W229 2106973-1•BVwG W229 2106973-1
W229 2106973-1Tribunal Administrativo Federal14 de set. de 2015
Anrechnung, Ehe, Einkommen, gemeinsamer Haushalt, Notstandshilfe
W229 2106973-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Dr.in Maria Steiner-Motsch und den fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des AMS Wien XXXX vom 04.02.2015, VSNR XXXX, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 17.04.2015, GZ: 2015-0566-9-000430, nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Sitzung am 25.08.2015, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm. § 33 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF iVm. § 2 der Notstandshilfeverordnung (NH-VO) BGBl. Nr. 352/1973 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 03.02.2015 beim Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße (im Folgenden AMS) einen Antrag auf Notstandshilfe, worin sie unter der Rubrik "Personenstand" ankreuzte, verheiratet zu sein und in weiterer Folge angab, dass in ihrem Haushalt ihr Ehemann lebe. Zudem würden in ihrem Haushalt erhöhte Aufwendungen aus Anlass von Schwangerschaft und Rückzahlungsverpflichtungen für einen Privatkredit in Höhe von €
300,- vorliegen. Dem Antrag beiliegend legte die Beschwerdeführerin eine Lohnbescheinigung ihres Ehegatten vor, voraus ein Bruttoentgelt für die Zeiträume 01.11.2014 bis 30.11.2014 von € 1.971,01, 01.12.2014 bis 31.12.2014 von € 1.971,01 und 01.01.2015 bis 31.01.2015 von € 1.997,00 hervorgehe.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.02.2015, VSNR XXXX, des AMS wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der Notstandshilfe vom 03.02.2015 mangels Notlage keine Folge gegeben. Begründend führte das AMS aus, dass das anrechenbare Einkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin trotz Berücksichtigung der gesetzlichen Freigrenzen ihren Anspruch auf Notstandshilfe übersteige. In rechtlicher Hinsicht verwies das AMS auf § 33 Abs. 2 AlVG, wonach eine Voraussetzung für die Zuerkennung der Notstandshilfe sei, dass der Arbeitslose sich in Notlage befinde. Notlage liege gemäß § 33 Abs. 3 AlVG vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich sei. Gemäß § 2 Abs. 1 NH-VO liege Notlage vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährte/in) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreiche. Gemäß § 2 Abs. 2 NH-VO seien bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartner (Lebensgefährte/in) zu berücksichtigen.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit am 03.03.2015 beim AMS einlangenden Schreiben fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, worin sie die Aufhebung des Bescheides und die Zuerkennung der Notstandshilfe begehrte sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte. Darin führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie mit ihrem Ehegatten nicht im gemeinsamen Haushalt lebe und somit keine Wirtschaftsgemeinschaft bestehe. Sie wohne in der XXXX und ihr Ehegatte wohne bei seiner Mutter in der XXXX, weil diese krank und in Pension sei und seine Unterstützung brauche. Es sei ihrem Ehegatten nicht möglich täglich nach Wien zu kommen, weil er in Mödling arbeite und die Fahrt von Mödling nach Wien 40 Minuten dauere. Manchmal übernachte sie am Wochenende in XXXX oder ihr Ehegatte komme nach Wien. Sie seien daher zwar verheiratet, führen aber aufgrund der aufgezählten Tatsachen einen getrennten Haushalt. Es bestehe in ihrer Beziehung zwar eine Geschlechtsgemeinschaft, aber keine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, sodass das Einkommen ihres Ehegatten nicht auf ihre Notstandshilfe angerechnet werden dürfe, weil ihr Ehegatte nicht für ihren Lebensunterhalt aufkomme. Zudem verwies sie auf ihre bestehende Schwangerschaft und der diesbezüglichen Berücksichtigung bei der Berechnung des Anrechnungsbetrages. Da die belangte Behörde nicht alle gesetzlichen Freigrenzen bei der Berechnung berücksichtigt habe, sei die Berechnung der Notstandshilfe nicht korrekt. Zwei von der Beschwerdeführerin namentlich genannte Zeugen könnten überdies die getrennte Wirtschaftsgemeinschaft bezeugen.
4. In einer mit der Beschwerdeführerin am 30.03.2015 beim Arbeitsmarktservice Wien, Landesgeschäftsstelle, aufgenommenen Niederschrift, gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie im Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe angegeben habe, dass ihr Ehegatte bei ihr im gemeinsamen Haushalt wohne, weil sie das bislang immer so angegeben habe. Ihr Ehegatte befinde sich seit zirka einem Jahr, seitdem ihre Schwiegermutter einen Unfall gehabt habe, nicht mehr mit ihr in einer Wohngemeinschaft. Seitdem sei ihr Ehegatte, da er in XXXX arbeite, nach der Arbeit zu ihrer Schwiegermutter gefahren, habe sich um sie gekümmert und dort übernachtet. Dies sei meistens von Monat bis Freitag gewesen, am Wochenende sei sie meistens bei ihnen gewesen, manchmal sei ihr Ehegatte auch bei ihr. Sie könne nicht sagen, warum ihr Ehegatte seine Meldeadresse erst im Februar 2015 ändern habe lassen. Den Mietvertrag für ihre Wohnung habe sowohl ihr Ehegatte als auch sie unterschrieben und sei bislang keine Änderung dieses Mietvertrags durchgeführt worden. Die Miete werde vom Konto abgebucht, das auf ihren Ehegatten und sie geführt werde. Auch die Betriebskosten werden von ihrem gemeinsamen Konto abgebucht. Sie habe auch ein eigenes Girokonto, von dem keine Kosten abgebucht werden, die im Zusammenhang mit der Wohnung anfallen, aber Versicherungsbeiträge. Ihre Schwiegermutter sei Hauptmieterin der Wohnung in XXXX und ihr Ehegatte sei mittlerweile auch in diesen Mietvertrag übernommen worden. Sie habe keine gemeinsamen Kredite mit ihrem Ehegatten laufen. Sie hätten eine gemeinsame Haushaltsversicherung für die Wohnung in Wien. Als sie die Wohnung in Wien bezogen hätten, habe sie die meisten Einrichtungsgegenstände mitgebracht, den verbleibenden Rest hätten sie gemeinsam bezahlt. Die laufenden Zahlungen für die Wohnung in Wien würden sie sich teilen. Er zahle seine Einkäufe und sie ihre. Ihr Ehegatte habe noch zum Teil ihm gehörende Gegenstände in der Wohnung in Wien. Sie sei manchmal am Wochenende bei ihm, gelegentlich besuche er sie am Wochenende in Wien, abhängig davon, wie es seiner Mutter gehe. Werktags würden sie nie miteinander übernachten oder die Freizeit gemeinsam verbringen. Die Haushaltsführung sei somit werktags getrennt. Die Wäsche für ihren Ehegatten werde von ihr erledigt. Ihr Ehegatte sei auch der Vater ihres Kindes und sie würden sich für die Zukunft eine gemeinsame Wohnung in Mödling suchen wollen. Sie habe, abgesehen von der Schwangerschaft, keine sonstigen Freigrenzenerhöhungen vorzubringen.
5. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 17.04.2015 gemäß 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 26.02.2015 gegen den Bescheid des AMS vom 04.02.2015 abgewiesen wurde.
5.1. In ihrer rechtlichen Würdigung führte die belangte Behörde insbesondere aus:
Die Ermittlungen des Notstandshilfeanspruches der Beschwerdeführerin seien auf Basis der von ihr selbst im Antragsformular gemachten Angaben und der sonstigen Aktenlage erfolgt. Sie habe selbst angegeben, dass sie verheiratet sei und nicht verheiratet, getrennt lebend zu sein und, dass ihr Ehegatte mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebe. Sie habe mit ihrer Unterschrift bestätigt wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Erst im Nachhinein habe sie behauptet, von ihrem Ehegatten getrennt zu leben. Es sei für das AMS nicht nachvollziehbar, warum sie im Antrag unwahre Angaben gemacht haben sollte, da ihre diesbezügliche Erklärung im Parteiengehör ("weil ich das bislang immer so angegeben habe") wenig plausibel sei, da sie voraussetzen würde, dass sie grob fahrlässig gehandelt habe. Es sei hingegen die Argumentation nachvollziehbar, dass sie im Nachhinein in ihrer Beschwerde unwahre Angaben gemacht habe, da ihr zwischenzeitlich zur Kenntnis gelangt sei, dass ihre wahrheitsmäßigen Angaben finanzielle Nachteile für sie zeitige.
Zudem habe sie im Parteiengehör aufgrund ihrer Angaben, wonach sie und ihr Ehegatte den Mietvertrag für die Wohnung in Wien gemeinsam unterschrieben hätten und keine Vertragsänderung bislang erfolgt sei, die Abbuchung der Miet- und Betriebskosten vom gemeinsamen Konto erfolge und laufende Zahlungen geteilt werden, es eine gemeinsame Haushaltsversicherung für die Wohnung in Wien gebe, sie die Wäsche für ihre Ehegatten erledige, sowie, dass es ein gemeinsames Leben und Wirtschaften am Wochenende gebe, selbst bestätigt, dass von einer aufrechten Wirtschaftsgemeinschaft und der Erfüllung der einer Ehe zugrundeliegenden wechselseitigen Beistandspflicht auszugehen sei. Nach Ansicht der belangten Behörde handle es sich um keine tatsächliche Auflösung der ehelichen Gemeinschaft, zumal die Ummeldung ihres Ehegatten erst nach Erstellung ihrer Beschwerde erfolgt sei. Der werktägliche Aufenthalt ihres Ehegatten in dessen Freizeit bei seiner Mutter sei in etwa mit einem länger währenden "Besuch" wegen deren Pflegebedürftigkeit zu werten. § 2 Abs. 2 NH-VO besage, dass durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort) der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst werde. Auch ihr Vorbringen, dass nicht alle gesetzlich vorgesehenen Freigrenzen berücksichtigt worden seien, entspreche nicht den Tatsachen, weil gemäß § 36 Abs. 5 AlVG Freigrenzerhöhungen gemäß den im Rahmen der vom AMS festgelegten Richtlinien zu erfolgen habe und diese Richtlinie besage, dass bei einer Schwangerschaft ein Pauschalbetrag von monatlich € 40,00,- als Freigrenze zu gewähren sei.
5.2. Die belangte Behörde legte die Berechnung des Notstandshilfeanspruches der Beschwerdeführerin umfassend rechnerisch dar und führte unter Berücksichtigung des Nettoeinkommens des Ehegatten die Einkommensanrechnung durch.
6. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, worin sie ihre Angaben in der Beschwerde wiederholend vorbrachte.
7. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 07.05.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist mit Herrn XXXX verheiratet.
Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Ehegatten an sich in einem gemeinsamen Haushalt und ist dort bloß vorübergehend abwesend. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin hat sich am 27.02.2015 von der Adresse, an der die Beschwerdeführerin ihren Hauptwohnsitz gemeldet hat, abgemeldet und am 28.05.2015 wieder als Hauptwohnsitz angemeldet.
Das Bruttoeinkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin beträgt seit 01.01.2015 pro Monat € 1.997,-.
Die der Beschwerdeführerin täglich gebührende Notstandshilfe beträgt nach Anrechnung des Einkommens des Ehegatten und bei Gewährung der gesetzlich höchst möglichen Freigrenze € 0,00.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.
Die Feststellungen zum Familienstand gründen auf der eingeholten Auskunft aus dem Zentralen Melderegister vom 08.07.2015 und stehen mit den Angaben der Beschwerdeführerin sowohl im Antrag auf Notstandshilfe als auch in ihrer Beschwerde, in der Einvernahme vor der belangte Behörde sowie im Vorlageantrag, überein.
Die Feststellung, dass kein von ihrem Ehegatten getrennter Haushalt der Beschwerdeführerin vorliegt und somit von einem gemeinsamen Haushalt auszugehen ist, ergibt sich einerseits aus den von der Beschwerdeführerin in ihrem Antrag auf Notstandshilfe getätigten Angaben, wo sie selbst ankreuzte, verheiratet zu sein und, dass ihr Ehegatte in ihrem Haushalt lebt, und andererseits aus ihren Angaben im Rahmen der Niederschrift vor der belangten Behörde am 03.03.2015. So gab die Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde selbst an, dass der Mietvertrag für ihre Wohnung sowohl von ihrem Ehegatten als auch ihr unterschrieben wurde und es bislang keine Änderung des Mietvertrages gegeben hat. Die Miete samt Betriebskosten für diese Wohnung wird nach ihrer eigenen Aussage von diesem gemeinsamen Konto abgebucht; laufende Zahlungen für diese Wohnung teilt sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten. Zudem brachte sie auch vor, eine gemeinsame Haushaltsversicherung für diese Wohnung mit ihrem Ehegatten zu haben. Zudem befinden sich nach ihren Angaben auch noch ihrem Ehegatten gehörende Gegenstände in der Wohnung und erledige sie die Wäsche für ihren Ehegatten. Darüber hinaus bestätigte die Beschwerdeführerin auch, dass sie die Wochenenden mit ihrem Ehegatten verbringt ("Ich bin manchmal am Wochenende bei ihm, gelegentlich besucht er mich am Wochenende in Wien, abhängig davon, wie es seiner Mutter geht."). Soweit die Beschwerdeführerin im Rahmen der Niederschrift vor der belangten Behörde in diesem Zusammenhang ausführt, dass sie im Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe angegeben hat, dass ihr Ehegatte mit ihr im gemeinsamen Haushalt wohnt, weil sie das bislang immer so angegeben habe, so ist der belangten Behörde zuzustimmen, wenn sie diesbezüglich ausführt, dass diese Angaben nicht plausibel und nachvollziehbar erscheinen.
Darüber hinaus ergibt sich auch aufgrund einer zwischenzeitlich aktuell einholten Auskunft aus dem Zentralen Melderegister vom 08.07.2015, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin seit 28.05.2015 wieder an der gemeinsamen Adresse gemeldet ist. Aus diesem Umstand sowie aus den Aussagen der Beschwerdeführerin in der Niederschrift sowie im Vorlageantrag, dass der Ehegatte lediglich unter der Woche bei seiner Mutter lebe und sie das Wochenende regelmäßig gemeinsam verbringen, kann geschlossen werden, dass es sich beim Aufenthalt des Ehegatten bei seiner Mutter um einen vorübergehenden Aufenthalt gehandelt hat, der nicht zur Aufhebung des gemeinsames Haushaltes geführt hat (siehe Näheres rechtliche Beurteilung II.3.6).
Die Feststellung hinsichtlich des Nettoeinkommens des Ehegatten der Beschwerdeführerin beruht auf die von ihr vorgelegte Lohnbescheinigung ihres Ehegatten und ist unbestritten.
Die Höhe der täglichen Notstandshilfe ergibt sich aus den Feststellungen des AMS in der Beschwerdevorentscheidung, wobei keine Hinweise bestehen, dass die Höhe nicht korrekt berechnet wurde.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gemäß § 7 Abs. 1 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen (§ 7 Abs. 2 BVwGG).
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Schönbrunner Straße.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Gemäß § 15 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3).
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt (siehe Pkt II.2.) im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, und der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 10. Juli 1973 betreffend Richtlinien für die Gewährung der Notstandshilfe (Notstandshilfeverordnung), BGBl. Nr. 352/1973 idgF, lauten:
"Notstandshilfe
Voraussetzungen des Anspruches
§ 33. (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
[...]
Ausmaß
§ 36. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 zu erlassen. [...]
(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, daß das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, daß die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre.
[...]
Beurteilung der Notlage
§ 2. (1) Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.
(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen."
3.6. Das Begehren der Beschwerdeführerin ist darauf gerichtet, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Anspruch auf Notstandshilfe anerkannt wird, da entgegen den Feststellungen der belangten Behörde kein gemeinsamer Haushalt mit ihrem Ehegatten vorliege. Dem kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden:
3.6.1. Dem subsidiären Charakter als - zeitlich unbegrenzte - Versicherungsleistung entsprechend, ist der Notstandshilfeanspruch an die Voraussetzung des Fehlens eines zur Deckung der Lebensbedürfnisse ausreichenden Einkommens gebunden. Notlage im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung liegt dann vor, wenn dem Arbeitslosen - ohne Notstandshilfe - die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse tatsächlich unmöglich ist (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsrecht, Bd. 1, Rz. 651).
§ 90 ABGB verpflichtet die Ehepartner wechselseitig ("einander") zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft; dies ist unter Wahrung der individuellen Persönlichkeit die engste persönliche Verbindung zwischen den Ehegatten und umfasst im Regelfall die Kombination von geistiger Gemeinschaft, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft und Geschlechtsgemeinschaft (vgl. Schwimann/Ferrari in Schwimann/Kodek (Hrsg), Praxiskommentar zu ABGB4, § 90 ABGB Rz 1).
Der im Gesetz angeordneten Berücksichtigung des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners liegt offenbar die Annahme zu Grunde, dass dieser wegen der Lebens- (Wohn) Gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil beiträgt. Das ununterbrochene gemeinsame Wohnen der Partner ist lediglich ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, jedoch für sein Vorliegen weder unter allen Umständen notwendig noch unter allen Umständen ausreichend. Es ist vielmehr jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich der Gesichtspunkt gemeinsamen Wirtschaftens, unverzichtbar. Von diesem (typischen) Bild einer aufrechten Ehe darf die Behörde auch im Verwaltungsverfahren nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz grundsätzlich ausgehen, solange nicht die Parteien eine davon abweichende Lebensführung behaupten und die erforderlichen Beweismittel benennen oder beibringen. Anders würde nämlich bei Fragen aus dem persönlichen Lebensbereich, wie jener nach der gemeinsamen oder getrennten Haushaltsführung von Gatten, die Behörde gar nicht in der Lage sein, von sich aus eine zweckentsprechende Ermittlungstätigkeit zu entfalten. Die Behörde ist daher berechtigt, vom Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes dann weiterhin auszugehen, wenn sie die gegenteiligen Behauptungen der Partei unter Berücksichtigung der Ermittlungsergebnisse für unglaubwürdig erachten und die von der Behörde dazu in der Begründung des Bescheides angestellten Überlegungen einer Schlüssigkeitsprüfung standhalten (vgl. VwGH 29.10.2008, Zl. 2007/08/0083, 19.09.3007, Zl. 2006/08/0318).
Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen, etwa auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen (vgl. VwGH 13.11.2013, Zl. 2012/08/0012; 17.05.2006, Zl. 2004/08/0263; 18. 11.2009, Zl. 2009/08/0081).
Im gegenständlichen Fall behauptet die Beschwerdeführerin zwar, dass sie nicht mehr mit ihrem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt lebt und lediglich eine Geschlechtsgemeinschaft mit ihrem Ehegatten bestehe, jedoch kann es der belangten Behörde aufgrund von aus dem Akt hervorgehenden Hinweisen, insbesondere den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde, nicht vorgeworfen werden, wenn sie vom Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes ausgeht: So gibt die Beschwerdeführerin bei der Einvernahme vor der belangten Behörde, wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, an, das sie den Mietvertrag für die Wohnung in Wien gemeinsam mit ihrem Ehegatten unterschrieben hat und die Abbuchung der Miet- und Betriebskosten von einem gemeinsamen Konto erfolgt. Die Beschwerdeführerin bestreitet auch nicht, dass die laufenden Zahlungen für diese Wohnung von ihnen geteilt werden und eine gemeinsame Haushaltsversicherung besteht. Darüber hinaus erledigt die Beschwerdeführerin auch die Wäsche für ihren Ehegatten und liegt ein gemeinsames Leben und Wirtschaften am Wochenende vor. Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 14.01.2004, Zl. 2002/08/0038) liegt darin gemeinsames Wirtschaften, wenn die Bestreitung der Kosten einer gemeinsamen Wohnung derart gestaltet ist, dass jeder der beiden 50 Prozent der Kosten trägt.
3.6.2. Insoweit die Beschwerdeführerin angibt, dass ihr Ehegatte unter der Woche bei seiner zu pflegenden Mutter wohnt, ist sie auf § 36 Abs. 2 zweiter Satz AlVG zu verweisen, wonach ein gemeinsamer Haushalt bei einer vorübergehenden Abwesenheit nicht aufgelöst wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den sogenannten "Pendlerehen" steht der Annahme des gemeinsamen Haushaltes auch nicht entgegen, wenn das gemeinsame Wohnen - wie im vorliegenden Fall - nicht durchgehend gegeben ist (vgl. VwGH 20.09.2006, 2003/08/0184). Zudem kann im Hinblick auf die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes der vorübergehenden Abwesenheit in Treffen geführt werden, dass ihr Ehepartner durch gemeinsames Wirtschaften (siehe die Ausführungen oben Pkt. 3.6.1) beiträgt (vgl. Krapfl/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 36 Rz 681, wonach bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriff wesentlich sein wird, ob der abwesende Partner weiterhin auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil [etwa durch Mitfinanzierung der Miete oder der Ernährung] beiträgt). Vor diesem Hintergrund geht das Argument der Beschwerdeführerin, dass ihr Ehegatte seit dem Unfall seiner Mutter unter der Woche bei seiner Mutter übernachtet und sie lediglich am Wochenende ein gemeinsames Leben führen, ins Leere. Überdies ist der Ehegatte der Beschwerdeführer seit dem 28.05.2015 wieder an der Adresse der Beschwerdeführerin gemeldet, wodurch die Annahme einer bloß vorübergehenden Abwesenheit bestätigt wird.
3.6.3. Schließlich ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Angaben im Antrag auf Notstandshilfe mit ihrer Unterschrift bestätigt hat, wahrheitsgemäße Angaben zu tätigen und spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt eines Ereignisses, insbesondere jede Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und der ihrer Angehörigen und jede Änderung ihrer Wohnadresse, bekannt zu geben.
Da die Angaben zur Geltendmachung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Antragsformular die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht, ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem ein Arbeitsloser meint, die darin gestellten Fragen nicht vollständig oder richtig beantworten zu müssen, von ihm zu tragen (vgl. VwGH 28.03.2012, Zl. 2010/08/0027).
3.6.4. Die Belangte Behörde ist daher zu Recht vom Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes ausgegangen.
3.6.5. Aufgrund der eindeutigen Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde und ihrer Angaben im Antrag auf Notstandshilfe, war eine Befragung der von der Beschwerdeführerin namentlich genannten Zeugen nicht erforderlich (vgl. vgl. etwa das Erkenntnis vom 31. Jänner 2013, Zl. 2012/23/0018, mit dem Hinweis auf das Erkenntnis vom 22. November 2012, Zl. 2011/23/0555, wonach Beweisanträge abgelehnt werden dürfen, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel [ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung] untauglich ist).
3.6.6. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde die rechnerische Richtigkeit der Notstandshilfe in Frage stellt und vorbringt, dass ihre Schwangerschaft zur Erhöhung der Freibeträge führt, ist anzumerken, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen der Niederschrift vor der belangten Behörde die Berechnungsmodalitäten der Notstandshilfe zur Kenntnis gebracht wurden. Aus der in der Beschwerdevorentscheidung ausführlich dargelegten Berechnung der Notstandshilfe ist klar ersichtlich, dass entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Freigrenzerhöhung aufgrund der von der Beschwerdeführerin nachgewiesenen Schwangerschaft von der Behörde anerkannt und berücksichtigt wurde. Auch bestehen keine sonstigen Hinweise, dass die Höhe der Notstandshilfe von der belangten Behörde nicht korrekt berechnet wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.8. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin beantragt.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Gewährung der Notstandshilfe aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und insbesondere der Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde hinreichend geklärt schien. Das AMS hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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