I405 2107316-1•BVwG I405 2107316-1
I405 2107316-1Tribunal Administrativo Federal16 de set. de 2015
Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung
I405 2107316-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2015, Zl. 770645003/150306617, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz idgF (VwGVG) iVm §§ 57, und 55 sowie § 10 Abs. 2 AsylG idgF iVm § 9 BFA-VG idgF und § 52 Abs. 1 Z 1 FPG idgF iVm Abs. 9 FPG idgF sowie § 46 und § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG idgF sowie § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Algerien, reiste im Juli 2007 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 14.07.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen am 21.11.2007 gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2003 rechtskräftig negativ entschieden und zugleich eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung erlassen wurde.
2. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens und der Vergehen nach §§ 28a Abs. 1 5. Fall, 27 Abs. 1. Z 1 1. und 2. Fall, 27 Abs. 2 Suchtmittelgesetz sowie §§ 15, 127 StGB rechtskräftig zu einem Jahr unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt.
3. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX, wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches am XXXX in Rechtskraft erwuchs.
4. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen nach §§ 288 Abs. 1 sowie §§ 15 und 299 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je 2,00 €, im Nichteinbringungsfall 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
5. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen nach §§ 27 Abs. 1 Z 1, 1., 2. und 8. Fall und Abs. 3 Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu neun Monaten unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt.
6. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach § 127 StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt (Probezeit drei Jahre).
7. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach § 107 Abs. 1 StGB rechtskräftig unter Bedachtnahme auf das oben unter Punkt 4. angeführte Urteil zu einer Zusatzstrafe (§§ 31, 40 StGB) zu einem Monat Freiheitsstrafe verurteilt.
8. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen nach §§ 15 und 127 sowie §§ 125, 126 Abs. 1 Z 7 StGB rechtskräftig zu acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
9. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen nach §§ 15 und 87 Abs. 1 sowie §§ 88 Abs. 1, 88 Abs. 5 1. Fall, 125 StGB rechtskräftig zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
10. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens nach § 28a Abs. 1 5. Fall und Abs. 2 Z 1 Suchtmittelgesetz rechtskräftig unter Bedachtnahme auf das oben unter Punkt 8. angeführte Urteil zu einer Zusatzstrafe (§§ 31, 40 StGB) von drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
11. Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 18.02.2015 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs darüber in Kenntnis gesetzt, dass das BFA aufgrund seiner einschlägigen Verurteilungen beabsichtige, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot zu erlassen. In einem wurde dem Beschwerdeführer ein umfassender Fragenkatalog zu seinem Privat- und Familienleben sowie zu allfälligen Integrationsaspekten übermittelt und wurde der Beschwerdeführer aufgefordert binnen zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
12. Dieses Parteiengehör samt Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 20.02.2015 in der Justizanstalt XXXX zugestellt.
13. Am 09.04.2015 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des BFA zunächst bezüglich der Erlangung eines Heimreisezertifikats in der Justizanstalt XXXX niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte der Beschwerdeführer auf entsprechende Nachfrage im Wesentlichen vor, dass sein Vater 2009 und seine Mutter 2011 verstorben und er nicht wisse, wo sie begraben worden seien. Er habe keine Geschwister. Im Alter von 13 Jahren habe er im Jahr 2007 Algerien verlassen. Er habe einen drei Jahre alten Sohn namens XXXX, welcher in Italien lebe. Er habe in Algerien keine Ausbildung oder Schule besucht. Er habe keine Kontakte mehr zu seiner Heimat.
Im Anschluss wurde der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Verhältnissen niederschriftlich vernommen. Dabei brachte der Beschwerdeführer wiederum auf entsprechende Fragestellungen des Organwalters des BFA vor, dass er ledig sei, aber eine Lebensgefährtin namens XXXX habe, welche in XXXX, XXXX, wohne und die er seit 2010 kenne. Er sei unterhaltspflichtig für seinen dreijährigen Sohn XXXX, könne aber seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen, weil er sich in Haft befinde. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich und auch nicht in der Europäischen Union.
Er verfüge, vom Wohnsitz in der Haftanstalt abgesehen, über keinen weiteren Wohnsitz. 2006 sei er zuletzt in Algerien gewesen. Dort habe er nie gearbeitet, er sei damals dafür zu jung gewesen. Ein Reisedokument habe er nicht.
Er habe eine Behinderung XXXX seit seiner Kindheit, sodass er XXXX könne. Ansonsten sei er gesund. Er habe keine Aufenthaltsberechtigung für einen anderen europäischen Staat und habe keine Schule besucht. Er habe gelegentlich verschiedene Hilfsarbeiterjobs bei diversen Firmen in Österreich verrichtet. Er habe legal gearbeitet. Er habe durch seinen langen Aufenthalt viele Freunde in Österreich. Zurzeit sei er wegen seiner aktuellen Haftstrafe in keinem Verein tätig. Früher habe er Fußball gespielt.
Er habe keine Verwandten oder Freunde in seiner Heimat. Er wolle nicht freiwillig nach Algerien zurückkehren. Er habe ein Kind hier. In Algerien habe er keine Zukunft.
Während seiner Haftzeit sei er von seiner Lebensgefährtin bzw. von seinem Kind nicht besucht worden, zumal man erst nach drei Monaten Besuch empfangen könne. Auch in XXXX habe er keinen Besuch bekommen. Er selbst habe nicht gewollt, dass sie ihn in der Strafanstalt besuchen.
Den letzten Kontakt zu seiner Lebensgefährtin bzw. zu seinem Kind habe er in XXXX telefonisch gehabt und er wisse nicht mehr, wie lange das her sei.
Dem Beschwerdeführer wurden Länderfeststellungen zu Algerien ausgefolgt und es wurde ihm eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt (AS 81-103).
14. Mit Bescheid des BFA vom 27.04.2015, Zl. 770645003/150306617 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 idgF erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt I.) und gemäß
§ 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die gegenständliche Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt II.). Im Spruchpunkt III. wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.
Die belangte Behörde traf im nunmehr bekämpften Bescheid im Wesentlichen die Feststellungen, dass in Ermangelung entsprechender Dokumente lediglich eine Verfahrensidentität vorliege und der Beschwerdeführer angegeben habe, XXXX zu heißen. Er sei am XXXX geboren, sohin volljährig, algerischer Staatsangehöriger und von klein auf habe er eine Behinderung XXXX nicht zur Gänze heben, ansonsten sei er aber gesund.
Seit dem rechtskräftig negativen Abschluss des Asylverfahrens im Jahr 2007 halte sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet sei er bereits achtmal rechtskräftig wegen Straftaten verurteilt worden und habe sich mehrmals in Strafhaft befunden.
Er verfüge, von der Justizanstalt abgesehen, über keine Unterkunft. Er gehe keiner legalen Beschäftigung nach und verfüge nicht über ausreichende Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren.
Er sei ledig. Dass er ein Kind bzw. Sorgepflichten habe, könne nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Er verfüge über keine familiären Bindungen in Österreich und eine besondere Integration sei nicht erkennbar er gehe keiner Beschäftigung nach, sei in keinem Verein und auch nicht in einer karitativen Organisation tätig.
Beweiswürdigend referierte die belangte Behörde, dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung, abgesehen von XXXXr, nicht behauptet worden sei und sich auch darüber hinaus aus der Aktenlage nicht ergebe.
Die Feststellungen zum Aufenthalt in Österreich bzw. zum Privat- und Familienleben würden sich aus den Akteninhalten bzw. aus den eingeholten Gerichtsurteilen ergeben.
Bezüglich der Sorgepflichten sei anzuführen, dass der Beschwerdeführer im Gerichtsurteil als ledig und ohne jegliche Sorgenpflichten geführt werde.
Bei der Einvernahme am 09.04.2015 habe er angegeben, dass er seit 2010 eine Lebensgefährtin habe, die in XXXX wohne und mit der er einen gemeinsamen dreijährigen Sohn namens XXXX habe.
Noch 45 Minuten vorher habe er jedoch im Zuge der Vernehmung zum Heimreisezertifikat angegeben, dass der dreijährige Sohn XXXX in Italien lebe.
Bemerkenswert sei, dass im Zentralen Melderegister weder XXXX noch XXXX aufscheine und es in XXXX keine XXXX gebe.
In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. führte die belangte Behörde aus, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels aufgrund der Aktenlage gemäß § 57 AsylG von Amts wegen nicht in Betracht komme und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei.
Der Beschwerdeführer verfüge über keine familiären Bindungen in Österreich, sodass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot keinen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Familienleben darstelle. Wie sich aus dem Gerichtsurteil ergebe, sei der Beschwerdeführer ledig und ohne Sorgepflichten und zugleich verwies die belangte Behörde an dieser Stelle an die vorangestellten Widersprüche den Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seines behaupteten Familienlebens. Selbst wenn es die behauptete Lebensgemeinschaft und den Sohn in Österreich gäbe, so sei dieser Eingriff in das Recht auf Familienleben dem strafrechtlichen Verhalten in Österreich gegenüberzustellen. Er selbst habe in der Einvernahme bestätigt, derzeit keinen Kontakt zu seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn zu haben. Das allenfalls bestehende Familienleben habe aufgrund der Haftstrafe bereits Einschränkungen hinnehmen müssen. Zudem müsse Berücksichtigung finden, dass sich eine Lebensgemeinschaft in Form einer Wohn-, Geschlechts- und Wirtschaftsgemeinschaft manifestiere. Aus der Aktenlage sei nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin bzw. seinem Sohn jemals einen gemeinsamen Wohnsitz aufgewiesen habe. Der Beschwerdeführer habe seit 2009 - von den Meldungen in den Justizanstalten und einer Obdachlosenmeldung abgesehen - keinen Wohnsitz. Der Beschwerdeführer befinde sich seit 2004 in Österreich, gehe in letzter Zeit keiner Beschäftigung nach und es seien trotz des langen Aufenthaltes keine Anzeichen einer besonderen Integration erkennbar.
Er sei mehrfach straffällig geworden. So seien außer Verurteilungen wegen Suchtmitteldelikten weitere Verurteilungen wegen falscher Beweisaussage, Begünstigung, schwerer Sachbeschädigung, wegen Eigentumsdelikten und zuletzt 2013 auch wegen Gewaltdelikten wie gefährliche Drohung und absichtlich schwere Körperverletzung festzustellen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei aufgrund der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - auch bei ansonsten völliger sozialer Integration des Fremden - dringend geboten, weil das maßgebliche öffentliche Interesse (an der Verhinderung von strafbaren Handlungen zum Schutz der Gesundheit) in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wiegen würde, als private Interessen des Fremden. Ein rigoroses Vorgehen gegen Suchtmitteldelikte sei dringend geboten. Die Suchtgiftkriminalität führe zu einer eklatanten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Eine derartige Maßnahme sei zum Schutz der Gesellschaft insbesondere zum Schutz der Jugendlichen dringend erforderlich. Der Verwaltungsgerichtshof erkenne in ständiger Judikatur, dass die Wiederholungsgefahr bei Suchdienstdelikten besonders groß sei. Dies sei auch im gegenständlichen Gerichtsurteil als erschwerend gewertet worden. Hinsichtlich der Zukunftsprognose sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits achtmal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden sei und sich bereits mehrmals in Strafhaft befunden habe.
Eine positive Prognose könne nicht getroffen werden, insbesondere unter Berücksichtigung der Vielzahl an Verurteilungen und des jeweils sehr raschen Rückfalls.
Das Privat- und ein allenfalls vorhandenes Familienleben erfahre eine wesentliche Relativierung. So hätten weder die möglicherweise vorhandenen familiären Bezüge im Bundesgebiet noch die bereits verbüßten Haftzeiten und die damit einhergehende Unmöglichkeit der Weiterführung allfälliger Beziehungen den Beschwerdeführer vor wiederholten Straftaten abgehalten. Vielmehr habe er die Beendigung und Aufgabe von sozialen und allenfalls familiären Beziehungen in Kauf genommen.
Ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 57 AsylG komme nicht in Betracht. Die Abschiebung nach Algerien sei gemäß § 50 FPG zulässig. Der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Ausreise 2007 in Algerien gelebt, er sei dort ausreichend sozialisiert. Eine Reintegration in sein Heimatland sei möglich, weil er die dortige Sprache beherrsche und einen Teil seines bisherigen Lebens dort verbracht habe. Es sei kein Grund zu erkennen, dass er sich nicht in Algerien eine Existenz aufbauen könne, zumal er ein relativ gesunder, junger und arbeitsfähiger Mann sei. Seine Erfahrungen, die er während seines Aufenthaltes in Österreich gesammelt habe, wären diesbezüglich sicher von Vorteil. Es sei ihm auch mit seiner Beeinträchtigung XXXX in Österreich möglich gewesen, einer Beschäftigung nachzugehen. Die Länderfeststellungen zu Algerien seien ihm übergeben worden und er habe keine Stellungnahme dazu abgegeben. Diese Länderinformationen würden zum integrierenden Bestandteil des Bescheides erhoben. Die Abschiebung nach Algerien sei zulässig.
Zu Spruchpunkt II. referierte die belangte Behörde in der rechtlichen Beurteilung, dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß
§ 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG abzuerkennen gewesen sei, weil das Gesamtverhalten und die Verurteilung des Beschwerdeführers die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich mache. Der weitere Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich stelle aufgrund seines fortgesetzten strafbaren Verhaltens eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die sofortige Ausreise sei daher erforderlich. Er verfüge über keinen Wohnsitz, keine Beschäftigung, kein Bargeld zum bestreiten des Lebensunterhalts, er sei nicht integriert und bereits mehrfach strafrechtlich verurteilt.
Im Hinblick auf Spruchpunkt III. befand die Behörde, dass die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers unter den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG zu subsumieren sei. Unter Voranstellung der rechtskräftigen Verurteilungen vom XXXX und XXXX führte die belangte Behörde aus, dass die Erfüllung dieses Tatbestandes gemäß § 53 Abs. 3 FPG das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziere. Diese schwerwiegende Gefahr habe sich im Verhalten des Beschwerdeführers, nämlich durch die Vielzahl an Verurteilungen, dem Umstand, dass er sich nicht einmal aufgrund mehrerer Haftstrafen von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abhalten habe lassen und den sehr raschen Rückfällen manifestiert. Auf die hohe Rückfallquote bei Suchtmitteldelikten sei zu verweisen und auch darauf, dass er sich nicht einmal vor schweren Gewalttaten, wie einer absichtlich schweren Körperverletzung, zurückgeschreckt sei. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten bzw. im Hinblick darauf, wie er sein Leben in Österreich insgesamt gestaltet habe, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, wonach er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, gerechtfertigt.
Seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich seien nicht dergestalt, dass ein weiterer Verbleib in Österreich zu rechtfertigen sei. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletze im konkreten Fall die dem Beschwerdeführer nach Art. 8 EMRK gewährleisten Rechte nicht. Das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit überwiege die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Die Abwägungsentscheidung habe ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt sei, um die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern (AS 107-127).
15. Der bezeichnete Bescheid des BFA wurde dem Beschwerdeführer samt einer Information über die Verpflichtung der freiwilligen Ausreise sowie der Verfahrensanordnung vom 27.04.2015, wonach dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird, am 30.04.2015 zugestellt.
16. Mit einem auf den 12.05.2015 datierten und am 13.05.2015 beim BFA eingelangten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin stellte der Beschwerdeführer zunächst die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge die gemäß § 10 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Z 1 FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufheben; der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung zu erkennen; das gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 5 FPG erlassene, unbefristete Einreiseverbot zur Gänze beheben; in eventu die Dauer des Einreiseverbot auf ein verhältnismäßiges Ausmaß reduzieren.
Des Weiteren führte der Beschwerdeführer zusammenfassend dargestellt aus, dass sich das Einreiseverbot auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten beziehe und der Beschwerde-führer im Zuge seiner Einvernahme am 09.04.2015 angegeben habe, dass er in der EU (Kern-) Familienangehörige habe. Mit Frau XXXX habe er den gemeinsamen Sohn XXXX, welcher im Protokoll aufgrund einer Verwechslung mit der Mutter fälschlicherweise als Tochter XXXX niedergeschrieben worden sei. XXXX und XXXX würden seit etwa eineinhalb Jahren in XXXX leben. Dies sei auch der Grund dafür, weshalb die beiden im Zentralen Melderegister Österreichs nicht gefunden worden seien. Das unbefristete Einreiseverbot stelle einen unmittelbaren, schweren Eingriff in sein Recht auf Privat- und Familienleben dar. Sollte es ihm tatsächlich verboten sein, das Gebiet der Mitgliedstaaten zu betreten, so könne er das Familienleben mit seinem minderjährigen Sohn unmöglich aufrechterhalten. Die Behörde habe es unterlassen, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt abschließend zu ermitteln. Es wäre ihr jedenfalls möglich (im Wege der Amtshilfe oder sonst in geeigneter Form) gewesen, im angrenzenden Mitgliedstaat Italien Erhebungen durchzuführen, ob die Lebensgefährtin und sein Sohn dort aufhältig seien. Das Verfahren sei sohin mit Mangelhaftigkeit belastet. Zudem dürfe das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen im Hinblick auf das Einreiseverbot nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der im § 53 Abs. 2 Z 1 bis 8 bzw. des Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG genannten Fälle vorliege. Eine einzelfallbezogene Bemessung sei unabdingbar. Die Verurteilungen belaufen sich zusammengefasst auf sechs Jahre. Die in § 53 Abs. 3 Z 5 FPG genannte Grenze von 5 Jahren werde daher nur knapp überschritten. Es sei sohin nicht nachvollziehbar, weshalb trotzdem die höchstmögliche Dauer verhängt worden sei. Zudem würde ein schützenswertes Privat- und Familienleben bestehen (AS 137-141).
17. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 18.05.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.
1.3. Der Beschwerdeführer reiste im Juli 2007 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 14.07.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen am 21.11.2007 gemäß
§§ 3 und 8 AsylG 2003 rechtskräftig negativ entschieden wurde. Zugleich wurde eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung erlassen.
1.4. Der Beschwerdeführer weist aktuell folgende acht Vormerkungen im Strafregister auf:
1. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens und der Vergehen nach §§ 28a Abs. 1 5. Fall, 27 Abs. 1. Z 1 1. und 2. Fall, 27 Abs. 2 Suchtmittelgesetz sowie §§ 15, 127 StGB rechtskräftig zu einem Jahr unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt.
2. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen nach §§ 288 Abs. 1 sowie §§ 15 und 299 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je 2,00 €, im Nichteinbringungsfall 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
3. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen nach §§ 27 Abs. 1 Z 1, 1., 2. und 8. Fall und Abs. 3 Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu neun Monaten unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt.
4. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach § 127 StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt (Probezeit drei Jahre).
5. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach § 107 Abs. 1 StGB rechtskräftig unter Bedachtnahme auf das oben unter Punkt 4. angeführte Urteil zu einer Zusatzstrafe (§§ 31, 40 StGB) zu einem Monat Freiheitsstrafe verurteilt.
6. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen nach §§ 15 und 127 sowie §§ 125, 126 Abs. 1 Z 7 StGB rechtskräftig zu acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
7. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen nach §§ 15 und 87 Abs. 1 sowie §§ 88 Abs. 1, 88 Abs. 5 1. Fall, 125 StGB rechtskräftig zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
8. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens nach § 28a Abs. 1 5. Fall und Abs. 2 Z 1 Suchtmittelgesetz rechtskräftig unter Bedachtnahme auf das oben unter Punkt 8. angeführte Urteil zu einer Zusatzstrafe (§§ 31, 40 StGB) von drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
1.5. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX
XXXX, wurde gegen den Beschwerdeführer aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung vom 25.05.2008 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches am XXXX in Rechtskraft erwuchs und gemäß Art. 24 EU-VO 1987/2006 im gesamten Schengen Raum ein gültiges Einreise- und Aufenthaltsverbot darstellt bzw. als solches auch gemäß Art. 24 SIS-II-Beschluss im Schengener Informationssystem ausgeschrieben ist.
1.6. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Österreich oder in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union ein Familienleben führt oder jemals geführt hat, und es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über Familienangehörige oder Verwandte in Österreich bzw. in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union verfügt. Der Beschwerdeführer ist ledig und verfügt über keine engeren sozialen Bindungen in Österreich.
1.7. Der Beschwerdeführer hält sich trotz des rechtskräftig negativen Abschlusses seines Asylverfahren und einer rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung seit 21.11.2007 illegal im Bundesgebiet auf, und hielt seinen illegalen Aufenthalt auch trotz eines bereits seit XXXX rechtskräftigen unbefristeten Aufenthaltsverbots weiterhin aufrecht.
1.8. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, im Gegenteil, der Beschwerdeführer wurde - wie oben ausgeführt - bereits acht Mal wegen wiederholter Verbrechen und Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz sowie dem Strafgesetzbuch, und hier vorwiegend wegen qualifizierten Eigentums- und schweren Körperverletzungsdelikten, rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer befindet sich bereits seit XXXX2013 (durchgehend) in Haft und es dauert diese Haftstrafe bis voraussichtlich XXXX2019 weiterhin an.
1.9. Dass der Beschwerdeführer Deutschkurse besucht oder an beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen hat, konnte ebenso nicht festgestellt werden, so wie auch nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer Mitglied eines Vereines oder sonstigen integrationsbegründenden Institution war oder ist.
1.10. Der Beschwerdeführer weist eine Bewegungseinschränkung XXXX auf, ist ansonsten jedoch gesund und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter und Gesamtzustand. Der Beschwerdeführer ist am Arbeitsmarkt nicht integriert und finanzierte sich seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet vorwiegend mit dem gewerbsmäßigen Verkauf von Suchtmitteln bzw. mit der Begehung von Eigentumsdelikten.
1.11. Der Beschwerdeführer bezog lediglich in der Zeit vom 27.07.2007 bis 31.08.2007 Leistungen aus der Grundversorgung.
1.12. Festgestellt wird, dass sich die dem Beschwerdeführer vom BFA am 09.04.2015 zur Einsicht- und gleichzeitiger Stellungnahme ausgehändigten Länderfeststellungen betreffend Algerien inhaltlich mit jenen decken, die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt worden waren. Da die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht eingedenk des vorliegenden Falles und unter Bedachtnahme auf die gesamten bisherigen Vorbringen für die erkennende Richterin (auch angesichts der gerichtsbekannten gegenwärtigen Situation in Algerien) kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen der belangten Behörde zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist den Länderfeststellungen auch zu keinem Zeitpunkt substantiiert entgegengetreten.
1.12. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Algerien unzulässig wäre.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungs- und Gerichtsakten des BFA sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Integrierten Zentralen Fremdenregister (IZR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Zudem wurde von der zuständigen Justizanstalt eine Besucherliste eingeholt und eine Anfrage an die italienischen Behörden gestellt.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
2.2.2. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführer sowie zur fehlenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Inhalten der vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakten sowie auf den oben unter Punkt 2.1. angeführten vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ergänzenden Auskünften.
2.2.3. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Verurteilung im Bundesgebiet nach dem Strafgesetzbuch entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Zudem wurden die entsprechenden Gerichtsakten bereits vom BFA eingeholt waren den vorgelegten Akten angeschlossen.
2.2.4. Dass der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel verfügt, sein zu Unrecht gestellter Asylantrag bereits rechtskräftig abgeschlossen und gegen seine Person ein rechtskräftige Ausweisungsentscheidung sowie ein unbefristetes rechtskräftiges Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, ist einem aktuellen IZR-Auszug zu entnehmen.
2.2.5. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG iVm § 50 FPG nach Algerien beruht einerseits auf die im rezenten Bescheid getroffenen Erwägungen und den ihr von der belangten Behörde zugrunde gelegten Länderfeststellungen zu Algerien.
2.2.6. Das BFA hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und es wurden die daraus gewonnen Ergebnisse der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt, zumal der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in der Beschwerde weder die Beweiswürdigung im bekämpften Bescheid erschüttern konnte noch seine im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Behauptungen in substantiierter Weise zu ergänzen vermochte.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
3.2. Zur Rückkehrentscheidung:
3.2.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
§ 50 FPG idgF behandelt das "Verbot der Abschiebung" der Abschiebung und lautet:
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Aus dem vorliegenden Sachverhalt ergibt sich, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, welche die Zurückweisung, die Transitsicherung, die Zurückschiebung sowie die Durchbeförderung umfasst.
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Der mit "Abschiebung" betitelte § 46 FPG idgF lautet wie folgt:
§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt.
(2a) Das Bundesamt ist berechtigt, Personen, für die das Bundesamt ein Ersatzreisedokument bei der zuständigen ausländischen Behörde für die Abschiebung einzuholen hat, vorzuladen. § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt.
(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.
(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
§ 55 PFG idgF bestimmt die Frist für die freiwillige Ausreise und lautet:
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Wie bereits unter den Feststellungen konstatiert wurde, handelt es sich beim BF um einen in einem arbeitsfähigen Alter stehenden Drittstaatsangehörigen. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des BF im Bundesgebiet.
Insoweit der Beschwerdeführer vorbrachte, eine Lebensgefährtin bzw. einen dreijährigen Sohn zu haben, ist dem entgegenzuhalten, dass diese Behauptung - wie von der belangten Behörde zu Recht festgestellt wurde - unglaubhaft ist. Zum einen ist hervorzustreichen, dass laut ZMR-Auszug die vom Beschwerdeführer genannten Personen im Melderegister derzeit und auch nicht unter historischem Anfragemodus aufscheinen (AS 105) und es auch die vom Beschwerdeführer genannte "XXXX" in XXXX nicht gibt. Zum anderen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich in seinen Einvernahmen wiederholt widersprochen hat. So hat - und auch dieses Faktum wurde bereits von der belangten Behörde festgestellt - anlässlich seiner Vernehmung zum Heimreisezertifikat am 09.04.2015 noch angegeben, dass sein dreijähriger Sohn in Italien lebe (AS 82), während er rund 45 Minuten später vorbrachte, dass sein Sohn bei seiner Lebensgefährtin (an einer nicht existenten Wohnadresse) in XXXX lebe (AS 85) und er keine (weiteren) Familienangehörigen in Österreich oder in der Europäischen Union habe. Schließlich brachte er im Beschwerdeschriftsatz - neuerlich den bis dahin getätigten Angaben widersprechend - vor, dass sowohl sein Sohn als auch seine Lebensgefährtin seit eineinhalb Jahren in XXXX leben würden und deshalb keine Vormerkung im Österreichischen Melderegister aufscheinen würde. Eine am 19.08.2015 vom Bundesverwaltungsgericht initiierte Anfrage führte zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf einen gegenwärtig oder früher erteilten Aufenthaltstitel bzw. allfälligen Wohnsitznahme in Italien ebenfalls nicht aufscheint, sodass die vom Beschwerdeführer behauptete Lebensgemeinschaft bzw. Vaterschaft bezüglich eines dreijährigen Sohnes auch in XXXX nicht verifiziert werden konnte. Im Übrigen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nähere Angaben zur tatsächlichen Existenz bezüglich seiner angeblichen Lebensgefährtin bzw. zu seinem angeblichen Sohn im gesamten Verfahren schuldig geblieben ist und eine bei der Justizanstalt XXXX aktuell eingeholte Besucherliste zeigt, dass der Beschwerdeführer während seiner gesamten bisherigen Haftzeit - von Rechtsanwälten und Sozialarbeitern abgesehen - keine darüber hinausgehende Besuche erhalten hat, sodass auch von diesem Blickwinkel betrachtet, weder ein Familienleben noch sonstige engere soziale Beziehungen anzunehmen sind. Schließlich ist auf die unter Punkt II. 1.5. getroffenen Feststellungen zu verweisen, wonach dem Beschwerdeführer aufgrund der in den gesamten Schengen-Staaten seit XXXX gegen ihn geltenden Einreise- und Aufenthaltsverbots ein Aufenthalt Italien verwehrt ist und sohin in der Gesamtschau kein Raum für die Annahme eines glaubhaften Vorbringen bezüglich seines behaupteten Familienlebens bleibt. Aus einem aktuellen Meldeauszug sowie aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, und das wurde von der belangten Behörde ebenfalls schon herausgestrichen, dass der Beschwerdeführer, abgesehen von den Wohnsitzmeldungen in den Justizanstalten und einer Obdachlosenmeldung - bisher über keine weiteren Wohnsitze im Bundesgebiet verfügte.
Aus dem Verwaltungsakt geht des Weiteren hervor, dass der Beschwerdeführer seine Kindheit in Algerien verbracht hat und er deshalb die Landessprache Algeriens auf Mutterspracheniveau beherrscht, sodass er mit der dortigen Gesellschaft vertraut ist, während er sich seit 2007 illegal im Bundesgebiet aufhält und er trotz eines seit 2008 rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes nicht ausgereist ist, er über keine qualifizierten Sprachkenntnisse in Deutsch verfügt und eine tiefergehende Verwurzelung in Österreich nicht erkennbar ist. Eine in einem entscheidungserheblichen Maß zu berücksichtigende persönliche, familiäre oder berufliche Bindung an Österreich bzw. ein allfälliges Integrationsverhalten kann sohin in der Gesamtschau nicht erblickt werden.
Seinen (illegalen) Aufenthalt hat der Beschwerdeführer nicht für allfällige Integrationsmaßnahmen genützt, sondern er ist - und das spiegelt sich in einem aktuellen Strafregisterauszug sowie aus den eingeholten Gerichtsurteilen wieder - seit 2008 kontinuierlich wiederholt straffällig geworden, sodass er einen wesentlichen Teil seines Aufenthalts im Bundesgebiet in Strafanstalten verbracht hat bzw. weiterhin verbringen muss. Hinzukommt, dass sich der Beschwerdeführer trotz des bereits erlittenen Haftübels, trotz bedingter Haftentlassung, der Auferlegung einer Probezeit und bedingter Strafnachsicht nicht von weiteren schweren Straftaten abhalten ließ.
Von der erkennenden Richterin kann den jeweiligen Ausführungen des BFA im bekämpften Bescheid dahingehend beigetreten werden, dass der Beschwerdeführers keine ausreichende Aufenthaltsverfestigung erworben hat und auch keine außergewöhnlichen Umstände zu Tage getreten sind, denen ein berücksichtigungswürdiger Integrationsaspekt zugesonnen werden könnte. Vielmehr sprechen die wiederholte Straffälligkeit und die daraus resultierenden strafgerichtlichen Verurteilungen gegen das Vorhandensein von jeglichen Integrationsbestrebungen. Hinweise auf enge soziale, gesellschaftliche oder berufliche Anbindungen waren trotz gegenteiliger, jedoch völlig unsubstantiierter Behauptungen nicht festzustellen.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde daher zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt, und daher durch die angeordnete Rückkehr-entscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.
Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des BF zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Des Weiteren liegen solche Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, nicht vor.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Algerien unzulässig wäre.
Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte - wie oben in den Feststellungen bereits ausgeführt wurde - beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche. Daher besteht eingedenk des vorliegenden Falles und unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen für die erkennende Richterin kein Anlass, an der Richtigkeit dieser Feststellungen zu zweifeln. Auch finden diese Feststellungen ihre Deckung in dem, dem Bundesverwaltungsgericht bekannten Lagebild Algeriens. Die Länderfeststellungen wurden dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde am 09.04.2015 zur Einsicht- und Abgabe einer Stellungnahme ausgehändigt. Der Beschwerdeführer trat diesen Feststellungen nicht entgegen, sodass sich in der Gesamtschau keine Hinweise darauf ergeben, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Daran vermögen auch die Körperbehinderung des Beschwerdeführers und auch nicht die Behauptung, dass der Beschwerdeführer in Algerien niemanden mehr habe, nichts zu ändern. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG aus den im § 52 Abs. 9 FPG genannten Gründen nicht zulässig sei. Vielmehr ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - von seiner Behinderung am XXXX bzw. der XXXX abgesehen - gesund und ledig ist, er sich in einem arbeitsfähigen Alter und Zustand befindet und selbst angegeben hat, in Österreich bereits gelegentlich Hilfsjobs nachgegangen zu sein. Insofern ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich in seiner Heimat den notwendigen Lebensunterhalt durch Aufnahme einer entsprechenden Erwerbstätigkeit verdienen kann. Außerdem steht es ihm frei, eine Rückkehrberatung sowie eine Rückkehrhilfe, gegebenenfalls mit finanzieller Unterstützung im Falle seiner Ausreise noch in Österreich in Anspruch zu nehmen. Zudem ist den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass in Algerien einige 10.000 angemeldete Vereine tätig sind, von denen der überwiegende Teil wohltätig wirkt, sodass auch hier Hilfestellungen für den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr anzunehmen sind.
Somit ist nicht ersichtlich, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Algerien einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder ihm die Todesstrafe drohen könnte. Weiters besteht auf dem gesamten Gebiet Algeriens auch kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, der für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde. Anhaltspunkte dafür, dass der BF in seinem Herkunftsstaat nicht in der Lage wäre, für seinen notwendigsten Lebensunterhalt zu sorgen, sind ebenso wenig ersichtlich. Somit sind im vorliegenden Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 46 FPG unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:
3.3.1. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im Hinblick auf den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist zu konstatieren, dass den Ausführungen der belangten Behörde beigetreten werden kann, dass die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Dies umso mehr, als die achtfache strafgerichtliche Verurteilung wegen einer Vielzahl von Vergehen und Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz sowie dem Strafgesetz, seit 2008 kontinuierlich anhaltenden, schweren und gesteigerten Rückfälligkeiten sowohl im Hinblick auf das Suchmittelgesetz und des Strafgesetzbuches trotz bedingter Strafnachsichten und einer Probezeit sowie die beharrliche Weigerung des Beschwerdeführers, sich den bereits rechtskräftigen asyl- und fremdenpolizeilichen Anordnungen zu unterwerfen, eine akute Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nachdrücklich zum Ausdruck bringen.
3.4.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"§ 53.
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist; wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
3.4.2. Der BF ist Drittstaatsangehöriger und wurde in Österreich bereits acht (!) Mal strafrechtlich verurteilt, wie dies oben unter Punkt 1.4. dargestellt wurde. Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG (Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten) gestützt und war ihrer Ansicht, dass das persönliche Verhalten des BF somit eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, beizutreten.
Zunächst ist noch den im Beschwerdeschriftsatz ausgeführten Erwägungen, wonach das Ausschöpfen der Höchstfristen für die Dauer eine Einreiseverbotes nicht regelmäßig schon dann zu erfolgen hat, wenn die entsprechenden im Gesetz umschriebenen Tatbestände als erfüllt anzusehen sind, beizutreten. Der Beschwerdeführer übersieht jedoch mit seiner Argumentation, dass die belangte Behörde die verhängte Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbot eben nicht (nur) auf die Tatsache der Verurteilungen bzw. der daraus resultierenden Strafhöhen, sohin gerade nicht auf eine reine Rechtsfrage abgestellt hatte, sondern vielmehr unter Berücksichtigung des das dem Fremdenpolizeigesetz inhärten Systems der abgestuften Gefährdungsprognosen (vgl. VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603; VwGH 22.11.2012, 2012/23/0030) sowie unter Würdigung des individuellen vom Beschwerdeführer seit dem Jahr 2007 durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes eine Gefährdungsprognose getroffen und diese Voraussage ihrer administrativrechtlichen Entscheidung zugrunde legte. Im Einklang mit der Ansicht der erkennenden Richterin ist die belangte Behörde zu Recht von einer Gefährdungsprognose und einem Charakterbild des Beschwerdeführer ausgegangen, wonach vom Beschwerdeführer permanent eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche durchaus ein Einreiseverbot in der von der belangten Behörde verhängten Dauer zu tragen vermochte. Wie oben ausgeführt, stellte der Beschwerdeführer nämlich 2007 zu Unrecht einen Asylantrag im Bundesgebiet und wurde bereits nach kurzem Aufenthalt im Suchtmittelmilieu durch Verwirklichung eines Verbrechenstatbestandes in einem hohen Maß straffällig. Vom rechtskräftig negativen Ausgang seines Asylverfahrens und einer damit einhergehenden Ausweisungsentscheidung des Bundesasylamtes zeigte sich der Beschwerdeführer ebenso unbeeindruckt wie von der Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes im Jahr 2008 durch die Fremdenpolizeibehörde. Der Beschwerdeführer weigerte sich unter völliger Ignoranz des österreichischen Fremden- und Asylrechts seine Ausreiseverpflichtung aus dem Bundesgebiet wahrzunehmen und hielt seinen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet weiterhin unterbrochen aufrecht. Während seines illegalen Aufenthaltes wurde der Beschwerdeführer in den Jahren 2009, 2010, 2011, 2013 und zuletzt 2014 mit Vergehen und Verbrechen vorwiegend im Suchtmittelmilieu sowie mit qualifizierten Eigentums- und schweren Körperverletzungsdelikten wiederholt straffällig. Der Beschwerdeführer nahm die Grundversorgung nur für einen sehr kurzen Zeitraum in Anspruch und ging offenkundig bereits während des noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens dazu über, seinen Unterhalt mit kriminellen Handlungen, vorwiegend im Suchtmittelmilieu, zu finanzieren. Daran vermochte auch eine bedingt ausgesprochene Strafe, eine bedingte Strafnachsicht oder die Verhängung einer Probezeit nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer ist de facto mittellos. Einer legalen Beschäftigung ging der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt seines bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet nach, vielmehr ist der Beschwerdeführer seit sieben Jahren kontinuierlich straffällig. Eine melderechtlichen Wohnsitz hat der Beschwerdeführer - abgesehen von seinen Aufenthalten in den Justizanstalten - zu keinen Zeitpunkt inne. Auch hat er nicht einmal im Ansatz zu erkennende Integrationsbemühungen unternommen, sodass er ein Charakterbild zeichnete, das die Anerkennung der österreichischen Rechtsordnung sowie die hiesigen gesellschaftlichen Werte gänzlich vermissen ließ und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch weiterhin vermissen lässt. Ein Bemühen, von den bisherigen Verhaltensmustern abzuweichen, kann beim Beschwerdeführer nicht erkannt werden und wurde von ihm nicht einmal - auch nicht im Beschwerdeschriftsatz - in Aussicht gestellt. Diesbezügliche Ansätze sind auch den Strafgerichtsakten nicht zu entnehmen. Auch kann keine Reue bezüglich des bisherigen Verhaltens im Bundesgebiet verortet werden, vielmehr versuchte der Beschwerdeführer durch unglaubhafte und sich widersprechende Angaben anlässlich seiner Vernehmungen bzw. anlässlich der Vorlage seines Beschwerdeschriftsatzes die Beendigung seines (ohnehin schon) illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet weiter zu vereiteln.
In der Zusammenschau zeigt sich für die erkennende Richterin im Hinblick auf die zu treffende Gefährdungsprognose, dass das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers und dessen Persönlichkeitsbild von einer weitreichenden Ignoranz gegenüber der österreichischen Rechtsordnung geprägt ist und sich der Beschwerdeführer auch trotz achtmaliger Verurteilung wiederholt und auch im gesteigerten Maß sowie ungeachtet aller vom Strafgericht bedingt gewährten Nachsichten straffällig wurde.
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des gesundheitlichen und wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074). Angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des BF ist daher die Verhängung des Einreiseverbotes in der von der belangten Behörde ausgesprochenen Dauer als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten. Die belangte Behörde hat sich hinreichend mit den konkreten Umständen des Einzelfalles auseinandergesetzt. Die von der belangten Behörde getroffenen Erwägungen sind im angefochtenen Bescheid im Einzelnen und in nachvollziehbarer Weise dargelegt worden. In der vorliegenden Beschwerde selbst wurden keine Umstände vorgebracht, die allenfalls eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes zulassen würden.
3.4.3. Da sich in einer Gesamtschau der oben angeführten Umstände das Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 und 5 FPG als unbegründet abzuweisen.
3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
3.5.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
3.5.2. Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs.7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.
Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.
In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
3.5.3. Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.
3.5.4. Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt eindeutig aus den vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakten. Den Verwaltungsakten lag ein umfangreiches Verwaltungsverfahren zugrunde. Zudem liegen umfangreiche Gerichtsakten zur Asylentscheidung vor. Der Beschwerdeführer wurde bereits im Verwaltungsverfahren wiederholt einvernommen. In Ansehung der §§ 21 Abs. 7 BFA-VG und § 24 VwGVG konnte daher eine mündliche Verhandlung im konkreten Fall entfallen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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