BVwG I406 1312692-2

I406 1312692-2Tribunal Administrativo Federal16 de set. de 2015

Abrir fonte

Regest

Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Integration, Rückkehrentscheidung<br/>auf Dauer unzulässig, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Texto completo

BVwG I406 1312692-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I406.1312692.2.00

Spruch

I406 1312692-2/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Sudan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.02.2011, Zl. 05 22.544/1-BAE nach Durchführung einer Verhandlung am 15.09.2015:

A) beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt I. und II. des Bescheides wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B) zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

C)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste am 20.12.2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Im Rahmen der Antragsstellung legte er einen sudanesischen Staatsbürgerschaftsnachweis vor.

Im Zuge der Erstbefragung vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer an, er sei Staatsangehöriger des Sudan und gehöre der Volksgruppe Al-Bija an. Er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Im Jänner 2005 habe es eine Demonstration gegeben, weil die Al-Bija Bevölkerung sich gegen den Staat gestellt habe. Der Staat habe diese Volksgruppe immer diskriminiert. Er habe an diesem Tag sein Geschäft verlassen und sei passiver Teilnehmer gewesen. Er sei daraufhin von der sudanesischen Polizei festgenommen worden und bis zum August 2005 in Haft gewesen. In weiterer Folge musste er sich morgens und abends bei der Polizei melden. Er habe sich bereits nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis entschieden, das Land zu verlassen. Er habe jedoch noch warten müssen, bis er die finanziellen Mittel und Kontakte gehabt hätte. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er, dass ihn die Polizei sofort ins Gefängnis stecken würde und er vielleicht nie mehr heraus käme.

Am 10.10.2006 wurde der Beschwerdeführer erneut von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer führte ergänzend aus, dass er im Heimatland strafrechtlich gesucht werde. Dies habe er nach einem Telefonat mit seiner Schwester erfahren. Des Weiteren bestätigte er im Wesentlichen seine bisherigen Angaben.

Mit Bescheid vom 30.05.2007 wies die belangte Behörde den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 1997 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Sudan für zulässig erklärt (Spruchpunkt II) und gemäß § 8 Abs 2 AsylG 1997 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Sudan ausgewiesen (Spruchpunkt III). Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung zusammengefasst mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers. Ausgegangen wurde von der sudanesischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, welche sich auf den vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis des Beschwerdeführers gründe. Feststellungen zur Lage der Al-Bija im Sudan und eine diesbezügliche Auseinandersetzung nahm die belangte Behörde nicht vor. Zudem führte die belangte Behörde beweiswürdigend an, dass der Beschwerdeführer keine konkreten und detaillierten Angaben habe machen können.

Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Berufung (nunmehr Beschwerde) und hob hervor, dass sein Vorbringen, als Angehöriger des Minderheitenstammes der Al-Bija verfolgt zu werden, vom Bundesasylamt in keiner Weise berücksichtigt worden sei und es diesbezüglich weder Feststellungen noch Ermittlungen gegeben habe.

Mit Erkenntnis vom 16.07.2010, Zl. A8 312.692-1/2008/5E hob der Asylgerichtshof den bekämpften Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. Der Asylgerichtshof begründete dies damit, dass ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorläge. Die belangte Behörde habe dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit versagt. Es sei jedoch weder auf die behauptete Stammeszugehörigkeit der Al-Bija eingegangen noch sei erkennbar gewesen, aufgrund welcher Umstände konkret dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens abgesprochen wurde. Es hätte umfassender Feststellungen und einer eingehenden Auseinandersetzung mit der Lage des Stammes der Al-Bija bedurft. Zudem habe es die belangte Behörde auch keine Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Haftbedingungen im Sudan getroffen.

Am 07.10.2010 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes führte der Beschwerdeführer aus, dass er Probleme in Form von Paresdesie im Bereich der rechten Schulter habe. Zudem habe er auch je nach psychischer Stimmung ab und zu einen hohen Blutdruck. Der Beschwerdeführer bestätigte seine bisherigen Angaben und führte aus, dass er nichts zu ergänzen oder zu ändern habe. Im Zuge der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer die Länderstellung zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer ist dieser Stellungnahme mit Schreiben vom 13.10.2010 nachgekommen.

Mit Bescheid vom 04.02.2011 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idgF, ab (Spruchpunkt I), erklärte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Sudan für zulässig (Spruchpunkt II) und wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Sudan ausgewiesen (Spruchpunkt III). Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid damit, dass eine konstruierte Fluchtgeschichte vorliege und keine glaubwürdigen Anhaltspunkte oder Umstände festgestellt werden konnten, die dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig mit einer asylrechtsrelevanten Verfolgung im Sudan konfrontiert wäre. Die in Vorlage gebrachten Beweismittel wurden aufgrund mehrerer Verfälschungsmerkmale von der belangten Behörde als unecht eingestuft. Zudem habe er Beschwerdeführer zu seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der Bija keine ihn persönlich betreffenden Probleme, Verfolgungen oder Bedrohungen vorgebracht und stellte er die von ihm behauptete lebenslängliche Inhaftierung in ein Gefängnis nur sehr allgemein in den Raum, ohne diese Angaben zu belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft zu machen.

Gegen den gegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete dies damit, dass die der belangten Behörde aufgetragenen Pflicht - sich mit der Lage des Stammes der Bija sowie der ins Treffen geführten Haftbedingungen im Sudan auseinanderzusetzen - keinesfalls erfüllt worden sei und diese sich in ihren Feststellungen lediglich auf die allgemeine Lage der Minderheiten stütze und es unterlasse, konkret auf die Volksgruppe der Bija einzugehen. Ebensowenig sei die belangte Behörde in ihrer Entscheidung näher auf die Haftbedingungen im Sudan eingegangen. Durch ein derartiges Vorgehen übe die belangte Behörde Willkür aus, wodurch sie rechtswidrig handle und Verfahrensvorschriften verletze.

Mit Schriftsatz vom 01.10.2014 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat Sudan und wurde im Zugleich die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt, welcher der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24.10.2014 nachkam. Beigelegt waren dem Schreiben

In der mündlichen Verhandlung vom 15.09.2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus:

"RI: Wie fühlen Sie sich heute? Sind Sie ausreichend erholt und konzentriert, um der Verhandlung zu folgen?

BF: Ja.

RI: Ihr aktueller Wohnsitz ist in XXXX?

BF: Ja, in einem Heim der Caritas.

RI: Sprechen Sie auch Deutsch?

BF: Ja, ein bisschen.

Der RI fordert den BF auf, die weiteren Fragen auf Deutsch zu beantworten.

RI: Was machen Sie so den ganzen Tag?

BF: Ich male (z. B. Aquarell) und betätige mich am Computer.

RI: Haben Sie Bekannte oder Freunde in XXXX?

BF: Freunde.

RI: Wer sind die Freunde? Woher sind sie?

BF: Es sind Österreicher und Araber.

RI: Was machen Ihre Freunde? Wie viele Freunde haben Sie?

BF: Ich habe vier bis fünf arabische Freunde und in Linz habe ich auch Freunde.

RI: Arbeiten Sie?

BF: Nein.

Der RI beendet die Befragung des BF auf Deutsch. Die D beginnt zu übersetzen.

RI: Was möchten Sie später einmal arbeiten?

BF: Ich möchte im Verkauf tätig sein, z.B. Lebensmittel oder Schmuck verkaufen.

Der RI weist den BF darauf hin, dass angesichts der zehnjährigen Dauer seines Aufenthaltes in Österreich die Voraussetzungen dafür gegeben wären, im Rahmen des Spruchpunktes III. auszusprechen, dass eine Rückkehrentscheidung dauerhaft unzulässig ist, sowie in diesem Zusammenhang weiters darauf, dass eine in diesem Zuge allfällige Zurückziehung des den Antrag auf Asyl betreffenden Spruchpunktes I. sowie des den Antrag auf subsidiären Schutz betreffenden Spruchpunktes II. unwiderruflich wäre.

Der BF erklärt, die Beschwerde zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides zurückzuziehen.

Die Verhandlung wird für eine kurze Pause unterbochen: 11:53 Uhr.

Die Verhandlung wird um 12:05 Uhr fortgesetzt.

RI: Haben Sie die Dolmetscherin verstanden?

BF: Ja."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem unter I. ausgeführten Verfahrensgang.

Der Beschwerdeführer weist den im Spruch genannten Namen und Geburtsdatum auf, ist sudanesischer Staatsangehöriger, ledig und bekennt sich zum muslimischen Glauben.

Darüber hinaus ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer seit rund zehn Jahren in Österreich aufhält und keine Schritte zu einer Verzögerung seines Asylverfahrens gesetzt hat, die lange Verfahrensdauer gründet nicht in seiner Sphäre.

Der Beschwerdeführer verfügt in einem hohen Ausmaß über berufliche und private Kontakte zur österreichischen Gesellschaft, insbesondere im sozialen Umfeld seines Hobbies der Malerei, er verfügt über Bescheinigungen guter Deutschkenntnisse und ist selbsterhaltungsfähig.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer hat nicht gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, verstoßen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides wurden vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 15.09.2015 zurückgezogen.

2. Beweiswürdigung:

Der umseits unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt sowie der Umstand der Beschwerdezurückziehung hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie seiner familiären, wirtschaftlichen sowie seiner sozialen Situation stützen sich insbesondere auf die von ihm getätigten diesbezüglichen Angaben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinn-gemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Ver-fahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen läßt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm).

Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen, welcher auf Rückziehung der Beschwerde gerichtet war, ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen und einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Aufgrund der Zurücknahme der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides in der mündlichen Verhandlung vom 15.09.2015 war daher das gegenständliche Verfahren über diese beiden Spruchpunkte einzustellen.

Zu B)

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" titulierte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchteile I. und II. sind diese Spruchpunkte in Rechtskraft erwachsen.

Verfahrensgegenständlich ist demnach lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - vormals Ausweisungsentscheidung - zu entscheiden, wobei hierbei grundsätzlich § 10 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie die entsprechenden Bestimmungen des FPG anzuwenden sind. Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchteilen I und II die abweisende Entscheidung des Bundesasylamtes in Rechtskraft erwachsen ist, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.

Da ein "Übergangsfall" gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 vorliegt, bei dem lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist, war nunmehr eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen wird (§ 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihres Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachtteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9).

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.1.2006, 2002/20/0423; 8.6.2006, 2003/01/0600-14; 26.1.2006, 2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt.). Zu seiner persönlichen Situation brachte der Beschwerdeführer vor, dass er mit einer österreichischen Staatsangehörigen liiert sei, mit dieser aber (noch) nicht in einer außerehelichen Lebensgemeinschaft zusammenlebe.

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Der Beschwerdeführer ist, unter Berücksichtigung seiner vorgenannten persönlichen Situation, ledig und hat keine in Österreich lebenden Verwandten, zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, weshalb ein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer in dieser Form nicht vorliegt. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte in das Recht auf Achtung des Privatlebens der Familienangehörigen eingreifen. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Beschw. Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff.).

Der Beschwerdeführer ist mit Dezember 2005 illegal in das Bundesgebiet eingereist und hält sich seit diesem Zeitpunkt in Österreich auf. Der rund zehnjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und seine dort eingetretene Integration erfolgten zwar nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet, danach aber auf Grundlage eines Aufenthaltsrechts als Asylwerber und waren in diesem Umfang daher nicht rechtswidrig. Dem (durch die gesetzlichen Voraussetzungen einer legalen Einreise und eines legalen Aufenthalts zum Ausdruck gebrachten) öffentlichen Interesse an der Einwanderungskontrolle kommt zwar ein hoher Stellenwert zu; dieser hat aber im Rahmen der Gegenüberstellung mit den persönlichen Interessen der Betroffenen keinen absoluten Charakter (vgl. VwGH 17.07.2008, 2007/21/0074). Vielmehr ist eine gewichtende Gegenüberstellung des erwähnten öffentlichen Interesses mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet vorzunehmen. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu (vgl. VwGH 22.11.2007, 2007/21/0317, VwGH 17.07.2008, 2007/21/0074).

Der Umstand, dass die vom Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Österreichs gesetzten Integrationsschritte (nach illegaler Einreise) auf der Grundlage eines durch die Stellung eines Asylantrages bedingten und damit - erkennbar - unsicheren Aufenthaltsrechts erfolgt sind, tritt im vorliegenden Beschwerdefall angesichts dessen in den Hintergrund, dass es sich um das einzige Asylverfahren der Beschwerdeführer in Österreich handelt, das sich inzwischen über eine mehr als zehnjährige Verfahrensdauer hingezogen hat, ohne dass seitdem eine rechtskräftige Entscheidung ergangen wäre und ohne dass die Verfahrensdauer auf schuldhafte Verzögerungshandlungen der Beschwerdeführer zurückzuführen gewesen wäre (vgl. VfGH 18.06.2012, U 713/11, VfSlg. 19.612/2011). Es liegt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes in der Verantwortung des Staates, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Verfahren so effizient geführt werden (können), dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung (ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Fragen und ohne schuldhafte Verzögerungen durch die Beschwerdeführer) zehn Jahre verstreichen (vgl. zB VfSlg. 19.612/2011, VfGH 07.10.2010, B 950-954/10).

Der erreichte Grad der Integration des Beschwerdeführers - welcher durch die vorgelegten Unterlagen nachgewiesen wurde - zeugen von den Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers und ist seinem Wesen nach nicht als bloß vorübergehender Umstand anzusehen, sondern auf Dauer und weitere Verstärkung durch Zeitablauf ausgerichtet. Daher ist auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.

Zu C) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.