BVwG W103 1227850-3

W103 1227850-3Tribunal Administrativo Federal15 de set. de 2015

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Regest

Bescheidbegründung, Ermittlungspflicht, Familienangehöriger,<br/>Fluchtgründe, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Rechtsberater, Rückkehrsituation, Verfahrenshilfe,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit

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BVwG W103 1227850-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W103.1227850.3.00

Spruch

W103 1227850-3/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Guinea, vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.08.2015, Zl. 229021209-14081965, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

II. Dem Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers gemäß § 40 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG idgF iVm Art. 47 GRC, wird nicht Folge geleistet.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Erstes Verfahren auf internationalen Schutz

1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Guinea, reiste eigenen Angaben zufolge am 16.12.2001 in das Bundesgebiet ein, wo er am selben Tag unter den Personaldaten XXXX (später korrigiert auf XXXX), StA. Guinea, seinen ersten Asylantrag eingebracht hat. In Bezug auf seine Fluchtgründe gab der Asylwerber damals erstinstanzlich im Wesentlichen an, dass es "eine Art Bürgerkrieg" in seinem Heimatland gegeben habe. Sein Vater habe die Rebellen unterstützt und Waffen im Haus versteckt. Die Militärs hätten von diesem Umstand erfahren, hätten sodann in seinem Haus nach Waffen gesucht und seien fündig geworden. Sie hätten auch ein Stück Papier gefunden, das einen höheren Bestand an Waffen angegeben hätte, als sie tatsächlich dort gefunden hätten. Nachdem sein Vater ihnen gesagt hätte, dass er nicht wüsste, wo die restlichen Waffen seien, hätten sie ihn getötet. Den Beschwerdeführer hätte man ebenso gefragt, ob er wüsste, wo die Waffen versteckt seien. Da er dies verneint habe, habe man ihn mit einer Zange in den Finger gezwickt und geschlagen. Er sei dann ins Krankenhaus gekommen und habe mit Hilfe eines Arztes schließlich das Land verlassen. Auch sein Bruder sei aufgrund dieser Probleme von den Rebellen getötet worden.

1.2. Mit Bescheid vom 25.3.2002, Zahl: 01 29.318-BAT, hat das Bundesasylamt den Asylantrag gem. § 7 AsylG idF BGBl. I 126/2002 abgewiesen und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Guinea gem. § 8 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 zulässig sei. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass das Vorbringen des Asylwerbers unglaubwürdig sei.

1.3. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Berufung (nunmehr "Beschwerde") wurde sodann mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates (als vormals zuständiger Rechtsmittelinstanz) vom 6.6.2008, Zahl: 227.850/0/16E-III/07/02, gem. §§ 7, 8 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, abgewiesen. Begründend wurde unter Darlegung näherer Details ausgeführt, dass es dem Asylwerber nicht gelungen sei, sein gesamtes Vorbringen zur behaupteten Bedrohungssituation glaubhaft zu machen.

2. Zweites Verfahren auf internationalen Schutz

2.1. Am 10.11.2011 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Strafhaft einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch das Bezirkspolizeikommando XXXX am selben Tag gab der Antragsteller auf die Frage nach den Gründen für die neuerliche Asylantragstellung, wörtlich an: "Die Probleme, die dazu geführt haben, dass mein Vater und mein Bruder umgebracht wurden, bestehen nach wie vor." Befragt, weshalb er den neuen Asylantrag (erst jetzt) stellen würde, erklärte er: "Weil ich am 16.11.2011 aus der JA entlassen werde und Österreich verlassen muss."

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme des Antragstellers vor dem Bundesasylamt vom 13.12.2011 erklärte der Beschwerdeführer ausdrücklich, dass er "immer noch ein Problem" in seinem Heimatland habe, dieses sei noch nicht bereinigt.

Aufgefordert, seine Probleme konkreter zu benennen, erklärte er, dass sein Vater Probleme verursacht habe, er habe damals den Rebellen geholfen, diese hätten bei ihnen zu Hause Waffen versteckt. Die Polizei habe das Versteck entdeckt und seinen Vater und Bruder erschlagen. Er sei zusammengeschlagen, von der Polizei sodann ins Krankenhaus gebracht worden und schließlich nach Österreich geflüchtet.

Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme am 23.12.2011 erklärte der Beschwerdeführer nach Vorhalt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, dass er einen Freund, der in XXXX lebe, darum ersucht hätte, mit seiner Mutter in Guinea Kontakt aufzunehmen. Dieser Freund habe ihm mitgeteilt, dass seine Mutter von Soldaten getötet worden sei. Er habe diesen Freund, dessen Nachnamen er nicht kenne, nach seiner letzten Einvernahme in XXXX kennengelernt. Die Familie dieses Freundes sei zwar nicht mit seiner Familie befreundet, lebe jedoch nach wie vor in Guinea, sodass er diesen Freund darum ersucht hätte, Nachforschungen bezüglich seiner Mutter anzustellen.

Mit schriftlicher Stellungnahme vom 9.1.2012 brachte der Beschwerdeführer vor, dass die ärztliche Versorgung in Guinea "hoch problematisch" sei. Er sei seit vielen Jahren alkoholkrank und brauche deswegen immer wieder medizinische Behandlung.

Einem Schreiben eines Facharztes für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie vom 8.2.2012, ist zu entnehmen, dass der Asylwerber in Bezug auf seine Alkoholkrankheit eine medikamentöse Therapie erhalten, an einer Therapie hinsichtlich seiner Abhängigkeit jedoch nicht teilgenommen hat.

2.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.2.2012, Zahl: 11 13.545-EAST Ost, wurde dieser zweite Asylantrag gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt im Hinblick auf die asylrechtliche Relevanz des Vorbringens und § 68 AVG sinngemäß aus, dass bereits sein gesamtes Erstverfahren auf einem nicht glaubhaften Vorbringen beruhen würde und er im gegenständlichen Verfahren keinen Sachverhalt vorgebracht hätte, der nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei.

2.3. Gegen diesen Bescheid hat der nunmehrige Beschwerdeführer (per handschriftlich verfasstem Schreiben) fristgerecht Beschwerde erhoben und hierbei vorgebracht, dass er aufgrund von Problemen in seinem Heimatland Angst um sein Leben habe. Aufgrund von politischen Problemen seien bereits seine Eltern getötet worden.

2.4. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 13.03.2012, Zl. A11 227.850-2/2012/2E, wurde die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen.

Begründend wurde im angeführten Erkenntnis des Asylgerichtshofs auszugsweise wie folgt festgehalten:

"(...)

Der Asylwerber hat bei seinen niederschriftlichen Einvernahmen im Rahmen der nunmehrigen Asylantragstellung als neuen Sachverhalt lediglich lapidar behauptet, dass er über einen in XXXX lebenden, aus Guinea stammenden Freund erfahren hätte, dass seine Mutter von Soldaten "wegen 10 Dollar" getötet worden sei. Diesbezüglich ist anzumerken, dass der Asylwerber nicht ansatzweise dargetan hat, in welchem Zusammenhang der angebliche Tod seiner Mutter mit der behaupteten Ermordung seines Vaters und seines Bruders stehen sollte, sodass ein konkreter Konnex zu der von ihm im ersten Asylverfahren ins Treffen geführten - und als völlig unglaubwürdig befundenen - Bedrohungssituation nicht hergestellt werden kann bzw. allein aus dem nunmehrigen Vorbringen als solches ein konkretes Gefährdungspotential für seine eigene Person nicht ableitbar ist. Die behaupteten Neuerungen betreffend die angebliche Ermordung seiner Mutter, die dem Asylwerber überdies lediglich vom Hörensagen über einen Dritten zugetragen wurden, erweisen sich letztlich auch als viel zu unkonkret und vage, als dass ein glaubhafter Kern eines neuen Vorbringens vorliegen würde, sodass insgesamt betrachtet die für einen glaubhaften Kern eines Vorbringens geforderte Dichte an Sachverhaltessubstrat bei Weitem nicht gegeben ist.

Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, jenen in XXXX lebenden Bekannten darum ersucht zu haben, über dessen Familie Ermittlungen zum aktuellen Verbleib seiner Mutter im Heimatland anzustellen, schon vor dem Hintergrund, dass er genauere Informationen zu diesem Bekannten - wie etwa dessen Familiennamen oder Telefonnummer - nicht ansatzweise zu liefern vermochte, lebensfremd und daher unglaubwürdig anmutet.

Letztlich ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer bei seinen niederschriftlichen Einvernahmen explizit angegeben hat, dass seine alten Fluchtgründe nach wie vor bestehen würden und er den neuen Asylantrag ausschließlich aufgrund der (zum damaligen Zeitpunkt) bevorstehenden Haftentlassung gestellt habe, um einer drohenden Abschiebung aus Österreich zu entgehen. Der Beschwerdeführer begehrt sohin im vorliegenden Fall die Auseinandersetzung mit seinen bereits im vorangegangenen, rechtskräftig beendeten Asylverfahren geltend gemachten - und damals bereits für unglaubwürdig befundenen - Fluchtgründen. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2 und 4, 69 und 71 AVG nicht erfolgen.

Eine solche Glaubhaftmachung ist dem Asylwerber jedoch nicht gelungen. Diesbezüglich wird auf obige Beweiswürdigung verwiesen.

Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid Feststellungen zur wirtschaftlichen Lage, zu UN Sonderprogrammen zur Ernährungssicherung, zu privaten Erwerbsmöglichkeiten, zur medizinischen Versorgung und dazu, dass zurückkehrende Asylwerber keinen staatlichen Repressalien ausgesetzt sind, getroffen und ausgeführt, dass sich die Lage in Guinea seit der rechtskräftigen Entscheidung des Erstverfahrens vom 6.6.2008 nicht entscheidungsrelevant geändert habe. Der Beschwerdeführer ist diesen Ausführungen in seiner Beschwerde auch nicht entgegengetreten. Es sind, somit keine Umstände ersichtlich, dass in ganz Guinea eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, sodass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Beim Asylwerber handelt es sich um einen volljährigen, jungen Mann, sodass insgesamt betrachtet nicht zu befürchten ist, dass dieser nicht in der Lage wäre, im Falle seiner Rückkehr nach Guinea für seinen notwendigsten Lebensunterhalt zu sorgen.

Soweit der Asylwerber geltend macht, alkoholkrank zu sein und an Hämorrhoiden zu leiden, ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

(...)

Der Asylwerber hat das Vorliegen von familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet sowie das Bestehen einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich verneint, sodass im Falle seiner Ausweisung nicht von einem unzulässigen Eingriff in sein Familienleben auszugehen ist.

Der durch die normierte Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt:

Der Asylwerber ist seit etwa 10 Jahren im Bundesgebiet aufhältig, dies ist zweifellos ein Zeitraum, der als lange zu qualifizieren ist. Das Gewicht seines Aufenthaltes wird allerdings dadurch gemindert, dass er letztlich lediglich aufgrund zweier ungerechtfertigter Asylantragstellungen zum bloß vorläufigen Aufenthalt berechtigt war und sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste. Sehr schwer zu seinen Lasten wiegt der Umstand, dass der Asylwerber im Bundesgebiet wegen Suchtmitteldelikten bereits sieben Mal (!) rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde und mehr als die Hälfe seines Aufenthaltes im Bundesgebiet in Strafhaft verbracht hat. Sonstige Umstände, die eine besondere Integration des Asylwerbers indizieren könnten, wie etwa eine etwaige berufliche Verfestigung seitens des Asylwerbers im Bundesgebiet oder aber die nachweisliche Absolvierung von Deutschkursen, sind nicht ersichtlich. Konkrete über die Jahre getätigte Anstrengungen oder Bemühungen zur Integration liegen in casu nicht vor. Bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung ist daher insgesamt von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib im Bundesgebiet auszugehen und kann letztlich nicht erkannt werden, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers einen unverhältnismäßigen Eingriff in dessen Recht auf Privat- und Familienleben gem. Art 8 EMRK darstellen würde.

(...)"

3. Drittes Verfahren auf internationalen Schutz

3.1. Am 05.02.2014 stellte der Beschwerdeführer, infolge Rücküberstellung aus der Schweiz, seinen dritten, den nunmehr verfahrensgegenständlichen, Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, zu welchem er am gleichen Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Auf Vorhalt seines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens und nach den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung befragt, gab der Beschwerdeführer an, seine Eltern wären in seiner Heimat aus politischen Gründen durch die dortigen Behörden ermordet worden, im Falle einer Rückkehr müsse der Beschwerdeführer mit einer Ermordung aus den gleichen Gründen rechnen. Befragt seit wann ihm die Änderung seiner Fluchtgründe bekannt wäre, gab der Beschwerdeführer an, die Gründe seien bereits zuvor gegeben gewesen, es habe sich an der für sein Leben bedrohlichen Situation nichts geändert bzw. verbessert.

Am 21.02.2014 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers sowie seines Rechtsberaters niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Der Beschwerdeführer gab dabei im Wesentlichen an, seit er hierhergekommen sei, das Problem zu haben, dass man in seiner Heimat nach ihm suchen würde. Jeder, der in sein Heimatland zurückgekehrt wäre, sei dort bereits am Flughafen seitens der Polizei abgefangen worden, ohne seine Familie auch nur zu Gesicht bekommen zu haben. Der Vater des Beschwerdeführers wäre Rebellenführer gewesen und sei getötet worden. Der amtierende Präsident glaube, dass nun der Beschwerdeführer die Rolle seines Vaters übernehmen würde. Es bestünde die Gefahr, im Gefängnis ermordet zu werden. Diese Probleme bestünden seit Dezember 2002. Mit dem erwähnten Präsidenten meine er Alpha Conde; zur jener Zeit, als sein Vater ermordet worden wäre, habe dieser für fünf Jahre ins Gefängnis müssen, damals sei Lansana Conte Präsident gewesen. Nachgefragt, sei der Beschwerdeführer in seiner Heimat von Benachteiligungen aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit betroffen gewesen. Er gehöre der Ethnie der Fulla und dem muslimischen Glauben an, wolle jedoch Christ werden. Befragt, ob seine nunmehrigen Gründe jenen entsprechen würden, die er bereits bei seiner ersten Antragstellung auf internationalen Schutz angegebenen hätte, erklärte der Beschwerdeführer, der Umstand, dass er hier um Asyl angesucht hätte, würde eine Rückkehr für ihn noch gefährlicher machen. Nach den diesbezüglichen Gründen gefragt, brachte der Beschwerdeführer vor, es habe erst im Mai 2013 Kämpfe gegeben, bei welchen hunderte Leute getötet worden seien. Man würde ihn im Fall einer Ankunft am Flughafen erkennen und ins XXXX schicken. Der Vater des Beschwerdeführers hätte während seiner Zeit im Gefängnis verraten, dass der jetzige Präsident damals Anführer der Rebellen gewesen wäre, woraufhin der Genannte für fünf Jahre ins Gefängnis gekommen wäre. Aus diesem Grund würde er sich nun an dem Beschwerdeführer rächen. Außerdem befände sich die Gruppe des Präsidenten in Gegnerschaft zur ethnischen Gruppe des Beschwerdeführers, den Fulla.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 07.07.2014, 45 Hv 93/14w, wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 Z 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.

Aus einer im Akt einliegenden Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 08.05.2015 zum Thema Ebola ergibt sich im Wesentlichen, dass es in Guinea aktuell immer noch Fälle von Ebola geben würde (vgl Aktenseiten 71 ff).

Für den 17.06.2015 war eine ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anberaumt. Auf die Frage zu Beginn seiner Einvernahme, ob er sich geistig und körperlich gesund fühle und sich auf die Wiedergabe der fluchtauslösenden Geschehnisse konzentrieren könne, gab der Beschwerdeführer an, zurzeit "nicht ok" zu sein. Nachgefragt sei der Grund hierfür, dass er sich derzeit im Gefängnis befinden würde; er sei nicht bereit, die Befragung durchzuführen, man könne diesbezüglich seinen Anwalt kontaktieren. Nachgefragt, falle ihm dessen Name derzeit nicht ein. Er fühle sich nicht in der Lage, das Interview durchzuführen und ersuche darum, abzuwarten, bis er sich wieder in Freiheit befände. Auf nochmalige Nachfrage hinsichtlich einer Vollmacht seiner erwähnten Anwältin und befragt, was gegen eine Abschiebung nach Guinea nach seiner Haftentlassung sprechen würde, gab der Beschwerdeführer an, sich nicht gut zu fühlen und verließ daraufhin wortlos den Raum, woraufhin die Einvernahme abgebrochen wurde.

Mit Schreiben vom 23.06.2015 wurden dem Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Länderfeststellungen der Staatendokumentation zu seinem Heimatland Guinea übermittelt und ihm die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zweiwöchiger Frist eingeräumt.

3.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.08.2015, Zl. 229021209-14081965, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers vom 05.02.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Guinea gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehen würde (Spruchpunkt III.). In Spruchpunkt IV. wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Z 1 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen die gegenständliche Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Absatz 2 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen uns Asyl insbesondere aus, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers und dessen Situation im Falle einer Rückkehr wurde festgehalten, das Bundesamt könne sich - da der Beschwerdeführer durch die Weigerung, seine Fluchtgründe darzulegen, seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht nachgekommen wäre - lediglich dem ersten Bescheid, welcher in seiner Sacher ergangen wäre, anschließen. Weiters würden die wiederholten Verstöße des Beschwerdeführers gegen das Suchtmittelgesetz einen Ausschlussgrund nach § 6 Abs. 4 AsylG darstellen. Es hätten keine derart exzeptionellen Umstände in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers festgestellt werden können, die einer Verletzung des Art 3 EMRK gleichkommen würden. Die Rückkehrentscheidung gründe sich auf die mangelnde Integrationsleistung des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit dessen wiederholt straffälligem Verhalten. Das Einreiseverbot gründe sich auf die gegen den Beschwerdeführer ergangenen rechtskräftigen Verurteilungen und die damit in Zusammenhang bestehende von Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.

Mit Verfahrensanordnung vom 18.08.2015 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig die XXXX als Rechtsberatung für eine allfällige Beschwerdeerhebung zur Seite gestellt.

3.3. Gegen den angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht am 02.09.2015 eingebrachte Beschwerde. In dieser erfolgte unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Vollmacht der im Spruch angeführten Vertreterin eine vollumfängliche Anfechtung des Bescheides wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Begründend wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer würde in Guinea aufgrund seiner gemischt ethnischen Abstammung diskriminiert. Der Vater des Beschwerdeführers sei als Rebellenführer tätig gewesen und habe damals Alpha Condé beschuldigt, Anführer der Rebellen zu sein, woraufhin letzterer zu einer fünfjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden wäre. Der Beschwerdeführer befürchte, im Falle seiner Rückkehr Opfer eines Racheaktes durch Alpha Condé, dem jetzigen Präsidenten, zu werden; außerdem befürchte er im Falle einer Rückkehr Probleme aufgrund seiner langjährigen Abwesenheit sowie seiner Asylantragstellung im Ausland. Die Beweiswürdigung weise im gegenständlichen Fall erhebliche Mängel auf, da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Einvernahme vor der EAST Ost vom 21.02.2014 nicht herangezogen hätte, anlässlich derer der Beschwerdeführer sehr wohl konkrete Angaben hinsichtlich seiner Fluchtgründe getätigt habe. Soweit die belangte Behörde zum Schluss gelange, dass aufgrund der wiederholten Verurteilungen aufgrund des Suchtmittelgesetzes ein Ausschlussgrund gemäß § 6 Abs 4 AsylG vorliegen würde, so fände dies keine nähere Begründung. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe es ferner unterlassen, sich mit der aktuellen Sicherheitslage in Guinea auseinanderzusetzen, insbesondere betreffend die Ebola-Epidemie; diesbezüglich werde auf ein aktuelles Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (Zl W121 1428824-1 vom 30.07.2015) verwiesen, in welchem es zu einer Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund der Ebola-Seuche in Verbindung mit mangelnden familiären Anknüpfungspunkten gekommen wäre. Im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers bestünde für diesen die reale Gefahr, in eine auswegslose Situation zu geraten, zumal er seinen Herkunftsstaat bereits vor 14 Jahren verlassen habe, er über kein familiäres oder soziales Netz in Guinea, lediglich über eine geringe schulische Bildung verfüge und mit den Gepflogenheiten in seiner Heimat nicht mehr vertraut wäre. Die herangezogenen Länderberichte würden größtenteils keinen Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers aufweisen. Diesbezüglich werde auf näher angeführte Internetauszüge verwiesen, welche eine Inhaftierung von Alpha Condé aufgrund der versuchten Rekrutierung von Rebellen bzw. Söldnern für einen Putsch gegen den damals amtierenden Präsidenten bestätigen würden. Überdies sei die unbefristete Verhängung des Einreiseverbotes in rechtlich unzulässiger Weise erfolgt. Aufgrund des seitens der belangten Behörde herangezogenen Tatbestandes des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG wäre eine Verhängung in höchstens zehnjähriger Dauer in Betracht gekommen. Im Übrigen habe die belangte Behörde bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes keine ausreichende Einzelfallprüfung vorgenommen und begründend lediglich auf den Umstand mehrfacher Verurteilungen verwiesen. Es werde schließlich beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchzuführen. Im Übrigen wurde der Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshelfers (abgeleitet aus § 40 VwGVG bzw. Art. 47 GRC und Art. 6 EMRK unter Berücksichtigung des Gleichwertigkeits- bzw. Äquivalenzgrundsatzes [VfGH 14.3.2012, U466/11ua]) gestellt. Im Lichte des Gesetzprüfungsbeschlusses des VfGH vom 09.12.2014, Zl. E 599/2014-19, sei der Anspruch auf Beigabe einer Rechtsberatung nicht mit Verfahrenshilfe iSd § 40 VwGVG, welche eine Rechtsvertretung umfasse, gleichwertig.

3.4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 08.09.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

3.5. Im Strafregister sind die folgenden rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers ersichtlich:

  1. LG F.STRAFS.XXXX

PAR 27 ABS 1 U 2/2 SMG

PAR 15 StGB

PAR 27 ABS 1 U 2/2 SMG

PAR 83/1 StGB

Freiheitsstrafe 4 Monate

Freiheitsstrafe 8 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Vollzugsdatum 02.03.2006

zu LG XXXX

Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 17.02.2003

LG XXXX

zu LG XXXX

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG XXXX

zu LG XXXX

Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen

LG XXXX

  1. LG XXXX

PAR 27 ABS 1 U 2/2 SMG

Freiheitsstrafe 9 Monate

Vollzugsdatum 02.06.2006

zu LG XXXX

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 04.03.2004, bedingt, Probezeit 2 Jahre

LG XXXX

zu LG XXXX

Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen

LG XXXX

  1. LG XXXX

PAR 27 ABS 1 U 2/2 (1. FALL) SMG

PAR 15 StGB

Freiheitsstrafe 1 Jahr

Vollzugsdatum 02.07.2005

  1. LG XXXX

PAR 27 ABS 1 U 2/2 (1. FALL) SMG

Freiheitsstrafe 6 Monate

Vollzugsdatum 18.06.2007

  1. LG XXXX

PAR 27 ABS 1/1 (8. FALL) SMG

PAR 15 StGB

PAR 27/3 SMG

PAR 15 StGB

Datum der (letzten) Tat 12.04.2008

Freiheitsstrafe 12 Monate

Vollzugsdatum 10.04.2009

  1. LG XXXX

PAR 27 ABS 1/1 (2. FALL) 28 A/1 (5. FALL) SMG

Freiheitsstrafe 2 Jahre

Vollzugsdatum 16.11.2011

07)LG XXXX

§ 27 (1) Z 1 8. Fall (3) SMG § 15 StGB

Datum der (letzten) Tat 01.02.2012

Freiheitsstrafe 24 Monate

zu LG XXXX

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 01.08.2013, bedingt, Probezeit 2

Jahre

LG XXXX

zu LG XXXX

Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen

LG XXXX

  1. LG XXXX

§ 27 (1) Z 1 8. Fall (3) SMG

Datum der (letzten) Tat 21.06.2014

Freiheitsstrafe 24 Monate

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A:

1.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.

Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)

§ 28 VwGVG Anm. 11).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für

eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.1.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere Folgendes ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der ‚obersten Berufungsbehörde' beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden.

1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und folgende für die Auslegung des § 28 VwGVG maßgeblichen Gesichtspunkte aufgezeigt:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, auch dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in §?28?VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im §?28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen würde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN, 14.421/1996, 15.743/2000).

2. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

2.1. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren missachtet worden, dies aus folgenden Erwägungen:

Die belangte Behörde traf fallgegenständlich eine inhaltliche Entscheidung über den Folgeantrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers und wäre vor diesem Hintergrund jedenfalls angehalten gewesen, sich mit dessen Fluchtvorbringen auseinanderzusetzen. Fallgegenständlich unterließ die Behörde jedoch unter Berufung auf die mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers im Verfahren jegliche Ermittlungstätigkeit in Bezug auf sein Fluchtvorbringen und schloss sich in der Entscheidungsbegründung dem "ersten Bescheid, der in der Sache des Beschwerdeführers ergangen wäre", an. Dabei unterblieb insbesondere jegliche Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer anlässlich seiner Erstbefragung am 05.02.2014 sowie anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 21.02.2014 vorgebrachten Ausreisegründen im Sinne einer befürchteten Gefährdung durch die amtierende Regierung Guineas aufgrund der ehemaligen Rebellentätigkeit seines Vaters, sowie befürchteten Problemen aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit sowie seiner langjährigen Ortsabwesenheit und Asylantragstellung im Ausland. Auch wenn der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht im ausreichenden Maße nachgekommen sein mag, so entbindet dieser Umstand die Behörde dennoch nicht von einer Auseinandersetzung mit den seitens des Beschwerdeführers angeführten Ausreisegründen. Vielmehr hätte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Rahmen des durchgeführten inhaltlichen Verfahrens eine Beurteilung der Glaubwürdigkeit derselben auf Basis konkreter Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers vorzunehmen gehabt. Dabei kann die früher festgestellte Unglaubwürdigkeit eines Vorbringens beweiswürdigend durchaus herangezogen werden, doch entbindet dies die Behörde nicht von der Durchführung jeglicher Ermittlungstätigkeit (vgl. VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556). Bereits aufgrund der fehlenden Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer dargelegten Fluchtgründen ist das behördliche Ermittlungsverfahren mit einem wesentlichen Mangel belastet. Die angeführten Punkte des Vorbringens wären zum Teil auch unabhängig von einer ergänzenden Einvernahme des Beschwerdeführers einer Klärung durch Heranziehung entsprechender länderspezifischer Quellen zugänglich gewesen, insbesondere die Frage befürchteter Repressionen aufgrund der Asylantragstellung im Ausland sowie einer möglichen Gefährdung aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit.

Insofern (lediglich in der Bescheidbegründung) auf das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes gemäß § 6 Abs. 4 AsylG 2005 (gemeint wohl: § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005) hingewiesen wird, so ist dem Beschwerdevorbringen dahingehend zuzustimmen, dass dem angefochtenen Bescheid nähere Ermittlungen zu diesem Punkt nicht zu entnehmen sind. Intendiert die Behörde den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wegen Verwirklichung eines Asylausschlussgrundes abzuweisen, so wird sie das Vorliegen eines entsprechenden Tatbestandes im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens zu ermitteln und konkrete diesbezügliche Feststellungen treffen zu haben.

Auch hinsichtlich der den Beschwerdeführer zu erwartenden Situation im Falle seiner Rückkehr traf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine näheren Ermittlungen, doch wäre dies aufgrund dessen langjähriger (mittlerweile rund vierzehnjähriger) Ortsabwesenheit in Bezug auf die Frage eines allenfalls vorliegenden Rückkehrhindernisses im Sinne einer drohenden Verletzung des Art. 3 EMRK unumgänglich gewesen. Die belangte Behörde beschränkt sich hingegen auf die Feststellung, dass im Falle des Beschwerdeführers keine entsprechende Gefährdungssituation vorliegen würde, doch wird in keiner Weise dargelegt, auf Basis welchen Ermittlungsergebnisses sie zu dieser Schlussfolgerung gelangt. In diesem Zusammenhang wären in Zusammenschau mit entsprechenden Herkunftslandquellen Ermittlungen dahingehend erforderlich gewesen, ob für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr die reale Möglichkeit besteht, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Dem Bescheid lässt sich hingegen keine individuelle Auseinandersetzung mit der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers (insbesondere Vorhandensein eines sozialen Netzes, allfällige Benachteiligungen aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit, Möglichkeiten zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, Gesundheitszustand, Wohnmöglichkeit) entnehmen. Auch die gegenwärtige Situation in Bezug auf das Risiko einer Ebola-Erkrankung wäre im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung mitzuberücksichtigen gewesen. Zwar legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer einen aktuellen Lagebericht betreffend Ebola in Guinea zur allfälligen Abgabe einer Stellungnahme vor, doch fand dieser Bericht in den angefochtenen Bescheid in weiterer Folge keinen Eingang, sondern erfolgte die Beurteilung der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers in Ausklammerung dieses Aspektes.

Insofern bedarf es jedenfalls detaillierter Erhebungen der die Person des Beschwerdeführers treffenden Sachlage, um zu einer haltbaren Beweiswürdigung hinsichtlich der Glaubwürdigkeit und zu einer tragbaren Entscheidung überhaupt im Verfahren gelangen zu können.

Damit fehlt dem Bundesverwaltungsgericht jedenfalls die maßgebliche Entscheidungsgrundlage für eine abschließende Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers hinsichtlich der Frage der Gewährung internationalen Schutzes. Folgt man den Ausführungen unter Punkt 1.3. hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Bezug auf die seitens des Beschwerdeführers angegeben Fluchtgründe wie auch in Bezug auf die ihn zu erwartende Situation im Falle einer Rückkehr jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen, sodass eine Zurückverweisung der Sache an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl schon unter diesem Gesichtspunkt als gerechtfertigt erscheint.

2.2. Die belangte Behörde hat unter Verstoß gegen den Grundsatz der Offizialmaxime, der sie zur amtswegigen Erhebung des gesamten wahren Sachverhaltes verpflichtet, keine umfassenden Ermittlungen getätigt und daraus resultierend auch keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Die aufgezeigte Mangelhaftigkeit ist wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass deren Vermeidung für den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Antragstellung auf internationalen Schutz zu einem günstigeren Ergebnis hätte führen können.

Damit hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und der ihn im Falle einer Rückkehr zu erwartenden Lage in umfassender Weise auseinanderzusetzen zu haben. Nach ergänzender Einvernahme des Beschwerdeführers und allenfalls nach Heranziehung ergänzender Länderfeststellungen wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die oben angesprochenen Punkte einer Klärung zuzuführen zu haben.

Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage einer dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr allenfalls drohenden asylrelevanten Gefährdung sowie der Möglichkeit, in eine den Schutzbereich des Art. 3 EMRK tangierende Notlage zu geraten, und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers wie oben dargelegt als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen diesbezüglich unerlässlich erscheinen.

2.3. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist zudem - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Ergänzend darf darauf hingewiesen werden, dass die im Falle des Beschwerdeführers erfolgte Verhängung eines Einreiseverbotes in unbefristeter Dauer aufgrund des herangezogenen Tatbestandes des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG jedenfalls rechtsgrundlos erfolgte, zumal der Gesetzeswortlaut für den angeführten Tatbestand eine Höchstdauer von zehn Jahren festlegt.

Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Gleichermaßen konnte fallgegenständlich eine gesonderte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG unterbleiben, zumal die gegenständliche Entscheidung innerhalb der siebentägigen Frist ergeht.

Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

II. 3.5. Die beschwerdeführende Partei beantragte die Beistellung eines Verfahrenshelfers:

§ 40 VwGVG lautet in seiner geltenden Fassung:

"Verfahrenshilfeverteidiger

§ 40. (1) Ist ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

(2) Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt er als rechtzeitig gestellt. In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird.

(3) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Beigebung eines Verteidigers beschlossen, so hat es den Ausschuss der nach dem Sitz des Verwaltungsgerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen des Beschuldigten zur Auswahl der Person des Verteidigers im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.

(4) Hat der Beschuldigte innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt, so beginnt für ihn die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten zu laufen.

(5) Die Bestellung eines Verteidigers erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.

(6) In Privatanklagesachen sind die Abs. 1 bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers auch gestellt werden kann, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen worden ist. Er kann frühestens gleichzeitig mit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde gestellt werden und ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(7) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig."

In seinem Prüfbeschluss vom 9. Dezember 2014, E 599/2014-19, hegte der Verfassungsgerichtshof gegen diese Bestimmung folgende Bedenken:

"§ 40 VwGVG entspricht weitgehend § 51a VStG idF vor BGBl. I 33/2013 (RV 2009 BlgNR 24. GP, 8) und ist dementsprechend im zweiten Abschnitt des dritten Hauptstückes ("Verfahren in Verwaltungsstrafsachen") des VwGVG enthalten. Weitere Regelungen zur Gewährung von Verfahrenshilfe vor den Verwaltungsgerichten enthält das VwGVG nicht.

Aus dieser Rechtslage scheint zu folgen, dass die Beigebung eines Verfahrenshelfers ausschließlich in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen in Betracht kommt. Dafür spricht zunächst der Wortlaut des § 40 VwGVG, der in seiner Terminologie erkennbar auf das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen abstellt. In dieselbe Richtung gehen die bereits dargelegte systematische Stellung des § 40 VwGVG im Abschnitt über das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen sowie die Erläuterungen zu § 51a VStG idF vor BGBl. I 33/2013, wonach diese Bestimmung die "Verfahrenshilfe [vor den unabhängigen Verwaltungssenaten] in Verwaltungsstrafangelegenheiten" (RV 1090 BlgNR 16. GP, 18) regelt. Der Verfassungsgerichtshof geht daher vorläufig davon aus, dass das VwGVG die Beigebung eines Verfahrenshelfers lediglich in Verwaltungsstrafsachen vorsieht.

Diese Rechtslage scheint Art. 6 EMRK zu widersprechen:

Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK sieht (unter näher bezeichneten Umständen) die unentgeltliche Beigabe eines Verteidigers lediglich bei strafrechtlichen Anklagen iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK vor. Dennoch leitet die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte unter bestimmten Umständen ein Recht auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers auch in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche aus Art. 6 Abs. 1 EMRK selbst ab und hat hiefür beginnend mit seinem Urteil vom 9. Oktober 1979, Fall Airey, Appl. 6289/73, Z 26 ff., nähere Kriterien entwickelt.

Zunächst hält der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fest, dass der Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse (EGMR 26.2.2002, Fall Del Sol, Appl. 46.800/99, Z 21). Diesem Gebot entspreche es nicht, wenn es für einen effektiven Zugang zum Gericht (auch in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche) unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde, eine solche Möglichkeit nach dem nationalen Recht jedoch nicht bestehe. Die unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers könne beispielsweise geboten sein, wenn im konkreten Verfahren Anwaltszwang bestehe, das Verfahrensrecht kompliziert sei oder eine schwierig zu entscheidende Rechtsfrage vorliege. Zudem müsse der Anschein eines fairen Verfahrens gewahrt werden, wobei es auch auf die Bedeutung der Angelegenheit für die Partei ankomme (EGMR 13.3.2007, Fall Laskowska, Appl. 77.765/01, Z 51, 54).

Der effektive Zugang zum Gericht sei jedoch nicht absolut und könne auch beschränkt werden. Die Beigebung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers könne beispielsweise von der finanziellen Situation der Partei, deren (mangelnden) Erfolgsaussichten im Verfahren, den begrenzten Mitteln der öffentlichen Hand sowie der Rechte Dritter und der Beschleunigung des Verfahrens abhängig gemacht werden (EGMR, Fall Laskowska, Z 52). Grundsätzlich kein Gebot zur Beigebung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers bestehe dann, wenn ein Fall nicht derart komplex sei, sodass die Partei ihre Interessen selbstständig vertreten könne (EGMR 23.5.2006, Fall Aliyeva, Appl. 272/03 [Zulässigkeitsentscheidung]). Die in der älteren Rechtsprechung noch vertretene Auffassung, wonach auch ein genereller Ausschluss der Beigebung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers in bestimmten Verfahren gerechtfertigt sein könne (EKMR 10.7.1986, Fall Winer, DR 48, 154 [171 f.], zu Verfahren wegen übler Nachrede), wurde mittlerweile aufgegeben; es komme stets auf die Umstände des Einzelfalles an (EGMR 15.2.2005, Fall Steel and Morris, Appl. 68.417/01, Z 61).

Der Verfassungsgerichtshof kann vorläufig nicht erkennen, dass das anscheinend im - auch zahlreiche unter den Zivilrechtsbegriff des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallende Angelegenheiten umfassende - Verfahren vor den Verwaltungsgerichten vorgesehene Konzept der Beigebung eines Verfahrenshelfers ausnahmslos in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen dieser Auslegung des Art. 6 EMRK durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entspricht.

Insbesondere scheint die Regelung des § 40 VwGVG außerhalb von Verfahren in Verwaltungsstrafsachen keine Prüfung des Einzelfalles dahingehend zuzulassen, dass zB auf Grund der Komplexität des Verfahrens die Beigebung eines Verfahrenshelfers im konkreten Fall erfolgen kann. Zwar scheint es zutreffend zu sein, dass beispielweise durch die in § 9 VwGVG normierten Anforderungen an eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht, die auch "ein durchschnittlicher Bürger [...] ohne Unterstützung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfüllen kann" (AB 2112 BlgNR 24. GP, 7), bzw. durch die anscheinend über die subsidiäre Anwendbarkeit des AVG (§ 17 VwGVG) sinngemäß anzuwendende Vorschrift über die Manuduktionspflicht für nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertretene Parteien dem rechtspolitischen Anliegen eines auch für unvertretene Parteien einfach handhabbaren Verfahrens vor den Verwaltungsgerichten Rechnung getragen werden soll (vgl. Hesse, Bescheid- und Säumnisbeschwerde- verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2012, 289 [294]).

Dennoch scheint es auf Grund der Vielzahl der den Verwaltungsgerichten zur Entscheidung übertragenen Angelegenheiten nicht ausgeschlossen, dass in bestimmten Verfahren die Beigebung eines Verfahrenshelfers unumgänglich erscheint, zumal die Bedeutung der Verfahren vor den Verwaltungsgerichten für die Beschwerdeführer auch angesichts des durch die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, BGBl. I 51/2012, neu eingeführten Systems der Verwaltungsgerichtsbarkeit und des damit auch verbundenen beschränkten Zuganges zum Verwaltungsgerichtshof gestiegen sein dürfte. In den angesprochenen Fällen scheint aber die unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers ausnahmslos nicht möglich zu sein. Damit dürfte aber auch das aus Art. 6 EMRK abgeleitete Recht auf effektiven Zugang zu einem Gericht für jene Personen beeinträchtigt sein, die mangels finanzieller Mittel für eine anwaltliche Unterstützung ihre Ansprüche in bestimmten Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nur erschwert durchsetzen können. Diese Rechtslage scheint daher Art. 6 EMRK in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nicht zu entsprechen.

...."

In seinem Erkenntnis vom 25.06.2015, G7/2015-8, hob der Verfassungsgerichtshof die in Prüfung gezogene Bestimmung als verfassungswidrig auf, unter einem wurde ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31.12.2016 in Kraft tritt.

In seiner Entscheidungsbegründung hielt der Verfassungsgerichtshof ausdrücklich fest, dass die Beigebung eines Verfahrenshelfers ausschließlich in Verwaltungsstrafsachen in Betracht kommt, das VwGVG keine weiteren Regelungen zur Gewährung von Verfahrenshilfe enthält und die unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers nach dem derzeitigen System der Verwaltungsgerichtsbarkeit, welches durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, neu eingeführt wurde, schlechthin nicht möglich ist (vgl. in weiterer Folge auch VfGH 1.7.2015, E475/2015-8 Rz 17).

Durch die Setzung einer Frist nach Art. 140 Abs. 5 B-VG kann der VfGH die Wirkung einer Aufhebung (die ohne Fristsetzung mit ihrer Kundmachung eintritt) in die Zukunft erstrecken. Eine solche Aufhebung unter Fristsetzung soll dem Gesetzgeber die Möglichkeit geben, eine Ersatzregelung für die als verfassungswidrig erkannte gesetzliche Bestimmung zu schaffen. Bis zum Ablauf der Frist ist das - verfassungswidrige - Gesetz weiterhin anzuwenden (vgl. Berka, Verfassungsrecht5 Rz 1110).

Eine gesetzliche Grundlage für die Beigabe eines Verfahrenshelfers ist sohin nach der geltenden Rechtslage nicht vorhanden, weshalb dem diesbezüglichen Antrag spruchgemäß nicht stattzugeben war.

Unbeschadet der in Bezug auf das Nichtvorhandensein einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage insofern geklärten Rechtslage, übersieht die Beschwerde die besonderen Verfahrensbestimmungen im Asyl- und Fremdenwesen, die der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK durch Festlegung des Rechts auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers (im konkreten: Rechtsberaters) unter bestimmten Umständen, Genüge leisten.

So lauten die entsprechenden Bestimmungen des BFA-VG:

"Rechtsberatung

Anforderungsprofil für Rechtsberater und juristische Personen

§ 48. (1) Rechtsberater haben nachzuweisen:

1. den erfolgreichen Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums,

2. den erfolgreichen Abschluss eines Studiums mit vierjähriger Mindestdauer, einschließlich einer dreijährigen durchgehenden Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechtes oder

3. eine mindestens fünfjährige durchgehende Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechtes.

(2) Rechtsberater sind unabhängig und haben ihre Aufgaben weisungsfrei wahrzunehmen. Sie haben ihre Beratungstätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen und sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

(3) Ein Rechtsberater hat während der Dauer seines Vertragsverhältnisses Gewähr für seine Verlässlichkeit zu bieten und sich jeglichen Verhaltens zu enthalten, das geeignet ist

1. die gewissenhafte Wahrnehmung seiner Aufgaben hintanzuhalten,

2. den Eindruck einer seinen Aufgaben widersprechenden Wahrnehmung seiner Pflichten zu erwecken oder

3. die Amtsverschwiegenheit zu gefährden.

(4) Die Auswahl der Rechtsberater gemäß §§ 49 bis 51 obliegt dem Bundesminister für Inneres, die Auswahl der Rechtsberater gemäß § 52 obliegt dem Bundeskanzler.

(5) Die Dauer des jeweiligen Rechtsberatungsverhältnisses richtet sich nach dem mit dem Bundesminister für Inneres oder dem Bundeskanzler abzuschließenden Vertrag. Eine Wiederbestellung als Rechtsberater begründet kein unbefristetes Vertragsverhältnis. Begeht ein Rechtsberater wiederholt und beharrlich Verletzungen seiner Pflichten, kann sein Vertrag mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.

(6) Der Bundesminister für Inneres und der Bundeskanzler können auch jeweils juristische Personen mit der Besorgung der Rechtsberatung gemäß §§ 49 bis 52 betrauen.

(7) Die Betrauung ist nur zulässig, wenn die juristische Person insbesondere

1. über eine ausreichende Anzahl an Rechtsberatern zur flächendeckenden Rechtsberatung im Bundesgebiet verfügt,

2. auf eine ausreichende Anzahl an Dolmetschern zur Unterstützung der Rechtsberatung zugreifen kann,

3. regelmäßige Fortbildungsmaßnahmen für die von ihr beschäftigten Rechtsberater gewährleistet,

4. über die notwendigen Geld- und Sachmittel verfügt, die eine flächendeckende Rechtsberatung und Dolmetschleistung im Bundesgebiet sicherstellen und

5. über die organisatorischen Möglichkeiten verfügt, die notwendig sind, ein Rechtsberatungssystem zu administrieren.

Bei der Betrauung ist darauf zu achten, dass auszuwählende juristische Personen für eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben Gewähr bieten, insbesondere auf Grund ihrer entsprechenden Tätigkeitsfelder sowie ihrer finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

(8) Die juristische Person hat nur solche Rechtsberater zu beschäftigen, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 1, 2 und 3 erfüllen und ist ihre Anstellung unverzüglich an die, die juristische Person betrauende Stelle zu melden.

(9) Der Bundesminister für Inneres und der Bundeskanzler können die Betrauung einzelner juristischer Personen mit sofortiger Wirkung aufheben und die damit erteilten Befugnisse widerrufen, wenn die juristische Person eine Voraussetzung gemäß Abs. 7 nicht mehr erfüllt oder ein von ihr mit der Durchführung der Rechtsberatung oder beratenden Unterstützung Beauftragter wiederholte und beharrliche Pflichtverletzungen begeht. In diesen Fällen stehen der juristischen Person keinerlei Ansprüche gegen den Bund zu, die über die Entschädigung für abgeschlossene Beratungen hinausgehen.

Rechtsberatung im Zulassungsverfahren vor dem Bundesamt

§ 49. (1) Im Zulassungsverfahren ist einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen.

(2) Rechtsberater haben Asylwerber vor jeder einer Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 3 bis 6 AsylG 2005 folgenden Einvernahme im Zulassungsverfahren über ihr Asylverfahren und ihre Aussichten auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zu beraten; ihnen sind zu diesem Zweck bei Bedarf vom Bundesamt Dolmetscher beizugeben und das bisherige Ermittlungsergebnis im gesamten Umfang zur Verfügung zu stellen. Rechtsberater sind verpflichtet, an allen Einvernahmen zur Wahrung des Parteiengehörs im Zulassungsverfahren teilzunehmen.

(3) Bei unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern hat der Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter im Zulassungsverfahren bei jeder Befragung und bei jeder Einvernahme teilzunehmen.

(4) Das Bundesamt legt für jede Erstaufnahmestelle die Zuständigkeit der Rechtsberater je nach Einbringung des Antrages fest. Die Übertragung der Aufgaben an einen anderen Rechtsberater kann im Einzelfall und nur mit Zustimmung dieses Beraters erfolgen. Ist eine juristische Person mit der Besorgung der Rechtsberatung im Zulassungsverfahren betraut, haben das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des § 10 Abs. 3, 5 und 6 und das Bundesamt, auch wenn dem Rechtsberater zuzustellen ist, lediglich der juristischen Person zuzustellen.

(5) Der Bundesminister für Inneres verordnet die Höhe der Entschädigung der Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand. Ist eine juristische Person mit der Rechtsberatung im Zulassungsverfahren betraut, verordnet der Bundesminister für Inneres die Höhe der Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Rechtsberatung einschließlich der Dolmetschkosten in Form von Pauschalbeträgen pro beratenem Asylwerber. Die Entschädigung hat sich am zuvor eingeholten Angebot der betrauten juristischen Person zu orientieren.

Beratende Unterstützung für Asylwerber im zugelassenen Verfahren vor dem Bundesamt

§ 50. (1) Im zugelassenen Verfahren vor dem Bundesamt kann eine beratende Unterstützung eingerichtet werden. Die dort tätigen Rechtsberater unterstützen und beraten kostenlos Asylwerber im zugelassenen Verfahren nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers und gegebenenfalls bei der Leistung von Rückkehrberatung. Auf eine beratende Unterstützung besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Die Auswahl und Bestellung der Rechtsberater für die jeweilige Regionaldirektion obliegt dem Bundesminister für Inneres; in der Bestellung ist auch die Anzahl der zu leistenden Beratungsstunden zu bestimmen.

(3) Die Rechtsberatung hat nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten und nur in den Amtsstunden des Bundesamtes zu erfolgen.

(4) Der Bundesminister für Inneres verordnet die Höhe der Entschädigung der Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand. Ist eine juristische Person mit der beratenden Unterstützung im zugelassenen Verfahren vor dem Bundesamt betraut, verordnet der Bundesminister für Inneres die Höhe der Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand für die beratende Unterstützung einschließlich der Dolmetschkosten in Form von Pauschalbeträgen pro beratenem Asylwerber. Die Entschädigung hat sich am zuvor eingeholten Angebot der betrauten juristischen Person zu orientieren.

(5) Die Rechtsberater haben monatlich dem Direktor des Bundesamtes über die Art und Dauer der durchgeführten Beratungen zu berichten.

Sonstige Rechtsberatung

§ 51. (1) Wird ein Fremder auf Grund eines Festnahmeauftrages gemäß §§ 34 Abs. 3 Z 1 iVm 40 Abs. 1 Z 1 festgenommen, ist diesem kostenlos ein Rechtsberater amtswegig vor der Behörde zur Seite zu stellen.

(2) Rechtsberater haben den festgenommenen Fremden zu beraten sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers zu unterstützen. Rechtsberater sind berechtigt und auf Verlangen des Fremden verpflichtet, an allen Verfahrenshandlungen, die der Wahrung des Parteiengehörs dienen, teilzunehmen und haben an der Führung des Verfahrens so mitzuwirken, dass es zu keiner unnötigen Verzögerung kommt. § 7 AVG gilt.

(3) Wird der Fremde in Straf- oder Untersuchungshaft angehalten, so hat die Rechtsberatung am Aufenthaltsort des Fremden stattzufinden.

(4) Der Bundesminister für Inneres verordnet die Höhe der Entschädigung der Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand. Ist eine juristische Person mit der Rechtsberatung betraut, verordnet der Bundesminister für Inneres die Höhe der Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand für die

Rechtsberatung einschließlich der Dolmetschkosten in Form von Pauschalbeträgen pro beratenem Fremden. Die Entschädigung hat sich am zuvor eingeholten Angebot der betrauten juristischen Person zu orientieren.

Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 52. (1) Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer

Rückkehrentscheidung, Erlassung einer Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 bis 5 oder § 3 GVG-B 2005, der Anordnung zur Außerlandesbringung, der Anordnung der Schubhaft sowie bei zurück- oder abweisenden Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.

(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben Fremde in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung, eine Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 bis 5 oder § 3 GVG-B 2005 oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung auf deren Ersuchen auch zu vertreten. Rechtsberater haben den Beratenen jedenfalls die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. In Verfahren über internationalen Schutz sowie über die Anordnung von Schubhaft haben Rechtsberater auf Ersuchen des Fremden an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.

(3) Der Bundeskanzler verordnet die Höhe der Entschädigung der Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand. Ist eine juristische Person mit der Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht betraut, verordnet der Bundeskanzler die Höhe der Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Rechtsberatung einschließlich der Dolmetschkosten in Form von Pauschalbeträgen pro beratenem Fremden oder Asylwerber. Die Entschädigung hat sich am zuvor eingeholten Angebot der betrauten juristischen Person zu orientieren."

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts gewährt § 52 BFA-VG durch die Beistellung eines Rechtsberaters vor dem Bundesverwaltungsgericht als "lex specialis" gerade in asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren die Beistellung einer unentgeltlichen Verfahrenshilfe im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK. Eine Grundrechtswidrigkeit bzw. die allfällige Notwendigkeit der unmittelbaren Anwendung der europäischen Grundrechtecharta vermochte das Bundesverwaltungsgericht sohin schon deshalb nicht zu erkennen, da der Beschwerdeführerin ohnehin zugleich mit der Bescheiderlassung durch die belangte Behörde gemäß § 52 BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem BVwG beigegeben wurde, mit dessen unentgeltlicher Unterstützung offenkundig auch die gegenständliche Beschwerde verfasst wurde und durch den der Beschwerdeführer zudem im Verfahren vertreten wird. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass durch die Bestellung eines Rechtsberaters und im Hinblick auf dessen in § 52 Abs. 2 BFA-VG geregelten Aufgabenbereich eine zweckmäßige und ausreichende Wahrung der Interessen der beschwerdeführenden Partei auch nach Maßgabe unionsrechtlicher Bestimmungen gewährleistet ist (vgl. in diesem Sinne auch zuletzt VwGH vom 13.7.2015, Ra 2015/18/0143-4).

Zu Spruchpunkt B:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 26.?6.?2014, 2014/03/0063). Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17. 10. 2006, 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21. 6. 2010, 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 zieht).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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