L504 2113080-1•BVwG L504 2113080-1
L504 2113080-1Tribunal Administrativo Federal16 de set. de 2015
Beitragszuschlag, Meldeverstoß
L504 2113080-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel als Einzelrichter über den Vorlageantrag des XXXX gegen die Beschwerdevorentscheidung der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 03.08.2015, GZ.: 046-§ 113(2) BVE 25/15, zu Recht erkannt:
A) Der Vorlageantrag wird gemäß § 113 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG als
unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als SGKK) hat mit Bescheid vom 29.06.2015 ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden auch kurz bezeichnet als bP [beschwerdeführende Partei]) als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs 1 ASVG verpflichtet werde, aufgrund einer Meldepflichtverletzung gem. § 113 Abs 2 iVm § 113 Abs 1 Z 1 ASVG ein Beitragszuschlag in Höhe von € 1.300,-- an die SGKK zu entrichten. Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 30, 33, 35 Abs 1, 111 Abs 1, 111a und 113 ASVG ausgesprochen. Der Strafantrag der Finanzpolizei vom 27.05.2015 werde beigelegt und stelle einen integrierten Bestandteil des vorliegenden Bescheides dar.
Begründend führte die SGKK aus, anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes nach den Bestimmungen des ASVG sei am 22.04.2015 festgestellt worden, dass die bP hinsichtlich der Beschäftigung von XXXX (im Folgenden auch kurz bezeichnet als MW) gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht des § 33 Abs 1 ASVG verstoßen habe.
MW sei arbeitend für den Betrieb der bP angetroffen worden. Die Feststellungen des Strafantrages der Finanzpolizei würden zur Sachverhaltsfeststellung des vorliegenden Bescheides erhoben werden.
Der festgestellte Sachverhalt beruhe auf den Niederschriften durch die Finanzpolizei mit den einvernommenen Personen, den Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie auf unmittelbar festgestellte dienstliche Wahrnehmungen der ermittelnden Organe der Finanzpolizei im Zuge der Betretung vor Ort. Im Übrigen sei der bP der inkriminierte Sachverhalt schon zum Kontrollzeitpunkt bekannt gewesen, da sie bereits im Rahmen der Betretung von der Abgabenbehörde niederschriftlich einvernommen worden sei.
Rechtlich führte die SGKK unter Zugrundelegung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen der §§ 33, 113 und 35 Abs 1 ASVG im Wesentlichen aus, dass einem Dienstgeber Beitragszuschläge vorgeschrieben werden würden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei. Diese beiden Tatsachen seien durch die Finanzpolizei vor Ort erhoben und hinreichend festgestellt worden. Der Sachverhalt sei aktenkundig und sei der gesetzliche Tatbestand der Betretung somit objektiv erfüllt.
Der Beitragszuschlag setze sich in diesem Fall gem. § 113 Abs 2 ASVG nach einer unmittelbaren Betretung iSd § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden würden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung belaufe sich auf € 500,-- je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz belaufe sich auf € 800,--.
Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen und habe die bP aufgrund gegebener Sach- und Rechtslage als Dienstgeber gem. § 35 Abs 1 ASVG den Beitragszuschlag zu entrichten.
2. Dem vorliegenden Verwaltungsakt der SGKK ist ferner eine Anzeige der Finanzpolizei gem. § 27 AuslBG an Sozialversicherungsträger vom 27.05.2015 zu entnehmen.
Demnach sei am 22.04.2015 um 21.15 Uhr im Chinarestaurant der bP eine Beschäftigungskontrolle durchgeführt worden. In der Küche des Betriebes sei der chinesische Staatsangehörige MW bereits zum zweiten Mal angetroffen worden (erste Kontrolle am 16.03.2015). Die bP habe gegenüber den Kontrollorganen niederschriftlich angegeben, dass sich MW zu Kontrollbeginn in der Küche aufgehalten hätte, um für sich selbst Essen zu kochen. Er würde gratis in einem der Zimmer im Chinarestaurant wohnen. Er wäre auch mit Nebenwohnsitz hier gemeldet (siehe ZMR 19.03.2015). Die bP hätte für MW bereits im März beim AMS um eine Saisonbewilligung als Koch von Mai bis Oktober 2015 angesucht. MW würde für Essen und Schlafen nichts zu bezahlen brauchen.
Diese Aussagen der bP würden von der Finanzpolizei als Schutzbehauptung gewertet werden. Außer der bP und MW seien am Kontrollabend keine anderen Mitarbeiter im Lokal anwesend gewesen. Die bP habe während der Kontrolle als Koch und als Kellner fungiert, telefonische Essensbestellungen entgegen genommen und die Abrechnung der Gäste durchgeführt. Die bP sei mit dieser Fülle von Aufgaben sichtlich überfordert gewesen. Es sei für die bP nicht möglich, das Restaurant allein mit seiner Gattin, die nur 20 Stunden pro Woche im Lokal arbeite und über geringe Deutschkenntnisse verfüge, und einer weiteren für 10 Wochenstunden geringfügig angemeldeten Person zu führen (Öffnungszeiten: 11.00 Uhr bis 14.30 Uhr und 17.00 Uhr bis 22.30 Uhr an sieben Tagen in der Woche). Da das Lokal ca. 50 Sitzplätze habe, sei zumindest eine Vollzeitkraft (evtl. Koch) zusätzlich erforderlich, um den Geschäftsbetrieb abwickeln zu können. Aufgefallen sei, dass die Hose des MW durch Fettspritzer stark verschmutzt gewesen sei.
MW sei mehrmals aufgefordert worden, ein Personenblatt auszufüllen. Außer dem Namen, der Staatsangehörigkeit, dem Geschlecht und dem Geburtsdatum sei von MW nichts angegeben worden.
Bei Beschäftigungskontrollen in Chinarestaurants werde stets als Rechtfertigung für in der Küche angetroffene, nicht angemeldete Personen angeführt, dass sie "nur zu Besuch seien, bzw. für sich selbst kochen würden und nicht arbeiten würden." Es widerspreche jedoch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich Besuch in einer Unternehmensküche selbst Essen zubereite.
3. Am 03.07.2015 brachte die bP innerhalb offener Frist bei der SGKK eine Beschwerde gegen diesen Bescheid ein.
Zunächst wird von Seiten der bP eingestanden, dass ihr Freund MW in der Küche ihres Betriebes bereits zum zweiten Mal (erste Kontrolle am 16.03.2015) angetroffen worden sei. MW sei am 13.03.2015 auf Besuch gekommen. Am Tag dieser Kontrolle sei MW mit den Eltern und dem Kind der bP zum Essen in das Lokal gekommen. Diese seien im Gästezimmer an einem Tisch gesessen. Ihr Freund MW sei in die Küche gegangen, um sich etwas in der Mikrowelle zu wärmen, zumal die bP aufgrund von Gästen im Lokal keine Zeit gehabt habe, um etwas für ihren Freund MW und ihre Eltern zu kochen.
Ferner wird ausgeführt, dass es nicht richtig sei, dass die bP das Lokal ganz allein mit ihrer Frau betreiben würde. Als Beweismittel legte die bP diesbezüglich Lohnbestätigungen von verschiedenen Personen vor, die ihr ab November 2014 geholfen hätten.
Ihr Freund MW habe sie um Arbeit ersucht. Sie habe ihm aber gesagt, dass er zuerst um eine Saisonbewilligung ansuchen müsse. Am 22.04.2015 sei dann von der Finanzpolizei eine Beschäftigungskontrolle durchgeführt worden. Die Finanzpolizei sei am 16.03.2015 [gemeint wohl: 22.04.2015] mit mindestens acht bis neun Kontrolleuren im Lokal erschienen. Ihr Kind habe geweint und viele Stammgäste seien seither nicht mehr gekommen. Vom Umstand, wonach MW trotz mehrmaliger Aufforderung das Personenblatt - mit Ausnahme des Namens, der Staatsangehörigkeit, des Geschlechts und des Geburtsdatums - nicht ausgefüllt habe, wisse sie nichts. Die Fettspritzer auf der Hose könnten viele Ursachen haben. MW habe aber nie im Lokal gearbeitet.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung der SGKK vom 03.08.2015 wurde die am 03.07.2015 bei der SGKK eingebrachte Beschwerde gem. § 14 VwGVG abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibe vollinhaltlich aufrecht.
In ihrer Begründung stellte die SGKK zunächst den Sachverhalt dar. Demnach sei MW am 22.04.2015 um 21.15 Uhr im Rahmen einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei in der Küche des Chinarestaurants der bP bei der Speisenzubereitung angetroffen worden, ohne rechtmäßig zur Sozialversicherung gemeldet gewesen zu sein. Zum Betretungszeitpunkt am 22.04.2015 seien keine weiteren Dienstnehmer des Betriebes im Restaurant tätig gewesen; am gegenständlichen Tag seien Frau XXXX als Vollbeschäftigte und Frau XXXX als geringfügig Beschäftige zur Sozialversicherung gemeldet gewesen. Bereits am 16.03.2015 sei MW, der am Betriebsstandort seinen Nebenwohnsitz habe, durch Organe der Finanzpolizei im Chinarestaurant angetroffen worden. Etwa zu diesem Zeitpunkt habe die bP für MW beim AMS einen Antrag auf Saisonbewilligung für den Zeitraum 08.05.2015 bis 31.10.2015 eingebracht.
Beweiswürdigend führte die SGKK zusammengefasst aus, dass die Entscheidung auf den Feststellungen gem. dem Bescheid der SGKK vom 29.06.2015, der Abfrage des Dienstgeberkontos und der Beschwerde vom 03.07.2015 beruhe. Die Angaben der bP vor Ort - sowie in der Beschwerde vom 03.07.2015 -, wonach sich MW zum Zeitpunkt der Kontrolle lediglich in der Küche aufgehalten habe, um für sich selbst Essen zuzubereiten/ in der Mikrowelle aufzuwärmen, halte die SGKK aus mehreren Gründen für unwahr. Zum einen sei die Hose des MW mit Fettspritzern versehen gewesen, was in der Regel nicht Folge des Aufwärmens von Speisen in der Mikrowelle sei (wie in der Beschwerde vorgebracht). Zum anderen erscheine es unglaubwürdig, dass die bP alle Tätigkeiten am gegenständlichen Abend alleine ausgeübt habe. Wie die Organe der Finanzpolizei wahrgenommen hätten, habe die bP zum Betretungszeitpunkt kochen, Speisen servieren, telefonische Bestellungen entgegennehmen und kassieren müssen. Vielmehr entspreche es nach Ansicht der SGKK der Wahrheit, dass MW die bP bereits vor dem geplanten Zeitpunkt (gem. Antrag auf Saisonbewilligung: 08.05.2015) bei ihren Tätigkeiten unterstützt habe.
Da es gem. § 33 Abs 1 ASVG die Pflicht des Dienstgebers sei, seine Dienstnehmer vor Beginn der Tätigkeit beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden, liege im vorliegenden Fall eine Meldepflichtverletzung durch die bP als Dienstgeberin vor und sei der angefochtene Bescheid zu Recht ergangen. Bei der Vorschreibung von Beitragszuschlägen komme es auf ein Verschulden (subjektive Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes) nicht an, sondern vielmehr nur darauf, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht worden sei, der vom Meldepflichtigen zu vertreten sei.
In rechtlicher Hinsicht verwies die SGKK auf die Bestimmung des § 14 VwGVG und auf die rechtliche Beurteilung des bekämpften Bescheides.
5. Mit Schriftsatz vom 12.08.2015 beantragte die bP durch ihren gewillkürten Vertreter innerhalb offener Frist die Vorlage beim Bundesverwaltungsgericht.
Ferner beantragte die bP den gegenständlichen Akt zur kurzfristigen Einsichtnahme durch ihren gewillkürten Vertreter nach Schladming zu übermitteln, dies gemäß dem Recht der bP auf Akteneinsicht.
6. Mit Schreiben vom 17.08.2015 wurde durch den gewillkürten Vertreter der bP die Vollmachtsauflösung bekannt gegeben, sodass der Akt dem gewillkürten Vertreter nicht mehr übersendet werden müsse.
7. Mit Schreiben vom 24.08.2015 wurde seitens der SGKK der Verwaltungsakt samt Stellungnahme in Form einer Beschwerdevorlage dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt. Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges wurde ausgeführt, dass die bP hinsichtlich der Beschäftigung des MW das Vorliegen einer den Bestimmungen des ASVG unterliegenden Tätigkeit und in weiterer Folge eines - den Beitragszuschlag gem. § 113 Abs 2 iVm § 113 Abs 1 Z 1 ASVG auslösenden - Meldeverstoßes bestreite. Begründet werde der Vorlageantrag insbesondere damit, dass MW zum Zeitpunkt der Kontrolle lediglich für sich persönlich Essen zubereitet/ aufgewärmt hätte. MW hätte sich als Freund im Betrieb aufgehalten und nie für die bP gearbeitet, da der im März 2015 gestellte Antrag auf Saisonbewilligung nicht bewilligt worden wäre.
Abschließend wurde von der SGKK auf die Ausführungen im Bescheid vom 29.06.2015 sowie der Beschwerdevorentscheidung vom 03.08.2015 verwiesen und die Anträge gestellt, die Beschwerde abzuweisen und den Bescheid bzw. die Beschwerdevorentscheidung der SGKK vollinhaltlich zu bestätigen.
8. Im Übrigen sind dem vorliegenden Verwaltungsakt der SGKK ein ZMR-Auszug bezüglich des MW vom 21.05.2015, Fotos über einen Antrag auf Saisonbewilligung hinsichtlich der Person des MW und Lohn-/Gehaltsabrechnungen von verschiedenen für die bP tätigen Personen für den Zeitraum November 2014 bis Mai 2015 zu entnehmen.
9. Am 25.08.2015 wurde das Verfahren der entscheidenden Geschäftsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Bei einer Kontrolle der Finanzpolizei am 22.04.2015 um 21.15 Uhr wurde MW bei der Ausübung einer Tätigkeit für die bP in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt unmittelbar betreten. Die Tätigkeit des Betretenen, die sich darauf erstreckte, Essen zuzubereiten, erfolgte in der Küche des Betriebes der bP. Die bP selbst war während der in ihrem Geschäftsbetrieb durchgeführten Kontrolle anwesend.
Zu diesem Zeitpunkt war MW nicht als Dienstnehmer der bP zur Sozialversicherung angemeldet.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SGKK. Es wurde Einsicht genommen in die Anzeige der ermittelnden Organe der Finanzpolizei vom 27.05.2015, den Bescheid der SGKK, die Beschwerde der bP, die Beschwerdevorentscheidung der SGKK, den Vorlageantrag der bP und die Stellungnahme der SGKK vom 24.08.2015. Aus diesen Unterlagen ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt hinreichend.
Die Betretung des MW bei betrieblichen Tätigkeiten im Restaurant der bP wurde - wie bereits im Bescheid vom 29.06.2015 ausgeführt - durch Organe der Finanzpolizei durch eigene dienstliche Wahrnehmung festgestellt.
Dass es sich bei der Betätigung des MW am 22.04.2015 ihrer Art nach um ein der Pflichtversicherung unterliegendes Beschäftigungsverhältnis als Dienstnehmer bei der bP handelte, wurde von dieser allerdings bestritten. Es gab jedoch weder für die SGKK, noch für das Bundesverwaltungsgericht einen Anlass von den Feststellungen der Organe der Finanzpolizei aufgrund der unsubstantiierten Argumentation der bP Abstand zu nehmen. Dies aus nachfolgenden Gründen.
Was die Ausführungen der bP in der Beschwerde betrifft, wonach es nicht richtig sei, dass die bP das Lokal ganz allein mit ihrer Frau betreiben würde und diesbezüglich Lohnbestätigungen von verschiedenen Personen in Vorlage brachte, so ist hierzu anzumerken, dass dies weder im Bescheid vom 29.06.2015, noch in der Beschwerdevorentscheidung vom 03.08.2015 behauptet wurde. Von Seiten der SGKK wurde lediglich ausgeführt, dass die Gattin der bP XXXX als Vollbeschäftigte und Frau XXXX als geringfügig Beschäftige am Kontrolltag zur Sozialversicherung angemeldet gewesen seien, was auch durch die von der bP vorgelegten Unterlagen bestätigt wird. Dies vermag aber nichts an dem - unbestritten gebliebenen - Umstand zu ändern, dass zum Betretungszeitpunkt am 22.04.2015 keine dieser Personen im Restaurant tätig war und sich neben der bP lediglich MW im Betrieb aufhielt. Nicht völlig außer Acht gelassen werden darf in diesem Zusammenhang, dass die bP im März 2015 für MW einen Antrag auf Saisonbewilligung stellte, was ein weiteres Indiz darstellt, dass die bP sehr wohl noch einen personellen Bedarf nach weiteren Dienstnehmern - im Konkreten nämlich MW - im Betrieb hatte.
Insoweit ist der SGKK auch zuzustimmen, dass es nach allgemeiner Lebenserfahrung unwahrscheinlich ist, dass die bP am Tag der Kontrolle sämtliche im Restaurant zu erledigenden Aufgaben, wie das Kochen, das Servieren von Speisen, die Entgegenahme von telefonischen Bestellungen und das Abrechnen, alleine durchgeführt haben und sich MW an diesem Abend lediglich zufällig in der Küche aufgehalten haben soll, um für sich selbst Essen zuzubereiten, zumal MW bereits zum zweiten Mal bei einer Kontrolle in der Küche des Betriebs angetroffen wurde, was die bP auch im Rechtsmittelschriftsatz selbst bestätigte.
Was die ebenfalls thematisierten Fettspritzer auf der Bekleidung des MW betrifft, so beschränkte sich die bP in der Beschwerde auf die Feststellung, dass diese viele Ursachen haben könnten. Von der bP wurde es aber unterlassen, eine plausible alternative Erklärung für die von den Organen der Finanzpolizei als starke Verschmutzung bezeichneten Fettspritzer auf der Hose des MW zu erbringen, weshalb es weiterhin am naheliegendsten erscheint, dass diese Verunreinigung von der Tätigkeit in der Küche stammt. Im Übrigen mag es zwar auch zutreffen, dass - wie in diesem Zusammenhang von der SGKK in der Beschwerdevorentscheidung erläutert - diese Art der Verschmutzung in der Regel nicht die Folge des Auswärmens von Speisen in der Mikrowelle ist. Allerdings kann dieser Argumentation der SGKK nicht gefolgt werden, zumal die bP diese Ausführungen zum Erwärmen von Speisen in der Mikrowelle bezüglich der ersten Kontrolle am 16.03.2015 tätigte, die Fettspritzer aber bei der zweiten Kontrolle am 22.04.2015 festgestellt wurden. Klar erkennbar ist dies insbesondere an den Schilderungen der bP in der Beschwerde, wonach an diesem Kontrolltag auch die Eltern der bP anwesend waren, die sich allerdings nur bis 25.03.2015 bei der bP aufhielten. Insoweit konnten sich diese Ausführungen der bP zum angeblichen Aufwärmen von Speisen in der Mikrowelle nur auf die Kontrolle am 16.03.2015 beziehen. Bei gesamthafter Betrachtung (vgl. die obige Darstellung) ist aber dennoch davon auszugehen, dass die am 22.04.2015 festgestellten Fettspritzer jedenfalls von der Tätigkeit des MW in der Küche des Betriebs der bP herrühren, zumal es nach allgemeiner Lebenserfahrung äußerst unwahrscheinlich erscheint, dass MW während der Betriebszeiten des Chinarestaurants zweimal bei betrieblichen Tätigkeiten in der Küche der bP betreten wird, MW aber angeblich immer nur für sich selbst Essen zubereitet haben soll.
Der SGKK kann sohin nicht entgegengetreten werden, wenn sie basierend auf den Wahrnehmungen der Organe der Finanzpolizei am Tag der Betretung und den Schilderungen der bP anlässlich der Kontrolle am 22.04.2015 bzw. in der Beschwerde vom Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses im angeführten Ausmaß bezüglich des MW ausgeht.
Dass zum Zeitpunkt der Betretung durch die Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes eine Anmeldung zur Sozialversicherung nicht bestanden hatte, steht unstreitig fest.
Wenn von der bP im Übrigen in der Beschwerde festgehalten wird, dass sie vom Umstand, wonach MW trotz mehrmaliger Aufforderung das Personenblatt - mit Ausnahme des Namens, der Staatsangehörigkeit, des Geschlechts und des Geburtsdatums - nicht ausgefüllt habe, nichts wisse, so ist abschließend festzuhalten, dass dies durchaus sein kann. Die Tatsache der mangelnden Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung durch MW an sich wurde aber in der Folge nicht bestritten.
Die SGKK zog somit in ihrer Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung richtigerweise - neben den Wahrnehmungen der Organe der Finanzpolizei am Tag der Betretung - die niederschriftlichen Angaben der bP heran, welche, wie bereits oben ausführlich dargelegt, zur Frage der Beschäftigung des MW als unglaubwürdig erachtet wurden. Resümierend sind die von der SGKK getroffenen Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung hinreichend tragfähig um die rechtliche Subsumtion zu stützen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 1 u. Abs 2 ASVG entscheidet gegenständlich das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter. Ein Antrag auf Entscheidung im Senat wurde nicht gestellt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 Abs 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Der belangte Behörde soll - vergleichbar der Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a AVG - die Möglichkeit eröffnet werden, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen. Anders als in der Berufungsvorentscheidung soll es der Behörde auch möglich sein, die Beschwerde abzuweisen und damit in der Begründung auch Aussagen zu treffen, die über die Begründung des Bescheides hinausgehen. Beschwerdegegenstand im Bescheidbeschwerdeverfahren der Verwaltungsgerichte soll die Beschwerdevorentscheidung sein (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 VwGVG, RV 2009).
Gemäß § 15 Abs 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
Der Vorlageantrag ist der vorgesehene Rechtsbehelf gegen eine Beschwerdevorentscheidung. Da infolge eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung (abweichend vom bisherigen § 64a Abs. 3 AVG) nicht außer Kraft tritt, ist Beschwerdegegenstand in Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem VwG die Beschwerdevorentscheidung der Behörde. Das Begehren des Vorlageantrags muss (und darf) nur darauf gerichtet sein, dass die ursprüngliche Beschwerde dem VwG vorgelegt wird (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K1 und K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 VwGVG, Anm. 7).
Aus den genannten Bestimmungen ergibt sich in Zusammenhang mit § 27 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat, dass die ursprünglich gegen den zuerst ergangenen Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde durch den eingebrachten Vorlageantrag nunmehr als Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung anzusehen ist, nachdem der Vorlageantrag auch keiner weiteren Begründung bedarf.
Zu A)
I. 1. § 113 ASVG
(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
[...]
§ 4 ASVG
(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
[...]
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.
[....]
§ 7 ASVG
Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind von den im § 4 genannten Personen auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):
1. in der Kranken- und Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Beschäftigungsverhältnisse:
[...]
2. in der Unfall- und Pensionsversicherung
[...]
3. in der Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Tätigkeiten (Beschäftigungsverhältnisse):
a) die im § 5 Abs. 1 Z 2 von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten;
b) die am 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigten Dienstnehmer/innen mit Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuss nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, auch wenn ihre Dienstverhältnisse nach dem 31. Dezember 2003 infolge eines (auch mehrmaligen) Betriebsüberganges auf ein anderes Unternehmen übergehen oder solange sie bei einem der in Art. I des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 genannten Unternehmen oder einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder bei einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen ist, beschäftigt sind;
c) die öffentlichen Verwalter, soweit sie unmittelbar vor ihrer Bestellung zu öffentlichen Verwaltern ausschließlich selbständig erwerbstätig gewesen sind;
d) Aufgehoben.
[...]
§ 33 ASVG
(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und
2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
§ 35 ASVG
(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
[...]
2. In seinem Erkenntnis vom 10.7.2013, GZ 2013/08/0117, spricht der VwGH aus, dass § 113 Abs. 1 ASVG ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH vom 20. November 2002, Zl. 2000/08/0186; 26. Jänner 2005, Zl. 2004/08/0141; 10.7.2013, GZ 2013/08/0117).
Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht (iSd § 111 Abs 2 letzter Satz bzw iSd § 113 Abs 2 ASVG) als unbedeutend anzusehen sind (vgl VwGH v. 14. März 2013, Zl 2011/08/0187, und Zl 2012/08/0125, v 10.4.2013, GZ 2013/08/0041).
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Tatbestandsvoraussetzung und für die rechtskonforme Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG ist es jedenfalls, dass die bP im gegenständlichen Fall verpflichtet war die Anmeldung für die genannte Person zur Pflichtversicherung vorzunehmen.
Gem. § 33 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden (vgl. Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Manz, RZ 1 zu § 33).
Nach ständiger Rechtsprechung kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH vom 4. Juni 2008, Zl. 2007/08/0252, mwN). Atypische Umstände, die einer solchen Beurteilung entgegenstehen würden, sind nach Ansicht des erkennenden Gerichts im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich.
Die Beurteilung, ob gegenständlich ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis gem. § 5 Abs 2 ASVG vorliegt, ist für die Anmeldeverpflichtung gem. § 33 Abs 1 ASVG im Übrigen nicht von entscheidender Bedeutung. Zwar unterliegen geringfügig Beschäftigte gem. § 5 Abs 1 Z 2 ASVG nicht der Vollversicherung, jedoch besteht für sie gem. § 7 Z 3 lit a ASVG eine Teilversicherung in der Unfallversicherung. Gemäß § 33 Abs 2 ASVG hat der Dienstgeber aber auch jede von ihm geringfügig beschäftigte Person, auch jene die nur in der Unfallversicherung pflichtversichert ist, bei jenem Krankenversicherungsträger anzumelden der bei Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre. Dies wurde aber zweifelsfrei unterlassen.
Die bP hat damit als Dienstgeberin ihren Dienstnehmer entgegen § 33 Abs 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet. Dies wurde anlässlich einer Kontrolle von Organen des Finanzministeriums (Finanzpolizei) durch eigene dienstliche Wahrnehmung unmittelbar festgestellt.
Der in einem solchen Fall für die gesonderte Bearbeitung gem. § 113 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG vorzuschreibende Teilbetrag von 500 Euro je nicht angemeldetem Dienstnehmer und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz von 800 Euro, somit bei einer Person insgesamt 1300 Euro, wurde daher von der SGKK gem. § 113 Abs 1 Z 1 u. 2 ASVG zu Recht vorgeschrieben.
Der SGKK ist nicht entgegen zu treten, wenn sie gem. § 113 Abs 2 ASVG den Teilbetrag für den Prüfeinsatz nicht bis auf 400 Euro herabsetzte bzw. den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung nicht entfallen ließ. Im gegenständlichen Fall liegt nämlich schon keine "verspätete" Anmeldung vor, sondern wurde diese gänzlich unterlassen. Der Umstand, dass das Beschäftigungsverhältnis allenfalls nur kurz angedauert hat, stellt keinen Grund dar, der iSd § 113 Abs. 2 ASVG besonders berücksichtigungswürdig wäre VwGH 3.12.2013, 2012/08/0026). Es wurden auch in der Beschwerde keine konkreten Umstände dargetan, die auf besonders berücksichtigungswürdige Umstände hinweisen würden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung zu § 113 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
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