunftsstaat zufolge ihren beschriebenen Erfahrungen vor ihrer Ausreise offenkundig nicht mit schwerwiegenden Sanktionen bedroht.
2.2. Die Feststellungen über die Situation in Somalia sind einem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl entnommen und beruhen auf den genannten Quellen. Dem Inhalt der Feststellungen sind die Verfahrensparteien nicht entgegengetreten.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH vom 11.06.1997, 95/01/0617; 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 30.06.2005, 2002/20/0205; VwGH vom 23.11.2006, 2005/20/0551-6, VwGH-Beschluss vom 29.06.2006, 2002/20/0167-7).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).
3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).
3.2.3. Die Beschwerdeführerin hat zufolge den Feststellungen keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft gemacht.
Die jedermann betreffende mangelnde Sicherheitslage und Versorgungslage im Herkunftsstaat hat bereits zur Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführerin im - diesbezüglich nicht angefochtenen - Bescheid des Bundesasylamts vom 16.04.2012 geführt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zu den einzelnen Spruchpunkten oben dargelegt wurde, ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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