W161 2113790-1•BVwG W161 2113790-1
W161 2113790-1Tribunal Administrativo Federal15 de set. de 2015
aktuelle Länderfeststellungen, Behebung der Entscheidung,<br/>Ermittlungspflicht, geänderte Verhältnisse, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Kassation, Versorgungslage
W161 2113790-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX, StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.08.2015, IFA: 1061710310, VZ: 150372237 beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idF BGBl I Nr. 70/2015 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, brachte am 14.04.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.
2. Eine EURODAC-Abfrage ergab je einen Treffer der Kategorie 2 mit Griechenland vom 16.03.2015 und mit Ungarn vom 26.03.2015 und einen Treffer der Kategorie 1 mit Ungarn vom 27.03.2015.
3. Bei der Erstbefragung am 14.04.2015 vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeiinspektion XXXX, gab der Beschwerdeführer an, er sei am XXXX in Afghanistan geboren. Er habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Er sei vor ca. drei Monaten zu Fuß in den Iran gereist, wo er zwei Tage in einem Schlepperquartier geblieben sei. Anschließend seien sie mit einem PKW und einem Schlauchboot über die Türkei und Griechenland gereist, wo er von den griechischen Behörden aufgegriffen und ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Er sei auch fotographiert worden und anschließend für drei Tage und drei Nächte inhaftiert worden, danach habe er einen Landesverweis erhalten. Danach sei er selbständig in Griechenland weitergereist, schließlich habe er sich mit anderen Asylwerbern mittels verschiedensten Transportmitteln über unbekannte Länder bis nach Ungarn durchgeschlagen. Am 26.03.2015 sei er dort angekommen und von der ungarischen Polizei aufgegriffen worden, die ihm die Fingerabdrücke abgenommen hätte. Er sei danach in ein Flüchtlingslager überstellt worden, wo er sich ungefähr 24 Stunden aufgehalten habe, er habe allerdings keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er habe danach wieder seinen Schlepper getroffen und sei bis am 13.04.2015 in dessen Quartier geblieben. Am nächsten Tag sei er schließlich nach Österreich gefahren. Aus seinem Heimatland sei er geflohen, weil er von den Taliban mitgenommen worden sei.
Mit Schreiben vom 28.04.2015, welches am 29.04.2015 beim Bundesasylamt einlangte, gab der Beschwerdeführer an, dass bei seiner Erstbefragung am 14.04.2015 einige Daten falsch übersetzt bzw. niedergeschrieben worden seien. Er habe angegeben, 16 1/2 Jahre alt zu sein, er sei nicht am XXXX, sondern XXXX geboren worden. Zudem sei seine Muttersprache nicht dari, sondern usbekisch, er gehöre der usbekischen Volksgruppe an. Sein Bruder habe als Dolmetscher in der amerikanischen Botschaft in Kabul und in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet, welches sich in der Botschaft befinde. Es sei von Griechenland über unbekannte Länder nach Österreich gekommen, er habe nie angegeben, dass er in Ungarn gewesen sei. Zudem habe er auch angegeben, dass er in einem anderen Land für drei Tage aufhältig gewesen sei, er wisse allerdings nicht in welchem Land, in diesem Land sei er auch geschlagen worden, auch dies habe er angegeben. Sein Cousin mütterlicherseits habe die Reise von der Türkei nach Österreich mit Hilfe eines Schleppers organisiert, von Afghanistan in die Türkei sei er alleine gereist. Sein Cousin väterlichseits, namens XXXX lebe seit 15 Jahren in Österreich, davon habe er erst nach der Erstbefragung erfahren.
4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 08.05.2015 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn.
Mit einem weiteren Schreiben vom 02.07.2015 wurde der ungarischen Behörde das Ergebnis der Altersfeststellung mitgeteilt.
Mit Schreiben vom 08.07.2015 stimmte Ungarn dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu.
5. Einer im Akt befindlichen Aufenthaltsbestätigung des Landesklinikums XXXX, Abteilung Pulmologie vom 30.06.2015 ist entnehmbar, dass der Beschwerdeführer von 22.06.2015 bis 30.06.2015 in hiesiger Anstalt in Behandlung gestanden habe. Eine Diagnose ist nicht angegeben.
6. In Folge wurde ein gerichtsmedizinisches Gutachten des XXXX zur Altersfeststellungen eingeholt. Aus der durchgeführten forensischen Altersschätzung vom 16.06.2015 ergibt sich, dass in der Zusammenschau der Ergebnisse der Befragung, der körperlichen Untersuchung, der radiologischen Bildgebung mit fachärztlicher Befundung und der Panoramaröntgenaufnahme des Gebisses, eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers mit dem erforderlichen Beweismaß ausgeschlossen werden könne. Die gegenständliche Begutachtung habe zum Untersuchungszeitpunkt am 22.05.2015 ein Mindestalter von 19 Jahren ergeben, das wahrscheinliche Alter sei ca. 20-22 Jahre. Damit habe die beschwerdeführende Partei zum Zeitpunkt der Antragstellung eindeutig das 18. Lebensjahr vollendet gehabt. Die vom Beschwerdeführer angegebene Tuberkuloseerkrankung könne zu einer Verzögerung der körperlichen Entwicklung geführt haben, was bedeuten würde, dass der Beschwerdeführer tatsächlich älter sei, als es aufgrund der Untersuchungsergebnisse ableitbar wäre.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.
Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich dar, dass in Ungarn die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich seien und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen.
Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen entsprechen dem Stand August 2014. Aktuellere Feststellungen sind dem Bescheid nicht zu entnehmen.
Im Übrigen wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 06.07.2015 von der Betreuungsstelle XXXX abgemeldet worden und in Folge unbekannten Aufenthaltes gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, seinen Aufenthaltsort bekannt zu geben und sich damit dem Verfahren entzogen, weshalb eine Einvernahme vor dem Bundesamt zwecks Wahrung des Parteiengehöres aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers bis zur Bescheiderlassung nicht habe durchgeführt werden können. In Folge wurde festgestellt, dass aus medizinischer Sicht nichts gegen einen Rücküberstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn spreche, weil er weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit leide, noch an einer psychischen Erkrankung, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Der Beschwerdeführer habe keine weiteren Verwandten in Österreich und läge kein Umstand vor, der seiner Ausweisung von Österreich nach Italien [sic!] entgegen stünde. In der Beweiswürdigung wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung ausdrücklich bekannt gegeben habe, sowohl psychisch als auch physisch in der Lage zu sein, der Einvernahme zu folgen. Es hätten sich im Verlauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen solcher Beeinträchtigungen bei ihm ergeben, dass er an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Erkrankung leide. Es würden daher auch keine Hindernisse einer Überstellung nach Italien [sic!] vorliegen, darüber hinaus seien in Italien (!) ausreichende Behandlungsmöglichkeit vorhanden. Die Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben seien aufgrund der nicht anzuzweifelnden Angaben des Beschwerdeführers getroffen worden. Soweit sich das Bundesamt im gegenständlichen Bescheid auf Quellen älteren Datums beziehe, werde angeführt, dass diese aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse in Italien (!) - nach wie vor als aktuell bezeichnet werden könnten. In der rechtlichen Beurteilung wurde nochmals angeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Familienangehörige im Bundesgebiet hat.
8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Diese beantragt, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und das Asylverfahren in Österreich zuzulassen, die Außerlandesbringung aufzuheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Beschwerdeführer sei zwar einmal von österreichischen Behörden einvernommen worden, wo er versucht habe alle Beweggründe zu schildern, die ihn veranlasst hätten, Ungarn zu verlassen, diese seien jedoch nicht in dem Ausmaß gewürdigt worden, als es erforderlich gewesen wäre. Die Behörde verharmlose die aktuelle Kritik am ungarischen Asylsystem und lasse die Berichte seitens des UNHCR, sowie Medienberichte außer Acht. Zudem seien die Länderberichte über Ungarn keineswegs aktuell, es sei Fakt, dass sich die allgemeine Situation in Ungarn für Asylwerber drastisch verschlechtert habe und der Beschwerdeführer geschlagen worden sei. Außerdem habe er darauf hingewiesen, dass er in Österreich Familienangehörige habe und zwar würden seine Tante, seine Cousine und ein Cousin schon lange als Asylberechtigte in Österreich leben. Seine Familienangehörigen würden auch beweisen, dass der Beschwerdeführer noch minderjährig sei. Die Überstellung nach Ungarn würde zudem eine Verschlechterung seiner Gesundheit bewirken, in XXXX sei er schon ärztlich behandelt worden, weil es ihm psychisch nicht gut gegangen sei, er habe allerdings keinen medizinischen Befund vom Arzt bekommen.
Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer ein Schreiben vor, in welchem seine Tante, seine Cousine und sein Cousin bestätigen, dass der Beschwerdeführer am 16.08.XXXX geboren worden und damit minderjährig sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
II.1. Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) in Kraft getreten.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung lauten:
Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung normiert, dass sich für den Fall, dass sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde für dessen Prüfung zuständig ist.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass die Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedsstaat oder an den ersten Mitgliedsstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
Gemäß Art 3 Abs. 3 der Dublin-III-Verordnung behält jeder Mitgliedstaat das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
In Kapitel 3 bzw. den Artikeln 7 ff der Dublin-III-VO werden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats sowie deren Rangfolge aufgezählt.
Art. 13 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."
Gemäß Art. 18 Abs. 1 ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrages in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
Gemäß Art. 18 Abs. 2 der Dublin-III-VO prüft der zuständige Mitgliedstaat in allen dem Anwendungsbereich des Abs. 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Abs. 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrages abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.
In den in den Anwendungsbereich des Abs. 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der erstinstanzlichen Behörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt zunächst die Zuständigkeit Ungarns ergibt.
II.2. Dennoch ist die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs. 3 BFA-VG zu erfolgen hatte:
Konkret ist nicht nachvollziehbar, wieso im gegenständlichen Fall keine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA erfolgte, letztlich liegt im Akt nicht einmal eine Ladung für eine solche Einvernahme auf. Der Beschwerdeführer befand sich durchgehend im österreichischen Bundesgebiet, dies ist aus dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem ersichtlich. Wenn die Behörde im Bescheid feststellt, dass der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthaltes sei, ließ sie eine überzeugende Begründung dafür vermissen. Schließlich ist einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit 30.07.2015 über eine aufrechte österreichische Meldeadresse verfügte, der Zeitpunkt der Bescheiderlassung war jedoch der 15.08.2015, weshalb die Behörde es unterließ, konkrete Nachforschungen anzustellen.
Darüber hinaus stellte die Behörde fest, dass der Beschwerdeführer über keine weiteren Verwandten in Österreich verfügt, obwohl der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.04.2015, welches am 29.04.2015 beim BFA einlangte, mitteilte, nachträglich erfahren zu haben, dass sein Cousin seit 15 Jahren in Österreich lebe, er führte diesen auch namentlich an. Die Behörde ging auf diese Tatsache mit keinem Wort ein und erließ im konkreten Fall aktenwidrige Feststellungen.
Überdies liegt im Akt ein Schreiben des Landesklinikums XXXX, der Abteilung Pulmologie auf, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer von 22.06.2015 bis 30.06.2015 dort in Behandlung stand. Auch auf diesen Umstand ging die Behörde nicht ein und konnte dem Akt nicht entnommen werden, aus welchem Grund der Beschwerdeführer über eine Woche dort in Behandlung war.
Des Weiteren ist aus dem vorliegenden Akt nicht ersichtlich, ob dem Beschwerdeführer das ausführliche Gutachten zur Altersfeststellung übermittelt wurde und dadurch sein Recht auf Parteiengehör gewährt wurde.
Darüber hinaus enthält der angefochtene Bescheid mangelhafte und veraltete Feststellungen zum ungarischen Asylwesen. Diese Länderberichte basieren auf einer nicht mehr aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, mit Stand August 2014. Die Zugrundlegung aktueller Länderberichte wäre für die erstinstanzliche Behörde verpflichtend und auch möglich gewesen. Anzumerken ist auch, dass die Behörde in ihrer Beweiswürdigung vermehrt über die Lage in Italien (und nicht Ungarn) sprach, was unter Umständen als Flüchtigkeitsfehler bewertet werden kann, im konkreten Fall trat dies jedoch vermehrt auf, was der Behörde dezidiert vorzuwerfen ist.
Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht überprüft werden, ob im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Ungarn überstellt werden, aufgrund der ungarischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde.
Gerade im letzten Jahr hat sich durch den enormen Zuwachs von Flüchtlingen in Europa gerade auch in den Staaten Deutschland, Österreich und Ungarn vieles verändert und wurde diesen Veränderungen teilweise auch bereits durch entsprechende Gesetzesänderungen in den einzelnen Dublin-Staaten Rechnung getragen. Es gibt zahlreiche aktuelle Berichte zur Situation in Ungarn, welche in den gegenständlichen Bescheid nicht eingeflossen sind und für die Beurteilung der hier wesentlichen Rechtsfragen jedoch unabdingbar sind.
Insbesondere fehlen dem Bescheid Feststellungen zu der im Juli 2015 beschlossenen und im August 2015 in Kraft getretenen Gesetzesänderung in Bezug auf das ungarische Asylverfahren und deren allfällige Auswirkungen auf das Verfahren des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer hat sowohl in seiner Stellungnahme zu den Länderfeststellungen als auch in seiner Beschwerde auf diese Mängel der erstinstanzlichen Länderfeststellungen zutreffend hingewiesen.
In diesem Zusammenhang darf auch auf ein aktuelles Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0113 bis 012011 verwiesen werden, im welchem betont wird, dass sich die Behörde auf der Grundlage zeitnaher, die aktuellen Entwicklungen berücksichtigenden Berichte, mit der aktuellen Lage in Ungarn auseinanderzusetzen hat und davon ausgehend die Frage zu klären, ob systemische Mängel bzw. der Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Art. 3 EMRK geboten ist.
Auf Basis dieses mangelhaften Ermittlungsverfahrens ist es dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, eine abschließende rechtliche Prüfung vorzunehmen.
Die erstinstanzliche Behörde wird sich daher in ihrer neuen Entscheidung somit mit der aktuellen Situation in Ungarn ausreichend auseinander zu setzen, den Beschwerdeführer niederschriftlich einzuvernehmen und aktuelle Feststellungen zum Gesundheitszustand und zu seinem Privat- und Familienleben zu treffen und ihm im Hinblick auf das Altersgutachten die Möglichkeit zu einer Stellungnahme einzuräumen haben.
II.3. Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zwingend vorzugehend war.
Hinsichtlich des gegenständlich zur Anwendung gelangten § 21 Abs. 3 BFA-VG wird in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (RV 2144 BlgNR 24. GP 14) festgehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht auf Grundlage der genannten Bestimmung, neben Fällen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, auch im Fall von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzu(ver)weisen hat. Das Verfahren wird dadurch ex lege zugelassen. Diese Zulassung steht allerdings gemäß § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen. Wie dargelegt, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im vorliegenden Fall lediglich ansatzweise ermittelt, Ermittlungen zu zentralen für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltsaspekten wurden unterlassen. Es war somit in einer Gesamtschau aller unter Punkt II.2. dargestellten Mängel zwingend spruchgemäß zu entscheiden.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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