BVwG W229 2003126-1

W229 2003126-1Tribunal Administrativo Federal14 de set. de 2015

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Regest

Arbeitslosengeld, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Rückzahlung, selbstständig Erwerbstätiger

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BVwG W229 2003126-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W229.2003126.1.01

Spruch

W229 2003126-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Dr.in Maria Steiner-Motsch und den fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, VSNR XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien XXXX vom 28.01.2014, VSNR XXXX, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 21.02.2014,

GZ: 2014-0566-9-000336, nach Durchführung einer nicht-öffentlichen

Sitzung am 25.08.2015, beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung wird gemäß § 31 iVm. § 28 Abs. 3 zweiter Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice Wien XXXX zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.01.2014, VSNR XXXX, des Arbeitsmarktservice Wien XXXX (im Folgenden AMS) wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes des Beschwerdeführers für den Zeitraum 01.01.2012 bis 29.02.2012 widerrufen und dieser zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von €

1. 571,53,- verpflichtet. Begründend führte das AMS aus, der Beschwerdeführer hätte die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den im Bescheid genannten Zeitraum, von 01.01.2012 bis 29.02.2012, zu Unrecht bezogen, da er selbständig gemeldet war. In rechtlicher Hinsicht verwies das AMS auf § 24 Abs. 2 AlVG, wonach die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen ist, wenn sie gesetzlich nicht begründet war. Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG sei bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Rückersatz bestehe auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet habe, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit am 03.02.2014 beim AMS einlangenden Schreiben fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, worin er die ersatzlose Aufhebung des Bescheides begehrte sowie einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das AMS stellte. In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, er habe im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 29.02.2012 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Anspruch genommen. Er habe einen Gewerbeschein und sei für diesen Zeitraum von der Pflichtversicherung durch Bescheid der Sozialversicherungsanstalt (SVA) ausgenommen gewesen. Diesen Sachverhalt habe der Beschwerdeführer dem AMS mitgeteilt. Anfang März habe er einen neuen Gewerbeschein gelöst und dem AMS mitgeteilt, dass er von nun an selbständig tätig sei und er keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mehr benötige. Gleichzeitig habe er bei der SVA die Ausnahme aus der Pflichtversicherung ab diesem Zeitpunkt widerrufen. Mit Schreiben vom 28.09.2013 habe die SVA bekannt gegeben, dass der Umsatz des Beschwerdeführers aufgrund der im Jahre 2012 ausgeübten selbständigen Tätigkeit die maßgeblichen Grenzbeträge überschritten habe und somit die Ausnahme aus der Pflichtversicherung nach dem gewerblichen Sozialversicherungsgesetz rückwirkend wegfalle. Mit Bescheid vom 28.01.2014 verlange das AMS eine Rückzahlung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 29.02.2012. Zur Begründung des AMS betreffend die Rückzahlungspflicht, die bestehe, weil der Beschwerdeführer selbständig gemeldet war, führt der Beschwerdeführer aus, er habe dem AMS bei Beantragung des Arbeitslosengeldes mitgeteilt, dass er selbständig allerdings von der Pflichtversicherung ausgenommen sei. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld bekommen. Die Selbständigkeit an sich habe also keine Auswirkungen auf den Bezug des Arbeitslosengeldes. Dieser sei auch nicht durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen maßgebender Tatsachen herbeigeführt. Das AMS sei tätig geworden, weil die SVA nachträglich die Ausnahme von der Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz widerrufen habe. Auch musste er nicht erkennen, dass ihm die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebühre. Er habe bei der Beantragung des Arbeitslosengeldes nicht erkennen können, ob die zukünftige Beschäftigung selbständiger Natur, eine unselbständige Beschäftigung sein werde[,] oder[,] ob er noch länger arbeitslos sein würde. Der Gesetzgeber stelle hier eindeutig auf den Zeitpunkt der Antragstellung und den Zeitraum des Bezuges des Arbeitslosengeldes ab. Sowie der Beschwerdeführer erkannt habe, dass die Voraussetzungen für den Bezug des Arbeitslosengeldes nicht mehr gegeben seien, habe er dies beim AMS bekannt gegeben und die Leistungen stoppen lassen. Bei einer Änderung der Voraussetzungen im Nachhinein könne das AMS die Leistungen seiner Meinung nach nicht zurückverlangen, da der Beschwerdeführer dies nicht erkennen musste.

3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 21.02.2014 gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der der Beschwerde teilweise stattgegeben wurde und der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides, dahingehend geändert wurde, dass der Rückforderungsbetrag mit €

1. 566,27,- festgelegt wurde.

3.1. In ihrer rechtlichen Würdigung führte die belangte Behörde insbesondere aus:

Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung sei der Empfänger des Arbeitslosengeldes beziehungsweise der Notstandshilfe zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, auch wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommenssteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall dürfe jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Aus der Aktenlage ergebe sich, dass den Beschwerdeführer kein Verschulden am Widerruf und der Rückforderung der Leistung treffe, da er bezüglich seiner selbständigen Erwerbstätigkeit seinen Meldepflichten gegenüber dem Arbeitsmarktservice nachgekommen sei. Aus diesem Grund sei der Rückforderungsbetrag zu berichtigen und mit € 1.566,27,- festzulegen, da der ursprünglich festgelegte Betrag das erzielte Einkommen übersteige.

3.2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Schließlich wies das AMS in der Beschwerdevorentscheidung darauf hin, dass sich mit der Sachentscheidung eine Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erübrige.

4. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen - zwar mit Beschwerde titulierten - Vorlageantrag. Zum Sachverhalt führte er darin ergänzend an, dass er im Zeitraum von 01.01.2012 bis 29.02.2012 kein Einkommen aus seinen gewerblichen Tätigkeiten erzielt habe. Begründend führte er zusammengefasst aus, da in § 25 Abs. 1 AlVG auf das tatsächlich erzielte Einkommen im Gegensatz zum monatlichen Einkommen iSd § 36a Abs. 7 AlVG abgestellt werde, müsse die Behörde auch das erzielte Einkommen ermitteln und könne nicht vom monatlichen Einkommen iSd. § 36a Abs. 7 AlVG ausgehen. Da er im Zeitraum von 01.01.2012 bis 29.02.2012 kein Einkommen hatte und somit das erzielte Einkommen bei 0,- lag, könne das AMS für diesen Zeitraum auch keine Rückforderungsansprüche stellen.

5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 06.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.

6. Mit Beschluss vom 13.05.2014, GZ W229 2003126-1/2Z, beantragte das Bundesverwaltungsgericht beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des § 56 Abs. 3 AlVG wegen Verfassungswidrigkeit.

7. Mit Erkenntnis vom 02.12.2014, G 74/2014-10, G 78/2014-10, hob der Verfassungsgerichtshof § 56 Abs. 3 AlVG als verfassungswidrig auf und sprach gestützt auf Art. 140 Abs. 7 B-VG aus, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist.

8. Mit Beschluss vom 14.01.2015, Zl. W229 2003126-1/6Z, wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auf Grundlage der (nach Aufhebung des § 56 Abs. 3 AlVG) bereinigten Rechtslage zurück, da in Ermangelung eines Antragsrechts auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohnehin kraft Gesetzes diese Wirkung zukommt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Rechtliche Beurteilung

1. 1 Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien XXXX.

1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.3. Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

1.4. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Gemäß § 15 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Im vorliegenden Beschwerdefall, in dem eine abändernde Beschwerdevorentscheidung ergangen ist, hat der Beschwerdeführer den Vorlageantrag zusätzlich begründet. Das erkennende Gericht geht unter Zugrundelegung der dargestellten Rechtlage davon aus, dass der Prüfumfang mit den im Vorlageantrag angegebenen Gründen begrenzt ist.

1.5. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 11 zu § 28 VwGVG).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG berechtigen nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung - dh. im Tatsachenbereich - zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit (vgl. zB VwGH 19.11.2009, Zl. 2008/07/0167).

Konkret bildet § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Bestimmung ausgesprochen (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063), dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommt, "wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat".

Eine Zurückverweisung der Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach diesem Erkenntnis in Betracht (siehe Lehofer, Die Grenzen der Zurückverweisung durch das Verwaltungsgericht, ÖJZ 2014/109):

? wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,

? wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat,

? wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden ("Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Hat die Behörde erforderliche Ermittlungen zwar vorgenommen, die Ermittlungsergebnisse aber nicht ausreichend gewürdigt oder überhaupt davon abgesehen, diese in der Begründung des angefochtenen Bescheides darzulegen, so kommt eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG nicht in Betracht. Dies ist etwa der Fall, wenn zwar die Bescheidbegründung dürftig ist, jedoch brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen (vgl. VwGH 10.09.2014, Zl. RA 2014/08/0005 und 17.02.2015, Zl. Ra 2014/09/0037)

2.1. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist dieser Maßstab im vorliegenden Fall - wie aus den im Folgenden dargestellten Umständen ersichtlich - erfüllt, da davon auszugehen ist, dass die belangte Behörde zum Teil ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt hat bzw. den maßgebenden Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt hat:

2.1.1. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 609/1977 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013, lauten:

"Arbeitslosigkeit

§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer

1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und

3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. (...)

(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:

a) wer in einem Dienstverhältnis steht;

b) wer selbständig erwerbstätig ist;

c) (...)

(6) Als arbeitslos gilt jedoch,

a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;

b) wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG nicht übersteigen;

c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;

d) (...).

Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

(...)

Einkommen

§ 36a. (1) Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.

(2) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

(3) Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:

1. Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz EStG 1988;

2. die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;

3. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973.

(4) Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gelten 3 vH des Einheitswertes als monatliches Einkommen. Werden bei Einkünften aus einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte um 10 vH zu erhöhen.

(5) Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:

1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;

2. bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;

3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;

4. bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle.

(6) Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge gemäß Abs. 3 Z 2 ist eine Erklärung abzugeben.

(7) Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln."

2.1.2. Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung zu § 12 Abs. 6 lit. c AlVG festgehalten, dass nur das Einkommen aus jener selbstständigen Erwerbstätigkeit, die dem Anspruch auf Arbeitslosengeld - jeweils zeitraumbezogen - gemäß § 12 Abs. 3 lit. b AlVG zunächst entgegensteht, zu berücksichtigen ist, wenn es um die Beurteilung der Frage geht, ob im Hinblick auf diese Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 6 lit. c AlVG Arbeitslosigkeit anzunehmen ist. Bei klar abgrenzbaren Tätigkeiten und Einkünften kommt keine Zurechnung des Einkommens aus einer Erwerbstätigkeit in Frage, die im jeweiligen Zeitraum nicht oder nicht mehr ausgeübt worden ist. Einkünfte aus zeitlich aufeinanderfolgenden selbständigen Erwerbstätigkeiten sind dann nicht zusammenzurechnen, wenn die Beschäftigungen voneinander klar abgrenzbar sind, was - unabhängig vom Inhalt der jeweiligen Beschäftigung - jedenfalls dann der Fall ist, wenn nachgewiesen ist, dass die selbständige Erwerbstätigkeit zunächst tatsächlich beendet und erst nach einer gewissen, beitragsrechtlich ins Gewicht fallenden Zeit wieder neu aufgenommen wurde, dh auch unter Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Maßstäbe als durch beitragsfreie Zeiten unterbrochen gelten kann. Der Umstand, dass zwischen selbständigen Erwerbstätigkeiten eine unselbständige Erwerbstätigkeit als Dienstnehmerin eingeschlossen ist, ist als zusätzliches Indiz für eine derartige Unterbrechung in die Ermittlungen mit einzubeziehen (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Zl. 2013/08/0050, 24.11.2010, Zl. 2007/08/0190, 03.10.2002, Zl. 2002/08/0026).

2.1.3. Wenngleich die grundsätzliche Bindung der belangten Behörde an den Spruch des Einkommensteuerbescheides der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient (vgl. VwGH vom 19.10.2011, 2011/08/0223 mwN), so sind vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung sowie dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Sachverhaltsdarstellung, im Jahr 2012 einen neuen Gewerbeschein gelöst zu haben, Ermittlungen dahingehend anzustellen bzw. Feststellungen zu treffen, welchen selbständigen Erwerbstätigkeiten der Beschwerdeführer im Jahr 2012 nachgegangen ist und, ob es sich dabei um klar abgrenzbare Tätigkeiten im Sinne der zitierten Judikatur handelt. Wenn nun in der Beschwerdevorentscheidungen lediglich Feststellungen zu den Tätigkeiten des Beschwerdeführers ab 05.10.2010 sowie zur Gewerbeausübung ab 26.03.2013 getroffen werden, so ließe sich daraus lediglich implizit erschließen, dass im Jahr 2012 eine bereits im Jahr 2010 angemeldete selbständige Erwerbstätigkeit fortgeführt wurde, eine Auseinandersetzung mit den konkreten Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Jahr 2012 und der Frage, ob es sich dabei um klar abgrenzbare Erwerbstätigkeiten handelt kann darin jedoch nicht erkannt werden.

Die Feststellung, dass ein Arbeitsloser selbständig erwerbstätig war bzw. ist, reicht für sich allein noch nicht aus, den Leistungsanspruch zu verneinen, wenn der Arbeitslose keine Einkünfte oder Umsätze erzielt hat (vgl. VwGH vom 20.10.1998, 97/08/0462) und er nicht in der Pensionsversicherung pflichtversichert ist. Sollte die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangen, dass die von ihr ermittelten und festgestellten durch den Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeiten klar voneinander abgrenzbar sind und mangels jeglicher Wechselbeziehung zu unterscheiden sind, so darf es zu keiner Zurechnung des Einkommens aus jener Erwerbstätigkeit kommen die im Widerrufszeitraum nicht oder nicht mehr ausgeübt worden ist. Mangels Differenzierung im Einkommensteuerbescheid wird es daher in weiterer Folge eigene Erhebungen des AMS insbesondere zur Frage der aus der im Widerrufszeitraum ausgeübten Tätigkeit bereits erzielten Einkünfte bedürfen, um beurteilen zu können, ob im Widerrufszeitraum die Geringfügigkeitsgrenze tatsächlich überschritten wurde.

2.1.4. Angesichts des aufgezeigten Ermittlungsbedarfs erachtet das Bundesverwaltungsgericht ein Vorgehen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG erforderlich. Zudem ist festzuhalten, dass die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, im Beschwerdefall angesichts der geschilderten erforderlichen Ermittlungstätigkeit nicht vorliegen. Weder steht - wie dargetan - der maßgebliche Sachverhalt fest (Z 1 leg.cit.), noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden (Z 2 leg.cit.).

2.1.5. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die angesprochene Ermittlungstätigkeit durchzuführen und die daraus gewonnenen Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer - im Rahmen des Parteiengehörs - zu erörtern haben.

2.2. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.2. In der Beurteilung wurde unter Bezugnahme auf einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Pkt. 2.1.2.), dass im Verfahren vor belangten Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich die Entscheidung an den in Pkt. 2.1 zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG.

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