W106 2113701-1•BVwG W106 2113701-1
W106 2113701-1Tribunal Administrativo Federal11 de set. de 2015
aufschiebende Wirkung - Entfall, ersatzlose Behebung,<br/>Vollstreckbarkeit, Wochendienstzeit - Herabsetzung
W106 2113701-1/2Z
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER in der Beschwerdesache der XXXX, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 10.07.2015, GZ P6/39181/2015, im Umfang des Spruchpunktes II. betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, zu Recht erkannt:
A)
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang des Spruchpunktes II. gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(11.09.2015)
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin (nachfolgend BF) steht als Chefinspektorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist das Stadtpolizeikommando Linz (kurz: SPK Linz), wo sie im XXXX, tätig ist.
I.1. Mit Antrag vom 10.04.2015 begehrte die BF gemäß § 50a BDG 1979 die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit (Verlängerung) auf 75% ab 12.09.2015 bis 11.09.2016, mit der Begründung "um eine bestmögliche Betreuung ihrer im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder (der Tochter, geb. XXXX2001, und des Sohnes, geb. XXXX2005) gewährleisten zu können." Im kommenden Schuljahr stehe beiden Kindern ein Schulwechsel bevor, wobei die BF sie optimal unterstützen möchte, um ihnen einen guten Schulstart zu ermöglichen. Die bisherige Herabsetzung der Wochendienstzeit der BF hat mit 11.09.2015 geendet.
I.2. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 10.07.2015 wurde der Antrag gemäß § 50a Abs. 1 BDG 1979 abgewiesen (Spruchpunkt I) und gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen (Spruchpunkt II). Die Behörde begründet ihre Entscheidung mit der angespannten Personalsituation an der Stammdienststelle der BF. Der Bewilligung des Antrags stünden wichtige dienstliche Interessen iSd § 50a Abs. 1 BDG entgegen, die sich in der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit, der Aufrechterhaltung des flächendeckenden Sicherheitsdienstes an sieben Tagen in der Woche und über 24 Stunden beim XXXX, sowie der zusätzlichen Belastung von anderen Beamten der Dienststelle als unausweichliche Folge der Herabsetzung mangels anderer geeigneter Personalmaßnahmen durch die Dienstbehörde begründeten.
Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde mit der aktuellen Personalsituation und die Personalentwicklung der LPD OÖ begründet. Indem die Herabsetzung der Wochendienstzeit der BF aus den dargelegten Gründen unausweichlich eine zusätzliche dienstliche Belastung von anderen Beamten zur Folge hätte und ausgleichende Personalmaßnahmen durch die LPD OÖ nicht mehr möglich seien, wäre in letzter Konsequenz die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet.
I.3. Gegen diesen Bescheid erhob die BF rechtzeitig Beschwerde und beantragte, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass ihre Dienstverpflichtung bis einschließlich 11.09.2016 mit 30 Wochenstunden festgesetzt werde.
Gleichzeitig ersuchte sie um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 VwGVG mit der Begründung, dass die Behörde bei der Beurteilung von unrichtigen Zahlen und Fakten ausgegangen sei und verwies sie weiter auf § 7 des Frauenförderungsplanes.
I.4. Die Beschwerde ist am 07.09.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 13 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 122/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2015 (VwGVG), hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
Beim Ausspruch des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG in dem die Hauptsache erledigenden Bescheid handelt es sich um einen von der Hauptsache trennbaren, selbstständigen Nebenabspruch (zum für den § 13 Abs. 2 VwGVG Vorbild gebenden § 64 Abs. 2 AVG vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG [2007], zu § 64, Rz 36, mwN).
Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist daher ausschließlich der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides.
Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung kommt nur bei solchen Bescheiden in Betracht, die einer Vollstreckung zugänglich sind (zB Zahlung einer Geldleistung, Beseitigungsauftrag) oder mit denen spruchmäßig ein Recht eingeräumt wird (zB Baubewilligung, Gewerbeberechtigung). Bei Bescheiden, mit denen spruchmäßig eine Bewilligung versagt oder eine Feststellung verweigert wird, kommt ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung grundsätzlich nicht in Betracht, das sie weder einer Vollstreckung zugänglich sind, noch damit ein Recht eingeräumt wird (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, zu § 13 VwGVG, S 50, K 5 und 6).
Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde der Antrag der BF auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf 30 Wochenstunden vom 12.09.2015 bis 11.09.2016 abgewiesen, dh. eine Bewilligung für die Herabsetzung gemäß § 50a BDG 1979 nicht erteilt.
Die vorläufige Maßnahme der aufschiebenden Wirkung einer beim Verwaltungsgericht erhobenen Beschwerde bewirkt, dass der "Vollzug" des angefochtenen Verwaltungsaktes ausgesetzt, also seine Vollstreckbarkeit und die durch ihn bewirkte Gestaltung der Rechtslage, seine Tatbestandswirkungen und seine Bindungswirkungen zum Zwecke der Sicherung eines möglichen Erfolges der Beschwerde suspendiert werden. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde dürfen aus dem angefochtenen Verwaltungsakt keine für die Beschwerdeführerin/den Beschwerdeführer nachteiligen Rechtsfolgen gezogen werden (vgl. VwGH 02.08.2007, AW 2007/09/0047, zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach § 30 VwGG).
Gemäß § 50a BDG 1979 entfaltet die Bewilligung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit ihre Wirkungen nur für den bewilligten Zeitraum. Eine Verlängerung über den bewilligten Zeitraum hinaus bedarf daher eines neuerlichen Antrags und einer neuerlichen Bewilligung. Daraus folgt, dass ein allfälliger Erfolg der Beschwerde im Umfang des Spruchpunktes I. nicht bewirken kann, dass bis zur Erlassung des Erkenntnisses durch das Bundesverwaltungsgericht bzw. der Erlassung eines Ersatzbescheides durch die Behörde die (bis 11.09.2015 bewilligte) Herabsetzung der Wochendienstzeit als verlängert gälte. In diesem Zusammenhang wird auch auf die ständige Rechtsprechung hingewiesen, derzufolge eine rückwirkende Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit unzulässig ist (VwGH 20.10.2014, 2010/12/0134, mwN).
Der angefochtene Bescheid ist daher einem Vollzug im Sinne des § 13 Abs. 2 VwGVG nicht zugänglich. In Folge dessen kommt auch ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung - ebenso wie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - nicht in Betracht.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG im Umfang des Spruchpunktes II. ersatzlos aufzuheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der dargelegten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage sind nicht hervorgekommen.
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