BVwG L507 1401041-3

L507 1401041-3Tribunal Administrativo Federal16 de set. de 2015

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Regest

Duldung, Identität, mangelnder Anknüpfungspunkt, öffentliches<br/>Interesse, Reisedokument

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BVwG L507 1401041-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L507.1401041.3.00

Spruch

L507 1401041-3/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch ZOBL Dorothea, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.06.2015, Zl. 13-780202405-150301399, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 88 Abs. 1 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte am 18.03.2015 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte iSd § 88 Abs. 2a FPG und begründete seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass ihm die Botschaft seines Herkunftsstaates keinen Reisepass ausstelle. Dem Antrag waren eine Kopien seines von 18.09.2014 bis 04.06.2015 gültigen Fremdenpasses und des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 19.04.2013, Zl. 401.041-1/2008/35E, worin festgestellt wurde, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in den Irak auf Dauer unzulässig sei, beigelegt.

2. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 30.03.2015 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert bekanntzugeben, welches positive Interesse der Republik Österreich vorliege, damit dem Beschwerdeführer ein Fremdenpass ausgestellt werde könne und unter welchen Voraussetzungen des § 88 FPG er seinen Antrag gestellt habe. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer aufgefordert die vorliegenden Vorrausetzungen des § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 mit einem tauglichen Beweismittel zu belegen. Sollte der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag nicht nachkommen, werde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen.

3. Mit Schreiben vom 12.04.2015 brachte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der XXXX (AMG) vom 03.04.2015, eine Bestätigung der XXXX vom 07.04.2015, zwei Schreiben der Botschaft der Republik Iran vom

XXXX 2013 sowie eine Vollmacht samt Kopie des Reisepasse der bevollmächtigten Vertreterin, in Vorlage. Ausgeführt wurde, dass aus den Schreiben der XXXX des Landes XXXX sowie aus dem Schreiben des Arbeitgebers des Beschwerdeführers ( XXXX ) das Interesse der Republik Österreich hervorgehe. Hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen wurde angemerkt, dass im Zuge der ersten Ausstellung der Rot-Weiß-Rot-Karte der Beschwerdeführer vom Sachbearbeiter darüber informiert worden sei, dass spätestens bei der Verlängerung der Karte ein gültiger Reisepass notwendig sei. Aus dem Schreiben der irakischen Botschaft in Wien gehe hervor, dass keine Reisepässe ausgestellt werden könnten, zumal die Infrastruktur nicht vorhanden sei. Dem Beschwerdeführer sei auch nahegelegt worden, die irakische Staatsbürgerschaft zurückzulegen, um einen Fremdenpass zu bekommen. Seitens der Botschaft in Wien sei dem Beschwerdeführer bestätigt worden, dass seine Herkunft nicht belegt werden könne. Die Rot-Weiß-Rot-Karte des Beschwerdeführers sowie sein Fremdenpass würden am 04.06.2015 ablaufen. Der Beschwerdeführer wolle seinen Lebensunterhalt selbst verdienen und ersuche deshalb um neuerliche Verlängerung des Fremdenpasses. Eine neue Rot-Weiß-Rot-Karte könne nur ausgestellt werden, wenn er ein gültiges Ausweisdokument vorlege. Zudem sei die Ausstellung eines Fremdenpasses deshalb wichtig, weil der Dienstgeber des Beschwerdeführers mit sensiblen Firmen zusammenarbeiten würde, die ihn ohne gültigen Ausweis nicht das Firmengelände betreten lassen würden. Der Beschwerdeführer habe aufgrund der aktuellen Situation auch nicht die Absicht, in den Irak zu reisen, da er seit Monaten keinen Kontakt zu seiner Familie herstellen könne.

4. Am 05.06.2015 stellte der Stadtmagistrat XXXX dem Beschwerdeführer eine "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" mit Gültigkeit bis

XXXX 2018 aus.

5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), vom 16.06.2015,

Zl. 13-780202405/150301399, wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 und 2 FPG, abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es für die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht nur darauf ankomme, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse des Fremden liege, sondern müsse auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses bestehen. Zudem sei der Beschwerdeführer nach wie vor irakischer Staatsbürger, zumal sein Antrag auf Zurücklegung der irakischen Staatsbürgerschaft nicht bearbeitet worden sei. Der Beschwerdeführer verfüge über den Aufenthaltstitel "Rot-Weiss-Rot plus", gültig bis XXXX 2018, weshalb sein Aufenthaltsrecht befristet sei. Schließlich habe der Beschwerdeführer glaubhaft nachgewiesen, dass er kein Reisedokument von der Botschaft der Republik Iran in Wien erhalten werde, besitze jedoch einen irakischen Personalausweis, weshalb er ein Reisedokument seines Herkunftslandes erlangen könne. Zur bereits erfolgten Ausstellung eines Fremdenpasses mit Gültigkeit bis XXXX 2015 wurde auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen (VwGH 19.03.2013, GZ: 2011/21/0242), wonach aus einer bisher vorgenommenen Ausstellung eines Fremdenpasses kein Rechtsanspruch auf eine Stattgebung weiterer Anträge abgeleitet werden könne.

3. Dieser Bescheid wurde der Vertreterin des Beschwerdeführers am 22.06.2015 ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 03.07.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.

Gerügt wurde zunächst, dass das BFA einerseits festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer von der irakischen Botschaft in Wien kein Reisedokument erhalten habe, anderseits jedoch festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer ein Reisedokument erlangen könne, was sich widersprechen würde. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das BFA offenbar zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer sich nun ein Reisedokument beschaffen könne. Die Annahme, der Beschwerdeführer könne sich ein Reisedokument beschaffen, zumal er über einen irakischen Personalausweis verfüge, sei unrichtig. Dem Beschwerdeführer sei sein Personalausweis von der Fremdenpolizei abgenommen und nicht mehr retourniert worden. Zudem sei der Personalausweis mittlerweile abgelaufen. Für die Ausstellung eines Reisepasses habe die Vorlage des Personalausweises aber auch schon in der Vergangenheit nicht ausgereicht, was aus dem Schreiben der irakischen Botschaft vom 18.03.2013 auch hervorgehe. Der Beschwerdeführer könne sich auch keine weiteren Dokumente aus seinem Herkunftsland besorgen, zumal er keinen Kontakt zu seinem Vater habe und dessen Aufenthaltsort unbekannt sei. In Bezug auf das Erfordernis eines positiven Interesses der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Reisepass brauche, um seine Ausbildung abschließen zu können, zumal er im Zuge seiner Tätigkeit bei verschiedenen Firmen ein gültiges Reisedokument vorlegen müsse, um deren Betriebsgelände betreten zu dürfen. Sollte der Beschwerdeführer nicht bald über ein entsprechendes Identitätsdokument verfügen, so sei der Abschluss der Lehre sowie in weiterer Folge die Übernahme in ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis bei der Firma XXXX gefährdet. Es müsse im Interesse der Republik Österreich liegen, dass der Beschwerdeführer selbstständig und ohne staatliche Zuwendungen sein Lebensunterhalt finanzieren könne. Darüber hinaus sei ein öffentliche Interesse auch gegeben, wenn Geschäfts- oder Dienstreisen unternommen werden müssen oder wenn es sich um die neuerliche Ausstellung von Fremdenpässen handelt und zwischenzeitig keine gravierenden Änderungen in Bezug auf die Person des Betreffenden eingetreten seien (Szymanski in Schrefler/-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht (2014) § 88 FPG 2005 (Stand März 2014, rdb.at). Bei teleologischer Auslegung des § 88 Abs. 1 FPG sei zweifelsfrei davon auszugehen, dass Personen, deren Abschiebung für auf Dauer unzulässig erklärt worden sei, die über ein dem unbefristeten Aufenthaltsrecht gleichgestelltes Recht verfügen und deren Heimatbotschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes verweigere, in den Kreis der Antragsberechtigten des § 88 Abs. 1 FPG fallen würden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Der Beschwerdeführer hält sich seit Februar 2008 in Österreich auf und stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 27.02.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.07.2008, Zl. 08 02.024-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß

§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak, die unter kurdischer Verwaltung stehenden Provinzen des Nordirak, nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak, die unter kurdischer Verwaltung stehenden Provinzen des Nordirak, ausgewiesen.

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.03.2013 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.04.2013, Zl. E7 401.041-1/2008/35E, gemäß § 10 Abs. 2 und Abs. 5 AsylG stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers auf Dauer unzulässig sei.

Der Beschwerdeführer verfügt zurzeit über einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" der bis zum XXXX 2018 gültig ist. Dieser Titel verschafft dem Beschwerdeführer kein unbefristetes Aufenthaltsrecht für das österreichische Bundesgebiet.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

  • Einsicht in den Akt des BFA;

  • Einsicht in die Asylakten des Beschwerdeführers;

  • Einsicht in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden und Unterlagen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Die Feststellungen betreffend die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten und des Status eines subsidiär Schutzberechtigten sowie die Feststellung, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergeben sich aus den Asylakten des Beschwerdeführers.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Dass der Beschwerdeführer über den bis XXXX 2018 gültigen Aufenthaltstitel "Rot-Weiss-Rot-Karte plus" verfügt, ergibt sich aus der im Akt befindlichen Kopie des Aufenthaltstitels. Da dieser Aufenthaltstitel nur bis zum XXXX 2018 gültig ist, verschafft er dem Beschwerdeführer kein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EG" (§45 NAG) wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA Verfahrensgesetzes (BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des BFA.

Da sich gegenständliche Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Zu Spruchteil A):

3.2.1. Der mit "Ausstellung von Fremdenpässen" betitelte § 88 FPG lautet:

§ 88 (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;

2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§ 45 NAG) gegeben sind;

4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder

5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.

(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.

3.2.2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Dies aus folgenden Erwägungen:

Infolge der unbestritten gebliebenen Aktenlage konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer irakischer Staatsangehöriger, somit Drittstaatsangehöriger ist und über einen bis XXXX 2018 gültigen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" verfügt, wobei ihm dieser Titel kein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verschafft. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EG" (§45 NAG) wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet.

Vor diesem Hintergrund könnte dem Beschwerdeführer ein Fremdenpass allenfalls nach

§ 88 Abs. 1 Z 4 und 5 FPG ausgestellt werden. Die Absicht auszuwandern wurde seitens des Beschwerdeführers jedoch nie vorgebracht bzw. als Begründung des Antrages angeführt und liegt auch keine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung iSd

§ 88 Abs. 1 Z 5 FPG vor.

Abgesehen davon ist zu beachten, dass - wie das BFA zutreffend festgestellt hat - ein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses zugunsten des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden konnte. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist für die Verwirklichung jedes einzelnen der im § 88 Abs. 1 FPG umschriebenen Tatbestände wesentliche Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses, dass dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen, wobei ein restriktiver Maßstab anzulegen ist (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 15. September 2010, Zl. 2010/18/0279, und vom 19. Mai 2011, Zl. 2009/21/0288, jeweils mwN).

Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses damit, dass er seine Ausbildung zum Kälteanlagentechniker ohne Fremdenpass nicht fortsetzen könne, zumal Partnerbetriebe des Ausbildungsbetriebes das Vorweisen eines gültigen Reisedokumentes verlangen würden, um deren Betriebsgelände betreten zu dürfen. Eine dieser Firmen sei der Hauptauftraggeber des Ausbildungsbetriebes, weshalb der Abschluss der Lehre sowie in weiterer Folge die Übernahme in ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis gefährdet sei.

Dem BFA kann nicht entgegen getreten werden, wenn es diesbezüglich ein über die privaten Interessen des Beschwerdeführers hinausgehendes Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses weder im Hinblick auf den Abschluss der Lehre noch im Hinblick auf die allfällige Übernahem in ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis mangels möglicher Legitimation bejaht hat.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben des Hauptauftraggebers des Ausbildungsbetriebes hervorgeht, dass unter anderem die Vorlage eines "offiziellen Identitätsnachweises" sowie die Vorlage eines Aufenthaltstitels notwendig seien, um am Firmengelände arbeiten zu dürfen.

Diesbezüglich hat das BFA richtigerweise bereits darauf hingewiesen, dass gemäß § 47 AVG iVm § 292 ZPO Urkunden, die in der dafür vorgeschriebenen Form von einer österreichischen, inländischen öffentlichen Behörde (dh von einem mit Imperium ausgestatteten Organ) innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse errichtet werden, vollen Beweis über die Tatsachen und Rechtsverhältnisse, welche sie beurkunden, liefern (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 47 (Stand 1.1.2014, rdb.at).

Die "Rot-Weiß-Rot-Karte°plus" wurde vom Magistrat der Stadt XXXX in Scheckkartenform mit Lichtbild erteilt und dient als öffentliche Urkunde somit auch als Identitätsnachweis, weshalb der Beschwerdeführer die Anforderungen zum Betreten der Firmengelände von Partnerfirmen seines Ausbildungsbetriebes ohnehin erfüllt.

Abgesehen davon handelt es sich bei dem Wunsch nach der Ausstellung eines Identitätsdokumentes um ein privates Interesse und kann ein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses weder im Hinblick auf die daran geknüpfte Fortführung der Ausbildung noch im Hinblick auf eine allfällige Übernahme in ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis bejaht werden. Im konkreten Fall liegt überdies - wie oben bereits dargelegt - ein Identitätsdokument in Form der "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" vor.

Aus diesen Gründen besteht gegen die Auffassung des BFA, dass es nicht ersichtlich sei, worin im vorliegenden Fall ein positives Interesse der Republik Österreich daran gelegen sein solle, dem Beschwerdeführer einen Fremdenpass auszustellen, kein Einwand.

Entgegen dem in der Beschwerde vertretenen Standpunkt ist auch die früher erfolgte Ausstellung eines Fremdenpasses an den Beschwerdeführer für den vorliegenden Fall ohne Relevanz (vgl. VwGH 19.11.2003, 2003/21/0053), ist doch die von der belangten Behörde vorliegend getroffene Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden. Ein gesetzmäßiger Bescheid wird auch dann nicht etwa gleichheitswidrig, wenn die Behörde ein Gesetz abweichend von ihrer sonstigen Praxis in einem Einzelfall anwendet (vgl VwGH 30.06.2006, Zl. 2001/04/0134 = VwSlg. 16964A).

Darüber hinaus kann - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - aus der auf Dauer unzulässig erklärten Ausweisung im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.04.2013,

Zl. E7 401.041-1/2008/35E, im Sinne einer teleologischen Auslegung kein unbefristetes Aufenthaltsrecht abgeleitet werden, zumal bei der Feststellung im Asylverfahren, dass eine Ausweisung auf Dauer unzulässig ist, zunächst vom BFA von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist (vgl § 58 Abs. 2 AsylG). Ein "Ausweisungshindernis" führt - ohne weitere Erteilung eines Aufenthaltstitels - daher nur zu einer bloßen Duldung im Bundesgebiet.

Wenn in der Beschwerde auf widersprüchliche Feststellungen des BFA im Hinblick darauf, ob der Beschwerdeführer Reisedokumente von der irakischen Botschaft in Wien erhalte oder nicht, hinweist, so ist Folgendes anzumerken:

Entsprechend den Feststellungen des BFA geht dieses eindeutig davon aus, dass eine Ausstellung von Reisedokumenten seitens der irakischen Botschaft in Wien nicht möglich sei (AS 106). Der glaubhafte Nachweis dessen wurde zudem in der rechtlichen Beurteilung bestätigt, wobei anschließend der Besitz eines irakischen Personalausweises angesprochen und sodann festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer ein Reisedokument seines Herkunftslandes erlangen könne (AS 109).

Aus dieser Diskrepanz resultiert jedoch weder die Notwendigkeit zur Behebung des Bescheides noch zu einer mündlichen Verhandlung, da nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes dem Bescheid in einer Gesamtbetrachtung eindeutig entnommen werden kann, dass das BFA von der fehlenden Möglichkeit des Beschwerdeführers, sich ein Reisedokument seines Herkunftslandes zu beschaffen, ausgeht und insoweit auch die entsprechende Feststellung traf.

Folglich kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Fremdenpasses im Sinne des § 88 Abs. 1 FPG nicht gegeben sind und war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.

3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verfassungsgerichtshof hat sich (anlässlich von Beschwerden gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofes) mit der EU-Grundrechte-Charta (GRC) ausführlich in den Entscheidungen zu U 466/11-18 und U 1836/11-13, beide vom 14. März 2012 auseinandergesetzt. Auf das Wesentliche zusammengefasst gilt demnach in Verfahren, in denen Unionsrecht eine Rolle spielt, die EU-Grundrechte-Charta wie die Verfassung und sind Grundrechte, die durch diese EU-Charta garantiert sind, gleichsam verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, die vor dem Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden können. Der Verfassungsgerichtshof brachte aber im Zuge dieser Entscheidungen auch zum Ausdruck, dass er vor dem Hintergrund der in diesen Entscheidungen zitierten Rechtsprechung des EGMR weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des nunmehr durch § 21 Abs. 7 BFA-VG ersetzten und gleichlautenden § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hegt, noch habe der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung in den Anlassfällen einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt. Demnach steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall wurde der vom BFA im angefochtenen Bescheid festgestellte Sachverhalt in der Beschwerde nicht bestritten. Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Auch wurde in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet, welches die Abhaltung einer Verhandlung erfordert hätte. Verfahrensgegenständlich ist vielmehr die rechtliche Würdigung eines feststehenden Sachverhaltes, weshalb auch nicht amstwegig eine mündliche Verhandlung durchzuführen war. Des Weiteren wurde keine Verhandlung vom Beschwerdeführer beantragt.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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