W111 2108762-1•BVwG W111 2108762-1
W111 2108762-1Tribunal Administrativo Federal11 de set. de 2015
Bescheidbegründung, Ermittlungspflicht, Gesundheitszustand, Haft,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, psychiatrische<br/>Erkrankung, Rückkehrsituation
W111 2108762-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2015, Zl. 731164101-105798425, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Georgiens und Angehöriger der georgischen Volksgruppe, wurde am 19.04.2003 anlässlich eines illegalen Grenzübertritts aufgegriffen und stellte im Gefolge dessen noch am selben Tag einen Asylantrag, den er damit begründete, im Falle einer Abschiebung müsse er um sein Leben fürchten; täglich würden Leute sterben, es sei immer noch Krieg. Am 08.05.2003 wurde er zu seinem Antrag vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.05.2003, Zl: 03 11.641-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchteil I. unter Berufung auf § 7 AsylG abgewiesen; in Spruchteil II stellte das Bundesasylamt fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführer nach Georgien gemäß § 8 AsylG zulässig sei. Dagegen wurde - infolge der Stattgabe eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - fristgerecht Berufung an den UBAS erhoben.
Mit Urteil des XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 128 Abs 2, 129 Abs 1 und 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, verurteilt. Mit Urteil des XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Diebstahles durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 130 dritter und vierter Fall und 15 StGB und des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB für schuldig erkannt und zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt
In einem am 18.10.2007 von der Anstaltsärztin der XXXX , verfassten Schreiben wurde festgestellt, dass beim Beschwerdeführer eine Hepatitis C bestehe, dieser deswegen in Behandlung sei und die Therapie Ende Jänner 2008 abgeschlossen sein werde. Weiters wurde dargelegt, dass laut psychiatrischem Gutachten von keiner Schizophrenie des Beschwerdeführers ausgegangen werden könne, sondern von einer Persönlichkeitsstörung und Depressionen. Zudem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer drogenabhängig sei und sich derzeit im Methandonprogramm befinde.
Vor dem Hintergrund der strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers wurde gegen diesen mit Bescheid der Bundespolizeiinspektion XXXX vom XXXX , gemäß § 62 iVm §§ 60 Abs. 2 Z 1 und 66 FPG ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen.
Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurden am 05.10.2007 und am 02.12.2011 vor dem UBAS und vor dem Asylgerichtshof mündliche Verhandlungen durchgeführt. Anlässlich letzterer wurde vom Beschwerdeführer eine ärztliche Bestätigung vorgelegt, wonach er seit 07.02.2011 regelmäßig in ambulanter Behandlung stehe und an einem Borderline-Syndrom mit teilweise stark psychotischen Attacken leide, wodurch er Probleme habe, sich über einen längeren Zeitraum zu konzentrieren;
2. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.12.2011, Zl. E8 239636-2/2008, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.05.2003 gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 idgF als unbegründet abgewiesen.
Mit Urteil des XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 127 StGB zu einer fünfmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt.
3. Am 10.05.2012 langte beim Bundesministerium für Justiz ein den Beschwerdeführer betreffender Auslieferungsantrag durch das georgische Justizministerium aufgrund einer Verurteilung wegen Diebstahls im Rahmen einer organisierten Gruppierung ein (BMJ, GZ. XXXX ). Demzufolge werde seit dem 14.01.2007 nach XXXX gefahndet, seit 19.04.2012 international; es drohe ihm aufgrund eines Urteils des Stadtgerichts XXXX vom XXXX eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren und sechs Monaten. Aufgrund der seitens der zum damaligen Zeitpunkt als höchst problematisch eingestuften Menschenrechtssituation in georgischen Justizanstalten wurde einer Auslieferung des Beschwerdeführers mit Beschluss des Landesgerichts
XXXX (nach vorangehender Behebung eines einer Auslieferung zustimmenden Beschlusses des genannten Gerichts durch das XXXX ) vom
XXXX , nicht zugestimmt.
Mit Urteil des XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 128 Abs. 1, 129 Z1 und 2, 130 3. und 4. Fall StGB, 125 StGB, § 105 StGB, § 87 Abs. 1 StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
4. Mit schriftlichem Parteiengehör vom 01.10.2014 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl darüber informiert, dass beabsichtigt werde, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen und wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu - insbesondere zu relevanten Aspekten seines Privat- und Familienlebens - schriftlich Stellung zu beziehen. Am 27.10.2014 langte eine Vollmachtsbekanntgabe des im Spruch bezeichneten rechtsfreundlichen Vertreters ein. Am 22.04.2015 wurden dem Beschwerdeführer die seitens der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zu Georgien übermittelt und ihm neuerlich die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Am 08.05.2015 langte ein diesbezügliches Schreiben seines bevollmächtigten Vertreters ein, in dem im Wesentlichen auf die nach wie vor unverändert bestehende problematische Menschenrechtslage Georgiens verwiesen wurde.
Am 22.05.2015 langte eine ergänzende Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers ein. In dieser wurde einerseits ausgeführt, dass Ehefrau und Tochter des Beschwerdeführers in Österreich leben und über einen Aufenthaltstitel verfügen würden, andererseits wurde nochmals auf die unverbesserte Situation in georgischen Gefängnissen sowie innerhalb der georgischen Justiz im Allgemeinen hingewiesen.
5. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2015, Zl. 731164101-105798425, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen die ausgesprochene Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
6. Gegen den angeführten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 15.06.2015 fristgerecht Beschwerde eingebracht. Die Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde darin in allen Spruchpunkten wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten.
7. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 18.06.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht erkannte der Beschwerde mit Beschluss vom 19.06.2015, Zl. W111 2108762-1/3Z, gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.
Der Beschwerdeführer verbüßt derzeit eine Haftstrafe in der Justizanstalt XXXX , das Entlassungsdatum ist mit dem 03.05.2018 errechnet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A:
1.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.
Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)
§ 28 VwGVG Anm. 11).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für
eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere Folgendes ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der ‚obersten Berufungsbehörde' beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."
Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden.
1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und folgende für die Auslegung des § 28 VwGVG maßgeblichen Gesichtspunkte aufgezeigt:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, auch dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in §?28?VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im §?28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen würde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN, 14.421/1996, 15.743/2000).
2. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
2.1. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen, dies aus folgenden Erwägungen:
Die Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens resultiert im vorliegenden Fall daraus, dass die Behörde in Hinblick auf zentrale Sachverhaltsaspekte in Zusammenhang mit der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers bloß ansatzweise ermittelt hat.
In Übereinstimmung mit der belangten Behörde ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Georgien vor dem Hintergrund des im Jahr 2012 an das österreichische Bundesministerium für Justiz gerichteten Auslieferungsersuchens eine mehrjährige Inhaftierung droht. Aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt als höchst problematisch einzustufenden Menschenrechtssituation in georgischen Haftanstalten wurde eine Entscheidung des XXXX , wonach eine Auslieferung des Beschwerdeführers als zulässig angesehen wurde, mit Beschluss des XXXX vom XXXX behoben. In weiterer Folge wurde eine Auslieferung des Beschwerdeführers mit Beschluss des XXXX vom XXXX , gemäß § 19 Z 2 ARHG für unzulässig erklärt, da zu besorgen wäre, dass die in Georgien verhängte Strafe nicht in einer den Erfordernissen des Art. 3 EMRK entsprechenden Weise vollstreckt würde.
Zwar ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dahingehend beizupflichten, dass hinsichtlich der Situation in georgischen Haftanstalten seit der Entscheidungen des Oberlandesgerichts bzw. des Landesgerichts XXXX im Jahr 2012 den Länderberichten zufolge eine merkliche Verbesserung eingetreten ist und einige neue Hafteinrichtungen geschaffen worden wären, die internationalen Standards entsprächen. Allerdings geht aus den dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Länderberichten auch hervor, dass "etliche alte Gefängnisse immer noch unmenschliche und sich verschlechternde Haftbedingungen böten". Aus den vorliegenden Berichten geht nicht hervor, dass Gefängnisse solcherart zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr existieren würden bzw. dass dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Inhaftierung in einer solchen Haftanstalt drohen würde. Hier wären konkretere Feststellungen hinsichtlich der den Beschwerdeführer individuell zu erwartenden Rückkehrsituation erforderlich gewesen.
Desweiteren wäre im vorliegenden Verfahren im Rahmen der Beurteilung der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers insbesondere auch dessen - laut Aktenlage nicht minderschwerer - psychischer Erkrankungszustand zu berücksichtigen gewesen. Dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass laut der dem Bescheid zugrundeliegenden Berichtslage die Haftbedingungen für psychisch kranke Personen in Georgien nach wie vor erheblichen Mängeln unterliegen würden. Im Rahmen des vorangegangenen Verfahrens auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde in diesem Zusammenhang insbesondere festgestellt, dass dieser an einem "leichten paranoiden Residualzustand" bzw. an paranoider Schizophrenie leide (vgl. Seite 8 des Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 13.12.2011). Eine Auseinandersetzung mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers unterblieb im nunmehrigen Verfahren vor der belangten Behörde jedoch völlig, vielmehr findet sich im angefochtenen Bescheid die Feststellung, dass der Beschwerdeführer "gesund" sei. Eine Erhebung der aktuellen gesundheitlichen Situation wäre jedoch aufgrund der im Verfahren auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers hervorgekommenen psychischen Beeinträchtigungen, deren nach wie voriges Vorhandensein jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, (wenn auch diese mangels einer zum damaligen Entscheidungszeitpunkt zu prognostizierenden Verletzung des Art. 3 EMRK per se nicht zur Gewährung subsidiären Schützes geführt haben) im Rahmen der Prüfung nach § 9 BFA-VG sowie insbesondere im Rahmen der Prüfung nach § 50 FPG - insbesondere vor dem erst nach Entscheidung des Asylgerichtshofes bekannt gewordenen Hintergrund der dem Beschwerdeführer im Falle seiner Abschiebung nach Georgien drohenden mehrjährigen Inhaftierung - zur umfassenden Beurteilung der ihn zu erwartenden Rückkehrsituation unentbehrlich gewesen.
2.2. Vor diesem Hintergrund kann aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in Zusammenhang mit der ihm nach der Aktenklage jedenfalls drohenden Inhaftierung in einer georgischen Haftanstalt eine dem Art. 3 EMRK zuwiderlaufende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen würde. Die belangte Behörde hat es im angefochtenen Bescheid unterlassen, sich mit der den Beschwerdeführer erwartenden Rückkehrsituation vor diesem Hintergrund - insbesondere auch vor dem Hintergrund seiner aktenkundigen psychischen Erkrankungen - auseinanderzusetzen und Feststellungen bezüglich der Frage einer ihm allenfalls drohenden Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung im Falle seiner Rückkehr zu treffen. Vor diesem Hintergrund ist der angefochtene Bescheid mit einem wesentlichen Ermittlungsmangel belastet.
Die belangte Behörde hat unter Verstoß gegen den Grundsatz der Offizialmaxime, der sie zur amtswegigen Erhebung des gesamten wahren Sachverhaltes verpflichtet, sohin in einem zentralen Punkt keine umfassenden Ermittlungen getätigt und daraus resultierend auch keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Die aufgezeigte Mangelhaftigkeit ist wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass deren Vermeidung den Beschwerdeführer im zu einem günstigeren Ergebnis hätte führen können.
Damit hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der ihm drohenden Inhaftierung unter spezieller Berücksichtigung seines psychischen und physischen Gesundheitszustandes in umfassender Weise auseinanderzusetzen zu haben. Nach ergänzenden Länderfeststellungen hinsichtlich der Situation in georgischen Haftanstalten bzw. die Situation psychisch erkrankter Insassen betreffend wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die oben angesprochenen Punkte einer Klärung zuzuführen zu haben.
2.3. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
2.4. Da ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 FPG nur gemeinsam mit einer Rückkehrentscheidung verhängt werden kann, war der diesbezügliche Spruchpunkt unter einem zu beheben. Auch wenn es sich dabei nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung um zwei trennbare Spruchteile handelt, kann ein Einreiseverbot jedenfalls nicht ohne aufrechte Rückkehrentscheidung erlassen werden.
2.5. Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Zu Spruchpunkt B:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 26.?6.?2014, 2014/03/0063). Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17. 10. 2006, 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21. 6. 2010, 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 zieht).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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