W117 1433052-1•BVwG W117 1433052-1
W117 1433052-1Tribunal Administrativo Federal15 de set. de 2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Glaubhaftmachung, innerstaatliche<br/>Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung,<br/>Religion, subsidiärer Schutz
W117 1433052-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Bangladesch, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.02.2013, Zl. 13 01.515, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.07.2015 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchteil II. des Bescheides des Bundesasylamtes wird stattgegeben. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird
XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.09.2016 erteilt.
IV. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer hat am 04.02.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er im Wesentlichen Folgendes an:
Er führe den im Spruch genannten Namen, sei Staatsangehöriger von Bangladesch und ledig sowie Angehöriger der Volksgruppe der Bengalen hinduistischen Glaubens und am 01.03.1973 in Comilla in Bangladesch, geboren. Er habe von 1979 bis 1989 die Schule und von 1989 bis 1991 die Universität besucht und sei von Beruf Informatiker. Seine Muttersprache sei Bengali, er spreche auch noch schlecht Englisch. In Bangladesch würden noch seine Eltern und zwei Schwestern leben, ein Bruder lebe in Qatar.
Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, dass die Hindus in Bangladesch eine Minderheit seien und dort von Moslems geschlagen, misshandelt und verfolgt würden, sogar Frauen würden verschleppt werden. Der Beschwerdeführer selbst sei auch einmal schwer verletzt worden und es sei ihm gedroht worden, ihn beim nächsten Mal zu töten. Die Polizei nehme keine Anzeigen wegen dieser Vorfälle entgegen, deswegen sei er geflüchtet.
Im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 07.02.2013 brachte der Beschwerdeführer zunächst vor, Blutdruck senkende Mittel zu nehmen; dies sei ihm zu Hause nicht bekannt gewesen. Zu seinen Fluchtgründen gab er über Aufforderung an, dass er als Hindu immer Probleme gehabt habe. Als sein Vater noch gearbeitet habe, habe er solche nicht gehabt, erst als dieser in den Ruhestand getreten sei, seien sie in ihr Stadtviertel zurückgekehrt; sie seien 1999 nach Comilla gegangen. Jedes Jahr nach dem Monsun würden die muslimischen Nachbarn die Grundgrenze verschieben, wenn sie protestiert hätten, seien sei bedroht worden, wenn sie versucht hätten, diese aufzuhalten, sich verbal geäußert und versucht hätten, ihnen die Schaufel wegzunehmen, habe das nichts geholfen. Sie seien damals bei der Gemeinde gewesen und hätten sich beschwert. Der Vorsitzende des Gemeinderates habe Termine nicht eingehalten und immer wieder verschoben. Diese (Nachbarn) hätten auch die Früchte aus dem Garten weggenommen. Sie seien auch bei der Polizei gewesen, aber diese hätte keine Anzeige entgegengenommen und sie aufgefordert, dies auf Gemeindeebene zu klären, sie seien immer weggeschickt worden. Der Beschwerdeführer sei auch auf der Straße angehalten und gefragt worden, warum sie gegen diese (Nachbarn) seien; diese hätten auch auf ihrer Straße einen Kiosk aufgestellt. Er persönlich habe nie Probleme mit den Nachbarn gehabt, diese seien immer da gewesen. Sie hätten nie etwas gegen die Nachbarn gemacht, sie seien die einzigen Hindus in diesem Haus. Diese (Nachbarn) würden auch die Fische aus ihrem Fischteich nehmen. Am 15.12.2008 hätten sie den Gedenktag zur Siegesfeier zur Unabhängigkeit von Bangladesch feiern wollen, als er in der Nacht auf dem Weg nach Hause auf der Straße von ihm bekannten Muslimen umringt und geschlagen worden sei, wobei er auf den Boden gestürzt sei und Leute ihn ins Spital gebracht hätten. Diesen Vorfall habe er nicht bei der Polizei angezeigt. Sie hätten dann ihr Haus verlassen; 2009 seien sei in die Stadt Comilla gezogen, in ein anderes Stadtviertel. Dort (in Comilla) habe sein Onkel weitergelebt. Sie hätten eine Wohnung gemietet, wo es keine Probleme mehr gegeben habe. 2012 habe der Vermieter sie kündigen wollen, weil sein Bruder einziehen habe wollen und sie möglicherweise mit ihren religiösen Instrumenten zu laut gewesen seien. Der Beschwerdeführer sei dann ausgereist und wisse nicht, ob seine Verwandten umgezogen seien. Ende Februar 2012 sei er auf den Anruf seines Onkels hin zu diesem gefahren, weil die Nachbarn eine Hühnerzucht aufgemacht und auch einen Teil von ihren Grundstücken benutzt hätten. Der Beschwerdeführer habe die Nachbarn aufgefordert, das Grundstück freizugeben, und es sei ihm gedroht worden, ihn zu töten. Sein Onkel sei geschlagen worden, dann habe er beschlossen, das Land zu verlassen. Der Beschwerdeführer und sein Onkel seien bei der Polizei gewesen, aber diese hätte keine Anzeige entgegengenommen. In Bangladesch würden noch seine Eltern in Comilla leben, sein Vater sei Pensionist, seine Mutter Hausfrau; ein Bruder lebe als Gastarbeiter in Qatar und zwei Schwestern seien jeweils mit Ärzten verheiratet und lebten ebenfalls in Bangladesch. Auch sein Onkel wohne mit seiner Familie in Comilla im Haus, seine drei Söhne würden im Umkreis von 50 Kilometern leben, sie seien Geschäftsleute. Sodann brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe sich vor seiner Ausreise bei seiner Tante in Dhaka aufgehalten und sei zuletzt im März 2012 bei seinen Eltern wohnhaft gewesen, in Dhaka habe er keine Probleme gehabt. Von 2005 bis März 2012 habe er ein Computergeschäft betrieben, er sei von seinem Vater finanziell unterstützt worden. Es habe kein Gerichtsverfahren gegen die Nachbarn gegeben, weil diese Verfahren so lange dauern würden. Auf die weitere Nachfrage, gab er an, dass jetzt schon ein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei, und brachte auf die weiteren Nachfragen vor, dass doch kein Verfahren bei Gericht anhängig gemacht worden sei. Befragt, warum sein Vater und sein Onkel ohne Probleme dort leben könnten, gab der Beschwerdeführer an, dass immer er sich um die Probleme gekümmert habe, sein Vater habe sich darum nicht gekümmert. Die letzten drei Jahre vor seiner Ausreise habe er bei seinen Eltern in Comilla gelebt. Er habe ca. 30 Familienangehörige in Bangladesch. Seine Eltern hätten eine Landwirtschaft besessen. Aktuell bestreite er seinen Lebensunterhalt durch die Grundversorgung, er sei nicht berufstätig. Zum Vorhalt von Länderfeststellungen zu Bangladesch gab er an, das werde nicht praktiziert. Ferner ergänzte er, in Bangladesch bei einem Verein gewesen zu sein, er sei Sympathisant der Chatra League gewesen.
Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch nicht zuerkannt. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer volljährig sowie Bengale hinduistischen Glaubens sei. Er leide an hohem Blutdruck und nehme deswegen Medikamente, er leide an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Krankheit. Sein Vorbringen zu den Fluchtgründen sei nicht glaubwürdig und selbst für den Fall, dass dieses den Tatsachen entsprechen würde, so hätte er staatlichen Schutz (Gerichte) in Anspruch nehmen können bzw. werde für ihn als jungen und gesunden Mann, der durch Gelegenheitsjobs seinen Unterhalt sichern könne, vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er im Fall der Rückkehr in sein Heimatland einer Bedrohung ausgesetzt sei bzw. im Fall der Rückkehr der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre; wirtschaftliche Gründe könnten nicht zur Asylgewährung führen. Die Voraussetzungen für subsidiären Schutz seien ebenfalls nicht gegeben, da selbst wenn er auf Grund einer allfälligen Behandlung in Bangladesch mit erheblichen finanziellen Belastungen zu rechnen hätte, dies nicht relevant im Sinne des Art. 3 EMRK sei. Bis zur Ausreise habe er bei seiner Familie gelebt, welche eine Landwirtschaft besitze, habe ein Computergeschäft betrieben und er sei ein junger arbeitsfähiger Mann, der dies wieder tun bzw. von seinen Verwandten, welche offenbar ohne Probleme in Bangladesch leben könnten, oder humanitären Organisationen unterstützt werden könne.
Mit Verfahrensanordnung vom 07.02.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 AsylG 2005 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Mit der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid zur Gänze angefochten. Darin führte er aus, seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung und mangels Fähigkeit seines Heimatstaates, ihn vor diesen Übergriffen zu schützen, verlassen habe. Seinem Vorbringen sei die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden. Nach einem zitierten Bericht hätten religiöse Minderheiten mit gesellschaftlicher Diskriminierung zu rechnen, obwohl die Verfassung in Bangladesch Religionsfreiheit verankere. Die Behörde gehe im angefochtenen Bescheid selbst davon aus, dass religiöse und ethnische Minderheiten Angriffen und Diskriminierungen ausgesetzt würden, obwohl die Religionsfreiheit in Bangladesch zugesagt werde, weshalb ihm zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden sollte. Es werde eine mündliche Verhandlung beantragt sowie ua. die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in eventu des Status eines subsidiär Schutzberechtigten. Beigelegt war eine handschriftliche Begründung folgenden Inhalts:
"Ich bin ein Opfer der skrupellosen, muslimischen, fundamentalistischen Angreifer. Sie haben unsere Grundstücke enteignet, unser Haus beschädigt und mich auf verschiedene Art und Weise verfolgt. Dies alles fand deshalb statt, weil ich ein Angehöriger der Hindu Glaubensgemeinde bin. Wenn man seine Stimme gegen sie erhebt, wird einem mit dem Umbringen gedroht. In meinem Fall ist mir genau dies passiert. Um ihren (muslimische Fundamentalisten) Übergriffen zu entgehen, ersuchte ich den örtlichen Gemeindevorsitzenden um Hilfe. Dieses Ansuchen blieb erfolglos. Durch dieses Verhalten ist ersichtlich, dass die muslimischen Fundamentalisten durch sie unterstützt werden. Wenn man sich an die Polizei wendet, werden die Anzeigen nicht entgegen genommen. Nun bleibt mir nur noch das Gericht über. Aber dort erhält man kein faires Verfahren. Ich habe keinerlei Vertrauen an die Gerichtsbarkeit in Bangladesch. Von ständiger Todesangst getrieben, hatte ich keine andere Wahl und musste das Land verlassen."
Mit Schriftsatz vom "10.01.2013" (wohl 10.01.2014) erstattete der Beschwerdeführer ein ergänzendes Vorbringen zur Beschwerde, worin er Berichte zur aktuellen Sicherheitslage in Bangladesch zitierte, welche ua. zeigten, dass der Staat Bangladesch und seine Sicherheitsbehörden der Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bieten könnten und gegen Gewaltausschreitungen machtlos seien. [...] Überdies sei kein Ende der Gewalt und Diskriminierung, mit der Hindus in Bangladesch konfrontiert seien, abzusehen. Heute würden sich nur mehr 10% der Bevölkerung zum Hinduismus bekennen und dieser sei somit zu einer religiösen Minderheit geworden, welcher auch er angehöre.
In der Beschwerdeergänzung vom 11.03.2014 teilte er mit, dass sich die Situation der Hindus in Bangladesch nicht verbessert habe, wozu er Artikel auszugsweise zitierte. Weiters legte er ua. einen Arztbrief vom 20.12.2009 über seine anlässlich einer Demonstration erlittenen Verletzungen vor, wobei er angegriffen worden sei, weil er Hindu sei.
An der beim Bundesverwaltungsgericht am 01.07.2015 anberaumten öffentlichen, mündlichen Verhandlung nahm der Beschwerdeführer teil, während das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Verhandlung entschuldigt fernblieb. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:
"[...]
VR: Stimmt Ihre Identität, wie sie auf dem Verwaltungsakt aufscheint?
BF: Ja.
[...]
VR befragt den Beschwerdeführer, ob dieser physisch und psychisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisse vorliegen:
BF: Ja, ich bin verhandlungsfähig, habe aber mitunter Herzprobleme.
Der BF legt medizinische Unterlagen vor, u.a. eine Bescheinigung über einen erlittenen Herzinfarkt im Oktober 2014. In der Bescheinigung vom 07.06.2015 werden dem BF "wiederkehrende Schmerzen im Brustbereich bescheinigt". Der BF gibt zu seiner Erkrankung an, dass ihm 3 Stands eingesetzt wurden.
VR: Nehmen Sie Medikament, wie schaut die Therapie aus?
BF: Ich muss täglich Medikamente nehmen und lege einen entsprechenden Arztbrief vor.
BF: Ich muss 8 Mal pro Tag Medikamente nehmen. Ich verweise insbesondere auf S 2 des Arztbriefes. Ich muss sieben verschiedene Medikament und ein Medikament muss ich zwei Mal am Tag nehmen.
Die Medikament kosten bereits hier ca. € 50,00 und muss ich sie aber nicht bezahlen. Ich glaube nicht, dass ich alle Medikamente, die ich benötige, in Bangladesh bekommen kann. In Bangladesh werden die Medikamente wesentlich teurer sein, weil sie ja importiert werden müssen, sicher bin ich mir aber nicht.
[...]
VR: Wer von Ihren Familienangehörigen lebt heute noch in Bangladesh?
BF: Meine Eltern und zwei Schwestern. Einen Bruder habe ich noch, der lebt aber in Quatar.
VR: Wovon leben die Eltern und die Schwestern?
BF: Mein Vater war Staatsbediensteter und er ist im Ruhestand und bekommt seine Pension. Meine Mutter ist Hausfrau und die Schwestern sind bereits verheiratet und leben mit ihren eigenen Familien. Meine Schwestern sind zwar Akademikerinnen, sind aber Hausfrauen. Mein Vater war in einem höheren Gehaltsschema und ein besserer positionierter Staatsdiener gewesen. Entsprechend ist die Pension.
VR: Welche Schulbildung und berufliche Qualifikation haben Sie?
BF: Ich bin Bachelor der Wirtschaft, das habe ich abgeschlossen. Eine Masterausbildung habe ich begonnen, aber nicht abgeschlossen.
VR: Wann haben Sie das Studium abgeschlossen?
BF: 1993 habe ich den Bachelor - Titel erlangt.
VR: Was haben Sie gearbeitet in Bangladesh?
BF: Ich war selbstständig. Ich betrieb ein "Internet"-Kaffee.
VR: Wie lange haben Sie das betrieben?
BF: 2001 bis zu meiner Ausreise.
VR: Wann haben Sie Bangladesh verlassen?
BF: Im Februar 2013, genauer gesagt, Ende Jänner.
VR: Was haben Sie von 1993 bis 2001 gearbeitet?
BF: Ich habe EDV-Kurse besucht und ein Diplom erlangt. Damals habe ich nicht gearbeitet, ich wurde von meinem Vater finanziell unterstützt.
VR: Welcher Nationalität/Religionsgemeinschaft sind Sie zugehörig?
BF: Bangladesh, ich gehöre der Glaubensgemeinschaft Hindu an. Meine Eltern und Geschwister gehören gleichfalls dieser Glaubensgemeinschaft an. Meine Schwestern sind gleichfalls Hindus und wiederum mit Hindus verheiratet.
VR: Wo genau haben Sie gelebt, in welchem Bundesstaat/in welcher Stadt/ Ort?
BF: Mein Vater hatte seinen Dienst in verschiedenen Teilen von Bangladesh verrichtet und deswegen waren wir mit ihm überall unterwegs. Zuletzt habe ich gelebt in Dhaka von Anfang 2010 bis zu meiner Ausreise 2013. Ende 2009 hatte ich ja Probleme in meinem Heimatort, die Stadt Comilla (diese Stadt hat ungefähr zwischen einer und 1,5 Millionen Einwohner).
VR: Hatten Sie bereits in Bangladesh gesundheitliche Probleme?
BF: Nein, überhaupt nicht.
VR: Wann sind die Probleme zum ersten Mal aufgetreten?
BF: Im Oktober 2014. Ich hatte plötzlich Schmerzen im Brustbereich und Schweißausbruch und dann hatte ich einen Herzinfarkt.
VR: Wissen Sie wodurch dieser verursacht wurde, Überanstrengung etc....?
BF: Ich leide an hohem Blutdruck und außerdem bin ich psychisch angespannt, weil ich mir immer Sorgen mache um meine Zukunft.
VR: Arbeiten Sie aktuell, haben Sie bis zum Herzinfarkt gearbeitet?
BF: Nein, ich habe auch keine Arbeitsbewilligung. Ich bekomme finanzielle Unterstützung aus der Grundversorgung. Ich habe schon auch eine Zeitung verkauft, diese Zeitung heißt Fundgrube. Das war in der Shopping-City-Nord und auch am Gries Platz. Vier bis fünf Monate habe ich diese Tätigkeit ausgeübt. Die Zeitung ging nicht mehr gut und man hat diese Verkaufsplätze abgeschafft. Außerdem hätte ich in der prallen Sonne stehen müssen und nachdem ich gesundheitliche Probleme hatte, ging das nicht. Ich habe auch versucht sonst als Zeitungskolporteur tätig zu sein, aber das hat nicht geklappt.
VR: Warum haben Sie jetzt Bangladesh verlassen?
BF: Als Hindu hatten wir immer generell Probleme.
VR: Welche hatten Sie?
BF: Die Muslime haben versucht unsere Grundstücke zu enteignen. Deswegen kam es zu einem Streit und ich wurde im Zuge dieses Streites geschlagen. Ich wurde im Spital deswegen auch behandelt. Ich habe diesbezügliche medizinische Unterlagen auch vorgelegt.
VR: Wann war das?
BF: Das war am 15.Dezember 2009 in der Nacht.
VR: Dieser "Enteignungsversuch" wurde der von Ihren Nachbarn oder von wem wurde der versucht?
BF: Die Leute waren nicht aus unserer Gegend, sie kamen aus einer anderen Gegend. Sie wollten auf unserem Grundstück ein Geschäft errichten.
VR: Was passierte dann? Gehören die Grundstücke noch immer Ihrer Familie bzw. wem gehören Sie?
BF: Aktuell können wir die Grundstücke nicht bestellen oder verpachten, weil unsere Gegner das nicht zulassen. So versuchen sie uns zu zwingen, das Grundstück an sie zu übergeben. Wenn wir einen potentiellen Käufer finden, kommen diese Leute dazwischen.
VR: Wenn diese Leute aus einer ganz anderen Gegend stammen, warum erheben sie dann Anspruch auf Ihr Grundstück?
BF: In Bangladesh ist es Gang und Gebe, dass die Moslems Augen auf die Grundstücke von Hindus werfen, um diese Grundstücke billig oder fast kostenlos zu erlangen. Es gab mehrere verbale Auseinandersetzungen, aber ein körperlicher Übergriff auf meine Person fand erst im Jahr 2009 statt. Meine Familie hat versucht, durch Intervention des Vorsitzenden des Gemeindeverbandes diesen Streit beizulegen, aber das war erfolglos und zwar nämlich aus religiösen Gründen.
VR: Waren Sie bei der Polizei wegen des körperlichen Übergriffes?
BF: Ich war bei der Polizei, um die Täter anzuzeigen, aber die Polizei hat mir gesagt, es sei besser, wenn ich keine Anzeige erstatte und es durch gesellschaftliche Einflussnahme zu regeln. Ein weiteres Vorgehen würde in Wahrheit noch mehr Probleme bewirken. Die Polizei sagte mir auch, dass sie mich nicht ständig schützen könnten.
VR: Das war aber 2009. Nun sind Sie aber erst 2013 ausgereist. Was haben Sie von 2009 bis 2013 gearbeitet? Wie muss ich mir Ihr tägliches Leben von 2009 bis 2013 vorstellen?
BF: Ich lebte bei meiner Tante mütterlicherseits. Der Ehemann meiner Tante in Dhaka hat mir dann einen Schlepper vorgestellt und mit dessen Hilfe habe ich Bangladesh verlassen. Als ich geschlagen wurde im Jahr 2009. Seitdem hatte ich ständig Angst und war psychisch angeschlagen.
VR: Und das hat Sie gehindert, in einer Millionenstadt wie Dhaka von 2009 bis 2013 irgendeiner Arbeit nachzugehen? Ist das richtig?
BF: Ja schon. Ich habe aber beschlossen das Land zu verlassen, ich habe nur gewartet, bis der richtige Zeitpunkt kommt.
VR: Wie muss ich mir einen Tagesablauf zwischen 2009 und 2013 bei Ihrer Tante vorstellen?
BF: Ich führte ein normales Leben halt ohne Arbeit. Es ist so, Bangaldesh hat allgemeine Jobprobleme, man kann nicht einfach einer Arbeit nachgehen. Es ist schon sehr schwierig für die Mehrheitsreligionsgemeinschaft der Muslime, geschweige denn für die Hindus.
VR: Kommen wir nochmals zu dem Grundstücksproblem. Diese Muslime war das eine Firma, waren es sonstige Privatleute, wie muss ich mir das vorstellen?
BF: Bei diesen Muslimen handelte es sich um Privatpersonen, die nicht einmal einer Firma zurechenbar waren. Zum Beispiel hatte der Sohn eines Hausarbeiters von uns ein Grundstück beansprucht und letztlich auch erhalten, weil er eben Muslime ist.
VR: Die Tante ist auch Hindu?
BF: Ja. Die Tante ist auch Hindu und auch natürlich ihr Ehemann.
VR: Vor dem Hintergrund was Sie mir heute erzählt haben, kann ich nicht von einer Verfolgungssituation wegen Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Hindus ausgehen und auch keine sonstige Gefährdungslage erkennen, da Ihre Eltern, Ihre Geschwister, Ihre Tante, bei der Sie zuletzt gelebt haben, alle Hindus, immer noch ein normales Leben in Bangladesh führen und Sie von 2009 bis 2013 selbst behaupteter Maßen bei der Tante ungefährdet lebten. Was sagen Sie dazu?
BF: Alle meine Verwandten sind nicht sicher, sie leben aber schon noch in Bangladesh. Viele Hindus gehen nach Indien. Wir als Hindus sind Opfer in Bangladesh. Man kann das nicht in Worte fassen.
[...]
VR: Wenn Sie nach Bangladesh heute zurückkehren würden, müssten Sie sowohl bei Ihren Eltern oder Ihrer Tante, zumindest vorübergehend, Unterkunft nehmen? Wie sehen Sie das?
BF: Bei meiner Tante kann ich nicht auf ewig bleiben. Ich hatte Probleme zu Hause, ich kann nicht nach Hause. Mein Vater hat sich an den Grundstücksstreitigkeiten nicht so beteiligt.
VR: Kommen wir zur Ländersituation in Bangladesh. Nach der Ländersituation bilden die Hindus die zweitgrößte Religionsgemeinschaft in Bangladesh (in einer Größe von etwa 8%) Die größte bildet die Gruppe der Muslime. Es ist richtig, dass es auch immer wieder zu Ausschreitungen gegenüber Hindus kommt. Eine Gruppenverfolgung auf Grund der Religionszugehörigkeit ist jedoch nicht feststellbar und liegen im gegenständlichen Fall auch insofern nicht vor, als der BF selbst angab, zwischen 2009 und 2013 ein normales Leben geführt zu haben und dass auch die Familie noch heute ungefährdet in Bangladesh lebt. Dies ergibt sich aus dem aktuellen Länderdokumentationsmaterial, insbesondere den aktuellen Berichten des United States Departements, dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, aber auch dem Bericht aus dem United Kingdom sowie Medienberichten.
In Bezug auf die Herzproblematik ist im Besonderen auf eine Auskunft der Schweizer Flüchtlingshilfe aus dem Jahr 2008 zu verweisen, der auch aktuell noch Bedeutung zukommt, da sich die diesbezügliche Situation in den letzten Jahren nicht geändert hat, wie die angeführten Dokumentationsmaterialen zur allgemeinen Gesundheitssituation zeigen.
BF: Ja, es gibt eben Probleme zwischen Moslems und Hindus. In der Verfassung wurden den Hindus zwar die Rechte zugestanden, aber in der Praxis wird das oft nicht eingehalten.
[...]"
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Sachverhalt:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesch und Angehöriger der Volksgruppe der Bengalen, hinduistischen Glaubens. Er hat 1993 einen Universitätsabschluss erlangt, anschließend EDV-Kurse besucht und von 2001 bis zu seiner Ausreise Ende Jänner 2013 ein Internet-Cafe betrieben. Wegen Problemen im Heimatort im Jahr 2009 hat er von Anfang 2010 bis zur Ausreise 2013 bei seiner Tante mütterlicherseits in Dhaka gelebt, wo er abgesehen von seiner Arbeitslosigkeit keine Schwierigkeiten hatte.
Seine Familie (Eltern, Schwestern bis auf einen Bruder) lebt nach wie vor in Bangladesch. Sein Vater bezieht eine Pension, seine Mutter ist Hausfrau, die Familie ist zudem im Besitz von landwirtschaftlichen Grundstücken im Heimatort. Er spricht Bengali als Muttersprache sowie schlecht Englisch.
Der Beschwerdeführer leidet nach einem Herzinfarkt im Oktober 2014 an KHK III (Koronare Herzkrankheit) bei chron. Nikotinabusus, bedarf ua. medikamentöser Behandlung und hatte im Juni 2015 wiederkehrende Schmerzen im Brustbereich.
Eine konkrete asylrelevante Verfolgung hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen droht, zumal jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht.
Trotz seiner familiären Anknüpfungspunkte in Bangladesch besteht für den Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr die Gefahr, aufgrund seiner aktuellen gesundheitlichen Situation (Bedarf an Medikamenten und Behandlung hinsichtlich einer KHK III nach Herzinfarkt im Oktober 2014 bei wiederkehrenden Schmerzen im Brustbereich im Juni 2015) im Zusammenhalt mit dem nicht allgemein gegebenen Zugang zur notwendigen medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat, in eine existenzbedrohende Lage zu geraten.
Der Beschwerdeführer ist unbescholten.
Zur Situation (Sicherheitslage) im Herkunftsstaat:
Politische Lage
Bangladesch ist eine Volksrepublik (People' s Republic of Bangladesh) mit einer seit 1991 wieder geltenden parlamentarischen Demokratie als Regierungsform (GIZ 2.2015).
Das Parlament hat bei nur einer Gegenstimme, jedoch ohne Beteiligung der Bangladesh Nationalist Party (BNP) und ihrer Verbündeten an der Parlamentssitzung, am 30.7.2011 die 15. Verfassungsänderung verabschiedet. Im Mittelpunkt der Änderung steht die Abschaffung der Übergangsregierung, wie sie 1996 von der Awami League (AL) verlangt und durchgesetzt wurde und die sich nach Meinung von Wahlbeobachtern bei den folgenden Parlamentswahlen auch bewährte. Mit Überraschung wurde von Teilen der Zivilgesellschaft die Bestätigung des Islam als Staatsreligion aufgenommen, da angenommen worden war, dass die AL beabsichtige, möglichst nah an die ursprüngliche Verfassung von 1972 zu rücken. Allerdings wurde der Zusatz "Absolutes Vertrauen und der Glauben an den Allmächtigen Allah soll die Basis allen Handelns sein" aus der Verfassung gestrichen. Ungeachtet der ausgeprägten Leistungsdefizite staatlicher Institutionen, der undemokratischen innerparteiischen Entscheidungsstrukturen und der in der letzten Dekade verstärkt gewalttätig ausgetragenen Parteienrivalität ist der Glauben an die Demokratie innerhalb der Bevölkerung ungebrochen. 87% Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen 2008, eine hohe Beteiligung auch und insbesondere bei Frauen auf der Union- und Upazila-Ebene und lautstarke Proteste zivilgesellschaftlicher Gruppierungen gegen Willkür- und Unrechtsakte des politischen Establishments untermauern das demokratische Bewusstsein breiter Bevölkerungsgruppen. Die sehr geringe Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen in diesem Jahr ist auf den Wahlboykott der Opposition zurückzuführen. Die Presse berichtete auch über massive Einschüchterungsversuche wahlbereiter Bürger seitens oppositioneller Gruppen. Am 5.1.2014 fanden die 10. Parlamentswahlen ohne Beteiligung der größten Oppositionspartei, die BNP, statt. Die AL konnte so ungefährdet eine komfortable Mehrheit erreichen. Weitere Sitze gingen an Koalitionspartner der AL. Die Wahlbeteiligung lag bei nur etwa 30%. Am Wahltag wurden mindestens 21 Menschen getötet; über 130 Wahllokale wurden in Brand gesetzt. Die Opposition reagierte bereits einen Tag nach den Wahlen mit Generalstreiks. In vielen Distrikten wurden über Attacken gegen ethnische und religiöse Minderheiten, v.a. Hindus, berichtet. Die AL versuchte mit gezielten Verhaftungen von Oppositionspolitikern den Druck auf das Regime zu schwächen (GIZ 2.2015, vgl. AA 12.2014).
Premierministerin Sheikh Hasina, Parteiführerin der Awami League, und ihr Kabinett wurden am 12.1.2014 für eine weitere Amtszeit angelobt (BBC 12.1.2014). Es ist dies die insgesamt dritte Amtszeit Hasinas bzw. die zweite in Folge (Bangladesh Chronicle 12.1.2014).
Bei gewaltsamen Angriffen rund um die umstrittenen Wahlen im Jänner 2014 wurden Hunderte verletzt und getötet. Sowohl die Regierungspartei von Bangladesch, als auch Oppositionsparteien waren für die Gewalt verantwortlich. Anhänger der oppositionellen Bangladesh Nationalist Party und der Jamaat-e-Islami Partei warfen Benzinbomben um Streiks und Wirtschaftsblockaden zu erzwingen. Vor und nach der Wahl verwüsteten Angreifer auch Häuser und Geschäfte von Mitgliedern der hinduistischen und christlichen Gemeinschaften. Als Reaktion griff die Regierung hart gegen Mitglieder der Opposition durch und Hunderte wurden verdächtigt, gewalttätige Übergriffe begangen zu haben. Mitglieder der Strafverfolgungsbehörden führten außergerichtlichen Hinrichtungen, willkürliche Verhaftungen und rechtswidrigen Zerstörung von Privateigentum durch und ließen Personen verschwinden (HRW 29.1.2015).
Die wichtigste Oppositionspartei, die Bangladesh Nationalist Party (BNP) unter Führung von Begum Khaleda Zia, verlangt unterdessen Neuwahlen (WSJ 13.1.2014). Die BNP hatte die Parlamentswahlen am 5.1.2014 boykottiert, nachdem ihrer Forderung, diese von einer neutralen Übergangsregierung durchführen zu lassen, nicht nachgekommen wurde (Zeitonline 5.1.2014). Das in der früheren Form der Verfassung eingerichtete System einer Übergangsregierung war von Premierministerin Hasina 2010 abgeschafft worden (BBC 6.1.2014). Insgesamt boykottierte eine Allianz von 18 Oppositionsparteien die Wahl (UPI 14.1.2014). Durch den Boykott stand weniger als die Hälfte der Parlamentssitze zur Wahl (BBC 6.1.2014). In 153 Wahlkreisen hatte es keine Gegenkandidaten gegeben, wodurch in nur 147 Wahlkreisen Wahlen durchgeführt werden mussten (Bangladesh Chronicle 12.1.2014). Berichten zufolge nahmen nur etwas mehr als 20% der Wahlberechtigten an der Wahl teil (BBC 6.1.2014). Mit einem Parlament, das sich nun ausschließlich aus der Awami League und ihren Koalitionspartner zusammensetzt, ist dies das erste Mal seit der Rückkehr zur Demokratie im Jahr 1991, dass keine Opposition im Parlament vertreten ist (WSJ 13.1.2014).
Am Wahltag führte die BNP außerdem einen 48 stündigen landesweiten Streik an (BBC 12.1.2014). Trotz massiver Sicherheitsvorkehrungen - landesweit waren 270.000 Sicherheitskräften im Einsatz - kam es bei den Wahlen zu schweren Ausschreitungen, bei denen 18 Menschen starben. Anhänger der Opposition versuchten bis zuletzt, die Abstimmung mit Brandsätzen und Gewaltakten zu verhindern. Nach Angaben der Behörden zündeten Demonstranten mindestens 127 Wahllokale an und stürmten weitere. In 390 der mehr als 18.000 Wahllokale wurde die Abstimmung wegen der Gewaltausbrüche abgebrochen. Die Polizei setzte auch scharfe Munition ein. Viele der Getöteten waren Aktivisten der Jamaat-e-Islami. Diese islamistische Partei, Bündnispartner der BNP, durfte bei der Wahl nicht antreten, nachdem ein Gericht ihre Registrierung vor einigen Monaten für ungültig erklärt hatte (Zeitonline 5.1.2014).
Bereits das Vorfeld der Wahlen war durch Gewaltausbrüche gezeichnet. Insgesamt sollen um die 100 Menschen im Zuge der Wahl getötet worden sein (NYT 11.1.2014). Seitens der Regierung wurde im Gegenzug hart gegen Widersacher durchgegriffen. Es wurden Personen verhaftet und TV Stationen geschlossen (WSJ 13.1.2014). Berichte von Gewalt durch die Opposition halten indes auch nach den Wahlen an, ebenso die harte Linie der Regierung- mit Verhaftungen von Führungspersonen der Opposition und tausenden Anzeigen unter dem Vorwurf der Teilnahme an Gewalt (NYT 11.1.2014).
Politisches Machtzentrum in Bangladesch ist die Exekutive und hier v. a. das Kabinett unter Vorsitz des Premierministers. Es ist üblich, dass der Führer der stärksten Partei vom Präsidenten zum Premierminister ernannt und mit der Regierungsbildung beauftragt wird. Dem Premierminister kommt nicht nur die Leitung der Kabinettsitzungen zu, er hat das Recht zur Regierungsumbildung und ihm obliegt die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten. Demgegenüber ist die Rolle des Präsidenten - wiewohl Staatsoberhaupt und formal Kopf der Exekutive - im Wesentlichen auf repräsentative Aufgaben beschränkt. Er wird vom Parlament für fünf Jahre und maximal zwei Amtsperioden gewählt. Das Parteiensystem wird durch die Konkurrenz der beiden großen Parteien AL und BNP geprägt. Nennenswerte parlamentarische Stärke haben in der Vergangenheit nur die JP (Jatiya Party - Ershad) und - bis zu den vorletzten Wahlen - die JI erzielt. Aufgrund des im Land geltenden Mehrheitswahlrechts spiegelt die Sitzverteilung im Parlament nicht die realen Stimmenanteile wider. So entfielen bei den Wahlen 2008 auf die AL 49% und auf die BNP 33% der Stimmen. Das Mehrheitswahlrecht verhindert zwar die politische Fragmentierung innerhalb der Jatiya Sangsad (= Parlament), begünstigt dadurch aber auch die Bipolarität zwischen AL und BNP. Zwar entscheidet das Parlament de jure über den Haushalt, beschließt zu erhebende Steuern, ratifiziert Verträge oder initiiert Verfassungsänderungen, infolge der Dominanz der AL und der fehlenden innerparteiischen Demokratie hat de facto jedoch die exekutive Spitze das ausschließliche Sagen bei Gesetzesentwürfen. Verschärfend kommt hinzu, dass die BNP als vormals größte Oppositionspartei nach ihrem Wahlboykott überhaupt nicht mehr im Parlament vertreten ist. Wie schon die Vorgängerregierungen, so baut auch die gegenwärtige AL-Regierung ihre Netzwerke in der Verwaltung, im Rechtswesen und im Militär aus. Auch im Regierungskabinett folgen Ernennungen und Umbesetzungen meist dem Prinzip der Patronage. Premierministerin Sheikh Hasina hat ihr Kabinett seit ihrem Amtsantritt 2009 bereits mehrfach umgebildet und erweitert. (GIZ 2.2105)
Die großen Parteien, insbesondere AL und BNP, werden von zwei quasi-dynastischen Persönlichkeiten geführt: Sheikh Hasina und Begum Khaleda Zia. Beide Frauen sind Erben des politischen Vermächtnis' ihrer ermordeten Männer und genießen dank dieser Position eine unangefochtene Machtstellung in ihrer jeweiligen Partei. Sie nehmen nicht nur großen Einfluss auf den Kandidatenauswahlprozess für Partei- und Staatsämter, sondern geben insgesamt den Takt für die politischen Auseinandersetzungen vor. Die oppositionelle BNP hat aufgrund ihrer starken gesellschaftlichen Verankerung das Potential, durch Generalstreiks (Hartals) mächtigen außerparlamentarischen Druck zu erzeugen (GIZ 2.2015).
Die verfassungsändernde Mehrheit im Parlament führt zu einer enormen Machtkonzentration in den Händen der AL respektive der Regierung. Mit neuen, teilweise bereits verabschiedeten, Gesetzen zu Medien, Absetzung von obersten Richtern und Förderung von NRO aus dem Ausland wird diese Konzentration noch weiter verstärkt. Die derzeitige Regierung hat es sich zum Ziel gemacht, die Gräueltaten des Unabhängigkeitskrieges von 1971 juristisch aufzuarbeiten. Angeklagt sind damalige Kollaborateure. Viele von ihnen sind heute in führenden Positionen der islamischen Partei Jamaat-al-Islami aktiv. Die Prozesse und (häufig Todes) Urteile öffnen alte Wunden und führen zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen säkularen und islamistischen Kräften (AA 12.2014a).
Quellen:
Zugriff 18.3.2015
Sicherheitslage
Die jeweiligen Oppositionsparteien versuchen, die dominierende Struktur der Regierungspartei durch vielfältige Protestmaßnahmen zu unterminieren, namentlich durch gewaltsame Demonstrationen auf der Straße. Die Grundform des Protestes heisst "hartal", das ist ein Generalstreik mit Blockierung der Verkehrswege, Fahrverbot für Motorfahrzeuge, Schliessen von Geschäften usw. Diese Maßnahmen werden von Aktivisten der jeweiligen Opposition angeordnet und arten oft in gewaltsame Straßenkämpfe mit Aktivisten der Regierungspartei aus, die von der Polizei unterstützt werden. Beide großen Parteien greifen mit demselben Eifer auf "hartal" zurück und sind unfähig, die Debatten im Parlament auszutragen. Zusätzlich breiten sich terroristische islamistische Parteien aus. Vor 2001 hatten 3 geheime islamistische Organisationen existiert, darunter die "Bewegung des islamischen Jihad" (Harkat-ul-Jihad-al-Islam, HUJI). Ende 2005 stieg ihre Zahl bereits auf 87 Gruppen an mit Tausenden von Kämpfern und vielen Ausbildungslagern. Bekannt sind etwa die "Organisation der Mujaheddin Bangladeschs" (Jama'atul Mujahideen Bangladesh, JMB), die den Taliban nahe stehende "Erwachten Muslimischen Massen von Bangladesch" (Jagrata Muslim Janata Bangladesh, JMJB) und die "Partei der Einheit Gottes" (Hizbut Tawhid). Seit 2007 werden die Gruppen islamistischer Terroristen stark unterdrückt. Sie profitieren aber weiterhin von einem weiten Netzwerk von Unterstützern in islamischen NGO und Koranschulen sowie von Geldüberweisungen aus der Arabischen Halbinsel (DACH 3.2013).
Das politische Leben wird seit 1991 durch die beiden größten Parteien des Landes "Awami League" (AL) und "Bangladesh Nationalist Party" (BNP) bestimmt. Die jeweiligen Parteiführerinnen Khaleda Zia und Sheikh Hasina stehen einander mit großem Misstrauen gegenüber. Politische Auseinandersetzungen werden häufig auf der Straße ausgetragen. Klientelismus und Korruption sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind stark politisiert und parteipolitisch durchdrungen. Aufgrund der Schwäche staatlicher Institutionen spielen Nichtregierungsorganisationen im sozialen Bereich (Bildung, Gesundheit, etc.) eine große Rolle. Die Gerichtsbarkeit ist überlastet und sieht sich von vielen Seiten Versuchen der Einflussnahme ausgesetzt. Durch eine kürzlich erfolgte Verfassungsänderung hat nunmehr das Parlament das Recht, oberste Richter abzusetzen (AA 12.2014a).
Zum ersten Jahrestag der Parlamentswahlen am 5.1.2015 rief die Opposition zu Straßenblockaden auf, die zu einer wochenlangen Gewalt mit Dutzenden von Todesopfern und unzähligen Verletzten und zu einer Vertiefung der politischen Krise im Land geführt hat. Bürger, sowie die Wirtschaft leiden weiter unter den Blockaden. Die Regierung reagiert mit Verhaftungen und mit Einschränkungen von Grundrechten. Sie will die öffentliche Ruhe mit allen Mitteln wiederherstellen. Die internationale Gemeinschaft verurteilt die Gewalt scharf und ruft die Beteiligten zum Dialog auf (GIZ 2.2015).
Quellen:
Zugriff 18.3.2015
Rechtsschutz/Justizwesen
Das Justizsystem in Bangladesch ist wie die übrige Verwaltung stark vom Erbe der britischen Kolonialverwaltung geprägt, hat aber zunehmend lokalen sozialen und religiösen Bedürfnissen Rechnung getragen. Gesetze und Urteile der höchsten Instanzen sind via Internet relativ gut zugänglich. Richter werden durch die Regierung ernannt und können nicht als unabhängig betrachtet werden. Auch die Polizei ist während juristischer Verfahren von der politischen Partei abhängig, die gerade an der Macht ist (DACH 3.2013). Korruption und ein erheblicher Rückstand bei den Fällen behindern das Gerichtssystem und Gerichtsverfahren sind geprägt durch eine überlange Verfahrensdauer, was viele Angeklagten bei der Inanspruchnahme ihres Rechts auf ein faires Verfahren hindert. Weiters kommen Zeugenbeeinflussung, Einschüchterung von Opfern und fehlende Beweise vor. Während die politische Zugehörigkeit in der Verhaftung und Strafverfolgung von Mitgliedern der Opposition eine Rolle spielt, wurde gegen keine Person nur aufgrund von politischen Gründen eine Strafverfolgung eingeleitet (USDOS 27.2.2014). Fälle erfundener und gefälschter Verfahren sind häufig. Beispielsweise wird ohne Basis Klage gegen jemanden erhoben, um einer Person Schaden zuzufügen oder sie zu zwingen, sich in ein teures Gerichtsverfahren zu begeben, was bis zur Aufgabe von Besitz gehen kann. Meistens geht es dabei um Grundbesitz. Manchmal sind aber auch Mitglieder einer Oppositionspartei betroffen. Dabei reicht es, dass der Name auf einem First Information Report der Polizei erscheint. Sobald die Oppositionspartei an die Macht kommt, stoppt sie alle Gerichtsverfahren gegen ihre Aktivisten (DACH 3.2013).
Das Gesetz sieht das Recht auf ein faires Verfahren vor, aber infolge von Korruption und schwache personellen und institutionellen Kapazitäten kann die Justiz dieses Recht nicht immer gewährleisten. Für Beklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht auf Berufung, und unverzüglich über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert zu werden. Das Gesetz gewährt Angeklagten das Recht auf einen Anwalt, das Belastungsmaterial zu begutachten, Zeugen aufzurufen und zu befragen und gegen Urteile Berufung einzulegen, jedoch werden diese Rechte von der Regierung häufig nicht respektiert. Individuen und Organisationen haben das Recht, zivile Rechtsmittel im Falle von Menschenrechtsverletzungen heranzuziehen, das Zivilrechtssystem ist aber langsam und schwerfällig, was viele davon abhielt. Korruption und Einflussnahme von außen sind Probleme im zivilen Rechtssystem. Es gibt alternative Verfahren zur Streitbeilegung wie z.B. Mediation. Laut Regierungsquellen beschleunigt die breitere Anwendung der Mediation in Zivilsachen die Rechtspflege, aber es gibt keine Bewertung der Fairness oder Unparteilichkeit (USDOS 27.2.2014). Die Justiz ist bürokratisch, überlastet und hat einen großen Rückstau an anhängigen Verfahren, eine geringe Anzahl an ausgebildeten Richtern und Anwälten, ist kostspielig und unterliegt der Korruption, Störungen und politischem Druck, vor allem auf unteren Ebenen (UK Home Office 2.2015).
Quellen:
Sicherheitsbehörden
Die Polizei ist beim Ministerium für Inneres angesiedelt und hat das Mandat die innere Sicherheit und Recht und Ordnung zu erhalten. Die Armee, die dem Büro des Ministerpräsidenten untersteht, ist für die äußere Sicherheit zuständig, hat aber auch einige innerstaatliche Sicherheitsaufgaben, wie z.B. in den Chittagong Hills Tracts. Bürgerliche Stellen hatten weiterhin effektive Kontrolle über die Streitkräfte und die Regierung verfügt über Mechanismen, Missbrauch und Korruption zu untersuchen. Diese Mechanismen werden aber nicht immer angewandt. Die Regierung unternahm Schritte, um in der Polizei Professionalität, Disziplin, Ausbildung und Reaktionsfähigkeit zu verbessern und die Korruption zu verringern. Beispielsweise untersuchte eine 20 Personen starke Einheit für innere Angelegenheiten, Missbrauchsvorwürfe, von denen einer abgewiesen wurde und der andere momentan bearbeitet wird. Die Polizei hat Regeln zur Gewaltausübung in Ihre Grundausbildung einbezogen, um bürgernahe Polizeiarbeit umsetzen zu können. Die Verfassung verbietet willkürliche Verhaftung und Inhaftierung, aber das Gesetz erlaubt Behörden, Personen aufgrund eines Verdachts einer strafbaren Handlung ohne gerichtliche Anordnung oder Haftbefehl festzunehmen (USDOS 27.2.2014).
Machtpolitisch bedeutsam ist auch das Militär, das aufgrund der Korruption und Ineffektivität der Polizei immer wieder Aufgaben im Rahmen der Sicherung oder (Wieder) Herstellung der inneren Sicherheit übernehmen muss. Ohne das resolute Handeln der Streitkräfte im Januar 2007 wäre das Land wohl unweigerlich auf die Anarchie zugetrieben. Freilich wirft die Meuterei der unter der Führung der Armee stehenden Grenztruppen im Februar 2009 auch ein Licht auf die Machtkämpfe innerhalb der Armee (GIZ 2.2105).
Sicherheitskräfte verübten Entführungen, Morde und willkürliche Verhaftungen die insbesondere auf Führer und Unterstützer der Opposition abzielten. Eine positive Entwicklung, nach Jahren der Straflosigkeit für die Sicherheitskräfte, war die Verhaftung mehrerer Mitglieder des berüchtigten Rapid Action Bataillons (RAB) nach der Entführung und offensichtlichen Verübung von Auftragsmorden an sieben Personen im Mai 2014 (HRW 29.1.2015).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/270654/400719_de.html, Zugriff 18.3.2015
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Korruption
Klientelismus und Korruption sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind stark politisiert und parteipolitisch durchdrungen. Aufgrund der Schwäche staatlicher Institutionen spielen Nichtregierungsorganisationen im sozialen Bereich (Bildung, Gesundheit, etc.) eine große Rolle. Die Gerichtsbarkeit ist überlastet und sieht sich von vielen Seiten Versuchen der Einflussnahme ausgesetzt. Durch eine kürzlich erfolgte Verfassungsänderung hat nunmehr das Parlament das Recht, oberste Richter abzusetzen (AA 12.2014a). Der Kauf öffentlicher Ämter und politischer Posten ist üblich. Die großen Parteien übertragen ihre interne Praxis auch auf die Verwaltung: ihre Mitglieder werden für die Mühen belohnt mit Beförderungen und lukrativen Posten, während die anderen ausgeschlossen werden (DACH 3.2013).
Das Gesetz sieht Strafen für korrupte Beamte vor, aber die Regierung hat das Gesetz nicht effektiv umgesetzt. Menschenrechtsgruppen, die Medien, die Antikorruptionskommission (ACC) und andere Institutionen berichteten im Verlauf des Jahres über Regierungskorruption. Beamte, die in korrupte Praktiken involviert sind bleiben ungestraft. ACC ist die Antikorruptionskommission der Regierung die mit der Bekämpfung der Korruption beauftragt ist. Laut eines Berichts der Weltbank aus dem Jahr 2010 untergräbt die Regierung die Arbeit der ACC und hat die Verfolgung von Korruption behindert. Der Bericht stellte fest, dass die Regierung weit weniger Korruptionsfälle erfasste als die vorherige Übergangsregierung und dass eine Regierungskommission der ACC empfiehlt, tausende von Korruptionsfällen fallenzulassen. Stimmen aus der Zivilgesellschaft erklärten, dass die Regierung nicht ernsthaft gegen Korruption kämpft und sie die ACC für politisch motivierte Strafverfolgung verwendet. Die Regierung unternahm Schritte der verbreiteten Korruption in der Polizei nachzugehen. Der Generalinspekteur der Polizei setzte die Antikorruptionsausbildung fort, um eine leistungsfähigere Polizei zu schaffen. Eine Beurteilung der Auswirkungen dieser Maßnahmen innerhalb der Polizei liegt nicht vor. Die Regierung setzte die Justiz politischem Druck aus und Fälle, in die Oppositionsführer verwickelt waren, wurden oft auf ordnungswidrige Art und Weise abgewickelt. In der Justiz bleibt Korruption ein ernstes Problem und ist ein Grund für langwierige Verzögerungen bei Verfahren, die Zeugenmanipulation und Einschüchterung der Opfer beinhalten. Mehrere Berichte von Menschenrechtsgruppierungen und Korruptionsüberwachungsgruppen haben auf die wachsende öffentliche Unzufriedenheit mit der wahrgenommenen Politisierung der Justiz hingewiesen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Zugriff 18.3.2015
Zugriff 18.3.2015
Allgemeine Menschenrechtslage
Die bedeutendsten Menschenrechtsprobleme sind willkürliche Verhaftungen, Einschränkung der Meinungsfreihheit im Internet sowie schlechte Arbeitsbedingungen und Arbeitsrechte. Andere Menschenrechtsprobleme sind außergerichtliche Tötungen, willkürliche Verhaftungen, schwache justizielle Kapazitäten und langwierige Untersuchungshaft. Die Behörden haben Persönlichkeitsrechte der Bürger verletzt. Politisch motivierte Gewalt und allgegenwärtige Korruption bleiben ernste Probleme. Einige Nichtregierungsorganisationen (NGOs) sind rechtlichen und informellen Einschränkungen ihrer Tätigkeiten ausgesetzt. Frauen leiden an Ungleichbehandlung, viele Kinder sind gezwungen zu arbeiten, vor allem in der Schattenwirtschaft - aufgrund von wirtschaftlicher Not oder in einigen Fällen als Opfer von Menschenhandel. Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen bleibt ein Problem, vor allem für Kinder, die den Eintritt in eine öffentliche Schule anstreben. Fälle von gesellschaftlicher Gewalt gegen religiöse und ethnische Minderheiten bestehen fort, obgleich viele Führer der Regierung und auch der Zivilgesellschaft behaupten, dass diese Akte politische oder wirtschaftliche Motive hatten und nicht gänzlich der religiösen Überzeugungen oder Einstellung zugeschrieben werden sollten. Kinderheirat von Mädchen und die Diskriminierung von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung setzten sich fort. Eine Vielzahl von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann in der Regel unabhängig und ohne Einschränkungen der Regierung agieren, Untersuchungen durchführen und ihre Erkenntnisse über Menschenrechtsfälle veröffentlichen. Obwohl Menschenrechtsgruppen die Regierung oft scharf kritisieren, praktizieren sie auch teilweise Selbstzensur (USDOS 27.2.2014).
Der Trend zu immer umfangreicheren Einschränkungen der Zivilgesellschaft setzte sich fort. Die Regierung führte auch eine neue Medienpolitik ein, die inakzeptable Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und Rede auferlegt. Sicherheitskräfte verübten Entführungen, Morde und willkürliche Verhaftungen die insbesondere auf Führer und Unterstützer der Opposition abzielten. Eine positive Entwicklung, nach Jahren der Straflosigkeit für die Sicherheitskräfte, war die Verhaftung mehrerer Mitglieder des berüchtigten Rapid Action Bataillons (RAB) nach der Entführung und offensichtlichen Verübung von Auftragsmorden an sieben Personen im Mai 2014 (HRW 29.1.2015).
Quellen:
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Religionsfreiheit
Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion, betont aber auch das säkulare Prinzip das in der Praxis die Gleichstellung und Gleichberechtigung von Hinduisten, Buddhisten, Christen und anderen Religionen gewährleisten soll. Die Verfassung und andere Gesetze sowie Richtlinien schützen die Religionsfreiheit. Manche Regierungspraktiken schränken die Religionsfreiheit jedoch ein wie z. B. eine Begrenzung der religiösen Rede oder die mangelhafte Untersuchung von Gewaltakten gegen religiöse Minderheiten. Führer religiöser Minderheiten beschwerten sich, dass Personen der regierenden Partei zu Gewalt gegen religiöse Minderheiten angestiftet haben, um dies dann für politische Zwecke zu nützen. Es gab einige Fälle von Angriffen und Diskriminierungen gegen religiöse und ethnische Minderheiten durch nicht-staatliche Akteure, wobei nicht klar ist, ob die Motive für die Gewalt immer religiöser Natur sind. Die Regierung unternahm Schritte, Opfer zu unterstützen und religiöses und privates Eigentum, das im Zuge dieser Gewalt beschädigt wurde, wieder herzustellen (USDOS 28.7.2014). Etwa 88% der Bevölkerung bekennen sich zum Islam, 10% zum Hinduismus und der geringe Restanteil entfällt auf Buddhisten, Christen und Animisten. Die wichtigsten Feste der in Bangladesch vertretenen Religionen werden ungeachtet der Tatsache, dass der Islam Staatsreligion ist, gefeiert (GIZ 2.2015). Es gibt auch eine kleine Anzahl von Schiiten, Bahai, Animisten und Ahmadiyya Moslems. Schätzungen schwanken zwischen ein paar tausend bis zu 100.000 Anhängern in jeder Gruppe. Nachdem auf dem Facebook-Konto eines Buddhisten eine Fotografie des Koran publiziert worden war, haben am 29.12.2012 Hunderte die buddhistischen und hinduistischen Tempel im Distrikt Cox's Bazar gestürmt und niedergebrannt. Die Ausschreitungen gegen diese religiösen Einrichtungen haben in anderen Gebieten von Chittagong bis zum 6.10.2012 gedauert. Trotz dieser Übergriffe durch Einzelpersonen und fundamentalistische Islamisten-Gruppen hat sich die Situation der religiösen Minderheiten seit dem Ende der Regierung BNP-JeI 2007 verbessert. Gemeinschaften, die Opfer religiös motivierter Ausschreitungen geworden sind, können bei der Polizei Klage einreichen und sind im Allgemeinen durch die von der Awami League kontrollierten Behörden geschützt (DACH 3.2013).
Es gab Berichte über gesellschaftlichen Missbrauch und Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, Glauben oder Praxis. Es gab eine große Anzahl von Brandanschlägen und Plünderungen von religiösen Stätten und Privathäuser im Land, vor allem gegen die Hindu-Gemeinschaft. Mitglieder der sunnitischen muslimischen Mehrheit haben bisweilen Mitglieder der Hindus, Christen, Buddisten und Ahmadiyya körperlich angegriffen und schikaniert. Die Regierung und viele Führer der Zivilgesellschaft erklärten, dass Gewalt gegen religiöse Minderheiten normalerweise wirtschaftliche oder kriminelle Ursachen hat, und nicht ausschließlich der religiösen Weltanschauung oder Zugehörigkeit zugeschrieben werden kann (USDOS 28.7.2014).
Quellen:
Ethnische Minderheiten
Die bengalische Bevölkerungsgruppe macht 98% der Gesamtbevölkerung aus, die restlichen 2% sind hauptsächlich Volksstämme und nicht-bengalische Muslime (CIA 23.6.2014). Religiöse und ethnische Minderheiten genießen durch die Verfassung gleiche Rechte (solange sie keine separatistischen Aktivitäten verfolgen), ausdrückliche Schutzvorschriften zugunsten der Minderheiten enthält die Verfassung jedoch nicht. Es gibt Benachteiligungen bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst. Die Minderheitenvölker haben überwiegend indigene Gemeinschaften und unterscheiden sich durch Aussehen, Gesellschaftsform und Religion von der bangladeschischen Bevölkerungsmehrheit (BAMF 12.2009). Angehörige ethnischer Minderheiten sind wegen ihrer Armut vor allem von illegaler Besetzung des Landes betroffen durch hochrangige lokale Bengalen, die die Unterstützung durch die Polizei genießen. Oft werden diesen Bengalen Besitzurkunden für Land ausgestellt, das seit Generationen Gemeingut der Minderheiten gewesen ist (DACH 3.2013).
Quellen:
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/bg.html, Zugriff 18.3.2015
Chittagong Hill Tracts/Jumma-Volk
In den Chittagong Hill Tracts im Südosten von Bangladesch leben 13 indigene Stämme, die allgemein als Jumma-Volk bekannt sind. Sie unterscheiden sich aufgrund ihrer sino-tibetischen Abstammung deutlich in Erscheinung, Sprache, Religion (Buddhismus) und sozialer Organisation von der Mehrheit der bangladeschischen Bevölkerung. Ein bewaffneter Aufstand wegen zunehmenden Bevölkerungsdrucks durch zuwandernde Bengalis begann Mitte der 1970er Jahre und endete mit einem Waffenstillstandsabkommen 1997. Nach offiziellen Angaben fanden dabei 8.500 Personen den Tod. Menschenrechtsverletzungen gegen die Minderheit, die damals begannen, dürften auf geringem Niveau weitergehen (ÖB New Delhi 3.2010). Trotz Quoten der Regierung für die Teilhabe der Indigenen im Staatsdienst und an der höheren Bildung, erfahren indigene Gemeinschaften Diskriminierung und Missbrauch. Die Regierung versagt darin, sie vor sozialer Gewalt zu beschützen. Die Grundstückskommission für Chittagong Hill Tracts funktioniert nicht effektiv bei der Behebung der Landstreitigkeiten nach dem Friedensvertrag. Strikte Sicherheitsmaßnahmen verhindern, dass Indigene und Aktivisten die Diskriminierung bekämpften (USDOS 27.2.2014). Schätzungen zufolge gibt es etwa zwei Millionen Indigenes Volk ("Adivasi"), vor allem in den Chittagong Hill Tracts. Sie bestehen aus mindestens zwölf Stammes-Gruppen, die vorherrschenden sind die Chakmas, Marma und Tripura. Viele Gruppen haben ihre eigene Sprache oder Dialekt. Es gibt auch 250.000 bis 300.000 Urdu-Sprechende in Bangladesch, die als 'Biharis' bekannt sind. Amnesty International berichtet im September 2014 über eine Anzahl von Menschenrechtsverletzungen in Bangladesch im Laufe der letzten Jahre, die fortlaufend sind und nicht behoben wurden. Dazu zählen erzwungene Verschleppungen, Folter, Einschränkung des Rechts auf Meinungsfreiheit, außergerichtliche Hinrichtungen, Gewalt gegen Minderheiten, Gewalt gegen Frauen, die Situation der indigenen Völker der Chittagong Hill Tracts und die Todesstrafe. Religiöse Minderheiten - wie Hindus, Buddhisten und Christen - waren auch Folter und Misshandlung ausgesetzt. Berichten zufolge wurden Misshandlungen durch die Streitkräfte, extremistische Gruppen und bengalische Siedler in der Chittagong Hill Tracts Region im Südosten Bangladeschs begangen (UK Home Office 11.2014).
In den Chittagong Hill Tracts bekamen Spannungen aufgrund von Problemen die ursprünglich nicht religiöser Natur waren, manchmal einen religiösen Beigeschmack, weil viele der Einwohner Buddhisten, Hindus, Christen, hinduistischen oder christlichen Stammesgruppen angehörten. Die Ahmadiyya Muslim Jamaat litt auch unter Belästigungen. Zum Beispiel hielt die konservative muslimische Gruppe Tehrik-e-Khatme Nabuwwat am 3.1.2014 eine Kundgebung in Dhaka gegen die Ahmadiyya ab. Dieselbe Gruppe hat angeblich einen 20.000 Mann starken Mob versammelt, um Feuer auf den Baldachin, Zelte und Stufen einer jährlichen Veranstaltung der Ahmadiyya in Kaliakor am 26.2.2014 zu legen. Die Polizei machte keine Verhaftungen (USDOS 28.7.2014).
Quellen:
Background information, including actors of protection an internal relocation, November 2014,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1417442805_bgd-cig-background-2014-11-28-v1-0.pdf, Zugriff 19.3.2015
[...]
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz sieht Freizügigkeit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückführung vor - außer in sensiblen Bereichen wie den Chittagong Hills Tracts (CHT) und Cox's Bazar- und es werden diese Rechte in der Regel auch respektiert. Inhaber von Reisepässen benötigen keine Genehmigungen oder ein Visa um das Land zu verlassen. Es gab keine speziellen, auf Frauen und Minderheiten bezogenen Kontrollen. Einige hochrangige Oppositionsbeamte berichteten von umfangreichen Verzögerungen bei der Neuausstellung ihrer Reisepässe. Hingegen beschränkt sich nach dem internationalen anglikanischen Women's Network, die Freizügigkeit der Frauen in der Regel auf die Nähe ihrer Häuser und lokalen Nachbarschaften. Der Bericht stellte weiter fest, dass die islamische Praxis der Purdah die Teilnahme an Aktivitäten außerhalb des Hauses, wie Bildung, Beschäftigung und sozialen Engagements weiter einschränken kann. Der Grad dieser Beschränkungen hängt sehr stark von den Traditionen der einzelnen Familien ab, aber viele Frauen benötigen in der Regel die Erlaubnis ihrer Ehemänner, um solche Aktivitäten durchführen zu können (UK Home Office 11.2014, vgl. USDOS 27.2.2014).
Quellen:
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1417442805_bgd-cig-background-2014-11-28-v1-0.pdf, Zugriff 19.3.2015
Grundversorgung/Wirtschaft
Bangladeschs Wirtschaft ist seit 1996 rund 6% pro Jahr gewachsen trotz politischer Instabilität, schlechter Infrastruktur, Korruption, unzureichender Stromversorgung, langsamer Umsetzung der Wirtschaftsreformen, der globalen Finanzkrise 2008/09 und Rezession. Obwohl mehr als die Hälfte des BIP auf den Dienstleistungssektor entfällt, sind fast die Hälfte der Bangladescher in der Landwirtschaft beschäftigt, mit Reis als dem einzig wichtigen Produkt. Der Export von Kleidungsstücken, das Rückgrat des Industriesektors Bangladeschs der 80% der gesamten Exporte ausmacht, hat im vergangenen Jahr 21 Mia. USD ausgemacht - 18% des BIP. Der Bereich blieb in den letzten Jahren stabil, trotz einer Reihe von Fabriksunfällen, bei denen mehr als 1.000 Arbeiter getötet wurden und lähmenden Streiks, die nahezu alle wirtschaftlichen Aktivitäten stilllegten. Ein verlässliches Wachstum des Exports von Kleidungsstücken kombiniert mit Überweisungen von Bangladeschi aus Übersee, die sich auf fast 15 Mia. USD und 13% des BIP im Jahr 2013 beliefen machen den größten Anteil an Bangladeschs Leistungsbilanzüberschuss und Devisenüberschuss aus (CIA 23.6.2014).
Bangladesch gilt als Musterland der Kleinkredite: In fast jedem der 87.000 Dörfer kann die Bevölkerung Startkapital zu fairen Zinsen aufnehmen. Nichtstaatliche Entwicklungsorganisationen (NGOs) und die von Nobelpreisträger Mohammed Yunus gegründete Grameen Bank - deutsch Dorfbank - bieten diese Mikrofinanz-Dienstleistungen an. Das Grameen-Modell ist einer der erfolgreichsten Exportartikel des Landes. Nach Angaben von Grameen hat die Bank 6,6 Millionen Kredit-Kunden. 97% sind Frauen. Mindestens nochmals die gleiche Anzahl armer Menschen haben Kredite bei NGOs aufgenommen. (NETZ, o. Da). In Bangladesch bilden die Familien, die Nachbarn und die Dorfgemeinden das wichtigste Netz zur sozialen Grundsicherung für Menschen, die es nicht aus eigener Kraft schaffen, ein Leben unter menschenwürdigen Bedingungen zu führen. Verwandte, Nachbarn oder Gemeindemitglieder nach Unterstützung zu fragen, hat aber in Bangladesch seit jeher auch Abhängigkeitsverhältnisse geschaffen und Machtstrukturen manifestiert. In vielen Fällen ist das soziale Umfeld selbst so arm, dass nicht geholfen werden kann. Bangladesch baut gegenwärtig ein System staatlicher Unterstützungsleistungen für Bedürftige auf (NETZ, o.D.b).
Obwohl die Armutsquote in den letzten zwei Dekaden zurückging, leben weiterhin fast 31,5%der Bevölkerung (ca. 52 Millionen) unterhalb der Armutsgrenze von 1,25 USD. Unter- sowie Fehlernährung bleiben weit verbreitete Phänomene. Das Bevölkerungswachstum liegt bei 1,34%, die Geburtenziffer je Frau bei 2,24 (AA 12.2014).
Quellen:
Zugriff 19.3.2015
http://bangladesch.org/bangladesch/entwicklung/soziale-sicherung.html, Zugriff 19.3.2014
Medizinische Situation
Allgemein
Es herrscht ein eklatanter Mangel an ausgebildeten Doktoren, Krankenschwestern und Spitalsbetten. Schätzungsweise lediglich 12% aller schweren Erkrankungsfälle erreichen das staatliche Gesundheitssystem. Für Wohlhabende gibt es in Dhaka hervorragende private Spitäler (ÖB New Delhi 3.2010, vgl. DACH 3.2013). Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 12.2014b).
Es gibt keine staatliche Krankenversicherung in Bangladesch. Laut eines SRIJON-Berichts variieren Gesundheitszustand und Zugang zum Gesundheitssystem unter der armen Bevölkerung erheblich zwischen städtischen und ländlichen Regionen, Geschlecht, Alter, Region und Geographie, Beruf und Ethnie. Um dieses Problem zu beheben werden verschiedene Maßnahmen zur Gesundheitsfinanzierung umgesetzt:
Prepaid Gesundheitskarten, Gutscheine, Mikro Krankenversicherung, kommunale Versicherungen, private Krankenversicherung, "Pufferfonds" (buffer funds) und Notkredite. Lokale Innovationen wurden von großen NGOs durchgeführt. Diese Finanzierungsinitiativen für Gesundheit sind für eine bestimmte Art von Betreuung, Regionen und Bevölkerungsgruppen gedacht. Das Gutscheinsystem der Regierung ist beispielsweise für die Gesundheit von Müttern und Augenpflege vorgesehen, die Mikro Krankenversicherungsleistungen der Mikro-Kredit-NGOs sind auf Kreditnehmer und ihre Familie ausgerichtet. Obwohl die medizinische Grundversorgung in öffentlichen Krankenhäusern und anderen Einrichtungen angeblich kostenlos sein soll, tragen die Patienten am Ende die Kosten für Medizin und Labortests sowie weitere unvorhergesehene Mehrkosten (MedCOI 6.3.2015).
Quellen:
Behandelbarkeit von Koronarer Herzkrankheit
Eine Behandlung der koronaren Zweigefäß-Krankheit ist in Bangladesch grundsätzlich möglich, doch bilden die zu erwartenden Kosten für die Behandlung, Kontrollen und EKG ein mögliches Zugangsproblem für den Gesuchsteller abhängig von seinem Einkommen und seinen Lebensverhältnissen. Bei einem allfälligen Auftreten von Komplikationen oder nötigen weiteren Untersuchungen (zB einer Angiographie) sind die zu erwartenden Kosten für einen Durchschnittshaushalt nicht zahlbar.
Quelle: Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 14.07.2008, Bangladesch:
Behandlung von koronarer Zweigefäß-Krankheit.
Behandlung nach Rückkehr
Es gibt keine Hinweise darauf, dass Abgeschobene bei ihrer Rückkehr nach Bangladesch mit staatlichen Sanktionen oder Repressionen zu rechnen haben. Sofern es sich um Opfer von Schlepperei handelt, können sie allerdings auch nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen. Es gibt einige NGOs, die sich um Opfer von Menschenhandel kümmern. Problematisch ist, dass "erfolglose Rückkehrer" von ihren Familien und lokalen Gemeinschaften als Schandfleck betrachtet werden. Soweit Kritiker der Regierung oder rivalisierender politischer Parteien in Bangladesch selbst gefährdet waren, gilt dies auch für ihre eventuelle Rückkehr. Hinweise auf eine systematische Verfolgung gibt es jedoch nicht. Das Ziel der politisch motivierten Gewalt beschränkt sich in den meisten Fällen auf Einschüchterungen. Während des Ausnahmezustandes verweigerte die Regierung jedoch temporär einigen Parteiführern die Wiedereinreise nach Bangladesch. Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass jemand alleine wegen der Asylantragstellung im Ausland mit Problemen nach seiner Rückkehr zu rechnen hat. Ein Rückübernahmeabkommen zwischen Österreich und Bangladesch besteht nicht. Die bangladeschische Regierung ist aber in Zusammenarbeit mit der International Organisation for Migration (IOM) bemüht, im Ausland gestrandete Bangladeschis nach Bangladesch zurückzubringen (ÖB New Delhi 3.2010). IOM in Dhaka bietet unter den freiwilligen Rückkehr- und Reintegrationsprogrammen Personen Unterstützung bei der Aufnahme und Reintegration an (IOM o.D.). Während und nach den Unruhen im Mittleren Osten wurden tausende Rückkehrer, insbesondere aus Libyen, unterstützt (IOM 3.2012).
Quellen:
Dokumente
Die bestehende Korruption in öffentlichen Ämtern ist ein wesentlicher Grund, dass der Inhalt von sog. echten Dokumenten sehr oft infrage gestellt werden muss. Grundsätzlich werden alle Arten von Dokumenten gefälscht: Reisepässe, Geburts- und Heiratsurkunden, Schul- und Universitätszeugnisse. Ebenfalls verbreitet ist die Vorlage von "echten" Urkunden, die aber zu Unrecht erlangt werden, dies gilt insbesondere für Universitätszeugnisse. Ebenso beliebt ist die Anfertigung falscher oder unvollständiger Übersetzungen. Es ist landesweit üblich, falsche Informationen für Dritte bereitzustellen, weil es als Pflicht angesehen wird, Leuten, die in ein sog. "reiches" Land emigrieren wollen, zu helfen. Gefälschte und betrügerisch erworbene Dokumente sind in Bangladesch leicht zu erhalten. Dies ist auch der Tatsache geschuldet, dass Dokumente kaum zentral gespeichert und damit überprüfbar sind. Vielmehr erfolgt die Aufbewahrung in lokalen Polizeistationen, die national nicht vernetzt sind. Asylwerber legen oft umfangreiche Dokumente vor, die die Glaubwürdigkeit des Asylantrags untermauern sollen. Insbesondere handelt es sich dabei um bestehende Haftbefehle oder andere vermeintliche Gerichts- oder Polizeidokumente. Da Haftbefehle generell nicht für die Öffentlichkeit zugänglich sind, ist grundsätzlich eine sorgfältige Überprüfung solcher Dokumente geboten. Viele belegte Behauptungen von bestehenden Haftbefehlen haben sich als falsch erwiesen, seit 1997 wurden seitens der brit. Botschaft hunderte Dokumente überprüft, die sich dabei in allen Fällen als "nicht echt" herausstellten. Hinweise auf Fälschungen sind insbesondere unvollständige Siegelstempel, fehlende Unterschriften, sowie bei Rechtsanwälten fehlende Adressenangabe und Aktenzeichen. Die Überprüfungspraxis ist schwierig, da es kaum Kooperation der Behörden in Bangladesch gibt. Außerdem verfügen die wenigsten Dokumente über ein einheitliches Layout (ÖB New Delhi 3.2010, vgl. UK Home Office 11.2014).
Quellen:
including actors of protection, and internal relocation, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/381421/BGD_CIG_Background_2014_11_28_v1_0.pdf, Zugriff 19.3.2015
Entscheidungsgrundlagen:
Zur Person des Beschwerdeführers:
mündliche Angaben im Rahmen des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde und der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht;
Strafregisterauszug.
Zur Situation im Herkunftsstaat:
Würdigung der Entscheidungsgrundlage:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen über die Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und das Religionsbekenntnis sowie die Ausbildung und Berufstätigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen nicht unplausiblen Angaben in der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhalt mit seinen Sprachkenntnissen. Die Angaben zu seiner Identität hat er sowohl beim Bundesasylamt als auch beim Bundesverwaltungsgericht immer gleichlautend angegeben, sodass diese trotz fehlenden Dokumenten als hinreichend bescheinigt erachtet werden kann. Ferner erscheinen seine Angaben beim Bundesverwaltungsgericht über seine Lebensumstände in Bangladesch, insbesondere auch jene seiner Familie sowie über Verwandte in Dhaka, nicht unplausibel und werden ebenfalls der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nach einem Herzinfarkt im Oktober 2014 an Koronarer Herzkrankheit III leidet und noch medizinischer Behandlung bedarf bzw. im Juni 2015 an wiederkehrenden Schmerzen im Brustbereich litt, gründet auf den von ihm anlässlich der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht vorgelegten ärztlichen Befunde bzw. der daraus ersichtlichen notwendigen (medikamentösen) Behandlung.
Die Feststellung darüber, dass er eine konkrete asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht hat, ergibt sich unter anderem aus dem Umstand, dass er beim Bundesasylamt vorbrachte, von ihm bekannten Muslimen am 15.12.2008 , dem Jahrestag zur Unabhängigkeit Bangladeschs geschlagen und verletzt worden zu sein, er jedoch diesen Vorfall in seiner Beschwerdeergänzung vom 11.03.2014 als Demonstration bezeichnete und das vorgelegte ärztliche Attest vom 29.12.2009 Verletzungen anlässlich eines Vorfalls am 15.12.2009 beschrieb. Hingegen brachte er beim Bundesverwaltungsgericht vor, die Muslime hätten versucht, ihre Grundstücke zu enteignen, deswegen sei es zu einem Streit gekommen, wobei er geschlagen worden und deswegen im Spital behandelt worden sei; diesbezüglich habe er auch medizinische Unterlagen vorgelegt. Schon infolge der uneinheitlichen Datierung und der unterschiedlich geschilderten Umstände bei dem behaupteten Vorfall ist sein Vorbringen über seine Verfolgung in Bangladesch nicht glaubhaft. Überdies bestehen vor dem Hintergrund der oben getroffenen Länderfeststellungen betreffend Dokumente aus Bangladesch erhebliche Zweifel an der Echtheit bzw. inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten ärztlichen Attestes vom 29.12.2009.
Außerdem brachte er beim Bundesasylamt vor, dass sie (der Beschwerdeführer und seine Familie) im Jahr 2009 in ein anderes Stadtviertel seines Heimatortes gezogen seien, wo es keine Probleme mehr gegeben habe. Hingegen brachte er beim Bundesverwaltungsgericht vor, von 2009 bis zur Ausreise 2013 bei seiner Tante in Dhaka gelebt zu haben und ständig Angst gehabt zu haben sowie psychisch angeschlagen gewesen zu sein. Diese widersprüchlichen Angaben sind ebenfalls nicht glaubhaft, insbesondere deswegen, weil sowohl sein Vater als auch sein Onkel, welche dort Grundstücke besitzen sollen, offenbar ohne Probleme im Heimatort leben können und auch seine Tante mütterlicherseits offenbar ohne Probleme in Dhaka lebt, sodass selbst im Fall des Zutreffens seiner behaupteten Fluchtgründe vom Vorliegen einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative - sowohl innerhalb des Heimatortes als auch in Dhaka - auszugehen ist.
Auch der zweite beim Bundesasylamt behauptete Vorfall im Februar 2012, bei welchem ihm gedroht worden sei, ihn zu töten, und sein Onkel geschlagen worden sei, kann mit seinen Angaben beim Bundesverwaltungsgericht nicht plausibel in Einklang gebracht werden. Einerseits hat er diesen Vorfall dort gar nicht mehr erwähnt und andererseits - wie bereits angeführt - angegeben, sich von 2009 bis zur Ausreise 2013 bei seiner Tante in Dhaka aufgehalten zu haben. Auch seine Angaben beim Bundeasylamt, er sei zuletzt im März 2012 bei seinen Eltern wohnhaft gewesen, ist mit diesen Angaben nicht vereinbar. Dazu kommt, dass er beim Bundesasylamt von Problemen mit den muslimischen Nachbarn sprach, jedoch beim Bundesverwaltungsgericht auf Befragen vorbrachte, dass die Leute, welche den Enteignungsversuch unternommen hätten, nicht aus ihrer Gegend gewesen seien.
Sein Vorbringen, über eine Verfolgung seiner Person aus religiösen Gründen ist daher insgesamt nicht glaubhaft.
Die Feststellung hinsichtlich des Nichtvorliegens einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr gründet sich ferner auf die getroffenen Länderfeststellungen, welchen eine Gruppenverfolgung von Hindus in Bangladesch nicht zu entnehmen ist. Außerdem hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass er während seines Aufenthaltes bei seiner Tante in Dhaka (abgesehen von seiner Arbeitslosigkeit) keine Probleme hatte, sodass diesbezüglich vom Vorliegen einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen ist.
Aufgrund der kostenbedingt nicht allgemein zugänglichen medizinischen Versorgung in Bangladesch sowie der notwendigen Behandlungen nach seinem vor noch nicht einmal einem Jahr erlittenen Herzinfarkt bei wiederkehrenden Schmerzen im Brustbereich im Juni 2015 besteht aber für den Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr trotz seiner familiären Anknüpfungspunkte aktuell die Gefahr, in eine existenzbedrohende Lage zur geraten. Der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers ergibt sich insbesondere aus der beim Bundesverwaltungsgericht vorgelegten ärztlichen Bestätigung vom 07.06.2015 eines praktischen Arztes sowie aus seinen Befunden über seinen Krankenhausaufenthalt vom 15.10.2014 bis 24.10.2014 und aus dem Rehabilitationsbefundbericht vom 27.11.2014.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
Zur Situation im Herkunftsstaat:
Zur Beurteilung der aktuellen Situation, insbesondere der Hindus und der medizinischen Versorgung, in Bangladesch wurden verschiedene Quellen herangezogen; seither ist keine maßgebliche Verbesserung der Situation in Bangladesch eingetreten. Der Beschwerdeführer hat in seinen Beschwerdeergänzungen die Berichtslage wiederholt aktualisiert, ist den herangezogenen Länderberichten beim Bundesverwaltungsgericht nicht entgegengetreten, sondern wiederholte, dass es Probleme zwischen Moslems und Hindus gebe; in der Verfassung seien den Hindus zwar Reche zugestanden worden, dies werde in der Praxis aber oft nicht eingehalten.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß §75 Abs. 19 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.
Letzteres insofern in der geltenden Fassung, als der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz am 04.02.2013 gestellt hat.
Zu Spruchpunkt I.:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art.1 Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 23.09.1998, Zl. 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH v. 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Wie bereits festgestellt, hat der Beschwerdeführer eine konkrete Verfolgung in Bangladesch nicht glaubhaft gemacht bzw. besteht selbst bei Zutreffen seines Vorbringens - wie in der Beweiswürdigung ausgeführt - eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative und ergibt sich für den Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der oben getroffenen Länderfeststellungen im Fall seiner Rückkehr auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verfolgung in asylrelevanter Intensität wegen seines hinduistischen Glaubens.
Selbst die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft im Heimatland eines Asylwerbers ist - für sich allein - nicht geeignet, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. (VwGH 31.01.2002, 2000/20/0358).
Allein wirtschaftliche Gründe vermögen eine Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu rechtfertigen (VwGH 20.02.1985, 85/01/0052; 09.11.1988, 88/01/0190; 18.12.1991, 91/01/0146).
Zu Spruchpunkt II.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Ist gemäß § 8 Abs. 3a AsylG ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, das dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMKR, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Ist gemäß § 9 Abs. 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).
Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ¿ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).
Anhand der im Verfahren herangezogenen Länderdokumente ist der Zugang zur medizinischen Versorgung in Bangladesch kostenbedingt nicht allgemein gegeben. Angesichts des aktuellen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers (Koronare Herzkrankheit III nach Herzinfarkt im Oktober 2014 bei wiederkehrenden Schmerzen in der Brust im Juni 2015) besteht jedoch trotz seiner familiären Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat aktuell die Gefahr, dass er im Fall der Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage gerät.
Sohin ist es dem Beschwerdeführer auf Grund seines - wie zuvor dargestellten - aktuellen Gesundheitszustandes im Zusammenhalt mit der in Bangladesch gegebenen medizinischen Versorgung derzeit nicht zuzumuten, in seine Heimat zurückzukehren, da er in eine aussichtlose Situation kommen würde, sodass diese im Blickwinkel des Artikels 3 EMRK unzulässig ist.
Ausschlussgründe gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 sind nicht hervorgekommen.
Zu Spruchpunkt III.:
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr.
Da im gegenständlichen Fall die "zuerkennende Behörde" das Bundesverwaltungsgericht ist, ist dieses gehalten, dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.
Zu Spruchpunkt IV.:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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