W118 2000956-1•BVwG W118 2000956-1
W118 2000956-1Tribunal Administrativo Federal15 de set. de 2015
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Mitteilung, mündliche Verhandlung, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rodung, Rückforderung, Unregelmäßigkeiten,<br/>Verjährung, Verjährungsfrist, Zahlungsansprüche
W118 2000956-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/08-118545027, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008 zu Recht erkannt:
A)
1. Der Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/08-118545027, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, teilweise stattgegeben und der angeführte Bescheid dahingehend abgeändert, dass im Hinblick auf eine nicht ermittelte Fläche im Ausmaß von 1,21 ha keine Sanktion gemäß Art. 51 VO (EG) 796/2004 verhängt wird.
2. Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, wird der AMA aufgetragen, gemäß den Vorgaben in Spruchpunkt 1. die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der Beschwerdeführerin bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Datum vom 28.03.2008 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2008 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2008, AZ II/7-EBP/08-102245642, wurde dem BF für das Antragsjahr 2008 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 282,96 gewährt. Dabei wurden 10,63 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche (ZA), eine beantragte Fläche im Ausmaß von 10,70 ha, ein Minimum an Fläche/ZA von 10,63 und ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 10,63 ha zugrunde gelegt.
3. Mit Datum vom 08.06.2012 fand auf dem Betrieb des BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden diverse Flächenabweichungen u.a. im Hinblick auf das Antragsjahr 2008 festgestellt.
4. Im Gefolge dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde mit dem angefochtenen Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/08-118544614, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008 der ursprünglich für das Antragsjahr 2008 gewährte Betrag in Höhe von EUR 282,96 wieder rückgefordert. Aus dem Begründungsteil ist ersichtlich, dass seitens der AMA nunmehr bei einer beantragten Fläche im Ausmaß von 10,70 ha und einem Minimum an Fläche/ZA von 10,63 eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 8,28 ha zugrunde gelegt wurde. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 2,35 ha. Da die festgestellte Flächenabweichung mehr als 20 % betrug, wurden seitens der AMA keine Prämien mehr gewährt. Somit kam es zur Rückforderung des zu Unrecht gewährten Mehrbetrages.
5. Mittels Schreiben vom 15.01.2013 erhob der BF rechtzeitig Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den angeführten Bescheid und brachte dazu im Wesentlichen vor, die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Rückforderungen seien aufgrund einer auf seinem Betrieb durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle entstanden. Der BF habe gegen diese Vor-Ort-Kontrolle berufen und habe eine Nachkontrolle angefordert. Dieses Schreiben liege in der AMA auf. Die Einspruchsgründe würden inhaltlich zur Begründung für die Berufung erhoben. Aus den angeführten Gründen ersuche der BF, nach Durchführung einer Nachkontrolle deren Ergebnis bei der Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie zu berücksichtigen und die Antragsgrundlagen neu zu berechnen.
In einem weiteren Schreiben des BF, ebenfalls vom 15.01.2013, gerichtet an das Prüfreferat vorgelegt, führt der BF im Wesentlichen aus, der Grund für die späte Stellungnahme sei der Umstand, dass der zuständige Prüfer dem BF bei der Vor-Ort-Kontrolle versichert habe, dass nur geringe Abweichungen vorlägen. Der Prüfbericht sei dem BF zwar zugesandt worden, jedoch hätte er aufgrund dieser Auswertungen das Ausmaß der Abweichungen nicht korrekt einstufen können.
In der Zwischenzeit lägen dem BF Rückforderungen in Höhe von ca. EUR 25.000,00 vor, weshalb er sich nunmehr bei der BBK Zell am See erkundigt habe, warum diese Rückforderungen erfolgt seien. Bei genauer Durchsicht seiner Unterlagen hätte der BF festgestellt, dass der Prüfer die Digitalisierung, die er nach seinen Angaben nicht unmittelbar im Zuge der Kontrolle durchführen konnte, auf Basis eines Luftbildes erstellt hätte, das nicht mehr mit den Umständen in der Natur übereinstimmte. Für Teilflächen des Betriebes läge ein gültiger Rodungsbescheid vor. Diese Rodungen seien in den letzten Jahren durchgeführt worden.
Auf dem beiliegenden Luftbild seien neun Teilflächen eingezeichnet worden, die nach Ansicht des BF falsch eingestuft worden seien. Weiters wolle der BF festhalten, dass die Teilflächen 1 und 2 im Juni neu eingesät worden seien, da der Bewuchs sehr schwach gewesen sei. Der Prüfer habe diese Teilflächen als "sonstige Grünlandflächen" eingestuft, was nicht den tatsächlichen Umständen entspreche, da die Fläche zum Zeitpunkt der Kontrolle (zwar noch) nicht beweidet wurde, aber im Förderjahr 2012 noch hätte beweidet werden können. Da der BF seine Tiere im Sommer nicht auf eine Alm auftreibe, werde die Heimweide sehr intensiv und in Form einer Koppelwirtschaft durchgeführt. Aus diesem Grund sei auch die neu eingesäte Fläche zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht beweidet gewesen.
Weiters grenzten die Flächen des BF im südlichen Teil an eine Waldfläche an. Die vom Prüfer durchgeführte Digitalisierung weiche in diesem Bereich immer ein paar Millimeter von der Grundgrenze ab, was ebenfalls nicht den Umständen entspreche. Die Fläche werde bis zur angrenzenden Waldgrenze genutzt und beweidet. Ein Flächenabzug in diesem Bereich sei nicht gerechtfertigt (Teilfläche 9).
Zusammenfassend wolle der BF noch festhalten, dass er seine Flächenangaben immer nach bestem Wissen und mit den ihm zur Verfügung stehenden Luftbildern durchgeführt habe. Da er aber der Meinung sei, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle nicht korrekt sei, ersuche er um Durchführung einer Nachkontrolle.
Diesem Schreiben liegt eine "Rodungsgenehmigung auf Teilflächen 740/2, 740/1, 740/5, KG Viehhofen, zur Errichtung einer Hofzufahrt" vom 29.11.1999 bei. Mit diesem Schreiben wurde dem BF mitgeteilt, dass seitens des BMLF keine Beschwerde gegen den Bezug habenden Rodungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See erhoben werde.
Weiters liegt dem Schreiben ein Ausdruck einer Hofkarte bei, auf dem seitens des BF bei neun Teilflächen vermerkt wurde, welchen Überschirmungsgrad die Flächen seiner Ansicht nach aufwiesen.
5. Mit Datum vom 19.02.2014 wurden dem BVwG die Verfahrensakten (noch ohne das Schreiben vom 15.01.2013) vorgelegt.
6. Mit Schreiben des BVwG vom 21.05.2014 wurde die AMA um Übermittlung des Schreibens vom 15.01.2013 ersucht. Darüber hinaus wurde um Erläuterung der getroffenen Feststellungen sowie Auswirkungen ersucht.
7. Mit Schreiben der AMA vom 17.06.2014 entsprach die AMA dieser Aufforderung.
8. Mit Schreiben des BVwG vom 07.08.2014 wurde die AMA neuerlich um Stellungnahme, insbesondere zum Vorbringen des BF ersucht.
9. Mit Schreiben vom 12.09.2014 nahm die AMA neuerlich Stellung. Wie bereits in der Stellungnahme vom 17.06.2014 verwies die AMA neben weitschweifigen und nur teilweise nachvollziehbaren Erläuterungen zu den Prüfberichten im Wesentlichen auf die im GIS zur Verfügung stehenden Orthofotos.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit Datum vom 28.03.2008 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2008 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. In Summe beantragte der BF eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 10,70 ha. Der BF verfügte für das Antragsjahr 2008 über 10,63 Zahlungsansprüche.
Mit Datum vom 08.06.2012 fand auf dem Betrieb des BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden diverse Flächenabweichungen u.a. im Hinblick auf das Antragsjahr 2008 festgestellt.
Tatsächlich wich auf dem FS 1 die unter Berücksichtigung der zugewiesenen Zahlungsansprüche beantragte Fläche von 10,63 ha von der ermittelten landwirtschaftlichen Nutzfläche im Jahr 2008 erheblich ab.
Bei 1,20 ha handelte es sich um Wald, bei 0,01 ha um Böschung, bei 0,01 ha um ein Bauwerk und bei 0,01 ha Hoffläche.
Darüber hinaus waren in der beantragten Fläche 1,21 ha an nicht beihilfefähigen Elementen enthalten.
Tatsächlich wurde seitens der AMA eine geringere Fläche (2,35 ha) rückgefordert.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Darüber hinaus wurde Einsicht in das INVEKOS-GIS genommen. Seitens des BF wurde im Rahmen seiner Beschwerde auf in Summe neun Teilflächen verwiesen. Bei diesen Teilflächen begehrt der BF im Hinblick auf den südlichen FS-Rand die Anerkennung von mehr Fläche ohne jegliche Abzüge, im Hinblick auf fünf Teilflächen begehrt er mehr Fläche unter Berücksichtigung des Überschirmungs- sowie des Ödland-Faktors (bei vier Flächen 70/70, bei einer Fläche 30/90), bei - soweit erkennbar - drei Teilflächen begehrt er die Anrechnung der Fläche nach Maßgabe des Ödland-Faktors im Ausmaß von 80 %. Bei allen diesen Flächen erscheint jedoch bereits auf Basis des Orthofotos aus dem Jahr 2009 eine entsprechende Berücksichtigung in hohem Maß unplausibel.
Der BF führt allgemein aus, dass es auf seinem Betrieb zu Rodungen gekommen sei. Der Prüfer habe ein Luftbild verwendet, das nicht mehr den Verhältnissen in der Natur entspreche.
Konkretes Vorbringen erstattet der BF lediglich zu den Teilflächen 1 und 2, bei denen er die Anrechnung der Fläche nach Maßgabe des Ödland-Faktors im Ausmaß von 80 % begehrt. Diesbezüglich führt er aus, diese Flächen seien als sonstiges Grünland eingestuft worden, was nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche, da die Fläche im Jahr 2012 noch beweidet werden konnte.
Diese Ausführungen können jedoch mit dem Antragsjahr 2008 nicht in Verbindung gebracht werden. Auf den im INVEKOS-GIS zur Verfügung stehenden Luftbildern ist zwar ersichtlich, dass es auf dem Betrieb des BF im Bereich der Teilflächen 1 und 2 zu Rodungen gekommen ist. Insofern können die Angaben des BF nachvollzogen werden, zumal sich das Schreiben des Landes Salzburg vom 29.11.1999 auf Grundstücke bezieht, die diesen Flächen zugeordnet werden können. Auf dem Luftbild aus dem Jahr 2009 ist auf diesen Teilflächen jedoch noch geschlossener Baumbestand ersichtlich. Die Ausführungen zu den Teilflächen 1 und 2 können somit allenfalls für spätere Jahre verfangen.
Ein solcher Baumbestand ist darüber hinaus auch auf allen anderen Teilflächen ersichtlich. Es ist somit nachvollziehbar, dass die betreffenden Flächen im Hinblick auf das Antragsjahr 2008 als nicht beihilfefähige Fläche eingestuft wurden.
Im Hinblick auf die südliche FS-Grenze (Teilfläche 9) bringt der BF ergänzend vor, die Digitalisierung weiche von der Grundgrenze ab, die Fläche werde bis zur Waldgrenze genutzt. Mit dieser bloßen Behauptung vermag der BF jedoch die im INVEKOS-GIS ersichtliche und auch in diesem Bereich nachvollziehbare Grenzziehung durch den zuständigen Prüfer nicht zu widerlegen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu A)
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1782/2003:
"Artikel 36
Zahlungen
(1) Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden auf der Grundlage der Zahlungsansprüche nach Kapitel 3 für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 gezahlt.
[...].
Artikel 44
Nutzung der Zahlungsansprüche
(1) Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags.
(2) Eine ‚beihilfefähige Fläche' ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, ausgenommen die für Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen. (3) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. [...]."
Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141, 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004:
Gemäß Art. 2 Z 22 VO (EG) 796/2004 wird die "ermittelte Fläche" definiert als die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten.
"Artikel 11
Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
[...].
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen.
[...].
Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
(a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
(b) die betreffenden Beihilferegelungen;
(c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem nach Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung, aufgeschlüsselt nach Ansprüchen bei Flächenstilllegung und anderen Ansprüchen;
(d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
(e) gegebenenfalls die Olivenanbaufläche in Oliven-GIS-ha gemäß Anhang XXIV Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004;
(f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.
[...].
Artikel 50
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.
(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[...].
Artikel 51
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
[...].
(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.
Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in den Absätzen 1 und 2 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen.
[...].
Artikel 68
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
[...].
Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...].
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
[...].
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-Verordnung), BGBl. II Nr. 335/2004:
"Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
1. Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß § 7, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt.
[...].
4. Schlag: eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet wird oder auf der jegliche Kultur fehlt.
[...]."
"Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag
§ 5. (1) Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag erfolgen ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Nicht beihilfefähige Flächen wie insbesondere für Weg- oder Gebäudeflächen sind von der Grundstücksfläche abzuziehen, ebenso Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern, soweit in Abs. 2 nicht anderes geregelt ist.
[...]."
"Hofkarte
Definition
§ 8. Die Hofkarte ist eine unter Einsatz computergestützter geographischer Informationstechniken erstellte kartographische Unterlage. Dabei sind auf Orthophotobildern von den landwirtschaftlich genutzten Flächen eines Betriebs jedenfalls ersichtlich gemacht:
1. der graphische Datenbestand der einzelnen Grundstücke laut DKM (Grenzen, Nummern, Nutzungslinien und Nutzungssymbole);
2. die Feldstücksgrenzen aufgrund von Digitalisierungen im Auftrag des Antragstellers bzw. bei deren Fehlen ein Vorschlag für eine Feldstücksbildung anhand der letzten Antragstellung vor Erstellung der Hofkarte.
Verwendung
§ 9. (1) Die Hofkarte dient dem Antragsteller als Hilfsmittel bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilfenrelevanter Flächen.
(2) Die Hofkarte ist von der Agrarmarkt Austria für Vor-Ort-Kontrollen heranzuziehen."
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18 . Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften:
"Artikel 3
(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen
eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.
Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen.
Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist.
[...]."
b) Rechtliche Würdigung:
Im vorliegenden Fall haben die festgestellten Flächenabweichungen im Wesentlichen zwei Gründe: Zum einen wurden bestimmte Flächen auf dem FS 1 als nicht-landwirtschaftliche Nutzfläche (Wald) eingestuft; zum anderen verringerte sich die auf dem FS 1 als Hutweide beantragte Fläche durch die Anwendung des sog. "Ödland-Faktors".
Zum Ödland-Faktor:
Beginnend mit dem Antragsjahr 2011 erfolgte die Beantragung und Kontrolle der als Hutweide beantragten Flächen auf Basis des Überschirmungsgrades der Flächen sowie aufgrund des erwähnten Ödland-Faktors. Dabei wird in Prozentstufen je nach Ausmaß der Überschirmung der Flächen bzw. des Vorhandenseins von nicht förderfähigen Elementen (Steinen etc.) die Bruttofläche auf die beihilfefähige Fläche reduziert. Im vorliegenden Fall wurde, abgesehen von den als Wald eingestuften Flächen, kein Abzug wegen Überschirmung vorgenommen. Allerdings wurde im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle bei mehreren Schlägen ein Abschlag von 20 % auf Basis des Ödland-Faktors vorgenommen. Daraus ergab sich eine Fehlfläche im Ausmaß von 1,21 ha.
Das BVwG hat allerdings bereits den Standpunkt vertreten, dass die rückwirkende Anwendung der angeführten Methode zur Flächenermittlung keine Sanktionen (Abzug des Doppelten der festgestellten Differenz bzw. gänzlicher Entfall der Prämien) nach sich ziehen soll; vgl. BVwG 05.05.2015, W118 2001402-1/5E. Somit verbleibt es in Anwendung des Art. 68 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 im Hinblick auf diese Fläche bei der bloßen Rückforderung der zu Unrecht gewährten Prämien. Bei der Berechnung des Kürzungsprozentsatzes gemäß Art. 51 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 muss diese Fläche außer Betracht bleiben.
Zu den als Wald beanstandeten Flächen:
Im Hinblick auf die auf dem FS 1 als Wald beanstandeten Flächen ist auszuführen, dass deren Fehlbeantragung gemäß Art. 51 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 sehr wohl Kürzungen nach sich ziehen müssen, die über die bloße Rückforderung des zu Unrecht Gewährten hinausgehen (Abzug des Doppelten der festgestellten Differenz). Für die Anwendung des Art. 68 Abs. 1VO (EG) 796/2004 konnte in diesem Zusammenhang keine Anhaltspunkte gefunden werden.
Hinweise auf einen Irrtum der Behörde oder auf einen schützenswerten guten Glauben des BF i.S.d. Art. 73 Abs. 4 und 5 VO (EG) 796/2004 liegen in keinem Fall vor.
Die hier anzuwendende VO (EG) 796/2004 enthält in Art. 73 Abs. 6 darüber hinaus spezielle Verjährungsbestimmungen. Der VwGH hat zwar in anderem Zusammenhang die Anwendung dieser Bestimmungen bejaht (VwGH 27.01.2012, 2011/17/0142), wendet in einem ähnlich gelagerten Fall jedoch Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 an, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt. Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen (VwGH 7.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.6.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer).
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Zum einen handelt es sich bei der Ermittlung der beihilfefähigen Fläche um eine rein technische Frage, zum anderen setzt der EuGH offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat; vgl. EuGH Urteil vom 27. Juni 2013, C-93/12, Agrokonsulting.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu Rückforderungen im Rahmen des INVEKOS liegen neben der o.a. mittlerweile zahlreiche Entscheidungen des VwGH vor; vgl. für die vorliegende Fallkonstellation exemplarisch etwa VwGH 21.12.2006, 2006/17/0122, VwGH 20.03.2009, 2005/17/0181 oder VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164. Im Übrigen bewegt sich der Fall im Wesentlichen auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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