BVwG W218 2014173-1

W218 2014173-1Tribunal Administrativo Federal15 de set. de 2015

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Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

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BVwG W218 2014173-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W218.2014173.1.00

Spruch

W218 2014173-1/ 8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, XXXXXXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX, PassNr. XXXX, betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin hat am 12.03.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.

Beigelegt wurde ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln.

2. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von einer Ärztin für Allgemeinmedizin, die auch Fachärztin für Unfallchirurgie ist, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 23.06.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Diagnose:

1. Hüfttotalendoprothese rechts; Wahl dieser Position, da zwar kein Hinweis für Prothesenlockerung, jedoch in allen Ebenen mittelgradig eingeschränkte Beweglichkeit; Pos. Nr. 02.05.09, 30% GdB

2. Amblyopie rechts; fixer Richtsatzwert; Pos. Nr. 11.02.01, Tabelle, Kolonne 1, Zeile 8, 30% GdB

3. Funktionseinschränkung rechtes Schultergelenk; Wahl dieser Position, da bei Zustand nach knöchernem Ausriss im Bereich des Humeruskopfs mittelgradig eingeschränkte Beweglichkeit; Pos. Nr. 02.06.03, 20% GdB

4. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule; Oberer Rahmensatz, da mäßig eingeschränkte Beweglichkeit in allen Etagen bei Zustand nach Bandscheibenoperation L4/L5, jedoch kein sensomotorisches Defizit; Pos. Nr. 02.01.01, 20% GdB

5. Asthma bronchiale; Oberer Rahmensatz, da milde Symptomatik und kein Hinweis für eingeschränkte Lungenfunktion; Pos. Nr. 06.04.01, 20% GdB

6. Zustand nach Gebärmutterentfernung; Pos. Nr. 08.03.02, 10% GdB

7. Zustand nach Ovariektomie beidseits; Pos. Nr, 08.06.03, 10% GdB

8. Arterielle Hypertonie; Pos. Nr. 05.01.01, 10% GdB

Gesamtgrad der Behinderung. 40 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da eine relevante Zusatzbehinderung vorliegt. Leiden 1 wird durch die weitere Leiden nicht erhöht, da keine maßgebliche wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung bzw. keine relevante Zusatzbehinderung vorliegen.

Folgende beantragte bzw. in den zugrundeliegenden Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Beide Kniegelenke zeigen unauffälligen Status, erreichen daher keinen GdB.

Es handle sich um einen Dauerzustand. Die Untersuchte ist in Folge des Ausmaßes zu einer funktionellen Einschränkung zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.

Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei gegeben.

3. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 03.09.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Stellung zu nehmen.

Die Beschwerdeführerin hat innerhalb der Frist keine Stellungnahme abgegeben.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 % festgestellt.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, das als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei. Das Gutachten bilde einen Bestandteil der Begründung und sei der Beschwerdeführerin im Zuge des Parteiengehörs übermittelt worden. Die Beschwerdeführerin habe keine Stellungnahme abgegeben. Deshalb sei spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag abzuweisen gewesen.

In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

5. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, bei einer Untersuchung am 01.07.2014 im Hanusch Krankenhaus sei eine um 25% verminderte Seitendifferenz des rechten Beines festgestellt worden (Befund beiliegend). Außerdem seien die Beine zeitweise derart geschwollen (trotz Stützstrümpfen), dass die Beschwerdeführerin in keine Schuhe hinein komme und die Kreuzschmerzen zeitweise derart schwer seien, dass sie nicht aufrecht gehen könne. Sie sei noch immer im Hanusch Krankenhaus in Behandlung und werde sowohl hingebracht als auch abgeholt, da sie weitere Strecken nicht bewältigen könne. Da sie zeitweise immer noch mit Rollator und dauernd mit Krücken gehen müsse, ersuche sie, ihr sowohl einen WC-Schlüssel für die Behinderten WC's als auch ein Pickerl für Behindertenparkplätze auszustellen. Einen eigenen Behindertenparkplatz für ein eigenes Auto brauche sie nicht, da sie kein Auto besitze, sondern auf fremde Hilfe angewiesen sei.

Nachstehend angeführtes medizinisches Beweismittel wurde in Vorlage gebracht:

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

6. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten der Fachrichtung Neurologie eingeholt und die bereits befasste Ärztin für Allgemeinmedizin, die auch Fachärztin für Unfallchirurgie ist, mit einer Zusammenfassung beauftragt.

Im medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 10.04.2015, wird basierend auf den vorgelegten Befunden der Beschwerdeführerin im Wesentlichen

Folgendes ausgeführt:

Beantwortung der gestellten Fragen:

1. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin sind möglich und glaubhaft, haben aber auf die Beurteilung und Einschätzung keinen Einfluss. Aus den Akten geht aber eindeutig hervor, dass Patientin nicht in der Lage ist, eine Strecke von mehr als 50 Metern ohne große Mühe zurückzulegen.

2. Der Befund des Hanuschkrankenhauses, AB 41 bis 42 dokumentiert eine axonale Polyneuropathie der unteren Extremitäten, welche die Probleme nach der Hüftendoprothese und des Beckenschiefstandes sowie des Lumbalsyndroms zusätzlich erschwert.

Die Befunde AB 4-7, 16-18, 21-27 dokumentieren alle die verminderte Gehleistung, die nur etwa 50 Meter beträgt und für die ein Rollator und/oder eine Krücke notwendig ist.

3. Aus neurologischer Sicht wird hier nur die Polyneuropathie erwähnt, mit der Positionsnummer 04.06.01 mit 10 %, unterer Rahmensatz, da keine funktionelle Einschränkungen angegeben.

Die Fragen 4. bis 6. werden von der bereits befassten Sachverständigen beantwortet.

Im medizinischen Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin, die auch Fachärztin für Unfallchirurgie ist, wird am 30.05.2015, basierend auf den vorgelegten Befunden der Beschwerdeführerin sowie unter Einbeziehung des neurologischen Sachverständigengutachtens vom 10.04.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Stellungnahme:

ad 1) Hinweise für eine höhergradige chronisch venöse Insuffizienz, ein chronisches Lymphödem bzw. für eine cardiale Insuffizienz, welche massive Beinschwellungen nach sich ziehen würde, finden sich nicht. In Abl. 5 RS werden im Status von 02/2014 leichte Unterschenkelödeme beidseits bei gut tastbaren peripheren Pulsen angegeben. In Abl. 12- 14, Auflistung sämtlicher Erkrankungen, Krankenhausaufenthalte und Kuraufenthalte, findet sich ebenso kein Hinweis für eine Ursache massiver Beinschwellungen. Ebenso wird in der Liste der Aufzählungen der Gesundheitseinschränkungen im Antrag die Beinschwellung nicht erwähnt. In Abl. 18, Bericht RZ Badenerhof, konnten keine Beinödeme festgestellt werden. Erstmals bei der Entlassung am 12.4.2014 wird eine Lympheschwellung der rechten unteren Extremität erwähnt, konnten jedoch bei der eigenen Untersuchung am 23.6.2014 nicht mehr verifiziert werden.

Weiters wird angeführt, dass solche Kreuzschmerzen auftreten würden, dass die BF nicht aufrecht gehen könne. In sämtlichen vorgelegten Unterlagen mit ausführlichem orthopädischen Status konnte weder im Bereich der gesamten Wirbelsäule ein Klopfschmerz noch eine Druckdolenz, auch kein Hinweis für ein neurologisches Defizit, festgestellt werden. Im eigenen Status vom 23.6.2014 konnten deutliche Verspannungen im Bereich der Schulter-und Nackenmuskulatur festgestellt werden, Klopfschmerz wurde im Bereich der gesamten Wirbelsäule angegeben, die Beweglichkeit war mäßig eingeschränkt. Das Gangbild war jedoch nahezu hinkfrei, harmonisch und raumgreifend.

Der Zustand nach Bandscheibenoperation L4/L5 ohne sensomotorisches Defizit und die mäßig eingeschränkte Beweglichkeit wurde in Position 4, entsprechend den funktionellen Einschränkungen, in korrekter Höhe eingestuft. Neue Dokumente liegen nicht vor, welche massive Kreuzschmerzen erklären könnten.

ad 2) Im Befund Hanusch Krankenhaus vom 1.7.2014, Abl. 41-42, wird eine Polyneuropathie im Bereich der unteren Extremitäten festgesteilt, diesbezüglich verweise ich auf das Facharztgutachten

XXXX.

Stellungnahme zu Abl. 4-7,16-18, 21-27:

In Abl. 4-7 wird im Entlassungsbericht der unfallchirurgische Abteilung Hanusch Krankenhaus die Implantation einer Hüfttotalendoprothese rechts nach Fraktur und ein knöcherner Ausriss im Bereich des rechten Tuberkulum malus dokumentiert, Überstellung in Akutgeriatrie Krankenhaus Göttlicher Heiland. Bei der Entlassung mit Rollmobil bzw. Krücke bis zu 50 m mobil.

In Abl. 16-18, Bericht RZ Badenerhof und augenärztlicher Befund, wird Amblyopie rechts festgestellt, in Abi. 18 wird ein zufriedenstellendes Rehabilitationsergebnis mit minimalem Insuffizienzhinken rechts beim freien Gehen, aber doch leichte Unsicherheit festgestellt, weiters deutliche Einschränkung der Beweglichkeit des rechten Schultergelenks. Abi. 21-27, Befunde datiert vor den oben genannten Befunden, bringen keine neuen Erkenntnisse.

Zusammenfassend wird festgehalten, dass der in den Befunden dokumentierte Rehabilitationsverlauf nach Implantation einer Hüfttotalendoprothese rechts im Wesentlichen dem zu erwartenden Genesungsverlauf entspricht, und in weiterer Folge der Rehabilitation zu dem im eigenen Status dokumentierten Gangbild, nämlich nahezu hinkfreies, harmonisch und raumgreifendes Gehen unter Verwendung einer Unterarmstützkrücke, führte.

Der unmittelbar postoperative Befund ist nicht geeignet, als Grundlage für die Beurteilung herangezogen zu werden.

Daher wird an der getroffenen Einschätzung und Beurteilung festgehalten.

ad 3)

1. Hüfttotalendoprothese rechts; Wahl dieser Position, da zwar kein Hinweis für Prothesenlockerung, jedoch in allen Ebenen mittelgradig eingeschränkte Beweglichkeit; Pos. Nr. 02.05.09, 30% GdB

2. Amblyopie rechts; fixer Richtsatzwert; Pos. Nr. 11.02.01, Tabelle, Kolonne 1, Zeile 8, 30% GdB

3. Funktionseinschränkung rechtes Schultergelenk; Wahl dieser Position, da bei Zustand nach knöchernem Ausriss im Bereich des Humeruskopfs mittelgradig eingeschränkte Beweglichkeit; Pos. Nr. 02.06.03, 20% GdB

4. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule; Oberer Rahmensatz, da mäßig eingeschränkte Beweglichkeit in allen Etagen bei Zustand nach Bandscheibenoperation L4/L5, jedoch kein sensomotorisches Defizit; Pos. Nr. 02.01.01, 20% GdB

5. Asthma bronchiale; Oberer Rahmensatz, da milde Symptomatik und kein Hinweis für eingeschränkte Lungenfunktion; Pos. Nr. 06.04.01, 20% GdB

6. Zustand nach Gebärmutterentfernung; Pos. Nr. 08.03.02, 10% GdB

7. Zustand nach Ovariektomie beidseits; Pos. Nr, 08.06.03, 10% GdB

8. Arterielle Hypertonie; Pos. Nr. 05.01.01, 10% GdB

9. Polyneuropathie der unteren Extremitäten; Unterer Rahmensatz, da keine funktionelle Einschränkungen angegeben; Pos. Nr. 04.06.01, 10% GdB

ad 4) Gesamt-GdB: 40 %

Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da eine relevante Zusatzbehinderung vorliegt. Keine Erhöhung durch die weiteren Leiden, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken.

Ad 5) Im Vergleich zu Abl. 31, GA vom 23.6.2014, wird Leiden 9 in die Liste der Gesundheitsschädigungen aufgenommen, siehe Facharztgutachten, Dr. Caravias-Krones. Die weiteren Leiden werden unverändert eingestuft, da auch nach nochmaliger Durchsicht des gesamten Akteninhalts kein Anhaltspunkt für ein Abweichen von der getroffenen Einschätzung gefunden werden kann.

7. Mit Schreiben vom 26.06.2015 wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen zu äußern. Die belangte Behörde hat keine Einwendungen vorgebracht.

Mit E-Mail vom 14.07.2015 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme und führte aus, vor einem neuerlichen Unfall am 23.03.2015, der einen Krankenhausaufenthalt von 15 Tagen (23.03.2015 bis 06.04.2015) erfordert habe, sei ihr aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes wegen ihres Unfalles vom 24.12.2013 ein neuerlicher vierwöchiger Reha Aufenthalt in Baden (06.05.2015 bis 04.06.2015) von der SVA genehmigt worden. Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor u.a. in ihrer Motorik eingeschränkt. Dadurch sei ihr Leben komplett verändert. Sie sei täglich auf fremde Hilfe angewiesen. Sie könne längere Strecken (ab ca. 50m) nur mit Rollator bewältigen. Daher benötige sie dringend einen Behinderten WC Schlüssel ect. Befunde werde sie nachreichen.

Mit Schreiben vom 15.07.2015 übermittelte die Beschwerdeführerin folgende medizinische Unterlagen:

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Melderegisterauszug und den Feststellungen in den eingeholten Sachverständigengutachten.

Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 23.06.2014, 10.04.2015 und 30.05.2015 sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf.

Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen im Gutachten vom 23.06.2014, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, welcher dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

In der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin einen Befund des Hanusch Krankenhauses vom 01.07.2014 vor und machte geltend, dass eine um 25% verminderte Seitendifferenz des rechten Beines festgestellt worden sei. Außerdem seien die Beine zeitweise so geschwollen, dass sie trotz Stützstrümpfen in keine Schuhe hinein komme. Die Kreuzschmerzen seien zeitweise so schwer, dass sie nicht aufrecht gehen könne.

Betreffend dem vorgelegten Befund vom 01.07.2014 führte die medizinische Sachverständige im neurologischen Sachverständigengutachten vom 10.04.2015 aus, dass dieser Befund aus neurologischer Sicht eine Polyneuropathie der unteren Extremitäten dokumentiere, welche die Probleme nach der Hüftendoprothese und des Beckenschiefstandes sowie des Lumbalsyndroms zusätzlich erschweren. Diese Funktionseinschränkung gab die Sachverständige mit "Positionsnummer 04.06.01, 10% Grad der Behinderung, da keine funktionellen Einschränkungen vorliegen" an. Im zusammenfassenden Sachverständigengutachten vom 30.05.2015 verweist die Sachverständige hinsichtlich des im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befundes auf das Gutachten vom 10.04.2015 und nimmt die Erkrankung (Polyneuropathie der unteren Extremitäten) dementsprechend (ergänzend zum Gutachten vom 23.06.2014) als Leiden 9 in die Liste der Gesundheitsschädigungen auf. Weiters wird ausgeführt, dass die anderen Leiden unverändert eingestuft werden und es somit keinen Anhaltspunkt für ein Abweichen von der getroffenen Einschätzung gebe.

Zum Vorbringen in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin leide an stark geschwollenen Beinen, führte die medizinische Sachverständige im zusammenfassenden Gutachten vom 30.05.2015 nachvollziehbar aus, dass in den vorgelegten medizinischen Unterlagen keine Hinweise für eine höhergradige chronische venöse Insuffizienz, ein chronisches Lymphödem bzw. für eine cardiale Insuffizienz, welche massive Beinschwellungen nach sich ziehen würden, ersichtlich seien. Erstmals sei bei der Entlassung aus dem Rehabilitationszentrum Badnerhof am 12.04.2014 eine Lymphschwellung der rechten unteren Extremität erwähnt worden. Die Sachverständige erläuterte aber, dass bei der von ihr durchgeführten Untersuchung am 23.06.2014 eine Lymphschwellung nicht mehr verifiziert werden konnte.

Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde schwere Kreuzschmerzen erwähnt, führt die medizinische Sachverständige im zusammenfassenden Gutachten vom 30.05.2015 aus, dass in sämtlichen vorgelegten Unterlagen mit ausführlichem orthopädischen Status weder im Bereich der gesamten Wirbelsäule ein Klopfschmerz noch eine Druckdolenz und auch kein Hinweis für ein neurologisches Defizit festgestellt werden konnte. Im eigenen Status vom 23.06.2014 konnten deutliche Verspannungen im Bereich der Schulter- und Nackenmuskulatur festgestellt werden, Klopfschmerz wurde im Bereich der gesamten Wirbelsäule angegeben, die Beweglichkeit war mäßig eingeschränkt. Das Gangbild war jedoch nahezu hinkfrei, harmonisch und raumgreifend. Der Zustand nach Bandscheibenoperation L4/L5 ohne sensomotorisches Defizit und die mäßig eingeschränkte Beweglichkeit wurde in Position 4, entsprechend den funktionellen Einschränkungen, in korrekter Höhe eingestuft. Schließlich kommt die Sachverständige hinsichtlich der vorgebrachten Kreuzschmerzen zu dem Ergebnis, dass keine neuen Dokumente vorliegen, welche massive Kreuzschmerzen erklären könnten.

Im Rahmen der Stellungnahme vom 14.07.2015 monierte die Beschwerdeführerin - ähnlich wie in der Beschwerde -, dass sie nach wie vor in ihrer Motorik einschränkt sei und längere Strecken (ab ca. 50m) nur mit dem Rollator bewältigen könne. Dazu ist zu sagen, dass die einschränkte Bewegungsfreiheit der Beschwerdeführerin bereits im Rahmen des Sachverständigengutachtens vom 30.05.2015 thematisiert und gewürdigt wurde. Die medizinische Sachverständige führte nämlich aus, dass die vorgelegten Befunde die Implantation einer Hüfttotalendoprothese rechts nach Fraktur dokumentieren und der ebenfalls in den Befunden dokumentierte Rehabilitationsverlauf dem zu erwartenden Genesungsverlauf entspreche und in weiterer Folge der Rehabilitation zu dem im eigenen Status dokumentierten Gangbild, nämlich einem nahezu hinkfreien, harmonischen und raumgreifenden Gehen unter Verwendung einer Unterarmstützkrücke geführt habe.

Hinsichtlich der mit Schreiben vom 15.07.2015 übermittelten medizinischen Befunde ist auszuführen, dass aus diesen Unterlagen keine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin erkennbar ist. So ist dem Arztbericht des Landeskrankenhauses Innsbruck vom 03.04.2015 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach einem Sturz stationär aufgenommen wurde. Während des stationären Aufenthaltes wurde mit einer mobilisierenden Physiotherapie begonnen und war die Beschwerdeführerin dabei mit dem Rollator selbständig mobil. Der Zustand der Beschwerdeführerin hat sich während des Aufenthaltes deutlich verbessert und sie konnte neurologisch unauffällig, gut schmerzkompensiert, selbständig mit dem Rollator mobilisiert, entlassen werden. Auch dem Ärztlichen Entlassungsbericht des Klinikum Malcherhof Baden vom 11.06.2015 ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin bei der Abschlussuntersuchung sehr zufrieden präsentiert hat. Es konnte ein Schmerzreduktion im Schulter- Nackenbereich sowie der Lumboischialgie rechts erreicht werden. Das Knie links ist deutlich gebessert. Die Schulter rechts zeigt nach wie vor eine hochgradige Bewegungseinschränkung, diese ist aber nicht gerötet und nicht geschwollen. Die Abduktion ist bis 40 Grad möglich, Ante-Retroflexion 50-0-40. Das Rehabilitationsziel wurde teilweise erreicht.

Diese vorgelegten Beweismittel dokumentieren daher jedenfalls keine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin und stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis der eingeholten Sachverständigenbeweise. Die vorgelegten medizinischen Beweismittel legen dar, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eher verbessert als verschlechtert hat. Eine weitere Überprüfung durch einen Sachverständigen konnte daher unterbleiben, da diese Beweismittel keine Änderung der Sachlage bewirken, bereits alle Einwendungen im verwaltungsrechtlichen Verfahren berücksichtigt wurden und in die Sachverständigengutachten eingeflossen sind.

Die vorgelegten Unterlagen enthalten daher keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bereits bei der Beurteilung berücksichtigt.

Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die Sachverständigengutachten werden daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(§ 40 Abs. 1 BBG)

Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(§ 41 Abs. 1 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Da ein Grad der Behinderung von 40 vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).

Die Beschwerdeführerin hat keine mündliche Verhandlung beantragt.

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt, diese wurden als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Die Entscheidung hängt sohin einerseits von Tatsachenfragen ab. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen jedoch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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