W229 2101678-1•BVwG W229 2101678-1
W229 2101678-1Tribunal Administrativo Federal14 de set. de 2015
Bemessungsgrundlage, Dienstverhältnis, Meldepflicht, Notstandshilfe
W229 2101678-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Dr.in Maria STEINER-MOTSCH und den fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Gmünd vom 01.11.2014, GZ: XXXX , nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm. § 25 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977 idgF iVm. § 2 Abs. 1 Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz 1994 (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 22.08.2014, FA-GZ: 023/10404/15/2514, teilte die Finanzpolizei, Team 25, der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Gmünd (im Folgenden AMS) mit, dass im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei, Team 25, am 21.08.2014 um 10:45 Uhr XXXX beim Grillen von Hühner, Pommes Frites und Verkauf inklusive Getränke in XXXX , angetroffen worden sei.
1.1. Bei der niederschriftlichen Befragung des Betretenen durch die Finanzpolizei am 21.08.2014 gab er im Wesentlichen an, dass er für die Fa. XXXX arbeite. Dieser habe ihn gebeten, für ihn einzuspringen, da er in Wien zu tun habe. Er habe die Tätigkeit um 10:30 Uhr begonnen. Er grille Hühner, Pommes Frites und verkaufe auch Getränke. Diese Arbeiten würde er für den Lebensgefährten der Tochter seiner Lebensgefährtin ausführen. Dies sei ein Freundschaftsdienst und er bekomme kein Geld dafür. Er sei laufend in Bezug von Notstandshilfe und habe die Tätigkeit nicht dem AMS gemeldet. Er helfe heute aus, da er keine Zeit habe. Er helfe ihm gelegentlich ein bis zwei Mal im Monat für zwei bis drei Tage aus, daher kenne er sich bei den Tätigkeiten gut aus. Er könne sich zu essen und trinken nehmen. Er könne nicht sagen, wie lang er hier arbeiten werde, es komme auf das Geschäft an.
2. In einer beim AMS mit dem Betretenen am 16.09.2014 aufgenommenen Niederschrift, gibt dieser im Wesentlichen an, dass er am 21.08.2014 von 09:30 bis 14:30 Uhr für den Beschwerdeführer gearbeitet habe. Er sei um 10:45 Uhr von der Finanzpolizei kontrolliert worden. Er habe Hühner gegrillt, Pommes frittiert und verkauft. Es sei das erste Mal gewesen. Er habe von seinem Schwiegersohn kein Geld dafür bekommen. Er sei über die Meldepflichten aufgeklärt worden.
3. Mit Bescheid des AMS vom 06.10.2014 wurde dem Betretenen der Bezug der Notstandshilfe für die Zeit vom 25.07.2014 bis 21.08.2014 widerrufen und der durch den Widerruf entstandene Übergenuss von €
530,88 zurückgefordert. Gegen diesen Bescheid hat der Betretene keine Beschwerde erhoben.
4. Mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid des AMS vom 01.11.2014 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 2 AlVG iVm. § 2 Abs. 1 AMPFG zur Zahlung eines Sonderbeitrages zur Arbeitslosenversicherung in der Höhe von € 269,57 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei am 21.08.2014 XXXX , XXXX , bei Tätigkeiten für die Firma XXXX , a ngetroffen worden sei. Eine zeitgerechte Anmeldung zur Sozialversicherung sei nicht erfolgt. Der Bemessung des Sonderbeitrages sei der Stundenlohn für Hilfstätigkeiten im Gastnebengewerbe für zeitweise Beschäftigte im Ausmaß von € 9,36 pro Stunde und eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden zugrunde gelegt worden, so dass sich für sechs Wochen bei einem Arbeitslosenversicherungsbeitrag von 6 % (Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil je 3 %), in doppelter Höhe, somit 12 %, ein Sonderbetrag von € 269,57 ergebe.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen vorbringt, dass der Betretene zwar verspätet, aber dennoch ordnungsgemäß angemeldet worden sei, obwohl er keine Zahlung erhalten habe. Ein Sonderbeitrag von €
269,57,-- erscheine für die geleisteten vier Stunden ohne Bezahlung als etwas zu hoch und er ersuche deshalb, diesen Betrag nochmals zu berechnen.
6. Die Beschwerde wurde vom AMS dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Verwaltungsaktes samt Stellungnahme am 26.02.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt. Darin führt das AMS nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensverlaufes ua. zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Tätigkeit des Betretenen nicht entlohnt worden sei, aus, dass gemäß § 25 Abs. 2 AlVG die unwiderlegliche Rechtsvermutung gelte, dass die Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d AlVG - im Falle einer Betretung des Leistungsempfängers - über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt sei und somit der Sozialversicherungspflicht unterliege. Auf Grund der Art der Tätigkeit sei eindeutig von einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit auszugehen, zu deren Meldung der Beschwerdeführer bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse verpflichtet gewesen sei. Dies werde auch durch die am 09.10.2014 erfolgte Beschäftigungsmeldung des Betretenen für den 21.08.2014 bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse bewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
XXXX wurde im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei am 21.08.2014, gegen 10:45 Uhr arbeitend für den Beschwerdeführer in XXXX , betreten. Der Betretene war an diesem Tag bereits vor der Kontrolle um 10:45 Uhr am Imbisstand des Beschwerdeführers beschäftigt, in dem er Grillhühner und Pommes Frites sowie diverse Getränke verkaufte.
Der Betretene war dabei im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit tätig.
Zum Zeitpunkt der Betretung am 21.08.2014 war der Betretene nicht als Dienstnehmer des Beschwerdeführers zur Sozialversicherung angemeldet. Eine diesbezügliche Meldung bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse erfolgte am 21.08.2014.
Der Betretene stand zum Zeitpunkt der Betretung am 21.08.2014 im Bezug von Notstandshilfe. Er hat diese Tätigkeit nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice angezeigt.
Der Kollektivvertragslohn für Hilfstätigkeiten im Gastnebengewerbe für zeitweise Beschäftigte betrug zum Zeitpunkt der Betretung €
9,36.
Der Verfahrensgang sowie der Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.
Die Feststellungen zur Betretung bzw. hinsichtlich der dienstlichen Wahrnehmung der Organe der Finanzpolizei beruhen auf dem Erhebungsbericht der Finanzpolizei vom 22.08.2014 sowie den Angaben des Betretenen im Rahmen der Niederschrift vor der Finanzpolizei als auch vor der belangten Behörde und wurden seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten.
Dass der Betretene bei Arbeiten für den Beschwerdeführer angetroffen wurde und es sich beim diesem um einen Dienstnehmer im Sinne persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gehandelt hat, wurde vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht bestritten, sondern gibt er in der Beschwerde vielmehr selbst an, dass er den Betretenen ordnungsgemäß, jedoch verspätet angemeldet hat, und wendet lediglich ein, dass er den Betretenen für seine Tätigkeit nicht entlohnt habe. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass eine Person dann "gegen Entgelt" iSd § 4 Abs. 2 ASVG beschäftigt ist, wenn sie aus dem Dienstverhältnis einen Entgeltanspruch hat, sodass es nicht darauf ankommt, ob ihr ein Entgelt tatsächlich ausbezahlt wird oder nicht (diesbezüglich nähere Ausführung siehe rechtliche Beurteilung Pkt. 3.5).
Dass der Betretene zum Zeitpunkt der Betretung Notstandshilfe bezog, ergibt sich insbesondere aus dem Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherungsanstalt vom 24.02.2015 und den Angaben des Betretenen. Dass der Betretene seine Tätigkeit dem AMS nicht gemeldet hat, ergibt sich auch aus seinen eigenen Angaben vor der Finanzpolizei und wurde er darüber hinaus mit Bescheid des AMS vom 06.10.2014 zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe für den Zeitraum 25.07.2014 bis 21.08.2014 verpflichtet. Gegen diesen Bescheid erhob der Betretene kein Rechtsmittel.
Die Anwendung der kollektivvertraglichen Bestimmungen für Hilfstätigkeiten im Gastnebengewerbe für zeitweise Beschäftigte und die daraus ergebende Höhe des Kollektivvertragslohn ergeben sich aus der von der belangten Behörde durchgeführten Rücksprache bei der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich vom 24.02.2015 und wurde die Anwendung dieser Bestimmungen durch den Beschwerdeführers auch nicht bestritten. Es bestehen auch für den erkennenden Senat keine Anhaltspunkte, dass für die Tätigkeit des Betretenen andere Bestimmungen zur Anwendung kommen würden.
zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig über die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid zu erkennen.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Gmünd.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden gesetzlichen Grundlagen lauten wie folgt:
§ 12 Abs. 3 lit. a und § 25 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:
"Arbeitslosigkeit
§ 12. (1) - (2) [...]
(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
a) wer in einem Dienstverhältnis steht;
[...]"
"§ 25. (1) [...]
(2) Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.
[...]"
§ 2 Abs. 1 Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994 idgF lautet:
"Arbeitslosenversicherungsbeitrag
§ 2. (1) Zur Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes wird ein Arbeitslosenversicherungsbeitrag von allen Personen, die der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) oder der Arbeitslosenversicherung gemäß § 3 AlVG unterliegen, und den Dienstgebern pflichtversicherter Personen eingehoben. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt 6 vH der Beitragsgrundlage. Die Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte entspricht der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höhe der gemäß § 45 ASVG festgelegten Höchstbeitragsgrundlage. Beitragsgrundlage für gemäß § 3 Abs. 1 AlVG versicherte Personen ist nach Wahl der versicherten Person ein Viertel, die Hälfte oder drei Viertel der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 48 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978. Liegt für gemäß § 3 Abs. 8 AlVG versicherte Personen kein Entgelt im Sinne des § 49 ASVG vor, so ist der dreifache Betrag des jeweils gemäß § 44 Abs. 6 lit. c ASVG geltenden Betrages als täglicher Arbeitsverdienst anzunehmen.
[...]"
§ 4 Abs. 2 und § 33 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF lauten:
"Vollversicherung
§ 4. (1) [...]
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
[...]
An- und Abmeldung der Pflichtversicherten
§ 33. (1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab) meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und
die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind."
3.5. Das Begehren des Beschwerdeführers ist darauf gerichtet, den Bescheid dahingehend zu ändern, dass die Höhe des vorgeschriebenen Sonderbeitrages gemäß § 25 Abs. 2 dritter Satz AlVG neuerlich berechnet wird, da ihm der vorgeschriebene Sonderbeitrag zu hoch erscheine, da der Betretene kein Entgelt erhalten habe. Eine Rechtswidrigkeit des Bescheides vermag der Beschwerdeführer damit aus folgenden Gründen nicht aufzuzeigen:
3.5.1. Der Verwaltungsgerichtshof geht unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 21.06.2000, G 78/99 ua, VfSlg. 15.850) davon aus, dass es sich bei der Sanktion des § 25 Abs. 2 dritter Satz AlVG um keine Strafe handelt, sondern um einen lediglich eine besondere Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung normierenden Tatbestand. Die gesetzliche Verpflichtung zur Anmeldung von Dienstnehmern schon vor Beginn der Arbeitsleistung soll sicherstellen, dass unangemeldete Schwarzarbeit leichter erkennbar wird und diese damit erschweren. Die an eine Verletzung dieser Meldepflicht anknüpfenden erhöhten Beiträge nach § 25 Abs. 2 dritter Satz AlVG führen im Ergebnis dazu, dass jene Arbeitgeber, bei denen die Betriebskontrolle zur Aufdeckung von Schwarzarbeit erforderlich gewesen ist, einen dementsprechend erhöhten Beitrag zur Finanzierung des damit verbundenen Verwaltungsmehraufwandes leisten müssen. Verfassungsrechtliche Bedenken hat der Verwaltungsgerichtshof weder gegen die dieser Regelung (wenngleich pauschalierend und daher vergröbernd) zugrundegelegte Annahme über eine durchschnittliche Dauer eines Beschäftigungsverhältnisses, noch gegen die Höhe der Sonderbeiträge. Ein Verschulden des Arbeitgebers ist nicht Voraussetzung dieser Beitragsverpflichtung (vgl. VwGH 21.01.2009, 2008/08/0117).
Wenn ein Empfänger von Arbeitslosengeld von einem öffentlichen Organ bei Tätigkeiten gemäß § 25 Abs. 2 AlVG angetroffen wird, kann dem Vorhalt der Nichtanzeige dieser Tätigkeit die Geringfügigkeit der Entlohnung nicht entgegengehalten werden (vgl. VfGH 21.06.2000, VfSlg. 15.850). Ungeachtet dessen, dass nach dem ersten Satz des § 25 Abs. 2 AlVG schon eine "Tätigkeit gem. § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d", bei deren Verrichtung die im Leistungsbezug nach dem AlVG stehende Person betreten wird, dazu führt, dass die gesetzliche Vermutung des letzten Halbsatzes des ersten Satzes des § 25 Abs. 2 AlVG eintritt, dass diese Tätigkeit mit Entgelt oberhalb der Bagatellgrenze entlohnt wird, so reicht dies nach dem Gesetzeswortlaut nicht aus, um auch den Sonderbeitrag nach dem dritten Satz leg. cit. verhängen zu dürfen. Die im dritten Satz des § 25 Abs. 2 AlVG dafür normierte weitere Voraussetzung ist nämlich, dass eine "zeitgerechte" Meldung zum zuständigen Träger der Krankenversicherung unterblieben ist, d.h. eine Meldung, die auf Grund der Art der Beschäftigung gesetzlich geboten gewesen wäre. Eine Meldung ist aber nur dann gesetzlich geboten, wenn es sich um eine Tätigkeit handelte, die tatsächlich sozialversicherungspflichtig war und bei der "der Dienstgeber" zur zeitgerechten Meldung verpflichtet gewesen ist. Die Verhängung eines Sonderbeitrages kommt daher im Ergebnis nur dann in Betracht, wenn die Tätigkeit - unter Außerachtlassung der Vermutung des § 25 Abs. 2 erster Satz AlVG - eine Pflichtversicherung nach einem der Tatbestände des ASVG begründet hätte, wobei allerdings auch eine probeweise verrichtete Tätigkeit die Versicherungspflicht begründen kann (vgl. VwGH 26.11.2008, 2008/08/0118).
3.5.2. Es ist daher zunächst auf das Vorliegen einer Tätigkeit, die eine Pflichtversicherung nach einem der Tatbestände des § 4 ASVG begründet hätte, einzugehen: Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet. Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt ist. Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, dh. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde zwar berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 21.04. 2004, 2003/08/0182, mwN).
Gegenständlich steht außer Streit, dass am 21.8.2014 ein Prüfeinsatz der Prüforgane der Abgabenbehörde des Bundes durchgeführt wurde und im Rahmen dieses Prüfeinsatzes der Betretene bei Hilfstätigkeiten an einem Imbissstand, somit bei Arbeiten für den Beschwerdeführer betreten wurde, sodass nach den obgenannten Erkenntnissen grundsätzlich von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen ist.
"Gegen Entgelt" ist eine Person dann beschäftigt, wenn sie aus dem Dienstverhältnis einen Entgeltanspruch hat, gleichgültig, ob ihr ein Entgelt tatsächlich ausbezahlt wird oder nicht. Bei der Beurteilung dieser Frage ist von den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen auszugehen. Die Entgeltlichkeit ist kein bloßes Merkmal des Beschäftigungsverhältnisses, sondern eine weitere Voraussetzung der Vollversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0252).
Für das Vorliegen der Entgeltlichkeit kommt es nicht darauf an, ob ausdrücklich ein Entgelt (allenfalls in einer bestimmten Höhe) vereinbart wurde oder eine solche Vereinbarung unterblieb. Im Zweifel gilt für die Erbringung von Dienstleistungen nämlich ein angemessenes Entgelt als bedungen (vgl. § 1152 ABGB). Wurde die Höhe des Entgelts nicht festgelegt, so ist ein angemessener Lohn zu zahlen. Demnach ist Unentgeltlichkeit der Verwendung nicht schon bei Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten, sondern diese muss ausdrücklich und erwiesenermaßen - wenigstens nach den Umständen konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten (vgl. VwGH 06.03.2008, Zl. 2007/09/0285). Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in einer idealistischen Einstellung begründet sein (vgl. VwGH 04.09.2013, 2011/08/0318).
Der Beschwerdeführer bringt zwar in seiner Beschwerde vor, dass der Betretene kein Entgelt erhalten habe, dies ändert jedoch unter Verweis auf die angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nichts an dem Umstand, dass ein Dienstverhältnis, das sozialversicherungspflichtig war, vorlag, da es gleichgültig ist, ob das Entgelt tatsächlich ausbezahlt wurde oder nicht, da der Betretene aufgrund seiner Tätigkeit einen Entgeltanspruch hatte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Unentgeltlichkeit wird auch dadurch relativiert, dass der Betretene seinen Angaben zu Folge während seiner Tätigkeit Verpflegung in Form von Essen und Getränken erhielt bzw. sich selbst im Imbissstand bedienen konnte. Schließlich konnte der Beschwerdeführer keine Gründe darlegen, die eine sachliche Rechtfertigung für das Vorliegen der Unentgeltlichkeit im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darstellen würde.
3.5.3. Soweit mit dem Vorbringen der Unentgeltlichkeit ein Freundschaftsdienst vorgebracht werden sollte, ist zunächst darauf zu verweisen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen sind, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung stand halten (vgl. VwGH 19.12.2012, 2012/08/0165).
Für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei trifft die Partei - unabhängig von der grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung des für die Entscheidung notwendigen Sachverhaltes und über die oben erwähnte Darlegungspflicht hinaus - eine entsprechende Mitwirkungspflicht, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, maßgeblichen Umständen und Motiven um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist in diesen Fällen daher Sache der Partei, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (vgl. VwGH 19.12.2012, 2012/08/0165).
Die Behauptung des Beschwerdeführers allein, dass der Betretene kein Entgelt für seine Tätigkeit erhalten habe, reicht somit nicht aus, um von einem unentgeltlichen Gefälligkeitsdienst auszugehen. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren zudem keine Motive vorgebracht, die die Erbringung von Freundschafts- oder Gefälligkeitsdiensten in wirtschaftlicher, sozialer und emotionaler Sicht nachvollziehbar erscheinen ließen. Zudem lassen bereits die Angaben des Betretenen, welcher zwar von einem Freundschaftsdienst spricht, erkennen, dass es sich nicht um einen kurzfristigen Dienst im Sinne eines Gefälligkeitsdienstes handelte, sondern vielmehr um eine wiederkehrende Tätigkeit. So gab dieser an, ein bis zwei Mal im Monat für zwei bis drei Tage auszuhelfen.
Es wurde insgesamt vom Beschwerdeführer kein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, dass die Vermutung für ein entgeltliches Dienstverhältnis widerlegt hätte.
Herr XXXX stand somit zum Zeitpunkt der Betretung durch öffentliche Organe der Finanzpolizei am 21.08.2014 in einem Dienstverhältnis zum Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs. 3 lit. a AlVG, bezog Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und es erfolgte keine zeitgerechte Meldung gemäß § 33 Abs. 1 ASVG durch den Beschwerdeführer an den zuständigen Krankenversicherungsträger.
Die Vorschreibung des Sonderbeitrages gemäß § 25 Abs. 2 dritter Satz AlVG erfolgte somit dem Grunde nach zu Recht.
3.5.3. Hinsichtlich der Höhe des Sonderbeitrages räumt § 25 Abs. 2 dritter Satz AlVG der Behörde nach seinem klaren Wortlaut kein Ermessen ein (vgl. VwGH 21.01.2009, 2008/08/0117).
Als Bemessungsgrundlage für die Vorschreibung des Sonderbeitrages dient der jeweilige Kollektivvertrag bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz. 543).
Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Bescheid nachvollziehbar dargelegt, wie sie zur vorgeschriebenen Höhe des Sonderbeitrages gekommen ist. Wie bereits festgestellt, hat die belangte Behörde zu Recht den Stundenlohn für Hilfstätigkeiten im Gastnebengewerbe für zeitweise Beschäftigte im Ausmaß von € 9,36 pro Stunde angewendet.
Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt gemäß § 2 Abs. 1 AMPFG 6 % der Beitragsgrundlage.
Gemäß § 25 Abs. 2 AlVG errechnet sich somit unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von € 9,36 und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden, der Sonderbeitrag wie folgt:
€ 9,36 x 40 (Stunden) x 6 (Wochen) x 12 % (doppelter Arbeitslosenversicherungsbetrag) = € 269,57.
Es erfolgte daher auch die Vorschreibung des Sonderbeitrages gemäß § 25 Abs. 2 AlVG dritter Satz der Höhe nach zu Recht.
3.5.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.6. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt.
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung eines Sonderbeitrages gemäß § 25 Abs. 2 AlVG, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).
Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde näher zu erörtern. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (vgl. VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt 3.5. dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 25 Abs. 2 AlVG.
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