BVwG W155 2100807-1

W155 2100807-1Tribunal Administrativo Federal15 de set. de 2015

Abrir fonte

Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, Kontrolle,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, mündliche Verhandlung, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Unregelmäßigkeiten, Verjährung,<br/>Verjährungsfrist, Verschulden, Vollmacht, Zahlungsansprüche

Texto completo

BVwG W155 2100807-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W155.2100807.1.00

Spruch

W155 2100807-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Silvia KRASA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120314368, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit 12.03.2009 stellte die beschwerdeführende Partei einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Jahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die beschwerdeführende Partei ist Vertretungsbefugter der Alm mit der Betriebsnummer (BNr.) XXXX XXXX, für welche sie ebenfalls den Mehrfachantrag-Flächen 2009 für 152,45 ha Almfutterfläche gestellt hat.

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009 wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 5.166,99 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 34,86 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

3. Am 29.04.2013 beantragte die beschwerdeführende Partei für die XXXX eine Korrektur der Almfutterfläche in der Form, dass statt einer Almfutterfläche von 152,45 ha nur mehr eine Almfutterfläche von 112,05 ha zu Grunde zu legen sei.

4. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013 wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 4.681,57 gewährt und eine Rückforderung in der Höhe von EUR 485,42 ausgesprochen. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 25,62 ha ausgegangen. Die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen den Bescheid wurde von der Behörde ausgeschlossen.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 21.11.2013 Berufung. Die beschwerdeführende Partei beantragte

1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, anderenfalls

2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Bemessung der Rückzahlung nach den Berufungsgründen erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden,

3. die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens aufzuschieben,

4. sämtliche Prüfberichte samt Schlagbezeichnungen der kontrollierten Alm(en) im Rahmen des Parteiengehörs vorzulegen,

5. einen Augenschein an Ort und Stelle durchzuführen,

6. mit einem eigenen Feststellungsbescheid die Alm-Referenzfläche auszusprechen und

7. den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abzuändern und der Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

In der Anlage übermittelte die beschwerdeführende Partei die Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung der XXXX (5.2.).

5.1. Die Berufung wurde wie folgt begründet:

Das behördlich festgestellte Flächenausmaß sei falsch, das Ergebnis der Vorortkontrolle (VOK) sei falsch, da die VOK andere Ergebnisse als die nach den örtlichen Verhältnissen vorschriftsmäßig ermittelte Fläche, gebracht habe. Es seien auch frühere amtliche Erhebungen, etwa aus dem Jahr 2002, für die Feststellung der Futterfläche auf der Alm nicht berücksichtigt worden. Nach Erwägungsgrund 79 der VO (EG) 1122/2009 seien Übererklärungen in Bezug auf eine Parzelle mit Untererklärungen in Bezug auf eine andere Parzelle derselben Kulturgruppe zu verrechnen, was die belangte Behörde unterlassen habe.

Nach INVEKOS-GIS-V 2011 § 4 Abs. 3 lit. d würden auch Landschaftselemente mit einer Größe von weniger als einem Ar, wenn deren Gesamtausmaß 6 % der Referenzfläche nicht überschreitet zur Referenzparzelle zählen. Im Zuge der VOK 2012 seien diese Landschaftselemente generell nicht berücksichtigt worden. Dieser Rechtsansicht sei nicht zu folgen, da Abs. 2 cit. leg. die Feststellung der Referenzfläche im Hinblick auf geeignete Beweidungsflächen, Ödland und Wald regle. Die Referenzflächenfeststellung für Almen sei daher in Abs. 2 nicht abschließend geregelt. Die Berücksichtigung von Landschaftselementen erfolge in Abs. 3 der oben angeführten Bestimmung, wobei nicht zwischen Almen und anderen Referenzflächen unterschieden werde. Bei der Referenzflächenfeststellung auf der Alm seien Landschaftselemente gemäß der angeführten Bestimmung nicht einberechnet worden. Da diese Differenzierung dem Gleichheitsgrundsatz widerspreche, wäre die Auslegung der INVEKOS-GIS-V 2011 § 4 Abs. 3 lit. d auch auf Referenzparzellen auf Almen anzuwenden.

Die beihilfefähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und die Feststellungen im Einzelnen fachlich begründet worden. Sollte sich die Beantragung jedoch als falsch erweisen, treffe die beschwerdeführende Partei kein Verschulden im Sinne der VO (EG) Nr. 1122/2009 Art. 73 Abs. 1 iVm. INVEKOS-GIS-V 2011 § 9 Abs. 2. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden.

Die belangte Behörde habe eine VOK auf der Alm im Jahre 2002 durchgeführt und beurteile ihre früheren Erhebungen als fehlerhaft. Es habe aber keinen Anhaltspunkt gegeben, dass die früheren amtlichen Erhebungen fehlerhaft seien könnten. Die beschwerdeführende Partei dürfe auf die Ergebnisse früherer amtlicher Erhebungen vertrauen und habe die Antragstellung daran orientiert. An einer allfälligen Überbeantragung treffe sie daher kein Verschulden. Die Ergebnisse der ehemaligen VOK seien für den Beschwerdeführer absolut glaubwürdig und entsprechen auch der Feststellung des Ausmaßes der zur Verfügung stehenden Almfutterflächen.

Die Antragstellung habe sich am Ergebnis der alten VOK orientiert. Bei der Digitalisierung 2007 sei die Antragsfläche aufgrund der Veränderung der Almaußengrenze, der Änderung der Überschirmungsstufe auf den Schlägen, sowie der Neubildung von Schlägen mit unterschiedlichen NLN- und Überschirmungsstufen, verringert worden.

Sollte die belangte Behörde bei der VOK 2012/2013 ein größeres Ausmaß an vorhandener Almfutterfläche feststellen, fordere die beschwerdeführende Partei, dass dieses Ergebnis auf die vorrangegangenen Jahre übertragen werde. Außerdem widerspreche auch die ungeprüfte Annahme, dass eine Futterfläche vor allem auch aufgrund einer stetigen Annahme, dass eine Futterfläche vor allem auch aufgrund einer stetigen in der Regel 5%igen Zunahme der Überschirmung abnehme und dies daher in der Rückrechnung auf frühere Wirtschaftsjahre zu berücksichtigen sei, dem Unmittelbarkeitsgrundsatz bei der Sachverhaltsfeststellung im Ermittlungsverfahren. Die belangte Behörde habe unterlassen den entscheidungswesentlichen Sachverhalt für die vor 2012/2013 liegenden Wirtschaftsjahre zu erheben und die Nichtberücksichtigung früherer VOK zu begründen. Als Beweismaterial werde ein altes bzw. neues Luftbild beigelegt.

Es läge ein Irrtum der Behörde vor, da frühere VOK nicht berücksichtigt worden seien. Nach Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 bis 2009 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerwiese nicht erkennen konnte. Es liege ein Irrtum der Behörde im Rahmen der Digitalisierung vor und durch die Änderung des Messsystems bzw. der Messgenauigkeit. Allein durch diese Änderung habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten. Da der für die beschwerdeführende Partei nicht erkennbare Irrtum mehr als 12 Monate zurückliegen würde, bestünde keine Verpflichtung diesen Betrag zurückzuzahlen. Die Förderungsbeiträge seien gutgläubig verbraucht worden und deswegen wäre die Rückforderung auch unzulässig (siehe "Rechtsgutachten zu Aspekten der Rückforderung von Agrarbeihilfen in Bezug auf Almfutterflächen", Prof. Arno Kahl und Prof. Thomas Müller, Universität Innsbruck, August 2013).

Bei Änderung der Berechnungsmethoden bzw. Mess-Systeme treffe die beschwerdeführende Partei kein Verschulden an einem ex-nunc unrichtigen Förderungsantrag, wenn der sorgfältige Beschwerdeführer beantragt habe, was er für richtig hält und nicht nur, was tatsächlich richtig wäre (vgl. VG Augsburg Au 3 K 08.837, juris, RN. 46; VG Göttingen 2 A 156/08, Juris, Rn. 29).

Bei der prozentuellen Berücksichtigung von Landschaftselementen habe die beschwerdeführende Partei zur Ermittlung der Almfutterfläche von der AMA zur Verfügung gestellte Berechnungselemente verwendet, die keine andere Berücksichtigung erlauben würden.

Die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters sei nicht erkennbar gewesen, da die rückwirkend durchgeführten VOK mithilfe eines gegenüber dem zum Zeitpunkt der Digitalisierung verfügbaren neueren Luftbildes durchgeführt wurde, auf dem bestimmte Änderungen ersichtlich, die in der Natur nicht ohne weiters erkennbar, wären.

Die beschwerdeführende Partei habe weiters auf die jahrelange und im Almleitfaden festgelegte Behördenpraxis als fachlich einwandfrei vertrauen dürfen. Ein Verschulden könne der beschwerdeführenden Partei daher nicht angelastet werden und sei die Verhängung von Sanktionen rechtswidrig.

Art. 68 Abs. 1 der VO (EG) 796/2004 bis 2009 und Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009 ab 2010 bestimme, dass Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung finden wenn der Betriebsinhaber belegen könne, dass ihn keine Schuld an einer falschen Antragstellung treffe. An der überhöhten Beantragung von Futterfläche treffe die beschwerdeführende Partei kein Verschulden, da der Almbewirtschafter den Antrag gestellt habe. Nach der Entscheidung des VwGH vom 17.06.2009, 2008/17/0224, gelte der Almbewirtschafter als Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt wäre. Der Almbewirtschafter habe sich bisher als zuverlässig und sorgfältig erwiesen und kenne die Voraussetzungen auf der Alm besser als der Beschwerdeführer. Der Almbewirtschafter hat seine Sorgfaltspflicht auch immer gegenüber der beschwerdeführenden Partei bestätigt.

Gemäß VO (EG) 796/2004 Art. 19 könne ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die belangte Behörde offensichtlich Irrtümer anerkennte. Nach der Rechtsprechung des VwGH 2007/17/0109 schließe auch leichte Fahrlässigkeit das Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums nicht aus.

Gemäß § 73 Abs. 5 Unterabs. 2 VO (EG) 796/2004 würden Rückzahlungsverpflichtungen binnen 4 Jahre ab Zahlung der Beihilfe verjähren, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt habe. Es bestünden demnach keine Rückzahlungsverpflichtungen für das Jahr 2009.

Gemäß § 73 Abs. 6 VO (EG) 796/2004 gelte für Rückzahlungen wegen Kürzungen und Ausschlüssen eine Verjährungsfrist von 4 Jahren. Beginn dieser Frist könne nur die Zahlung an den Förderungsempfänger sein. Die Zahlung sei zu 70 % am 28.10.2009 erfolgt, der Abänderungsbescheid, mit dem die Rückforderungen ausgesprochen worden seien, sei erst am 15.11.2013 zugestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt seien die 4 Jahre bereits abgelaufen gewesen, weshalb Kürzungen und Ausschlüsse nicht zu verhängen seien.

Würde der beschwerdeführenden Partei ein fahrlässiges Verhalten unterstellt werden, würde die verhängte Sanktion unangemessen hoch sein und stehe in einem extremen Missverhältnis und würde nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH gleichheitswidrig sein (VfSlg. 12151/1989).

Die beschwerdeführende Partei beantragte, die Übermittlung der Prüfberichte sämtlicher VOK zur Stellungnahme und einen Augenschein an Ort und Stelle.

5.2. Mit 22.10.2013 übermittelte die beschwerdeführende Partei als Almbewirtschafterin der XXXX die Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung der gegenständlichen Alm seit dem Jahre 2000 an die AMA.

Sie gab an, dass im Jahre 2000 die Almfutterfläche anhand eines Schwarzweiß-Luftbildes gemäß dem Almleitfaden des Landwirtschaftsministeriums erarbeitet worden sei. Auf dem von der Landwirtschaftskammer Tirol zur Verfügung gestellten Luftbild seien die einzelnen Schläge eingezeichnet gewesen. Auf der Almauftriebsliste im Jahre 2000 sei die jeweilige Futterfläche, in diesem Fall 147,63 ha eingetragen worden.

Im Jahr 2004 sei ein Farbluftbild der Bezirkslandwirtschaftskammer erworben worden und mit besseren technischen Hilfsmitteln die Almfutterfläche überprüft und neu erstellt worden.

Im Jahr 2007 sei die Flächenfeststellung erstmalig für die XXXXim AMA-Internet durchgeführt worden und die Fläche sei der Digitalisierung mit 152, 45 ha angepasst worden, da im Luftbild die Zaunabgrenzung deutlicher ersichtlich war.

Im Jahr 2010 sei mit Einführung der Flächenbeurteilungskriterien (NLN-Faktoren) die Almfutterfläche auf 139,76 ha geändert worden.

Mit Hilfe von neueren Luftbildern sei die Almfutterfläche regelmäßig überprüft worden. Im Jahre 2012 habe die beschwerdeführende Partei als Ergebnis des AMA-Ausdrucks bei den Anträgen 2012 auf 135,94 ha reduziert.

Die AMA habe in der Referenzflächenfeststellung 2012/2013 eine Referenzfläche von 94,62 vorgeschlagen, welche die beschwerdeführende Partei nicht angenommen habe. Mit der Antragstellung MFA 2013 habe die beschwerdeführende Partei 112,05 ha beantragt und für die letzten Jahre zurück korrigiert.

Bei einer VOK im Jahre 2013 seien 113,61 ha Almfutterfläche festgestellt worden. Diese VOK basierte auf ein neues Luftbild, welches erst im Ende Juni 2013 ins GIS-System übernommen worden sei und der beschwerdeführenden Partei bei der Antragstellung nicht zugänglich gewesen sei.

6. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Am 12.03.2009 stellte die beschwerdeführende Partei einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP und eine anteilige Futterfläche für die XXXX von 34,86 ha für welche sie als Vertretungsbefugter eine Futterfläche im Ausmaß von 152,45 ha beantragt hat.

Die beschwerdeführende Partei beantragte als Almbewirtschafter für die XXXX am 29.04.2013 eine Korrektur der Almfläche von 152,45 ha auf 112,05 ha.

Mit angefochtenem Änderungsbescheid wurde nur noch von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 25,62 ha ausgegangen. Die einzige Änderung der beiden Bescheide, mit denen über die EBP 2009 abgesprochen wurde, bestand somit in der Reduzierung der beantragten anteiligen Almfutterflächen um insgesamt 9,24 ha.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden gegen Bescheide in diesen Angelegenheiten ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG (§ 1 leg. cit.) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

3.2. Rechtsgrundlagen:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19 Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind. [...]."

"Artikel 33 Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...] erhalten haben. [...]."

"Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck ‚beihilfefähige Hektarfläche'

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37 Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 11, 21, 22, 68 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:

"Artikel 11 Einreichung des Sammelantrags

1. Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]

2. Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen. [...]."

"Artikel 21 Verspätete Einreichung

[...] Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen. [...]"

"Artikel 22 Rücknahme von Beihilfeanträgen

1. Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]

2. Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."

"Artikel 68 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

1. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

2. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 73 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

1. Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. [...].

4. Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

5. Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.

Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

6. Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

7. Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen. [...]."

Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1, (VO (EG, Euratom) 2988/95), lautet auszugsweise:

"Artikel 3

(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluss des Programms.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. [...]."

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 22 der VO (EG) Nr. 796/2004 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Rücknahme in Form einer nachträglichen Reduktion der Almfutterfläche in der Rolle als Vertretungsbefugter (als Almbewirtschafter) der XXXX vorgenommen worden, sodass die Behörde nach Art. 73 leg. cit. verpflichtet war, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.

Die eingebrachte Beschwerde lässt erkennen, dass Einwendungen gegen eine neue Feststellung der Almfutterfläche auf Grund einer Vor-Ort-Kontrolle beanstandet werden. Eine solche Festlegung hat aber nicht stattgefunden, sondern wurde die Almfutterfläche - mit angefochtenem Bescheid - ausschließlich wegen der rückwirkenden Almflächenkorrektur durch den Almbewirtschafter reduziert und ein gewisser Betrag von der beschwerdeführenden Partei rückgefordert. Da aber nicht eine Vor-Ort-Kontrolle die Grundlage des angefochtenen Bescheides bildet, war auch dem Antrag auf Übermittlung eines Vor-Ort-Kontrollberichtes nicht stattzugeben und auch nicht auf den Einwand bezüglich der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen oder der Saldierung der Über- und Untererklärungen einzugehen.

Sanktionen wurden im angefochtenen Bescheid nicht verhängt. Sämtliche vorgebrachte Beschwerdepunkte diesbezüglich gehen daher ins Leere. Überhaupt befassen sich weite Teile der Beschwerde mit Themen, die gegenständlich gar nicht relevant sind, weil sie nicht zutreffen: beispielhaft zu nennen ist etwa das Vorbringen, die beschwerdeführende Partei treffe an der überhöhten Beantragung kein Verschulden, da der Almbewirtschafter immer sorgfältig agiert habe und dieser der Vertreter der beschwerdeführenden Partei sei. Die beschwerdeführende Partei ist selbst Almbewirtschafter/Obmann der Alm.

Auch der Einwand der Beschwerdeführende Partei, es liege ein Irrtum der Behörde gemäß Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 vor, ist unbegründet, da die gegenständliche Zahlung auf einen Antrag der beschwerdeführenden Partei selbst zurückzuführen ist. Ein zu berücksichtigender Irrtum der zuständigen Behörde, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte, ist schon aus diesem Grunde auszuschließen.

Wenn sich die beschwerdeführende Partei auf Art. 73 Abs. 5 der VO (EG) 796/2004 beruft und vermeint, eine Rückforderung hätte nicht erfolgen dürfen, weil sie in gutem Glauben gehandelt habe und bereits vier Jahre vergangen seien, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Gewährung der Beihilfe im Dezember 2009 erfolgte und der Rückforderungsbescheid bereits im November 2013 erlassen wurde. Spätestens zum zuletzt genannten Zeitpunkt hat der Beschwerdeführer iSd zitierten Bestimmung erfahren, dass der Rückforderungsbetrag zu Unrecht gewährt worden ist. Die beschwerdeführende Partei kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie bereits im Oktober 2009 eine Akontozahlung als "Vorschuss" auf die Einheitliche Betriebsprämie 2009 erhalten hat und die vierjährige Frist gemäß Art. 73 Abs. 5 der VO (EG) 796/2004 bereits hier zu laufen begonnen hat, da diese Bestimmung nach Abs. 7 leg. cit. bei Vorschüssen nicht anwendbar ist. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb die beschwerdeführende Partei im gutem Glauben gehandelt haben soll, hat sie doch mit den Korrekturen der Mehrfachanträge-Flächen für die XXXXim Jahr 2013 selbst zum Ausdruck gebracht, dass eine überhöhte Futterflächenbeantragung vorliegt.

Zur Verjährungsproblematik ist auszuführen, dass die VO (EG) 796/2004 in Art. 73 Abs. 6 spezielle Bestimmungen enthält. Der VwGH hat zwar in anderem Zusammenhang die Anwendung dieser Bestimmungen bejaht (VwGH 27.01.2012, 2011/17/0142 zur vorhergehenden VO (EG) 2419/2001, welche dieselbe Verjährungsbestimmung enthielt), wendet in einem ähnlich gelagerten Fall jedoch Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 an, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182; vgl. Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht, S. 80). Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung eines Mehrfachantrags-Flächen vor, so ist eine andauernde Unregelmäßigkeit gegeben und beginnt die Verjährungsfrist mit der Beendigung dieser, nämlich frühestens mit dem ersten Tag des nächsten Antragsjahres, in welchem die Fläche korrekt beantragt wurde (vgl. EuGH 11.06.2015, C-52/14 Pfeifer Langen, wo der EuGH darauf abstellt, wann das letzte zu derselben Unregelmäßigkeit gehörende Geschäft beendet wird). Selbst unter dieser für den Beschwerdeführer "günstigen" Auslegung der betreffenden Bestimmung ist die Verjährungsfrist von vier Jahren nicht verstrichen. Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer). Der Rückforderung des übersteigenden Betrages kann schließlich auch deswegen nicht Verjährung entgegen gehalten werden, weil die Änderung von der beschwerdeführenden Partei selbst beantragt worden ist.

Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.

3.4. Unzulässigkeit der Revision

Die Revision gegen Spruchpunkt ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). Dass eine Rückforderung der zu Unrecht erhaltenen Beträge nach Art. 73 der VO (EG) Nr. 796/2004 von der AMA auszusprechen war, ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der zitierten Bestimmungen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.