W188 2102405-1•BVwG W188 2102405-1
W188 2102405-1Tribunal Administrativo Federal15 de set. de 2015
anspruchsbegündender Zeitraum, Feststellungsantrag,<br/>Ruhestandsversetzung, Schwerarbeitszeiten
W188 2102405-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde des Gruppeninspektors XXXX gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 25.08.2014, GZ: XXXX , betreffend Feststellung von Schwerarbeitsmonaten gemäß § 15b Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 idgF, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. I. 122/2013 idgF (VwGVG), iVm § 15b Abs. 3 BDG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit an das Landespolizeikommando XXXX gerichtetem Ansuchen vom 04.09.2014 betreffend Ruhestandsangelegenheiten ersuchte der Beschwerdeführer (folgend: BF) um die "Übermittlung eines Pensionsfeststellungsbescheides" und legte gleichzeitig eine Auflistung des AMS XXXX über seine Beschäftigungszeiten zur "Abgleichung" vor.
2. Mit an den BF gerichtetem Schreiben vom 06.10.2014, GZ: XXXX , von diesem persönlich am 21.10.2014 übernommen, teilte die belangte Behörde nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens unter Bezugnahme auf sein obiges Ansuchen nach Darlegung der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen - zusammengefasst - mit, gemäß § 15b Abs. 3 BDG werde festgestellt, dass er im Zeitraum ab dem der Vollendung seines 40. Lebensjahres folgenden Monatsersten bis zu dem dem Einlangen seiner Antrages folgenden Monatsletzten insgesamt 247 Schwerarbeitsmonate aufweise. Es werde ihm im Sinne des § 37 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 1991/51 idgF (AVG) die Möglichkeit eingeräumt, hierzu binnen vier Wochen Einwendungen zu erheben. Gleichzeitig wurde ihm eine Tabelle, aus welcher "die Berechnung" ersichtlich sei, übermittelt.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.08.2014 (richtig wohl: 25.10.2014), GZ: XXXX , vom BF persönlich übernommen am 24.11.2014, stellte die belangte Behörde gemäß § 15b Abs. 3 BDG fest, dass der BF im Zeitraum ab dem der Vollendung seines 40. Lebensjahres folgenden Monatsersten bis zu dem dem Einlangen seines Antrages folgenden Monatsletzten - das sei der Zeitraum vom 01.03.1994 bis zum 30.09.2014 - 247 Schwerarbeitsmonate aufweise. Begründend wurde nach Darlegung des maßgeblichen Sachverhaltes und der anzuwendenden Rechtsvorschiften im Wesentlichen ausgeführt, der BF sei am XXXX geboren und stehe seit dem 01.01.1982 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Bei Vorliegen aller Anspruchsvoraussetzungen könne die Ruhestandsversetzung nach § 15b BDG frühestens mit dem der Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Monatsletzten in Anspruch genommen werden. Der (der Ruhestandsversetzung vorgelagerte) Rahmenzeitraum von 240 Kalendermonaten könne also frühestens mit dem der Vollendung des 40. Lebensjahres folgenden Monatsersten beginnen. Ab diesem Zeitpunkt beginne demnach der Zeitraum, der gemäß § 15b Abs. 3 BDG von der bescheidmäßigen Feststellung der von ihm erbrachten Schwerarbeitsmonate umfasst sei. Ein Schwerarbeitsmonat liege vor, wenn an mindestens 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat Schwerarbeit geleistet worden sei. Die 15 Tage könnten durch verschiedene Arten von Schwerarbeit erfüllt werden. Arbeitsunterbrechungen mit Bezugsfortzahlung (z.B. Urlaube und Krankenstände) würden Schwerarbeitszeit nicht beenden oder unterbrechen, Zeiträume mit Bezugsfortzahlung, während derer die frühere Schwerarbeit nicht fortgeführt worden sei, würden jedoch schon mangels des Vorliegens von geleisteter Schwerarbeit nicht als Schwerarbeitsmonate gelten (z.B. Dienstfreistellungen und Außerdienststellungen von politischen Mandataren, Dienstfreistellungen von Personalvertretern gegen Refundierung, Familienhospizkarenz, Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221/1979 idgF - MSchG). Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung lägen bei Soldatlnnen im Auslandseinsatz und bei Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem Sicherheitspolizeigesetz mit mindestens der Hälfte der monatlichen Dienstzeit im Außendienst vor. Justiz- und ehemalige Zollwachebeamte seien von diesem Tatbestand nicht erfasst. Die zeitliche Lagerung (kalendermonatige Zuordnung) der Zeiträume, in denen keine Schwerarbeit vorgelegen sei, sei der beigefügten Tabelle zu entnehmen, die einen integralen Bestandteil des Bescheides bilde.
4. Gegen diesen Bescheid brachte der BF am 06.12.2014 bei seiner Dienststelle (Polizeiinspektion XXXX ) die von ihm unterfertigte und mit 03.12.2014 datierte, als Einspruch bezeichnete Beschwerde ein, in welcher er wörtlich Folgendes ausführte:
"Ich erhebe Einspruch zu obigen Bescheid, weil die aufliegenden Zeiten nicht entsprechen dürften. Ich war im Gastgewerbe tätig und [...] dadurch zeitweise arbeitslos gemeldet. Es ist mir nicht genau bekannt, ab wann die "Stempelzeiten" als Beitragszeiten angerechnet werden. Ich habe mir vom AMS einen Ausdruck machen lassen. Siehe Beilage. Dabei ist ersichtlich, dass erst ab 1976 ALG-Zeiten aufscheinen. Es müssten aber schon seit 1972 ALG-Zeiten vorhanden sein. Weiters war ich 8 Monate beim Bundesheer, was auf dem Ausdruck auch nicht ersichtlich ist. Es wird daher gebeten, die genauen Zeiten zur Pensionierung zu erheben und einen neuen Bescheid zu erlassen."
Unter einem legte er einen Ausdruck des AMS vom 12.05.2014 über Versicherungszeiten im Zeitraum vom 01.01.1972 bis zum 01.01.1988 vor.
5. Mit Schreiben vom 26.01.2015, Aktenzahl: XXXX , legte die belangte Behörde die Verfahrensakten vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
Der BF wurde am XXXX geboren, steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wird auf der Polizeiinspektion XXXX als Beamter des Exekutivdienstes verwendet.
Der Antrag des BF vom 04.09.2014 richtete sich auf die bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate im Sinne des § 15b Abs. 3 BDG.
Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Das Ansuchen des BF um Übermittlung eines "Pensionsfeststellungsbescheides" ist aufgrund des darin klar zum Ausdruck gebrachten Feststellungsbegehrens als den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildender Antrag im Sinne des § 15b Abs. 3 BDG zu verstehen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundes-verwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 135a (Senatsentscheidungen) Abs. 1 BDG hat in Angelegenheiten des § 15a, des § 20 Abs. 1 Z 2, des § 38, des § 40 und des § 41 Abs. 2 BDG die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen. Nach Abs. 2 leg. cit. hat in Angelegenheiten des § 14 leg. cit. die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts weiters durch einen Senat zu erfolgen, wenn
1. gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde oder
2. die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat.
Daraus ergibt sich, dass gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Zu Spruchpunkt A):
Gemäß § 15b Abs. 1 BDG ist der Beamte auf seinen schriftlichen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurück gelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann dabei frühestens mit dem der Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Monatsletzten in Anspruch genommen werden. Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt. Nach Abs. 2 leg. cit. ist ein Schwerarbeitsmonat jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Bundesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt. Zufolge des Abs. 3 leg. cit kann der Beamte des Dienststandes, der sein 57. Lebensjahr vollendet hat, eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
Zur Erleichterung der Vollziehung sollen die Regelungen über die Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten durch Übergangsbestimmungen in der Weise modifiziert werden, dass auf das Vorhandensein von 120 Schwerarbeitsmonaten innerhalb der letzten 20 Jahre vor dem Personsantrittstag abgestellt wird. Dies erleichtert zum einen den Nachweis der einschlägigen Tätigkeiten und trägt zum anderen dem Umstand Rechnung, dass die gesundheitliche Belastung gerade im fortgeschrittenen Lebensalter besonders hoch ist (siehe ErläutRV 1315 BlgNR 22. GP zu Abs. 1 und 3 des § 15b BDG, abgedruckt in Fellner, BDG [Beamten-Dienstrecht], 76/3).
Um die Schwerarbeitspension in Anspruch nehmen zu können, müssen sohin folgende Voraussetzungen vorliegen:
Vollendung des 60. Lebensjahres,
42 Jahre ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit sowie
120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Monate vor der Ruhestandsversetzung.
(siehe Fellner, BDG [Beamten-Dienstrecht], 76/4).
In casu bedeutet dies, dass jene Zeiten, die der BF in seiner Beschwerde angeführt hat, eindeutig außerhalb, konkret vor jenem Zeitraum (240 Monate vor der Ruhestandsversetzung) gelegen sind, auf welchen die zitierten gesetzlichen Bestimmungen abzielen, und damit im Verfahren gemäß § 15b Abs. 3 BDG nicht zu berücksichtigen waren.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eindeutig. Soweit eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach den dem Bundesverwaltungsgericht zugänglichen Quellen nicht vorzuliegen scheint, ist darauf hinzuweisen, dass trotz Fehlens einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, wenn die Rechtslage eindeutig ist (siehe VwGH 28.05.2014, Zahl: Ro 2014/07/0053).
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