I409 2110814-1•BVwG I409 2110814-1
I409 2110814-1Tribunal Administrativo Federal14 de set. de 2015
Ehe, Ermittlungspflicht, EU-Bürger, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Rückkehrentscheidung
I409 2110814-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter in der Beschwerdesache des XXXX alias XXXX, geboren am XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch die "Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH" und die "Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung" in 1150 Wien, Künstlergasse 11, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16. Juni 2015, Zl. IFA-593345307, den Beschluss gefasst:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Am 30. September 2008 stellte der Beschwerdeführer in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer reiste am 19. Juni 2012 mit dem Zug aus Italien kommend in das österreichische Bundesgebiet ein, wobei er zwar in Besitz eines gültigen nigerianischen Reisepasses war, allerdings verfügte er über keinen gültigen Aufenthaltstitel für Österreich oder einen anderen Schengen-Staat. Er gab anlässlich seiner Festnahme an, zu seiner Schwester nach Wien gelangen zu wollen, da diese ein Baby bekommen habe.
Am 19. Juni 2012 wurde der Beschwerdeführer nach Italien zurückgeschoben.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 5. Juli 2012 wurde über den Beschwerdeführer wegen seiner Mittellosigkeit ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot verhängt, das bis 4. Juli 2017 gültig ist.
Am 12. Dezember 2012 wurde der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet aufgegriffen.
Am 29. Jänner 2014 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Dubliner Abkommens nach Italien überstellt.
Schon am 7. Februar 2014 reiste der Beschwerdeführer erneut mit dem Zug aus Italien kommend in das österreichische Bundesgebiet ein. In seiner Einvernahme vor der belangten Behörde erklärte er, dass er sich dessen bewusst sei, dass gegen ihn ein Einreiseverbot bestehe und er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Er sei am 7. Februar 2014 eingereist, um die Strafe für seinen letzten illegalen Aufenthalt zu bezahlen. Derzeit besitze er kein Geld; seine Freundin (Anm.: offenbar seine nunmehrige Ehefrau R.) hätte ihm das Geld für die Strafe geborgt. Seinen Lebensunterhalt wolle er durch seine Freundin finanzieren. Er habe einen italienischen Aufenthaltstitel und auch einen (nigerianischen) Pass. Er wolle so schnell wie möglich nach Italien zurück und er werde versuchen, ein Flugticket zu besorgen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. Februar 2014 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt, aus der er am 13. Februar 2014 wegen Haftunfähigkeit infolge eines Hungerstreikes entlassen wurde.
Am 21. Jänner 2015 wurde der Beschwerdeführer wieder im österreichischen Bundesgebiet aufgegriffen.
In seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 22. Jänner 2015 erklärte er, dass er nach Österreich gekommen sei, weil seine Frau hier lebe und Arbeit suche. Er habe sie vor etwa acht Monaten, am 10. Mai 2014, geheiratet und habe daher geglaubt, in Österreich bleiben zu dürfen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. Jänner 2015 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt, aus der er bereits am 23. Jänner 2015 wieder entlassen wurde. Begründend führt die belangte Behörde (u.a.) aus, dass es sich beim Beschwerdeführer um keinen begünstigten Staatsangehörigen handle, da er die Ehe mit der bereits im Bundesgebiet anwesenden EU-Staatsbürgerin geschlossen habe und diese somit erwiesenermaßen ihre Freizügigkeitsrechte nicht in Anspruch genommen habe bzw. habe der Beschwerdeführer seine Frau nicht begleitet oder sei ihr nicht nachgezogen.
Gegen diesen Bescheid vom 22. Jänner 2015 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23. Jänner 2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, der mit hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2015 stattgegeben wurde.
Mit Schreiben vom 19. März 2015 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, mit der er Kopien seiner E-Card, seiner Heiratsurkunde und seines Meldezettels sowie eine "Arbeitsbestätigung" seiner Ehefrau (Anm.: ein Auszug aus dem Gewerberegister) vorlegte. In dieser Stellungnahme erklärte der Beschwerdeführer, dass seine slowakische Ehefrau in Österreich legal aufhältig und berufstätig sei. Er selbst arbeite mit dem Bruder seiner Frau in der Slowakei auf Baustellen; davon könne er leben. Vor etwa drei Wochen habe er einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der MA 35 eingebracht.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. Juni 2015 wurde dem Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß "§ 57 iVm § 58 Absatz 1 Ziffer 5 AsylG" nicht erteilt (erster Spruchteil); gemäß "§ 61 Absatz 1 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" wurde die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und gemäß "§ 61 Absatz 2 FPG" seine Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt (zweiter Spruchteil); gemäß "§ 13 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF" wurde die aufschiebende Wirkung "einer Beschwerde gegen diesen Bescheid" ausgeschlossen (dritter Spruchteil).
Gegen den angefochtenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 8. Juli 2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die mit einem Antrag auf "Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung" verbunden war.
Mit hg. Beschluss vom 18. August 2015 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf "Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung" stattgegeben und der angefochtene Bescheid im Umfang des dritten Spruchteils, mit dem die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen worden war, gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG aufgehoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen
Bescheid:
1. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Fremdenpolizeigesetz 2005 sieht eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den vorliegenden Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.
2. Zur anzuwendenden Rechtslage:
§ 2 Abs. 4 Z 11 und § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lauten:
"Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) ...
(4) Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist
11. begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht;
Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61. (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
2. in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird. (5) Eine Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung ist binnen einer Woche einzubringen."
3. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:
3.1. Zur Anordnung der Außerlandesbringung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (zweiter Spruchteil des angefochtenen Bescheides):
1.1. Zur Frage, ob seine slowakische Ehefrau von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat und ob dem Beschwerdeführer demzufolge die Stellung eines begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd § 2 Abs. 4 Z 11 Fremdenpolizeigesetz 2005 zukommt, führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid lediglich Folgendes aus:
"Laut Aktenlage verfügt Ihre Gattin jedoch über keine gültige Anmeldebescheinigung. Aufgrund dieser Ehe sind Sie jedoch kein begünstigter Drittstaatsangehöriger, da Sie die Ehe mit Ihrer Gattin geschlossen haben, als diese bereits in Österreich aufhältig war, und Ihre Freizügigkeitsrechte nicht in Anspruch genommen hat. Es besteht somit keine Möglichkeit der Legalisierung Ihres Aufenthaltes."
1.2. Die im angefochtenen Bescheid geäußerte Annahme, dass der Beschwerdeführer kein begünstigter Drittstaatsangehöriger sei und seine slowakische Ehefrau ihre Freizügigkeitsrechte nicht in Anspruch genommen habe, geht - gemessen an der Aktenlage, auf die auch die belangte Behörde rekurriert - über die Behauptungsebene nicht hinaus. Selbst der Umstand, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers über keine Anmeldebescheinigung verfügt, lässt nämlich noch nicht den Schluss zu, dass sie ihre Freizügigkeitsrechte nicht in Anspruch genommen hat.
Somit hat die belangte Behörde jegliche Ermittlungstätigkeit in diesem Zusammenhang unterlassen; insbesondere wäre die Frage von entscheidender Bedeutung, ob die slowakische Ehefrau des Beschwerdeführers tatsächlich als Selbstständige tätig geworden ist oder ob sie lediglich eine Gewerbeanmeldung vornahm, ohne die betreffende gewerbliche Tätigkeit zu entfalten (zur mangelnden Relevanz einer Gewerbeanmeldung vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. April 2012, Zl. 2012/09/0007). Außerdem hat sich die belangte Behörde mit der Frage, ob Unterhalt iSd § 2 Abs. 4 Z 11 Fremdenpolizeigesetz 2005 gewährt wird, nicht auseinandergesetzt.
Darüber hinaus kommt dem Argument der belangten Behörde, der
Beschwerdeführer habe "die Ehe mit [seiner] Gattin geschlossen ... ,
als diese bereits in Österreich aufhältig war" vor dem Hintergrund der Rechtsprechung für sich genommen kein Begründungswert zu: Mit dem insbesondere in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG enthaltenen Tatbestandsmerkmal "begleiten oder ihm nachziehen" hat sich der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. Juli 2008, Metock ua (C- 127/08), beschäftigt. Er hat in diesem Zusammenhang klargestellt, dass die Notwendigkeit bestehe, die Bestimmungen der Richtlinie nicht eng auszulegen und diese nicht jeder praktischen Wirksamkeit zu berauben. Er gelangte zu dem Ergebnis, dass Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines Unionsbürgers seien, auf Grund der Richtlinie das Recht hätten, diesem in den Aufnahmemitgliedstaat nachzuziehen, gleichgültig, ob dieser sich dort niedergelassen habe, bevor oder nachdem er eine Familie gegründet habe (vgl. in diesem Sinn auch etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. August 2012, Zl. 2011/21/0239).
2. Aus dem Gesagten war der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen (zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vgl. den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. Juni 2015, Zl. I402 1433982-1 mit ausführlicher Begründung und unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063).
Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels besonderer Schutz nach § 57 Asylgesetz 2005 einzugehen (erster Spruchteil des angefochtenen Bescheides).
3.2. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (dritter Spruchteil des angefochtenen Bescheides):
Mit dem dritten Spruchteil des angefochtenen Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung "einer Beschwerde gegen diesen Bescheid" gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.
Mit hg. Beschluss vom 18. August 2015 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf "Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung" stattgegeben und der angefochtene Bescheid im Umfang des dritten Spruchteils, mit dem die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen worden war, gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG aufgehoben.
Somit war über die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung nicht mehr abzusprechen.
4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (u.a.) bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Der angefochtene Bescheid wird mit dem gegenständlichen Beschluss gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufhoben, sodass die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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