BVwG W124 2106972-1

W124 2106972-1Tribunal Administrativo Federal14 de set. de 2015

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Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Zwangsrekrutierung

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BVwG W124 2106972-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W124.2106972.1.00

Spruch

W124 2106972-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen sunnitisch-moslemischen Glaubens, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen seiner Erstbefragung am XXXX in der Sprache Paschtu gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund an, dass er in Afghanistan 10 Jahre die Schule besucht habe. Er sei von den Taliban mit einigen anderen Burschen in ein Ausbildungslager in XXXX gebracht worden, wo sie extreme Denkweisen gelehrt bekommen hätten und zum heiligen Krieg aufgerufen worden seien. Sie hätten gewollt, dass der Beschwerdeführer und die anderen Burschen Ausländer in Afghanistan sowie Afghanen, welche für die Regierung arbeiten, töten. Da der Beschwerdeführer das nicht gewollt habe, sei er geflüchtet. Er habe nicht in Afghanistan bleiben können, weil die Taliban ihn überall im Land finden würden.

Weiters brachte er vor, er habe Afghanistan am XXXX verlassen und sei schlepperunterstützt nach Pakistan gereist, von dort über XXXX nach Russland geflogen, von wo er mit verschiedenen Transportmitteln über ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt sei. Einen echten Reisepass habe er nicht besessen; er sei mit einem gefälschten Pass gereist. Seine Eltern und Geschwister (zwei Brüder und eine Schwester) lebten noch in (dem Distrikt) XXXX (in der Provinz XXXX) in Afghanistan. Als Geburtsdatum nannte er den 15.03.1997.

2. Anlässlich der Einvernahme vom XXXX vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer in seiner Muttersprache Paschtu in Anwesenheit eines Rechtsberaters an, 17 Jahre alt zu sein und das angegebene Geburtsdatum von den gefälschten Reisedokumenten abgeschrieben zu haben; sein genaues Geburtsdatum wisse er nicht. Die Reisedokumente habe ihm der Schlepper weggenommen. Seine Eltern hätten ihm vor vier, fünf Monaten gesagt, dass er 17 Jahre alt sei. Da seine Eltern die Schule nicht besucht hätten, wisse er nicht, ob sie das sicher wüssten; sie hätten auch nie Geburtstag gefeiert. Zum Vorhalt, dass das Ergebnis der durchgeführten Röntgenuntersuchung vom XXXX auf seine Volljährigkeit hindeute, brachte er vor, er nehme das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung an.

3. Nach dem Ergebnis der medizinischen Altersfeststellung vom XXXX betrug das festgestellte Mindestalter des Beschwerdeführers 19 Jahre und war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 18 Jahre alt.

4. Anlässlich seiner Einvernahme am XXXX in der Sprache Paschtu gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, sein wahres Alter nicht gewusst zu haben, seine Eltern hätten ihm auch nicht gesagt, wie alt er sei, er habe es nur so ungefähr angegeben, nach der Mitteilung des Arztes sei er 19 Jahre alt. Den XXXX habe er als Geburtsdatum angegeben, weil er Pakistan mit einem gefälschten Reisepass verlassen habe. Er sei seit seiner Kindheit mit einem Mädchen verlobt, aber nicht verheiratet. Er habe keine Kinder, er sei gesund, befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung und nehme auch keine Medikamente. Er stamme aus einem namentlich genannten Dorf im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX und habe dort mit seinen Eltern und Geschwistern (zwei Brüder, einer Schwester) gelebt. Die Sicherheitslage sei dort sehr schlecht, die Taliban seien dort sehr mächtig, man könne sich dort nicht frei bewegen. Sein Wohnort sei "unter Angst" erreichbar, nicht einmal Soldaten oder Regierungsmitglieder könnten einfach dorthin reisen. Man werde auch als Privatperson von den Taliban belästigt. Auch in den umliegenden Provinzen gebe es keine Sicherheit, selbst in XXXX sei die Sicherheitslage schlecht. Er sei afghanischer Staatsbürger, habe jedoch nie einen Reisepass oder eine Tazkira besessen. Er besitze keine Dokumente. Seine Familie lebe noch im Heimatdorf; seit er hier sei, habe er keinen Kontakt mehr. Die Familie besitze ein Haus und ein landwirtschaftliches Grundstück, auf welchem er mitgeholfen habe. Er sei im Herkunftsstaat nicht Mitglied einer politischen Organisation oder eines politischen Vereins gewesen, habe keinen Militärdienst absolviert und sei nicht straffällig geworden. Er habe im Herkunftsstaat keine Probleme auf Grund seiner Volksgruppe oder Religionszugehörigkeit gehabt.

Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass sein Vater gewollt habe, dass der Beschwerdeführer religiösen Unterricht bekomme, aber er selbst habe die offizielle Schule besuchen und etwas aus seinem Leben machen wollen. Sein Vater habe ihn gezwungen, in die Moschee zu gehen und den Koran zu lernen. Als er den Koran vollständig gelesen habe, habe sein Vater mit dem Mullah der Moschee gesprochen und ihm gesagt, dass er ein "Maulawi" aus dem Beschwerdeführer machen solle. Der Mullah habe ihn zusammen mit anderen Jugendlichen nach XXXX/Pakistan geschickt, wo die Taliban mit ihnen über den Jihad gesprochen hätten. Sie seien aufgefordert worden, gegen Ausländer und die Amerikaner in Afghanistan zu kämpfen. Sie hätten etwa sechs Monate Unterricht erhalten sollen. Da sie nichts dabei gehabt hätten, z.B. Kleidung etc. hätten sie die Taliban darum ersucht, kurz nach Hause fahren zu dürfen, um ihre Sachen zu holen. Jeder von ihnen habe 1.000.- Rupien erhalten und sie seien dann nach

XXXX gefahren. Alleine sei er über XXXX nach XXXX gefahren, wo er seinen Onkel mütterlicherseits aufgesucht und ihm alles erzählt habe. Dieser habe ihm gesagt, dass er nicht nach Hause fahren dürfe, weil ihn sein Vater dann zu den Taliban schicken würde. Der Onkel habe dann seine Ausreise durch einen Schlepper organisiert und auch seinen eigenen Sohn mit dem Beschwerdeführer aus Afghanistan weggeschickt. Sie seien bis Moskau gemeinsam unterwegs gewesen, von wo der Beschwerdeführer dann nach Österreich geschleppt worden sei. Sein Onkel mütterlicherseits sei Ingenieur, arbeite für den afghanischen Staat und sei gegen die Taliban. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan wegen dem Islam verlassen, er sei nicht religiös. Er wolle nicht so ein Moslem sein, wie die Taliban sagten, er wolle kein Mullah und kein Taliban sein, sondern nur ein normaler Moslem. Er wolle wie ein Mensch leben. Auf Nachfrage gab er an, am XXXX nach XXXX/Pakistan gebracht worden zu sein, wo er sich zwei bis drei Tage aufgehalten habe, ehe er nach XXXX gereist sei; dort habe er sich acht oder neun Tage aufgehalten und dann Afghanistan verlassen. In XXXX sei ein Camp mit vielen Jugendlichen gewesen, wie in einer Koranschule. Es sei ihnen gesagt worden, dass sie später auch militärisch ausgebildet werden würden. Bei der Abreise hätten ihnen die Taliban aufgetragen, dass sie in zwei Tagen wieder zurück sein sollten, ihnen ansonsten mit Problemen gedroht und angekündigt, dass sie sie finden und ihre Väter aufsuchen würden. Da er keinen Kontakt habe, wisse er nicht, ob diese bei seinem Vater gewesen seien. Die Taliban wüssten nicht, dass sein Onkel ihm geholfen habe. Dieser habe keine Probleme mit den Taliban. In XXXX gebe es auch Probleme mit den Taliban, diese würden Selbstmordanschläge verüben und auch andere Angriffe. Der Beschwerdeführer sei von den Taliban nie persönlich bedroht worden, jedoch hätten sie ihm in XXXX gesagt, dass er als junger Mann verpflichtet sei, am Jihad teilzunehmen und dass jeder Haushalt eine Person für die Taliban zur Verfügung stellen solle. Sein Onkel sei verheiratetet, habe Kinder und ein eigenes Haus. Auf Nachfrage brachte er vor, dass er bevor er nach

XXXX geschickt worden sei, Probleme mit den Taliban gehabt habe, da die Sicherheitslage schlecht gewesen sei und man nicht ohne Angst vor den Taliban in die Schule habe gehen können. Er sei mehrmals von ihnen auf dem Weg zur Schule bedroht worden, sie hätten ihm gesagt, dass er die Schule nicht besuchen solle, weil das nicht islamisch sei und dass sie als Jugendliche verpflichtet seien, am Jihad teilzunehmen. Die Regierung oder die Polizei habe dagegen nichts unternommen, die Soldaten hätten dort nichts zu sagen. Auf die Frage, ob er nicht eine andere Schule hätte besuchen können, gab er an, dass im Distrikt XXXX die Taliban überall seien. Die erste Bedrohung sei im vorigen Jahr gewesen, er sei monatlich zwei bis drei Mal auf dem Weg zur Schule angehalten worden. Die letzte Bedrohung sei gewesen, dass er dorthin gebracht worden sei. Ab dem

6. oder 7. Lebensjahr müsse man zur Schule gehen. Zum Vorhalt, dass er nun etwa 20 Jahre alt sei und 10 Jahre die Schule besucht habe, er vor drei Jahren die Schule beendet haben müsse und er gerade angebe, XXXX von den Taliban bedroht worden zu sein, brachte der Beschwerdeführer vor, sein Alter ungefähr gesagt zu haben und bis

XXXX in die Schule gegangen zu sein. Er wisse nicht genau, wie alt er gewesen sei, als er in Schule gekommen sei. Er habe sich wegen der Bedrohungen durch die Taliban nicht an die Polizei gewendet, diese habe selbst Angst vor ihnen. Er habe keine Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Einrichtungen in Afghanistan gehabt; es bestehe kein offizieller Haftbefehl gegen ihn. Körperlich sei er von den Taliban nicht angegriffen worden. Auf die Frage, ob die Taliban auch bei ihnen zu Hause gewesen seien, brachte er vor, dass diese damals von Haus zu Haus gegangen seien und von jedem Haushalt verlangt hätten, dass ihnen eine Person zur Verfügung gestellt werde; sie hätten immer in der Nacht an die Gartentüre geklopft. Sein Vater sympathisiere mit den Taliban. Der Beschwerdeführer vermute, wahrscheinlich von seinem Vater und den Taliban gesucht zu werden, aber genau wisse er das nicht. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Sei Leben sei dort in Gefahr, er hätte zu den Taliban nach XXXX zurückkehren müssen, was er nicht gewollt habe. Er habe auch Angst vor seinem Vater, dieser würde ihn wieder zu den Taliban schicken. Auf die Frage, womit ihnen die Taliban für den Fall, dass sie nicht mehr zurückkehren würden, gedroht hätten, gab er an, dass sie dann Probleme mit ihnen bekommen würden, sie würden zu ihren Vätern gehen. Auf die Frage, ob er die Möglichkeit gehabt hätte, in einem anderen Landesteil zu leben, um sich diesen Problemen zu entziehen, verneinte er diese und brachte vor, dass es überall in Afghanistan Probleme mit den Taliban gebe. Er könne zurückkehren, wenn es die Taliban nicht mehr gebe und er ihn Ruhe lernen könne. Die Länderfeststellungen wollte er nicht zur Kenntnis gebracht bekommen und lehnte es auch ab, diese entgegen zu nehmen. Auf die Frage, ob er jetzt noch von den Taliban gesucht werde, gab er an, dies nicht zu wissen. Er bejahte, ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt zu haben, alles zum Verfahren vorzubringen, er habe alles gesagt.

6. Mit Bescheid vom XXXX wies das Bundesasylamt den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX (Spruchpunkt III.).

Beweiswürdigend wertete das Bundesasylamt die Angaben des Beschwerdeführers über seine Ausreisegründe als unglaubwürdig, ua. weil er entgegen seinem ursprünglichen Vorbringen bei der Erstbefragung, vom Vater gezwungen worden zu sein, eine Koranschule zu besuchen, beim Bundesamt am XXXX angegeben habe, doch eine Schule besucht zu haben. Sodann habe er in widersprüchlicher Weise vorgebracht, von den Taliban nie persönlich bedroht worden zu sein, um später anzugeben, dass diese ihn vor der Schule bedroht hätten. Weiters sei nicht plausibel, dass die Taliban in der Nacht an die Gartentüre geklopft hätten, sein Vater jedoch nach seinem Vorbringen mit diesen sympathisiert habe. Sein Vorbringen sei nicht schlüssig gewesen.

Das Bundesamt sah des Weiteren die Identität des Beschwerdeführers nicht als feststehend an, ging jedoch auf der Grundlage des eingeholten Gutachtens zur Altersfeststellung vom XXXX davon aus, dass er volljährig sei, ferner von der Glaubwürdigkeit seiner afghanischen Staatsbürgerschaft und seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen.

Rechtlich folgerte das Bundesasylamt, dass seinem Fluchtvorbringen keine Glaubwürdigkeit zuzubilligen gewesen sei. Der vorgebrachte Sachverhalt habe nicht unter § 3 AsylG 2005 subsumiert werden können.

Hinsichtlich Spruchpunkt II. berief sich das Bundesasylamt darauf, dass die aktuelle Situation in Afghanistan weder sicher noch stabil, aber in großen Teilen nach wie vor angespannt sei. Die Verwirklichung von grundlegenden sozialen und wirtschaftlichen Bedürfnissen (Arbeit, Nahrung, Wohnraum, Gesundheitsversorgung..) sei häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Nach Auffassung der Behörde könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.

7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde.

Der Beschwerdeführer brachte vor, seine Fluchtgründe schlüssig und nachvollziehbar vorgebracht zu haben, jedoch sei diesem die Glaubwürdigkeit auf Grund nicht nachvollziehbarer Argumentation zu Nebensächlichkeiten abgesprochen worden. Er wendete sich gegen die Beweiswürdigung, indem er ua. vorbrachte, dass weder der Beschwerdeführer noch sein Vater darüber Bescheid gewusst hätten, dass der Mullah den Beschwerdeführer sofort ins Trainingscamp habe schicken wollen. Der Beschwerdeführer sei gemeinsam mit sechs anderen Jungen nach XXXX gebracht worden, welche sodann die Taliban vor Ort solange angebettelt hätten, sie noch einmal nach Hause zu lassen, dass ihnen schließlich ein knapper Zeitraum von zwei Tagen gewährt worden sei. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass er stets einen Konflikt mit seinem Vater über seine Zukunft gehabt habe, der Beschwerdeführer habe eine sehr weltliche Einstellung und es sei ihm stets sehr wichtig gewesen, eine gute Ausbildung zu erhalten. Der sehr religiöse und mit den Taliban sympathisierende Vater habe gewollt, dass sein Sohn ein Geistlicher (Mullah) werde. Der Beschwerdeführer habe den Vater dazu bringen können, dass er ihn zumindest 10 Jahre in die normale Schule gehen ließ. Als der Beschwerdeführer älter gewesen sei, habe sein Vater ihn bei dem Mullah angemeldet. Der Beschwerdeführer habe sich beständig gewehrt, den Taliban beizutreten; dies hätten die Taliban gewusst und versucht, ihn durch Drohungen dazu zu bringen. Die Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens werde auch durch den im Folgenden zitierten ACCORD-Länderbericht XXXX, XXXX, über die Zwangsrekrutierung in Afghanistan, vor allem auch in der Provinz XXXX, unterstrichen. Der rechtlichen Beurteilung im angefochtenen Bescheid, wonach das Vorbringen des Beschwerdeführers darüber hinaus nicht asylrelevant sei, sei zu entgegnen, dass auch Verfolgungen von privater Seite eine Verfolgung im Sinne der GFK darstellen, wenn der Staat nicht in der Lage bzw. nicht gewillt ist, in diesem Fall Schutz zu leisten. Die mangelnde Schutzfähigkeit der afghanischen Behörden auf Grund von Korruption und praktischer Überlegenheit regierungsfeindlicher Kräfte werde in den nachfolgend zitierten Länderberichten dargelegt. Abschließend wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die Gewährung von Asyl beantragt.

Am 30.06.2015 fand beim Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu, der Muttersprache des Beschwerdeführers, eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Diese nahm entscheidungswesentlich folgenden Verlauf:

"[...]

VR: Was ist Ihre Muttersprache?

BF: Pashtu.

VR an die Dolmetscherin: In welcher Sprache übersetzen Sie für den Beschwerdeführer?

D: Pashtu.

VR befragt den Beschwerdeführer ob er die Dolmetscherin gut verstehe, dies wird bejaht.

VR befragt den Beschwerdeführer, ob dieser geistig und körperlich in der Lage ist der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Nun wird der Beschwerdeführer befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom Beschwerdeführer dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Der Beschwerdeführer ist in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen.

Der Beschwerdeführer gibt dazu an: Nein, ich leide an keinen Krankheiten, die mich an der Verhandlung hindern würden.

[...]

R: Haben Sie irgendwelche Unterlagen bzw. Beweisstücke hinsichtlich Ihres Fluchtvorbringens, die Sie bei der Polizei noch nicht vorgelegt haben?

BF: Nein

R: Die Angaben, die Sie bei der Polizei bzw. beim BFA gemacht haben, entsprechen diese der Wahrheit und halten Sie diese weiterhin aufrecht?

BF: Ja

R: Wie ist Ihr Name?

BF: Ich heiße XXXX. Eigentlich heiße ich XXXX, ohne XXXX.

R: Haben Sie dies auch den Behörden gesagt?

BF: Ich habe das dem Dolmetscher gesagt, ich glaube, es war der Fehler des Dolmetschers, weil er meinen Namen falsch verstanden hat und diesen falsch zu Protokoll gegeben hat.

R: Wo haben Sie in Afghanistan gelebt, bevor Sie Ihr Heimatland verlassen haben. Geben Sie mir bitte die genaue Adresse an.

BF: Vor meiner Flucht aus Afghanistan habe ich in der Provinz XXXX, im Distrikt XXXX, im Dorf XXXX gelebt. Ich gehöre dem Stamm der XXXX an.

R: Haben Sie an der von Ihnen angegeben Adresse bis zu Ihrer Ausreise aus Afghanistan gelebt?

BF: Ja

R: Haben Sie an der von Ihnen angegebenen Adresse alleine gelebt?

BF: Ich habe gemeinsam mit meiner Familie dort gelebt.

R: Aus welchen Personen besteht Ihre Familie?

BF: Meine Familie besteht aus meinen Eltern, meiner Schwester und meinen beiden Brüdern.

R: Wie alt sind Ihre Brüder?

BF: Sie sind 15 und 13 Jahre alt.

R: Wie alt sind sie jetzt?

BF: Mittlerweile sind sie 16 und 14 Jahre alt.

R: Leben die von Ihnen angegebenen Personen noch an dieser Adresse?

BF: Ja

R: Wie geht es Ihrer Familie?

BF: Seit meiner Flucht aus Afghanistan habe ich keinen Kontakt mehr zu meiner Familie.

R: Warum wissen Sie dann, dass Ihre Familienangehörigen noch an der von Ihnen angegebenen Adresse wohnen?

BF: Ich vermute, dass meine Familie nach wie vor im Heimatdorf ist. Wir hatten sonst an keinem anderen Ort ein Haus, in welches meine Familie ziehen hätte können.

R: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie?

BF: Ich habe 10 Jahre die Schule besucht und habe sonst keine weitere Berufsausbildung.

R: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt in Afghanistan bestritten?

BF: Mein Vater hat für die Familie gesorgt.

R: Welche Tätigkeit übt Ihr Vater aus?

BF: Mein Vater war nicht berufstätig, er besitzt viele landwirtschaftliche Grundstücke und wir konnten von den Erträgen und den Einnahmen gut leben.

R: Was hat er mit den Grundstücken gemacht?

BF: Mein Vater hat Getreide, Weizen, Mais angebaut.

R: Hat er das selbst angebaut?

BF: Ja

R: Welche Tätigkeit haben Sie in diesem Zusammenhang übernommen?

BF: Ich bin zur Schule gegangen und habe nebenbei meinen Vater unterstützt. Ich habe meinem Vater beim Anbau, bei der Ernte sowie bei weiteren Arbeiten auf den Feldern geholfen.

R: Haben Ihre Eltern Geschwister?

BF: Mein Vater hat eine Schwester, die verheiratet ist, sonst gibt es keine Geschwister.

R: Hat Ihre Mutter Geschwister?

BF: Ja, sie hat einen Bruder.

R: Wo wohnt der Bruder? Geben Sie bitte die genaue Adresse an.

BF: Er lebt in der Stadt XXXX. Er ist Ingenieur.

R: Für welches Fach?

BF: Er ist Bauingenieur.

R: Für wen arbeitet er?

BF: Er arbeitet für verschiedene Firmen, die für die Regierung tätig sind.

R: Warum haben Sie keinen Kontakt mehr zu Ihren Familienangehörigen?

BF: Meine Eltern haben mich seinerzeit zu den Taliban geschickt. Ich wurde von den Taliban nach XXXX gebracht. Als ich von dort wieder zurückgekommen bin, hat mich mein Onkel mütterlicherseits nicht mehr zu meinen Eltern gelassen, weil er gemeint hat, sie würden mich wieder den Taliban übergeben und ich könnte bei meinem nächsten Einsatz für die Taliban getötet werden. Er hat mich bei meiner Flucht unterstützt.

R: Was heißt: "als ich von dort wieder zurückgekommen bin" in diesem Zusammenhang?

BF: Nachdem ich von den Taliban nach XXXX gebracht wurde, hatten sowohl ich als auch einige andere Burschen keine Kleidung zum Wechseln. Wir wurden von den Taliban freigelassen und uns wurde zwei Tage Zeit gegeben in unsere Heimatregionen zurückzukehren und Kleidung für 6 Monate mitzubringen, weil die Ausbildung bei den Taliban 6 Monate gedauert hätte. Ich bin von XXXX nach XXXX gereist und von dort aus bin ich nach XXXX zu meinem Onkel gereist. Ich wollte meine Reise in meinen Heimatort fortsetzen. Ich habe meinen Onkel von meinem Vorhaben erzählt und ihm von den Taliban berichtet. Er hat es mir nicht mehr erlaubt nach Hause zu gehen. Er hat mir erzählt, dass alle Jugendlichen, die von den Taliban nach XXXX gebracht wurden, zu Selbstmordattentätern ausgebildet wurden oder im Krieg gegen die Amerikaner oder Ausländer eingesetzt wurden.

R: Warum sind Sie zu Ihrem Onkel gereist und nicht zu Ihrem Heimatdorf?

BF: Ich bin sehr spät in XXXX angekommen und ich konnte nachts nicht in mein Heimatdorf reisen. Ich wollte die Nacht bei meinem Onkel verbringen.

R: Hatten Sie ursprünglich die Absicht, in Ihr Heimatdorf zurückzukehren?

BF: Wenn ich rechtzeitig in XXXX angekommen wäre, wäre ich auf jeden Fall am selben Tag noch in mein Heimatdorf gefahren. Ich hatte Angst vor meinen Eltern und ich musste gehorchen.

R: Wie weit war XXXX von XXXX entfernt und wo waren Sie in XXXX genau aufhältig?

BF: Ich glaube, dass XXXX von der Provinz XXXX ca. 500 bis 550 km entfernt ist. Ich weiß nicht genau, wo ich mich in XXXX aufgehalten habe. Ich habe nur 2 Tage dort verbracht. Die Gegend war sehr gebirgig und in den Bergen gab es ein Camp, wo wir untergebracht waren. Es war wie ein kleines Dorf aufgebaut.

R: Wie sind Sie von XXXX nach XXXX gelangt?

BF: Die Taliban haben uns zu einem Dorf gebracht. Dort befand sich eine große Haltestelle. Wir wurden dann von diesem Dorf in XXXX nach XXXX gebracht. In XXXX wurden uns Jugendlichen, ich war gemeinsam mit 6 weiteren Personen unterwegs, dann jeweils 1.000 pakistanische Kaldar gegeben, damit wir unsere Weiterreise finanzieren konnten. Ich weiß nicht, wo die anderen 6 Jugendlichen hingefahren sind. Ich habe in XXXX einen Platz in einem Fahrzeug gemietet und bin bis XXXX gefahren.

R: Was heißt, Sie haben einen Platz in einem Fahrzeug gemietet?

BF: Es sind private Fahrzeuge, die Fahrgäste bis zur afghanischen Grenze Torkham bringen. Die Fahrzeugmarke heißt "Flying Coach" (Pick-Up). An der Grenze auf der afghanischen Seite bin ich dann mit einem Toyota Corolla bis XXXX gefahren.

R: Beim BFA haben Sie gesagt, Sie hätten sich in XXXX bei einer Busstation aufgehalten.

BF: In XXXX gibt es eine große Haltestelle, dort werden Reisende in verschiedenste Regionen gebracht, unter anderem kann man sich einen Platz in einem Bus oder einem privaten Fahrzeug mieten und bis zur Grenze nach Torkham fahren.

R: Ab wann haben Sie die Schule besucht?

BF: Ich war ca. 6 oder 7 Jahre alt

R: Wie lange haben Sie die Schule besucht?

BF: 10 Jahre

R: Haben Sie die Schule abgeschlossen?

BF: Nein

R: Wie lange hätte die Schule noch gedauert?

BF: Mir haben 2 Jahre auf den Abschluss gefehlt

R: Wer hat Sie in die Schule geschickt?

BF: Meine Eltern

R: Warum wollten ihre Eltern, dass Sie die Schule besuchen?

BF: Ich war ein Kind, als ich in die Schule geschickt wurde. Ich nehme an, dass meine Eltern wollten, dass ich etwas lerne.

R: Wie hat die Schule geheißen, die Sie besucht haben?

BF: Die Schule hat geheißen XXXX

R: Ist es eine staatliche Schule?

BF: Ja

R: Gehen Ihre Geschwister auch in eine Schule?

BF: Meine Schwester darf nicht in die Schule gehen. Ich nehme an, dass meine Brüder ebenfalls in dieser Schule sind.

R: Haben Ihre Brüder, als Sie noch in Afghanistan gelebt haben, dieselbe Schule besucht wie Sie?

BF: Ja

R: In welche Klasse sind Ihre Brüder gegangen?

BF: Der ältere von den beiden war in der 8. Klasse und der jüngere in der 6. Klasse

R: Wollten Ihre Eltern, dass Sie die Schule weiter besuchen?

BF: Meine Eltern wollten nicht, dass ich weiter in eine staatliche Schule gehe. Sie wollten, dass ich ein Islam-Gelehrter werde und mein Wissen über den Glauben mir in einer Moschee aneigne. Nachdem ich den Koran fertig gelesen habe, haben meine Eltern mit dem Mullah gesprochen und ihm gesagt, dass er mich an einen Ort schicken soll, an dem ich mir mehr Wissen über die Religion aneignen kann. Ich bin gegen Ende meiner Schulzeit versteckt zur Schule gegangen. Meine Eltern haben mich gezwungen zur Moschee zu gehen.

R: Warum war es, nachdem Sie jahrelang die Schule besucht haben, ein Problem, dass Sie diese Schule weiterbesuchen hätten sollen?

BF: Meine Eltern haben zu mir gesagt, dass mir die Schule nichts bringen würde. In Afghanistan würden wieder demnächst die Taliban herrschen und ich würde der Bevölkerung mehr nutzen, wenn ich ein ausgebildeter Mullah sei. Sie wollten, dass ich in einer Moschee andere Leute ausbilde oder ihnen über die Religion Informationen gebe. Sie haben auch gemeint, ich hätte bereits das Alter erreicht, in dem ich mich zu einem Mullah ausbilden lassen könnte.

R: Warum hätten Ihre Eltern meinen sollen, dass Ihnen einerseits die Schule nichts bringen würde und andererseits sie gewollt hätten, dass Sie dort etwas lernen?

BF: In meinem Dorf gibt es sehr viele Taliban. Der Mullah der Moschee namens XXXX war selbst ein Talib und er hat die einfachen Menschen im Dorf beeinflusst, indem er gesagt hat, dass es für die jungen Männer besser sei, wenn sie mehr Glaubensunterricht erhalten würden um später ihrem Volk dienen zu können. Eines Abends ist mein Vater nach einem Gespräch mit dem Mullah nach Hause gekommen und er hat mich aufgefordert, nicht mehr in die Schule zu gehen. Er hat mir erzählt, der Mullah hätte ihm gesagt, dass ich sehr gut beim Koran-Lesen gewesen sei und ich Talent dazu hätte, weitere Informationen und weiteres Wissen über den islamischen Glauben mir anzueignen. Es ist auch die Aussage gefallen, ich sollte zu einem anderen Ort geschickt werden und dort zu einem religiösen Gelehrten ausgebildet werden.

R: Hat dieser XXXX seit Ihrer Kindheit in Ihrem Dorf gelebt?

BF: So weit ich weiß, lebte dieser Mann immer schon in unserem Dorf. Ich glaube, dass er während der Regierungszeit der Taliban in der Dorfmoschee Mullah geworden ist. Er hat in der Moschee immer wieder zum Dschihad aufgerufen und gemeint, es sei unsere Pflicht, unser Heimatland zu verteidigen. In meinem Heimatdorf leben die Taliban neben den anderen Dorfbewohnern frei, es gibt für sie dort keine Probleme.

R: Was meinen Sie damit, dass die anderen Dorfbewohnern neben den Taliban frei leben würden und dass es keine Probleme geben würde?

BF: Die Taliban haben in meiner Heimatprovinz ein eigenes Regierungssystem. Sie stellen ihre eigenen Distriktsleiter sowie Dorfvorsteher. Es gibt in weiten Teilen der Distrikte keine Sicherheitsbehörden. In meiner Heimatregion gibt es auch keine ausländischen Sicherheitskräfte. Die Taliban können sich in den Dörfern frei bewegen und ohne Probleme Jugendliche anwerben.

R wiederholt seine Frage.

BF: Ich habe gemeint, dass die Taliban ohne Probleme im Dorf leben können. Sie leben wie normale Dorfbewohner in den Dörfern. Jene Leute, die in den Dörfern nicht Taliban sind, werden von den Taliban dazu gezwungen, ihre Kinder herzugeben. Die Taliban zwingen sie dazu, einen langen Bart zu tragen, 5 mal am Gebet teilzunehmen und - falls es notwendig ist - am Dschihad teilzunehmen.

R: Wie viele Kinder sind in die staatliche Schule gegangen?

BF: Ich schätze, dass es zwischen 300 und 400 Schüler waren.

R: Haben die Taliban eine eigene Schule betrieben?

BF: Sie hatten keine eigene Schule. Wenn Leute zum Nachmittagsgebet in die Moschee gegangen sind, wurde entweder vor dem Gebet oder nach dem Gebet mit den Leuten gesprochen. Es ging hauptsächlich darum, die Taliban zu unterstützen, die Pflicht zu erfüllen, am Dschihad teilzunehmen. Diese Aussagen waren vor allem an Jugendliche gerichtet.

R: Hat es in der Zeit, in der Sie die Schule besucht haben, deswegen Probleme gegeben?

BF: Die Taliban haben z.B. jene Lehrer, die Englisch unterrichtet haben, festgenommen, in der Schule war es verboten, in einer Fremdsprache unterrichtet zu werden. Es sind immer wieder Schüler am Schulweg von den Taliban angehalten worden und dazu aufgefordert worden, nicht mehr in eine staatliche Schule zu gehen, sondern sich in einer Moschee unterrichten zu lassen. In der Schulzeit bin ich ebenfalls mehrmals von den Taliban aufgefordert worden, nicht mehr zum Unterricht in die Schule zu gehen.

R: Wann war das?

BF: Meistens sind die Taliban in der Früh im Dorf unterwegs gewesen und haben Jugendliche, die zur Schule unterwegs waren, angehalten. Wenn ich einem Talib begegnet bin und dieser mir nicht erlaubt hat, in die Schule zu gehen, musste ich ihm gehorchen. Ich habe dann den Unterricht an dem jeweiligen Tag verpasst. Die Taliban haben Jugendliche immer wieder dazu aufgefordert, für sie Waffen von einem Ort zum anderen Ort zu bringen.

R: Wann hat sich das Ganze ereignet?

BF: Morgens, bevor wir zur Schule gegangen sind.

R wiederholt die Frage

BF: In der 9. und 10. Klasse

R: Hat es vor der 9. oder 10. Klasse derartige Vorfälle gegeben?

BF: Es sind andere Burschen, die in den höheren Klassen waren, von den Taliban angehalten worden und dazu aufgefordert worden, mit ihnen mitzugehen und für sie Waffen zu transportieren.

R: Was wollten die Taliban von Ihnen?

BF: Die Taliban wollten mich zu einem Kämpfer ausbilden und mich dazu bringen, für sie in den Dschihad zu ziehen.

R: Was wollten die Taliban von Ihnen, als Sie am Schulweg unterwegs waren?

BF: Jene Taliban, die sich in unserem Dorf aufgehalten haben, waren zum Teil aus XXXX. Als ich aufgehalten wurde, wurde mir verboten, zur Schule zu gehen. Wenn ich nicht gehorcht hätte, hätten sie mich an Ort und Stelle geschlagen und wenn ich mich ihnen gegenüber nicht richtig verhalten hätte, bestünde die Möglichkeit, von ihnen sogar getötet zu werden. Als ich angehalten wurde, haben sie zu mir gesagt, ich hätte das richtige Alter erreicht, um in den Dschihad zu ziehen.

R: Wann war das, in welchem Jahr?

BF: Das war im Jahr 1391 (das würde 2012/2013 entsprechen).

R: In welchem Monat war das?

BF: Ich weiß nicht mehr, welcher Monat das war, es war im Lauf des Schuljahres.

R: Wie haben Sie auf die Aufforderung bzw. auf das Verhalten der Taliban reagiert?

BF: Niemand kann sich den Taliban widersetzen. Da ich noch sehr jung war und große Angst vor den Taliban hatte, habe ich dort nichts gesagt. Ich wollte nicht von ihnen bestraft werden, geschlagen werden oder sogar entführt werden.

R: Haben Sie etwas unternommen, außer dass Sie zu den Taliban nichts gesagt haben?

BF: Ich bin gemeinsam mit anderen Jugendlichen dort gestanden. Die Taliban haben gesagt, dass sie unsere Unterstützung bräuchten. Sie hätten Waffen, die transportiert werden müssen. Wir Jugendlichen waren gezwungen, zu gehorchen. Wir wurden mitgenommen und wir haben ihre Waffen von einem Ort zu einem anderen Ort gebracht.

R: Wohin haben Sie sie gebracht?

BF: Die Waffen mussten wir damals vom Dorf XXXX nach XXXX bringen.

R: Waren Sie daran beteiligt?

BF: Ja, wir wurden dazu gezwungen

R: Wie haben Sie darauf reagiert bzw. was haben Sie unternommen, nachdem Sie die Taliban gezwungen haben, Waffen zu transportieren?

BF: Ich konnte nichts machen. Wenn ich mich geweigert hätte, diese Arbeit für die Taliban zu machen, hätten sie mich dafür geschlagen oder ich hätte eine andere Strafe bekommen. Wenn die Taliban jemanden zu etwas auffordern, ist man verpflichtet, ihnen zu gehorchen.

R: Was haben Sie unternommen, nachdem Sie den Aufforderungen der Taliban gefolgt sind?

BF: Wir wurden dann zu dem Ort gebracht, wo sie ihre Waffen gelagert haben. Danach wurden wir in Begleitung in das andere Dorf gebracht. Unter Zwang haben wir Jugendliche diese Waffen transportiert.

R: An welchem Ort wurden die Waffen gelagert, die Sie dorthin gebracht haben?

BF: Wir wurden von den Taliban zu einem Haus, das im Ort XXXX war, gebracht. Von dort aus mussten wir die Waffen nehmen und sie in das Dorf XXXX bringen.

R: Nachdem Sie diese Aufgabe erledigt haben, was haben Sie dann unternommen?

BF: Dort befanden sich sehr viele Taliban. Wir haben mehrere Stunden dort verbracht. Gegen Abend wurden wir dann von den Taliban in einem Auto in mein Heimatdorf XXXX zurückgebracht.

R: Was haben Sie dann dort gemacht?

BF: Ich bin dann nach Haus gegangen.

R: Haben Sie darüber hinaus etwas unternommen?

BF: Nachdem ich nach Hause gegangen bin und es sehr spät war, musste ich meinem Vater erklären, weshalb ich so spät nach Hause gekommen bin. Nachdem ich ihm von den Taliban berichtet habe, hat er mir gesagt, dass es meine Aufgabe sei, die Taliban in jeder Hinsicht zu unterstützen und dass ich den Worten des Mullahs zu folgen hätte.

R: Wie war das Verhältnis Ihrer Eltern zu Ihrem Onkel in XXXX?

BF: Dadurch, dass meine Mutter mit meinem Vater verheiratet ist, hat sie keine Verbindung mehr zu ihrer eigenen Familie. Mein Vater hatte kein gutes Verhältnis zu meinem Onkel, weil mein Onkel ein gebildeter Mann war und er für verschiedene Firmen, die Aufträge der Regierung durchgeführt haben, gearbeitet hat. Wenn die Taliban einen Ingenieur wie meinen Onkel gefasst hätten, hätten sie ihn getötet.

R wiederholt die Frage

BF: Es gab keinen Kontakt zwischen meinem Vater und meinem Onkel.

R: Sie haben zuerst gesagt, Ihr Vater und Ihr Onkel hätten kein gutes Verhältnis zueinander gehabt. Jetzt sagen Sie, dass es keinen Kontakt zwischen den beiden gegeben hätte. Können Sie das erklären?

BF: Mein Onkel war ein Regierungsmitarbeiter und mein Vater stand unter dem Einfluss der Taliban. Zwischen meinem Vater und meinem Onkel gab es keinen Kontakt. Sie waren nicht einer Meinung. Man kann sagen, dass sie sogar Gegner waren.

R: Wurden Sie von den Taliban auch körperlich angegriffen?

BF: Ich bin einmal von den Taliban geschlagen worden. Das auch, weil ich mich an diesem einen Tag nicht einverstanden erklärt habe, mit ihnen mitzugehen und für sie Waffen zu transportieren. Ich habe den Taliban gesagt, ich müsste zur Schule gehen und könnte sie nicht begleiten. Daraufhin haben sie mich geschlagen.

R: Wie haben sie Sie geschlagen?

BF: Sie haben mich getreten und mich mit dem Kolben einer Kalaschnikov geschlagen.

R: Wie haben Sie darauf reagiert?

BF: Nachdem ich geschlagen wurde, habe ich nichts mehr gesagt, weil ich Angst vor weiteren Schlägen hatte. Ich bin dann an jenem Tag unter Zwang mit ihnen mitgegangen.

R: Auf welchem Weg haben Sie sich befunden, als Sie von den Taliban aufgefordert wurden, Waffen zu tragen?

BF: Ich war gemeinsam mit einigen anderen Jugendlichen auf dem Schulweg, als wir von den Taliban angehalten wurden.

R: Wo haben sich die Taliban aufgehalten, als sie Sie vom Schulbesuch abhalten wollten?

BF: Die Taliban haben sich immer wieder am Rande des Weges in XXXX aufgehalten. Wenn Jugendliche dort vorbeigegangen sind, wurden sie von ihnen angesprochen.

R: Haben Sie wegen dem Schulbesuch familiäre Probleme gehabt?

BF: Meine Familie wollte nicht, dass ich weiterhin in die Schule gehe. Mein Vater hat zu mir gesagt: "Hör auf die Taliban. Sie regieren in unserer Region, sie haben sehr viel Macht und du musst sie unterstützen, wenn sie deine Hilfe benötigen."

R: Wann haben diese Schwierigkeiten begonnen?

BF: Ich war bereits in der 8. Klasse, als mir mein Vater das erste Mal gesagt hat, ich soll nicht mehr zur Schule gehen. In der 9. und 10. Klasse war er dann absolut gegen meinen Schulbesuch. Meine Eltern hatten selbst Angst vor den Taliban, vor allem Angst, dafür bestraft zu werden, dass sie ihrem Sohn erlauben, in die Schule zu gehen.

R: Warum sind Sie trotzdem in die Schule gegangen, nachdem Ihr Vater gegen den Besuch der Schule war?

BF: Mir hat die Schule sehr viel Spaß gemacht, ich bin gerne zur Schule gegangen. Ich wollte gern die Schule beenden, um später einen Beruf zu haben. Ich bin lange Zeit, ohne dass es mein Vater wusste, noch in die Schule gegangen. Wenn er es erfahren hätte, hätte er mich ebenfalls geschlagen.

R: Wie haben Sie das angestellt, dass Ihr Vater nicht davon erfahren hat?

BF: Ich bin sehr oft von meinem Vater geschlagen worden, weil er gemerkt hat, dass ich in die Schule gehe. Nachdem er gemerkt hat, dass ich nicht vorhabe, die Schule abzubrechen und dass seine Schläge auch nichts bringen, hat er mit dem Mullah gesprochen. Dieser hatte ihm gesagt, dass es die Möglichkeit gibt, mich nach XXXX zu schicken, um dort Religionsunterricht zu bekommen.

R: Was war der eigentliche Grund, warum Sie Afghanistan verlassen haben?

BF: Meine Eltern haben mich den Taliban übergeben. Die Taliban wollten, dass ich ein Kämpfer werde oder dass ich ein Selbstmordattentat durchführe. Ich selbst wollte niemals ein Talib sein oder ein Mullah werden und in einer Moschee predigen. Ich wollte genauso wie mein Onkel die Schule beenden, ein Studium absolvieren und Ingenieur oder Arzt werden. Ich wollte niemals ein extremer Gläubiger wie die Taliban sein und im Auftrag der Taliban andere Ungläubige oder Nichtmuslime töten. Ich war auch niemals dazu bereit, anderen Menschen zu schaden. Da ich nicht mehr in mein Heimatdorf zurückkehren konnte, weil meine Eltern mich wieder den Taliban übergeben hätten und ich unter Zwang ihnen gehorchen musste, bin ich geflüchtet. Bei einer Rückkehr droht mir seitens der Taliban der Tod, weil ich vor den Taliban geflüchtet bin.

R: Können Sie mir den Tagesablauf schildern, an dem Sie nach XXXX gebracht worden sind?

BF: Wir waren 7 Leute, die der Mullah den Taliban übergeben hat. Wir sind dann zum Teil mit einem Auto und zum Teil zu Fuß bis XXXX gebracht worden. Wir wurden in ein Camp der Taliban gebracht, das sich in den Bergen befand.

R: Wie war der Tagesablauf? Was ist dort passiert?

BF: Wir sind von meinem Heimatdorf nicht mit denselben Taliban bis nach XXXX gefahren. Auf dem Weg dorthin wurden wir 4 mal einer anderen Taliban-Gruppe übergeben, die uns dann zu der nächsten Gruppe gebracht hat. Wir haben zwei Tage in XXXX in diesem Camp verbracht und uns wurde erklärt, weshalb wir dorthin gebracht wurden.

R wiederholt die Frage

BF: Es war ein später Nachmittag, als wir unser Dorf verlassen haben. Unsere Reise nach XXXX hat die ganze Nacht gedauert. Wir haben an 4 verschiedenen Orten, die mir nicht bekannt sind, angehalten und an diesen Orten wurden wir jeweils einer anderen Taliban-Gruppe übergeben, die die Reise mit uns fortgesetzt haben. Wir haben das Camp der Taliban in XXXX sehr früh am nächsten Tag erreicht. Die Reise war in der Nacht und zum Teil zu Fuß.

R: Wie hat die Abfahrt in Ihrem Heimatdorf begonnen, wie sind die Taliban zu Ihnen gekommen?

BF: Es war die Zeit für das Nachmittagsgebet. Es waren sehr viele Menschen in der Moschee. Nach dem Gebet wurden 7 Namen aufgerufen, unter anderem auch mein Name. Der Mullah hat uns den Taliban übergeben und wir sind losgefahren.

R: Hat man Ihnen gesagt, warum Sie den Taliban übergeben werden?

BF: Man hat uns in der Moschee erklärt, die Taliban würden uns in eine Koranschule bringen. Als wir in XXXX angekommen sind, gab es in diesem Camp ca. 200 bis 300 andere Schüler. Uns wurde erklärt, dass wir uns 6 Monate in diesem Camp aufhalten würden und dass wir neben dem Religionsunterricht auch ein Training erhalten würden. Dabei würde man uns Kampftechniken beibringen und wie man Selbstmordattentate durchführt. Da wir 7 Jugendliche unvorbereitet auf diese Reise mitgegangen sind, hatten wir nichts eingepackt. Wir haben 2 Tage Zeit bekommen sowie etwas Geld, um wieder nach Hause fahren zu können und unsere Kleidung einpacken können, um an diesem 6-monatigen Training teilnehmen zu können.

R: Die Frage war: "warum wurden Sie den Taliban übergeben?" und sie haben gesagt: "man hat uns in der Moschee erklärt, uns in eine Koranschule zu bringen". Wer hat Ihnen das gesagt?

BF: Der XXXX der Moschee hat uns Jugendlichen erklärt, dass die Taliban uns in eine Koranschule bringen würden. Einige unbewaffnete Taliban standen in der Moschee. Außerhalb der Moschee haben Taliban, die bewaffnet waren, auf uns gewartet.

R: Warum sind Sie an diesem Tag in die Moschee gegangen?

BF: Ich bin jeden Nachmittag in die Moschee gegangen, um dort Koranunterricht und Koranlesen zu lernen. Mein Vater hat mich dazu gezwungen.

R: Seit wann?

BF: Ich war noch ein Kleinkind, als ich von meinem Vater in die Moschee geschickt wurde. Ich habe dort Koranlesen gelernt und diesen einmal durchgelesen.

R: Wie sind Sie nach XXXX gekommen?

BF: Die Reise war zum Teil zu Fuß und zum Teil mit Fahrzeugen.

R: Wie lange waren Sie von Ihrem Heimatort bis zu Ihrem Ziel unterwegs?

BF: Wir sind am späten Nachmittag vom Dorf losgefahren und am nächsten Morgen zur Gebetszeit in XXXX angekommen.

R: Wann war die Gebetszeit?

BF: Es war ca. 5 Uhr in der Früh, als zum Gebet gerufen wurde.

R: War Ihnen bekannt, was Sie in XXXX erwarten würde?

BF: Ich selbst wusste nicht, was mich erwartet. In der Moschee hatte der Mullah gesagt, dass die Taliban uns in eine Madrassa (Koranschule) bringen würden und dass wir Religionsunterricht erhalten würden.

R: Haben Sie gewusst, was eine Madrassa ist?

BF: Ich dachte, dass eine Madrassa eine Schule ist, in der man Religionsunterricht bekommt, sehr viele Bücher lesen muss, um später Mullah zu werden. Ich wollte aber niemals Mullah werden.

R: War dem XXXXbekannt, was man mit Ihnen vorhatte?

BF: Es ist bekannt, dass der XXXX mit den Taliban zusammenarbeitet. Ich nehme auch an, dass er Geld von den Taliban bekommen hat, damit er für sie Jugendliche findet. Die Taliban haben sehr viele Jugendliche in den Krieg geschickt und sie zu Selbstmordattentätern ausgebildet. Ich gehe davon aus, dass der Mullah sehr wohl wusste, was die Taliban mit uns vorhatten.

R: Wissen Sie, ob die Taliban zu dem Zeitpunkt, als Sie nach XXXX gebracht worden sind, bereits vorgehabt haben, Sie einer 6-monatigen Ausbildung zu unterziehen?

BF: Dieser Ort gehört den Taliban. Ich glaube schon, dass sie wussten, dass ich lange Zeit dort verbringen muss.

R: Sie haben heute gesagt, dass noch andere Personen mit Ihnen nach XXXX gebracht worden wären. Haben Sie sie gekannt?

BF: Das waren Jugendliche aus meinem Dorf. Ich habe sie gekannt.

R: Wie haben sie geheißen?

BF: Ich kenne die Vornamen dieser Jugendlichen und von zwei Jugendlichen weiß ich, wie ihre Väter geheißen haben. Ihre Namen lauten: XXXX.

R: Wie lange haben Sie sich dort aufgehalten?

BF: 2 Tage

R: Was ist in diesen zwei Tagen dort passiert?

BF: Wir durften nicht sehr viel im Camp herumgehen. Ich habe gesehen, dass dort Holz, Lebensmittel sowie Wasser gebracht wurde. Aus Angst vor den Taliban habe ich auch mit niemanden gesprochen oder keine Fragen an sie gestellt.

R: Wie war der Ablauf dieser zwei Tage?

BF: Wir mussten an verschiedenen Gemeinschaftgebeten teilnehmen. Ein Leiter der Taliban hat nach dem Gebet zu den Jugendlichen gesprochen. Er hat gemeint, Afghanistan sei ein islamisches Land und Ungläubige wären in dieses Land einmarschiert und es sei unsere Pflicht als Afghanen, gegen die Ungläubigen zu kämpfen und uns für unsere Heimat zu opfern. Er hat erklärt, dass jeder, der im Kampf als Märtyrer getötet werden würde, dieser dann dafür ins Paradies kommen würde. Er hat auch gemeint, dass die Jugend Afghanistans verpflichtet sei, am Dschihad gegen die Ungläubigen teilzunehmen. Diese Aussagen wurden nach jedem Gemeinschaftsgebet wiederholt.

R: Schildern Sie mir den Tagesablauf dieser zwei Tage.

BF: Nach dem Morgengebet wurde uns neuen Jugendlichen erklärt, dass in einigen Tagen unser Training beginnen würde. Abgesehen davon wurde uns erklärt, dass es uns im Camp an nichts fehlen würde, es gäbe genug zu essen und zu trinken. In Gesprächen haben sie immer wieder Verse aus dem Koran zitiert und diese uns übersetzt. Es ging hauptsächlich darum, dass uns unsere Pflichten als Muslime erklärt wurden und dass wir uns gegen die Ungläubigen zu verteidigen hätten. Es gab zwischen den Gesprächen immer wieder einige Pausen. In den zwei Tagen, die ich dort verbracht habe, wurde aber insgesamt sehr viel mit uns gesprochen.

R: Wie hat der Tagesablauf in den zwei Tagen Ihres Aufenthaltes im Camp ausgeschaut?

BF: Nach dem Morgengebet und nach den Gesprächen hatten wir ca. 1 bis 2 Stunden eine Pause. Danach wurde zu Mittag gegessen und das Mittagsgebet verrichtet. Danach gab es wieder eine Pause. Wir durften mit anderen Jugendlichen Volleyball spielen. Ca. 2 Stunden vor dem Nachmittagsgebet wurden wir alle versammelt und es wurde Koran gelesen und Verse wurden uns übersetzt. Jene Jugendliche, die erst seit Kurzem im Camp waren, wurden darauf vorbereitet, dass man Ihnen in einigen Tagen den Umgang mit Waffen zeigen würde. Nach dem Nachmittagsgebet gab es wieder eine Pause. Als die Lebensmittel und das Wasser ins Camp gebracht wurden, haben wir Jugendliche mitgeholfen, im Camp diese Sachen dorthin zu bringen, wo sie gelagert wurden. Bis zum Abendgebet haben wir uns im Camp aufgehalten. Nach dem Abendgebet wurde das Essen gebracht und bis zum Nachtgebet wurden wieder alle versammelt und es wurde über den Krieg, über den Dschihad und über die Pflichten der Muslime gesprochen.

R: Was haben Sie in den Pausen gemacht?

BF: Wir haben mit anderen Jugendlichen Volleyball gespielt.

R: Wann war Nachtruhe?

BF: 10 Uhr Abend

R: Haben Sie daran gedacht, das Camp zu verlassen?

BF: Im Camp gab es sehr viele Taliban. Abgesehen davon habe ich die Gegend dort nicht gekannt. Ich habe nicht daran gedacht, das Camp zu verlassen, weil ich viel zu große Angst davor hatte, wieder von den Taliban gefasst und bestraft zu werden.

R: Wann wurden Sie von den Taliban schon einmal gefasst und bestraft?

BF: Ich bin einmal im Dorf von den Taliban angehalten worden und geschlagen worden, weil ich ihnen gesagt habe, dass ich zur Schule gehen möchte.

R: Wie waren die Taliban dort gekleidet?

BF: Die Taliban haben lange schwarze oder weiße Kleider getragen, dazu haben sie Turbane getragen. Die meisten von ihnen hatten lange Bärte und lange Haare.

R: Waren in diesem Camp auch schon andere Jugendliche bzw. junge Personen, bevor Sie dorthin gekommen sind?

BF: Ja, es befanden sich dort auch viele andere Jugendliche.

R: Was haben die dort gemacht?

BF: Sie wurden ebenfalls unterrichtet. Sie haben Kampftraining und Waffentraining erhalten.

R: Wie waren sie dabei angezogen?

BF: Sie hatten alle dieselbe Kleidung wie die anderen Taliban. Die Jugendlichen hatten ebenfalls Turbane getragen.

R: Was war am zweiten Tag?

BF: Der zweite Tag hat mit dem Morgengebet begonnen. Nach einem kurzen Vortrag wurde unser Frühstück vorbereitet. Bis zum Mittagessen wurden wir jeweils 2 Stunden unterrichtet, danach gab es eine kurze Unterbrechung. Nach dem Mittagessen und dem Mittagsgebet wurden wieder diverse Gespräche geführt. Wir hatten dann bis zum Nachmittagsgebet eine Pause. In dieser Pause ist ein älterer Mann zu uns gekommen. Er hat gesagt, dass unser Training 6 Monate dauern würde und er seine Leute beauftragen würde, uns bis zu einem Ort zu bringen, damit wir nach Hause fahren können und Kleidung einpacken können und wieder zurück ins Camp fahren können. Er hat auch gemeint, dass er ungefähr wüsste, dass die Reise zwei Tage in Anspruch nehmen würde und falls sich einer von uns weigern würde, wieder ins Camp zu kommen, wir für den Ungehorsam von den Taliban mit dem Tod bestraft werden würden. Dieser Tag hat dann genauso wie der erste Tag geendet. Am dritten Tag in der Früh wurden wir dann von einigen Taliban zu einem Dorf, in dem sich eine Haltestelle befand, gebracht. Von dort aus sind wir nach XXXX gereist.

R: Warum hätten Sie sich Kleidung von zu Hause holen bzw. welche Kleidung hätten Sie von zu Hause holen sollen?

BF: Sie wollten, dass wir von zu Hause weiße Kleidung mitbringen. Sie haben auch gesagt, dass sie uns nach einem längeren Aufenthalt im Camp auch Kleidung zur Verfügung stellen würden.

R: Was haben Sie in XXXX gemacht?

BF: Von der Haltestelle in XXXX bin ich nach XXXX ebenfalls zu einer sehr großen Haltestelle gebracht worden. Dort habe ich die anderen Jugendlichen aus den Augen verloren. Ich hatte für meine Reise Geld von den Taliban bekommen. Ich habe an dieser Haltestelle mit einem Fahrer gesprochen, der mich dann bis zur Grenze Torkham gebracht hat.

R: Warum haben Sie die anderen Dorfbewohner, die Jugendlichen, aus den Augen verloren?

BF: Bei der Fahrt von XXXX nach XXXX haben wir alle darüber gesprochen, dass wir nicht damit einverstanden sind, mit den Taliban zusammen zu arbeiten oder uns von ihnen ausbilden zu lassen. Wir hatten alle sehr große Angst. Als wir in XXXX aus dem Auto ausgestiegen sind, mussten wir eigentlich alle ein anderes Fahrzeug suchen, das bis zur Grenze zu Afghanistan gefahren wäre. In dieser Zeit sind die anderen Dorfbewohner weggegangen. Ich konnte nicht mehr auf sie warten, weil es immer später wurde und irgendwann kein Fahrzeug mehr Richtung Grenze gefahren wäre. Ich weiß nicht, was mit diesen Jugendlichen passiert ist oder wohin sie gegangen sind.

R: Warum hätten Sie sich alle ein anderes Fahrzeug suchen müssen?

BF: Diese Haltestelle für Busse und private Fahrzeuge ist sehr groß. Von dort aus fahren Fahrzeuge in verschiedenste Regionen, auch nach XXXX und zur Grenze zu Afghanistan. In dieser Haltestelle mussten wir unser Fahrzeug wechseln.

R: Sie haben zuerst gesagt, Sie hätten zur Grenze zu Afghanistan eine Haltestelle erreicht, in der sie Ihr Fahrzeug wechseln müssen. Wieviel Jugendliche, die mit Ihnen im Camp waren, waren zu diesem Zeitpunkt noch bei Ihnen?

BF: Es waren 6 weitere Jugendliche, die mit mir bis XXXX gefahren sind. Es waren jene Personen, die mit mir gemeinsam aus dem Dorf in das Camp gebracht wurden.

R: Wo haben Sie die anderen aus den Augen verloren?

BF: In XXXX in dieser Haltestelle.

R: Wollten sie alle nach Hause fahren?

BF: Auf der Rückreise haben wir darüber gesprochen, dass die Taliban uns in den Dschihad schicken möchten und dass das eigentlich keiner von uns möchte. Mir ist nicht klar, ob die anderen Jugendlichen andere Pläne hatten und von Anfang an nicht vorhatten, ins Dorf zurückzukehren. Da ich nicht mehr länger auf sie warten konnte, bin ich von der Haltestelle in XXXX Richtung Grenze Torkham losgefahren,

R: Warum konnten Sie nicht mehr länger warten?

BF: Ab einem bestimmten Zeitpunkt fahren keine Fahrzeuge mehr zur Grenze. Es war schon gegen Nachmittag und ich hatte noch eine lange Reise vor mir.

R: Was war Ihr Ziel?

BF: Ich wollte nach Torkham und von dort aus nach XXXX reisen.

R: Was war Ihr ursprüngliches Ziel?

BF: Eigentlich hatte ich vor, nach Hause zu fahren, in mein Heimatdorf. Ich hatte sehr große Angst davor, den Taliban nicht zu gehorchen. Ich wollte nicht von ihnen getötet werden. Da ich in XXXX nicht mehr die Möglichkeit hatte, in mein Dorf zu reisen, da es sehr spät wurde, wollte ich die Nacht bei meinem Onkel verbringen. Als ich meinem Onkel von meinen Plänen und meinen Erlebnissen der letzten Tage berichtet habe, hat er es mir nicht mehr erlaubt, ins Dorf zurückzufahren.

R: Wie lange sind Sie bei Ihrem Onkel verblieben?

BF: Ich habe ca. 8 oder 9 Tage bei meinem Onkel verbracht. In dieser Zeit hat er mit einem Schlepper gesprochen, der mich von XXXX nach XXXX gebracht hat. In nur wenigen Tagen wurde für mich ein Reisepass organisiert. Ich bin von XXXX mit dem Flugzeug nach XXXX gereist, von dort aus wurde ich nach Russland gebracht. Meine Reise von Russland nach Österreich hat ca. 7 oder 8 Tagen gedauert. Meine Fluchtreise hat insgesamt ca. 1 Monat gedauert.

R: Haben Sie Ihre Reise von XXXX alleine angetreten?

Bf: Ich bin gemeinsam mit einem entfernten Verwandten von mir für den mein Onkel ebenfalls den Schlepper gefunden hatte, von XXXX aus nach XXXX gereist. Der eigentliche Schlepper hat sich in XXXX aufgehalten, nämlich jener, der uns die Reisepässe organisiert hatte.

R: Was verstehen Sie unter "entfernten Verwandten"?

BF: Dieser junge Mann war mit meinem Onkel verwandt. Ich kenne aber diesen Verwandtschaftsgrad nicht.

R: Beim BFA haben Sie gesagt, dass es sein Sohn gewesen wäre. Heute sagen Sie, es wäre ein entfernter Verwandter, wo Sie nicht einmal das Verwandtschaftsverhältnis kennen.

BF: Zwischen meiner Familie und der Familie meines Onkels gab es keinen Besuchskontakt. Aus diesem Grund kann ich nicht sagen, in welchem Verhältnis dieser junge Mann mit meinem Onkel verwandt war. Es ist üblich, dass wir die männlichen Verwandten mütterlicherseits Onkel mütterlicherseits nennen und jugendliche Verwandte mütterlicherseits als Cousins mütterlicherseits (Sohn vom Onkel mütterlicherseits) nennen.

R: Hat es während Ihres mehrtägigen Aufenthaltes bei Ihrem Onkel Probleme gegeben?

BF: Ich hatte keine Probleme dort, weil ich mich im Haus meines Onkels versteckt aufgehalten habe.

R: Wie sollten Sie mit dem Tod von den Taliban bestraft werden, wenn Sie nicht rechtzeitig zurückkommen?

BF: Für Ungehorsam hätten die Taliban mich mit dem Tod bestraft und mich evtl. dazu gezwungen, ein Selbstmordattentat durchzuführen.

R: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten?

BF: Mein Leben ist in Afghanistan in Gefahr. Bei einer Rückkehr würde mich mein Vater nicht vor den Taliban beschützen. Er würde mich ihnen ausliefern und mich in den Tod schicken. Ich bin der Aufforderung der Taliban nicht nachgekommen und ich bin vor den Taliban geflüchtet. Ich bin mir sicher, dass wenn ich zurückkehre, sie mich fassen werden und töten werden. Ich habe durch die Medien erfahren, dass es in meiner Heimatregion immer wieder zu Kämpfen zwischen den Taliban und der Gruppe Daesh (IS) kommt und dass die Taliban immer noch Kämpfer brauchen.

Dem Beschwerdeführer werden die aktuellen Länderfeststellungen zu Afghanistan bekanntgegeben und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt:

Seit Jahrzehnten ist Afghanistan Schauplatz kriegerischer Auseinandersetzungen, die zu 2 Millionen Toten und 700.000 verwitweten oder verwaisten Personen geführt haben (Congressional Research Service vom 11.7.2014). Afghanistan befindet sich 13 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).

Mehr als drei Monate nach seiner Amtseinführung hat Afghanistans Präsident Ashraf Ghani seine Regierungsmannschaft zusammengestellt. Ghanis Stabschef Abdul Salam Rahimi verlas die Namen der 25 Minister am Montag, den 12. Jänner 2015 im Präsidentenpalast in Kabul. Die Liste der Kabinettsmitglieder, darunter auch drei Frauen, soll nun dem Parlament zur Zustimmung vorgelegt werden.

Ghani ist bereits seit Ende September im Amt. Nach einem monatelangen, erbitterten Streit über den Ausgang der Präsidentschaftswahl hatten sich der ehemalige Finanzminister und sein Rivale Abdullah Abdullah auf eine Regierung der nationalen Einheit geeinigt, in der Ex-Außenminister Abdullah als eine Art Ministerpräsident fungiert. Über die Verteilung der Ministerposten hatte es dann jedoch erneut Streit gegeben. Dieser wurde erst jetzt beigelegt.

(APA, Afghanistan hat nach mehr als drei Monaten eine neue Regierung, vom 12.01.2015)

Der afghanische Präsident Ashraf Ghani hat das Ende des 13-jährigen NATO-Kampfeinsatzes im Land als historisch bezeichnet. "Ich gratuliere den Afghanen zu diesem historischen Tag", sagte er am Donnerstag, den 1. Jänner 2015 in Kabul.

Gleichzeitig warnte er: "Wir werden nicht zulassen, dass von unserem Grund und Boden aus gegen unsere Nachbarn vorgegangen wird, und wir erwarten dasselbe von unseren Nachbarn." In der Vergangenheit hatten die Taliban afghanische und internationale Truppen immer wieder vom Nachbarland Pakistan aus angegriffen.

Mit dem Jahreswechsel haben die Afghanen die volle Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Die anschließende NATO-Mission "Resolute Support" dient der Ausbildung und Beratung der afghanischen Streitkräfte. Dazu sollen 12.000 ausländische Soldaten im Land bleiben. Die Sicherheitslage in Afghanistan hat sich in letzter Zeit verschlechtert.

(APA, NATO-Abzug ist historischer Tag für Afghanistan, vom 01.01.2015)

Sicherheitslage Kabul:

Ein im Jänner 2015 veröffentlichter Bericht des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (European Asylum Support Office, EASO) zur Sicherheitslage in Afghanistan gibt im Kapitel zur Situation in der Stadt Kabul unter anderem Informationen eines nicht näher beschriebenen westlichen Sicherheitsbeamten wieder, der im Rahmen einer belgischen Fact-Finding-Mission nach Kabul im Oktober 2014 kontaktiert wurde. Diesem Sicherheitsbeamten zufolge wurden im Zeitraum von Jänner bis zum 31. Oktober 2014 im Distrikt Kabul insgesamt 246 sicherheitsrelevante Vorfälle gemeldet.

Unter Bezugnahme auf afghanische Medienquellen schreibt das EASO, dass ein Anstieg der Angriffe im Sommer 2014 eine gewisse Besorgnis hervorgerufen und letztlich zu Kontroversen über den Posten des Kabuler Polizeichefs geführt hat.

Wie das EASO erwähnt, ist die exakte Zahl der zivilen Opfer in der Stadt Kabul unbekannt. Die einzigen öffentlich zugänglichen Daten sind die vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, UNOCHA) bereitgestellten, wobei sich diese nur auf die gesamte Provinz Kabul beziehen, so das EASO weiter. Diesen Daten zufolge wurden von September 2013 bis August 2014 insgesamt 108 ZivilistInnen in der Provinz getötet und 275 weitere verletzt. Durch Minen und nicht detonierte Kampfmittel wurden weitere fünf ZivilistInnen getötet und neun verletzt. Laut einer UNOCHA-Karte, die für den oben genannten Zeitraum den Level ziviler Opfer nach Distrikten zeigt, gehört die Stadt Kabul zu den Distrikten mit dem höchsten Level (151 bis 234 zivile Opfer).

Wie das EASO weiter anführt, ist laut UNOCHA das Risiko für eine(n) Zivilisten/Zivilistin in der Provinz Kabul relativ gering, obwohl der Distrikt Kabul im Vergleich zu den meisten Distrikten in der Provinz und dem Land als Ganzes eine hohe Opferzahl aufweist. Dies liegt in der sehr hohen Bevölkerungszahl begründet. UNOCHA schätzt, dass die Provinz Kabul über rund vier Millionen EinwohnerInnen verfügt. (EASO, Jänner 2015, S. 35-37)

Mitte Dezember 2014 erwähnt AFP, dass die Taliban im Vorfeld des Abzugs des Großteils der ausländischen Truppen ihre Angriffe in und um die afghanische Hauptstadt intensiviert haben (RFE/RL, 13. Dezember 2014).

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in seinem Bericht vom Februar 2015, dass in Kabul im Jahr 2014 insgesamt 31 Selbstmordanschläge verzeichnet wurden. Im Jahr 2013 waren es noch 18 (UNGA, 27. Februar 2015, S. 4). Derselbe Bericht führt an, dass nach einem Anstieg der aufständischen Aktivitäten in Kabul während der Monate Oktober und November 2014 Operationen der afghanischen Sicherheitskräfte, mit Unterstützung durch die internationalen Truppen, zu einer Reduzierung der Zahl öffentlichkeitswirksamer Operationen der Aufständischen in der Hauptstadt geführt haben. So wurde die Zahl der Selbstmordanschläge von zehn im Zeitraum Oktober/November 2014 auf fünf während des Zeitraums Dezember 2014/Jänner 2015 verringert. Ein Rückgang wurde auch bei der Zahl der Angriffe mit unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen verzeichnet (von 18 im Zeitraum Oktober/November 2014 auf fünf im Dezember 2014 und zwei im Jänner 2015) (UNGA, 27. Februar 2015, S. 5).

Sicherheitsrelevante Ereignisse in Kabul seit Jänner 2014

APRIL 2015

Am 10. April wurden laut Polizeiangaben bei einem Selbstmordanschlag auf einen NATO-Konvoi in der Hauptstadt Kabul drei umstehende Personen verletzt. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag. (RFE/RL, 10. April 2015)

MÄRZ 2015

Am 29. März wurden bei einem Selbstmordanschlag auf einen Parlamentsabgeordneten aus der Provinz Paktia drei Personen getötet. Laut Angaben des Innenministeriums wurden der Parlamentsabgeordnete selbst sowie sieben weitere Personen bei dem Anschlag verletzt. Nach dem Vorfall bekannte sich zunächst niemand zu der Tat. (RFE/RL, 29. März 2015)

Am 25. März berichtet RFE/RL, dass laut offiziellen Angaben mindestens sieben Personen bei einem Selbstmordanschlag im Distrikt Muradkhani, in dem sich der Präsidentenpalast, das Verteidigungsministerium und das Finanzministerium befinden, getötet wurden. Mindestens 22 weitere Personen wurden dem Chef der Kabuler Krankenhäuser zufolge bei dem Anschlag verletzt. (RFE/RL, 25. März 2015)

Am 18. März wurde laut offiziellen Angaben der Polizeichef der Provinz Uruzgan in Kabul durch einen Selbstmordattentäter, der mit einer Burka bekleidet war, getötet. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag. (RFE/RL, 19. März 2015)

Am 7. März drangen vier bis fünf bewaffnete Angreifer in eine Moschee der Sufi-Minderheit ein und eröffneten das Feuer. Dabei wurden elf Personen getötet. (BBC News, 10. März 2015)

FEBRUAR 2015

Am 26. Februar wurden unweit der iranischen Botschaft bei einem Selbstmordanschlag auf ein türkisches Diplomatenfahrzeug, das zur NATO-Mission gehörte, zwei Personen getötet. Laut Polizeiangaben handelte es sich bei den Getöteten um einen türkischen Staatsbürger und einen afghanischen Passanten. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag. (AFP, 26. Februar 2015)

Am 17. Februar wurde bei der Explosion einer an einem Fahrzeug befestigten Bombe ein(e) ZivilistIn getötet (RFE/RL, 17. Februar 2015).

JÄNNER 2015

Am 29. Jänner hat ein afghanischer Soldat Berichten zufolge drei US-amerikanische Unternehmer am Militärflughafen von Kabul getötet und eine weitere Person verletzt. Laut Angaben eines Beamten der afghanischen Luftwaffe ist das Motiv für die Tat unklar. (RFE/RL, 29. Jänner 2015)

Am 25. Jänner explodierte am Stadtrand von Kabul ein Lastwagen, der zuvor von der Polizei an der Einfahrt in die Stadt gehindert worden war. Laut Angaben des stellvertretenden Innenministers wurden bei der Explosion, die in der Nähe des Militärflughafens stattfand, zwei Personen verletzt. (RFE/RL, 25. Jänner 2015)

Am 13. Jänner wurden laut Polizeiangaben bei der Explosion einer am Straßenrand platzierten Bombe eine Person getötet und drei weitere verletzt. Einem Polizeisprecher zufolge handelte es sich bei allen Opfern um ZivilistInnen. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (RFE/RL, 13. Jänner 2015)

Am 10. Jänner wurde der Trainer der afghanischen Fußball-Nationalmannschaft, Mohammad Yousef Kargar, von Unbekannten mit einem Messer angegriffen und verletzt. Zu dem Vorfall, bei dem es sich um das Resultat eines persönlichen Konflikts handeln könnte, wurde eine Untersuchung eingeleitet. (RFE/RL, 11. Jänner 2015)

Am 5. Jänner ereignete sich offiziellen Angaben zufolge ein Selbstmordanschlag auf ein Fahrzeug der EU-Polizeimission in Kabul, bei dem ein Passant getötet wurde. Der Anschlag war der erste größere Angriff seit Beginn des neuen Jahres, so AFP. (AFP, 5. Jänner 2015)

Sicherheitslage XXXX

XXXX liegt im Osten von Afghanistan. Im Norden grenzt sie an die Provinzen XXXX, im Westen an die XXXX und die Provinz XXXX und den Gebirgszug XXXX im Süden (Pajhwok o.D.g)

XXXX zählt zu den relativ volatilen Provinzen im Osten Afghanistans, in welcher Taliban in mehreren abgelegenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 15.4.2014; vgl. Khaama Press 2.9.2014).

Ein Dutzend lokaler BewohnerInnen in dem Bezirk XXXX von XXXX haben eine Kampagne gegen die Taliban gestartet und sich bewaffnet. Die lokalen BewohnerInnen wurden von den afghanischen Polizeikräften unterstützt. Es gab keine Berichte zu den Opferzahlen (Khaama Press 15.4.2014). Die BewohnerInnen von XXXX leiden zusätzlich zur Unsicherheit auch unter anderen Problemen, wie zum Beispiel Armut (Tolo News 18.2.2014).

Räumungsoperationen durch die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte in der Provinz XXXX wurden durchgeführt, nachdem Taliban koordinierte Angriffe auf das Gebäude der Bezirksregierung und andere Regierungsinstitutionen vorbereiteten. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben den Großteil der Gebiete von Aufständischen befreit und Räumungsoperationen sind weiter im Gange (Khaama Press 25.9.2014).

Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl der regierungsfeindlichen Angriffe um 161% gestiegen. 2013 wurden 1.451 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014)

Menschenrechte:

Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Versorgungslage

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Die Behandlung psychischer Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet (abgesehen von einzelnen Pilotprojekten) nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Rückkehrfragen

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

Außerdem wird dem Beschwerdeführer die Zusammenfassung des Berichtes der Staatendokumentation vom 02.04.2012 zur Rekrutierung durch die Taliban zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

BF: Die Informationen in den Länderfeststellungen entsprechen den tatsächlichen Gegebenheiten in Afghanistan. Ich möchte noch hinzufügen, dass vor einigen Tagen die Taliban das Parlament in Kabul angegriffen haben. Die Taliban sind im Vormarsch. Sie kontrollieren bereits mehrere Distrikte in den Provinzen XXXX, XXXX, sowie viele andere.

[...]

Der BF merkt nach Rückübersetzung an, dass er auf die Frage, wo er in Afghanistan gelebt habe, nicht gesagt habe, dem Stamm der "XXXX" anzugehören, sondern XXXX sei eine Region, in der sich das Dorf XXXX befindet. Ansonsten werden gegen die Niederschrift keine Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit erhoben.

Dolmetscherin gibt an, sich nicht mehr genau an den Wortlaut erinnern zu können.

[...]"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Lage in Afghanistan werden aufgrund der in der Verhandlung herangezogenen Quellen, welche dem Beschwerdeführer auch zur Stellungnahme vorgehalten wurden, und die dort daraus getroffenen vorläufigen entscheidungsrelevanten Feststellungen zum endgültigen Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben.

Zur Zwangsrekrutierung wird auf die dem Beschwerdeführer auch in der Verhandlung zur Kenntnis gebrachten Bericht bzw. dem von diesem in der Beschwerde hingewiesenen Bericht folgendes festgestellt:

Geht man davon aus, dass die Taliban in einem nicht geringen Ausmaß auf die Unterstützung der lokalen Bevölkerung beim Kampf gegen die Regierung und die internationalen Truppen angewiesen sind, und die Zuverlässigkeit von zwangsrekrutierten Kämpfern sehr zweifelhaft ist, wäre eine Politik der Zwangsrekrutierung kontraproduktiv. Erst nachdem sie sich in einem Gebiet etabliert haben, wird verstärkt Druck auf Andersdenkende ausgeübt. So kam es in Kandahar relativ früh zu gezielten Tötungen von Mullahs und Stammesführern, die sich gegen die Taliban aussprachen. Es wird angenommen, dass es wenn überhaupt, nur in Taliban-kontrollierten Gemeinschaften zu Zwangsrekrutierungen gekommen sein kann. Falls sich dort Familien gegen die Taliban stellen, könnten die Taliban zu Zwangsmaßnahmen greifen, um diese Familien zu zwingen, ihre Söhne für den Kampf zur Verfügung zu stellen. Das Gros der Taliban rekrutiert sich immer noch aus verschiedenen Teilen der paschtunischen Volksgruppe. Der konkrete Rekrutierungsvorgang erfolgt schließlich primär innerhalb des sozialen Umfeldes des Rekrutierten, meist durch einen lokalen Kommandanten oder den örtlichen Mullah. Zu betonen ist, dass die Entscheidung, die Taliban zu unterstützen, durch Stammesälteste oft aus rein pragmatischen Gründen erfolgt. Es gibt eine Vielzahl unterschiedlicher Motivationen, sich den Taliban anzuschließen, von Geld, persönlicher Rache für die Tötung von Angehörigen bis hin zu schlechten Lebensbedingungen und gelingt es den Taliban immer wieder geschickt, lokale Konflikte auszunutzen. Die Mehrheit der Kämpfer scheint sich freiwillig den aufständischen Gruppen anzuschließen. Im Jahr 2010 wurden 23 Fälle von Rekrutierung von Kindern (neun bis 17-jährige Burschen, die vor allem in den südlichen und westlichen Provinzen angeworben wurden) bestätigt. Auch wird (in diesem Bericht) darauf hingewiesen, dass es auch zu grenzüberschreitender Rekrutierung von Kindern durch militante Gruppen auf beiden Seiten der pakistanisch-afghanischen Grenze kam.

Quelle: Staatendokumentation beim Bundesasylamt vom 02.04.2012 "Afghanistan-Rekrutierung durch die Taliban".

Die meisten Hinweise auf Rekrutierung von Kindern durch bewaffnete oppositionelle Gruppen und die afghanische Armee wurden 2013 in XXXX verzeichnet.

Quelle: ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan XXXX zur Kontrolle in der Provinz XXXX, Distrikt XXXX, und ua. zur Zwangsrekrutierung von Kindern vom XXXX.

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger, Zugehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zum sunnitisch-moslemischen Glauben. Er stammt aus einem Dorf im Distrikt XXXX oder XXXX, in der Provinz XXXX, wo er bis zu seiner Flucht aus Afghanistan mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt hat. Weiters lebt ein Onkel mütterlicherseits mit seiner Familie in Afghanistan. Der Beschwerdeführer hat neben der Koranschule auch die staatliche Schule besucht.

Am XXXX stellte er im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er zunächst angab, minderjährig zu sein. Nach dem Ergebnis des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom XXXX war der Beschwerdeführer damals jedoch bereits erwachsen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Vater des Beschwerdeführers mit den Taliban sympathisiert sowie der Beschwerdeführer am XXXX von den Taliban zwangsrekrutiert und nach XXXX/Pakistan zur Ausbildung gebracht wurde. Es kann des Weiteren nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner Flucht aus dem Ausbildungslager der Taliban Verfolgung durch diese bzw. durch seinen Vater droht.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität und Herkunft des Beschwerdeführers stützen sich auf die Angaben im Asylverfahren sowie auf allenfalls vorgelegte Urkunden.

Die Länderfeststellungen gründen auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Für den erkennenden Richter besteht angesichts der Seriosität der Quellen kein Grund an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden. Sie wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und er ist diesen nicht entgegengetreten, sondern hat ihnen vielmehr zugestimmt bzw. hat er die Berichte zur Zwangsrekrutierung aus 2014 selbst in der Beschwerde benannt.

Die Feststellungen zu seinen persönlichen Lebensumständen in Afghanistan, zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit und zu seiner Asylantragstellung ergeben sich aus dem nachvollziehbaren und glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des gesamten Verfahrens vor dem Bundesasylamt, den schriftlichen Beschwerdeausführungen und der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhalt mit seinen Sprachkenntnissen.

Seine Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung ist durch das eingeholte ärztliche Gutachten nicht belegt; vielmehr ist danach von seiner Volljährigkeit bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung auszugehen. Diesem Ergebnis ist der Beschwerdeführer ebenfalls nicht entgegengetreten.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen, ist nicht glaubhaft:

Das erkennende BVwG geht aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlungen vom 30.06.2015, aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes nicht davon aus, dass die Schilderung, dass er von den Taliban zwangsrekrutiert und im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan von seinem Vater den Taliban übergeben werden würde, der Wahrheit entspricht.

Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.

Die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geschilderten Entführung wiesen zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten auf. Auch wenn das BVwG dem Beschwerdeführer durchaus einräumt, dass sich das von ihm behauptete Fluchtgeschehen vor drei Jahren ereignet hat, so haben sich allerdings nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG hinsichtlich dieses Teils des Vorbringens des Fluchtgeschehens des Beschwerdeführers eklatante Widersprüche ergeben. Vielmehr war der Beschwerdeführer auch nicht annähernd in der Lage diesen gleichbleibend zu schildern.

Die Behörde kann einen Sachverhalt allerdings grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).

So gab der Beschwerdeführer anlässlich seiner Erstbefragung am XXXX noch an, dass er 10 Jahre die Schule besucht habe und dann von den Taliban gemeinsam mit einigen anderen Burschen in ein Ausbildungslager nach XXXX/Pakistan gebracht worden sei, um Ausländer und Afghanen, welche für die Regierung arbeiten, zu töten.

In der mit dem Beschwerdeführer am XXXX beim Bundesamt aufgenommenen Niederschrift führte dieser im Gegensatz zu seinen ursprünglichen Ausführungen an, von seinem Vater gezwungen worden zu sein in die Moschee zu gehen und den Koran zu lernen. Dieser habe danach mit dem Mullah der Moschee gesprochen, damit dieser aus ihm einen "Maulawi" mache. Der Mullah habe den Beschwerdeführer dann gemeinsam mit anderen Jugendlichen nach XXXX/Pakistan geschickt. Am XXXX sei er dorthin gebracht worden; es sei mit ihnen über den Jihad gesprochen worden und dass sie gegen die Amerikaner und Ausländer in Afghanistan kämpfen sollten. Ferner sei ihnen mitgeteilt worden, dass sie ca. 6 Monate dort Unterricht bekommen sollten.

Hingegen stellte er den Hergang der behaupteten Zwangsrekrutierung in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid anders dar, indem er dort vorbrachte, dass weder der Vater des Beschwerdeführers noch dieser selbst gewusst hätten, dass der Mullah den Beschwerdeführer sofort ins Trainingscamp schicken wollte und der Beschwerdeführer sogar glaube, dass der Mullah ihn damit überraschen wollte, damit der Beschwerdeführer nicht weglaufen könne. Diese Argumentation ist für das BVwG allerdings wiederum nicht nachvollziehbar, als für dieses nicht erkennbar ist, weshalb die Taliban den Beschwerdeführer in der Folge vom Trainingscamp in seinen Heimatort ohne entsprechende Begleitung reisen hätten lassen sollen, wenn schon zuvor die Angst bestanden habe, dass er flüchten würde.

Das weitere Beschwerdevorbringen, dass sich der Beschwerdeführer "beständig" trotz der Einstellung seines Vaters dagegen gewehrt habe, den Taliban beizutreten, erweckt zwar den Eindruck, dass der Beschwerdeführer die Absicht seines Vaters, ihn zu den Taliban zu schicken, offenbar kannte, ist aber mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer jahrelang mit dem Einverständnis seines Vaters eine öffentliche Schule, gegen deren Schulbesuch den Angaben des Beschwerdeführers nach die Taliban aufgetreten sind, besuchen durfte nicht in Einklang zu bringen. Dies gilt umso mehr, als dieser am Beginn der Verhandlung noch behauptete, dass der Schulbesuch vom Wunsch seiner Eltern ihm in der Schule etwas zu lernen getragen war. Im Laufe der Verhandlung gab der Beschwerdeführer dann zwar an, dass ihm sein Vater bereits in der achten Klasse das erste Mal gesagt habe, dass er nicht mehr in die Schule gehen solle und ihm die Schule nichts bringen würde, weil in der nächsten Zeit in Afghanistan die Taliban herrschen würden und er der Bevölkerung mehr nützen würde, wenn er ein ausgebildeter Mullah sei, doch ist diese Behauptung für das BVwG nicht plausibel, als zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführer seine beiden jüngeren Brüder nach wie vor in die achte und die sechste Klasse der Schule, die vom Beschwerdeführer besucht worden ist, gegangen sind. Wäre der Vater des Beschwerdeführers, der in der Beschwerde als ein sehr religiöser, mit den Taliban sympathisierender Mensch beschrieben wurde, tatsächlich von diesem Weltbild geprägt gewesen, ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass auch den beiden jüngeren Brüdern der Schulbesuch verwehrt worden wäre. Dies hätte umso mehr gegolten, als der Vater den Ausführungen des Beschwerdeführers nach, überdies vor einer Sanktion der Taliban wegen des Schulbesuchs des Beschwerdeführers, Angst gehabt hätte. Der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang noch darauf hingewiesen, dass in der Beschwerde ausgeführt wurde, dass er seinen Vater durch stetige Diskussionen dazu bringen konnte ihn zumindest 10 Jahre in eine "normale" Schule gehen zu lassen, während er in der Verhandlung vor dem BVwG angab, dass sein Vater bereits in der neunten und zehnten Klasse absolut gegen seinen Schulbesuch gewesen wäre und er lange Zeit ohne Wissens seines Vaters in die Schule gegangen sei.

Unstimmigkeiten ergeben sich allerdings auch in der Darstellung der von den Taliban gegen den Beschwerdeführer angewendeten Gewalt, als dieser vor dem BFA die ausdrückliche Frage, ob er von den Taliban jemals bedroht worden wäre, ausdrücklich verneinte, während er in der Beschwerde sein Fluchtvorbringen zu steigern versuchte, indem er im Widerspruch dazu nunmehr behauptete von den Taliban bedroht worden zu sein und in der Verhandlung vor dem BVwG dazu ausführte von den Taliban geschlagen worden zu sein, nachdem er sich geweigert habe mit ihnen mitzugehen und für sie Waffen zu transportieren, obwohl er vor dem BFA dazu noch ausführte von den Taliban körperlich nicht angegriffen worden zu sein.

Darüber hinaus ist es auch nicht plausibel nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer gegen seinen Willen von den Taliban einerseits in ein Ausbildungslager gebracht und andererseits ihm nach einem dortigen kurzen Aufenthalt, sodann die Heimreise gestattet und sogar finanziert worden ist. Dabei erscheint insbesondere der behauptete Grund für die Rückreise, er hätte gar keine Kleider dabei gehabt, als nicht glaubwürdig. Im Hinblick der vorgesehenen Ausbildungszeit von sechs Monaten im Camp der Taliban untergebracht zu werden, ist vielmehr davon auszugehen, dass von Seiten der Taliban entsprechende Vorsorge für die Bekleidung der im Camp der Auszubildenden getroffen worden wäre. Dies wird im Übrigen einerseits durch die Schilderung des Beschwerdeführers, dass die auszubildenden Jugendlichen die gleiche Kleidung wie Taliban getragen hätten und andererseits der Aussage, dass ihnen die Taliban nach einem längeren Aufenthalt die Bekleidung zur Verfügung gestellt hätten, untermauert.

Unstimmigkeiten ergeben sich aber auch hinsichtlich der Angaben jener Person, die den Beschwerdeführer von XXXX nach XXXX auf seiner Flucht begleitet haben will, als dieser vor dem BFA noch ausführte, dass sein Onkel dessen Sohn mit dem Beschwerdeführer im Zuge seiner Flucht aus Afghanistan mitgeschickt hat, während er diese Person in der Verhandlung als einen entfernten Verwandten seines Onkels beschrieb. Auf Vorhalt dieser widersprüchlichen Angaben behauptete dieser nunmehr, dass es zwischen seiner Familie und der Familie seines Onkels keinen Besuchskontakt gegeben habe. Aus diesem Grunde könne er nicht sagen, in welchem Verhältnis dieser junge Mann mit seinem Onkel verwandt gewesen wäre. Dies kann allerdings als bloße Schutzbehauptung gewertet werden.

Auffällig ist auch, dass er seinen Heimatbezirk in der Provinz XXXX - trotz des behaupteten 10-jährigen Besuchs einer öffentlichen Schule - nicht eindeutig benennen konnte, indem er anlässlich der Erstbefragung angab aus XXXX zu stammen, beim Bundesamt am XXXX vorbrachte, aus einem Dorf im Distrikt XXXX zu kommen und dass in diesem Distrikt die Taliban überall seien, jedoch beim Bundesverwaltungsgericht eingangs auf Befragen angab, aus einem Dorf im Distrikt XXXX zu kommen und dem Stamm XXXX anzugehören, was er nach der Rückübersetzung des Protokolls bestritt und ausführte, dass "XXXX" eine Region sei, in welchem sich sein Heimatdorf befinde. Der Beschwerdeführer ist damit auch als Person nicht glaubwürdig. Dies u. a. auch deshalb nicht, weil er auch zu seiner Schulausbildung nicht plausible bzw. nicht schlüssige Angaben machen konnte, indem er vorbrachte, man müsse (in Afghanistan) ab dem 6. oder 7. Lebensjahr die Schule besuchen und auf den Vorhalt beim Bundesamt am XXXX, dass er nun etwa 20 Jahre alt sei und nach seinen Angaben 10 Jahre die Schule besucht habe, bereits vor drei Jahren die Schule beendete haben müssen, er jedoch angebe 2014 von den Taliban bedroht worden zu sein, antwortete dieser, sein Alter ungefähr angegeben zu haben und bis XXXX in die Schule gegangen zu sein. Diese Angaben sind jedoch nicht schlüssig in Einklang zu bringen und damit ebenfalls nicht glaubhaft.

Seinem Vorbringen zum Fluchtgrund kann somit auf Grund der zahlreichen Widersprüchlichkeiten und in sich nicht schlüssigen Ausführungen, insbesondere auch im Hinblick der erheblichen Abweichungen im Kern des Fluchtvorbringens keine Glaubwürdigkeit beigemessen werden, sodass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer keine von ihm mit den Taliban geschilderten Probleme gehabt hat und er auch nicht im Falle seiner Rückkehr in seine Heimat der Gefahr ausgesetzt ist von seinem Vater den Taliban übergeben zu werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mangels anderslautender Vorschriften in den auf den gegenständlichen Fall anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. 12013/33 i.d.F. BGBl. 1 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. 1 Nr. 100/2005 anzuwenden, da der Antrag auf internationalen Schutz am XXXX gestellt wurde.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

3.2. Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, ZI. 99/01/0334; vom 21.12.2000, ZI. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, ZI. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, ZI. 93/01/0284; vom 15.03.2001, ZI. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrefevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, ZI. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, ZI. 98/20/0233).

Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. FranklAnerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr' dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, ZI. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, ZI. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen-nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. FranklAnerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; 17.3.2009, 2007/19/0459).

3.2.2. Die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung allein aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Paschtunen scheidet vor dem Hintergrund der oben getroffenen Länderfeststellungen aus.

3.2.3. Darüber hinaus konnte er Beschwerdeführer - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - nicht glaubhaft machen, dass ihm eine Verfolgung aus Gründen der GFK droht.

3.2. 4 Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aus den von ihm geltend gemachten Gründen verlassen hat, und es lässt sich auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten:

Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist, zumal der Beschwerdeführer erwachsen und arbeitsfähig ist und über ein familiäres Netz (Eltern, Geschwister, Onkel) in Afghanistan verfügt.

3.2.5. Eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus in der GFK genannten Gründen ist somit nicht ersichtlich. Da der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat, liegen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor. Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht erblickte im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; im Einzelnen wird hiezu auf die ausführliche Begründung zu den jeweiligen Spruchpunkten verwiesen.

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