BVwG W216 2011985-1

W216 2011985-1Tribunal Administrativo Federal15 de set. de 2015

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Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

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BVwG W216 2011985-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W216.2011985.1.00

Spruch

W216 2011985-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom XXXX, Passnummer: XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer hat am 08.01.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.

Beigelegt wurde ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln.

Mit E-Mail vom 29.01.2014 legte der Beschwerdeführer die medizinischen Beweismittel erneut vor und stellte einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel".

Im von der belangten Behörde eingeholten aktenmäßigen medizinischen Sachverständigengutachten vom 20.02.2014 wird von einem Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenerkrankungen im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"1. Chronischer Tinnitus; Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da erhebliche psychovegetative Begleiterscheinungen dokumentiert sind, Pos. Nr.: 12.02.02, 20% GdB.

2. Hörstörung links; Oberer Rahmensatz berücksichtigt allfällig erschwertes Sprachverstehen im Störlärm, Pos. Nr.: 12.02.01, 10% GdB.

Gesamtgrad der Behinderung: 20 v.H.

Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle

Einschränkung des Leidens unter lfd. Nr.: 2 aufgrund von Geringfügigkeit nicht erhöht.

Eine Nachuntersuchung ist aus HNO fachärztlicher Sicht nicht erforderlich.

Die medizinischen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "ist schwer hörbehindert" oder "ist gehörlos" bestehen nicht, da der Grad der Behinderung aus diesem Leiden 50% nicht erreicht.

Die rückwirkende Anerkennung des Grades der Behinderung aus diesem Leiden kann aufgrund vorliegender Befunde (Abl.: 17) ab 2013 erfolgen."

Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von einer Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.04.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"1. Depressive Störung; Oberer Rahmensatz, da trotz regelmäßiger Medikation nicht stabil, Pos. Nr.: 030601; 40% GdB.

2. Degenerative Veränderungen in der Wirbelsäule und Abnützungen in beiden Hüftgelenken links mehr als rechts; Oberer Rahmensatz, da regelmäßige Schmerztherapie erforderlich, Pos. Nr.: 020202, 40% GdB.

3. Chronischer Tinnitus; 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da erhebliche psychovegetative Begleiterscheinungen dokumentiert, Pos.

Nr.: 120202, 20% GdB.

4. Hörstörung links; Oberer Rahmensatz berücksichtigt allfällig erschwertes Sprachverstehen im Störlärm, Pos. Nr.: 120201 Tab.:

Z1/K2, 10% GdB.

Gesamtgrad der Behinderung: 50 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 um 1 Stufe erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht, Leiden 4 erhöht nicht, da geringfügig.

Es handelt sich um einen Dauerzustand.

Aufgrund der vorliegenden Befunde ist eine rückwirkende Bestätigung des Grades der Behinderung ab 2013 möglich.

Eine Nachuntersuchung für 06/2016 wird angeordnet, mit der Begründung, dass eine Besserung eintreten könne.

Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben da

  • eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigen Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann bzw. weil die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maß erschwert.

  • sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt.

  • sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt.

Begründung:

Die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" kann einerseits aus oben angeführten Gründen nicht gewährt werden, andererseits: Bezüglich der psychischen Erkrankung werden die medizinische Kriterien nicht erfüllt, da zwar eine depressive Störung und Panikattacken fachärztlich diagnostiziert werden, die Hauptdiagnose aber nicht Klaustrophobie, Soziophobie oder phobische Angst vor Kontrollverlust besteht, die für diese Zusatzeintragung erforderlich ist."

Am 17.04.2014 wurde dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass ausgestellt.

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.04.2014 gemäß

§ 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 04.05.2014 gab der Beschwerdeführer an, er erhebe "Einspruch gegen den Bescheid vom 17.04.2014". Er habe bei der Untersuchung durch den Sachverständigen seine Einschränkungen bekannt gegeben. Der Beschwerdeführer monierte, er könne keine Wegstrecken von ca. 200 Meter ohne Pause zurücklegen. Er habe extreme Schmerzen durch das schadhafte Hüftgelenk bzw. die Bandscheiben in den Beinen, wodurch er keine öffentlichen Verkehrsmittel in Anspruch nehmen könne. Er leide seit ca. 1 Jahr unter einer Phobie, er vertrage keine Menschenansammlungen, könne nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren, Theater- und Veranstaltungsbesuche seien ihm nicht möglich. Beim Einkaufen verspüre er Beklemmungen und müsse sofort das Geschäft verlassen. Diesbezüglich habe er am 07.07.2014 eine Untersuchung bei seinem Neurologen bzw. Psychiater. Das Gutachten über erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten werde er zu einem späteren Zeitpunkt nachreichen.

Am 08.07.2014 übermittelte der Beschwerdeführer per E-Mail einen aktuellen Befund eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 08.07.2014.

Zur Überprüfung der Einwendungen des Beschwerdeführers sowie des vorgelegten Befundes wurde eine Stellungnahme der medizinischen Sachverständigen, Ärztin für Allgemeinmedizin, eingeholt. Dieser Stellungnahme vom 29.07.2014 ist zu entnehmen, dass aus dem nachgereichten Befund nicht hervorgehe, in welchem Ausmaß und Schweregrad die Erkrankung bestehe, außerdem werde nicht erwähnt, ob bzw. seit wann eine fachärztliche Behandlung durchgeführt werde. Um die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" zu gewähren, müsse nachgewiesen werden, dass der Betroffene bezüglich dieses Leidens ausreichend lange, im Minimum ein Jahr, in kontinuierlicher, kompetenter fachärztlicher Behandlung stehe und eine zielführende Medikation und Psychotherapie angewendet werde. Da dies im gegenständlichen Fall nicht zutreffe, könne die Zusatzeintragung nicht gewährt werden.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.08.2014 hat die belangte Behörde die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das ärztliche Sachverständigengutachten ergeben habe, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Die Einwendungen des Beschwerdeführers seien laut ärztlicher Stellungnahme nicht geeignet, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen.

In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

3. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führt er im Wesentlichen aus, er sei der Meinung, sein letztes Gutachten vom 08.07.2014 sei nicht berücksichtigt worden. Laut diesem Befund leide der Beschwerdeführer an einer sozialen Phobie. Das bedeute, dass er große Menschenansammlungen meide. Er könne weder einkaufen noch an Veranstaltungen teilnehmen oder mit Öffis fahren. Diesen Zustand habe er seit ca. 1 Jahr und werde medikamentös behandelt. Laut Verordnung 495 liege eine Einschränkung vor.

4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

Im nervenärztlichen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 05.08.2015 wurde, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Beurteilung und Stellungnahme nach den Vorgaben des Schreibens BVwG vom 29.04.2015:

  1. Die dauernden Gesundheitsschädigungen sind als Diagnoseliste anzuführen, eine Einschätzung des Grades der Behinderung ist nicht vorzunehmen. Es wird ersucht auszuführen, in welchem Ausmaß die angeführten Leidenszustände vorliegen und wie sich diese auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken:

Es wird nur auf die neurologisch/ psychiatrischen Leiden eingegangen:

Lfd. Nr. 1 Abl. 36: depressive Störung

Es wird eine depressive Symptomatik mit Panikattacken, dokumentiert seit Mitte 2012 (Abl. 22), beim Psychiater medikamentös behandelt.

Dokumentiert mit Befund vom 08.07.2014 (Abl. 46) wird neben den Panikattacken auch eine Sozialphobie behandelt.

Lt. den geltenden Richtlinien muss die für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" relevante Diagnose (z.B. Sozialphobie) Hauptdiagnose sein und das therapeutische Angebot ausgeschöpft sein, sowie Therapie nachweislich mindestens 1 Jahr erfolgen.

Dies liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.

Einerseits wurde als Hauptdiagnose über die dokumentierte Zeit ab Mitte 2012 eine Depression bzw. Panikattacke geführt, andererseits liegen noch Therapieoptionen vor (z.B. Verhaltens/ Psychotherapie und gegebenenfalls auch eine längere stationäre psychiatrische Behandlung bzw. Rehabilitation).

Lfd. Nr. 3 Abl. 36: Tinnitus mit psychovegetativen Begleiterscheinungen.

Das Krankheitsbild ist für die zu bewertende Zusatzeintragung nicht relevant.

  1. Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vor?

Aus nervenärztlicher Sicht liegen diese nicht vor.

Der neurologische Status ist unauffällig, die intellektuellen Leistungen sind im Normbereich, die psychischen Funktionen sind ohne schwerwiegende Einschränkungen.

  1. Stellungnahme zu den Einwendungen des BF:

Die Angaben des BF wurden berücksichtigt und nach den Vorgaben ad 1 bewertet.

  1. Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung:

Es ergibt sich keine andere Beurteilung gegenüber Abl. 32-37

  1. Eine Nachuntersuchung ist aus nervenärztlicher Sicht nicht erforderlich."

Mit Schreiben vom 17.08.2015 wurden dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen vier Wochen zu äußern.

Die belangte Behörde hat keine Einwendungen vorgebracht.

Der Beschwerdeführer hat in einer schriftlichen Stellungnahme vom 02.09.2015 erklärt, ihm sei bei der Untersuchung am 12.04.2014 gesagt worden, er soll einen Befund seines Arztes nachreichen, auf dem vermerkt sei, dass aufgrund seiner Phobie die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben sei. Dann könne man die Zusatzeintragung nachträglich genehmigen. Er habe den Befund vom 08.07.2014 nachgereicht, wo ausdrücklich vermerkt worden sei, dass es ihm unmöglich sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Er sei seit drei Jahren in Behandlung, daher sei eine Einschränkung laut Verordnung 495 gegeben. Sozialphobie bestehe seit 2012 und nicht wie von der Sachverständigen im Gutachten vom 05.08.2015 unter Punkt 1 mit 1 Jahr dargestellt. Bei der Untersuchung am 05.08.2015 habe er der Fachärztin gesagt, dass er aufgrund seiner Phobien weder an Veranstaltungen teilnehmen könne und es ihm auch nicht möglich sei, andere Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen. Daher sei er zu den Untersuchungen mit dem PKW angereist. Weiters habe er ihr mitgeteilt, dass er eine bereits genehmigte Kur in Bad Schallerbach absagen werde, da dort bei den Therapien und bei der Einnahme der Mahlzeiten viele Menschen anwesend seien und er durch diesen Zustand Beklemmungen bekomme. Am 17.08.2015 habe er die Kur (Termin von 18.09.2015 bis 10.10.2015) bei der Krankenkasse abgesagt. Die Bewältigung längerer Wegstrecken (ca. 100 bis 200 Meter) sei aufgrund der diagnostizierten Bandscheibenvorfälle sowie der Abnützung in den Hüftgelenken nur erschwert möglich. Die Sachverständige habe noch erwähnt, dass eine längere stationäre psychiatrische Behandlung möglich sei. Eine Einweisung in eine Irrenanstalt sei vom Beschwerdeführer ausdrücklich abgelehnt worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer besitzt einen gültigen Behindertenpass.

Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Das eingeholte nervenärztliche Sachverständigengutachten vom 05.08.2015 ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf.

Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen.

Insbesondere wurde festgehalten, dass laut den geltenden Richtlinien die für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" relevante Diagnose (z.B. Sozialphobie) Hauptdiagnose sein muss und das therapeutische Angebot ausgeschöpft sowie die Therapie nachweislich mindestens 1 Jahr erfolgt sein muss. Dies liegt aber laut dem Sachverständigengutachten vom 05.08.2015 im gegenständlichen Fall nicht vor. Einerseits wurde nämlich als Hauptdiagnose über die dokumentierte Zeit ab Mitte 2012 eine Depression bzw. Panikattacke geführt, andererseits liegen noch Therapieoptionen vor (z.B. Verhaltens- oder Psychotherapie und gegebenenfalls längere stationäre psychiatrische Behandlung bzw. Rehabilitation). Im Rahmen der Stellungnahme vom 02.09.2015 erklärt der Beschwerdeführer, er habe eine Einweisung in eine "Irrenanstalt" ausdrücklich abgelehnt. Dazu ist auszuführen, dass eine stationäre psychiatrische Behandlung nur letztes Mittel ist und davor noch andere Optionen (wie die im Gutachten erwähnte Verhaltens- oder Psychotherapie) zur Verfügung stehen. Außerdem kann die Weigerung des Beschwerdeführers, notwendige und zielführende Therapien durchführen zu lassen, nicht dazu führen, dass die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" vorgenommen wird.

Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.

Diese sind weder für sich alleine noch im Zusammenhang mit den übrigen Verfahrensergebnissen geeignet, die Feststellungen, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel möglich ist, zu entkräften.

Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

Die vorgelegten Unterlagen enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bereits bei der Beurteilung berücksichtigt.

Das eingeholte Sachverständigengutachten vom 05.08.2015 steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Auch wurde im bekämpften Verfahren ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenerkrankungen vom 20.02.2014, ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 11.04.2014 sowie eine ergänzende allgemeinmedizinische Stellungnahme vom 29.07.2014 eingeholt, welche im Ergebnis mit dem neuerlich erstellten Sachverständigengutachten übereinstimmen.

Im Rahmen der Stellungnahme vom 02.09.2015 wendet der Beschwerdeführer ein, die Bewältigung längerer Wegstrecken (ca. 100 bis 200 Meter) sei aufgrund der diagnostizierten Bandscheibenvorfälle sowie der Abnützung in den Hüftgelenken nur erschwert möglich. Dazu ist auszuführen, dass die erwähnten Erkrankungen des Bewegungsapparates bereits im Sachverständigengutachten vom 11.04.2014 bewertet wurden (Lfd. Nr. 2) und ausgeführt wurde, dass dem Beschwerdeführer trotz der gesundheitlichen Probleme eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) aus eigener Kraft und ohne Hilfe, wenn auch unter Verwendung der zweckmäßigen Behelfe, zurückgelegt werden kann. Der Beschwerdeführer hat im weiteren Verfahren keinerlei Befunde vorgelegt, die zu einer anderslautenden Entscheidung führen könnten.

Die erhobenen Einwände und vorgelegten Unterlagen waren somit nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.

Das Sachverständigengutachten vom 05.08.2015 sowie die im bekämpften Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten und Stellungnahmen werden daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;

2. die Versicherungsnummer;

3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;

4. eine allfällige Befristung.

(§ 1 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)

Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.

b) blind oder hochgradig sehbehindert ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.

c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist;

die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.

Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, vorzunehmen.

Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen.

d) taubblind ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.

e) TrägerIn eines Cochlear-Implantates ist;

f) Epileptiker/Epileptikerin ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn eine Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Positionsnummern 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.

g) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind die Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten.

h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;

diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.

i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;

diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.

j) TrägerIn von Osteosynthesematerial ist;

k) TrägerIn einer Orthese ist;

l) TrägerIn einer Prothese ist.

2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a) einer Begleitperson bedarf;

diese Eintragung ist vorzunehmen bei

b) die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann;

diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 des Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.

c) einen Assistenzhund benötigt;

in einem Klammerausdruck ist beizufügen, ob es sich dabei um einen Blindenführ-, einen Service- oder einen Signalhund handelt.

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

vorliegen.

(§ 1 Abs. 2 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)

Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)

Zum Nachweis, dass der Behindertenpassinhaber/die Behindertenpassinhaberin, der/die über die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt, die im § 29b Abs. 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ist ihm/ihr ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" ist der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gleichzuhalten.

(§ 3 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)

Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Die Entscheidung hängt sohin einerseits von Tatsachenfragen ab. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen jedoch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird ausgeführt, dass ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" Funktionseinschränkungen relevant sind, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen. Es war sohin keine - von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende - Neuregelung beabsichtigt. Vielmehr wird in den Erläuterung ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen.

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