BVwG W214 2009452-1

W214 2009452-1Tribunal Administrativo Federal15 de set. de 2015

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Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, unterstellte<br/>politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht

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BVwG W214 2009452-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W214.2009452.1.00

Spruch

W214 2009452-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch RA Dr. XXXX, XXXX, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2014, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF. (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger sowie Zugehöriger der arabischen Bevölkerungsgruppe, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 14.03.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag). Zum Nachweis seiner Identität legte der Beschwerdeführer seinen syrischen Personalausweis vor.

2. Bei der niederschriftlichen Befragung im Zuge der Asylantragstellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag wurde vom Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund angegeben, dass er aus Angst vor dem Krieg in Syrien und dem Militär und den Terroristen sein Heimatland verlassen habe.

3. Nach der Zulassung seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 03.06.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Dort machte er Angaben zu seiner Person sowie zu seiner Situation und seinen Familienangehörigen im Heimatland.

Er sei syrischer Staatsangehöriger und habe seinen Militärdienst von XXXX 2005 bis XXXX2007 geleistet. Danach habe er den Beruf eines Fliesenlegers erlernt. Von Ende 2008 bis Februar 2010 habe er in XXXX gelebt, danach sei er von der Firma nach Afrika geschickt worden, wo er ca. bis zum Sommer 2011 gearbeitet habe. Danach sei er nach Syrien zurückgekehrt, wo er bis zu seiner Ausreise im Februar 2014 gelebt habe. Seine Eltern, seine zwei Brüder und seine Schwester würden noch in Syrien wohnen, aber an verschiedenen Adressen. Von seinen Ersparnissen aus dem Ausland habe er ein Taxi gekauft und in der Zeit als Taxifahrer gearbeitet. Er habe im Dorf XXXX, Provinz XXXX, gelebt. Auf die Frage nach seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass er vom Ausland mit ziemlich viel Geld nach Hause zurückgekommen sei. Leider sei das Geld bald weg gewesen. Er habe sich in Syrien eine Zukunft aufbauen wollen, was er aber aufgrund der Sicherheitslage nicht gekonnt habe. Er wolle auch eine Zukunft haben und fühle sich hier wohl. Auf die Frage, inwieweit er persönlich in seinem Heimatort von der schlechten Sicherheitslage betroffen gewesen sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass dies auch ein Grund sei, warum er Syrien verlassen habe. In seinem Gebiet habe es weit und breit keine Bäckerei mehr gegeben, die funktionsfähig gewesen wäre. Er sei mit seinem Auto in das ca. 25 km entfernte XXXX gefahren, um dort Backwaren zu holen. Diese habe er dann in seinem Heimatort verkauft. Auf dieser Strecke habe er fünf Kontrollpunkte passieren müssen, wobei kein einziger der syrischen Armee gehört habe. Jede Gruppe habe dort ihre eigenen Kontrollpunkte gehabt. Er habe immer an den Kontrollpunkten Schmiergelder bezahlen müssen. Dann habe man behauptet, dass er alles beobachte und diese Informationen an syrischen Behörden weitergebe. Diese Gruppen würden kein Pardon kennen. Es gebe in Syrien kein Gesetz mehr.

Auf Rückfrage führte der Beschwerdeführer aus, dass ein Bekannter, der Mitglied bei der freien (syrischen) Armee sei, zu ihm gesagt habe, dass er aufpassen und nicht mehr hin und her fahren solle. Man würde vermuten, dass er ein Spitzel für Assad sei. Er habe das sofort gestoppt. Seine Mutter habe ihm die Autoschlüssel weggenommen. Das sei ca. eineinhalb Monate, bevor er Syrien verlassen habe, gewesen. Auf die Frage, was den Beschwerdeführer bei einer aktuellen (fiktiven) Heimkehr ins Heimatland erwarten würde, antwortete er, dass kein Mensch dorthin zurück möchte. Wenn er zurück müsse, bliebe er nur für 24 Stunden. Für ihn gebe es dort keine Zukunft. Auf die Frage, warum er sich nicht auch in das Gebiet (XXXX) begeben habe, wo seine Mutter und sein Bruder lebten, antwortete er, dass seine Familienangehörigen Syrien verlassen hätten, wenn sie dazu die Möglichkeit hätten. Der Betrag von € 8000 für eine Person sei viel Geld. Wenn die Islamisten ihn erwischen würden, würden sie ihn höchstwahrscheinlich töten. Sie würden sicher fragen, warum er nicht mehr mit seinem Auto hin und her fahre.

4. Mit Bescheid vom 16.06.2014 wies die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchpunkt I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchpunkt II.); ferner erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.06.2015 (= Spruchpunkt III.). Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchpunkte II. und III. erwuchsen hingegen in Rechtskraft.

Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus:

Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er sei syrischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der arabischen Volksgruppe und muslimischen Glaubens.

Der vom Beschwerdeführer ausschlaggebende Fluchtgrund, dass er Syrien aufgrund der vorherrschenden Bürgerkriegssituation verlassen habe, sei glaubwürdig. Es sei auch glaubwürdig, dass er sich in Syrien eine Zukunft habe aufbauen wollen, was jedoch aufgrund der schlechten Sicherheitslage nicht möglich gewesen sei. Es könne jedoch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Syrien konkreten, seine Person betreffenden Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei oder er solche für die Zukunft zu befürchten habe.

Aufgrund der momentanen instabilen Sicherheitslage in seinem Heimatland Syrien sei eine Rückkehr zu diesem Zeitpunkt nicht möglich, weshalb ihm subsidiärer Schutz und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gewährt werde.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass im Umstand, dass im Heimatland des Asylbewerbers Bürgerkrieg herrsche, nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention bestehe. Dass der Beschwerdeführer in Syrien möglicherweise subjektiv Angst empfunden habe, könne angesichts der momentan allgemein chaotischen Umstände nachvollzogen werden. Aus objektiver Sicht würden jedoch keine stichhaltigen Gründe vorliegen, die eine tatsächliche (asylrelevante) Verfolgung der Person des Beschwerdeführers annehmen hätten lassen.

5. Gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 01.07.2014, der am 03.07.2014 bei der belangten Behörde einlangte, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher er beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge 1. den hier angefochtenen Bescheid hinsichtlich des ersten Spruchpunktes beheben und dem Beschwerdeführer Asyl gemäß § 3 AsylG gewähren; in eventu 2. den hier angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Ersten Spruchpunktes beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens Unterlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen, sowie 3. eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

In dieser Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass er regelmäßig mit dem Auto nach XXXX gefahren sei, um dort Backwaren zu holen, welche er in seinem Heimatort verkauft habe. Er habe hierbei fünf Checkpoints passieren und an jedem dieser Kontrollpunkte Schmiergeld bezahlen müssen. Diese Checkpoints seien von unterschiedlichen Rebellengruppen kontrolliert worden. Er sei zwar immer ein Sympathisant der freien syrischen Armee gewesen, aber habe sich nie bei irgendeiner militanten Gruppe aktiv beteiligt. Irgendwann hätten die Rebellen geglaubt, er wäre ein Spitzel für das syrische Regime und würde auf seinen Fahrten ihre Positionen ausspionieren. Ein Freund, der bei der freien syrischen Armee sei, habe ihn gewarnt, dass man ihm Probleme machen würde. Die Rebellen hätten nicht gezögert und würden nicht zögern, mutmaßliche Verräter zu exekutieren, und somit habe er Angst um sein Leben gehabt. Konkret habe er sich vor den Islamisten der Jabhat al Nusra fürchten müssen. Die Regierung kontrolliere nur mehr ganz kleine Teile von XXXX und die Islamisten hätten in dieser Region weitgehend freie Hand. Daher habe er aus persönlicher Furcht vor Verfolgung sein Heimatland verlassen müssen.

Das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde sei mangelhaft. Die Behörde hätte den UNHCR-Bericht vom 22.10.2013 (http://www.refworld.org/docid/5265184f4/html) heranziehen müssen, wonach unter "Risikoprofile" angeführt werde, welchen Personen aus Syrien jedenfalls Asyl zu gewähren sei. Es könne so ziemlich jeder Syrer unter eines diese Risikoprofile subsumiert werden, und die belangte Behörde hätte feststellen müssen, dass dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren sei. Die Behörde habe auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung getroffen. Auch dem erwähnten UNHCR-Bericht müsse eine rechtliche Relevanz zugemessen werden und hätte dies zur Folge haben müssen, ihn als Flüchtling iSd GFK anzuerkennen.

6. Mit Schreiben vom 07.07.2014 wurden die Beschwerde und der Verwaltungsakt von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht (eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 08.07.2014) vorgelegt.

7. Mit Schriftsatz vom 14.07.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Vollmachtsbekanntgabe übermittelt.

8. Am 09.09.2015 fand eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt.

Dabei legte der Beschwerdeführer eine Information über eine bevorstehende Deutschkurs-Prüfung vor. Auf die Frage, ob er seinen syrischen Pass inzwischen nachgeschickt bekommen habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass dies nicht möglich gewesen sei, da seine Familie (Mutter und Brüder) inzwischen geflohen sei und seinen Pass zurückgelassen habe.

Zu seiner Verwandtschaft befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass sich sein Vater noch in Syrien befinde, seine Mutter und seine beiden Brüder sich inzwischen aber in XXXX befänden. Sie seien wegen des Krieges ausgereist, aber auch, um den Lebensunterhalt zu finanzieren. Da die meisten Nachbarn geflüchtet seien, hätte sich seine Familie nicht mehr sicher gefühlt und sei geflohen. Seine Mutter und seine Brüder würden aber vielleicht wieder in das Flüchtlingslager an der Grenze zurückkehren, weil das Leben in XXXX so teuer sei. Seine Schwester sei verheiratet und er wisse nicht, ob sie sich in Syrien oder in der Türkei befinde. Seine letzte Information sei, dass sie sich mit ihrem Mann und ihren Kindern in einem Flüchtlingslager an der syrisch-türkischen Grenze befunden habe.

Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Er habe sich in seinem Heimatort nicht mehr sicher gefühlt. Immer, wenn er Brot geholt habe, sei er beim Kontrollposten angehalten worden. Der Grenzposten habe sich unter der Herrschaft der Al-Nusra befunden, und sie hätten geglaubt, dass der Beschwerdeführer für das Regime spionieren würde. Die tägliche Reise zwischen seinem Heimatdorf und XXXX habe sich sehr schwierig gestaltet. Die Zugehörigen der Al-Nusra hätten geglaubt, dass er für das Regime spioniere, weil er täglich hin und her gefahren sei. Deshalb habe er sich nicht mehr sicher gefühlt. Auf die Frage, ob er persönlich von der Al-Nusra bedroht worden sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass einer seiner Freunde ihm abgeraten habe, diesen Weg nochmals zu benützen, weil sein Name auf einer Al-Nusra-Liste stehe. Auf die Frage, wer dieser Freund sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass es sich um einen Freund seines Schwagers handle. Er sei nicht direkt von dieser Person, sondern von seinen (namentlich genannten) Schwager informiert worden. Auf die Frage, woher der Freund des Schwagers davon wusste, dass der Beschwerdeführer auf der Liste stehe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er nur wisse, dass die Al-Nusra-Gruppierung den Bauernhof des Freundes benütze. Der Freund habe den Bauernhof sicherlich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt. Die Frage, ob er sich bedroht gefühlt habe, obwohl er nicht mehr hin und her gefahren sei, bejahte der Beschwerdeführer. Er habe ständig Angst gehabt. Er habe diesen Weg nicht mehr benützt, habe aber auch keinen anderen Weg benützen können und daher seinen Heimatort verlassen müssen. Seine Mutter habe ihm verboten, nochmals in die Bäckerei zu fahren, und habe ihm deshalb die Autoschlüssel weggenommen. Die gesamte Familie habe je nach Sicherheitslage den Ort gewechselt. Es sei davon abgehangen, wo sie sich gerade sicher gefühlt hätten. Er sei nicht sofort geflohen, weil damals die freie syrische Armee seinen Heimatort kontrolliert und die Al-Nusra-Front sich nicht in seinen Heimatort getraut habe. Er sei geflohen, da sich die Lage jederzeit ändern hätte können.

Auf die Einvernahme bei der belangten Behörde angesprochen, in der er angegeben habe, dass er fünf Kontrollpunkte passieren habe müssen, antwortete der Beschwerdeführer, dass es viele Gruppierungen gegeben habe, von Al-Nusra bis zur freien syrischen Armee. Er habe zwar nicht immer, aber ab und zu Bestechungsgelder zahlen müssen. Es habe die Reise erleichtert und man habe sich erspart, viele Fragen zu beantworten. Auf seine Aussage angesprochen, dass er gemeint habe, dass der Bekannte (des Schwagers) Mitglied der freien syrischen Armee gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass sie vermutet hätten, dass er zur freien syrischen Armee gehöre. Er kenne ihn persönlich nicht. Die freie syrische Armee und die Al-Nusra würden sich nicht ständig bekämpfen. Er habe erfahren, dass die Al-Nusra, die freie syrische Armee und die Ahrar Sham ein Bündnis gegen den IS eingegangen hätten.

Zu seiner Haltung gegenüber dem Regime befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass er gegen das Regime sei. Er sympathisiere mit der sich im Ausland befindlichen westlichen Koalition. Er hoffe, es werde geschafft, in Syrien eine demokratische Regierung zu bilden. Auf die Frage, was ihn bei einer Rückkehr nach Syrien erwarten würde, antwortete der Beschwerdeführer, dass es momentan für ihn unmöglich wäre, nach Syrien zurückzukehren, da in seiner Heimat die Al-Nusra herrsche. Das Viertel, in dem er gewohnt habe, sei zwischen der Al-Nusra und der Ahrar Sham geteilt. Es gebe keine andere Möglichkeit, von der Türkei die Heimat zu kommen, als bei der Grenzkontrolle der Al-Nusra vorbeizugehen.

Die zuständige Richterin brachte Länderberichte (Anlage 3 zur Niederschrift) in die Verhandlung ein. Es sind diese:

https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/388629/CIG_-_Syria_-_Security_Situation_-_2014-12-16_-_v1_r.pdf (aufgerufen 07.09.2015)

http://www.spiegel.de/politik/ausland/syrien-islamistische-kaempfer-von-al-nusra-nehmen-XXXX-ein-a-1026105.html, (aufgerufen 07.09.2015)

Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Ausfolgung der Länderberichte und der Abgabe einer Stellungnahme dazu.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Beschwerdeführer:

Die Identität des - strafrechtlich unbescholtenen - Beschwerdeführers steht fest. Er ist syrischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der arabischen Bevölkerungsgruppe und muslimischen Glaubens.

Der Beschwerdeführer wohnte in der Provinz XXXX, in einem Viertel namens XXXX. Der Beschwerdeführer ist regelmäßig zwischen seinem Heimatort und XXXX (Provinz XXXX) hin und hergefahren, um Brot zu besorgen und in seinem Heimatort zu verkaufen. Er wurde immer wieder bei einem Grenzposten angehalten, der unter der Herrschaft der Al-Nusra-Front stand. Ein Freund des Schwagers des Beschwerdeführers teilte dem Schwager mit, dass die Al-Nusra den Beschwerdeführer für einen Spion des Regimes hielt, weil er täglich hin und her gefahren sei, und dass sein Name sich auf einer Liste der Al-Nusra befindet. Der Beschwerdeführer hat aus Angst in weiterer Folge Syrien illegal verlassen.

Die Mutter und die Brüder des Beschwerdeführers flüchteten in die Türkei, die Schwester flüchtete mit ihrer Familie in ein Flüchtlingslager an der syrisch-türkischen Grenze.

Das Viertel (in XXXX), aus dem der Beschwerdeführer stammt, wird zum Teil von Oppositionsgruppen, insbesondere auch der Al-Nusra, kontrolliert, die Provinz XXXX, in der sich ein Teil seiner Familie befand, wurde von der Al-Nusra komplett eingenommen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat ist nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer, der von der Al-Nusra als Spion des Regimes verdächtigt wird, festgenommen und misshandelt, allenfalls sogar getötet wird.

Der Beschwerdeführer ist Regimegegner und Sympathisant der im Ausland befindlichen westlichen Koalition. Vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte ist davon auszugehen, dass bei einer Rückkehr nach Syrien der Beschwerdeführer bei der Einreise befragt würde und diesem aufgrund seiner illegalen Ausreise und seiner Asylantragstellung im Ausland sowie allenfalls auch seiner ortsmäßigen Herkunft (aus einem von der Opposition kontrollierten Gebiet, in dem sich zahlreiche Regimegegner befinden) von den syrischen Behörden eine regimekritische Haltung zumindest unterstellt würde und er damit verbunden eine Verhaftung und Bestrafung bis hin zu Misshandlungen zu erwarten hätte.

Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch die syrischen Behörden zu befürchten hätte.

1.2. Zur hier relevanten Situation in Syrien:

Die Konfliktparteien begehen weiterhin schwere Verletzungen des internationalen humanitären Rechts und schwere Menschenrechtsverletzungen. Der Hauptteil der Gewalt wird auf dem Rücken der Zivilbevölkerung ausgetragen. Der fortgesetzte Konflikt führte zu einigen der abscheulichsten Bedingungen für Menschenrechte und humanitäre Lage weltweit, darunter Ermordungen, Folter, willkürliche Haft, Verschwindenlassen, Verweigerung des Zugangs zu Justiz, schwere Einschränkungen der Meinungsfreiheit und die Verfolgung von Frauen und Minderheiten. Kinder wurden [2014] ermordet, gefoltert und der Gewalt durch alle Parteien ausgesetzt. Es kommt auch zu frühen Zwangsheiraten von Mädchen. Die meisten Menschenrechtsverletzungen und Brüche des humanitären Gesetzes wurden systematisch von syrischen Regierungskräften und ihren verbündeten Gruppen begangen.

Auch aufständische Gruppen begingen ernste Menschenrechtsverletzungen, obgleich diese laut UNO von den Taten des Regimes in den Schatten gestellt wurden. Gräueltaten auf Rebellenseite umfassten Haft, Folter, die Hinrichtung wahrgenommener Andersdenkender und Rivalen, konfessionelle Morde an ZivilistInnen. Die schlimmsten Täter waren im Jahr 2014 Jihadisten, welche ihre Kontrolle über Gebiete und Bevölkerungszentren konsolidieren konnten. (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Information Aktuelle Situation in Syrien, 20.08.2015 und dort genannte Quellen; siehe dazu auch den Bericht USDOS - US Department of States Country Reports on Human Rights Practices for 2014: "The COI noted that some opposition groups subjected detainees suspected of being members of proregime militias to severe physical or mental pain and suffering to obtain information or confessions, or as punishment or coercion. The report also noted instances in which extremist groups Jabhat al-Nusra and ISIL arbitrarily detained and tortured individuals traveling through checkpoints along the country's northern border. ISIL fighters assaulted residents and reportedly beat one so badly on the soles of his feet that he was unable to walk for days.").

Für die Erfüllung der Kriterien der Flüchtlingsdefinition ist es nicht erforderlich, dass eine tatsächliche oder drohende Verfolgung auf sie persönlich, im Sinne eines persönlichen "Ausgewähltseins" abzielt. Syrischen Staatsangehörigen und Personen mit gewöhnlichem Aufenthaltsort in Syrien, die aus dem Land geflohen sind, kann beispielsweise Verfolgung aufgrund einer unterstellten politischen Überzeugung drohen, abhängig davon, welche Machtverhältnisse in der Nachbarschaft herrschen oder wer das Dorf kontrolliert, aus dem die Betroffenen stammen, oder weil sie einer religiösen oder ethnischen Minderheit angehören , die tatsächlich oder vermeintlich mit einer bestimmten Konfliktpartei verbunden ist (UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 3. aktualisierte Fassung).

Aus demselben Bericht geht hervor, dass unter anderen folgende Personen einem erhöhtem Risiko ausgesetzt sind:

Es ist notorisch, dass es im Bürgerkrieg in Syrien zu durch staatliche Stellen zu verantwortende Menschenrechtsverletzungen kommt. Mitglieder aller Konfliktparteien in Syrien haben schwere Verletzungen im Bereich Menschenrechte und humanitäres Recht begangen. (siehe z. B. Human Rights Watch 21.01.2014). Extreme islamistische Gruppen wie der Islamische Staat, aber auch Jabhat al-Nusra waren für systematische und weitreichende Verletzungen einschließlich Angriffe auf Zivilisten, Entführungen und Hinrichtungen verantwortlich (Human Rights Watch, Word Report 2015: Syria).

Das staatliche System zur Durchsetzung von Gesetzen sowie das Justizsystem haben sich in bestimmten Gebieten des Landes aufgelöst. Regimegegnerische bewaffnete Gruppen greifen - um das Vakuum zu füllen - auf traditionelle soziale Strukturen zurück, die oft rund um religiöse Einrichtungen aufgebaut sind. Laut Beschreibungen entsprechen diese Mechanismen nicht internationalen justiziellen Standards wie sie im internationalen humanitären Recht definiert sind. Das Verhängen von Strafen oder das Hinrichten ohne einen Prozess sind Kriegsverbrechen. (United Nations General Assembly - UN Human Rights Council, 05.02.2013, Report of the independent international commission of inquiry on the Syrian Arab Republic; Human righst situations that require the Council's attention, zitiert in: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Information Aktuelle Situation in Syrien, 20.08.2015).

Aus aktuellen Medienberichten geht hervor (z. B. "XXXX", Bericht vom XXXX2015, XXXX oder XXXX2015) dass XXXX von strategischer Bedeutung für die Oppositionsgruppen und Gegenstand von heftigen Kämpfen zwischen Regierungs- und Oppositionstruppen ist. Ein großer Teil der Dörfer wurde bereits zerstört.

Islamistische Rebellen haben nach Angaben von Aktivisten die letzte noch in Regierungshand befindliche Stadt in Syriens nordwestlicher Provinz XXXX eingenommen. Die Al-Nusra-Front und ihre Verbündeten hätten die Stadt XXXX nach heftigen Kämpfen mit Regierungstruppen erobert, teilte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte am Donnerstag mit. Die EU verlängerte unterdessen ihre Syrien-Sanktionen um ein weiteres Jahr. Das Rebellenbündnis Dschaisch al-Fatah (Armee der Eroberung) habe XXXX vollständig unter seine Kontrolle gebracht, die Regierungstruppen und ihre Verbündeten von der libanesischen Hisbollah-Miliz sowie iranische Kämpfer hätten sich aus der Stadt zurückgezogen. Dutzende Militärfahrzeuge seien aus der Stadt herausgefahren. Die Al-Nusra-Front, die mit dem Terrornetzwerk Al-Kaida verbündet ist, veröffentlichte im Kurzbotschaftendienst Twitter Fotos der von ihr kontrollierten Regierungsgebäude im Zentrum von XXXX. Sie verkündete, sie habe die Stadt "befreit" (XXXX, Handelsblatt Online vom XXXX2015).

Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht haben und solche, die in der Vergangenheit Verbindung mit der Muslimbruderschaft hatten, werden bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt. Die Regierung verhaftete routinemäßig DissidentInnen und frühere StaatsbürgerInnen ohne bekannte politische Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren (USDOS 19.04.2013, zitiert in den Feststellungen der belangten Behörde).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem von ihm im Verwaltungsverfahren vorgelegten syrischen Personalausweis. Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einem am 09.09.2015 eingeholten Strafregisterauszug.

Die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Überlegungen:

Der in den Ausführungen der belangten Behörde zum Fluchtvorbringen zum Ausdruck kommenden Ansicht, dass der Beschwerdeführer in Syrien keinen staatlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei oder im Falle seiner Rückkehr ausgesetzt wäre, ist vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte zu seinem Herkunftsstaat nicht zu folgen.

Wie aus dem Bescheid der belangten Behörde hervorgeht, wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers von ihr für plausibel erachtet. Die belangte Behörde hat sich aber in weiterer Folge mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er von der Al-Nusra-Front für einen Spitzel des Regimes gehalten wurde und sich deshalb bedroht fühlte, nicht näher auseinandergesetzt, sondern nur allgemein auf den Bürgerkrieg Bezug genommen. Dem Beschwerdeführer ist es in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gelungen, glaubhaft darzustellen, dass er sich auf einer Liste der Al-Nusra-Front befindet und daher Verfolgung durch die Al-Nusra zu befürchten hatte bzw. hat. Dies wird auch durch die aktuellen Länderberichte, wonach die Al-Nusra, die eine extrem-islamistische Gruppierung darstellt, vor massiven Menschenrechtsverletzungen (insbesondere auch an Checkpoints) nicht zurückschreckt, untermauert. Als Person, der vorgeworfen wird, ein Spitzel des Regimes zu sein, unterliegt der Beschwerdeführer einer besonderen Gefährdung. Aus den Länderberichten ergibt sich, dass der Staat auch aufgrund der Auflösung des Sicherheits- und Justizsystems dem Beschwerdeführer keinen Schutz gegen derartige Angriffe bieten würde. Aktuelle Medienberichte untermauern auch die Aussage des Beschwerdeführers, dass sein Heimatort inzwischen (zumindest zu einem Teil) von der Al-Nusra kontrolliert wird. Das Viertel in der Provinz XXXX, aus dem der Beschwerdeführer stammt, ist aufgrund seiner Lage von besonderer strategischer Bedeutung für die Konfliktparteien und daher Ort ständiger Auseinandersetzungen zwischen dem Regime und Oppositionsparteien. Dem Beschwerdeführer ist daher beizupflichten, dass die Lage in seinem Heimatort äußerst instabil ist, und es sind daher auch seine Aussagen als glaubwürdig anzusehen, dass die Familie immer wieder den Wohnsitz wechselte, um sich in Sicherheit zu bringen. Insofern ist auch die Aussage richtig, dass sich die Lage jederzeit hätte ändern können und die Al-Nusra seinen Heimatort hätte einnehmen können, und erklärt sich damit auch die Angst des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung.

Überdies ist nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer, der sich selbst als Regimegegner bezeichnet, bei seiner Rückkehr auch von staatlichen Stellen verfolgt würde. Es ist notorisch, dass es bei der Rückkehr von erfolglosen Asylwerbern nach Syrien zu einer Befragung der Rückkehrer an der Grenze kommt und es nicht ausgeschlossen werden kann, dass in der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers und der Asylantragstellung in einem anderen Land, allenfalls verbunden mit seiner Sympathie für die westliche Koalition, die für eine Demokratisierung Syriens eintritt, und seiner Herkunft aus einem von der Opposition kontrollierten Gebiet eine regimekritische Haltung erblickt wird. Überdies ist auch ein Teil der Familie des Beschwerdeführers in das Ausland geflohen. Aus diesen Gründen kann davon ausgegangen werden, dass die Gefährdung des Beschwerdeführers noch verstärkt wird.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, relativ niedrig ist. Vor diesem Hintergrund ist auch auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, in welcher eine asylrechtlich relevante Verfolgung auch in einer Anknüpfung an die seitens des Verfolgers nur unterstellte politische Gesinnung gegeben sein kann (z.B. VwGH 14.05.2002, 98/01/0327). In Hinblick auf die Art des aktuellen Vorgehens des syrischen Regimes gegenüber (vermeintlichen) Regimegegnern bzw. politisch Andersdenkenden ist davon auszugehen, dass die zu erwartende Bedrohung oder Bestrafung des Beschwerdeführers als (möglicher) Regimegegner in Form von Befragung/Anhaltung/Inhaftierung, verbunden mit der erheblichen Gefahr von Misshandlung, Folter und Tod, oder dem "Verschwindenlassen" erfolgen wird.

Die belangte Behörde hat im Fall des Beschwerdeführers das Vorliegen einer allgemeinen Bedrohungssituation bzw. einer allfälligen Verletzung des Art. 3 EMRK bejaht, indem sie ihm im Spruchteil II. des o.a. Bescheides den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat. Die belangte Behörde hat aber im Fall des Beschwerdeführers verkannt, dass sehr wohl darüber hinaus Anhaltspunkte gegeben sind, dass ihm eine aktuelle individuelle Verfolgung in seinem Heimatstaat droht.

2.2. Die Feststellungen zur Situation in Syrien beruhen einerseits auf den von der belangten Behörde herangezogenen, andererseits auf den vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten genannten Quellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen auch die Verfahrensparteien nicht entgegengetreten sind, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt ge-genständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Die gegenständliche Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig eingebracht worden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchteil A):

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen.

Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.03.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.05.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).

Im vorliegenden Fall erschließt sich aus den Länderberichten und hat in diesem Zusammenhang auch die beschwerdeführende Partei glaubhaft gemacht, dass ihr in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Diese Verfolgung geht einerseits von einer extrem-islamistischen Gruppierung aus. Andererseits ist eine Verfolgung durch staatliche Stellen nicht ausgeschlossen, sobald der Beschwerdeführer in seinen Heimatstaat einreisen würde.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Sanktionierung seines Verhaltens nicht bloß die Abhandlung eines rechtstaatlichen Verfahrens droht, sondern er vielmehr mit willkürlicher Bestrafung bis hin zu seiner extralegalen Tötung zu rechnen hat. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung. Es liegt somit eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vor.

Dem Beschwerdeführer würde die Verfolgung bereits auf dem Weg in seine Heimatgegend drohen. Da überdies nicht ausgeschlossen ist, dass dem Beschwerdeführer bereits bei der Einreise nach Syrien die Verhaftung drohen würde, ist auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vorhanden. Ebenso ist das Vorliegen von Asylendigungs- oder Ausschlussgründen nicht zu erkennen.

Daher war gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben, der beschwerdeführenden Partei der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.3. Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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