BVwG W146 2111538-1

W146 2111538-1Tribunal Administrativo Federal16 de set. de 2015

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Regest

Dienstenthebung, Gegenstandslosigkeit, Klaglosstellung,<br/>Rechtsschutzinteresse, Verfahrenseinstellung

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BVwG W146 2111538-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W146.2111538.1.00

Spruch

W 146 2111538-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwaltspartnerschaft KG Dr. CLAUS Dr. BERTHOLD gegen den Bescheid des Disziplinarvorgesetzten des Aufklärungs- und Artilleriebataillon 3, Kommando, 2130 XXXX , vom 27.07.2015, GZ 91537/1-AAB3/Kdo/2015, über die vorläufige Dienstenthebung beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) steht als Berufssoldat und Offiziersstellvertreter (OStv) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.

2. Das Streitkräfteführungskommando informierte mit Mitteilung vom 22.07.2015 die Kaserne XXXX über bedenkliche Veröffentlichungen auf Facebook. Demnach habe der BF auf seinem Facebook-Account mehrere von rechtsextremen Organisationen veröffentlichte Fotos geteilt. Seine Zugehörigkeit zum Österreichischen Bundesheer (ÖBH) sowie dessen politisches Mandat seien im Account für jedermann erkennbar.

Eine Durchsicht des eindeutig dem BF zuordenbaren Facebook-Accounts

habe sofort zwei aktuelle Postings mit Inhalten ergeben, welche

ursprünglich von rechtsextremen Organisationen stammen würden: Der

BF habe Fritz XXXX Foto geteilt (Auswertung am 22.07.2015 um 11:30

Uhr) mit folgendem Inhalt: "KRIMINELLE AUSLÄNDER UND

SCHEIN-ASYLANTEN NACH HAUSE SCHICKEN - JETZT!" "TEILEN" = "JA" I

"GEFÄLLT MIR" = "NEIN" MZW-WIDERSTAND.COM"

Bei der Ursprungsquelle würde es sich offensichtlich um eine der rechtsextremen Szene zuordenbare deutsche Internethomepage handeln, welche im Logo ein abgewandeltes Hakenkreuz verwenden würde.

Überdies habe der BF ein ‚NPD-Die soziale Heimatpartei' Foto (Auswertung am 22.07.2014 um 11:30 Uhr) mit folgendem Inhalt geteilt: "Laßt uns Flüchtlinge direkt bei unseren Politikern einquartieren und ihr werdet sehen, wie schnell dann dieser Spuk endet!". Als Cover Foto habe der BF ein Gemälde mit Panzern und Soldaten der deutschen Wehrmacht aus der NS-Zeit verwendet.

Aus dem Facebook-Account des BF sei jedenfalls dessen Zugehörigkeit zum ÖBH erkennbar. Bei zahlreichen seiner 721 Facebook-Freunden handle es sich um (zumeist für jedermann erkennbare Angehörige des BMLVS bzw. ÖBH). Wie die Vergangenheit bereits mehrfach gezeigt habe, sei einer Veröffentlichung des Sachverhaltes durch linke und/oder Antifa Gruppierungen nicht unwahrscheinlich. Dabei müsse erwartet werden, dass auch die Zugehörigkeit des BF zum ÖBH bekannt werde.

3. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme des BF am 23.07.2015 führte dieser aus, dass es ihm nicht bewusst gewesen sei, dass es sich bei den von ihm geposteten Facebook-Inhalten um ein angewandeltes Hakenkreuz gehandelt habe. Ihm sei auch die Homepage nicht bekannt, er sei nie auf dieser Seite gewesen und wolle im Allgemeinen damit nichts zu tun haben. Befragt, ob ihm bewusst sei, dass er als Coverfoto ein Gemälde mit Panzern und Soldaten der Deutschen Wehrmacht aus der NS-Zeit verwende, gab der BF an, dass es ihm bewusst sei. Er verwende dieses Bild, weil ihm der Panzer gefalle und er auch Modellbau-Panzer als Hobby bastle. Auf Nachfrage, ob dem BF bewusst sei, dass diese Postings geeignet wären, um das Vertrauen in das ÖBH zu erschüttern, womit der BF in den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung geraten sei, rechtfertigte er sich dadurch, dass er keine direkten Postings (als Urheber) getätigt hätte. Er habe lediglich Inhalte anderer geteilt. Der BF stellte ferner fest, dass er mit Rechtsextremismus nichts zu tun haben wolle und sich klar von derlei Aussagen distanzieren wolle. Er wolle überdies in Zukunft vorsichtiger sein.

4. Am 24.07.2015 erstattete der Disziplinarvorgesetzte Mitteilung an die Staatsanwaltschaft Korneuburg wegen Verdachts der Verhetzung.

5. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde der BF gemäß § 40 Abs. 1 Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014). BGBl. I Nr. 2, vorläufig vom Dienst enthoben. Demnach stehe er in Verdacht, durch Postings auf seinem Facebook-Account eine strafbare Handlung gegen das Verbotsgesetz durch Verbreitung bzw. Gutheißung von üblicherweise dem Nationalsozialismus zuordenbaren Gedankengut begangen zu haben. Diese Handlung begründe den Verdacht einer Pflichtverletzung, deren Art und Schwere es nicht zulasse, den BF im Dienst zu belassen, ohne dass das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet werden würden.

6. Dagegen richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des BF und führte dieser im Wesentlichen aus, dass es unrichtig sei, dass er durch Postings auf seinem Facebook-Account eine strafbare Handlung gesetzt habe. Er habe keine Inhalte gepostet, die ursprünglich von rechtsextremen Organisationen stammen würden. Er gehe vielmehr davon aus, dass dies das Werk eines Hackers sei. Überdies sei er auf seiner Facebook-Seite nur für sogenannte Freunde erkennbar und sei es daher unrichtig, wenn behauptet werde, dass ihn die breite Masse der Bevölkerung als Unteroffizier des ÖBH wahrnehmen könne. Er habe keine Aktionen gesetzt, die das Vertrauen der Bevölkerung in die sachliche Wahrnehmung von Aufgaben des ÖBH gefährden würden. Der BF monierte im Weiteren, dass diese Postings nicht von ihm selbst stammen würden und selbst für den Fall, dass diese von ihm stammen würden, was ausdrücklich bestritten werde, würden sie in keinster Weise das Vertrauen in das ÖBH erschüttern. Er distanziere sich von Rechtsextremismus und habe er sich gegenüber seiner Dienstbehörde verpflichtet, die bedenklichen Postings zu löschen. Er gehe davon aus, dass es sich um das Posting "Laßt und Flüchtlinge direkt bei den Politikern einquartieren und ihr werdet sehen, wie schnell dann dieser Spuk endet!", handle. Welche sonstigen Postings ihm vorgeworfen werden würden, die in Verbindung mit der NDP stünden, seien ihm nicht bekannt. Aus diesen Gründen stelle der BF die Anträge, die Behörde möge seiner Beschwerde Folge geben und den Bescheid über die vorläufige Dienstenthebung vom 27.07.2015 ersatzlos aufheben, in eventu möge die Beschwerdebehörde den vorbezeichneten Bescheid aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückverweisen.

7. Mit Schriftsatz vom 30.07.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde und die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht vor.

8. Mit Beschluss der Disziplinarkommission für Soldaten vom 01.09.2015, GZ: 825-06-DKS/15, wurde über den Beschwerdeführer die Dienstenthebung gemäß § 40 Abs. 3 HDG 2014 nicht verfügt. Begründend wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall seitens des Kdo AAB 3 zwar der Anlass (Bericht des AbwA vom 22.07.2015), die gesetzliche Bestimmung des § 40 Abs. 1 HDG 2014 und die angebliche Begehung strafrechtlich und disziplinarrechtlich relevanter Handlungen vermerkt seien, jedoch sei dem Bescheid nicht einmal ansatzweise zu entnehmen (da sie schlichtweg fehlen), aufgrund welcher dem Betroffenen im Verdachtsbereich zur Last gelegte Pflichtverletzung die dienstlichen Interessen oder das Ansehen des Amtes gefährdet seien und deswegen eine Dienstenthebung zu verfügen gewesen wäre.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person des Beschuldigten:

Beim 1959 geborenen BF handelt es sich um einen Unteroffizier (Dienstgrad: Offiziersstellvertreter [OStv]), der nach seinen eigenen unbestrittenen Angaben als Berufssoldat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht.

Zum Sachverhalt:

Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.

Festgestellt wird, dass mit Beschluss der Disziplinarkommission für Soldaten vom 01.09.2015, GZ: 825-06-DKS/15, über den Beschwerdeführer die Dienstenthebung gemäß § 40 Abs. 3 HDG 2014 nicht verfügt wurde. Der BF ist nicht mehr beschwert.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, in den maßgeblichen Punkten unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit

Art. 131 B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG ebenso wie das Heeresdisziplinarrecht (als militärische Angelegenheit gem. Art 102 Abs. 2 B-VG) unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG (die Einstellung wegen Wegfalls der Prozessvoraussetzung ist der Zurückweisung wegen Nichtvorliegens der Prozessvoraussetzungen gleichzuhalten) ohne mündliche Verhandlung gefällt werden.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014 - HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014 idgF, lauten (auszugsweise):

"Dienstenthebung

Voraussetzungen, Zuständigkeit und Dauer

§ 40. (1) Der Disziplinarvorgesetzte hat die vorläufige Dienstenthebung eines Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, zu verfügen, sofern

1. -über diesen Soldaten die Untersuchungshaft verhängt wurde oder

2. -das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes, insbesondere die Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung, wegen der Art einer diesem Soldaten zur Last gelegten Pflichtverletzung durch seine Belassung im Dienst gefährdet würden.

(2) Eine vorläufige Dienstenthebung ist an Stelle des Disziplinarvorgesetzten zu verfügen von


1. a)-den Vorgesetzten des Disziplinarvorgesetzten oder

b)-den mit der Vornahme einer Inspizierung betrauten Offizieren,

-sofern der Disziplinarvorgesetzte an der Verfügung verhindert ist, oder

2. -dem zum Zeitpunkt des Eintrittes der Voraussetzungen nach Abs. 1 dem Soldaten vorgesetzten Kommandanten nach § 13 Abs. 1 Z 1 und 2, sofern der Soldat zu diesem Zeitpunkt der Befehlsgewalt seines Disziplinarvorgesetzten nicht unterstellt ist.

(3) Jede vorläufige Dienstenthebung ist von dem Organ, das diese Maßnahme verfügt hat, unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen. Fallen die für die vorläufige Dienstenthebung maßgebenden Umstände vor dieser Mitteilung weg, so hat dieses Organ die vorläufige Dienstenthebung unverzüglich aufzuheben. Die Kommission hat mit Beschluss die Dienstenthebung zu verfügen oder nicht zu verfügen. Die vorläufige Dienstenthebung endet jedenfalls mit dem Tag, an dem dieser Beschluss dem Betroffenen zugestellt wird.

(4) Ist bei der Disziplinarkommission oder beim Bundesverwaltungsgericht bereits ein Verfahren anhängig, so ist gegen den Beschuldigten wegen der diesem Verfahren zugrunde liegenden Pflichtverletzung eine vorläufige Dienstenthebung nicht zulässig. In diesem Fall hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 jedenfalls die Disziplinarkommission unmittelbar die Dienstenthebung zu verfügen.

(5) Vom Dienst, wenn auch nur vorläufig, enthobene Soldaten sind verpflichtet, sich auf Anordnung ihres Disziplinarvorgesetzten zu bestimmten Zeiten bei der von diesem Organ bezeichneten militärischen Dienststelle zu melden.

(6) Die Dienstenthebung endet spätestens mit der Einstellung oder dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die für die Dienstenthebung maßgebenden Umstände vorher weg, so ist die Dienstenthebung von der Disziplinarkommission unverzüglich aufzuheben.

§ 42. (1) Auf das Verfahren über die vorläufige Dienstenthebung sind die Bestimmungen über das abgekürzte Verfahren im Kommandantenverfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. dieses Verfahren auch ohne Vorliegen der hiefür normierten Voraussetzungen zulässig ist und

2. im Falle des § 40 Abs. 1 Z 2 die Gefährdung des Ansehens des Amtes oder wesentlicher Interessen des Dienstes zu begründen ist.

(2) Auf das Verfahren über die Dienstenthebung und über die Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung sind die Bestimmungen über das Kommissionsverfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. ein Einleitungsbeschluss nicht erforderlich ist und

2. eine mündliche Verhandlung nur durchzuführen ist, wenn dies im Interesse der Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens gelegen ist.

(3) Der Senatsvorsitzende kann die Beratung und Beschlussfassung über die Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung durch Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder im Umlaufweg ersetzen. Für Entscheidungen im Umlaufweg sind Einstimmigkeit sowie das Vorliegen eines begründeten Beschlussantrages des Senatsvorsitzenden erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich oder telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten.

(4) Beschwerden gegen die Entscheidung über

1. eine vorläufige Dienstenthebung oder

2. eine Dienstenthebung oder

3. eine Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung

haben keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Vorlageanträge in Beschwerdevorverfahren gegen solche Bescheide. Über Beschwerden hat das Bundesverwaltungsgericht ehestmöglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen ab deren Vorlage bei diesem Gericht zu entscheiden.

(5) In den Fällen des Abs. 4 hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und des Interesses der Partei mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Ändern sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebend waren, wesentlich, so ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu folgende einschlägige Aussage getroffen:

Nach der stRsp des VwGH (Hinweis B 19.1.1989, 88/09/0146) führt nicht nur die formelle (ausdrückliche) Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern auch der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung, weil der VwGH im Rahmen einer nach Art 131 B-VG erhobenen Bescheidbeschwerde zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist. Ergibt sich im Zuge eines derartigen Verfahrens vor dem VwGH, dass eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) gegeben ist, dass auch eine stattgebende Entscheidung des VwGH keine (weitere) Veränderung bewirken würde und die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen damit nicht mehr fallbezogene, sondern nur noch theoretische Bedeutung besitzen, dann führt dies zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens [hier: Beendigung der vor dem VwGH angefochtenen Suspendierung gem § 4O HDG durch die Dienstenthebung gem § 40 Abs 4 HDG] (VwGH 31.05.1990, Zahl: 90/09/0040).

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes (Einstellung):

Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - auch angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa VwGH 22.11.2006, 2005/10/0205; zuletzt auch VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084, mit Verweis auf VwGH 28.11.2013, 2013/10/0084).

Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es auf Grund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. (VwGH 02.07.2008, 2007/10/0010). Es ist nämlich nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, in einer Beschwerdesache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage keine Bedeutung mehr zukommt. (vgl. VwGH 24.04.2013, 2011/01/0216; 23.01.2013, 2011/10/0216).

Für den Fall des Wegfalls des rechtlichen Interesses erst nach Einbringung des Rechtsmittels (jetzt der Revision bzw. früher der Beschwerde) an den Verwaltungsgerichtshof leitete dieser aus § 33 Abs 1 VwGG ab, dass mit dem Wegfall des rechtlichen Interesses das Revisions- bzw. Beschwerdeverfahren infolge Eintritts der Gegenstandslosigkeit einzustellen ist (vgl. die Beschlüsse vom 13. Mai 2005, Zl 2004/02/0386, sowie vom 12. August 2014, Zl Ro 2014/06/0049).

Gerade eine derartige Konstellation liegt mittlerweile in der Beschwerdesache vor. Mit Beschluss der Disziplinarkommission für Soldaten vom 01.09.2015, GZ: 825-06-DKS/15, wurde über den Beschwerdeführer die Dienstenthebung gemäß § 40 Abs. 3 HDG 2014 nicht verfügt. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 08.09.2015 zugestellt. Die hier gegenständliche vorläufige Enthebung endete somit gemäß § 40 Abs. 3 letzter Satz HDG 2014 ex lege.

Infolge materieller Klaglosstellung des BF wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses war das Verfahren als gegenstandslos geworden zu erklären und gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen.

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