W196 2109626-1•BVwG W196 2109626-1
W196 2109626-1Tribunal Administrativo Federal14 de set. de 2015
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, non refoulement, öffentliches Interesse,<br/>Resozialisierung, Rückkehrentscheidung, vorläufige<br/>Aufenthaltsberechtigung
W196 2109626-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.06.2015, Zl 610929609-2120525, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1, 10 Abs 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 22.11.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte den dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der niederschriftlichen Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST gab der Beschwerdeführer nach den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt an, in Tschetschenien am ersten und zweiten Krieg teilgenommen zu haben. Sein Bruder Ruslan sei in ihrer Heimat vom 15.10.2010 bis zum 05.02.2011 festgenommen gewesen. Nachdem sie ihn hätten freikaufen können, sei dieser in die Türkei geflüchtet. Am 30.09.2012 sei der Beschwerdeführer von Regierungsleuten, den Leuten von Kadyrov, aufgesucht worden. Weil er diese bemerkt habe, habe er rechtzeitig flüchten können. Seit diesem Zeitpunkt sei er auf der Flucht und habe er seine Ausreise organisiert. Im Falle einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer Angst um sein Leben; er habe Angst festgenommen und verschleppt bzw. getötet zu werden. Konkrete Hinweise, wonach ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde, gebe es nicht.
Am 31.10.2013 wurde der Beschwerdeführer von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg, im Beisein eines Dolmetschers der russischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Die Frage, ob er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen, bejahte der Beschwerdeführer. Es gebe auch keine Umstände, die ihn bei der Einvernahme einschränken würden. Nachgefragt, ob er Dokumente oder Beweismittel vorlegen könne, legte der Beschwerdeführer die Kopie seines Bürgerpasses vor. Wo sich das Original befinde, könne er nicht sagen. Als die Leute, er wisse nicht, wer diese gewesen seien, gekommen seien, sei dieser im Haus zurückgeblieben. Auch legte der Beschwerdeführer ein Schreiben seines ehemaligen Kommandanten und eine Kopie seines Konventionsreisepasses sowie eine Ladung und ein Protokoll einer Zeugenvernehmung vom 17.03.2012 vor. Seine bisherigen Angaben im Verfahren hätten der Wahrheit entsprochen und wolle er nichts ergänzend hinzufügen. Auf die Frage, wie er in Tschetschenien seinen Lebensunterhalt verdient habe, führte der Beschwerdeführer aus, sich immer wieder selbst versorgt zu haben. Finanziell habe er eigentlich keine Probleme gehabt. Er habe verschiedene Arbeiten durchgeführt; sein Bruder habe eine Baufirma gehabt, welche mehr oder weniger zugrunde gerichtet worden sei. Die öffentliche Hand habe ihm Geld geschuldet. Er habe dann an die Behörden geschrieben und sei sein Bruder in der Folge festgenommen worden. Weil sein Bruder auch Teilnehmer des Krieges gewesen sei, er habe damals beim Fernsehen gearbeitet, hätten sie ihn auf diese Art vernichten wollen. Nach dem Vorfall in Moskau - Explosion auf dem Flughafen - habe es vom FSB die Forderung gegeben, dass alle, die verschwunden seien, zu finden seien. Die russischen Behörden hätten dann viele Leute festgenommen, die sie später hätten freilassen müssen. Sein Bruder sei damals auch mitgenommen, misshandelt und mit Strom gefoltert worden. Die Behörden sollten Erfolge vorweisen und hätten gesagt, dass die, die im Widerstand gewesen seien, dabei gewesen seien. Durch seine Beziehungen als Kriegsteilnehmer habe er erfahren, wo er sei, jedoch sei es dem Bechwerdeführer nicht möglich gewesen, ihn von dort freizubekommen. Er habe dann offizielle Anzeigen und Ersuchen an die Behörden geschrieben. Diese hätten etwas unternehmen sollen, um die Schuldigen zu bestrafen, damit der Fall abgeschlossen werden könne. Sie hätten dann Untersuchungen gemacht und seien die Ergebnisse in Richtung der Leute des Kadyrov gegangen. Weil dies so nicht habe sein können, hätten sie die Leute aus dem Widerstand beschuldigt. Weil der Beschwerdeführer der Bruder eines Beschuldigten gewesen sei, seien sie immer wieder unangemeldet in die Wohnung eingedrungen. Wer diese Leute gewesen seien, wisse er nicht. Bei ihnen könne man nicht nach der Identität fragen oder dies überprüfen. Wenn jemand komme, bleibe nur mehr die Option davonzulaufen. Als der Bruder des Beschwerdeführers freigekommen sei, seien sie gemeinsam bei einem Ermittlungsbeamten gewesen. In dem dem Beschwerdeführer vorgelegten Protokoll sei geschrieben worden, dass sein Bruder geflüchtet sei, was jedoch nicht den Tatsachen entsprochen habe. Die Beamten hätten die Anordnung bekommen, die Sache einzustellen; die Leute von Kadyrov hätten sie nicht verhaften können. Die ermittelnden Beamten hätten aber angedeutet, dass sie irgendjemanden festnehmen müssten. Als der Beschwerdeführer gefragt habe, ob sie ihn festnehmen würden, habe ihm dies der Beamte indirekt bestätigt. Daraufhin habe der Beschwerdeführer gewusst, dass ihm nur mehr die Flucht bleibe. Was nach der Festnahme passieren würde, könne er sich vorstellen, nachdem sein Bruder in der Haft misshandelt worden sei und sogar einen Finger verloren habe. Nachgefragt, in welcher Position er an den Kriegshandlungen in Tschetschenien teilgenommen habe, gab der Beschwerdeführer an, ein Freiwilliger gewesen zu sein. Er sei ursprünglich Bauer gewesen und habe von Kriegshandlungen keine Ahnung gehabt. Als die Konferenz des Maschadov 1999 gewesen sei, habe der Beschwerdeführer damals auch teilgenommen, weil Leute von den Medien dabei gewesen seien. Die ermittelnden Behörden hätten ihm gesagt, dass sie davon wissen würden. Dem Beschwerdeführer sei klar gewesen, dass die Behörden ihm nun anhängen würden, damals für Maschadov gearbeitet zu haben. Dazu befragt, was er für Maschadov gemacht habe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Freund damals Kommandant der Armee des Präsidenten gewesen sei und er diesem Freund, so gut er gekonnt habe, geholfen habe. Nachgefragt, ob er tatsächlich gekämpft oder unterstützt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass es dort überall Waffen gegeben habe, aber er selbst nie mit einer Waffe gekämpft habe. Im ersten Krieg habe er Meetings organisiert und sei im Bund der Freiwilligen gewesen. Bei ihnen in Stanica Kalinovskaja sei eine Frau namens Zura getötet worden. Nach dem Krieg habe es den Hauptsekretär des Präsidenten gegeben, der jetzt in GB sei, wo auch der Beschwerdeführer tätig gewesen sei; er sei einfach in friedlichen Organisationen tätig gewesen. Sein Bruder sei am 15.12.2010 festgenommen worden. Damals hätten sie ihn direkt von zu Haus abgeführt. Er sei der Direktor ihres Familienbetriebes gewesen und sei Anfang Februar 2011 freigekommen. Das genaue Datum könne er jedoch nicht sagen. Er sei damals in einem sehr schlechten Zustand gewesen; seine Hände seien verbunden gewesen und hätten ihm durch die Folterungen mit Strom die beiden kleinen Finger gefehlt. Dazu befragt, was jetzt mit dem Bruder weiter geschehen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass dieser im Sommer 2011 ausgereist sei, nachdem sie die Sache eingestellt und ihn dies auch unterschreiben lassen hätten. Er sei zunächst in die Türkei und anschließend weiter nach Georgien gegangen. Die Frage, ob er Kontakt zu seinem Bruder habe, verneinte der Beschwerdeführer; dies deshalb, um seine zu Hause gebliebenen Angehörigen nicht zu gefährden. Es werde alles überwacht; sowohl die elektronische Post als auch das Telefon. Ihn zu kontaktieren wäre kein Problem, aber zu oft wäre es gefährlich. Nach der Ausreise seines Bruders hätten sie den Beschwerdeführer zur Staatsanwaltschaft vorgeladen und ihn aufgefordert, den Bruder zu bringen. Das letzte Mal, als er dazu aufgefordert worden sei, habe der Untersuchungsbeamte dem Beschwerdeführer schon angedeutet, dass sie, weil die Sache eingestellt worden sei, doch jemanden ins Gefängnis bringen müssten, also jemanden verhaften müssten. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, physisch dort mehr oder weniger nicht gelebt zu haben. Er habe zwar einen Bürgerpass gehabt, aber mal da und mal dort gelebt. Deshalb sei er auch immer telefonisch geladen worden, obwohl er gesagt habe, dass sie ihm eine Ladung schicken sollten. Als er das letzte Mal beim Untersuchungsbeamten gewesen sei, habe er dies irgendwie "von hinten" geschrieben, so habe er beispielsweise den 17.03. aufgeschrieben, obwohl der Beschwerdeführer tatsächlich irgendwann im August dort gewesen sei. Am 30.09.2012 seien dann Soldaten in Uniformen in die Wohnung des Beschwerdeführers eingedrungen. Er sei nicht dort gewesen und habe auch nicht mehr nachgeforscht, wer dies gewesen sei. Die Frage, ob er in dieser Wohnung alleine gelebt habe, bejahte der Beschwerdeführer. Nachgefragt, wer ihn davon verständigt habe, dass Soldaten da gewesen seien, führte der Beschwerdeführer aus, in das Geschäft gegangen zu sein, um Brot zu kaufen. Am Rückweg habe er gesehen, dass sie am Eingang zu den Wohnungen gewesen seien. Daraufhin sei der Beschwerdeführer sofort geflüchtet und habe dann nach einer gewissen Zeit jemanden hingeschickt, um nachzusehen. Die Frage, ob es stimme, dass sein Bruder im Sommer 2011 in die Türkei gegangen und der Beschwerdeführer in der Folge immer wieder vorgeladen und am 30.09.2012 von Uniformierten in der Wohnung aufgesucht worden sei, bejahte der Beschwerdeführer. Im August habe er in der Prokuratur gesagt, dass er nicht mehr hinkomme, weil sein freiwilliges Erscheinen hätte genauso enden könne. Der Beschwerdeführer habe in der Prokuratur einen Bekannten gehabt, der im Untersuchungskomitee der Russischen Föderation in Tschetschenien gewesen sei. Bis zu seiner Ausreise am 19.11.2012 habe er sich bei Bekannten versteckt gehalten. Er habe sehr oft seine Aufenthaltsorte gewechselt. Nachgefragt, weshalb er nicht zu seinem Bruder in die Türkei gegangen sei; hätte er dort ja schon einen Anknüpfungspunkt gehabt, gab der Beschwerdeführer an, dass er keine Information gehabt habe, wie man in die Türkei reisen könne. Auf die Frage, was passieren würde, wenn er nach Russland zurückkehren müsste, führte der Beschwerdeführer aus, dass wirtschaftlich sowieso schon alles erledigt sei. Alles Geld, das sie jemals gehabt hätten, sei in den Ausbau von Grosny gesteckt worden. Ihre Firma habe die Bauten, die sie errichtet habe, nicht bezahlt bekommen. Da seien sie nicht die einzigen, sondern gebe es viele. Der Bruder des Beschwerdeführers sei immer wieder hingegangen und habe gesagt, dass er das Geld brauchen würde. Das Ergebnis sei das gewesen, was der Beschwerdeführer erzählt habe. Nachgefragt, ob noch Angehörige in Tschetschenien leben würden, führte der Beschwerdeführer aus, dass drei Schwestern und zwei Brüder in Tschetschenien seien; einer lebe in Astrachan und einer in der Türkei. Die Frage, ob er Angehörige in Österreich oder in anderen EU-Staaten habe, verneinte der Beschwerdeführer. Dazu befragt, ob er derzeit ärztliche Behandlung benötige, gab der Beschwerdeführer an, beim Zahnarzt gewesen zu sein, weil er sich an einem Stück Brot einen Zahn ausgebissen gehabt habe. Ansonsten sei er gesund. Darüber informiert, dass ihm nun die Möglichkeit eingeräumt werde, zu den Länderfeststellungen Stellung zu nehmen, gab der Beschwerdeführer an, dass diese seiner Meinung nach zu 90 % falsch seien. Die Frage, ob er dazu etwas anzuführen habe, dass er im Falle einer negativen Entscheidung über seinen Asylantrag aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen werde, verneinte der Beschwerdeführer.
Am 13.05.2014 wurden dem Beschwerdeführer vom BFA, RD Salzburg, neuerlich Länderinformationen übermittelt und ihm dazu die Möglichkeit einer Stellungnahme zu diesen und sonstigen allfälligen Veränderungen hinsichtlich Gesundheitszustand, Familienbezug in Österreich etc. geboten.
Am 04.07.2014 langte die diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers beim BFA, RD Salzburg, ein.
Am 03.02.2015 wurde der Beschwerdeführer zu einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, RD Salzburg, geladen. Dabei gab dieser im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache an, ein bisschen Deutsch zu sprechen. Er habe jedoch noch keine Prüfung machen können, weil er in Böckstein keine Möglichkeit dazu gehabt habe, sondern immer vertröstet worden sei. Die Frage, ob er sich heute psychisch und physisch dazu in der Lage fühle, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen, bejahte der Beschwerdeführer. Es würden keine Umstände vorliegen, die ihn bei der Einvernahme einschränken würden. Nachgefragt, ob die Angaben, die er bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 31.10.2013 gemacht habe, der Wahrheit entsprechen würden, gab der Beschwerdeführer an, dass es genauso gewesen sei, wie er gesagt habe. Seine Brüder und Schwestern würden noch immer in periodischen Zeitabständen nach ihm und seinem Bruder gefragt werden. Im Elternhaus des Beschwerdeführers würde nun sein älterer Bruder mit seiner Familie leben. Wenn jemand den Behörden mitteile, dass der Beschwerdeführer angeblich wieder da sei, dann würden die Behörden kommen und den Neffen mitnehmen. Dieser müsse dann freigekauft werden, das passiere immer wieder. Die Frage, ob sein anderer Bruder noch immer in der Türkei sei, bejahte der Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer gab, an mit den Geschwistern zu Hause in Kontakt zu stehen. Dazu aufgefordert, sein Vorbringen zu ergänzen, gab der Beschwerdeführer an, dass man sehr viel aufschreiben und ergänzen könne; sehr viel über sehr viele Orte, an denen er gewesen sei. Er habe bereits in seiner Einvernahme die wesentlichen Dinge, zu seiner Flucht geführt hätten, berichtet. Nachgefragt, ob er derzeit ärztliche Behandlung benötige, gab er an, an zu hohem Blutdruck und daher an Kopfschmerzen zu leiden. Er sei von einem Geschoss verletzt worden und habe eine Narbe unter dem rechten Schlüsselbein. Im ersten Krieg, im Jahr 1996, habe der Beschwerdeführer mit einem Granatwerfer einen Schuss abgeben wollen. Jedoch habe das Gerät nicht richtig funktioniert und sei explodiert. Nachgefragt, ob er im Hinblick auf den Blutdruck behandelt werde, gab der Beschwerdeführer an, dass die Schmerzen nicht sehr schlimm seien. Er bekomme, auch wenn er Rückenschmerzen habe, Diclofenac. Die Rückenschmerzen habe er seit 1989, als er Motorball gespielt habe. Darüber informiert, dass er nun die Möglichkeit habe, zu den gemeinsam mit der Ladung zur heutigen Einvernahme übermittelten Länderfeststellungen Stellung zu nehmen, gab der Beschwerdeführer an, dass ihm alle Ereignisse in der Russischen Föderation bekannt seien und die Informationen zu 90 % nicht den Tatsachen entsprechen würden, weil nicht berichtet werde, was hinter den Kulissen passiere. Damit konfrontiert, dass im Falle einer negativen Entscheidung über seinen Asylantrag, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung getroffen würde, gab er an, dass er wegfahren würde, wenn er weg müsse. Er sei schon müde von dem Ganzen und werde noch verrückt. Einfach nur herumsitzen, essen und schlafen, dies sei keine Leben und keine Aussicht auf eine Zukunft.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.06.2015 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 22.11.2012 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gegen diese gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.).
In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 22.06.2015 wurde der Bescheid im vollen Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Zu Spruchpunkt I. wurde kurz zusammengefasst festgehalten, dass die belangte Behörde hinsichtlich des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers jegliche Ermittlungen unterlassen habe und das Verfahren dadurch mit einem groben Mangel behaftet sei. Es habe keine spezifischen Recherchen im Herkunftsland gegeben und seien dem Beschwerdeführer vermeintliche Widersprüche nicht vorgehalten worden. In seiner Einvernahme vom 03.02.2015 habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass seine Familie im Herkunftsland weiterhin von den russischen Behörden belästigt werde, sodass diese keinesfalls unbehelligt im Herkunftsstaat leben würden. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nicht während der Einvernahme vorgehalten habe, dass die vorgelegten Beweismittel nicht mit seinem Vorbringen in Einklang zu bringen seien, hätte der Beschwerdeführer die Bedenken diesfalls doch aus dem Weg räumen können. Sofern die belangte Behörde meine, dass das Beweisstück 4 belegen würde, dass der Bruder des Beschwerdeführers niemals in Haft gewesen sei, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer erklärt habe, dass sein Bruder zur Unterzeichnung dieses tatsachenwidrigen Protokolls genötigt worden sei. Die Familie habe ihn aus der extralegalen Haft freigekauft und habe er unterschreiben müssen, dass er den gesamten Zeitraum über bei einem anderen Bruder gewesen sei. In der Zeit seiner Gefangenschaft sei er gefoltert worden und habe dabei zwei kleine Finger verloren. Vor diesem Hintergrund sei das Beweismittel absolut mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers vereinbar. Zu dem Vorwurf, wonach dem Beschwerdeführer bereits 2003 die Beteiligung an einer kriminellen Organisation vorgeworfen worden sei, dieser danach jedoch unbehelligt geblieben sei, sei festzuhalten, dass solche Vorwürfe häufig dazu dienen würden, ehemalige Kriegsteilnehmer oder Widerstandskämpfer zu kriminalisieren, es aber nicht immer sofort zu einer asylrelevanten Verfolgung komme. Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht inhaftiert worden sei, sei jedenfalls nicht auf die mangelnde Glaubwürdigkeit seines Vorbringens zu schließen. Hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer aktiv an Kriegshandlungen teilgenommen habe, dürfe auf das Schreiben des XXXX verwiesen werden. Der Beschwerdeführer habe aber nicht nur an kriegerischen Aktionen teilgenommen, sondern sich auch an der Entwicklung von friedlichen Lösungen beteiligt. Es sei nachvollziehbar, dass er dieses Engagement in der Einvernahme hervorgehoben habe. Am 03.02.2015 habe er jedoch sehr wohl angeführt, dass er 1996 bei der Anwendung eines fehlerhaften Geschosses verletzt worden sei und davon eine Narbe habe. Er habe seine Kriegsteilnahme außerdem bereits bei der ersten Befragung von Polizeiorgangen am 22.11.2012 angegeben. Ob der Beschwerdeführer eine Fluchtroute in die Türkei kenne oder nicht, vermöge keinesfalls seine Glaubwürdigkeit negativ zu beeinflussen. Nach Aufforderung habe der Beschwerdeführer am 12.06.2015 eine Stellungnahme vorgelegt und fehle jede Auseinandersetzung damit, weshalb das Verfahren dadurch mit einem wesentlichen Verfahrensfehler belastet worden sei. Hinsichtlich der Praxis der russischen Behörden, Geldforderungen mit Repression zu begegnen, dürfe auf die der Beschwerde beiliegende Anfragebeantwortung durch Accord vom 13.11.2014 verwiesen werden. Zwar gehe es in der Anfragebeantwortung um Enteignungen, aber würden sich die Ausführungen auf den Fall der Nichtbezahlung von Rechnungen an Auftragnehmer öffentlicher Bauvorhaben übertragen lassen. Kurz zusammengefasst sei mit massiver Repression und Verfolgung zu rechnen, wenn Ansprüche an den Staat erhoben würden. Auch vor dem Hintergrund der von der Behörde eigens herangezogenen Länderfeststellungen sei dieses Vorbringen glaubhaft und asylrelevant. Verfolgungshandlungen bis hin zu Verschleppungen und außergerichtlichen Hinrichtungen würden durch die russischen Behörden im weitesten Sinn regelmäßig erfolgen. Zu Spruchpunkt II. wurde festgehalten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung in die Russische Föderation vorliegen würden. Es bestehe die reale Gefahr einer Verletzung der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte. Mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers sei zu erkennen, dass gerade der Beschwerdeführer aufgrund seiner Traumatisierung im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten würde. Außerdem sei er als Angehöriger einer Familie, die bereits ins Visier der Behörden geraten sei, besonderer Bedrohung ausgesetzt. Ob der Beschwerdeführer bisher von einem tatsächlichen Übergriff verschont geblieben sei, ändere nichts an der Beurteilung, weil für die Zuerkennung subsidiären Schutzes eine Prognoseentscheidung zu treffen sei, bei der zwar bisher erfolgte Verletzungen der durch Art 3 EMRK geschützten Sphäre mit zu berücksichtigen seien, aber keine zwingende Voraussetzung darstellen würden. Der Nachweis, dass der Beschwerdeführer in den sicheren Tod abgeschoben werden würde, sei nach herrschender Rechtsprechung nicht zu erbringen, sondern lediglich der Nachweis einer konkreten individuellen Gefährdung, welche im Fall des Beschwerdeführers vorliege. Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation stehe demnach auch im Widerspruch zu § 8 Abs 1 AsylG. Zu Spruchpunkt III. sei auszuführen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG nur dann zulässig sei, wenn dies zur Erreichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei. Der Beschwerdeführer habe sich in Österreich sehr gut eingelebt und würden seine Deutschkenntnisse nur deshalb unter den Erwartungen liegen, weil es kein geeignetes Kursangebot im entlegenen Böckstein gebe. Der Beschwerdeführer verstehe aber sehr viel und bemühe sich um einen Abschluss. Er habe sogar eine Einstellungszusage vorgelegt, könne aber aufgrund der schwierigen Situation am Arbeitsmarkt für Asylsuchende noch nicht zu arbeiten beginnen. Außerdem sei sein Führerschein noch nicht retourniert und bräuchte er diesen für eine Beschäftigungsaufnahme. Wie die Behörde zur Feststellung habe gelangen können, dass eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei, bleibe auch unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ausführungen der Behörde nicht nachvollziehbar und erscheine im Ergebnis unrichtig. Im Rahmen einer mündlichen Einvernahme werde der Beschwerdeführer ausführlich seine Integration belegen. Alleine die illegale Einreise rechtfertige jedenfalls für sich genommen nicht die Verhängung einer Rückkehrentscheidung. Eine Asylantragstellung sei nur im Inland möglich und erfordere regelmäßig eine illegale Einreise. Es sei durchaus legitim zu prüfen, ob ein Anspruch auf internationalen Schutz bestehe und werde dadurch kein öffentliches Interesse beeinträchtigt. Weil der Sachverhalt so mangelhaft ermittelt worden sei, sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs 1 VwGVG zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens unter Berücksichtigung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers unvermeidlich.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, führt den im Spruch genannten Namen und stellte am 22.11.2012 den dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer hat keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht.
Nicht festgestellt werden konnte, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer, abgesehen von Bluthochdruck und gelegentlichen Kopf- und Rückenschmerzen, gesund ist.
Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und verfügt über eine gesicherte Existenzgrundlage.
Der Beschwerdeführer verbrachte den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat. Der familiäre und berufliche Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befand sich bis zur Ausreise im Jahr 2012 in der Russischen Föderation. Im Heimatland leben Brüder und Schwestern des Beschwerdeführers. Sein älterer Bruder hält sich mit seiner Familie im Elternhaus des Beschwerdeführers auf.
Im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer keine familiären Anknüpfungspunkte.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
Es konnten keine Anhaltspunkte, welche für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sprechen, festgestellt werden.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation Politische Lage
Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (Ethnologue 2013, CIA 4.12.2013).
Russland ist eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten mit unterschiedlichem Autonomiegrad und Bezeichnungen (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte) besteht. Die Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive (AA 10.2013).
Der Föderationsrat ist als "obere Parlamentskammer" das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Durch Präsidialdekret vom Juli 2000 wurden zunächst sieben, seit Februar 2010 acht Föderalbezirke geschaffen, denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der ebenfalls durch Präsidialdekret (September 2000) geschaffene Staatsrat der Russischen Föderation (Mitglieder sind seit 2012 die Gouverneure der Regionen, die Vorsitzenden von Staatsduma und Föderationsrat sowie die Fraktionsvorsitzenden der in der Staatsduma vertretenen Parteien) tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt als ausschließlich beratendes Gremium Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten (AA 10.2013).
Mit 236 von 445 Sitzen verfügt die Partei "Einiges Russland" über eine absolute Mehrheit in der Staatsduma. Bei der Wahl am 4. Dezember 2011 wurde die Staatsduma erstmals für eine verlängerte Amtszeit von nun fünf Jahren gewählt. Neben "Einiges Russland" sind aktuell die Kommunisten mit 91 Sitzen, die linksorientierte Partei "Gerechtes Russland" mit 63 Sitzen und die "Liberaldemokraten" des Rechtspopulisten Schirinowski mit 55 Sitzen in der Staatsduma vertreten. Wahlfälschungsvorwürfe bei den Dumawahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste, insbesondere im Dezember 2011 und Anfang 2012 (AA 10.2013). Gegen Ende 2012 gab es weniger öffentliche Proteste, Meinungsumfragen zufolge nahm jedoch auch die Zustimmung der Bevölkerung zur politischen Führung ab (AI 23.5.2013).
Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist erneut Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er war am 4. März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt worden (AA 10.2013). Wladimir Putin übernahm nach heftig kritisierten Wahlen wieder das Amt des Staatspräsidenten. Dies führte vor allem in den Tagen rund um seine Amtseinführung am 7. Mai 2012 zu einer Welle öffentlicher Proteste, bei denen Demonstrierende mehr bürgerliche und politische Freiheiten forderten. Als Reaktion auf die Proteste wurden weitere Einschränkungen verfügt. Kundgebungen wurden häufig verboten oder aufgelöst. Ungeachtet weit verbreiteter Kritik und zumeist in großer Eile wurden mehrere Gesetze verabschiedet, die es erlauben, mit härteren Sanktionen für Ordnungswidrigkeiten und strafrechtliche Verstöße gegen legitime Proteste, politische und zivilgesellschaftliche Aktivitäten sowie deren finanzielle Förderung aus dem Ausland vorzugehen (AI 23.5.2013).
Als Reaktion auf die Protestbewegung im Winter 2011 und Frühjahr 2012 wurden noch vor der Amtsübernahme durch Präsident Putin einige politische Reformen beschlossen. So wurden Hürden für die Gründung von Parteien und deren Teilnahme an Wahlen abgesenkt und direkte Gouverneurswahlen wieder eingeführt, allerdings mit Vorbehaltsklauseln. Mittlerweile haben sich zahlreiche neue Parteien registrieren können, darunter auch Oppositionsparteien mit demokratischem Anspruch, wie die "Republikanische Partei - Partei der Volksfreiheit (RPR-PARNAS). Seit Mai 2012 wird jedoch von vielen eine Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. Im Sommer 2012 wurden das russische Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft. Vom früheren Präsidenten Medwedew durchgesetzte Reformen wurden zum Teil zurückgenommen, z.B. durch die Wiederaufnahme von "Verleumdung" als Straftatbestand in das russische Strafgesetzbuch. Andererseits sollen die Agenda der wirtschaftlich-technischen Modernisierung Russlands weiter verfolgt und der Sozialstaat ausgebaut werden (AA 10.2013).
Russland ist keine Wahldemokratie. Die Präsidentschaftswahlen 2012 wurden zugunsten des Premierministers und ehemaligen Präsidenten Wladimir Putin verzerrt, dieser profitierte unter anderem von bevorzugter Behandlung durch die Medien, zahlreichen Missbräuchen seines Amtsbonus und Unregelmäßigkeiten während der Stimmenauszählungen. Die Parlamentswahlen 2011 waren gemäß OSZE gekennzeichnet von einer "Konvergenz des Staates und der Regierungspartei, eingeschränktem politischem Wettbewerb und einem Mangel an Fairness", aber viele Wähler nutzten sie, um Protest gegen den Status Quo auszudrücken. Gemäß der Verfassung von 1993 ist das Amt des Präsidenten sehr stark, dieser entlässt und ernennt, vorbehaltlich der Zustimmung des Parlaments, den Premierminister. Putins Entscheidung, die Präsidentschaft für vier Jahre an Dimitri Medwedew zu übergeben, sodass er danach für eine weitere - nunmehr sechs Jahre dauernde - Amtszeit zurückkehren kann, verletzte den Geist der verfassungsmäßigen Beschränkung auf zwei Amtsperioden (FH 1.2013; vgl. OSZE 11.5.2012). Am 16.3.2014 fand auf der Krim das Referendum zum Beitritt zur Russischen Föderation statt. Die scharfen Proteste des Westens verhallten, die prorussische Führung der Krim hatte das Referendum am Sonntag wie geplant durchgeführt. Ca. 97 Prozent der Wähler haben für einen Anschluss an Russland gestimmt. Weder die Ukraine noch der Westen erkennen das Ergebnis der Volksabstimmung an. Die EU und die USA verurteilten den Volksentscheid als eklatanten Bruch des Völkerrechts. Deswegen berieten die EU-Außenminister am Montag in Brüssel Sanktionen gegen Russland (Spiegel 17.3.2014). Die Sanktionen (von EU und USA) beinhalten Einreiseverbote und Kontensperrungen gegen Politiker, Parlamentarier und Militärs in Russland und auf der Krim. Putin will darauf mit eigenen Sanktionen gegen die USA reagieren. Von den EU-Sanktionen sind 13 Russen und 8 Krim-Spitzenpolitiker betroffen. Dazu gehören unter anderem der Regierungschef der Krim, Sergej Aksjonow und der Vorsitzende des Krimparlaments, Wladimir Konstantinow. Auf der Liste stehen überdies Rustam Temirgalijew, Krim-Vizeregierungschef, und Alexej Tschaly, der Verwaltungschef der Hafenstadt Sewastopol, sowie der Kommandant der russischen Schwarzmeerflotte, Alexander Vitko (Presse 18.3.2014).
Putin erkannte die Krim trotz Sanktionen als unabhängigen und souveränen Staat an. Die Staatsduma in Moskau schafft jetzt die rechtlichen Voraussetzungen für einen raschen Beitritt zur Russischen Föderation. Am Montag informierte Putin die russische Duma, dass die Krim mit offiziellem Gesuch die Eingliederung in den russischen Staat verlangt habe.
Das Regionalparlament in Simferopol beschloss einige Maßnahmen, die den Beitritt der Krim zur Russischen Föderation vorbereiten. Die 85 Abgeordneten votierten einstimmig für die Unabhängigkeit und eine Eingliederung in das Nachbarland. Zudem stimmten sie für die Einführung des russischen Rubels als offiziell anerkannte Zweitwährung. Die ukrainische Währung Griwna kann noch bis zum 1. Jänner 2016 benutzt werden. Zudem beschloss das prorussische Parlament die "Nationalisierung" des Öl- und Gassektors. Betroffen seien unter anderem die Guthaben und Anlagevermögen der staatlichen ukrainischen Ölgesellschaft Tschernomorneftegas auf der Krim. Eingeschlossen seien auch Anlagen im Meer. Neben Tschernomorneftegas beschloss das Krim-Parlament auch die "Nationalisierung" von zwei weiteren Ölfirmen, die auf der Halbinsel tätig sind. Per Parlamentsbeschluss abgesegnet wurde zudem eine Umstellung auf Moskauer Zeit per 30. März - die Uhren müssen dann um zwei Stunden vorgestellt werden (ORF 18.3.2014).
Sicherheitslage
Wie verschiedene Anschläge gezeigt haben, kann es in Russland auch außerhalb der Kaukasus-Region zu Attentaten kommen. Zuletzt forderten Terroranschläge in Wolgograd (am 21.10.2013 und 30.12.2013 in Linienbussen, am 29.12.2013 im Eingangsbereich des Hauptbahnhofs) zahlreiche Todesopfer und Verletzte. Ein Terroranschlag auf dem Moskauer Flughafen Domodedowo forderte am 24. Januar 2011 Dutzende Menschenleben, über 100 wurden verletzt. Am 29. März 2010 ereigneten sich in der Moskauer Metro zwei Sprengstoffexplosionen, dabei wurden Dutzende Menschen getötet (AA 13.1.2014). In den letzten zwei Jahren gingen die terroristischen Anschläge zurück, da viele Führungspersönlichkeiten des Widerstands von föderalen Truppen getötet wurden. Doku Umarow, der selbsternannte Emir des Nordkaukasus Emirats hat im Juli 2013 angekündigt, die Olympischen Winterspiele im Februar 2014 in Sotschi zu attackieren. Die beiden Anschläge in Wolgograd Ende 2013 sind in diesem Zusammenhang zu sehen. Nach den tödlichen Anschlägen in Wolgograd hat der russische Präsident Wladimir Putin verschärfte Anstrengungen für die Sicherheit der Olympischen Winterspiele in Sotschi angekündigt. Russland werde entschieden und unnachgiebig den Kampf gegen Terroristen bis zu deren vollständiger Ausradierung fortsetzen (Geopolitical Monitor 22.12.2013, Standard 1.1.2014, ORF 31.12.2013). - AA - Auswärtiges Amt (13.1.2014): Russische Föderation - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html, Zugriff 13.1.2014 - Der Standard (1.1.2014): Putin in Wolgograd:
"Widerliche Verbrechen",
http://derstandard.at/1388514289560/Putin-besucht-nach-Anschlaegen-Wolgograd, Zugriff 2.1.2014 - Geopolitical Monitor (22.12.2013): Assessing the Terrorist Threat to the Sochi Olympics, http://www.geopoliticalmonitor.com/assessing-the-terrorist-threat-against-the-sochi-olympics-4897/, Zugriff 2.1.2014 - ORF.at (31.12.2013): Sorge um Sicherheit in Sotschi, http://orf.at/stories/2212300/2212298/, Zugriff 2.1.2014 Rechtsschutz/Justizwesen
Das Gesetz sieht die Unabhängigkeit der Justiz vor. Jedoch waren Richter dem Einfluss von Exekutive, Militär und anderen Sicherheitskräften ausgesetzt, vor allem in politisch sensiblen Fällen oder solchen mit großer Öffentlichkeitswirkung. Gesetzlich ist für Haftbefehle, Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Festnahmen ein richterlicher Beschluss nötig. Dies wurde meistens eingehalten, wenngleich dieser Vorgang gelegentlich von Bestechung oder politischer Druckausübung unterminiert wurde (USDOS 19.4.2013). Der Ombudsmann für Menschenrechte gab an, dass 57% der bei ihm einlangenden Beschwerden in Zusammenhang mit Grund-/Persönlichkeitsrechten stehen, hiervon standen 59% in Zusammenhang mit der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (USDOS 19.4.2013). Verfahren werden üblicherweise vor einem Richter ohne Jury geführt. Der Angeklagte gilt als unschuldig. Das Gesetz sieht für einige Verbrechen in höheren regionalen Gerichten auch Geschworenengerichte vor. Bestimmte Verbrechen, darunter Terrorismus, Spionage und Geiselnahme, müssen von aus drei Richtern bestehenden Ausschüssen verhandelt werden. Nur ein kleiner Anteil aller Strafrechtsfälle wird vor Jurys verhandelt (600-700 pro Jahr). Es besteht die Möglichkeit, gegen Freisprüche Einspruch zu erheben (USDOS 19.4.2013). Geschworenengerichte werden in der Praxis nur selten eingesetzt. Jurys sprechen Angeklagte eher frei als Richter, diese werden aber oft von höheren Gerichten aufgehoben, die eine neuerliche Verhandlung verlangen können, bis das gewünschte Ergebnis erzielt wird. Seit 2008 gibt es bei Terrorismusfällen keine Geschworenengerichte mehr. Da russische Staatsbürger die heimischen Gerichte oft nicht als fair betrachten, wenden sie sich zunehmend an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (FH 1.2013). Während eines Verfahrens muss die Verteidigung keine Beweise vorlegen und kann Zeugen ins Kreuzverhör nehmen und Zeugen der Verteidigung aufrufen. Angeklagte haben das Recht, Beschwerde einzulegen. Vor der Verhandlung wird Angeklagten eine Kopie der Anklage zur Verfügung gestellt. Das Gesetz sieht die kostenlose Ernennung eines Anwalts vor, wenn sich der Verdächtige keinen leisten kann. Jedoch waren Angeklagte mit niedrigem Einkommen aufgrund der hohen Kosten fachkundiger Rechtsvertretung oft nicht kompetent vertreten, und in abgelegenen Teilen des Landes gibt es wenig qualifizierte Verteidiger. Verteidiger haben das Recht, ihre Klienten zu besuchen, aber einige gaben an, dass ihre Gespräche elektronisch überwacht wurden und die Gefängnisbehörden ihnen den Zugang manchmal nicht gewähren (USDOS 19.4.2013). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig; allerdings haben sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), der russische Ombudsmann als auch russische NGOs wiederholt Missstände im russischen Justizwesen kritisiert: Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen.
In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen:
Lediglich 1,1% der eingeleiteten Strafverfahren enden mit Freispruch des Angeklagten. Das geringe Vertrauen der russischen Bevölkerung in die Unabhängigkeit der Justiz wird durch Umfragen belegt: einer im Juli 2013 veröffentlichten Umfrage des Lewada-Zentrums zu Folge glauben nur 27% der Bevölkerung an die Unabhängigkeit der russischen Justiz. Beobachter beklagen, dass es immer wieder vorkommt, dass Strafverfahren benutzt werden, um gegen politische Gegner vorzugehen. Gegen knapp 30 Personen, die an der großen Demonstration auf dem Bolotnaja-Platz am 6. Mai 2012 beteiligt waren, laufen Verfahren wegen Teilnahme an "Massenunruhen" und Gewalt gegen Staatsbeamte. Zwei Personen wurden in separaten Verfahren bereits zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. Der frühere Präsident und nunmehrige Premierminister Medwedjew hat die Defizite im Justizsystem öffentlich kritisiert und verstärkte Bemühungen zur Reform des Justizwesens initiiert. Am 7. April 2010 hat Medwedjew eine Gesetzesnovelle bestätigt, die bei Wirtschaftsdelikten anstelle von Untersuchungshaft die Möglichkeit einer Kautionsleistung vorsieht. Damit reagierte er auf die Kritik, dass das Mittel der Untersuchungshaft besonders oft angewandt wird, wobei die Untersuchungshäftlinge öfters härteren Haftbedingungen als Strafgefangene ausgesetzt sind. Am 7. März 2011 setzte Medwedjew ein Gesetz in Kraft, welches es Richtern ermöglicht bei 68 Delikten (darunter Diebstahl sowie Fälle von Wirtschaftskriminalität) von Freiheitsstrafen abzusehen und stattdessen Geldstrafen oder alternative Strafformen zu verhängen. Dennoch konstatieren Beobachter, dass in der Praxis alternative Strafformen nach wie vor kaum angewandt werden. Anfang Juli 2013 wurde auf Initiative des russischen Unternehmens-Ombudsmanns eine Amnestie für Personen verfügt, die wegen bestimmten Wirtschaftsdelikten inhaftiert sind. Die Amnestie soll für jene gelten, die zum ersten Mal wegen Wirtschaftsdelikten verurteilt wurden und entweder den Schaden bereits gut gemacht haben oder dazu bereit sind. Experten gehen davon aus, dass bis zu 13.000 Personen von der Amnestie profitieren könnten (bis zum 28.8.2013 kamen offiziellen Angaben zu Folge effektiv 143 Personen frei) (ÖB Moskau 9.2013; vgl. AI 23.5.2013; Russland Heute 28.6.2013). Das kolportierte Ultimatum, das Russland am 3.3.2014 dem ukrainischen Militär auf der Krim-Halbinsel gestellt haben soll, ist folgenlos verstrichen. Russland hatte zuvor allerdings schon dementiert, dass es ein Ultimatum gebe (Standard 4.3.2014). Mittlerweile gibt es erste Konsequenzen: Die USA erhöhen in der Krim-Krise den Druck auf Russland. Washington und die EU drohen nun mit Sanktionen, sollte Moskau seine Truppen nicht zügig von der ukrainischen Halbinsel zurückziehen (Presse 3.4.2014). Die USA beenden vorerst ihre militärische Zusammenarbeit mit Russland. Alle "militärischen Verbindungen" seien unterbrochen worden, teilte das Pentagon am Montag (3.3.2014) in Washington mit. Dies betreffe bilaterale Treffen und Übungen, die Zwischenstopps von Schiffen sowie militärische Planungskonferenzen. Dieser Schritt erfolge "vor dem Hintergrund der jüngsten Ereignisse in der Ukraine", hieß es weiter. Russland wird in der Erklärung aufgerufen, die russischen Streitkräfte auf der Krim in ihre Stützpunkte zurückzubeordern und für eine Entschärfung der Krise zu sorgen. Die EU droht ebenfalls mit Sanktionen, sollte Moskau seine Truppen nicht zügig von der ukrainischen Halbinsel zurückziehen (Standard 4.3.2014).
Die Aufregung über die geplante Abschaffung des Russischen als offizielle zweite Landessprache in der Ukraine war nur ein Vorwand zum Vormarsch der russischen Truppen auf der Krim. Letztlich soll die Machtübernahme auf der Krim verhindern, dass Kiew in Versuchung gerät, die Stationierung der russischen Schwarzmeerflotte auf der Halbinsel infrage zu stellen. Aus Putins Sicht war und ist es ein realistisches Szenario, dass auf einen Hinauswurf der russischen Flotte früher oder später eine Stationierung von Nato-Einheiten auf der Krim folgen würde. Das erklärt, warum Putin bereit ist, einen hohen Preis zu bezahlen. Nicht zuletzt lässt Putin der Einmarsch auf der Krim im eigenen Land in neue Popularitätssphären aufsteigen. Einen echten Krieg mit den Ukrainern wünscht sich in Russland niemand. Gefeiert wird Putin jedoch, wenn ihm das gelingt, was wir momentan sehen: eine handstreichartige Operation, ein strategischer Sieg ohne Blutvergießen, der dem Westen seine Grenzen aufzeigt - und die prorussischen Kräfte im Kiewer Machtpoker wieder zurück ins Spiel bringt (Zeit 3.3.2014).
Sicherheitsbehörden
Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und des Antiterrorismus betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt (USDOS 19.4.2013).
Im September 2012 initiierte der Generalstaatsanwalt eine strafrechtliche Verfolgung gegen den leitenden Polizeibeamten und Chef des Zentrums der Spezialeinheiten wegen Hooliganismus und Schlagens zweier Polizeibeamten. Während des Jahres 2012 führte das Innenministerium eine neue Maßnahme ein, die leitende Polizisten verantwortlich macht, wenn ihnen untergebene Polizisten Verbrechen verüben (USDOS 19.4.2013).
Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen wurden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (USDOS 19.4.2013).
Die russische Polizei genießt in der Bevölkerung wenig Ansehen und steht im Ruf, oft selbst in Kriminalität und Korruption verwickelt zu sein. Vielfach wird von Misshandlungen von Personen in Polizeigewahrsam berichtet, meist um Geständnisse zu erzwingen, die häufig die Hauptgrundlage für russische Gerichtsurteile darstellen. Im März 2011 trat ein neues russ. Polizeigesetz in Kraft. Neben der Namensänderung ("Polizei" statt wie bisher "Miliz") sollen damit die Bürgerrechte gestärkt werden: vorgesehen ist etwa, dass Festgenommene über ihre Rechte informiert werden müssen und einen Telefonanruf machen dürfen. Für die Reform des Innenministeriums hat die russ. Regierung in den Jahren 2012 und 2013 insgesamt 7,9 Mrd. Euro zusätzlich im Budget eingeplant. In dieser Summe sind auch höhere Gehälter enthalten, die Polizisten korruptionsresistenter machen sollen. Im selben Zeitraum soll die Zahl der Beamten um ca. ein Drittel reduziert werden (ÖB Moskau 9.2013).
Ein großer Teil der beim EGMR eingehenden Beschwerden gegen die Russische Föderation betreffen das Exekutiv- und Strafvollzugssystem (ÖB Moskau 9.2013).
Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gab jedoch zahlreiche glaubwürdige Berichte, dass Exekutivbeamte in Fälle von Folter, Misshandlung und Gewaltanwendung um Geständnisse zu erzwingen verwickelt waren, und es gab Vorwürfe, dass die Regierung Beschuldigte nicht konsequent zur Verantwortung zog. Folter ist nicht gesetzlich definiert, daher können verdächtigte Polizisten von der Staatsanwaltschaft nur aufgrund von Machtmissbrauch oder einfacher Körperverletzung angeklagt werden. In den Nordkaukasuskonflikt involvierte Regierungsbeamte folterten und misshandelten Berichten zufolge Zivilisten und Konfliktteilnehmer (USDOS 19.4.2013; vgl. AA 10.6.2013).
Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschah für gewöhnlich in den ersten Stunden oder Tagen nach der Inhaftierung. Einige der Methoden umfassten Berichten zufolge Schläge mit Fäusten, Schlagstöcken oder anderen Objekten. Streitkräfte und Polizeieinheiten misshandelten sowohl Rebellen als auch Zivilisten in Anhaltezentren (USDOS 19.4.2013; vgl. AA 10.6.2013).
Ein Drittel der beim Ombudsmann für Menschenrechte eingehenden Beschwerden beziehen sich auf polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen. Exekutivpersonal greift manchmal auf Misshandlungs- und Folterpraktiken zurück, um Geständnisse zu erzwingen. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen oft nur auf Geständnisse der Beschuldigten basieren, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Exekutivbeamte werden oft nicht untersucht. Besonders oft wird Folter offenbar im Nordkaukasus angewendet (ÖB Moskau 9.2013).
Es gab 2012 weiterhin zahlreiche Berichte über Folter und andere Misshandlungen; wirksame Untersuchungen der Vorwürfe waren jedoch selten. Dem Vernehmen nach umgingen die Ordnungskräfte die bestehenden Vorkehrungen zum Schutz vor Folter häufig mit diversen Mitteln. Dazu zählten der Einsatz von Gewalt unter dem Vorwand, die Häftlinge müssten ruhig gestellt werden, und die Nutzung geheimer Hafteinrichtungen, insbesondere im Nordkaukasus. Außerdem verweigerte man den Häftlingen oft den Zugang zu Rechtsbeiständen ihrer Wahl und ernannte stattdessen Pflichtverteidiger, bei denen man davon ausgehen konnte, dass sie Spuren von Folter ignorieren würden (AI 23.5.2013).
Im März berichteten die Medien ausführlich über einen Fall von Folter in Kasan, nachdem ein 52-jähriger Mann im Krankenhaus an inneren Verletzungen gestorben war. Mehrere Polizisten wurden verhaftet und wegen Machtmissbrauchs angeklagt. Zwei Polizisten wurden später zu zwei bzw. zweieinhalb Jahren Haft verurteilt. Nachdem die Medien über den Fall berichtet hatten, wurden zahlreiche weitere Foltervorwürfe gegen die Polizei in Kasan und in anderen Städten erhoben. Der Leiter der Ermittlungsbehörde griff die Idee einer NGO auf und ließ spezielle Abteilungen einrichten, um Straftaten zu untersuchen, die von Ordnungskräften begangen wurden. Die Initiative wurde jedoch dadurch untergraben, dass diese Abteilungen nicht mit genügend Personal ausgestattet waren (AI 23.5.2013).
Korruption
Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet. Aufgrund der zunehmend mangelhaften Übernahme von Verantwortung in der Regierung können Bürokraten mit Straffreiheit rechnen. Die Führungsriege kündigt regelmäßig Antikorruptionskampagnen an, jedoch sind diese üblicherweise oberflächlich. Im November 2012 entließ Putin den Verteidigungsminister aufgrund von Betrugsvorwürfen in seinem Ministerium. Weitere Untersuchungen 2012 bezogen den Leiter der Präsidialverwaltung und den ersten stellvertretenden Premierminister ein (FH 1.2013; vgl. FH 18.6.2013).
Das Gesetz sieht Strafen für behördliche Korruption vor, diese war dennoch ein weitreichendes Problem. Die Regierung bestätigte, dass das Gesetz nicht effektiv umgesetzt wurde, und viele Beamte waren in korrupte Praktiken involviert. Korruption war sowohl in der Exekutive, als auch in der Legislative und Judikative und auf allen hierarchischen Ebenen weit verbreitet. Zu den Formen der Korruption zählten die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung, und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Obwohl es strafrechtliche Verfolgungen von Bestechung gab, war der Vollzug im Allgemeinen weiterhin mangelhaft. Behördliche Korruption war zudem auch in anderen Bereichen weiterhin verbreitet, wie im Bildungswesen, beim Militärdienst, in der Medizin, im Handel, beim Wohnungswesen, bei Pensionen und Sozialhilfe, im Gesetzesvollzug und im Justizwesen (USDOS 19.4.2013).
Auf dem Corruption Perceptions Index 2012 von Transparency International lag Russland auf Platz 133 von 176 untersuchten Ländern und Territorien (TI o.D.).
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Das NGO-Gesetz 2006, das den Organisationen unter anderem mühsame Berichtspflichten auferlegt, gibt Beamten einen großen Ermessensspielraum, welche Organisationen sich registrieren lassen können und behindert die Aktivitäten in Bereichen, die der Staat für unangenehm erachtet. Das Gesetz sieht auch eingehende Kontrollen ausländischer Geldmittel vor. Ein 2012 beschlossenes Gesetz verlangt von allen Organisationen, die ausländische Geldmittel erhalten und in unklar definierte "politische Aktivitäten" involviert sind, sich als "ausländische Agenten" beim Justizministerium zu registrieren. Bei Nichteinhaltung drohen hohe Geld- und Gefängnisstrafen. Im November wurde eine NGO geschlossen, die sich offenbar den Ärger der Behörden zugezogen hatte, indem sie sich Entwicklungsprojekten widersetzte. Der Staat versuchte, lokalen NGO alternative Finanzierungsquellen zur Verfügung zu stellen, darunter auch einer Handvoll von regierungskritischen Organisationen, jedoch schränkte diese Unterstützung den Umfang der Aktivitäten dieser Gruppen ein (FH 1.2013).
Öffentliche Organisationen müssen sich beim Justizministerium registrieren lassen. Einschränkungen wurden selektiv auf NGOs angewendet, vor allem solche, die sich mit ausländischen Geldern finanzieren, bzw. in Belange der politischen Opposition oder in die Beobachtung von Menschenrechten involviert sind. Die Finanzen registrierter Organisationen wurden von der Steuerbehörde untersucht, und ausländische Fördergelder mussten gemeldet werden (USDOS 19.4.2013).
Inländische und internationale Menschenrechtsorganisationen waren im Land aktiv, und untersuchten und kommentierten öffentlich Menschenrechtsprobleme. Diese wurden jedoch von Behörden weiterhin schikaniert, insbesondere jene NGOs, die sich auf politisch sensible Bereiche konzentrierten, aus dem Ausland Geld erhielten oder internationale Mitarbeiter hatten. NGO und internationale humanitäre Hilfe im Nordkaukasus waren stark eingeschränkt. Einige Beamte, wie der Menschenrechtsombudsmann Wladimir Lukin, und der Vorsitzende des "Präsidentiellen Rats für die Förderung der Entwicklung von zivilgesellschaftlichen und Menschenrechtsinstitutionen", Michail Fedetow, traten regelmäßig mit NGOs in Kontakt und kooperierten mit diesen (USDOS 19.4.2013).
Das neue Gesetz stuft politisch tätige und aus dem Ausland finanzierte Nichtregierungsorganisationen als "Auslandsagenten" ein und sieht für diese stärkere Kontrollen vor. Religiöse Organisationen, Staatskorporationen und Staatsunternehmen, sowie von ihnen gegründete Nichtregierungsorganisationen sind von diesem Gesetz ausgenommen. Auch gilt die neue Rechtslage nicht für staatliche, kommunale und aus der Staatskasse finanzierte Einrichtungen. Unter "politische Tätigkeit" fallen unter anderem politische Aktionen und die Einwirkung auf die öffentliche Meinung mit dem Ziel, die Beschlussfassung der Staatsbehörden zu beeinflussen und dadurch eine Korrektur der Staatspolitik zu bewirken.
Neben schärferen Kontrollen sieht das Gesetz zudem vor, dass jede Geldtransaktion aus dem Ausland an eine russische Nichtregierungsorganisation, die über 200.000 Rubel (knapp 5.000 Euro) liegt, der Staatsaufsicht unterliegt. Das Finanzministerium hat der Staatsduma jährlich über die Betätigung dieser Nichtregierungsorganisationen zu berichten. Für Verstöße legt das neue Gesetz eine Strafe von bis zu vier Jahren Haft fest (Ria Novosti 13.7.2012; vgl. USDOS 19.4.2013; ÖB Moskau 9.2013; SWP 3.2013).
Die Staatsanwaltschaft hat über 600 Organisationen überprüft. Justizminister Alexander Konowalow erklärte, dass etwa 100 NGOs als Agenten zu betrachten seien (Die Presse 19.6.2013).
Mehrere Organisationen und Einzelpersonen, welche sich einer Registrierung verweigerten, wurden bereits zu Geldstrafen bzw. zur vorübergehenden Schließung verurteilt (etwa die auf Wahlbeobachtung spezialisierte NGO "Golos") (ÖB Moskau 9.2013).
Die Entwicklungsagentur USAID, eine wichtige Unterstützerin russischer Menschenrechtsorganisationen, musste mit Wirkung zum 1. Oktober 2012 ihre Arbeit in Russland einstellen. Die finanzielle Austrocknung der russischen NGOs zeigt schon Wirkung. Vor allem der Wegfall der Mittel von USAID stellt viele NGOs vor erhebliche Probleme. Denn aufgrund der wachsenden Rechtsunsicherheit zögern nun auch andere ausländische Geldgeber, sich weiter finanziell zu engagieren. Mehrere NGOs haben zuletzt auf ihre schwierige materielle Situation hingewiesen. Sie seien gezwungen auf Projekte zu verzichten, in einigen Fällen drohe gar die Schließung (SWP 3.2013).
Ombudsmann
Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation, Wladimir Lukin, der durch den russischen Präsidenten ernannt wird, äußert sich durchaus kritisch (AA 10.6.2013).
Lukin kommentierte zahlreiche Menschenrechtsprobleme, wie Polizeigewalt, Haftbedingungen, die Behandlung von Kindern, und Schikanen beim Militär. Er kritisierte auch die Intoleranz und das Anwachsen von ethnischem und religiösem Hass. Lukins Büro nutzte seinen Einfluss, um die Aufmerksamkeit auf Menschenrechtsprobleme in den Gefängnissen zu lenken. Viele Führungspersönlichkeiten von Menschenrechtsorganisationen gaben weiterhin an, dass Lukin als behördlicher Vertreter im Allgemeinen effektiv sei, trotz der Einschränkungen der Befugnisse seiner Stelle.
Das Büro des Ombudsmannes umfasst mehrere spezialisierte Abteilungen, die für die Untersuchung von Beschwerden zuständig sind. 67 der 83 Regionen haben regionale Menschenrechtsbeauftragte, deren Verantwortungsbereich jenem Lukins ähnlich ist. Ihre Effektivität variierte erheblich. In 83 Regionen waren Kinderombudsmänner tätig. Es gab keine Gefängnisombudsmänner (USDOS 19.4.2013).
Allgemeine Menschenrechtslage
Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten.
Menschenrechtsverteidiger beklagen jedoch zum Teil erhebliche Defizite bei der Umsetzung der in der Verfassung verankerten Rechte. Beklagt werden die mangelhafte Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten, die weiterhin verbreitete Korruption sowie der gestiegene Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und Opposition. Besonders schwere Menschenrechtsverletzungen werden aus dem Nordkaukasus gemeldet (AA 10.2013).
In einigen Bereichen gibt die Menschenrechtslage in Russland weiterhin Anlass zu Kritik. Grundlegende Rechte wie Pressefreiheit und Versammlungsfreiheit werden nicht immer in vollem Umfang gewährt; Journalisten und Menschenrechtsverteidiger haben mit Behinderungen bei ihrer Arbeit zu kämpfen und sind in manchen Fällen sogar Bedrohungen an Leib und Leben ausgesetzt. Während es zahlreiche unabhängige Radiosender, Printmedien, Online-Portale und Buchverlage gibt, übt der Staat besonders auf das am weitesten verbreitete Medium Fernsehen beträchtlichen Einfluss aus. Zudem haben staatliche Stellen in der Vergangenheit wiederholt Gesetze gegen Extremismus, zur Regulierung von NGOs und allgemeine Steuergesetze angewendet, um Druck auf unabhängige Medien auszuüben. Im Juli 2012 traten neue Regeln für das Internet in Kraft, aufgrund deren die Regierung u.a. das Recht erhält, bestimmte Internetseiten ohne eine vorangehende gerichtliche Entscheidung zu sperren. Für Aufregung sorgte auch die Erweiterung des strafrechtlichen Begriffes "Hochverrat", der nunmehr jede finanzielle, materielle oder beratende Unterstützung für einen anderen Staat oder internationale Organisation beinhaltet, wenn diese Tätigkeit eine Gefahr für die Sicherheit Russlands darstellt. Kontakte mit zivilen ausländischen Organisationen können als Straftat gewertet werden, wenn nachgewiesen wird, dass diese Organisationen gegen Russland agieren. Vor dem Sommer 2012 wurde zudem "Verleumdung" erneut als Tatbestand in das russ. Strafgesetzbuch aufgenommen, nachdem dies erst im Jahr zuvor gestrichen worden war. Kritiker befürchten, dass Oppositionelle mit dem verschärften Gesetz mundtot gemacht und insbesondere kritische Journalisten eingeschüchtert werden sollen. Zudem sieht eine Novellierung des NGO-Gesetzes u.a. vor, dass sich politisch tätige und aus dem Ausland finanzierte NGOs als "ausländische Agenten" deklarieren müssen und einer strikten behördlichen Kontrolle unterworfen werden (ÖB Moskau 9.2013; vgl. SWP 3.2013; HRW 24.4.2013). - AA - Auswärtiges Amt (10.2013):
Russische Föderation - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 3.1.2014
Die Verfassung garantiert das Recht auf Versammlungsfreiheit, doch in der Praxis ist dieses teilweise eingeschränkt. Regionale Behörden haben wiederholt Demonstrationen oppositioneller Gruppen verboten oder durch administrative Maßnahmen verhindert. Anfang Juni 2012 wurde eine Gesetzesnovelle zur deutlichen Verschärfung des russ. Versammlungsrechts angenommen. Die neuen Bestimmungen sehen u.a. eine drastische Erhöhung der Geldstrafen für Organisation und Teilnahme an nicht genehmigten Kundgebungen vor (bis zu 7.500 Euro für Privatpersonen und bis zu 25.000 Euro für juristische Personen) und enthalten ein Vermummungsverbot sowie andere Einschränkungen. Im Frühjahr 2013 wurden Teile des Gesetzes vom russ. Verfassungsgericht aufgehoben und vom Gesetzgeber Nachbesserungen verlangt (ÖB Moskau 9.2013).
In ganz Russland löste die Polizei friedliche Proteste immer wieder auf, häufig unter Anwendung exzessiver Gewalt. Dies galt selbst für Kundgebungen, an denen nur wenige Personen beteiligt waren und bei denen von einer Störung der öffentlichen Ordnung oder Bedrohung der öffentlichen Sicherheit keine Rede sein konnte. Die Behörden tendierten dazu, jede Art von Kundgebung, wie friedlich und unbedeutend sie auch sein mochte, als rechtswidrig zu betrachten, wenn sie nicht ausdrücklich genehmigt war. Versammlungen von Anhängern der Regierung oder der orthodoxen Kirche konnten hingegen häufig auch ohne Genehmigung stattfinden. Zahlreiche Berichte schilderten ein brutales Vorgehen der Polizei gegen friedliche Protestierende und Journalisten, doch wurden keine wirksamen Ermittlungen durchgeführt (AI 24.5.2013).
Die außerparlamentarische Opposition, die man von der eng ans Regime gebundenen Opposition in den Parlamenten unterscheiden muss, umfasst sehr heterogene Gruppierungen. Sie besteht aus politischen Aktivisten, einem Teil der Kandidaten, die bei regionalen und kommunalen Wahlen antreten, und NGO-Vertretern. Sie vereinigt ultranationalistische, liberale und kommunistische Kräfte. Sobald es jenseits der Ablehnung des Status quo um konkrete politische, wirtschaftliche oder soziale Inhalte geht, werden in diesem Oppositionsgewebe tiefe Risse sichtbar. Neben dem recht kleinen Kern der aktiven und exponierten Regimegegner gibt es eine wachsende russische Mittelschicht, die sich zunehmend politisiert und mehr Partizipation fordert (SWP 3.2013).
Auch jenseits der Verurteilung von drei Mitgliedern der Punkband "Pussy-Riot" haben die russischen Behörden eine Reihe von politischen Aktivisten inhaftiert und Ermittlungs- und Gerichtsverfahren gegen führende Köpfe unter den Systemkritikern eingeleitet. Hausdurchsuchungen sind an der Tagesordnung. Anfang Februar [2013] stellte ein Moskauer Stadtgericht den linken Politiker Sergej Udaltsow, Mitglied des Koordinationsrats, für zwei Monate unter Hausarrest. Ihm wird die systematische Organisation von Massenunruhen vorgeworfen. Auch gegen Alexej Nawalny sind mehrere Prozesse an-hängig. Während diese Maßnahmen eindeutig auf die Exponenten der Protestbewegung zielen, stehen im sogenannten "Bolotnaja-Verfahren" 18 Regimegegner vor Gericht, die bislang nicht in Erscheinung getreten sind. Ihnen drohen mehrjährige Haftstrafen wegen der "Teilnahme an Massenunruhen" - gemeint sind die Proteste im Zusammenhang mit der Amtseinführung Wladimir Putins im Mai 2012 (SWP 3.2013).
Haftbedingungen
Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich seit Ende der 1990er Jahre langsam aber kontinuierlich verbessert. Die Regierung hat in die Renovierung der oft arg heruntergekommenen Gefängnisse investiert und durch Amnestien die Zahl der Insassen der bislang meist total überfüllten Gefängnisse reduziert. Allerdings entsprechen die Haftbedingungen im Hinblick auf Verpflegung und medizinische Versorgung der Häftlinge sowie hygienische Einrichtungen nicht immer allgemein anerkannten Mindeststandards. In Jugendhaftanstalten und in Untersuchungsgefängnissen sind die Haftbedingungen besonders harsch. Weder während noch nach der Haft gibt es Rehabilitierungsprogramme, so dass die Rückfallquote von Straftätern im internationalen Vergleich hoch ist. NGOs kritisieren, dass Besuche internationaler Beobachter nur in ausgewählten Gefängnissen zugelassen werden, die insgesamt nicht repräsentativ seien. Offiziellen Angaben zu Folge kamen 2012 in russ. Gefängnissen insgesamt 4.121 Gefangene ums Leben. Gelegentlich werden Vorfälle bekannt, in denen Häftlinge angesichts schlechter Haftbedingungen revoltieren; so im November 2012 in einer Haftanstalt in der Nähe von Tscheljabinsk; im Juni 2013 kam es im Rahmen eines Protestes zur kollektiven Selbstverletzung von ca. 40 Häftlingen in einer Strafkolonie in Irkutsk (ÖB Moskau 9.2013).
Im Allgemeinen sind die Haftbedingungen in Frauengefängnissen besser. Es gibt fünf verschiedene Arten von Haftanstalten: temporäre Polizeianhaltezentren; Untersuchungshaftanstalten; Arbeitskolonien des Justizvollzugs (ITK); Gefängnisse für jene, die die Regeln der ITK brechen; und Erzieherische Arbeitskolonien für Jugendliche (VTK) (USDOS 19.4.2013).
Die Haftbedingungen waren weiterhin hart und manchmal lebensbedrohlich, was zu 285 Todesfällen in Untersuchungshaftanstalten 2012 führte (2011: 50). Obwohl die Regierung Schritte unternahm, um die Haftbedingungen zu verbessern, litten Häftlinge weiterhin unter Überbelegung, mangelhafter Nahrung und Sanitäranlagen und schlechten Lebensbedingungen. Die Standards bei Gesundheit, Ernährung, Belüftung und sanitären Anlagen waren weiterhin niedrig, aber von Einrichtung zu Einrichtung unterschiedlich. Der Zugang zu qualitätsvoller medizinischer Versorgung ist ein bedeutendes Problem. Aufgrund der Bürokratie kam medizinische Versorgung oft verspätet und Medikamente sind begrenzt verfügbar (USDOS 19.4.2013).
Übergriffe von Wärtern auf Gefangene kamen weiterhin vor, ebenso wie Übergriffe von Gefangenen untereinander. Gefangenen ist im Allgemeinen die Religionsausübung erlaubt und sie haben Zugang zu religiösen Personen und Literatur. Es gab Fälle, in denen Gefangenen der Zugang dazu verweigert wurde. Gefangene hatten Besucherrechte; jedoch können diese aufgrund bestimmter Umstände eingeschränkt werden (USDOS 19.4.2013).
Inoffizielle Gefängnisse, von denen sich viele im Nordkaukasus befinden, gab es weiterhin im ganzen Land (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
Todesstrafe
Am 18. Februar 2010 hat Russland das 14. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ratifiziert - dieses trat am 1. Juni 2010 in Kraft. Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist noch nicht ratifiziert. Das russische Verfassungsgericht hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe am 19. November 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland noch nicht ratifiziert (ÖB Moskau 9.2013).
Quellen:
Die Russische Föderation ist ein Vielvölkerstaat mit den vier "traditionellen" Glaubensgemeinschaften Russisch-Orthodoxe Kirche (ROK), Islam, Judaismus und Buddhismus. Rund 20 Millionen Menschen, also ein Siebtel der Gesamtbevölkerung, sind Muslime. Etwa 40 Volksgruppen der Russischen Föderation gehören zur Welt des Islam - mit den Tataren als der größten ethnischen Minderheit (5,5 Millionen) (SWP 4.2013; vgl. BAA 19.5.2011).
Die Russische Föderation ist von Gesetzes wegen ein säkularer Staat, es gibt keine offizielle Staatsreligion. Die russische Verfassung legt die Trennung von Staat und Kirche fest, garantiert Frauen und Männern die gleichen Rechte und verbietet Polygamie. Die Religionszugehörigkeit wird bei offiziellen Volkszählungen nicht erfasst. Schätzungen zufolge gehören rund 10 bis 15% der russischen Bevölkerung dem Islam an, dieser stellt dementsprechend die zweitgrößte Religionsgruppe dar. In Moskau ist rund ein Fünftel der Bevölkerung muslimischen Glaubens, wobei sich hier unter den Muslimen viele Zuwanderer finden. Die angestammte muslimische Bevölkerung Russlands siedelt im Wolga-Uralgebiet in Tatarstan (ca. 5,5 Millionen) und Baschkortostan (ca. 1,6 Millionen), sowie in den Gebirgsregionen des Nordkaukasus (ca. 7 Millionen) (BAA 19.5.2011).
Die Russische Föderation ist ein multinationaler und multikonfessioneller Staat. Art. 28 der Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit (AA 10.6.2013).
Die Russisch-Orthodoxe Kirche (ROK) erhebt einen Monopolanspruch für alle Gläubigen russischer Herkunft und propagiert ihren Wertekanon als Basis einer neuen "nationalen Idee". Faktisch wird sie vom Staat bevorzugt behandelt, die verfassungsmäßige Stellung anderer Glaubensgemeinschaften und die Trennung von Staat und Kirche bleiben jedoch weitgehend aufrechterhalten (AA 10.6.2013).
In Russland leben rund 20 Millionen Muslime; der Islam ist eine der traditionellen Hauptreligionen Russlands. Der Islam in Russland ist in seiner Grundausrichtung von Toleranz gegenüber anderen Religionen geprägt. Der Staat fördert und kontrolliert die Ausbildung von Imamen (AA 10.6.2013).
Nicht als traditionelle Religionen anerkannte Glaubensrichtungen, wie insbesondere die Zeugen Jehovas oder islamische Strömungen im Nordkaukasus und im Wolgagebiet, denen der Vorwurf gemacht wird, in Bezug zu Terrorgruppen zu stehen, stoßen auf Schwierigkeiten mit staatlichen Behörden. Gegen solche Religionsgemeinschaften erheben die Behörden häufig nicht plausibel belegte Extremismus Vorwürfe und leiten auf dieser Grundlage auch Strafverfahren ein (AA 10.6.2013).
Die Verfassung sieht die Religionsfreiheit vor, jedoch schränken andere Gesetze und Richtlinien diese ein. In der Praxis respektierte die Regierung die Religionsfreiheit im Allgemeinen, aber einige Minderheitengruppen hatten weiterhin Schwierigkeiten. Die Regierung zeigte weder einen Trend hin zu Verbesserung noch zu Verschlechterung des Respekts und des Schutzes des Rechts auf Religionsfreiheit. Die bedeutendsten Einschränkungen der Religionsfreiheit waren die Nutzung von Anklagen aufgrund von Extremismus um auf Minderheitenreligionen abzuzielen, Einschränkung des Versammlungsrechts, Bemühungen diverse Registrierungen zu verweigern und religiösen Besuchern Visa zu verweigern (USDOS 20.5.2013).
Es gab Berichte über gesellschaftliche Schikanen und Diskriminierung aufgrund der religiösen Zugehörigkeit, des Glaubens und der Ausübung der Religion. Mitglieder von religiösen Minderheitengruppen erfahren weiterhin Belästigungen und manchmal auch physische Attacken. Der gewalttätige Extremismus im Nordkaukasus und der Zustrom von Migranten aus Zentralasien führen in vielen Regionen zu einer negativen Einstellung gegenüber traditionellen muslimischen Gruppierungen. Da Ethnizität und Religion oft untrennbar miteinander verbunden sind, ist es bei vielen Vorfällen schwer zu beurteilen, ob deren Grund in ethnischer oder religiöser Intoleranz liegt (USDOS 20.5.2013).
Ein 1997 erlassenes Gesetz ermöglicht dem Staat umfassende Kontrolle und macht es neuen oder unabhängigen Glaubensgemeinschaften schwer, zu arbeiten. 2009 erlaubte der Präsident Religionserziehung in öffentlichen Schulen. Regionale Behörden schikanierten weiterhin nicht-traditionelle Gruppen wie Zeugen Jehovas oder Mormonen (FH 1.2013).
Die Anwendung der Gesetze zur Religion und Nichtregierungsorganisationen können die Rechte der vermeintlich "nicht-traditionellen" religiösen Gruppen und Muslime verletzen. Die Regierung wandte zunehmend die Anti-Extremismus-Gesetzgebung gegen religiöse Gruppen und Individuen an, insbesondere Zeugen Jehovas und muslimische Leser der Werke des türkischen Theologen Said Nursi. Nationale und lokale Regierungsbehörden wandten zudem andere Gesetze an, um Muslime und andere Gruppen, die sie als nicht-traditionell oder fremd betrachten, zu schikanieren. Diese Aktionen stehen gemeinsam mit der ansteigenden Xenophobie und Intoleranz, darunter Antisemitismus, in Zusammenhang mit gewalttätigen oder tödlichen Hassverbrechen (USCIRF 3.2013).
Ethnische Minderheiten
Die Verfassung garantiert gleiche Rechte und Freiheiten unabhängig von Rasse, Nationalität, Sprache und Herkunft. Entsprechend bemüht sich die Zentralregierung zumindest in programmatischen Äußerungen um eine ausgleichende Nationalitäten- und Minderheitenpolitik. Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments sind in der Bevölkerung und in den Behörden weit verbreitet. Sie richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten. Regelmäßige Medienberichte über Schlägereien und Vandalismus zeigen, dass Ressentiments in Gewalt umschlagen können. Menschen "nichtslawischen Aussehens" werden Ziele fremdenfeindlicher Angriffe durch "Skinheads", obwohl seit einiger Zeit ein Rückgang der Opferzahlen zu verzeichnen ist. Bemühungen des Staates um bessere Abwehr- oder Aufklärungspolitik haben in den letzten zwei Jahren zugenommen, gelten jedoch nach wie vor als nicht hinreichend. Ein klares Konzept fehlt. Ermittlungen im Bereich Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit werden intensiver geführt, die Zahl der Verurteilungen von Tätern hat zugenommen (AA 10.6.2013; vgl. USDOS 19.4.2013).
Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund der Nationalität. Regierungsbehörden diskriminierten Minderheiten jedoch gelegentlich. In den letzten Jahren wurde ein stetiger Anstieg gesellschaftlicher Gewalt und Diskriminierung von Minderheiten beobachtet, insbesondere Roma, Menschen aus dem Kaukasus und aus Zentralasien, dunkelhäutige Menschen und Ausländer. Die Anzahl von berichteten Hassverbrechen stieg 2012 an und Skinhead-Gruppen und andere extrem nationalistische Organisationen fachten rassistische Gewalt an. Rassistische Propaganda war weiterhin ein Problem, obwohl Gerichte Individuen für die Anstiftung zu ethnischem Hass durch Propaganda verurteilten (USDOS 19.4.2013).
Gemäß dem SOVA-Zentrum führte rassistische Gewalt 2012 zu mindestens 18 Todesfällen, 171 weitere Personen wurden verletzt, und zwei erhielten Todesdrohungen. Vorfälle wurden aus 30 Regionen berichtet. Die Gewalt konzentrierte sich auf Moskau, St. Petersburg und die Republik Baschkortostan. Hauptziel von Angriffen waren Zentralasiaten (sieben Tote, 28 Verletzte); Linke und Jugendaktivisten (ein Toter, 53 Verletzte); und Personen aus dem Kaukasus (3 Tote, 14 Verletzte). Es kam zu 94 Vorfällen von ideologisch motiviertem Vandalismus in 39 Provinzen (USDOS 19.4.2013).
Immigranten und ethnische Minderheiten - insbesondere jene die aus dem Kaukasus oder aus Zentralasien zu kommen scheinen - sind mit staatlicher und gesellschaftlicher Diskriminierung und Schikane konfrontiert. Auch Einrichtungen, die die große ukrainische Minderheit vertreten, kamen unter selektiven staatlichen Druck (FH 1.2013).
In Russland ist man sich der Risiken, die Rassismus in einem traditionell multiethnischen Staat wie Russland darstellt, bewusst. Regelmäßig wird auf hoher und höchster politischer Ebene gegen Rassismus und Intoleranz appelliert. Es fehlt jedoch nach wie vor eine kohärente Politik zur Bekämpfung des grassierenden Rassismus (ÖB Moskau 9.2013).
Die Jahresberichte der russischen NGO SOVA, die sich mit Rassismus auseinandersetzt, konstatieren für die letzten Jahre einen konstanten Rückgang rassistisch motivierter Gewalttaten in Russland. Die meisten Opfer stammen aus Zentralasien und dem Kaukasus. SOVA führt den Rückgang auf entschlosseneres Vorgehen der Polizei und härtere Urteile der Gerichte zurück. Damit geraten allerdings diese selbst mehr ins Visier gewaltbereiter Ultranationalisten: bei Angriffen auf Polizeistationen und Ermittler ist ein Anstieg zu verzeichnen. Am 12. April 2010 wurde im Zentrum Moskaus ein Strafrichter erschossen, der in mehreren Prozessen Haftstrafen gegen Neonazis und Skinheads verhängt hatte (ÖB Moskau 9.2013).
Immer wieder kommt es zu Fällen, in denen Auseinandersetzungen entlang ethnischer Linien verlaufen. Nach der Tötung eines Moskauer Fußballfans im Rahmen einer Auseinandersetzung mit Personen aus dem Nordkaukasus kam es in Moskau im Dezember 2010 zu heftigen ethnisch motivierten Ausschreitungen und Übergriffen gegen Personen mit "nicht-slawischem" Aussehen. Auch andere Städte in Russland wurden von den Unruhen erfasst (ÖB Moskau 9.2013).
Im Alltag kommt es gelegentlich zu (willkürlichen) Verhaftungen von Angehörigen kaukasischer Völker und Einwanderern aus Zentralasien. Ethnische Stereotypen im Boulevardjournalismus und in der Alltagskultur verstärken besonders unter den russischen Moslems (12% der Bevölkerung) ein Gefühl der Entfremdung (ÖB Moskau 9.2013).
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Jedoch schränkte die Regierung die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes und Migration ein. Obwohl das Gesetz dem Bürger das Recht auf freie Wahl des Wohnorts einräumt, müssen alle Erwachsenen behördlich ausgestellte Inlandpässe bei sich tragen, wenn sie im Land reisen, und müssen sich innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach ihrer Ankunft an einem neuen Ort bei den lokalen Behörden melden. Behörden verweigerten Personen ohne Inlandpass oder ordnungsgemäße Registrierung oft öffentliche Dienstleistungen. Viele regionale Regierungen schränkten das Recht durch Registrierungsbestimmungen, die stark an jene aus Sowjetzeiten erinnerten, ein. Dunkelhäutige Personen aus dem Kaukasus oder afrikanischen oder asiatischen Ursprungs wurden oft für Dokumentenkontrollen herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierten Personen willkürlich Geldstrafen auferlegte, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgingen, oder Bestechungsgelder verlangten (USDOS 19.4.2013).
Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Geldstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen. Der Inlandspass ermöglicht die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme, die Eröffnung eines Bankkontos, aber auch den Kauf von Bahn- und Flugtickets (AA 10.6.2013).
Meldewesen
Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch Vorweisen der Busfahrkarte. Wenn jemand ausreist um im Ausland zu leben, so wird dies registriert und in seinem Reisepass vermerkt. Umgangssprachlich wird die Registrierung nach wie vor so genannt, wie das Meldesystem zu Sowjetzeiten: "Propiska" (Russisch:
?????¿???). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum (ggf. Bescheinigung des Vermieters). Eine Arbeitsstelle oder Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten (BAA 12.2011; vgl. AA 10.6.2013).
2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen. Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird. Man muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen. Eine Registrierung ist wie ausgeführt für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem, sowie zum legalen Arbeitsmarkt (BAA 12.2011; vgl. AA 10.6.2013).
Beim FMS in Moskau wurde bestätigt, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Staatsbürger können bei Verwandten unterkommen oder selbstständig einen Wohnraum organisieren. Die föderal-gesetzlichen Regeln für die Registrierung gelten in der gesamten Russischen Föderation einheitlich, werden jedoch regional unterschiedlich angewendet. Korruption soll auch im Bereich der Registrierung in nicht unbeträchtlichem Ausmaß vorkommen, insbesondere in der Hauptstadt Moskau (BAA 12.2011; vgl. AA 10.6.2013).
Grundversorgung/Wirtschaft
Seit 2000 haben sich die Realeinkünfte der Bevölkerung im Durchschnitt mehr als verdoppelt, gleichzeitig ging die Armut zurück. Während nach offiziellen Angaben im Jahr 2000 in Russland über 29% der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze lebten, waren es 2011 etwa 14%. Staatliche Unterstützung reicht häufig jedoch nicht zur Deckung des Grundbedarfs. Die zwischenzeitlich gestiegene Arbeitslosenquote sank nunmehr wieder auf das Niveau vor der Wirtschaftskrise. Problematisch ist die Situation der Rentner. In der jüngeren Vergangenheit hat sich die Lage nach einigen Rentenerhöhungen verbessert, die Mehrheit der Rentner lebt jedoch in armen Verhältnissen (AA 10.6.2013).
Der Anteil der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung entsprach zuletzt 75,2 Millionen Menschen bzw. etwa 53% der Gesamtbevölkerung des Landes. Der vorwiegende Teil der arbeitenden Bevölkerung ist in großen und mittelständischen Unternehmen beschäftigt, die nicht dem Kleinunternehmertum zugerechnet werden (IOM 6.2013).
Das höchste monatliche Durchschnittseinkommen wird in Moskau (RUB 53.953 / USD 1.723) und in den erdöl-und erdgasfördernden autonomen Gebieten registriert: in Nenetz und Jamalo-Nenetz (RUB 64.642 / USD 2.065), Autonomes Gebiet Chanty-Mansijskij (RUB 49.715 / USD 1.588), die Republik Sacha (Jakutien) (RUB 39.825 / USD 1.246), die Region Krasnojarsk (RUB 28.799 / USD 919) und die Region Moskau (RUB 32.986 / USD 1.053). Die niedrigsten Durchschnittseinkommen werden in des südlichen Bundes-Distrikten (einschließlich Adygea, Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Karachaevo-Tscherkessien, Nord-Ossetien-Alania, Tschetschenien, Krasnodar und Stavropol Krai etc. verzeichnet (RUB 17.373 / USD 555) (IOM 6.2013).
Nachdem das russische Bruttoinlandsprodukt (BIP) im Jahr 2012 laut amtlicher Statistik um 3,4% gewachsen war, ist im 1. Halbjahr 2013 ein Rückgang auf 1,4% zu verzeichnen. Prognosen für 2013 gehen für das Gesamtjahr von einem verbleibenden Wachstum von 1,5% aus. Die Inflationsrate lag 2012 bei 6,6% (6,5% August 2013. Auch die Arbeitslosigkeit ging weiter zurück und lag im Jahresdurchschnitt 2012 bei 5,5% (ILO-Methodik). Im 2. Quartal 2013 lag die Arbeitslosigkeit bei 5,4%. Während vor allem der tertiäre Sektor bereits deutlich marktwirtschaftlich geprägt ist, sind in strategischen Bereichen weiterhin Staatsunternehmen dominierend, z. B. im Energie- und Rohstoffsektor, im Flugzeugbau und teilweise auch bei Informations- und Kommunikationstechnologien (AA 10.2013).
Russland ist einer der größten Energieproduzenten der Welt und verfügt mit knapp einem Viertel der Weltgasreserven (21,4%), 5,3% der Weltölreserven und den zweitgrößten Kohlereserven (19%) über bedeutende Ressourcen. Russland steht für 18,5% der Weltgasförderung und 12,8% der Weltölförderung. Die russische Wirtschaft ist in hohem Maße abhängig von der Entwicklung der Einnahmen aus dem Öl- und Gasgeschäft (AA 10.2013).
Handel und Dienstleistungen tragen mit 58,6% zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) bei. Es folgen die verarbeitende Industrie mit 13,6% des BIP und der Bergbau mit 9,1%. Das Transportgewerbe steuert 7,5%, das Baugewerbe steuert 5,5%, Strom-, Gas- und Wasserversorgung steuern 3,2% bei. Der Beitrag der Land-, Forst- und Fischwirtschaft liegt bei 4,5% des BIP. Ein erheblicher Teil der landwirtschaftlichen Güter wird allerdings auf privaten Garten- und Wochenendgrundstücken erzeugt und informell gehandelt (AA 10.2013).
In allen volkswirtschaftlichen Bereichen Russlands besteht erheblicher Modernisierungsbedarf (AA 10.2013).
Sozialbeihilfen (Rente, Wohnungsbeihilfe, Arbeitslosigkeit)
Das Ministerium für Gesundheit und Soziales setzt die staatliche Unterstützung für sozial bedürftige Gruppen in der Praxis um. Vor allem die soziale Fürsorge für Familien, alte Menschen, Invaliden und Waisen soll gefördert werden. Personen, die soziale Unterstützung erhalten können:
Es gibt weitere Kategorien, die auf verschiedenen Rechtsgrundlagen oder unter bestimmten Programmen, die von regionalen Behörden geleitet werden, anspruchsberechtigt sind. Personen der o.g. Kategorien erhalten eine monatliche Zahlung und soziale Beihilfe, einschließlich:
Invaliden zahlen nur die Hälfte der öffentlichen Nebenkosten und haben die Möglichkeit, in besonderen Ausbildungseinrichtungen zu lernen. Um die oben aufgeführten Leistungen erhalten zu können, müssen Personen, die den genannten Kategorien angehören, Dokumente vorlegen, die die Zugehörigkeit zur entsprechenden Gruppe offiziell bestätigen (IOM 6.2013).
Renten
In der Russischen Föderation leben 29,4 Millionen Rentner (21% der Gesamtbevölkerung). Ihre hauptsächliche Unterstützung besteht in einer Altersrente. Alle russischen Staatsbürger, die in Besitz einer Rentenversicherung sind, haben einen staatlich garantierten Anspruch auf den Erhalt einer Rente. Es gibt verschiedene Rentenformen:
Die derzeitige Rente besteht aus einem Basisanteil von 3.610,31 RUB/Monat (ca. 115 USD), sowie einem Versicherungsanteil und einem Akkumulationsanteil. In manchen Regionen, die über ausreichende Finanzmittel verfügen, gibt es zusätzliche Unterstützung, so z.B. in Moskau. Manche Regionen bieten in Form von Dienstleistungen zusätzliche Hilfe an. Das Renteneintrittsalter für Frauen liegt bei 55 Jahren, für Männer bei 60 Jahren. Eine Altersrente kann gewährt werden, wenn die betreffende Person mindestens 5 Jahre durchgehend versicherungspflichtig gearbeitet hat (IOM 6.2013).
Ausländische Staatsbürger oder Personen ohne Staatsangehörigkeit haben den gleichen Rentenanspruch wie russische Staatsbürger, wenn sie einen dauerhaften Wohnsitz in der Russischen Föderation haben. Ausnahmen von dieser Regelung sind dem Bundesgesetzbuch zu entnehmen (IOM 6.2013).
Wohnungswesen
Die Wohnsituation in der Russischen Föderation ist im Allgemeinen als schwierig zu bezeichnen. Die durchschnittliche Wohnfläche in einem Haus oder einer Wohnung liegt bei 19-20 m² pro Person (2-3mal weniger als in entwickelten europäischen Ländern). Diese Art der Unterkunft steht Statistiken zufolge jedoch weniger als 50% der Bevölkerung zur Verfügung. 4,2 Millionen Familien warten gegenwärtig auf eine staatliche Unterbringung in neuen bzw. instand gesetzten Unterkünften. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wartezeiten bis zum Erhalt einer Unterkunft im Rahmen eines Sozialprogramms bei 15-20 Jahren liegen können. Anspruchsberechtigt sind Personen mit bestimmten Erkrankungen, Personen, die auf weniger als 10m² leben, Familien mit 4 und mehr Kindern etc. (IOM 6.2013).
In der Russischen Föderation wird die Idee des Sozialwohnungswesens verfolgt:
Aufgrund schnell steigender Wohnraumpreise hat die breite Öffentlichkeit Schwierigkeiten, die Kosten mit dem durchschnittlichen Einkommen zu decken. Je nach Region variieren die Wohnraumpreise erheblich. Die teuerste Region ist die Stadt Moskau, gefolgt von St. Petersburg, Jekaterinburg, Sotschi und weiteren Städten mit gutem Wirtschaftsklima und guten Arbeitsmöglichkeiten (IOM 6.2013).
Arbeitslosigkeit
Jeder Arbeitslose (außer Schülern, Studenten und Rentnern) kann einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe stellen. Um die Arbeitslosenhilfe zu erhalten, müssen russische Staatsbürger bei den Beschäftigungszentren des Bundesarbeits- und Beschäftigtendienstes ("Rostrud") an ihrem Wohnort (entsprechend dem Meldestempel im Pass) gemeldet sein. Die Arbeitsagentur wird dem Arbeitsuchenden innerhalb von 10 Tagen nach der Übermittlung seiner Dokumente entsprechende Stellen anbieten. Nimmt der Arbeitsuchende keine der angebotenen Stellen an, erhält er den Arbeitslosen-Status und die Arbeitslosenhilfe wird für ihn berechnet. Die Beihilfe wird auf Basis des Durchschnitts-Einkommens berechnet, das die Person während der letzten Beschäftigung bezogen hat; die Beihilfe ist jedoch begrenzt durch ein Minimum und ein Maximum, das durch die Russische Gesetzgebung festgelegt wurde. Seit 2009 liegt die minimale Beihilfe bei RUB 850 (27 USD) im Monat und das Maximum bei RUB 4.900 (156 USD). Die Beihilfe wird monatlich gezahlt, vom ersten Tag der offiziellen Anerkennung der Arbeitslosigkeit (IOM 6.2013).
Medizinische Versorgung
Seit 1.1.2011 ist das "Föderale Gesetz Nr. 326-FZ über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation" vom 29.11.2010 in Kraft und seit 1.1.2012 ist das föderale Gesetz Nr. 323-FZ vom 21.11.2011 über die "Grundlagen der medizinischen Versorgung der Bürger der Russischen Föderation" in Kraft (ÖB Moskau 9.2013).
Laut Gesetz hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem gemäß "Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" garantierten Umfang. Von diesem Programm sind alle Arten von medizinischer Versorgung (Notfallhilfe, ambulante Versorgung, stationäre Versorgung, spezialisierte Eingriffe) erfasst. Kostenpflichtig sind einerseits Serviceleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind). Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt (ÖB Moskau 9.2013).
Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher NGOs ist das Hauptproblem weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf klinische Behandlung ausgerichtet ist und gleichzeitig Allgemeinmediziner fehlen. Außerdem ist das Gesundheitssystem strukturell unterfinanziert. Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis werden nahezu alle Gesundheitsdienstleistungen erst nach verdeckter privater Zuzahlung geleistet. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie erhält rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben (AA 10.6.2013; vgl. ÖB Moskau 9.2013).
Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (Telefonnummer 03) ist gewährleistet. Die sogenannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard (AA 10.6.2013; vgl. ÖB Moskau 9.2013).
Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird. Die Versicherungsgesellschaften werden für jede Region von staatlicher Seite ausgewählt (IOM 6.2013).
Die kostenlose Versorgung soll folgende Bereiche abdecken:
Jede OMS-registrierte Person hat eine Krankenversicherungskarte mit einer individuellen Nummer. Diese wird auf der Basis eines Abkommens zwischen einer Einzelperson und dem Versicherungssystem ausgestellt. Nach der Registrierung im Versicherungssystem erhalten die Bürger die entsprechende Übereinkunft sowie eine Plastikkarte, wodurch ihnen der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird; unabhängig von ihrem Wohnort. Bei der Anmeldung in einer Klinik muss zunächst die Karte (oder alternativ das Abkommen mit der Versicherung) vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Die ambulante Behandlung kann von allen russischen Staatsbürgern kostenlos in Anspruch genommen werden (IOM 6.2013).
In der Russischen Föderation wird die Gesundheitsversorgung sowohl von staatlichen als auch von privaten Institutionen wahrgenommen. Die staatlichen Einrichtungen sind derzeit in der Mehrheit; der private medizinische Sektor entwickelt sich jedoch rapide. Die Gesundheitsversorgung in Russland ist nichtsdestotrotz schwierig:
Die staatliche Finanzierung ist unzureichend und beträgt nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziale Entwicklung nur etwa die Hälfte der benötigten Finanzmittel (IOM 6.2013).
Russische Staatsbürger, die sich in einem Beschäftigungsverhältnis befinden, werden über den Arbeitgeber krankenversichert ("OMS"). Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet auch das Versicherungsverhältnis. Arbeitslose Staatsbürger, Kinder und Rentner erhalten den "OMS" Versicherungsschutz bei den örtlichen Krankenversicherungen am jeweiligen Wohnort. Folgende Dokumente sollten bei der Antragstellung vorgelegt werden: schriftliche Meldebescheinigung (Erwachsene: Pass, vorläufiger Personalausweis, Polizeizertifikat oder Formular Nr. 9; Kinder: Geburtsurkunde und Formular Nr. 9). Bei einem Wohnortswechsel sollte das alte "OMS" aufgehoben und am neuen Wohnort entsprechend neu beantragt werden (IOM 6.2013).
Neben der geschilderten Krankenpflichtversicherung können sowohl russische Staatsbürger als auch Ausländer gegen Bezahlung eine Freiwillige Krankenversicherung (DMS) abschließen, die immer weiter verbreitet ist. Ein Netz von Versicherungsgesellschaften bietet die entsprechenden Dienstleistungen an, wobei die Kosten für eine Versicherung - je nach Ruf der Versicherung und des gebotenen Servicepakets - zwischen 400 und mehreren tausend USD liegen können. Die meisten Versicherungsgesellschaften bevorzugen die Zusammenarbeit mit juristischen Personen. In den vergangenen zehn Jahren sind jedoch zunehmend Versicherungsprogramme für Privatpersonen aufgelegt worden. (IOM 6.2013).
Medikamente
Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt:
a) In ambulanten Kliniken, städtischen und Gebietskrankenhäusern sowie im Falle einer Behandlung zuhause, auf Kosten des Patienten; ausgenommen sind Personen, die einer der Kategorien angehören, die einen Anspruch auf staatliche Unterstützung haben
b) In 24-Stunden-Krankenhäusern und Tageskliniken werden die Ausgaben von der staatlichen Krankenversicherung (OMS) und den lokalen Budgets gedeckt. Dies bedeutet, dass Medikamente kostenlos an entsprechend pflichtversicherte Patienten herausgegeben werden.
c) Im Rahmen einer Notfallversorgung sind die benötigten Medikamente kostenlos; nicht nur innerhalb einer Klinik, sondern auch außerhalb. Diese Kosten werden für alle Staatsbürger vom Staatsbudget gedeckt. Dies schließt auch Personen ein, die nicht im OMS-System registriert sind. (IOM 6.2013)
Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte - für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist (einschließlich kostenloser Medikation, Sanatoriumsbehandlung und Transport (Nahverkehr und regionale Züge). Die Behandlung und die Medikamente für einige Krankheiten werden auch aus regionalen Budgets bestritten.
Die Liste von Erkrankungen, die Patienten berechtigen, Medikamente kostenlos zu erhalten, wird vom Ministerium für Gesundheit und soziale Entwicklung erstellt. Sie umfasst: Makrogenitosomie, multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebrale Ataxie, Parkinson, Glaukom, geistige Erkrankungen, adrenokortikale Insuffizienz, AIDS/HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemisch chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus, rheumatische Gicht, Lupus Erythematosus, Morbus Bechterew, Diabetes, Hypophysen-Syndrom, zerebral-spastische Kinderlähmung, fortschreitende zerebrale Pseudosklerose, Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, hämatologische Erkrankungen, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronisch-urologische Erkrankungen, Syphillis, Herzinfarktnachsorge (6 Monate nach dem Infarkt), Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen, Mukoviszidose bei Kindern, Kinder unter 3 Jahren, Kinder unter 6 Jahren aus sehr kinderreichen Familien, im Falle bettlägeriger Patienten erhält ein Angehöriger oder Sozialarbeiter die Medikamente gegen Verschreibung.
Die Medikamentenpreise sind von Region zu Region und, teilweise auch in Abhängigkeit von der Lage einer Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine Fixpreise für Medikamente gibt. Die Preise für Aspirin-Tabletten in Moskauer Apotheken liegen beispielsweise zwischen 40 (ca. 1,28 USD) und 180 RUB (ca. 5,80 USD) (IOM 6.2013).
Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gut, aber nicht kostenfrei. Neben russischen Produkten sind gegen entsprechende Bezahlung auch viele importierte Medikamente erhältlich (AA 10.6.2013).
Behandlung nach Rückkehr
Die Abschiebung von russischen Staatsangehörigen aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Abschiebung geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rückübernahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Personen von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Gemäß Rückübernahmeabkommen muss die Rückstellung 10 Tage vor Ankunft in der Russischen Föderation den russischen Behörden mitgeteilt werden. Wenn die rückzuübernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rückübernahmeersuchen gestellt werden (ÖB Moskau 9.2013).
Bei Ankunft in der Russischen Föderation wird den Abgeschobenen von einem Mitarbeiter des Föderalen Migrationsdiensts der Russischen Föderation ein Fragebogen ausgehändigt. Das Ausfüllen dieses Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. Darin werden u.a. Fragen zum beabsichtigten Wohnsitz in Russland gestellt, zum Grund des Verlusts des Reisedokuments und ob man in dem Land, aus dem man abgeschoben wurden, ordentlich behandelt wurde. Dieser Fragebogen dient laut Auskunft der russischen Seite dazu, die lokalen Stellen des Föderalen Migrationsdienstes am Ort des beabsichtigten Wohnsitzes zu informieren, dass eine Überprüfung der Identität und der Staatsangehörigkeit bereits im Zuge der Rückübernahme stattgefunden hat und somit nicht nochmals erforderlich ist. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Abschiebung informiert wird und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB Moskau 9.2013).
Informationen zur weiteren Situation von Abgeschobenen nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation liegen der Botschaft nicht vor. (ÖB Moskau 9.2013).
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten (AA 10.6.2013).
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden (AA 10.6.2013).
Russische Staatsangehörigkeit
Rechtslage:
Die aktuelle Rechtslage ist auf Englisch abrufbar unter www.legislationline.org. Danach ist das derzeit in Geltung befindliche Russische Staatsbürgerschaftsgesetz (Federal Law No. 62-FZ on Russian Federation Citizenship) vom 31.5.2002, zuletzt geändert am 12.11.2012 (No. 182-FZ).
(Zugriff: 01.04.2014)
Bereits seit der Verfassung der UdSSR vom 31.1.1924 war in Art 1 die Alleinzuständigkeit der Union für deren Staatsangehörige festgelegt, was in alle nachfolgenden Verfassungen übernommen wurde. Die Staatsangehörigkeit der Unionsrepubliken bestand daher nur aus einer Wohnsitzzugehörigkeit und hatte keine internationale, sondern nur eine innerstaatliche Bedeutung. Die UdSSR erließ eine Reihe von Staatsangehörigkeitsgesetzen, das letzte vom 23.5.1990, das am 1.1.1991 in Kraft trat. Nach Auflösung der Sowjetunion am 26.12.1991 galt dieses Gesetz in der Russischen Föderation als deren Staatsangehörigkeitsgesetz bis zum Inkrafttreten (am 6.2.1992) des russischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 28.11.1991 weiter. Mit der Verabschiedung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 31.5.2002 (iK 1.7.2002) wurde sodann ein neuer Schritt auf dem Wege des staatlichen Aufbaus des neuen russischen Staates und seiner staatlichen Etablierung vollzogen.
Den Erwerb der Staatsangehörigkeit infolge der Staatennachfolge nach Auflösung der UdSSR hatte Art 13 Abs 1 StAG von 1991 dahingehend geregelt, dass als Staatsbürger der Russischen Föderation alle Staatsbürger der ehemaligen UdSSR anerkannt wurden, die am 6.2.1992 auf dem Territorium der Russischen Föderation lebten, sofern sie nicht innerhalb eines Jahres erklärten, nicht Staatsbürger werden zu wollen.
Nach geltendem Staatsangehörigkeitsgesetz können Personen, die im Besitz der Staatsangehörigkeit der UdSSR gewesen sind, und in Staaten, die zur UdSSR gehörten, lebten oder leben und nicht die Staatsangehörigkeit dieser Staaten erhalten haben und infolge dessen staatenlos sind, die russische Staatsangehörigkeit im vereinfachten Verfahren erwerben (Art 14 Abs 1 lit b StAG).
(Quelle: Lorenz, in Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht mit Staatsangehörigkeitsrecht, Russische Föderation, Stand 10.7.2013)
Mit dem Föderalen Gesetz Nr. 182 vom 12. November 2012 wurde das Gesetz "Über die Staatsbürgerschaft der RF" geändert, wobei die wichtigsten Änderungen in einem neuen Kapitel des Gesetzes "Über die Staatsbürgerschaft der RF" (i.e. Kapitel VIII.1, Artikel 41) enthalten sind. Diese Änderungen bringen vor allem für staatenlose ehemalige Sowjetbürger Erleichterungen bei Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit.
Konkret sind Personen, die am 5. September 1991 Staatsbürger der UdSSR waren und sich vor dem 1. November 2002 in der Russischen Föderation niedergelassen haben, die russische Staatsangehörigkeit bislang nicht erworben haben und unter der Voraussetzung, dass sie nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen oder eine Niederlassungsbewilligung in einem anderen Staat besitzen, beim Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit nunmehr von bestimmten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen ausgenommen. Nicht erforderlich sind in diesem Fall 5 Jahre dauerhafte Niederlassung in der RF, der Nachweis einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, der Nachweis eines legalen Einkommens und der Nachweis der Kenntnis der russischen Sprache.
Personen, die keine Ausweisdokumente besitzen, wird ein temporäres Ausweisdokument ausgestellt, das für die Dauer der Bearbeitung des Staatsbürgerschaftsantrages gültig ist. Das Gesetz verbessert damit die Situation von staatenlosen Personen, die kein Ausweisdokument und keinen Nachweis einer legalen Niederlassung haben, was in der Vergangenheit zu Problemen beim Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit geführt hatte.
Die Bestimmungen von Kapitel VIII.1 des Gesetzes "über die Staatsbürgerschaft der RF" sollen bis 1. Jänner 2017 angewendet werden
(Quelle: Konsularabteilung der ÖB Moskau (29.5.2013): per Email am 29.5.2013)
Berichte:
In der Russischen Föderation leben zahlreiche Flüchtlinge aus früheren Sowjetrepubliken, darunter Tausende von Armeniern, die Ende der achtziger Jahre aus Aserbaidschan nach Russland geflüchtet sind. Ihre soziale und wirtschaftliche Lage ist schlecht, jedoch ist ihr Existenzminimum gesichert, insbesondere durch die Hilfe des UNHCR. Eine Abschiebung in Krisengebiete ist nach Einschätzung des UNHCR unwahrscheinlich.
(Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand: März 2013)
Russische Föderation: 1) Zugang zu Staatsbürgerschaft / Pässen der RF für nach 1991 geborene Kinder ehemaliger armenischer UdSSR-Bürger; 2) Verfahrensweise für den Erhalt von Reisepässen; 3) Behördenwillkür bei der Ausstellung von Pässen
Das russische Gesetz 62-FZ vom 31. Mai 2002 zur Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation sieht in Artikel 9 vor, dass die Staatsbürgerschaft eines Kindes unter anderem bei Erwerb der russischen Staatsbürgerschaft durch die Eltern - entsprechend den Bestimmungen in diesem Gesetz - geändert werden könne. Kinder im Alter von 14 bis 18 Jahren müssten einem Erwerb der russischen Staatsbürgerschaft persönlich zustimmen.
Bergmann/Ferid/Henrich halten in ihrer Zusammenstellung "Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht" vom November 2005 folgende Bestimmungen des russischen Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) fest:
"Erwerb infolge Staatennachfolge: Der Erwerb der Staatsangehörigkeit infolge der Staatennachfolge nach Auflösung der UdSSR wurde folgendermaßen geregelt: Gemäß dem Staatsangehörigkeitsgesetz vom 28.11.1991 wurden als Staatsbürger der Russischen Föderation alle Staatsbürger der ehemaligen UdSSR anerkannt, die am 6.2.1992 ständig auf dem Territorium der Russischen Föderation lebten, sofern sie nicht innerhalb eines Jahres nach diesem Tag ihren Wunsch äußerten, nicht Staatsbürger der Russischen Föderation zu werden, Art 13 Abs 1 StAG aF. Darüber hinaus enthielt das Gesetz zahlreiche Gründe, bei deren Vorliegen der Erwerb der Staatsangehörigkeit im Registrierungsverfahren möglich war. Nach geltendem Staatsangehörigkeitsgesetz können nun Personen, die im Besitz der Staatsangehörigkeit der UdSSR gewesen sind, und in Staaten, die zur UdSSR gehörten, lebten oder leben und nicht die Staatsangehörigkeit dieser Staaten erhalten haben und infolge dessen staatenlos sind, die russische Staatsangehörigkeit im vereinfachten Verfahren erwerben (Art 14 Abs 1 lit b StAG)."
(Bergmann/Ferid/Henrich, 30. November 2005, S. 9-10)
Das Immigration and Refugee Board of Canada (IRB) gibt in einer Anfragebeantwortung vom März 2007 eine am 11. Jänner 2007 in Kraft getretene Zusatzbestimmung zu Art. 14. Abschnitt 4 des Staatsbürgerschaftsgesetzes wieder. Diese ermögliche den aufgeführten Personengruppen ein vereinfachtes Verfahren zum Erwerb der russischen Staatsbürgerschaft, sofern die Betroffenen vor dem 1. Jänner 2008 erklärten, russische StaatsbürgerInnen werden zu wollen.
Country of Return Information (CRI) Project hält in einem Länderpapier zu Russland fest, dass sich Rückkehrende mit russischer Staatsbürgerschaft, die über keinen gültigen Pass verfügten, vor der Abreise nach Russland sich an ein russisches Konsulat wenden müssten. Laut Artikel 13 des Dekrets Nr. 11056 würde die Ausstellung von Pässen durch Unterabteilungen der Migrationsbehörde (Federal Migration Service, FMS) am Aufenthaltsort des Antragstellers bzw. am Ort der Antragstellung vorgenommen. Nach Artikel 16 des Dekrets Nr. 11057 müssten Pässe innerhalb von zehn Werktagen (bei Ausstellung am Wohnort) bzw. zwei Monaten (bei Ausstellung an einem anderen Ort als dem Wohnort) nach dem Einlangen der erforderlichen Dokumente in der Unterabteilung des FMS ausgestellt werden. Diese zeitlichen Vorgaben würden in der Praxis selten eingehalten. Neben der direkten Antragstellung beim FMS gebe es zahlreiche private intermediäre Firmen, die - teilweise in Kooperation mit dem FMS - gegen Entgelt gültige Pässe ausstellen würden. Einige Firmen würden jedoch gefälschte Pässe ausstellen.
Das European Council on Refugees and Exiles (ECRE) schreibt in einem undatierten Bericht, der auf Interviews im Sommer 2008 basiert, dass aus Baku stammende Flüchtlinge in Moskau und anderen Gebieten - gemäß Staatsbürgerschaftsgesetz von 1991 als russische Staatsbürger anerkannt worden seien, da sie vor dem Zerfall der UdSSR in Russland angekommen seien. Indes würden die Behörden in Krasnodar diesen Rechtsstatus nicht anerkennen und diesen Personen keine russischen Pässe ausstellen.
(Quelle: Accord, Anfragebeantwortung a-6747 vom 13. Mai 2009)
1. Wie stellt sich die Situation der armenischen Volksgruppe in der Russischen Föderation in allgemeinen und in Krasnodar im Besonderen dar? Gibt es Berichte, dass Personen die der Volksgruppe der Armenier angehören in Krasnodar bzw. in der übrigen Russischen Föderation diskriminiert oder benachteiligt werden bzw. keine Dokumente ausgestellt erhalten?
2. Wo gibt es in der RF spezielle Regionen in der Armenier leben?
Die Verfassung garantiert gleiche Rechte und Freiheiten, unabhängig von Rasse, Nationalität, Sprache und Herkunft. Entsprechend bemüht sich die Zentralregierung zumindest in programmatischen Äußerungen um eine ausgleichende Nationalitäten- und Minderheitenpolitik.
Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments haben in der Bevölkerung und in den Behörden in den letzten Jahren zugenommen. Sie richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten, so genannte "Tschornyje" ("Schwarze"). Regelmäßige Medienberichte über Schlägereien zwischen ethnischen Gruppen zeigen, dass die Ressentiments schnell in Gewalt umschlagen können.
Menschen "nichtslawischen Aussehens" (vor allem Zuwanderer aus Zentralasien und Transkaukasien) sind häufig Ziel fremdenfeindlicher Angriffe durch "Skinheads". Für die ersten acht Monate 2009 verzeichnete die Menschenrechts-NRO "Sowa", die die verlässlichste einschlägige Statistik führt, vorläufig 44 Todesopfer und 247 Verletzte derartiger Übergriffe (Vergleichszahlen für den analogen Zeitraum 2008: 86 Todesopfer und 332 Verletzte).
Nichtregierungsorganisationen bemängeln, dass es bisher keine hinreichend energische Abwehr- oder Aufklärungspolitik des Staates gegen solche Übergriffe gebe. "Sowa" listet für die ersten acht Monate 2009 31 Gerichtsurteile auf, bei denen Gewalttäter ausdrücklich als rassistisch motiviert verurteilt wurden. Dies dokumentiert eine gesteigerte Tätigkeit der Strafverfolgungsorgane gegenüber Rechtsextremen, erscheint angesichts der Zahl der Überfälle jedoch immer noch unzureichend.
I. Zur allgemeinen Situation ethnischer Armenier in der Region Krasnodar:
Nach Art. 3 Teil 1 der russischen Verfassung ist der Träger der Souveränität und soll die einzige Quelle der Macht in der Russischen Föderation sein multinationales Volk sein. Von einem rein gesetzlichen Standpunkt her statuiert die Verfassung gleiche Rechte für alle Völker, die in der Russischen Föderation leben. Im Kapitel 2 unter Art. 29 Teil 2 steht geschrieben, dass Propaganda, die sozialen, rassischen, nationalen oder religiösen Hass verbreiten, nicht erlaubt sein soll und die Propaganda sozialer, rassischer, nationaler, religiöser oder sprachlicher Höherwertigkeit verboten wird.
Die Russische Föderation hat eine Reihe internationaler Abkommen, unter anderem auch relevante UNO-Konventionen und Dokumente, die sich mit dem Respekt und dem Schutz von Menschen und Grundrechten beschäftigen, unterzeichnet, z.B. auch die Rahmenkonvention des Europarates über den Schutz nationaler Minderheiten.
Während das verfassungsrechtliche und einfach gesetzliche Rahmenwerk zum Schutze der nationalen Minderheiten in der Russischen Föderation gut ausgearbeitet ist, ist die Umsetzung dieser gesetzlichen Mechanismen nicht zufriedenstellend. Diese Einschätzung wird von internationalen, staatlichen, überstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen wie dem amerikanischen Außenministerium, dem Europarat und amnesty international geteilt. Während hohe Politiker auf Bundesebene den Kampf gegen Rassismus und Intoleranz auf ihre Fahnen heften und eine ganze Anzahl von Programmen zur Umsetzung von gesetzlichen Regelungen eingeführt wurden, ist in der Praxis die Zahl der rassische motivierten, gewalttätigen Übergriffe in der Russischen Föderation alarmierend gestiegen und ist auch die Verbreitung von Hass in den Medien und in der politischen Auseinandersetzung mehr üblich geworden.
II. Zur speziellen Situation der Armenier in der Region Krasnodar:
Während in der Sowjetzeit die Armenier die drittgrößte Volksgruppe nach den Russen und den Ukrainern in dieser Region waren, sind sie nach einer Emigrationswelle aus Armenien sogar nunmehr die zweitgrößte Volksgruppe. Derzeit sind nach offiziellen Statistiken ca. 275000 ethnische Armenier in der Region Krasnodar aufhältig, nach inoffiziellen Angaben sogar bis zu 500000. Die armenische Community in dieser Gegend hat sich schon in den vergangenen Jahrzehnten etabliert und hat seit 1992, wo sie offiziell registriert wurde, Aktivitäten in zwei Richtungen entfaltet, nämlich einerseits den rechtlichen Schutz ethnischer Armenier und andererseits kulturelle Aktivitäten, um die Zusammengehörigkeit und die Identität zu bewahren. Die Republik Armenien hat in der Region Krasnodar ein Konsulat, das sich mit armenischen Staatsbürgern, die dort leben, beschäftigt. Die armenische Community in Krasnodar ist gut organisiert, sowohl in der Hauptstadt Krasnodar, als auch in XXXX und in anderen Städten. Es gibt wohl auch eine Anzahl von patriotischen und kulturellen Organisationen als auch Sonntagsschulen, wo junge Armenier ihre Sprache und Geschichte lernen können. Es gibt auch armenische Zeitschriften, sowie die monatliche Zeitung Jerkramas, die seit 1996 mit einer Auflage von 17 000 Stück in ganz Russland Verbreitung findet. Sitz der Diözese der armenischen Kirche von Südrussland ist in der Stadt Krasnodar, die das geistliche Leben der armenischen Diaspora in dieser Region zu konsolidieren helfen soll.
Es haben sich jedoch in den letzten Jahren im Gebiet Krasnodar unerfreuliche Entwicklungen ereignet: Die Überfälle auf die armenische Bevölkerung begann im Jahre 1966 mit zunächst sporadischen Attacken von Kosaken auf armenische Geschäftsleute, Wohnungen und Kulturdenkmäler. Die kosakische paramilitärische Organisation ist für diese Attacken verantwortlich (bekannt als AKCA), hat ca. 3500 Mitglieder und genießt die Unterstützung der regionalen Regierung. Die Spannungen zwischen den Armeniern und den Kosaken dauerten die nächsten Jahre an und forderten die armenischen Anführer konkrete Schritte der lokalen Verwaltung, um die antiarmenische Gewalt und Diskriminierung zu beenden. Im März 2000 schändete eine Gruppe von 20 Jugendlichen den armenischen Friedhof in Krasnodar, wobei diese Aktion als Provokation vom Gouverneur verurteilt wurde. Im September 2000 begannen einige hundert Männer nach dem Mord eines ethnischen Russen an einem anderen ethnischen Russen in einem Restaurant, das einem Armenier gehört, mit der Zerstörung armenischer Geschäfte und Restaurants unter dem Ruf antiarmenischer Parolen, wobei die Polizei nicht in der Lage war, die Situation unter Kontrolle zu bringen. Im April 2000 schlugen ca. 50 bis 60 Jugendliche mit Ketten und anderen Waffen Armenier, Meschkeken und Russen mit dunkler Hautfarbe in einem Nachtlokal, wobei 30 Personen verletzt wurden. Nachdem ein kosakischer Ataman (hoher Offizier der kosakischen Garde) in einen Skandal in einem Restaurant verwickelt wurde, zerstörte im März 2005 eine Gruppe von 200 bewaffneten Männern Geschäfte und Cafés und schlug unschuldige Menschen. In der Zeit von Februar bis Juni 2008 wurden ein Haus und ein Auto durch Brandanschläge zerstört, im Juli 2008 zeigte die armenische NGO "Kantch" auf, dass versucht wurde, ihre Häuser und Niederlassungen zu zerstören.
Es gibt zahlreiche Fälle von Fremdenhass in der Region Krasnodar. In den Schulen werden slawische und nichtslawische Schüler getrennt und in einer großen Anzahl von Schulen ist das Lernen der armenischen Sprache verboten. Der Gouverneur der Region Krasnodar Alexander TACHOV hat vor allem in der ersten Hälfte des Jahres 2000 offen fremdenfeindliche Äußerungen getätigt. Der Anführer der Union der Armenier in Russland wies darauf hin, dass seit dem Jahr 2006 es bereits zum siebenten Mord an ethnischen Armeniern gekommen ist und kritisierte, dass die Regierung der wachsenden Fremdenfeindlichkeit in diesem Land zu wenig Aufmerksamkeit widme. Es soll nicht unerwähnt bleiben, dass die Regierung der Region Krasnodar auch einige konkrete Maßnahmen unternommen hat, um der wachsenden Welle der Fremdenfeindlichkeit, insbesondere gegen Armenier, Herr zu werden und beispielsweise am 28. Februar 2007 ein zielorientiertes Programm zur Harmonisierung der zwischenethnischen Beziehungen beschlossen hat, aber es verbleibt der Eindruck, dass diese guten Vorhaben hauptsächlich auf dem Papier verbleiben. Von Seiten der führenden Kosaken wird den Armeniern - ungestraft - vorgeworfen, dass sie die russischen Gesetze nicht respektieren würden, sondern nur ihre eigenen Ideen nach ihren eigenen Vorstellungen leben und nur das Geldverdienen und ihre eigenen Landsleute schätzen würden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die armenische Community in der Region Krasnodar, obwohl sie eigene Strukturen durch NGO¿s entwickelt hat und es einen gesetzlichen Rahmen zum Schutz ihrer Rechte, ihrer Sprache und ihrer Kultur gibt, trotzdem verwundbar ist, da der verfasssungrechtliche und einfachgesetzliche Rahmen zu ihrem Schutz häufig nur auf dem Papier besteht. Die staatlichen Autoritäten sind häufig gegenüber Aktionen von Kosaken und Skinheads blind. Man muss hinzufügen, dass der Besitz der russischen Staatsbürgerschaft ein positives Element ist, aber die russische Staatsbürgerschaft per se ist keine ausreichende Garantie dafür ist, staatlichen Minderheitenrechte auch tatsächlich in der Praxis zu erhalten.
III. Zur wirtschaftlichen und sozialen Situation ethnischer Armenier in der Region Krasnodar:
Es ist wichtig, festzuhalten, dass die armenische Community in Krasnodar nicht homogen ist: Ein beachtlicher Teil der Armenier, die sogenannten "Hamshen-Armenier", welche von der türkischen Küste des Schwarzen Meeres stammen, sind bereits in der Mitte des 19. Jahrhunderts nach Russland eingewandert. Andere Armenier kamen von Aserbaidschan oder aus Berg-Karabach, welche in den späten 80iger Jahren des 20. Jahrhunderts geflohen sind und wieder andere kamen aus der armenisch besiedelten Region Georgiens und schließlich ein beachtlicher Teil aus Armenien selbst, vor allem in den frühen 90iger Jahren des 20. Jahrhunderts, um dort bessere Lebensbedingungen für sich und ihre Kinder zu finden. Die alt-einsässigen Armenier haben sich sozial und wirtschaftlich integriert, während die Neuankömmlinge mit Schwierigkeiten hinsichtlich des Erhaltes einer Niederlassungs- und einer Arbeitsbewilligung zu kämpfen haben und wird diesen häufig medizinische Versorgung und Bildung vorenthalten. Nach russischen Medienberichten begann die Regierung im April 2002 ein Ausweisungsprogramm hinsichtlich der 13 000 illegalen meschketischen Türken, aber auch Kurden, Abchasier, Georgier und Armenier, die ohne legale Niederlassungsbewilligung dort leben, wobei die Definition illegaler Migranten auch unregistrierte russische Bürger umfasst. Der Human Rights Menschenrechtsbericht des amerikanischen Außenministeriums hat 2008 erwähnt, dass in der Russischen Föderation etwa staatliche Diskriminierung, aber auch verbreitete soziale Diskriminierung als auch rassistisch begründete Übergriffe auf ethnische Minderheiten stetig ansteigen würden, wobei zur sozialen Diskriminierung auch noch die weit verbreitete Korruption hinzu komme. Nach Krasnodar sind immer wieder Armenier zugezogen, weil dort schon Armenier wohnen und hat die armenische Community einen Modus vivendi mit der lokalen Verwaltung und der lokalen Bevölkerung gefunden mit Ausnahme von offensichtlich nationalistischen Elementen, wie den Kosaken und den Skinheads. Viele Armenier in dieser Gegend besitzen kleine Unternehmen wie Geschäfte und Restaurants und finden immer wieder Armenier in Unternehmen, die von Armeniern geführt werden, Arbeit. Diese Situation ist aber nach wie vor sehr instabil. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Region Krasnodar eine der wichtigsten Destinationen für die Immigration von Armeniern aus Aserbaidschan, Georgien und Armenien darstellt und armenische Immigranten auf eine gewisse armenische "Infrastruktur" zurückgreifen können, jedoch trotzdem einer Reihe von schweren Problemen ausgesetzt sind. Die schwersten Probleme sind die gesetzlichen und in der Praxis bestehenden Hindernisse, um den Aufenthalt zu legalisieren, verbunden mit der weit verbreiteten Korruption. Die meisten ethnischen Armenier der neuen Einwanderungswelle bleiben ausgegrenzt. Der zweite Aspekt ist die permanente Furcht vor Pogromen und Übergriffen nationalistischer Elemente. Es gibt keine Sicherheit und keine Garantie, dass selbst, wenn sich Armenier im wirtschaftlichen Leben etablieren können, sie nicht Opfer von gewalttätigen und aggressiven Aktionen von Kosaken und Skinheads werden.
Auch im postsowjetischen Russland spielen Armenier eine wesentliche Rolle. Artur Tschilingarow ist bereits in der 3. Legislaturperiode Staatsduma-Abgeordneter und seit rund zehn Jahren Vize-Sprecher des russischen Parlamentsunterhauses. Der stellvertretende Vorsitzende der Zentralbank Russlands, Gennadi Melikjan, war früher Arbeitsminister der RF. Die Vereinigung der russischen Banken wird von Garegin Tossunjan geleitet. Zu den populärsten russischen Filmschauspielern gehören Armen Dschigarchanjan und Dmitri Charatjan. Nahezu alle von ihnen sowie der seinerzeit berühmte Fussballspieler Nikita Simonjan, der namfhafte Politologe Prof. Andranik Migranjan und der Vorsteher der Armenischen Apostelkirche von Russland und Nowo-Nachitschewan, Ersas Nersissjan, nehmen an der Arbeit des Verbandes der Armenier Russlands aktiv teil.
Der Verband hat Abteilungen und Vertretungen in 62 Regionen und 140 Städten der Russischen Föderation und wird vom namhaften Unternehmer Ara Abramjan geleitet. Dieser hatte auch die Gründung einer Weltorganisation der Armenier initiiert, deren Gründungskongress vor kurzem in Moskau stattgefunden hat. Für seinen großen Beitrag zur Festigung der bürgerlichen Gesellschaft in Russland wurde Ara Abramjan mit dem Nationalpreis "Person des Jahres 2001" ausgezeichnet. Im Jahre 1999 erhielt er eine UNESCO-Ehrenurkunde für seine Teilnahme an der Rekonstruktion des Kreml. Abramjan wurde mit dem Orden des Heiligen Konstantin des Großen und dem Freundschaftsorden Russlands ausgezeichnet.
In der Festigung der jahrhundertelangen Freundschaft zwischen den Völkern Russlands und Armeniens sehen sowohl Ara Abramjan, als auch der von ihm geleitete Verband ihre Hauptaufgabe. Der Verband der Armenier Russlands setzt sich für einen starken russischen Staat, für Stabilität, Frieden und Ordnung ein. Der Verband der Armenier Russlands sieht seine Pflicht darin, zur Aufrechterhaltung der nationalen Eigenart, der Sprache und der Konfession beizutragen, an der Festigung der vielfältigen Bündnis- und Integrationsbeziehungen zwischen Russland und Armenien aktiv mitzuwirken, die russische und die russischsprachige Bevölkerung im nahen und im fernen Ausland zu unterstützen, die Entwicklung der russischen Sprache und Kultur in Armenien sowie das Zusammenwirken in der Wirtschaft und im Investitionsbereich im Interesse beider Völker zu unterstützen. So formuliert Verbandspräsident Ara Abramjan die Ziele des Verbandes, an deren Umsetzung intensiv gearbeitet wird.
Dank den Bemühungen des Verbandes der Armenier Russlands wurde ein Zentrum für die Entwicklung der russischen Sprache in Jerewan eröffnet. Der Verband unterstützt die slawische Universität in der armenischen Hauptstadt sowohl mit notwendigen Ausrüstungen, als auch mit Stipendien für die besten Studenten. An der Moskauer Staatlichen linguistischen Universität wurde 2001 dank der aktiven Teilnahme des Verbands ein Zentrum zum Studium der armenischen Sprache und Literatur eröffnet. Der Verband eröffnete ein Armenisches Institut für Völkerrecht und Politologie in Moskau. Dort werden thematische Seminare veranstaltet, zu denen führende Experten auf den Gebieten Orientalistik, Recht, Diplomatie und Sicherheit eingeladen werden.
Schon seit den Zarenzeiten gibt es in Moskau ein armenisches Gymnasium, das nach seinem Gründer, dem namhaften armenischen Mäzenen Lasarew, benannt ist. In der russischen Hauptstadt gibt es armenische Schulen und einen Kindergarten, der mit einer Schule kombiniert ist. "Wir helfen bei der Eröffnung von Kindergärten und Schulen für die armenische Diaspora in ganz Russland und bei der Bildung nationaler Ensembles, damit die Menschen ihre Sprache und Kultur nicht vergessen", sagt Ara Abramjan. "Natürlich haben wir auch ein großes soziales Programm der Unterstützung Armeniens. Wir befassen uns beispielsweise mit der Computerisierung armenischer Schulen." Der Verband der Armenier Russlands hilft aber auch russischen Schulen in Russland. Abramjan selbst betreut nach eigenen Worten seit zehn Jahren ein Kinderheim im Gebiet Archangelsk. Der Verband der Armenier Russlands hilft sowohl der russisch-orthodoxen wie auch der armenischen Apostel-Kirche. Geplant ist der Bau einer großen armenischen Kathedrale in Moskau. Sie soll spätestens in zwei Jahren errichtet werden.
Auf die Frage, wie es den Armeniern in Russland geht, antwortet Ara Abramjan üblicherweise: "Nicht schlecht. Man könnte zwar auch besser leben, die Armenier in Russland leben aber wie die Russen selbst."
Natürlich sollte die Situation, in der sich die Armenier in Russland befinden, nicht idealisiert werden. Man darf nicht vergessen, dass die durch den UdSSR-Zerfall bedingte erzwungene Migration von mehreren Hunderttausend Menschen verschiedener Nationalitäten, darunter auch Armenier, zahlreiche Probleme nach sich gezogen hat. So haben sich Zehntausende Armenier, die zwischen 1988 und 1990 aus Aserbaidschan vertrieben wurden, in Russland niedergelassen. Ein Teil von ihnen hat in Moskau und im Moskauer Umland Fuß gefasst. Viele siedelten sich im Süden Russlands an, in den Regionen Stawropol und Krasnodar, die in klimatischer Hinsicht Armenien ähnlich sind. Ein solcher Zustrom von Flüchtlingen in einer wirtschaftlich schwierigen Zeit für die russische Bevölkerung hat zu negativen Reaktionen von Einheimischen geführt und eine Explosion von Xenophobie und nationalistischer Stimmungen ausgelöst, die von einigen gewissenlosen Politikern angeheizt wurden. Mancherorts kam es zu ethnischen Konflikten. Besonders akut wurden sie in der Region Krasnodar, wo schon vor dem Zustrom an Flüchtlingen recht viele Armenier lebten. Es kam sogar zu einem Pogrom auf einem armenischen Friedhof.
Das Leben in Moskau ist für ethnische Minderheiten nie leicht, besonders für Menschen aus dem Kaukasus. Sie werden routinemäßig Opfer von Diskriminierung, Belästigung, Angriffen und erniedrigenden Dokumentenüberprüfungen durch die Polizei. Doch der Groll zwischen slawischen und anderen Bewohnern der Stadt wird größer, wenn aufgrund von Terrorangriffen die öffentliche Aufmerksamkeit auf den Konflikt im Nordkaukasus gelenkt wird.
Das Sova Zentrum in Moskau, das rassistisch motivierte Übergriffe beobachtet, berichtete von Angriffen auf fünf Mitglieder ethnischer Minderheiten in drei separaten Vorfällen seit dem 29. März. Unter den Angegriffenen waren drei Frauen - ein 17-jähriges Mädchen und zwei muslimische Frauen, die Kopftücher trugen.
Russlands Bevölkerung setzt sich aus 160 ethnischen Gruppen zusammen (Stand 2003): 79,8% Russen, 3,8% Tataren, 2,0% Ukrainer, 1,1% Tschuwaschen, 1,1% Baschkiren, 0,8% Armenier, 0,4% Russlanddeutsche.
In der Russischen Föderation leben zahlreiche Flüchtlinge aus früheren Sowjetrepubliken, darunter Tausende von Armeniern, die Ende der achtziger Jahre aus Aserbaidschan nach Russland geflüchtet sind. Ihre soziale und wirtschaftliche Lage, insbesondere der Afghanen, ist schlecht, doch geht es vielen Einheimischen nicht besser. Ihr Existenzminimum ist gesichert, insbesondere durch die Hilfe des UNHCR. Eine Abschiebung in Krisengebiete ist nach Einschätzung des UNHCR unwahrscheinlich. Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation hat in seinem Jahresbericht 2008 bemängelt, dass es in der russischen Gesetzgebung keine Rechtsnormen gibt, die eine Abschiebung für den Fall verbieten, dass
dem Betroffenen im Zielstaat die Todesstrafe droht. Eine Diskriminierung von ausländischen Flüchtlingen besteht nicht. Flüchtlinge aus ehemaligen Sowjetrepubliken hatten bis zum 31.12.2000 die Möglichkeit, die russische Staatsangehörigkeit zu beantragen. Während Armenier überwiegend eingebürgert wurden, leben Afghanen, die diese Möglichkeit nicht hatten, meist trotz des jahrelangen Aufenthalts noch ohne Aufenthaltstitel in Russland.
Im Oktober 2009 veröffentlichte das Moskauer Büro für Menschenrechtsaufzeichnungen eine Liste xenophobischer Angriffe vom Zeitraum Jänner bis Oktober 2009. Dieser Liste zufolge gab es im Berichtszeitraum in Krasnodar weder Tote noch Verletzte infolge von xenophoben Angriffen. In ganz Russland starben in diesem Zeitraum 3 Armenier bei solchen Angriffen und 14 wurden verwundet.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 25.05.2010 zur Situation der armenischen Volksgruppe in der Russischen Föderation)
Ein altes und immer wieder wiederkehrendes Asylvorbringen ist bekanntlich jenes, dass eine armenische Familie Ende der 80-er Jahre aus Berg-Karabach Richtung (heutige) Russische Föderation (vor allem Richtung Krasnodar) evakuiert wurde (= Teil 1 des Vorbringens) und in weiterer Folge (=Teil 2) jahrelang in irgendeiner Weise "diskriminiert" wurde, insbesondere durch Nichtausstellen von Melde- und Staatsbürgerschaftspapieren, sodass schließlich in jüngster Zeit (also irgendwann in den letzten 3-5 Jahren) eine Flucht nach Österreich erfolgte.
Inzwischen habe ich bereits ca. 8-10 Leute mit diesem Fluchtvorbringen anverhandelt, weitere 5-7 Personen folgen in den nächsten zwei, drei Monaten.
Auch wenn sich in den bisherigen Recherchen einiges an Material befindet, bin ich leider nicht ganz glücklich damit und ich ersuche daher um weitere Recherchen im Wege des Verbindungsbeamten.
Meine Fragen:
Eine Standardantwort auf den Vorhalt, man sei doch 1991/1992 ex lege Sowjetischer Staatsbürger geworden, lautet, dass dies nur für ordentlich gemeldete Personen gelte und man sei eben nicht gemeldet gewesen.
Frage 1a: Stimmt dies (= die Bindung von Staatsbürgerschaft an die ordentliche Meldung) tatsächlich oder genügt der "einfache" (geduldete) Daueraufenthalt, auch wenn man nicht ordentlich gemeldet war.
Auskunft im Föderalen Migrationsdienst dazu: In der Regel wurden die aufgrund der Erdbeben Ende der 80-er Jahre umgesiedelten Armenier automatisch in den neuen Wohngebieten gemeldet. Sollte so etwas doch unterblieben sein, dann wurde niemandem daraus ein persönlicher Vorwurf gemacht. Bis in die frühen 2000-er Jahre konnte man sogar "formlos" Meldungen nachtragen, Staatsangehörigkeiten erhalten udgl. Es gab und gibt keine nur irgendwie gearteten Benachteiligungen oder sonstigen "Schwierigkeiten" für diese Menschen. Bedeutet, die Staatsangehörigkeit - vor allem auf die Neunzigerjahre bezogen - hat nichts mit einer formell notwendigen Bindung an Meldeverpflichtungen/-versäumnisse zu tun.
Frage 1b: Wenn die Bindung Meldung/Staatsbürgerschaft stimmt, betrachtet die Russische Föderation diese Leute als staatenlos? (es muss ja auch weiterhin zahlreiche Armenier auf dem Gebiet der heutigen RF geben, sind die dann alle staatenlos?)
Siehe Beantwortung in Frage 1a
Frage 2: Ist es überhaupt glaubhaft, dass die UdSSR zahlreiche Personen aus Berg-Karabach evakuiert (fast alle Beschwerdeführer berichten übereinstimmend, dass die Rote Armee die Evakuierung durchgeführt hat), diese dann in andere Teile der UdSSR bringt (zum Teil in Flüchtlingslager), nicht aber für ein geordnetes Meldewesen bezüglich dieser Personengruppe sorgt?
Zum Teil in Frage 1a beantwortet. Laut Auskunft des FMS handelte es sich bei der groß angelegten Evakuierungsaktion nicht um eine politische Krise, sondern um die Folgen eines schweren Erdbebens samt Nachbeben, die vom Katastrophenschutz unter Zuhilfenahme der Roten Armee veranlasst worden sind. "Normalerweise" hat die militärische Führung die Meldung der Personen veranlasst. Aber auch - wie schon beantwortet - wenn eine solche doch nicht erfolgt sein sollte, wurde niemandem ein "Nachteil" daraus konstatiert.
Einige berichten, sie hätten sich gerne angemeldet, dies sei aber verweigert worden.
Frage 3: Glaubhaft? (die bisher vorliegenden Rechercheergebnisse scheinen das tatsächlich zumindest für die Zielregion Krasnodar zu bestätigen)
Laut FMS nicht glaubhaft.
Frage 4: Wenn es glaubhaft ist und die Anmeldung tatsächlich nicht durchgeführt wurde, welche Möglichkeiten zur Beschwerde hätten bestanden oder würden heute noch bestehen?
Laut FMS waren die formlosen Anmeldungen bis in die beginnenden 2000-er Jahre problemlos möglich, aber auch bis jetzt noch wären solche Meldungen nur durch bloße Angaben von Gründen, wie es zu dieser Situation gekommen sei, locker möglich.
Einige berichten, sie hätten sich zwar anmelden können, es sei aber die Staatsbürgerschaft verweigert worden.
Frage 5 und 6 wie Frage 3 und 4.
Die Staatsangehörigkeit konnte man ebenfalls bis in die frühen 2000-er Jahre nahezu formlos in eine russische umwandeln, wenn man UdSSR-Bürger war. Selbst danach konnte man mit positivem Ausgang eines Ansuchens um StA rechnen, vor allem, wenn man nachweislich auf dem Gebiet der heutigen RF wohnhaft/ansässig war.
Einige berichten, ihre Kinder wären normal in die Schule gegangen. Auf meine Frage, wie sich das mit der behaupteten Illegalität "vertrage", wird unterschiedlich reagiert. Von "Wir haben den Lehrer/den Direktor privat bezahlt", über "Es hat keiner überprüft, ob die Kinder gemeldet waren" bis hin zu "Das habe ich mich nie gefragt", bekomme ich da alles zu hören.
Frage 7: Ist ein Schulbesuch nur mit aufrechter Meldung möglich? Wie sieht es diesbezüglich insbesondere in Krasnodar aus?
Geburtsurkunde und Meldung sind üblicherweise bei Schuleintritt nachzuweisen.
Fast alle meinen, dass sie jetzt im Jahre 2010 von der Russischen Föderation ohnehin nicht mehr akzeptiert würden, nachdem sie sich 20 Jahre lang nicht um die entsprechenden Papiere bemüht hätten.
Frage 8: Welche Möglichkeiten bestehen heute im Jahre 2010, dass ein Armenier bzw. eine armenische Familie nachträglich zu einer russischen Staatsbürgerschaft kommt? Genügt es, dass diese Leute nachweisen, als Armenier Ende der 80er-Jahre innerhalb der UdSSR evakuiert worden zu sein?
Das wurde in Frage 6 schon beantwortet. Der Beamte des FMS hat dem VB auf gezielte Frage hin sogar bestätigt, dass sich die Personen z. B. auch bei der russischen Botschaft in Wien um die Ansuchen um Erteilung der StA bemühen dürfen, ohne dazu nach Russland fahren zu müssen. Anmerkung des VB dazu: dazu müssten sie ihre personsbezogenen Daten, sowie alle Dokumente und Unterlagen freiwillig und aus eigenem Antrieb dort abgeben, denn dem österr. Staat ist das ja aufgrund seiner Schutzfunktion gegenüber Asylwerbern untersagt. Hierbei könnte man aber sehr gut überprüfen, ob die Personen tatsächlich eine solche StA anstreben, oder im Verweigerungsfalle eher darauf aus sind, in Österreich zu bleiben.
Frage 9: Welche sonstigen Möglichkeiten bestehen für diese Personengruppe, zu einer anderen Staatsbürgerschaft (zB Armenische Staatsbürgerschaft) zu kommen?
Der VB des BM.I in Moskau ist ausschließlich für die Belange in der RF zuständig. Das armenische Staatsbürgerschaftswesen ist ihm fremd.
(Anfragebeantwortung GZ P 82/10-BMI-VB-Moskau vom 21.06.2010)
Laut Menschenrechtsbeauftragtem Lukin in der russischen Zeitung Rossijskaja Gaseta (RG) vom Jänner 2008 sei bis Dezember 1992 die russische Staatsbürgerschaft anhand eines Stempels im sowjetischen Pass über die permanente Registrierung eines Wohnsitzes in der RF nachgewiesen worden. Danach seien die lokalen Ämter des Innen- und Außenministeriums dazu übergegangen, Einlageblätter und manchmal auch einen Stempel oder Vermerk im sowjetischen Pass anzubringen, und Staatsbürgerschaftsnachweise auszustellen. Außerdem sei die russische Staatsbürgerschaft durch einen Text im Pass bestätigt worden.
Im Dezember 1992 habe die Regierung mit einer Bestimmung "Über temporäre Dokumente, die die Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation bestätigen" Ordnung in diese Vielfalt gebracht und Einlageblätter zum sowjetischen Pass, zur Geburtsurkunde oder zum Militärausweis, ebenso wie den Text über die russische Staatsbürgerschaft im sowjetischen Pass als temporäre Staatsbürgerschaftsnachweise anerkannt.
Es sei außerdem darauf hinzuweisen, dass das Vorhandensein oder Fehlen eines Staatsbürgerschaftsnachweises bis 2002 keinen spürbaren Unterschied im Alltagsleben gemacht habe.
Gerade zu der Zeit, als die Staatsbürgerschaft in Form von verschiedenartigen Dokumenten bestätigt worden sei, habe der größte Zustrom an ehemaligen SowjetbürgerInnen in die Russische Föderation stattgefunden. In der ersten Hälfte der 1990-er Jahre seien das jährlich 1,5 Millionen Menschen gewesen. Sie seien nicht ausreichend über die Vorschriften zur Erlangung der russischen Staatsbürgerschaft informiert worden und seien davon ausgegangen, dass sie durch die Registrierung am Wohnort in der Russischen Föderation auch als russische StaatsbürgerInnen registriert seien. Zu diesem Glauben habe auch beigetragen, dass die ansässige Bevölkerung die gleichen (sowjetischen) Pässe gehabt habe, und dass auch die zugezogenen ehemaligen SowjetbürgerInnen anhand ihrer Pässe Pensionen und Kranken- und Sozialversicherung genauso wie russische StaatsbürgerInnen bekommen hätten.
Eine russische Nachrichtenagentur mit Schwerpunkt Zentralasien, Ferghana.Ru, veröffentlicht auf ihrer Website im August 2004 einen Beitrag darüber, dass wegen fehlerhafter Gesetzgebung mindestens eine Million Menschen nicht wüssten, welche Staatsangehörigkeit sie hätten. Es gebe immer mehr Fälle von Personen, die entdecken würden, dass sie überraschenderweise keine russischen Staatsbürger seien und man ihnen nur "irrtümlich" die Staatsbürgerschaft gegeben habe. Nach Einschätzung von Experten befänden sich ein bis zwei Millionen von den fünf Millionen Menschen, die ab 1992 die russische Staatsbürgerschaft erhalten hätten, im Unwissen. Die Feststellung der Staatsbürgerschaft sei langwierig und erfordere jedenfalls einen Besuch im zentralen Passamt.
(Quelle: Accord, Anfragebeantwortung vom 22.3.2010 a-7171-1)
Rechtsauskunft über das Staatsangehörigkeitsrecht Armeniens, Aserbaidschans, der Ukraine und Russlands
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist als ethnische Armenier in Aserbaidschan geboren und aufgewachsen. Wegen der gegen die in Aserbaidschan lebenden ethnischen Armenier gerichteten Pogrome, die im Januar 1990 auch in Baku stattgefunden haben, wurde er 1990 ( nach den im Januar 1990 stattgefundenen Pogromen in Baku ) im Rahmen einer von der sowjetischen Armee (der Beschwerdeführer spricht von "russischen Soldaten) organisierten Evakuation in die (zu dieser Zeit noch der UdSSR angehörigen) Ukraine evakuiert. In der Ukraine erhielt er allerdings nur die Erlaubnis für einen befristeten Aufenthalt, die er jede 3 Monate erneuern musste. 1997 siedelte er nach Moskau um wo er sich, allerdings illegal, bis 2004 aufhielt.
Anfrage
Das Gericht bittet um Auskunft darüber, welche Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführer Erlangen kann.
Stellungnahme
I Allgemeine Bemerkung
Die in den Jahren 1988 -1992 in Aserbaidschan stattgefundenen und gegen die Bevölkerung der armenischen Ethnie gerichteten Pogrome bewirkten eine Fluchtwelle von in Aserbaidschan lebenden Armeniern. Allein nach den im Januar 1990 stattgefundenen Pogromen in Baku sollen von der sowjetischen Armee 40 000 Personen nach Rußland evakuiert worden sein. Außer nach Rußland und nach Armenien sowie in andere Republiken der zu dieser Zeit noch bestehenden Sowjetrepubliken (vor allem auch in die Ukraine) flüchtete ein großer Teil der Flüchtlinge auch in die westlichen Länder. Die Zahl der , der armenischen Ethnie angehörigen Personen die in dieser Zeit aus Aserbaidschan geflüchtet ist wird auf ca 300.000 Personen geschätzt.
Angesichts des oben skizzierten auf den Angaben des Beschwerdeführers fußenden Sachverhalts, muß für die Feststellung der Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers das Recht eines jeden des hier relevanten Staaten (Aserbaidschan, Armenien, Ukraine Rußland) berücksichtigt werden.
Im Folgenden wird davon ausgegangen, das der Beschwerdeführer bis 1991 (Zerfall der Sowjetunion) die (einheitliche) Staatsbürgerschaft der Sowjetunion besaß.
II Regelung der originären Übernahme in die Staatsbürgerschaft nach Zerfall der UdSSR Ende 1991.
Die originäre (ohne Antrag) Übernahme in die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft nach dem Zerfall der Sowjetunion, regelte Art. 4 des noch vor Ausrufung der Unabhängigkeit Aserbaidschans (18. 10. 1991 ) beschlossenen und ab dem 1. 1. 1991 in Kraft getretenen Staatsangehörigkeitsgesetz der Aserbaidschanischen SSR vom 26. Juni 1990. Dieses Gesetzes galt bis zum Inkrafttreten des zur Zeit geltenden Staatsangehörigkeitsgesetzes der Republik Aserbaidschan von 1998. Gemäß Art 4 Abs.1 des o.g Gesetzes von 1990 wurde die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft allen Personen unabhängig von ihrer ethnischen Zugehörigkeit zuerkannt die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes also am 1. 1.1991 die sowjetische Staatsbürgerschaft und die "Republikzugehörigkeit" innehatten. Der Begriff "Republikzugehörigkeit" war zwar gesetzlich nicht definiert; unter Berufung auf die ständige Praxis der aserbaidschanischen obersten Verfassungsorgane in den 1980-iger Jahren wird aber davon ausgegangen, dass die Republikzugehörigkeit durch den ständigen Wohnsitz vermittelt wurde .d..h dass diese nur dann angenommen worden ist, wenn der Betroffene mit einem ständigen Wohnsitz in Aserbaidschan registriert gewesen ist. In für die deutschen Gerichte erstellten Gutachten verschiedener deutscher Forschungsinstitute wird hervorgehoben, dass ein "ständiger Wohnsitz" solange angenommen werden kann, solange der Betroffene am Wohnort "förmlich registriert" gewesen ist, d.h. dass die Republikzugehörigkeit erst mit der förmlichen Abmeldung zu Ende gegangen ist. Eine solche auch hier geteilte Interpretation dieser Vorschrift, wird auch in der deutschen Rechtsprechung geteilt. Dabei wird allerdings darauf hingewiesen, daß eine solche förmliche Abmeldung nicht immer auch vom Betroffenen vorgenommen werden musste Bei Personen etwa die wegen der Pogrome Aserbaidschan verlassen haben wurde die Tilgung der Registrierung bei einer längeren Abwesenheit des Betroffenen vom Wohnort auch "von Amts wegen" vorgenommen (vgl. dazu näher Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht vom 112. 12. 2000 und die dort genannten Quellenhinweise (htti:/www.urteile net. Y2/431123.html)
Ob der Beschwerdeführer trotz seiner Evakuierung in die Ukraine am 1. 1. 1991 mit ständigen Wohnsitz in Aserbaidschan registriert gewesen ist und dadurch die aserbaidschanische StA von Gesetzes wegen erlangt hat kann hier nicht überprüft werden. Die Überprüfung wäre im Folgenden Fall allerdings irrrelevant, da der Beschwerdeführer, auch wenn er die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft zunächst erlangt hätte, diese im Januar 1999 wieder verloren hätte (vgl. die folgenden Ausführungen dazu) Gemäß Art. 5 Abs. 1 des zur Zeit geltenden aserbaidschanischen StAG vom 30. 9. 1998 (in Kraft seit dem . 1. 1. 1999 erlangten die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit von Gesetzes wegen alle Personen. die diese StA auch auf Grund des Gesetzes von 1990 hatten, allerdings unter der Bedingung, daß sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (1. 1. 1999) an ihrem Wohnort in der Aserbaidschanischen Republik registriert gewesen sind. Diese Regelung hatte zur Folge, daß Personen die zum Zeitpunkt 1.1. 1999 nicht an ihrem Wohnort in Aserbaidschan registriert gewesen waren, die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft entzogen worden ist.
Betroffen von dieser Regelung waren vor allem die aus Aserbaidschan geflüchteten ethnischen Armenier mit aserbaidschanischer Staatsbürgerschaft, die entsprechend einer Verordnung des Justizministers von 1998 aus dem Einwohnerregister von den Meldebehörden von Amts wegen gestrichen worden sind (vgl. unter Berufung auf eine Auskunft des deutschen Außenministeriums vom 2. April 203, Urteil des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofes v. 7. Mai 2004 und die dort genannten Quellenangaben.) Im vorliegenden Fall bedeutet dies, daß der Beschwerder auch wenn er zunächst die aserbaidschanische StA erlangt hätte, diese 1999 wieder verloren hätte.
In Armenien wurde die originäre Übernahme in die armenische Staatsbürgerschaft in Art. 10 Abs. 1 des StAG vom 16.11. 1995 geregelt. Demnach wurde die originäre Staatsbürgerschaft an Republiksangehörige der ehemaligen Armenischen Sowjetrepublik, mit ständigen Aufenthalt in Armenien die bei Inkrafttreten der armenischen Verfassung vom 16. 11. 1995 nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besaßen und nicht innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes die armenische Staatsangehörigkeit abgelehnt haben.
Da der Beschwerdeführer keinen ständigen Aufenthalt in Armenien gehabt hat, findet auf ihn die hier genannte Regelung keine Anwendung
In der Ukraine wurde die originäre Staatsbürgerschaft im StAG vom 13. November 1991 geregelt, das von dem zur Zeit geltenden StA vom 18.1. 2001 (hier in der Fassung v. 16. 6. 2005 vorliegend) ersetzt worden ist, geregelt. Die hier relevante Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 des StAG v. 2001 und des gleichlautenden: Art. 2 Abs. 1 des StGB von 1991 lauten:
"Als ukrainische Bürger gelten
Zum Inhalt der gesetzlichen Begriffe
Im Art. 10 Abs. 1 des StAG von 2001 wird der Inhalt der einzelnen hier relevanten gesetzlichen Begriffe wie folgt erklärt
Aufenthalt auf dem Gebiet der Ukraine auf gesetzlicher Grundlage (prozivanie naterritori ukrainy na zakonnych osnovani) -
"Aufenthalt auf dem Territorium der Ukraine einer Person mit ausländischer Staatsbürgerschaft, einer staatenloser Person ,oder einer Person, in deren Paß der ehemaligen UdSSR in der Fassung von 1974, ein Vermerk über den zeitweiligen oder ständigen Aufenthalt auf dem Gebiet der Ukraine enthalten ist sowie der Aufenthalt von Personen deren nationaler Reisepaß auf dem Gebiet der Ukraine registriert wurde sowie der Aufenthalt von Personen, die eine Erlaubnis auf für einen ständigen oder zeitweiligen Aufenthalt auf dem Territorium der Ukraine erhalten haben oder denen der Status eines Flüchtlings oder Asyl zuerkannt worden sind"
nicht unterbrochener Aufenthalt ( nieprerywnoje prozivanie) in der Ukraine -
Aufenthalt einer Person in der Ukraine, wenn ihre einzelne Reise ins Ausland in privaten Angelegenheiten 90 Tage und im Jahr 180 Tage nicht überschreitet Das Gebot des ununterbrochenen Aufenthalts wird nicht unterbrochen wenn es sich um eine Dienstreise, eine Urlaubsreise, eine Reise für Schulungszwecke, für
Heilzwecke............ handelt.
Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer die in den ukrainischen StAG von 1991 bzw. von 2001 vorgesehenen Voraussetzungen für die originäre (d.h ohne Antragstellung) Erlangung der ukrainischen Staatsbürgerschaft erfüllt. Er war sowohl Staatsbürger der ehemaligen UdSSR und lebte auf dem Gebiet der Ukraine Zu dem im Gesetz vorgesehenen Zeitpunkt( 24. Juli 1991) legal. Er hatte nach eigenen Angaben eine befristete Aufenthaltserlaubnis ("Meldezettel"), die er für jeweils 3 Monate verlängern musste.
Ob darüber ein Vermerk in seinem (sowjetischen) Paß gemacht gewesen ist, kann, da dieser Paß nicht vorliegt, nicht festgestellt werden. Die Vermutung spricht allerdings dafür insbesondere da die Flucht bzw. Evakuierung aus Baku von russischen bzw. sowjetischen Soldaten organisiert wurde. Auf jeden Fall kann den Angaben des Beschwerdeführers entnommen werden, daß der Aufenthalt in der Ukraine einen legalen Charakter gehabt hat.
Erschwerend für die Klärung der Frage nach der Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers wäre allerdings die Tatsache, daß sein Aufenthalt in der Ukraine von ihm nicht durch Vorlage entsprechender Nachweise dokumentiert werden kann 4. In der Russischen Föderation
In der Russischen Föderation wurde die originäre Erlangung der russischen Staatsbürgerschaft durch Art. 13 Abs. 1 des StAG der Russischen Föderation vom 28. November 1991 geregelt der lautet:
Art. 1. Abs. 1 Als Staatsbürger der RSFSR werden alle Staatsbürger der ehemaligen UdSSR anerkannt, die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes ständig auf dem Territorium der RSFSR leben sofern sie nicht innerhalb eines Jahres nach diesem Tag erklären der Staatsbürgerschaft der RSFSR nicht angehören zu wollen."
Im vorliegenden Fall wohnte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des StAG Ende 1991 nach eigenen Angaben in der Ukraine von wo er erst 1997 nach Rußland gereist sei wo er sich bis 2004 illegal aufgehalten hat. Die hier genannte Bestimmung des russischen StAG von 1991 fand auf ihn somit keine Anwendung
II Erwerb der Staatsbürgerschaft auf Antrag
Die Staatsangehörigkeitsgesetze aller hier relevanten Länder (Aserbaidschan, Armenien, Ukraine, Rußland) sehen auch verschiedene Möglichkeiten der Einbürgerung auf Antrag vor.
Eine in den Gesetzen aller dieser Länder vorgesehenen Voraussetzungen für eine solche Einbürgerung ist (außer anderen in den jeweiligen Gesetzen formulierten Bedingungen) der ständige legale Aufenthalt in dem jeweiligen Land von einer Dauer zwischen 3 und 5 Jahren.
Die Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft auf Antrag sind in den einzelnen dieser Länder recht unterschiedlich.
Da, soweit hier ersichtlich, der Beschwerdeführer in keinem der in den Gesetzen vorgesehenen Fall die vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt, soll hier auf die genaue Schilderung dieser in den einzelnen Ländern recht unterschiedliche Voraussetzungen verzichtet werden.
Ergebnis
Auf Grund der originären Zuerkennung der Staatsbürgerschaft nach dem Zerfall der UdSSR erlangte der Beschwerdeführer lediglich die ukrainische Staatsbürgerschaft (vgl die Ausführungen unter II 3)
Die Aserbaidschanische Staatsangehörigkeit wurde ihm, weil er zu dem gesetzlichen Zeitpunkt nicht mit einem ständigen Wohnsitz in Aserbaidschan registriert gewesen ist, nicht verliehen bzw. 1999 entzogen(Vgl Ausführungen unter II , 1)
Einbürgerung auf Antrag
Die Gesetze aller hier relevanten Länder, sehen auch verschiedene Möglichkeiten für den Erwerb der Staatsbürgerschaft auf Antrag. Eine solche Möglichkeit wird unter verschiedenen Voraussetzungen gegeben, die, soweit hier aus den vorliegenden Angaben zur Person des Beschwerdeführers ersichtlich, in keinem Fall vom Beschwerdeführer erfüllt sind.
(Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich, 07.01.2010)
Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund des vorgelegten russischen Führerscheins fest. Dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Russischen Föderation ist, ist auch angesichts seiner Sprach- und Ortskenntnisse plausibel.
Das Datum der Antragstellungen und die Ausführungen zum bisherigen Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sowie zu sonstigen im Hinblick auf eine Ausweisung relevanten Aspekten ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Dass der Beschwerdeführer gesund ist, gründet sich auf seine diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Verfahren.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers geht aus dem eingeholten Strafregisterauszug hervor.
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen und im Erkenntnis wiedergegebenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und oben angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Der Beschwerdeführer ist den Länderberichten weder vor dem Bundesamt noch in der Beschwerde substantiiert entgegengetreten.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in seinem Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte, beruht auf folgenden Erwägungen:
Bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Beweiswürdigung dargelegt, dass die vom Beschwerdeführer im Verfahren präsentierte Bedrohungssituation nicht glaubwürdig sei und somit als nicht den Tatsachen entsprechend gewertet werden müsse.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und werden die daraus gewonnenen Ergebnisse der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt, zumal der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde weder die Beweiswürdigung des Bundesamts erschüttern konnte, noch die erstinstanzlich vorgebrachten Fluchtgründe in substantiierter Weise ergänzt bzw. konkretisiert hat.
Auch das erkennende Gericht kommt nach gesamtheitlicher Würdigung zu dem Ergebnis, dass die vom Beschwerdeführer angegebene Verfolgungssituation nicht den Tatsachen entspricht und lediglich ein gedankliches Konstrukt zwecks Asylerlangung darstellt.
Der Beschwerdeführer brachte kurz zusammengefasst vor, von den russischen Behörden nach der Festnahme seines Bruders im Jahr 2010 und dessen nachfolgender Ausreise aus der Russischen Föderation Bedrohungs- bzw. Verfolgungshandlungen zu befürchten, konkret "stellvertretend" für seinen Bruder festgenommen zu werden.
Für das erkennende Gericht ist es zunächst - wie von der belangten Behörde bereits zu Recht ausgeführt - nicht nachvollziehbar und äußerst widersprüchlich, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2003 von den Behörden geladen worden sein soll, wobei ihm die Beteiligung an einer kriminellen Organisation zum Vorwurf gemacht worden sei, dieser jedoch anschließend jahrelang völlig unbehelligt im Herkunftsstaat habe leben sollen. Der Erklärungsversuch in der Beschwerde, wonach solche Vorwürfe häufig dazu dienen würden, ehemalige Kriegsteilnehmer oder Widerstandskämpfer zu kriminalisieren, es aber nicht immer sofort zu einer asylrelevanten Verfolgung komme, vermag diese Unplausibilität in keiner Weise aufzulösen, erscheint es doch äußerst lebensfremd, dass die Behörden, trotz Beschuldigung an einer Straftat, über einen Zeitraum von neun Jahren gänzlich untätig geblieben sein sollen.
Zuzustimmen ist auch den Ausführungen der belangten Behörde, wonach es seltsam anmutet, dass der Beschwerdeführer dem vorgelegten Unterstützungsschreiben des XXXX zufolge, aktiv in der Funktion des Stabschefs des zweiten Bataillons des Naurskij-Regiments an Kriegshandlungen teilgenommen haben soll, er selbst jedoch behauptete, nur Meetings geplant zu haben und niemals mit einer Waffe in der Hand gekämpft zu haben. Daran vermag auch der Erklärungsversuch in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer nicht nur an kriegerischen Aktionen teilgenommen habe, sondern sich auch an der Entwicklung von friedlichen Lösungen beteiligt habe, nichts zu ändern. Für das erkennende Gericht ist es in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer seine angebliche Funktion, als Stabschefs des zweiten Bataillons des Naurskij-Regiments trotz intensiver Befragung in seinen Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in keiner Weise erwähnte.
Völlig widersprüchlich gestaltete sich auch das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Erscheinens von Personen in seiner Wohnung: Gab er in der Erstbefragung an, am 30.09.2012 von Regierungsleuten, den Leuten von Kadyrov, aufgesucht worden zu sein, sprach er in der Einvernahme vom 31.10.2013 auf einmal davon, dass unbekannte Personen immer wieder unangemeldet in seine Wohnung eingedrungen seien. Wer diese Leute gewesen seien, wisse er nicht, weil man bei ihnen nicht nach der Identität frage und diese auch nicht überprüfen könne. Etwas später erneut dazu befragt, änderte der Beschwerdeführer sein Vorbringen wiederum ab, indem er angab, dass am 30.09.2012 Soldaten in Uniformen in seine Wohnung eingedrungen seien und er nicht mehr nachgeforscht habe, wer diese gewesen seien.
Was das Vorbringen zu den angeblichen Befragungen durch die Behörden betrifft, so ist dazu festzuhalten, dass es äußerst lebensfremd erscheint, dass die Beamten dem Beschwerdeführer gegenüber angedeutet haben sollen, dass sie jemanden festnehmen müssten und sie ihm bestätigt hätten, dass sie ihn festnehmen würden, als er danach gefragt habe. Gänzlich unplausibel und realitätsfern erscheinen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er über mehrere Wochen versteckt gelebt habe und deshalb zu den Einvernahmen telefonisch geladen worden sei. Für die erkennende Richterin ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Behörden in Bezug auf den Beschwerdeführer einen derartigen Aufwand hätten betreiben und sogar Ladungen rückdatieren hätten sollen, wie vom Beschwerdeführer angegeben.
Wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bereits ausführte, ist es zudem unglaubwürdig, dass der Bruder des Beschwerdeführers, der von Ende 2010 bis Anfang Februar 2011 in Haft gewesen sein soll, nach der Freilassung noch bis zum Sommer 2011 im Heimatland verblieben sein soll. Wäre dieser tatsächlich einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen, hätte der Bruder des Beschwerdeführers sicherlich anders gehandelt und wäre nicht, nach der Freilassung noch mehrere Monate im Herkunftsstaat verblieben.
Der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Festnahme seines Bruders insofern in einen Widerspruch verstrickte, als er in seiner Einvernahme vom 22.11.2012 davon sprach, dass dieser am 15.10.2010 festgenommen worden sei, in der Befragung vom 31.10.2013 jedoch behauptete, dass sein Bruder am 15.12.2010 mitgenommen worden sei.
Gewichtiges Indiz gegen die behauptete Verfolgung ist weiters, dass im Herkunftsstaat nach wie vor Angehörige, nämlich Brüder und Schwestern des Beschwerdeführers, unbehelligt leben. Zwar brachte der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vor, dass seine Geschwister noch immer in periodischen Zeitabständen nach ihm gefragt würden, jedoch gab der Beschwerdeführer in keiner Weise an, dass seine Geschwister in irgendeiner Form Verfolgung zu gewärtigen hätten. Sofern in der Beschwerde geltend gemacht wird, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 03.02.2015 angegeben habe, dass sein Neffe verschleppt worden sei, so entspricht dies nicht den Tatsachen: Aus dem Protokoll ergibt sich eindeutig, dass der Beschwerdeführer nur davon sprach, dass die Behörden den Neffen mitnehmen würden, wenn jemand den Behörden mitteilen würde, dass der Beschwerdeführer angeblich wieder da sei, jedoch in keiner Weise über bereits erfolgte Verfolgungshandlungen berichtete. Hinzu kommt, dass es sich dabei offensichtlich um bloße Vermutungen handelt und es für die erkennende Richterin in keiner Weise nachvollziehbar erscheint, weshalb nur der Beschwerdeführer, nicht aber dessen Brüder, den behaupteten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein soll.
Das erkennende Gericht übersieht nicht, dass der Beschwerdeführer neben dem Schreiben des XXXX ein Protokoll über eine Einvernahme vom 17.03.2012 sowie ein Protokoll über eine Einvernahme vom 27.09.2011, eine Vorladung aus dem Jahr 2003 sowie ein weiteres Schreiben aus dem Jahr 2003 als angelbliche Beweismittel in Vorlage brachte. Zunächst ist dazu festzuhalten, dass sich aus keinem der vorgelegten Beweismittel eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers ableiten lässt, weshalb die Beweismittel schon aus diesem Grund nicht geeignet sind, das unglaubwürdige Vorbringen des Beschwerdeführers zu unterstützen. Die mit Nummern 5 und 6 bezeichneten Beweismittel stammen jeweils aus dem Jahr 2003, sodass daraus jedenfalls auf keine aktuelle Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer geschlossen werden kann. Was die Protokolle betrifft, so enthalten diese größtenteils keine Unterschrift und haben somit keinen offiziellen Charakter.
Sofern in der Beschwerde bemängelt wird, dass keine spezifischen Recherchen im Herkunftsstaat durchgeführt worden seien, so ist festzuhalten, dass aufgrund der seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durchgeführten Ermittlungen durch mehrmalige Einvernahme des Beschwerdeführers für das erkennende Gericht Entscheidungsreife in der Sache gegeben und daher eine weitere Beweisaufnahme nicht erforderlich ist.
Wenn in der Beschwerde geltend gemacht wird, dass auf die vom Beschwerdeführer am 12.06.2015 erstattete Stellungnahme in keiner Weise eingegangen worden sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass sich im Akt keine solche Stellungnahme vom 12.06.2015 (das Datum liegt im Übrigen nach dem Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides) findet. Sollte der Beschwerdeführer die von ihm am 04.07.2014 erstattete Stellungnahme gemeint haben, so ist diesbezüglich auf die soeben getroffenen Erwägungen zu verweisen, aus denen sich die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens ergibt.
Hinsichtlich der Beschwerde beigelegten Anfragebeantwortung von Accord zu Zwangsenteignungen ist auszuführen, dass es dem Beschwerdeführer, wie soeben beweiswürdigend dargelegt, im gesamten Verfahren nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, im Heimatland einer konkreten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein, weshalb eine nähere Auseinandersetzung mit der Anfragebeantwortung somit unterbleiben kann.
Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer also nicht gelungen, aktuelle Verfolgungsgründe seiner Person glaubhaft zu machen, zumal er keine schlüssige oder nachvollziehbare Verfolgungssituation schildern konnte. Überdies ergaben sich im Vorbringen zahlreiche Widersprüche, die in ihrer Summe jedenfalls zur Annahme der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens zwingen. Die mangelnde Plausibilität der Angaben sowie die aufgezeigten Unstimmigkeiten in seinen Angaben erscheinen in hohem Maße unverständlich und bekräftigen das erkennende Gericht in der Annahme, dass es sich beim Fluchtvorbringen lediglich um ein gedankliches Konstrukt zwecks Asylerlangung handelt. Es ist daher nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in ihrem Heimatland wohlbegründete Furcht im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen hatte bzw. sich eine solche zukünftig ergibt.
Zu A)
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Ad I.)
Gemäß § 3 Abs 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Wie im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend dargestellt, kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz keine Glaubwürdigkeit zu. Aus den Gesamtangaben des Beschwerdeführers ist nicht ableitbar, dass dieser in der Russischen Föderation konkrete Verfolgungsmaßnahmen zu gewärtigen hätte, da sich aus den vorgetragenen Fluchtgründen eine glaubwürdige individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers nicht ergeben hat.
Auch vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung drohen würde.
Die Beschwerde war somit aus den dargelegten Gründen gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abzuweisen.
Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (Abs 3 leg cit).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl VwGH 99/20/0573, 19.02.2004).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl VwGH 26.06.1997, Zl. 95/18/1293 und 17.07.1997, Zl. 97/18/0336).
Gemäß Art 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Für die Gewährung von Abschiebeschutz ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre, konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht.
Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Für die Russische Föderation kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd § 8 Abs 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr allein durch seine Anwesenheit tatsächlich Gefahr laufen würde, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde ihn jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage" wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar Verlust des Lebens, versetzen.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Tschetschenien in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen gesunden Mann ohne erkennbare Einschränkung der Erwerbsfähigkeit handelt. Was das Vorbringen betrifft, wonach er an zu hohem Blutdruck und daher an Kopfschmerzen leide, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst angab, dass die Schmerzen nicht sehr schlimm seien. Es kann ihm also zugemutet werden, nach seiner Rückkehr eine Beschäftigung aufzunehmen und das für sich zum Überleben Notwendige durch eigene Arbeit zu bestreiten.
Sollte der Beschwerdeführer dennoch nicht dazu in der Lage sein, das zum Überleben Notwendige zu verdienen, so ist davon auszugehen, dass für den Beschwerdeführer die Möglichkeit bestünde, Unterstützung durch seine in der Russischen Föderation lebenden Geschwister zu erhalten. Der Beschwerdeführer gab an, Kontakt zu seinen Geschwistern zu haben und ist angesichts des nach wie vor bestehenden familiären Netzwerkes somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf sich alleine gestellt wäre. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer kann somit nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu schützen, sondern einzig und alleine Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.
Weiters gilt es zu bedenken, dass der Beschwerdeführer bis zum Alter von 41 Jahren in der Russischen Föderation aufhältig war, dort also den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, sie die russische Sprache beherrscht und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist.
Sonstige außergewöhnliche Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten, sind im gegenständlichen Verfahren weder hervorgetreten, noch wurde ein derartiges Abschiebehindernis vorgebracht.
Es ergibt sich somit kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zu einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
§ 55 AsylG 2005 lautet:
"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 57 Abs 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs 1 Z 1 oder Abs 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegt.
§ 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß § 52 Abs 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Gemäß § 46 Abs 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979).
Die Verhältnismäßigkeit der Abschiebung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung des Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Der Beschwerdeführer gab an, im Bundesgebiet keine familiären Anknüpfungspunkte zu haben. Ein Eingriff in sein Familienleben ist somit zu verneinen.
Es bleibt zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung ein Eingriff in sein Privatleben einhergeht.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im November 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, wobei sein Aufenthalt im Bundesgebiet die gesamte Dauer über auf die Stellung dieses Asylantrages gestützt war. Die bisherige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich beträgt sohin noch nicht einmal drei Jahre und ist somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedenfalls noch zu kurz, um bereits von einer außergewöhnlichen, schützenswerten und dauernden Integration zu sprechen.
Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer angab, Deutsch zu lernen und ein Empfehlungsschreiben der Elisabeth M. Sieberth vorlegte, wonach sie sich für den Beschwerdeführer einsetzen wolle, weil dieser hilfsbereit, verständig und umgänglich sei, vermag daran nichts zu ändern.
Hinsichtlich des vorgelegten Schreibens der Bad Gasteiner Dorfbäckerei vom 04.02.2014, wonach diese dem Beschwerdeführer aus derzeitiger Sicht einen Arbeitsplatz als Brotausfahrer anbieten könnten, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach selbst der Ausübung einer Beschäftigung sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH 15.09.2010, 2007/18/0612 und 29.06.2010, 2010/18/0195 jeweils mwN).
Insgesamt ergab also die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen, dass die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes schwerer wiegen als die Auswirkungen der Rückkehrentscheidung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist, wie bereits oben ausgeführt wurde.
Auch Umstände, dass dem Beschwerdeführer allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor. Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführes seit mindestens einem Jahr geduldet (Z 1), noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Menschenhandel (Z 2) oder von häuslicher Gewalt (Z 3).
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden gemäß § 52 Abs 9 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation unzulässig wäre.
Gemäß § 55 Abs 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden und sich auch sonst nicht ergeben, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
§ 21 Abs 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs 7 hält die RV fest: "Abs 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).
In seinen Erkenntnissen vom 28.05.2014, Zl 2014/20/0017 und -0018 sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Im gegenständlichen Fall sind die genannten Kriterien erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Auch wurde in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 4 erster Satz B-VG idF BGBl I Nr 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist, sodass dieser keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie der rechtlichen Beurteilung unzweifelhaft zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung, insbesondere zum Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung und zu Art 8 EMRK weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.
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