W141 2002694-1•BVwG W141 2002694-1
W141 2002694-1Tribunal Administrativo Federal15 de set. de 2015
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W141 2002694-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter
Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 18.07.XXXX, VN XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3, § 14 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 12 und § 27 Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin hat am 02.01.XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt.
Nachstehend angeführte Unterlagen und medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
? Kopie des Staatsbürgerschaftsnachweises, Zahl XXXX vom XXXX
? Laborbefund, Dr. XXXX vom 23.03.2000
? Sonographiebefund Abdomen, Dr. XXXX vom 09.07.2002
? Laborbefund, Dr. XXXX vom 24.07.2002, 23.02.2004, 23.02.2004, 27.03.2007, 16.04.2009, 28.03.2011 und 31.03.2011
? Sonographiebefund Abdomen und Röntgen Wirbelsäule und Becken, Dr. XXXX vom 16.01.2003
? Sonographiebefund, Oberbauch, Ösophagus und Magen, Dr. XXXX vom 23.02.2004
? Röntgenbefund, WS und Becken, Dr. XXXX vom 05.10.2005
? Laborbefund XXXX vom 05.03.2006
? Laborbefund, Laborgemeinschaft XXXX vom 23.03.2007
? Röntgenbefund HWS, BWS und LWS, Dr. XXXX vom 22.09.2009
? Antrag auf Kostenzuschuss für Psychotherapie vom 17.10.2012
? Gastroskopiebefund, XXXX vom 21.04.2011
? Coloskopiebefund, XXXX vom 21.04.2011
? Histologischer Befund, Dr. XXXX vom 22.04.2011
? Röntgenbefund, HWS; beide Füße, XXXX vom 07.07.2011
? Elektromyographischer Befund, XXXX vom 07.03.2012
? MRT Befund der HWS, XXXX vom 16.04.2012
? Abgangsbefund Kuraufenthalt, XXXX vom 03.08.2012
? Verordnungsschein für physikalische Therapie, Dr. Walter vom 13.03.2012 und 21.09.2011
? Röntgenbefund, LWS und li. Knie, XXXX vom 11.09.2012
? Verordnungsschein, physikalische Therapie, Dr. XXXX vom 14.07.2011
? Schilddrüsenbefund inkl. Sonographie und Szintigraphie, XXXX vom 14.11.2012
? Laborbefund, XXXX vom 14.11.2012
? Befund, XXXX vom 14.11.2012
? Mammographiebefund, XXXX vom 04.12.2012
? Röntgenbefund, Wirbelsäule, XXXX vom 19.04.XXXX
? MR-Mammographie bds., Dr. XXXX vom 15.01.XXXX
1.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.05.XXXX, zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Untersuchungsbefund:
Größe: 159 cm. Gewicht: 53 kg. Blutdruck: 120/70.
Gesamtmobilität-Gangbild: unauffällig. An- und Auskleiden zur Gänze selbständig.
Guter AZ, normaler EZ. Räumlich zeitlich und zur Person orientiert, unauffälliger, logorrhoischer Gedankenductus.
Caput: Zähne saniert, unauffälliges Seh- und Hörvermögen. Collum:
unauffällig.
Cor: Herzaktion rhythmisch, normfrequent, rein. Pulmo: VA bds.
Abdomen: diffuser Druckschmerz abdominell, weich, Leber, Milz nicht tastbar. NL bds. frei.
OE: alle Gelenke frei beweglich. Nacken- und Schürzengriff bds. gut ausführbar, Faustschluss komplett bds., Sens. seitengleich unauffällig.
UE: alle Gelenke frei beweglich, Sens. seitengleich, Fersen- und Zehenstand ausführbar, Vorfußheben unauffällig, Fußpulse gut tastbar, keine Ödeme.
WS: Streckhaltung der HWS, alle Abschnitte frei beweglich, FBA im Stehen 10 cm.
Ergebnis der durchgeführten Untersuchung:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Zöliakie. Unterer Rahmensatz, da Diät und guter Allgemein- und Ernährungszustand.
356
30 vH
02
Abnützungserscheinungen der HWS und LWS, Bandscheibenvorwölbung C5-C7. Oberer Rahmensatz, da chronischer Kopfschmerz und Muskelhartspann, jedoch funkt. geringes Defizit.
190
30 vH
03
Reaktive Depressio. 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da laufende Psychotherapie, jedoch ohne medik. Dauertherapie, sozial integriert.
g.Z. 585
20 vH
04
Sulcus nervi Ulnaris Syndrom rechts (Gebrauchsarm). Unterer Rahmensatz, da ohne Funktionseinschränkung.
471
0 vH
05
Sulcus nervi Ulnaris Syndrom links (Gegenarm). Unterer Rahmensatz, da ohne Funktionseinschränkung.
471
0 vH
06
Zustand nach Unterarmfraktur links (Gegenarm) 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da kaum Funktionsbehinderungen.
54
10 vH
Gesamtgrad der Behinderung
40 vH
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH. Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung Nr. 2 um eine Stufe erhöht, da deutlich zusätzliches Leiden. Die Leiden 3 - 6 erhöhen nicht weiter, da geringe funkt. Relevanz.
Folgende beantragte bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen GdB: Ein erhöhter Cholesterinspiegel erreicht ohne Endorganschäden keinen GdB. Eine geringe chronische Antrumgastritis erreicht mit Protonenpumpenhemmertherapie, suffizient behandelt, bei normalem Ernährungszustand keinen GdB. Eine knotige Mastopathie (gutartige Knotenbildung der Brust) erreicht ohne klinische Konsequenz keinen GdB. Ein IgA-Mangel per se, ohne klinische Konsequenz erreicht bei normalem CRP-Wert keinen GdB. Ein Eisenmangel ist befundmäßig nicht belegt. Dieses beantragte Leiden erreicht bei normalem Blutbildbefund keinen GdB. Das beantragte Leiden "li. Kniegelenk" ist befundmäßig nicht belegt und erreicht ohne Funktionsdefizit keinen GdB.
Die Untersuchte ist infolge des Ausmaßes ihrer funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet."
1.2. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12.06.XXXX das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
1.3. Mit Schreiben vom 02.07.XXXX wurde von der Beschwerdeführerin ohne Vorlage weiterer Beweismittel im Wesentlichen vorgebracht, dass die Einschätzung des Leidens "Zöliakie" zu gering erfolgt sei. Sie leide trotz strenger Diät unter Durchfällen, Blähungen und Bauchkrämpfen, was ihre Lebensqualität stark einschränke. Sie müsse immer wieder kurzfristig die Toilette aufsuchen, was auch am Arbeitsplatz nicht einfach sei. Sie müsse essen zu Hause kochen und zur Arbeit mitnehmen, da sonst die Glutenfreiheit der Mahlzeit nicht gesichert sei. Auf Grund dieser Erkrankung bestehe, durch die erforderliche Diät, auch ein erhöhter finanzieller Aufwand. In ihrer Kindheit habe es kaum glutenfreie Nahrungsmittel gegeben, weshalb es zu einer Mangelernährung gekommen sei, aufgrund derer sie bereits jetzt mit fortgeschrittenen Abnützungserscheinungen der gesamten Wirbelsäule leben müsse. Sie leide auf Grund der Wirbelsäulenabnützungen unter chronischen Verspannungen und damit einhergehenden Kopfschmerzattacken. Weiters sei die bestehende Refluxerkrankung nicht berücksichtigt worden. Es sei auf Grund der vorliegenden Gesundheitsschädigungen ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH gerechtfertigt.
1.4. In der zur Überprüfung der Einwendungen durch die belangte Behörde eingeholten medizinischen Stellungnahme wird von Dr. XXXX festgehalten, dass die Bewertung des Gutachtens Dris. XXXX korrekt erfolgt sei und die Einwendungen zu keiner Änderung der Beurteilung führen würden.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.07.XXXX hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2, § 3, § 14 und § 27 Abs. 1 BEinstG abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt und ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt worden sei, wogegen im Rahmen des Parteiengehörs Einwendungen erhoben worden seien, welche mangels Befundvorlage nicht geeignet gewesen seien, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.
3. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.
Unter nachträglicher Vorlage eines Patientenbriefes von Herrn XXXX, Psychotherapeut vom 22.10.XXXX wurde von der Beschwerdeführerin unter Darlegung der Problematik der glutenfreien Ernährung während ihrer Kindheit weiters im Wesentlichen vorgebracht, dass sie schon in ihrer Kindheit und Jugendzeit an "Mangelernährung" durch die Zöliakie gelitten habe, was zu Wachstumsverzögerung, Problemen mit den Knien und dem Magen-Darmtrakt in Form von Blähungen, Gastritis, Magenkrämpfen und Durchfällen geführt habe. Als Kind sei ihr ein Behinderungsgrad von 50 vH bescheinigt worden, welcher ihr mit 18 Jahren aberkannt worden sei. Bei ihrer Krankheit handle es sich aber um einen Dauerzustand für den Rest ihres Lebens. Ihr Allgemein- und Ernährungszustand sei entgegen dem Gutachten nicht gut, sondern maximal gerade noch ausreichend. Trotz strenger Diät komme es regelmäßig zu Durchfällen, Blähungen und Bauchkrämpfen. Sie habe trotz ihres Alters bereits starke Abnützungserscheinungen an der gesamten Wirbelsäule und habe in der HWS und LWS mehrere Bandscheibenvorwölbungen. Sie leide weiters an beginnender Arthrose im linken Knie und habe enorme chronische Verspannungen mit Kopfschmerzattacken, wodurch sie teilweise den Kopf nur stark eingeschränkt drehen könne. Sie leide auf Grund ihrer Erkrankung an Depressionen und gehe regelmäßig in Psychotherapie. Sie sei nur phasenweise sozial integriert. Auch an ihrem Arbeitsplatz würde sich die Erkrankung aufgrund häufiger spontaner Toilettengänge nicht positiv auswirken. Bei der Gutachtenerstellung seien die Fibroadenome beidseits nicht berücksichtigt worden. Auch würden die anderen Beschwerden - Zöliakie, Reflux, IgA-Mangel, Wirbelsäule und Depressio - ineinander greifen. Sie ersuche daher um neuerliche Begutachtung und Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens der zum damaligen Zeitpunkt zuständigen Bundesberufungskommission ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
Im Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 04.11.XXXX zusammengefasst im Wesentlichen folgendes ausgeführt:
"Status auszugsweise:
Normaler Allgemein -und Ernährungszustand. 160 cm. 51 kg. RR:
110/80.
Caput: Zähne saniert, keine Lippencyanose. Collum: keine Stauungszeichen, keine vergrößerte Schilddrüse, schluckverschieblich.
Thorax: symmetrisch. Cor: Rhythmische, reine Herztöne, Frequenz 72/min. Pulmo. VA, Basen verschieblich, normaler Klopfschall.
Abdomen: geringer Druckschmerz im Bauchbereich, keine patholog. Resistenzen.
WS: HWS: Streckhaltung. BWS: unauffällig. LWS: FBA 15 cm, Rumpfdrehung und Rumpfneigung endlagig schmerzgehemmt, Klopf- und Stauchschmerz im unteren WS-Bereich.
OE: alle Gelenke frei beweglich. Nacken- und Schürzengriff bds. durchführbar. Faustschluss bds. komplett. Keine Hinweise auf relevante Sens. Störungen.
UE: alle Gelenke frei beweglich. Fersen- und Zehenstand ausführbar.
Fuß heben unauffällig. Keine Ödeme. Gangbild: unauffällig.
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Pos.Nr.
GdB
01
Zöliakie. Unterer Rahmensatz, da Diät und dabei guter Allgemein- und Ernährungszustand.
356
30 vH
02
Abnützungserscheinungen der HWS und LWS, Bandscheibenvorwölbung C5-C7. Oberer Rahmensatz, da chronischer Kopfschmerz und Muskelhartspann, jedoch funkt. geringes Defizit.
190
30 vH
03
Reaktive Depressio. 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da laufende Psychotherapie, jedoch ohne medik. Dauertherapie, sozial integriert.
g.Z. 585
20 vH
04
Sulcus nervi Ulnaris Syndrom rechts (Gebrauchsarm). Unterer Rahmensatz, da ohne Funktionseinschränkung.
471
0 vH
05
Sulcus nervi Ulnaris Syndrom links (Gegenarm). Unterer Rahmensatz, da ohne Funktionseinschränkung.
471
0 vH
06
Zustand nach Unterarmfraktur links (Gegenarm). 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da kaum Funktionsbehinderungen.
54
0 vH
Gesamtgrad der Behinderung
40 vH
Zu Gesamtgrad der Behinderung: Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH, da das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 um 1 Stufe erhöht wird, da deutlich zusätzliches Leiden. Die Leiden 3 - 6 erhöhen aufgrund der geringen funkt. Relevanz nicht weiter.
Die Behinderte ist infolge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.
Zu den Einwendungen: Den Berufungseinwendungen wird entgegengehalten, dass aufgrund der Stuhlfrequenz und des guten Allgemein -und Ernährungszustandes eine höhere Einschätzung des Leidens unter Punkt 1 nicht erfolgen kann. Der Körpermaßindex (BMI) ist 20, somit kann von einer Unterernährung nicht gesprochen werden. Die Abnützungserscheinungen im Bereich der Wirbelsäule werden aufgrund der durch sie bedingten funktionellen Behinderungen eingestuft. Aufgrund des Ausmaßes der festgestellten funktionellen Einschränkungen ist eine höhere Einschätzung des WS-Leidens nicht möglich. Migräneattacken sind nicht belegt. Der nachgereichte Patientenbrief vom 22.10.XXXX ergibt keine Abweichungen, es handelt sich hierbei auch nur um eine Behandlungsbestätigung über die Anzahl der Therapieeinheiten, jedoch ist aus diesem Bericht keine klinische oder medizinische Diagnose abzuleiten, da der Verfasser des Attestes kein Arzt ist. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin immer wieder bis zu 1x/Woche einen Psychotherapeuten aufsucht stellt keinen Grund für eine höhere Einschätzung dar, zumal eine medikamentöse Dauertherapie nicht belegt ist und eine soziale Integration und die volle Berufsfähigkeit gegeben sind. Eventuelle Fibroadenome im Bereich der Brüste stellen keine Gesundheitsschädigung dar, für welche vom Gesetzgeber eine richtsatzmäßige Einschätzung vorgesehen ist. Auf Grund der Gesamtkonstellation der Leiden ist eine höhere Einschätzung nicht möglich.
Zu den vorliegenden Befunden: Die erstinstanzlich vorgelegten Befunde ergeben nach neuerlicher Durchsicht keine Abweichungen zu der erst- oder zweitinstanzlichen Einschätzung. In 2. Instanz wurden keine Befunde vorgelegt, lediglich ein Pat.Brief, ausgestellt von einem Psychotherapeuten, welcher nach Durchsicht ebenfalls keine Abweichungen erkennen lässt.
Zum Gutachten erster Instanz: Gegenüber dem Gutachten erster Instanz ist weder hinblicklich der Einzeleinschätzungen noch des Gesamt-GdB eine Änderung verifizierbar."
4.1. Mit Schreiben vom 04.12.2013 wurde von der Beschwerdeführerin ein weiterer Antrag auf Kostenzuschuss zu Psychotherapie vom 02.12.2013 in Vorlage gebracht, wobei nach Überprüfung dieses Beweismittels vom medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX am 17.01.2014 festgehalten wird, dass die in diesem Beweismittel angeführten Inhalte im Gutachten bereits berücksichtigt seien.
6. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
7. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde mit Schreiben vom 29.04.2014 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß
§ 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Die belangte Behörde hat keine Einwendungen vorgebracht.
Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 16.05.2014 Einspruch gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass sie an einer Anpassungsstörung leide und zusätzlich zur Gesprächstherapie auch medikamentös behandelt werde. Auch hätten sich die Rückenschmerzen verschlimmert. Sie werde neue Röntgenbilder anfertigen lassen.
Nachfolgend angeführte medizinische Beweismittel wurden von der Beschwerdeführerin in Vorlage gebracht:
? Befundbericht Dris. XXXX, Neurologie vom 13.05.2014
? Röntgenbefund, BWS, LWS, Becken, Schultern bds. XXXX vom 07.07.2014
? Laborbefund, XXXX vom 03.06.2014
? Röntgenbefund, HWS und Vorfüße bds., XXXX vom 26.08.2014
8. Zur Überprüfung der Einwendungen der Beschwerdeführerin wurden durch das Bundesverwaltungsgericht Sachverständigengutachten eingeholt.
In den medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie basierend auf der persönlichen Untersuchung am 28.08.2014 und der aktenmäßigen Stellungnahme Dris. XXXX vom 07.10.2014, Arzt für Allgemeinmedizin wird zusammengefasst im Wesentlichen folgendes ausgeführt:
"Status auszugsweise:
Psychischer Status: Ist bewusstseinsklar und orientiert, Auffassung und Konzentration sind normal, Kurz- bzw. Langzeitgedächtnis intakt, Beschwerdeführerin ist kooperativ, krankheitseinsichtig, Antrieb regelrecht, im Affekt klagend, trauert um den Vater XXXX und die Großeltern (verstorben XXXX und XXXX, die Stimmungslage bedrückt, in beiden Skalenbereichen gut affizierbar, keine inhaltlichen und formalen Denkstörungen. Einschlafen könne sie gut, manchmal wache sie nachts auf und tue sich schwer, wieder einzuschlafen. Menses kommen alle 26 Tage, sind zu schwach. Regressive Grundhaltung, beharrt darauf, schwer und chronisch krank zu sein und die anderen bekommen das auch, sie kenne das aus ihrer Arbeit, wo andere die erhöhte Familienbeihilfe bekommen Die Klägerin verlässt weinend und enttäuscht den Untersuchungsraum.
Neurologischer Status: Der Kopf frei beweglich, kein Meningismus, die Hirnnerven sgl innerviert, OE: keine Atrophien, Tonus normal, sgl. regelrechte Kraft, MER sgl. mittellebhaft auslösbar, PyZ neg.
VdA und FNV o.B. UE: Lasegue neg., keine Atrophien, Tonus normal, sgl. regelrechte Kraft, MER sgl. schwach auslösbar, PyZ neg. KVH n. u., Z+F sind möglich Technische Hilfsmittel/orthopädische Behelfe:
keine.
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Zöliakie Unterer Rahmensatz, da Diät und dabei guter Allgemein- und Ernährungszustand.
356
30 vH
02
Abnützungserscheinungen der HWS und LWS, Bandscheibenvorwölbung C5-C7 Oberer Rahmensatz, da chronischer Kopfschmerz und Muskelhartspann, jedoch funktionell geringes Defizit.
190
30 vH
03
Anpassungsstörung, Neurose Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da regelmäßige Psychotherapie und fachärztliche Kontrollen.
585
20 vH
04
Sulcus nervi Ulnaris Syndrom rechts (Gebrauchsarm) Unterer Rahmensatz, da neurographischer Nachweis ohne Funktionseinschränkung.
471
0 vH
05
Sulcus nervi Ulnaris Syndrom links (Gegenarm) Unterer Rahmensatz, da neurographischer Nachweis ohne Funktionseinschränkung.
471
0 vH
06
Zustand nach Unterarmfraktur links (Gegenarm) 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da kaum Funktionsbehinderungen.
54
0 vH
Gesamtgrad der Behinderung
40 vH
Zu Gesamtgrad der Behinderung: Der Gesamt-GdB beträgt 40 vH, weil das führende Leiden unter Punkt 1 durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht wird, da eine deutliche zusätzliche Beeinträchtigung. Die Leiden 3 bis 6 erhöhen aufgrund der geringen funktionellen Relevanz nicht weiter.
Die Behinderte ist sehr wohl infolge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.
Zu den Einwendungen: Die allgemeinmedizinische Stellungnahme zu den Einwendungen und vorgelegte medizinischen Beweismitteln der Beschwerdeführerin sind ident mit dem Gutachten vom 04.11.2013. Den Berufungseinwendungen wird entgegengehalten, dass aufgrund der Stuhlfrequenz und des guten Allgemein -und Ernährungszustandes eine höhere Einschätzung des Leidens unter Punkt 1 nicht erfolgen kann. Der Körpermaßindex (BMI) ist 20, somit kann von einer Unterernährung nicht gesprochen werden. Die Abnützungserscheinungen im Bereich der Wirbelsäule werden aufgrund der durch sie bedingten funktionellen Behinderungen eingestuft. Aufgrund des Ausmaßes der festgestellten funktionellen Einschränkungen ist eine höhere Einschätzung des WS-Leidens nicht möglich. Migräneattacken sind nicht belegt. Der nachgereichte Patientenbrief vom 22.10.2013 ergibt keine Abweichungen, es handelt sich hierbei auch nur um eine Behandlungsbestätigung über die Anzahl der Therapieeinheiten, jedoch ist aus diesem Bericht keine klinische oder medizinische Diagnose abzuleiten, da der Verfasser des Attestes kein Arzt ist. Auch der Umstand, dass die AW immer wieder bis zu 1x/Woche einen Psychotherapeuten aufsucht stellt keinen Grund für eine höhere Einschätzung dar, zumal eine medikamentöse Dauertherapie nicht belegt ist und eine soziale Integration und die volle Berufsfähigkeit gegeben sind. Eventuelle Fibroadenome im Bereich der Brüste stellen keine Gesundheitsschädigung dar, für welche vom Gesetzgeber eine richtsatzmäßige Einschätzung vorgesehen ist. Auf Grund der Gesamtkonstellation der Leiden ist eine höhere
Einschätzung nicht möglich. Neurologisch zu den Einwendungen: Sie beklagt, schon in ihrem (frühen) Alter an Spätschäden am Magendarmtrakt und am Bewegungsapparat zu leiden, die ihr wegen der Mangelernährung als Kind geblieben seien. Sie habe Kopfschmerzen und Migräneattacken, eine Depression, sie sei nur phasenweise sozial integriert: Die fachbezogenen Beschwerden wurden im Gutachten berücksichtigt. Da die Klägerin berufstätig ist und in einer Lebensgemeinschaft lebt wird nach allg. üblichen Kriterien davon ausgegangen, dass sie sozial integriert sei.
Eine relevante Zunahme der Rückenschmerzen aufgrund von degenerativen Wirbelsäulenveränderungen oder aufgrund sonstiger Ursachen ist nicht belegt. Es wurden auch keinerlei diesbezügliche Ergebnisse von bildgebenden diagnostischen Maßnahmen beigebracht. Aus diesem Grunde ist eine geänderte Einschätzung auch unter Einbezug des nochmals erstellten neurologisch-psychiatrischen SVGA vom 28. August 2014 nicht gerechtfertigt.
Stellungnahme zu den Befunden: Auch die nochmalige Durchsicht dieser Aktenblätter ergibt keine Ursache für eine geänderte Beurteilung. Die im Befundbericht Dris. XXXX vom 13.05.2014 angeführten Diagnosen sind einschätzungsmäßig berücksichtigt. Eine Hyperlipidärnie stellt keine einschätzbare Gesundheitsschädigung dar. Die Zöliakie ist ausreichend eingeschätzt. Bestätigung einer Psychotherapie seit 2012
50x. Ein NLG Befund über ein Sulcus nervi ulnaris Syndrom beidseits (es ist keine Klinik beschrieben): die Befunde bestätigen die in erster Instanz eingeschätzten neurologischen Diagnosen. Dr. XXXX 13.05.2014: Anpassungsstörung. neurologisch o.B., keine Beschreibung einer Symptomatik, Therapie: Sertralin 25 mg (derzeit 50 mg): der Befund bestätigt die in erster Instanz eingeschätzte Diagnose einer reaktiven Depression und bewirkt keine neuen Erkenntnisse.
Stellungnahme zum Gutachten aus 1. Instanz und Gutachten vom 04.11.2013: Keine Änderung zu diesen Gutachten, weder hinblicklich der Einzeleinschätzung, noch des Gesamt-GdB."
9. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde mit Schreiben vom 06.11.2014 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß
§ 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Die belangte Behörde hat keine Einwendungen vorgebracht.
Mit Schreiben vom 25.11.2014 hat die Beschwerdeführerin unter Vorlage weiterer Unterlagen im Wesentlichen vorgebracht, dass im Gutachten Dris. XXXX der Zustand nach Unterarmfraktur fälschlich mit 0 vH eingeschätzt sei. Im letzten rechtskräftigen Bescheid vom 08.06.2006 sei dieser mit 10 vH beurteilt worden. Sie halte es weiters für verfahrenswidrig, dass der gleiche Arzt, der in erster Instanz das Gutachten erstellt habe, auch in der Berufung nochmals überprüfend begutachte. Die von ihr vorgelegten Befunde seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Auch seien hinsichtlich der Beweiskraft von vorgelegten medizinischen Beweismitteln widersprüchliche Aussagen durch die Sachverständige getroffen worden. Im neurologischen Gutachten seien auch von der Beschwerdeführerin gemachte Angaben nicht berücksichtigt bzw. falsch berücksichtigt worden. Der Tod der Großmutter sei negiert worden. Ihre Hände würden nicht in den Fingerspitzen kribbeln, und es ziehe auch nicht dumpf in ihre Arme, sondern ihre Arme würden schwer werden und nach unten fallen. Auch sei sie nicht nach einem Tag Zumba krank geworden, sondern habe sie immer wieder nach einer Zumba Stunde Schwindel und Rückenschmerzen gehabt, wobei der Schwindel einmal nicht aufgehört habe und zu Erbrechen geführt habe. Ihr Orthopäde habe ihr von Sport auf Dauer abgeraten. Auch seien von der Sachverständigen gemachte Aussagen der Beschwerdeführerin hinsichtlich Familienbeihilfe im Gutachten falsch und aus dem Zusammenhang gerissen wiedergegeben worden. Weiters sei es falsch, dass sie keine orthopädischen Behelfe benötige, da sie Einlagen trage. Eine Armschiene, welche sie nachts tragen sollte, habe sie auf Grund der hohen Kosten nie anfertigen lassen, auch wolle sie sich diese Einschränkung nachts nicht zumuten. Weiters seien die Bandscheibenvorwölbungen C4-5 und L4-5 genau wie die Arthrose des linken Knies und die weiteren Abnützungserscheinungen nicht im Gutachten berücksichtigt worden. Sie lege einen neuen Befund vor, dem zu entnehmen sei, dass die Sertralin Menge nunmehr auf 100 mg/Tag erhöht worden sei und sie zusätzlich als Bedarfsmedikation 25 mg Atarax verordnet bekommen habe.
Nachstehend angeführte Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
? Bescheid des Bundessozialamtes inkl. Beiblatt (Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten) vom 08.06.2006
? Befundbericht, Dr. XXXX vom 19.11.2014
? Rezept vom 19.11.2014
10. In den zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten, auf der Aktenlage basierenden medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, und Dris. XXXX, wird zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung für jede festgestellte Gesundheitsschädigung:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Zöliakie. Unterer Rahmensatz, da Diät und dabei guter Allgemein- und Ernährungszustand.
356
30 vH
02
Abnützungserscheinungen der Halswirbelsäule undLendenwirbelsäule, Bandscheibenvorwölbung C5-C7, sowie L4 bis L5. Oberer Rahmensatz, da chronischer Kopfschmerz und Muskelhartspann, jedoch funktionell geringes Defizit.
190
30 vH
03
Anpassungsstörung, Neurose. Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da regelmäßige Psychotherapie und fachärztliche Kontrollen.
585
20 vH
04
Sulcus nervi Ulnaris Syndrom rechts (Gebrauchsarm). Unterer Rahmensatz, da neurographischer Nachweis ohne Funktionseinschränkung.
471
0 vH
05
Sulcus nervi Ulnaris Syndrom links (Gegenarm). Unterer Rahmensatz, da neurographischer Nachweis ohne Funktionseinschränkung.
471
0 vH
Gesamtgrad der Behinderung
40 vH
Gesamt- GdB: 40 %:
weil das führende Leiden unter Punkt 1 durch das Leiden unter Punkt 2 um 1 Stufe erhöht wird, da eine deutliche zusätzliche Beeinträchtigung gegeben ist. Die Leiden 3 bis 5 erhöhen aufgrund der geringen funktionellen Relevanz nicht weiter.
Die Behinderte ist sehr wohl in der Folge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.
Neurologische Stellungnahme zu den Einwendungen: Die BF ergänzt einige anamnestische Angaben, u.a. wird nun ergänzt, dass der Tod der Großmutter XXXX übersehen wurde. Das wird zur Kenntnis genommen. Sie beschreibt Beschwerden in den Armen z.B. beim Zähneputzen, aus welchen allein sich keine Rückschlüsse auf ein zusätzliches Leiden ziehen lassen. Was die BF bei der Befragung angegeben hat wird im Wesentlichen wortwörtlich zitiert, sodass wenn auch geringe Abweichungen vorkommen können der Inhalt in den wichtigsten Zügen wiedergegeben wird, wie hier eine Frustration der BF darüber, dass andere Leute Zuwendungen bekommen und sie selbst nicht. Für Schienen die nicht angefertigt wurden weil sie zu teuer sind oder weil sie sich die BF nachts nicht zumuten wollte, kann kein orthopädischer Behelf eingetragen werden. In dem neuen Befund Dr. XXXX diagnostiziert diese eine Anpassungsstörung, was sich völlig mit meiner Diagnose deckt, daraus ergibt sich daher keine Änderung, auch bei Dosisanpassung in niedriger Dosierung und Bedarfsmedikation.
Allgemeinmedizinische Stellungnahme zu den Einwendungen: Weiters wurde auch in der Stellungnahme angegeben, dass Bandscheibenvorwölbungen lumbal nicht in der Einzelaufstellung berücksichtigt sind. Dies wurde nun nachgeholt, jedoch ist aufgrund der Gesamtmobilität im Wirbelsäulenbereich eine geänderte Einschätzung nicht möglich. Weiters wird eine Arthrose im Bereiche des linken Kniegelenkes als zusätzliches Leiden beantragt. Da jedoch eine Funktionseinschränkung im Bereich des linken Kniegelenkes nicht belegt ist, kann eine Leidenseinschätzung nicht erfolgen. Ein Zustand nach Unterarmfraktur erreicht nach Ausheilung keinen GdB. Die Zöliakie ist ausreichend nach Richtsätzen eingeschätzt. Eine höhere Einschätzung kann nicht erfolgen. Die im privatärztlichen Attest Dr. XXXX vom 19.11.2014 angeführten Gesundheitsschädigungen sind von neurologischer Seite und allgemeinmedizinischer Seite ausreichend eingeschätzt. Das Rezept vom 19.11.2014 beinhaltet lediglich eine Kopie einer Rezeptur von Atarax Tbl., welche jedoch keine Relevanz bezüglich einer Einschätzung darstellt. Eine abweichende Beurteilung zu den Gutachten vom 28.08.2014 und 07.10.2014 ist nicht gegeben."
11. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde mit Schreiben vom 27.07.2015 neuerlich das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde wurde eine Stellungnahme abgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.
1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.
Die Beschwerdeführerin ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.
1.3. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 03.01.2013 bei der belangten Behörde eingelangt.
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorliegenden Staatsbürgerschaftsnachweis Nr. XXXX vom XXXX und dem eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung mit Stichtag 10.09.2013.
Zu 1.2.) Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat, und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).
Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die zitierten, durch das Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenen, medizinischen Sachverständigengutachten schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. In diesen Gutachten wurde von den Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß eingegangen. Die getroffenen Feststellungen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
So findet sich in den Gutachten eine ausführliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen und es wird auch auf die vorgelegten Befunde eingegangen (siehe dazu die Ausführungen unter Punkt I. 4.1.).
Deren Inhalt wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs vom 27.07.2015 unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
Es wird in Zusammenschau von allgemeinmedizinischem und neurologischem Gutachten schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass es hinsichtlich der Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung zu keiner Änderung gegenüber der Einschätzung der belangten Behörde kommt.
Ebenfalls schlüssig dargestellt wird, dass die in erster Instanz festgestellte Gesundheitsschädigung "Zustand nach Unterarmbruch" auf Grund Ausheilung dieses Leidens keinen Grad der Behinderung rechtfertigt und daher nicht mehr in die Diagnoseliste aufzunehmen ist, dass sich dadurch jedoch keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung ergibt. Hinsichtlich der Einschätzung der weiteren Einzelleiden konnte keine Änderung der Beurteilung festgestellt werden.
Bezüglich des Vorbringens, dass ein Knieleiden und "sonstige" Abnützungserscheinungen nicht berücksichtigt worden seien, wird festgehalten, dass diesbezüglich den eingeholten Gutachten kein einschätzungsrelevantes Substrat entnommen werden konnte und auch keine, weitere Leiden dokumentierende, medizinischem Beweismittel in Vorlage gebracht wurden. Es wurde im Rahmen der persönlichen Untersuchung freie Beweglichkeit der Gelenke sowohl der oberen als auch der unteren Extremitäten objektiviert.
Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich eingehend damit auseinandergesetzt. Diese stehen nicht im Widerspruch zur gutachterlichen Beurteilung, es werden keine höheren Funktionsdefizite beschrieben, als gutachterlich festgestellt worden sind.
Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilungen beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
Die eingeholten Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Hinsichtlich des Einwandes der Beschwerdeführerin, dass sie es für verfahrenswidrig halte, dass jener Arzt, welcher das Gutachten 1. Instanz erstellt habe, auch im Berufungsverfahren mit der medizinischen Überprüfung betraut sei, wird festgehalten, dass das beeinspruchte medizinische Gutachten der belangten Behörde vom 13.05.2013 durch die Ärztin für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX erstellt wurde. Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingeholten Gutachten wurden durch die Sachverständigen Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin und Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie erstellt. Der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführerin geht somit ins Leere.
Zu 1.3.) Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen das Datum 02.01.2013 auf.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
§ 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise).
Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
In am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach § 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt. (§ 27 Abs. 1 BEinstG)
Da der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten am 03.01.2013 gestellt wurde und am 01.09.2010 ein rechtskräftiger Bescheid, iSd § 27 Abs. 1 letzter Satz BEinstG anwendbar, vorlag, war gemäß § 7 Abs. 2 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150/1965, einzuschätzen.
Wie bereits unter Punkt II. ausgeführt, liegt ein Grad der Behinderung von 40 vH vor und sind somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt.
Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. (vgl. VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173)
Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 04.03.2008, 2005/05/0304).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes medizinische Sachverständigengutachten eingeholt.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt und wurde das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten.
Hinsichtlich der Einwendungen der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehöres, dass sie es für verfahrenswidrig halte, dass sowohl in erster Instanz als auch im Beschwerdeverfahren der gleiche Sachverständige herangezogen worden sei, wird festgehalten, dass die Erstellung des Gutachtens der belangten Behörde durch die Allgemeinmedizinerin Dr. XXXX erfolgte. Die auf Grund der Beschwerde eingeholten medizinischen Sachverständigen und deren Ergänzungen wurden von dem Allgemeinmediziner Dr. XXXX und der Neurologin Dr. XXXX erstellt. Es kann daher den Einwendungen der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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