BVwG W178 2106242-1

W178 2106242-1Tribunal Administrativo Federal15 de set. de 2015

Abrir fonte

Regest

Erwerbstätigkeit, Studium, Waisenrente

Texto completo

BVwG W178 2106242-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W178.2106242.1.00

Spruch

W178 2106242-1/ 3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria Parzer als Einzelrichterin über den Vorlageantrag des Herrn XXXX , geboren am XXXX , gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 12.03.2015, Zahl XXXX , der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, betreffend Waisenversorgungsgenuss, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird § 28 Abs 1 und 2 VwGVG Folge gegeben und

festgestellt, dass Herrn XXXX auch über das vollendete 27. Lebensjahr hinaus Anspruch auf monatlichen Waisenversorgungsgenuss gemäß § 17 Abs 2 iVm Abs 3 Pensionsgesetz 1965 zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Mit Schreiben vom 22.10.2014, XXXX , wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden Bf) vom Pensionsservice der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) darüber informiert, dass der laufende Waisenversorgungsgenuss gemäß § 17 Abs 2 Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340, idgF, mit Ablauf des 27. Lebensjahr eingestellt wird, da eine Weiterzahlung des Waisenversorgungsgenusses gemäß der genannten Bestimmung über das 27. Lebensjahr hinaus nicht möglich ist.

I.2. Der Bf stellte daraufhin mit Schreiben vom 27.11.2014 den Antrag auf Weitergewährung des Waisenversorgungsgenusses über das 27. Lebensjahr hinaus. Begründend führte der Bf aus, dass er in Folge seiner Krankheit nach wie vor nicht erwerbsfähig sei, dass er sein Pharmaziestudium erfolgreich betreibe und dabei auf eine finanzielle Unterstützung abhängig sei. Erschwerend sei auch, dass der Mietvertrag mit Februar 2015 nicht verlängert worden und daher der Bf auf Wohnungssuche sei, wobei er mit einer erheblich höheren Miete zu rechnen habe. Der Bf legte seinem Antrag eine ärztliche Bestätigung bei, aus welcher hervorgeht, dass sich der Bf in verspäteter Ausbildung befinde, die durch seine schwere psychiatrische Erkrankung (Depression, ICD-10: F32.2, sowie Zwangsstörung, ICD-10:F42.0) eine zeitliche Verzögerung mit sich gebracht habe.

Der behandelnde Arzt Univ.-Prof. Dr. Siegfried KASPER führte dazu näher aus, dass - wie aus seinem ärztlichen Attest vom 15.09.2014 hervorgehe - für den Bf eine Fortführung des Waisenversorgungsgenuss über das 27. Lebensjahr hinaus notwendig sei, da er sich in verspäteter Ausbildung befinde, die durch seine schwere psychiatrische Erkrankung (Depression, ICD-10: F32.2, sowie Zwangsstörung, ICD-10: F42,.0) eine zeitliche Verzögerung mit sich gebracht habe. Aus fachpsychiatrischer Sicht habe der genannte Arzt hervorgehoben, dass der Bf ernsthaft bemüht sei, sein Diplomstudium der Pharmazie ohne erschwerende gesundheitliche Einbrüche zu betreiben und sein berufliches Ziel zu erreichen. Schließlich habe der behandelnde Arzt die belangte Behörde aus fachärztlicher Sicht ersucht, die nochmalige Begutachtung dahingehend zu bedenken, dass für den Bf die derzeitigen finanziellen Mittel für seinen Lebensunterhalt nicht ausreichend seien, um sein Studium auch beenden zu können.

I.3. Aufgrund des Antrages des Bf vom 27.11.2014 stellte die BVA mit Bescheid vom 08.01.2015, XXXX , fest, dass der Bf nach seinem am 17.04.2011 verstorbenen Vater gemäß § 17 Abs 2 PG 1965 mit Ablauf des 31.07.2014 keinen Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss habe. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Bf mit Schreiben vom 30.09.2012 die Wiederanweisung des Waisenversorgungsgenusses beantragt und mitgeteilt habe, dass er das bisherige Studium der Mathematik beendet habe. Weiters teilte der Bf in seinem Antrag mit, dass er seit dem Wintersemester 2012 das Diplomstudium der Pharmazie betreibe. Zum Antrag legte der Bf eine ärztliche Bestätigung vom Facharzt für Psychiatrie und Neurologie vom 25. September 2012 bei, wo hervorgeht, dass er an einer psychiatrischen Erkrankung leide, die einen viermonatigen Aufenthalt (von 24.05.2012 bis 19.09.2012) im AKH notwendig gemacht habe. Aufgrund dieser Erkrankung habe der Bf seit Anfang 2009 dem Studium nicht nachgehen können.

Gemäß § 17 Abs 2 PG 1965 gebühre dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet habe, auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, solange es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinde, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Gemäß § 2b PG 1965 gelte die Aufnahme als ordentlicher Hörer als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr bestehe nur dann, wenn für das vorhergehende Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung einer Diplomprüfung oder eines Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachweisen könne. Der Nachweiszeitraum nach dem Abs 2a und 2b dieser Bestimmung könne sich u.a. durch eine vollständige Studienbehinderung infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (z.B. Krankheit) verlängern. Nach § 17 Abs 3 PG 1965 gebühre dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn es seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit Beendigung der Schul- oder Berufsausbildung nach Vollendung des 18. Lebensjahres, aber noch nicht des 27. Lebensjahres, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig sei. Zur Prüfung des Gesundheitszustandes habe der Bf den Entlassungsbericht des AKH Wien vom 19.09.2012 sowie eine fachärztliche Bestätigung seines behandelnden Arztes vom 10.04.2013 vorgelegt. Aus dem Entlassungsbericht des AKH Wien gehe hervor, dass der Bf wegen einer depressiven Episode im Zeitraum vom 20.05.2012 bis 19.09.2012 in stationärer Behandlung gewesen sei. Der behandelnde Arzt führte aus, dass der Bf bereits seit Ende 2008 an einer psychiatrischen Erkrankung leide und daher von Anfang 2009 bis Ende September 2012 eine Erwerbsunfähigkeit vorgelegen sei. Nach dem eingeholten neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten von Dr. Wolfgang HAITZINGER vom 29.05.2013 und der Stellungnahme des Oberbegutachters Dr. Gerald ZWETTLER vom 05.06.2013 sei Ende 2008 aufgrund des Suizides des Vaters eine psychiatrische Symptomatik aufgetreten, deren Folgen Antriebslosigkeit und Traurigkeit sei. Die Stimmungslage sei subdepressiv und die Befindlichkeit herabgesetzt. Es seien keine Störungen der Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Denken vorhanden. Eine stabile Besserung war bis Juli 2014 zu erwarten.

Aufgrund der eingeholten medizinischen Gutachten habe die belangte Behörde die krankheitsbedingte Verzögerung des Studiums anerkannt und für den Zeitraum von 01.07.2009 bis 31.07.2014 somit bis Ablauf des Kalendermonats, in dem der Bf das 27. Lebensjahr vollendet habe, einen Waisenversorgungsgenuss zur Auszahlung gebracht. Für die Geltendmachung des Waisenversorgungsgenusses ab August 2014 legte der Bf zwei weitere Bestätigungen von Univ.-Prof. Dr. Siegfried KASPER vom 15.09.2014 und vom 12.11.2014 vor. Darin sei festgehalten, dass der Bf durch seine Erkrankung das Studium unterbrechen habe müssen und erst verspätet abschließen werde. Die Fortführung des Waisenversorgungsgenusses sei für den Bf von existentieller Bedeutung. Falls er einer Erwerbstätigkeit nachzugehen habe, würde der Studienerfolg mit hoher Wahrscheinlichkeit verhindert werden. Aus fachpsychiatrischer Sicht sei hervorgehoben worden, dass der Bf ernsthaft bemüht sei, sein Studium ohne erschwerende gesundheitliche Einbrüche zu betreiben, um sein berufliches Ziel zu erreichen. Um die Ausbildung allerdings abschließen zu können, würden dem Bf die notwendigen finanziellen Mittel fehlen und so wäre eine Weitergewährung des Waisenversorgungsgenusses für den Bf unbedingt notwendig. Die Aufnahme einer Beschäftigung würde laut dem ausführenden Arzt zur Gefährdung des Studienerfolges führen. Der Bf habe nachvollziehbar geschildert und belegt, dass sich sein Studium aus krankheitsbedingten Ursachen verzögert habe. Diese Verzögerung wirke sich nun auch nach der Vollendung des 27. Lebensjahres aus, sodass er sein Studium noch nicht abschließen konnte.

Aufgrund der eingeholten Sachverständigengutachten und der vorgelegten Unterlagen stehe für die belangte Behörde fest, dass der Bf im nun prüfungsgegenständlichen Zeitraum ab 01.08.2014 gesundheitlich in der Lage gewesen sei, ein Studium zu betreiben und auch keine absolute Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs 3 PG 1965 vorliege. Die gesetzlichen Bestimmungen sehen vor, dass krankheitsbedingte Studienverzögerungen bis zum Ende des 27. Lebensjahres für den Anspruch auf Waisenversorgung zu berücksichtigen seien. Eine Verlängerung des Anspruches auf Waisenversorgungsgenuss über das 27. Lebensjahr hinaus für die Dauer des Abschlusses des Studiums sei jedoch gesetzlich nicht vorgesehen und zwar selbst dann nicht, wenn eine krankheitsbedingte Verzögerung die Studiendauer ursächlich beeinflusst habe. Insofern komme der Vollendung des 27. Lebensjahres eine absolute Bedeutung zu, die gesetzlich vorgegeben sei und von der die belangte Behörde nicht abweichen könne.

Die belangte Behörde hat daher dem Antrag auf Waisenversorgungsgenuss über das 27. Lebensjahr hinaus nicht stattgegeben.

I.4. Mit Schreiben vom 04.02.2015 erhob der Bf gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde das ordentliche Rechtsmittel der Beschwerde innerhalb offener Frist. In seiner Begründung legte der Bf dar, dass nach seiner Rechtsansicht ein gesetzlicher Anspruch auf eine Weiterversorgung gegeben sei. Im Besonderen habe er darauf hingewiesen, dass im Bescheid eine Namensverwechslung seines Vaters vorliege, denn dieser sei nicht XXXX , Vzlt. iR., sondern der Name seines verstorbenen Vaters sei XXXX gewesen, welcher im Jahre 2008 aufgrund von Suizid verstorben sei. Dies habe für den Bf einen traumatischen Lebenseinbruch bedeutet, welcher schließlich im Jahr 2012 einen stationären Aufenthalt zur Folge gehabt habe (fachpsychiatrisches Gutachten von Univ.-Prof. Dr. Siegfried KASPER vom 10.12.2012 sowie vom 05.03.2013). In diesem Zusammenhang führte der Bf an, dass eine Verharmlosung seiner Diagnose Depression nach ICD-10: F32.2 ein völlig falsches Bild auf seine Krankheit, die er nicht mutwillig herbeigeführt habe, und die Zwangsstörung nach ICD-10: F 42,0 nicht in Betracht gezogen worden sei (BVA Sachverständigengutachten von Dr. Wolfgang HAITZINGER, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 29. Mai 2013 sowie Stellungnahme des Oberbegutachters Dr. Gerald ZWETTLER vom 05. Juni 2013). Hinsichtlich seines Studienverlaufs, bezüglich Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Denken, verwies der Bf auf sein Sammelzeugnis vom 05.11.2014, da irrtümlich angenommen worden sei, dass er die STEOP Prüfung Biologie für Pharmazeuten positiv abgelegt habe, diese aber durch die zwingend gewordene Wohnungssuche verzögert worden sei (seit 01.02.2015 neue Wohnadresse).

Unzweifelhaft sei, dass der Gesetzeswortlaut die Vollendung des 27. Lebensjahres vorsehe, was aber einer genaueren Interpretation zu einem, vom Gesetzgeber sicherlich nicht gewollten Ereignis führen würde, wenn Personen, die nachgewiesen ein längeres Studium absolvieren (13,5 Semester), ungleich behandelt wären. Dies gelte umso mehr in seinem Fall, da durch Ableisten des Präsenzdienstes sowie die kumulativen Belastungen, denen er seit dem Suizid seines Vaters ausgesetzt gewesen sei, sein Studium zwangsläufig verzögert worden sei. Zusammenfassend ersucht der Bf, seine persönliche Sachlage nochmals zu überprüfen und diese in die, für ihn existenziellen, Bewertungen einfließen zu lassen, sodass er seinem verzögerten Diplomstudium der Pharmazie weiterhin zügig nachgehen könne.

Der Bf hat dem Beschwerdeantrag eine ärztliche Bestätigung des Univ.-Prof. Dr. Siegfried KASPER vom 02.02.2015 beigelegt. Dieser führte aus, dass der Bf seit seiner stationären Behandlung in fachärztlicher Behandlung sei. Zusammenfassend habe der behandelnde Arzt festgehalten, dass der Bf nach wie vor in einer fachärztlichen Behandlung sei und eine Psychotherapie durchführe. Aufgrund der detaillierten Kenntnisse der Krankengeschichte habe der Arzt festgehalten, dass der ablehnende Bescheid dazu führe, dass der Bf unter diesen Umständen seine volle Leistungsfähigkeit nicht erbringen werde können und ein normaler Studienverlauf ebenso nicht zu erwarten sei. Dies umso mehr, da die finanzielle Verunsicherung den Bf belaste, weswegen er sich im Alltag ständig damit beschäftige.

I.5. Die belangte Behörde hat mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.03.2015, XXXX , den Antrag des Bf vom 08.01.2015 auf Weiterzahlung des Waisenversorgungsgenusses über das 27. Lebensjahr hinaus abgewiesen. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass der Bf mit seinem Schreiben am 09.02.2015 Beschwerde gegen den ablehnenden Bescheid auf Weiterzahlung des Waisenversorgungsgenusses eingebracht habe. Der Bf habe als Begründung angegeben, dass der Suizid seines im Jahre 2008 verstorbenen Vaters zu einem traumatischen Lebenseinbruch geführt habe, welcher schließlich im Jahr 2012 einen stationären Aufenthalt zur Folge gehabt habe. In diesem Zusammenhang wurde beim Bf nicht nur eine Depression, sondern auch eine Zwangsstörung diagnostiziert. Hinsichtlich des Studienverlaufs habe der Bf hingewiesen, dass sich die Ablegung der STEOP Prüfung Biologie für Pharmazeuten wegen zwingend gewordener Wohnungssuche verzögert habe. Der Bf habe sein Begehren darauf gestützt, dass es eine Ungleichbehandlung für Studierende mit längeren Studien darstellen würde, wenn der Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss immer mit Vollendung des 27. Lebensjahr begrenzt wird, ohne Rücksichtnahme auf die Studiendauer oder sonstiger Ursachen einer Verzögerung des Studienerfolgs. Die belangte Behörde habe mit Schreiben vom 18.06.2013, XXXX , dem Bf mitgeteilt, dass er aufgrund einer krankheitsbedingten Studienverzögerung für den Zeitraum vom 01.07.2009 bis 31.07.2014 (somit bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem er sein 27. Lebensjahr vollendet habe) Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss habe. Die vom Bf angeführten Diagnosen Depression und Zwangsstörung sind sowohl im Gutachten von Dr. Wolfgang HAITZINGER vom 29.05.2013 als auch in der Stellungnahme des Oberbegutachters Dr. Gerald ZWETTLER vom 05.06.2013 unter den Diagnosen "Selbstunsichere Grundpersönlichkeit, derzeit leichte depressive Symptomatik, rückgebildete aber noch deutlich merkliche Zwangsstörung" berücksichtigt worden. Da aus medizinischer Sicht eine stabile Besserung unter Therapie in einem Jahr zu erwarten sei, sei die Studienverzögerung nach § 17 Abs 2c PG 1965 anerkannt und ein Waisenversorgungsgenuss bis 31.07.2014 gewährt worden. In der vom Bf neu vorgelegten ärztlichen Bestätigung des behandelnden Arztes Univ.-Prof. Dr. Siegfried KASPER vom 02.02.2015 sei festgestellt worden, dass der Bf durch den ablehnenden Bescheid der BVA nicht mehr in der Lage sei, die volle Leistungsfähigkeit im Studium zu erbringen und somit ein normaler Studienverlauf nicht zu erwarten sei. Dies umso mehr, da die finanzielle Verunsicherung den Bf belasten würde. Aus dem im Akt aufliegenden Bestätigungen des Univ.-Prof. Dr. Siegfried KASPER gehe nachvollziehbar hervor, dass der Bf durch die Erkrankung das Studium unterbrechen habe müssen, aber ernsthaft bemüht sei, das Pharmaziestudium abzuschließen, um sein berufliches Ziel zu erreichen. Dies habe auch der Studienerfolg des Bf gezeigt. Zwar habe der Bf die angesprochene STEOP Prüfung Biologie für Pharmazie nicht bestanden, dennoch habe er andere Prüfungen erfolgreich angetreten und habe Vorlesungen besucht. Mit Bescheid der BVA vom 08.01.2015, XXXX , habe die belangte Behörde festgestellt, dass der Bf gemäß § 17 Abs 2 des PG 1965 seit 01.08.2014 keinen Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss habe. Dieser Bescheid sei dahingehend korrigiert worden, dass der Bf nach seinem am 10.07.2008 verstorbenen Vater keinen Anspruch auf Hinterbliebenenleistung habe. Der vom Bf behauptete Umstand einer Ungleichbehandlung könne mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung für die Begründung eines Anspruches auf Versorgungsgenuss nicht berücksichtigt werden. Die gesetzlichen Bestimmungen des § 17 PG 1965 sehen vor, dass krankheitsbedingte Studienverzögerungen bis zum Ende des 27. Lebensjahrs für den Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss zu berücksichtigen seien. Eine Verlängerung des Anspruches auf Waisenversorgungsgenuss über das 27. Lebensjahr hinaus für die Dauer des Abschlusses des Studiums sei jedoch gesetzlich nicht vorgesehen und zwar selbst dann nicht, wenn eine krankheitsbedingte Verzögerung die Studiendauer ursächlich beeinflusst habe. Insofern komme der Vollendung des 27. Lebensjahr eine absolute Bedeutung zu, die gesetzlich vorgegeben sei und von der die Pensionsbehörde nicht abweichen könne.

I.6. Der Bf stellte mit einer E-Mail vom 01.04.2014 den Antrag, die belangte Behörde möge die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorlegen. Dazu hat der Bf auf die Schreiben vom 27.11.2014 und 04.02.2014 sowie auf die fachärztliche Bestätigung von Univ.-Prof. Dr. Siegfried KASPER vom 10.12.2012, 05.03.2013, 15.09.2014, 12.11.2014 und vom 02.02.2015 hingewiesen und das Bundesverwaltungsgericht um die geschätzte Beurteilung und Begutachtung ersucht. Der Bf ersucht, seine gesamte krankheitsbedingte Sachlage zu berücksichtigen, ebenso die Besonderheiten des Umstandes, dass es sich im gegenständlichen Fall um einen Härtefall handle, welchen er ebenso wie seinen Suizidversuch im Jahr 2012 nicht mutwillig herbeigeführt habe. Erschwerend komme hinzu, dass ihm nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz dadurch eine doppelte Ungleichheit widerfahren würde, sollte das 27. Lebensjahr als alleiniges Beurteilungskriterium zur Geltung kommen. Abschließend habe der Bf bekannt gegeben, dass er existenziell von einer Waisenversorgung abhängig sei.

I.10. In weiterer Folge hat die BVA die Bescheidbeschwerde des Bf mit Schreiben vom 14.04.2015, XXXX , ohne weiteres Vorbringen zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Bf ist am XXXX geboren und hat somit das 27. Lebensjahr am XXXX vollendet.

Es wurde ihm mit Bescheid der BVA, Pensionsservice, vom 26.01.2008, XXXX , nach seinem am 10.07.2008 verstorbenen Vater als Halbwaise auf die Dauer der Schul- oder Berufsausbildung, jedoch längstens bis zum Ende des Monates, in dem er das 27. Lebensjahr vollendet (XXXX), ab dem XXXX ein Waisenversorgungsgenuss samt einer Zulage gewährt.

Die Zahlung des Waisenversorgungsgenusses wurde mangels Vorlage eines Studienerfolgsnachweises mit 30.09.2009 eingestellt. Aufgrund des bei der BVA, Pensionsservice, am 04.10.2012 eingelangten Antrages und des eingeholten ärztlichen Befundberichtes vom 29.05.2013 sowie der Stellungnahme des Oberbegutachters vom 05.06.2013 wurde der Waisenversorgungsgenuss vom 01.10.2009 an bis zum XXXX (Vollendung des 27. Lebensjahres) wieder angewiesen.

Der Bf hat das bisherige Mathematik-Studium abgebrochen und betreibt seit dem Wintersemester 2012 das Diplomstudium XXXX. Laut Studienbestätigung der Universität Wien vom 02.07.2014 hat der Bf das Diplomstudium XXXX als ordentlicher Hörer für das Wintersemester 2014/2015 zur Fortsetzung gemeldet.

Nach dem Entlassungsbericht der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Wien vom 19.09.2012 befand sich der Bf vom 24.05.2012 bis 19.09.2012 in stationärer Behandlung, er ist fortlaufend in einer ambulanten fachärztlichen Behandlung und nimmt Psychotherapie in Anspruch.

1.2. Die von der belangten Behörde eingeholten Gutachten sagen Folgendes aus:

1.2. 1 Im Gutachten von Dr. Wolfgang HAITZINGER, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 29.05.2013 wird angeführt, dass Aufgabe des Gutachtens sei, festzustellen, ob schon 2009 eine Erwerbsunfähigkeit bestanden habe. Es solle auch zur Prognose bezüglich Arbeitsfähigkeit Stellung genommen werden. Nach den Angaben des Bf sei schon im Jahre 2008 eine Zwangssymptomatik aufgetreten. Im Jahre 2008 habe sein Vater Selbstmord begangen. Im weiteren Verlauf habe auch eine Antriebslosigkeit und damit Traurigkeit stattgefunden.

Auch in der fachärztlichen Bestätigung von Univ.-Prof. Dr. Siegfried KASPER wird festgehalten, dass bereits Ende 2008 psychiatrische Beeinträchtigung bestanden hat. Eine Erwerbsunfähigkeit sei seines Erachtens nicht gegeben. Was die Prognose bezüglich der Arbeitsfähigkeit betrifft, müsse festgehalten werden, dass es sich um eine schwere psychiatrische Erkrankung handelt. Vor allem die Zwangserkrankung kann auch in Zukunft die Arbeitsfähigkeit reduzieren. Aufgrund der fortgesetzten Therapie ist es jedoch möglich, dass der Bf in ein bis zwei Jahren arbeitsfähig ist.

1.2. 2 Dieses Gutachten wurde durch Dr. Gerald ZWETTLER im Auftrag der BVA, Pensionsservice, einer Oberbegutachtung vom 05.06.2013 unterzogen. Darin wird zusammenfassend festgestellt, dass keine Hinweise auf körperlich bedingte Funktionsstörungen bestünden. Als Persönlichkeit sei der Untersuchte selbst unsicher, zurückgezogen, und habe wenige Freunde. Die Stimmungslage sei depressiv subdepressiv. Die Befindlichkeit herabgesetzt. Es findet sich keine Störung bei Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Denken. Nach den Angaben des Untersuchten sei 2008 eine Zwangssymptomatik aufgetreten, im Jahr als der Vater Selbstmord begangen hatte. Antriebslosigkeit und Traurigkeit hätten sich entwickelt.... Neuropsychiatrisch kann insgesamt keine Arbeitsfähigkeit festgestellt werden - als Folge einer schweren psychiatrischen Erkrankung. Vor allem die Zwangserkrankung könne auch in Zukunft die Arbeitsfähigkeit reduzieren. Es wären z.B. die üblichen Arbeitspausen nicht ausreichend, als Folge der Zwangssymptomatik, und es wäre mit zu geringer Arbeitsleistung bzw. Rückständen zu rechnen. Unter Therapie ist es möglich, dass ein bis zwei Jahre Arbeitsfähigkeit zu regelmäßiger und zum Lebensunterhalt eigene Tätigkeit entstehe. Im beurteilungsrelevanten Zeitraum war somit der Untersuchte als Folge einer psychiatrischen Erkrankung aus medizinischer Sicht nicht in der Lage eine Tätigkeit, die zum Lebensunterhalt geeignet wäre, auszuführen. Die wechselnden Symptome im Rahmen der Grunderkrankung beeinträchtigen die Begegnung mit Menschen, halten die auszuführende Arbeit auf und verlangen nach überlangen Ruhe- und Erholungsphasen - was insgesamt keine kontinuierliche Arbeitsleistung ermöglicht. Scheitern, auch bei scheinbar geringen Aufgaben, wäre trotz erhaltenen Intellekts zu erwarten, damit wären Reaktion mit Selbstvorwurf bzw. Rückzug und Angst vorprogrammiert. Der Umstand, dass der Untersuchte studiert und ankündigt, Prüfungen zu machen, ist als wirkliche Beschäftigung zu werten, kann aber nicht als Hinweis auf vorhandene Arbeitsfähigkeit gesehen werden. Im Rahmen eines Studiums fallen viele Verpflichtungen weg, man kann den Alltag freier gestalten als bei regelmäßiger Tätigkeit. Man kann Personen und auch Situationen "aus dem Weg gehen". Man kann noch problemlos "Termine verschieben". Weiters entsteht durch die theoretische Beschäftigung mit Wissen das Gefühl, etwas zu beherrschen und damit besser/wertvoller zu werden, ein Effekt, der im Rahmen von Arbeitsbedingungen wohl kaum zu erzielen sein wird, da es hier vielmehr auf tragfähige soziale Interaktivität und rechtzeitige Erledigung ankommt, also auf Erfolg in der Praxis.

1.2. 3 Am 10.04.2013 hat der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers, Univ.-Prof. Dr. Siegfried KASPER, in einer fachärztlichen Bestätigung die Auffassung vertreten, dass aus fachpsychiatrischer Sicht eine Erwerbsunfähigkeit von Anfang 2009 bis Ende 2012 nicht gegeben gewesen sei.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der BVA, Pensionsservice.

Bezüglich der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit stützt sich das Gericht im Wesentlichen auf das psychiatrisch-neurologische Gutachten von Dr. Wolfgang HAITZINGER, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom 29.05.2013, das ärztliche Sachverständigengutachten (Oberbegutachtung) von Dr. Gerhard ZWETTLER vom 05.06.2013, sowie auf die fachärztliche Bestätigung des Univ.-Prof. Dr. Siegfried KASPER vom 10.04.2013.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A)

3. 2 Rechtsgrundlagen in der Sache:

§ 17 PG 1965 lautete wie folgt:

Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss

§ 17 (1) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte. Ein Stiefkind hat nur dann Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss, wenn es am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung des Kinderzuschusses oder der früheren Kinderzulage zu berücksichtigen gewesen ist.

(2) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, solange es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht.

(3) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn es seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des im Abs 2 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Behinderung (in der bis 28.02.2015 anzuwendenden Fassung "Gebrechens") erwerbsunfähig ist.

3. 3 Zur Frage der Erwerbsunfähigkeit:

Nach § 17 Abs 3 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, gebührt dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn es seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des im Abs 2 dieser Bestimmung näher genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Behinderung erwerbsunfähig ist. Eine inhaltliche Änderung durch den Ersatz des Begriffes "Gebrechen", der in der Fassung BGBl. I Nr. 76/2012 enthalten war durch den Begriff "Behinderung" mit BGBl. Nr I 65/2015) ist nicht eingetreten, keine anderweitige Erklärung der Änderung in ErläutRV 585 BlgNR, 25. GP

Bei Auslegung des Begriffes der Erwerbsunfähigkeit handelt es sich um eine Rechtsfrage.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet die Erwerbsfähigkeit im Sinne des Pensionsgesetzes 1965, in der Lage zu sein, durch eigene Arbeit einen wesentlichen Beitrag zum Lebensunterhalt zu verdienen. Diese Fähigkeit ist abstrakt zu beurteilen, d.h. es ist nicht entscheidend, ob die in Frage kommenden Tätigkeiten gerade am Arbeitsmarkt verfügbar sind oder nicht, es muss sich aber um eine Beschäftigung handeln, die grundsätzlich Gegenstand des allgemeinen Arbeitsmarktes ist; es kommt aber sehr wohl darauf an, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Einsatzfähigkeit für bestimmte Tätigkeiten (Berufsbilder) vorliegen. Hierbei ist weiters zu berücksichtigen, ob die Einsatzfähigkeit auch im Hinblick auf die üblichen Erfordernisse in der Arbeitswelt (z.B. Einhaltung der Arbeitszeit oder Fähigkeit zur Selbstorganisation) noch gegeben ist (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH 99/12/0236, mwN, betreffend § 4 Abs 4 Z 3 iVm Abs 7 PG 1965 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/1997).

Zu der wortidenten Bestimmung im ASVG (§252 Abs 2 Z) hat der OGH festgehalten, dass Erwerbsunfähigkeit vorliegt, wenn jemand wegen des nicht nur vorübergehenden Zustandes der körperlichen und geistigen Kräfte und nicht etwa nur wegen der ungünstigen Lage des Arbeitsmarktes oder wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nicht imstande ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen nennenswerten Erwerb zu erzielen. Hierbei muss es sich keineswegs um eine "dauernde" Erwerbsunfähigkeit im Sinn des Versicherungsfalles der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach § 133 GSVG handeln, vgl. OGH 10 ObS 206/92, SSV-NF 6/102, auch OGH 10 ObS 228/93.

3. 4 Auf den vorliegenden Fall bezogen folgt daraus:

Aus der Zusammenschau der fachärztlichen Beurteilungen geht hervor, dass beim Bf bereits vor der Vollendung des 27. Lebensjahres Erwerbsunfähigkeit bestanden hat, dies aus folgenden Gründen:

Im Gutachten des Dr. Wolfgang HAITZINGER wird angeführt, dass eine Erwerbsfähigkeit zum Datum der Gutachtenserstellung am 29.05.2013 noch nicht gegeben war, ein möglicher, aber unsicherer Eintritt in 1-2 Jahren wird prognostiziert. In der Obergutachtung des Dr. Gerald ZWETTLER wird die Arbeitsfähigkeit zum Erstellungszeitpunkt am 05.06.2013 verneint, wobei nach Meinung des Facharztes das wieder aufgenommene Studium nicht als Beweis der Erwerbsfähigkeit gewertet werden kann. In der Prognose wird eine mögliche Arbeitsfähigkeit in 1-2 Jahren mit starkem Unsicherheitsfaktor (vgl. letzter Absatz des Gutachtens) diagnostiziert.

In der fachärztlichen Äußerung des Univ.-Prof. Dr. Siegfried KASPER wird die Erwerbsunfähigkeit mit September 2012 begrenzt, wobei die vom Bf vorgelegte Äußerung seines behandelnden Arztes im Hinblick auf die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit erstellt wurde und die Äußerung dazu keine genauen Feststellungen trifft. Es ist daher den von der belangten Behörde in Auftrag gegebenen Gutachten mehr Gewicht beizumessen.

Von Dr. Gerald ZWETTLER wird seine Einsatzfähigkeit im Berufsleben unter Bedachtnahme auf die Kriterien wie Einhaltung der Arbeitszeit oder Fähigkeit zur Interaktion und Termintreue stark in Zweifel gezogen, die das Gericht in Zusammenschau mit dem anderen Beweisergebnis zu einer Verneinung der Erwerbsfähigkeit kommen lässt.

Die Feststellungen zum physischen und psychischen Leistungskalkül des Bf ergaben somit, dass eine Fähigkeit, durch eigene Arbeit einen wesentlichen Beitrag zum Lebensunterhalt zu verdienen, nicht bejaht werden kann. Die festgestellte Restarbeitsfähigkeit, die sich durch den Besuch von Lehrveranstaltungen ausdrückt, reicht für eine Einsatzfähigkeit in bestimmten Tätigkeiten (Berufen) nicht aus, vgl. etwa das Erkenntnis VwGH 2001/12/0236. Aus den ärztlichen Gutachten ergibt sich, dass die bestehende Erwerbsunfähigkeit im Jahre 2008 eingetreten ist.

Der mögliche, aber medizinisch nicht als sicher geltende Wiedereintritt der Erwerbsfähigkeit ist kein Ausschließungsgrund für eine Leistung nach § 17 Abs 3 PG 1965. Die Prognose spricht nicht von einer vorübergehenden Erkrankung, sondern von einem Krankheitsbild mit einer möglichen Besserung und Wiederherstellung der Fähigkeit, zumindest zu studieren.

Im Sinne des VwGH ist zwischen einer Erwerbstätigkeit bzw. hier einer Studiertätigkeit und der Erwerbsunfähigkeit im Sinnes des § 17 Abs 3 PG 1965 zu unterscheiden; im Gegensatz zur Auffassung im Bescheid vom 08.01.2015, ist keine absolute Erwerbsunfähigkeit gefordert, im Sinne der Unfähigkeit, jegliche Tätigkeit aufzunehmen. Das bedeutet, dass selbst wenn der Bf einzelne Prüfungen abgelegt hat, nicht zu verneinen ist, dass Erwerbsunfähigkeit vorliegt. In diesem Zusammenhang wird im Besonderen auf die nachvollziehbaren Äußerungen im Obergutachten des Dr. Gerald Zwettler (letzter Absatz) verwiesen.

Die Tatsache, dass der Bf - vor 2008 - in den Ferien schon erwerbstätig war, schließt die nunmehrige Erwerbsunfähigkeit nicht aus.

Die Erwerbsunfähigkeit des Bf ist zwar nach Vollendung des 18. Lebensjahres, aber vor Vollendung des Zeitraumes nach § 17 Abs 2 PG 1965 eingetreten.

Es ist daher festzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch eines Waisenversorgungsgenusses im Sinne des § 17 Abs 3 PG 1965 auch nach dem 23.07.2014 erfüllt sind.

4. Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine Tatfrage, nämlich ob Erwerbsunfähigkeit vorliegt und damit um eine Einzelfallbeurteilung.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.