BVwG W196 2110041-1

W196 2110041-1Tribunal Administrativo Federal10 de set. de 2015

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Regest

anpassungsfähiges Alter, Familienverfahren, mangelnde Asylrelevanz,<br/>non refoulement, öffentliches Interesse, Resozialisierung,<br/>Rückkehrentscheidung

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BVwG W196 2110041-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W196.2110041.1.00

Spruch

W196 2110040-1/4E

W196 2110044-1/4E

W196 2110041-1/4E

W196 2110039-1/4E

W196 2110043-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2015, Zl 1000010003-14002275, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1, 10 Abs 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2015, Zl 1000010101-14002461, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1, 10 Abs 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2015, Zl 1000013604-14004146, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1, 10 Abs 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2015, Zl 1000013702-14004154, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1, 10 Abs 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2015, Zl 1000013800-14004189, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1, 10 Abs 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reisten am 31.12.2013 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten an demselben Tag die dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Anträge auf internationalen Schutz.

Anlässlich der niederschriftlichen Befragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen am 31.12.2013 gab der Erstbeschwerdeführer zu den Fluchtgründen befragt an, sein Heimatland verlassen zu haben, weil im September 2012 mehrere (zwischen acht und neun) maskierte Männer zu ihm nach Hause gekommen seien und ihn festgenommen bzw. mitgenommen hätten. Um welche Männer es sich dabei gehandelt habe, könne er nicht angeben. Sie hätte ihn vier bis fünf Tage an einem unbekannten Ort festgehalten und sei der Erstbeschwerdeführer verhört und dabei geschlagen worden. Nach vier bis fünf Tagen habe ihn seine Tante gegen 7.000,- US-Dollar freigekauft. Ihm sei ein Sack über den Kopf gestülpt worden und sei er anschließend mit einem PKW zu seiner Tante gebracht und an sie übergeben worden. Obwohl er und seine Familie das Land nicht hätten verlassen wollen, habe seine Tante darauf gedrängt, dass sie in ein sicheres Land reisen. Der zweite LKW-Lenker habe sie in Österreich aussteigen lassen; möglicherweise habe dies seine Tante so entschieden; er wisse nichts darüber. Das seien alle Fluchtgründe, andere oder weitere habe er nicht; er habe die Wahrheit gesagt. Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland habe er Angst um sein Leben. Konkrete Hinweise, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde, gebe es nicht.

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte im Rahmen der Erstbefragung vom 31.12.2013 zu ihren Fluchtgründen befragt vor, dass die Tante ihres Mannes zwei Söhne gehabt habe; Khussein sei im Jahre 2000 ermordet worden; Khasan sei im Jahr 2003 oder 2004 verschollen. Aus diesem Grunde habe ihr Mann versucht, seiner Tante zu helfen und den verschollenen Sohn zu finden. Im September oder Oktober 2012 seien mehrere (zwischen acht und neun) maskierte Männer zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihren Mann mitgenommen. Um welche Männer es sich dabei genau gehandelt habe, könne sie nicht angeben. Nach drei oder vier Tagen habe ihre Tante den Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin gegen 7.000,- US-Dollar freigekauft. Im April 2013 sei dieser ein zweites Mal festgenommen worden, wobei ihn ihre Tante nach ungefähr einer Woche wieder um 13.000, - oder 14.000,- US-Dollar freigekauft habe. Dies seien alle seine Fluchtgründe; andere oder weitere habe sie nicht. Im Falle einer Rückkehr habe die Zweitbeschwerdeführerin Angst um das Leben ihres Mannes und auch um ihre eigenes und um jenes ihrer Kinder. Konkrete Hinweise dahingehend, dass ihnen im Falle einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde, gebe es nicht.

Nach Zulassung des Verfahrens wurden die Beschwerdeführer am 21.05.2015 von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einvernommen.

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte zunächst vor, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen. Beweismittel habe sie nicht vorzulegen. Sie habe einen Reisepass besessen, jedoch sei dieser beim Schlepper geblieben. Es seien russische Inlandsreisepässe gewesen; auch ihr Ehemann habe einen gehabt. Die Pässe hätten sie, glaube sie, im Jahr 2001 in Tschetschenien ausstellen lassen, dies weil in Russland ab dem 16. Lebensjahr jeder einen Inlandsreisepass besitzen müsse. Nachgefragt, weshalb sie ihre Pässe beim Schlepper gelassen hätten, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass die Tante ihres Ehemannes, die auch die Flucht vorbereitet habe, die Pässe an den Schlepper weitergegeben habe; dies habe die Zweitbeschwerdeführerin jedoch nicht gewusst. Sie hätten den Schlepper gefragt, jedoch hätte dieser gesagt, dass die Dokumente beim vorigen Schlepper verblieben seien. Andere Dokumente zum Identitätsnachweis habe sie nicht. Sie habe aber bereits ihre Mutter ersucht, etwas zu übersenden. Sie hätten zuvor bei der Tante ihres Ehemannes gewohnt und dort alles verwahrt. Nachgefragt, weshalb sie sich nicht von der Tante hätten alles übermitteln lassen, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, noch nicht mit der Tante gesprochen zu haben. Sie habe nur ihre Mutter gebeten, die Krankenversicherungskarten der Kinder zu übermitteln. Die Tante sei sehr alt und krank und sei unklar, ob sie noch etwas finde. Dazu aufgefordert, Angaben zur Tante zu machen, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass diese 1938 geboren sei. Die Zweitbeschwerdeführerin werde ihren Ehemann ersuchen, sich die Dokumente von seiner Tante übermitteln zu lassen. Zu ihren persönlichen Bindungen im Bundesgebiet befragt, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren drei Kindern um Asyl angesucht zu haben. Darüber hinaus habe die Zweitbeschwerdeführerin in Holland Tanten und Onkeln. Im Heimatland würden ihre Mutter und ihre Schwester sowie ihre Großmutter, Onkeln, Tanten, Cousins und Cousinen leben; die Zweitbeschwerdeführerin habe sehr viele Verwandte in Grosny. Ihre Schwester und deren Ehemann würden in Grosny arbeiten; beiden gehe es finanziell sehr gut und fehle es ihnen an nichts. Ihre Mutter wohne mit den Großeltern und dem Onkel der Zweitbeschwerdeführerin zusammen. Ihr Onkel versorge die Familie. Da es ihrer Mutter finanziell sehr gut gehe, habe sie auch nicht um eine Pension angesucht. Im Heimatland habe sie Kontakt zu ihrer Mutter, zu ihrer Schwester und mehreren Cousinen. Mit ihrer Mutter habe sie ungefähr zweimal pro Woche telefonischen Kontakt. Sie würden gerade das Haus renovieren. Ihre Cousinen hätten Kinder bekommen. Seit 2006 hätten sie bei ihrer Tante gewohnt. Zu ihrem persönlichen Umfeld vor der Ausreise gab die Zweitbeschwerdeführerin auf entsprechende Nachfrage an, in Alkhankala neun Jahre lang die Schule besucht und diese 2001 abgeschlossen zu haben. Sie habe keinen Beruf erlernt und sei immer zu Hause gewesen. Im Jahr 2006 habe sie geheiratet, sei direkt danach zu der Tante des Ehemannes gezogen und anschließend Hausfrau und Mutter gewesen. Ihr Ehemann habe auch keinen Beruf erlernt, sondern mit einem Kleintransporter Baumaterialien zu Baustellen transportiert. Er sei selbstständig gewesen. Die Tante besitze ein eigenes Haus und hätten sie dort alle gemeinsam wohnen können. Der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin habe gut verdient, sodass es ihnen an nichts gefehlt habe. Ihr Mann habe täglich ungefähr 2.000,- Rubel verdient, mal mehr, mal weniger. Zu ihrer Ausreise befragt, brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, am 25.12.2013 gegen 2.00 Uhr nachts von zu Hause mit einem kleinen Auto weggefahren zu sein und anschließend in einen LKW umgestiegen zu sein. Die Tante des Erstbeschwerdeführers habe ungefähr 22.000,-

USD für die Schleppung bezahlt, wobei es die Zweitbeschwerdeführerin nicht genau wisse. Nachgefragt, wie sie dann auf diesen Preis komme, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass die Tante Ersparnisse gehabt und den Transporter ihres Ehemannes verkauft habe. Auch bekomme sie eine Pension. Wie hoch das Monatseinkommen ihrer Tante gewesen sei bzw. wieviel sie für den Transporter erhalten habe, könne die Zweitbeschwerdeführerin nicht angeben. Erneut dazu befragt, wie sie dann auf diesen Preis komme, gab sie an, dies nicht zu wissen. Nachgefragt, ob sie Kontakt zur Tante des Erstbeschwerdeführers habe, gab sie an, dass sie persönlich keinen Kontakt habe und ihr Ehemann sehr selten mit ihr telefoniere. Nachgefragt, warum ihr Ehemann so selten Kontakt zu der Tante habe, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass dieser nicht gerne am Telefon spreche. Auf die Frage, weshalb dann nicht die Zweitbeschwerdeführerin mit ihr telefoniere, gab sie an, dass ihr Mann nicht zu Hause telefoniere und sie somit keinen Kontakt habe. Ihr Mann telefoniere, wenn er spazieren gehe oder wenn er mit dem Fahrrad unterwegs sei. Die Zweitbeschwerdeführerin habe auch ein Handy, jedoch würden sie nur mit jenem ihres Ehemannes nach Russland telefonieren. Nachgefragt, was ihr Ehemann von der Tante erzähle, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass nun die Exfrau ihres Sohnes Khussein bei ihr wohne. Ihr gehe es sehr gut. Zwar hätten Leute nach den Beschwerdeführern gefragt, jedoch sei sonst nichts mehr vorgefallen. Nachgefragt, seit wann sie die Absicht gehabt habe, das Heimatland zu verlassen, führte sie aus, dass sie überhaupt nicht daran gedacht hätten, sondern ihre Tante dies alles geheim gemacht habe. Die Tante des Erstbeschwerdeführers habe sie dann um 2.00 Uhr nachts geweckt und ihnen mitgeteilt, dass sie nun flüchten müssten. Zuvor habe sie immer nur erwähnt, dass sie Tschetschenien verlassen sollten; ihr Mann habe dies jedoch nicht gewollt. Dazu aufgefordert, die näheren Umstände zu erklären, brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass die Kinder geschlafen hätten. Ihr Mann und sie seien wach gewesen, weil ihre Tante zu dieser Uhrzeit noch nicht zu Hause gewesen sei. Anschließend sei diese mit dem Auto nach Hause gekommen, welches die Beschwerdeführer zum Markt gebracht hätte. Sie habe nur gesagt, dass sie nun weg müssten. Sie hätten daraufhin nur das Notwendigste für die Kinder zusammengepackt und seien mit dem Auto weggefahren. Zuvor sei die Tante des Erstbeschwerdeführers seit dem Abendessen, so ungefähr um 19.00 Uhr, nicht mehr zu Hause gewesen. Dazu aufgefordert, die Gründe für das Verlassen des Heimatlandes möglichst ausführlich und konkret zu schildern, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass die Probleme mit den Söhnen der Tante ihres Mannes zusammenhängen würden. Einer von ihnen sei im Jahr 2000 im Krieg gestorben. Er älteste Sohn, Khussein, sei 2003 entführt worden. Ihr Mann habe seiner Tante stets geholfen, nach dem verschwundenen Sohn zu suchen und habe deshalb Probleme bekommen. Im Jahr 2012 sie ihr Mann von irgendwelchen Leuten zu Hause mitgenommen und dabei bedroht worden. Auch ihr Sohn Khalid habe große Angst gehabt als die Leute gekommen seien. Seit den Ereignissen habe er gesundheitliche Probleme; konkret Angstzustände und könne seither weder seinen Stuhl noch Urin halten. Die Frage, ob sie alle Fluchtgründe genannt habe, bejahte die Zweitbeschwerdeführerin; dies sei alles. Auf die Frage, wann sie den Ausreiseentschluss gefasst hätten, brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass sie diesen nicht gefasst hätten, sondern die Tante dies entschieden habe. Die Tante habe immer wieder geweint und am 25.12.2013 gesagt, dass sie dies nicht mehr ertragen könne und die Beschwerdeführer weg müssten. Das Heimatland hätten die Beschwerdeführer am 25.12.2013 um 2.00 Uhr nachts verlassen. Insgesamt sei ihr Mann zweimal entführt und mitgenommen worden; das zweite Mal sei im April 2013 gewesen. Nach den Erlebnissen im Zusammenhang mit der Festnahme im April 2013 befragt, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass es ungefähr 21.00 Uhr gewesen sei. Die Kinder hätten bereits geschlafen. Es seien maskierte und bewaffnete Leute ins Haus geplatzt, die ihrem Ehemann die Hände auf den Rücken gezogen und ihn hinaus gebracht hätten. Wie viele Personen es gewesen seien, könne sie nicht angeben; jedenfalls seien sie schwarz gekleidet und maskiert gewesen, Konkret hätten sie eine Kapuze aufgehabt, sodass man nur die Augen habe sehen können. Die Frage, ob sie die Männer beschreiben könne, verneinte die Zweitbeschwerdeführerin. Sie seien sehr groß und stark gebaut gewesen und ungefähr 1,75 m oder größer gewesen. Ihr Ehemann sei ungefähr 1,75 und seien die Männer noch größer als er gewesen. Sie seien durch das offene Gartentor in das Haus gelangt. Die Zweitbeschwerdeführerin und ihr Ehemann seien gerade im Garten gesessen. Anschließend hätten sie ihren Ehemann mitgenommen. Auf Vorhalt, dass sie zuvor erzählt habe, dass die Leute ins Haus geplatzt seien, gab sie an, dass dies beim ersten Mal, im Jahr 2012, gewesen sei. Im Jahr 2012 sei ihr Mann aus dem Haus und im Jahr 2013 aus dem Garten entführt worden. Ob es Russen oder Tschetschenen gewesen seien, könne sie nicht angeben. Bei dem Vorfall seien die Zweitbeschwerdeführerin, ihr Ehemann und die Kinder zu Hause gewesen. Die Tante sei nicht anwesend, sondern wahrscheinlich bei den Nachbarn zu Besuch gewesen. Die Festnahme bzw. Mitnahme habe in etwa zehn Minuten gedauert. Die Zweitbeschwerdeführerin sei während der Festnahem schockiert gewesen und habe die Leute gefragt, was los sei. Ansonsten habe sie nichts gemacht. Auch hätten die Leute gesagt, dass sie auch mitgenommen würde, wenn sie so weitermache. Ihr Ehemann sei erst nach sieben Tagen wieder nach Hause gekommen, sei verwundet gewesen, habe aber darüber hinaus nichts erzählt. Er habe nur gesagt, dass er geschlagen worden sei. Sein Kopf sei geschwollen gewesen und habe er am gesamten Köper Hämatome gehabt. Auch sei ihm auf die Nieren geschlagen worden, weshalb er Blut uriniert habe. Die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin sei "Heilerin", weshalb sie ihn zu Hause versorgt hätten. In ein Krankenhaus seien sie nicht gegangen, weil ansonsten die Polizei informiert worden wäre und es dann noch schlimmer geworden wäre, weil diese Männer von der Polizei gewesen seien. Nachgefragt, woher sie dies wisse, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dies nur zu glauben, es aber nicht zu wissen. Die erste Entführung habe sich im September 2012 ereignet; ihr Ehemann sei damals ungefähr drei bis fünf Tage weg gewesen. Von ihrem Mann habe man gewollt, dass er und seine Tante die Suche nach Khussein aufgeben. Die Frage, ob sie jemals versucht hätten, die Vorfälle der Polizei anzuzeigen bzw. die Behörden um Hilfe zu bitten, verneinte die Zweitbeschwerdeführerin. Dies hätte nichts geholfen, da die Polizei und diese Leute zusammenarbeiten würden. Nachgefragt, weshalb die Zweitbeschwerdeführerin dies glaube, gab sie an, dass solche Vorfälle in Tschetschenien öfters vorkommen würden. Personen, die sich an die Polizei wenden würden, hätten danach noch schlimmere Probleme. So würden Frauen dann sexuell belästigt werden. Die Frage, ob sie aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt worden sei, verneinte die Zweitbeschwerdeführerin; es seien nur diese Probleme gewesen. Weshalb man nicht gewollt habe, dass der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin und die Tante des Erstbeschwerdeführers nach Khussein suchen würden, könne sie nicht angeben. Sie hätten in diese Familie nur eingeheiratet und habe es ihr Mann nie erzählt. Nachgefragt, ob sie die Festnahme 2012 schildern könne, brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass es spät abends gewesen sei, als die Leute gekommen seien. Sie hätten ihm die Hände auf den Rücken gehalten und diesen mitgenommen. Die Tante sei damals auch zu Hause gewesen und hätten ihr die Unbekannten gesagt, dass sie sie schon aufgefordert hätten, die Suche zu beenden. Anschließend seien sie gegangen. Die Kinder hätten geschlafen. Die Personen seien schwarz gekleidet und maskiert gewesen. Nachgefragt, wie die Leute im Jahr 2012 ins Haus gekommen seien, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie noch nicht geschlafen hätten und die Eingangstüre nicht versperrt gewesen sei, sodass diese einfach hätten hineingehen können. Vorher habe es keine Probleme gegeben. Nachgefragt, weshalb sie heute nichts mehr davon gesagt habe, dass ihr Ehemann von seiner Tante freigekauft worden sei, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie nicht danach gefragt worden sei und daher gedacht habe, nichts darüber erzählen zu müssen. Konkretes könne sie dazu nicht angeben, sie wisse nur, dass die Tante sehr viel Geld gezahlt habe. Nachgefragt, was aus heutiger Sicht gegen eine Rückkehr in die Heimat spreche, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass es sein könne, dass ihr Mann nochmals entführt werde. Mehr Angst habe sie um ihre Kinder, weil die Leute damit gedroht hätten, dass das nächste Mal auch sie und ihre Kinder darunter leiden würden. Dazu aufgefordert, dies näher zu erklären, brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, das nicht erklären zu können. Auf Vorhalt, dass sie, wenn ihr Vorbringen als Sachverhalt festzustellen gewesen wäre, jederzeit die Möglichkeit gehabt hätten, in eine andere Region der Russischen Föderation zu ziehen, brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass sie überall von diesen Leuten gefunden worden wären. Tschetschenien sei ein Teil der Russischen Föderation. Sogar, wenn man nach Aserbaidschan ziehe, würde man dort gefunden werden. Die Zweitbeschwerdeführerin kenne eine Person, die nach Aserbaidschan geflüchtet und anschließend dort gefunden, nach Tschetschenien verbracht und seither verschwunden sei. Der Vorfall habe sich im Jahr 2010 ereignet. Die Leute hätten sie jedenfalls auch in einer anderen Region der Russischen Föderation gefunden. Nachgefragt, ob die Zweitbeschwerdeführerin Gründe geltend machen wolle, die gegen eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet sprechen würden, führte sie aus, in Österreich in der Gemeinde, in der sie wohnen würden, zu arbeiten. Es gebe dort ein Schloss und würde die Zweitbeschwerdeführerin dort die Fenster reinigen. Auf die Frage, ob sie jemals konkret bedroht und verfolgt worden sei, brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass die Leute bei der letzten Festnahme gesagt hätten, dass sie wie ihr Mann enden werde. Mit der Ausreise hätten sie solange zugewartet, weil sie nicht hätten ausreisen wollen, sondern in Tschetschenien hätten verbleiben wollen. Nachgefragt, was ihr Ehemann über die Entführungen erzählt habe, brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass dieser nur gesagt habe, geschlagen worden zu sein, jedoch keine Einzelheiten erzählt habe. Ihre Kinder hätten keine eigenen Gründe. Ergänzend führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass Menschen nach Auslandsreisen immer wieder Probleme hätten; dies habe sie gehört. Freiwillig gehe sie nicht zurück in die Russische Föderation. In Österreich würden sie in Grundversorgung leben. Die Zweitbeschwerdeführerin habe Deutschkurse besucht; ihre Kinder würden in die Schule gehen. Hier in Österreich würden sie gerne arbeiten und sich integrieren wollen.

Der Erstbeschwerdeführer bejahte zunächst die Frage, ob er sich heute psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen und ob er gesund sei. Er nehme auch keine Medikamente ein. Nachgefragt, ob es irgendwelche Beweismittel gebe, legte der Erstbeschwerdeführer mehrere Integrationsnachweise vor, welche in Kopie zum Akt genommen wurden. Die Frage, ob er einen Reisepass besitze oder besessen habe, bejahte der Beschwerdeführer; er habe seinen russischen Inlandsreisepass jedoch während der Flucht verloren. Nachgefragt, ob er andere Dokumente zum Identitätsnachweis habe, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass er in Österreich einen Führerschein habe ausstellen lassen wollen, weil er in Russland bereits einen gehabt habe. Weil er seinen Führerschein verloren habe, hätten ihm seine Verwandten aus dem Heimatland eine Bestätigung aus der Fahrschule übermittelt; diese habe der Erstbeschwerdeführer zu Hause vergessen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe einen Inlandsreisepass gehabt. Bei ihrer Ausreise habe die Tante des Erstbeschwerdeführers sämtliche Dokumente an den Schlepper übergeben und seien diese bei ihm verblieben. Es seien auch die Geburtsurkunden der Kinder dabei gewesen. Die Behörden hätten der Tante des Erstbeschwerdeführers im Heimatland mitgeteilt, dass die Kinder persönliche anwesend sein müssten, um eine Kopie der Geburtsurkunde zu erhalten. Zu persönlichen Bindungen in Österreich befragt, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass neben seiner Ehefrau und seinen Kindern, die gemeinsam mit ihm geflüchtet seien, noch zwei Cousins und die Schwester seiner Mutter im Bundesgebiet leben würden. Sie seien bereits seit 13 Jahren in Österreich und würden in Innsbruck leben. Seine Tante bekomme eine Pension. Der Erstbeschwerdeführer habe bis vor kurzem nichts von ihnen gewusst, habe sie dann jedoch im russischen Facebook gefunden. Die Frage, ob er Verwandte in Europa habe, bejahte der Erstbeschwerdeführer; jedoch wisse er nicht, wo sich diese aufhalten. Er habe noch in keinem anderen Land um Asyl angesucht. In seinem Heimatland habe der Erstbeschwerdeführer nur seine Tante; sein Vater sei seit 1996 vermisst. Die Mutter des Erstbeschwerdeführers sei geschieden und sei der Erstbeschwerdeführer von seiner Tante großgezogen worden. Sein Vater sei, als er auf dem Weg zu seinem Freund gewesen sei, verschwunden und seither nicht mehr aufgetaucht. Zu seiner Mutter habe der Erstbeschwerdeführer nach der Scheidung keinen Kontakt mehr gehabt, weil in Tschetschenien im Falle einer Scheidung die Kinder beim Vater bleiben würden und sein Vater keinen Kontakt erlaubt habe. Mit seiner Tante telefoniere der Erstbeschwerdeführer regelmäßig, ungefähr ein- bis zweimal in der Woche. Die Tante sei eine alte und kranke Frau. Sie habe dem Erstbeschwerdeführer erzählt, dass einige Male unbekannte Leute bei ihr zu Hause gewesen seien und sich nach dem Erstbeschwerdeführer erkundigt hätten; zuletzt nach dem terroristischen Anschlag in Grosny vor ungefähr drei oder vier Monaten. Anschließend seien sie wieder gegangen. Zuletzt habe der Erstbeschwerdeführer in Grosny im Haus seiner Tante gewohnt. Das Haus seines Vaters sei durch den Krieg zerstört worden; der Erstbeschwerdeführer sei damals noch sehr klein gewesen. Zu seinen Lebensumständen und seinem persönlichen Umfeld vor seiner Ausreise aus Tschetschenien befragt, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, in Grosny neun Jahre lang die Schule besucht zu haben. Anschließend habe er angefangen, als Hilfsarbeiter auf Baustellen zu arbeiten. Im Jahr 2003 habe er seinen Führerschein gemacht und im Jahr 2004 dann einen Kleintransporter gekauft. Damit habe er Baumaterialien transportiert. Nach dem Krieg habe es sehr viele Baustellen gegeben und habe er dort Baumaterialen für private Personen transportiert. Am 15.04.2006 habe der Erstbeschwerdeführer geheiratet. Seine Ehefrau sei zu Hause gewesen und habe auf die Kinder aufgepasst. Wirtschaftlich sei es ihnen sehr gut gegangen und habe ihnen nichts gefehlt. Die Frage, ob er noch Besitz in Tschetschenien habe, verneinte der Erstbeschwerdeführer. Auf die Frage, wie er nach Österreich gekommen sei, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er nicht nach Österreich habe kommen wollen, weil seine Tante bereits alt und krank gewesen sei und er sie nicht habe alleine lassen wollen. Seine Tante sei mit einem Auto spät am Abend des 25.12.2013 gekommen und habe gesagt, dass sie zusammenpacken und wegfahren müssten. Sie sei sehr besorgt um den Erstbeschwerdeführer gewesen, da dieser einige Male mitgenommen und schlimm geschlagen worden sei. Seine Tante habe ihn freigekauft und daher die Flucht organisiert. Erneut dazu befragt, gab er an, dass sie Tschetschenien am 25.12.2013 in der Nacht verlassen hätten und anschließend am 31.12.2013 mit einem LKW in Österreich angekommen seien. Seine Tante habe ihn nicht verlieren wollen, wie ihre beiden anderen Söhne und habe daher die Flucht organisiert. Wie sie diese organisiert habe, wisse er nicht; sie habe schon zuvor angedeutet, dass sie das Land verlassen sollten. Damit konfrontiert, dass es nicht glaubwürdig sei, dass seine alte und kranke Tante die Flucht alleine organisiert habe, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass sie, obwohl sie alt und krank gewesen sei, habe Kontakte finden und ihn auch freikaufen können, als er verschleppt worden sei. Sie habe nur Probleme mit den Augen und einen hohen Blutdruck; abgesehen davon gehe es ihr gut. Die Flucht habe ungefähr 22.000,- USD gekostet; das Geld habe dem Erstbeschwerdeführer gehört, jedoch habe seine Tante immer Zugriff auf dieses Geld gehabt, weil es immer zu Hause gewesen sei. Die Frage, ob er Kontakt zu seiner Tante habe, bejahte der Erstbeschwerdeführer; auch seine Frau habe zwei- oder dreimal mit ihr gesprochen. Nachgefragt, seit wann er die Absicht gehabt habe, sein Heimatland zu verlassen, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er nicht die Absicht dazu gehabt habe. Am 25.12.2013 sei seine Tante nach Hause gekommen und habe gesagt, dass das Auto bereits warten würde und sie das Land verlassen müssten. Seine Frau und seine Kinder hätten dabei geschlafen. Es sei kurz nach Mitternacht gewesen. Die Tante habe an ihre Schlafzimmertüre geklopft. Der Erstbeschwerdeführer habe zu dem Zeitpunkt gerade ferngesehen. Seine Tante habe ihm dann mitgeteilt, dass der Erstbeschwerdeführer auch seine Frau wecken solle. Danach habe sie ihnen erzählt, dass sie alles zusammenpacken müssten, weil sie wegfahren müssten. Der Erstbeschwerdeführer sei sehr böse gewesen und habe seine Tante nicht alleine lassen wollen. Die Tante habe daraufhin erklärt, dass sie bereits die Flucht bezahlt habe. Als der Erstbeschwerdeführer trotzdem nicht gewollt habe, habe seine Tante begonnen zu weinen und gesagt, dass er wegen seiner Familie das Land verlassen solle. Sie habe ihn richtig angebettelt bis der Erstbeschwerdeführer schließlich nachgegeben habe und sie geflüchtet seien. Die Frage, ob seine Tante den ganzen Abend zu Hause gewesen sei, bejahte der Erstbeschwerdeführer. Dazu aufgefordert, die Gründe für die Asylantragstellung in Österreich möglichst ausführlich und konkret zu schildern, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, oft bedroht und darüber hinaus verschleppt und schlimm geschlagen worden zu sein. Dies stehe mit den Söhnen seiner Tante in Zusammenhang. Im Jahr 2000 sei ihr jüngerer Sohn erschossen worden, wobei sie nie herausgefunden hätten, was genau passiert sei. Im Jahr 2003 sei der älteste Sohn von maskierten Leuten verschleppt worden; möglicherweise vom russischen Geheimdienst. Seitdem sei er verschwunden und würden sie nicht wissen, was passiert sei. Der Erstbeschwerdeführer und seine Tante hätten nach ihm gesucht, verschiedene Organisationen angeschrieben, jedoch habe niemand etwas gewusst. Im September 2012 habe der Erstbeschwerdeführer einen Mann namens Aslan getroffen, welcher ihm erzählt habe, dass er wisse, wo sich der älteste Sohn der Tante des Erstbeschwerdeführers, Khussein, aufhalte und habe versprochen, diesen für Geld freizukaufen. Sie hätten einen Termin vereinbart, um über die Einzelheiten zu sprechen. An demselben Abend, ungefähr um 20.00 bis 21.00 Uhr seien fremde maskierte Männer zu ihnen ins Haus gestürmt, die die Türen und die Fenster herausgeschlagen hätten. Der Erstbeschwerdeführer sei aus dem Schlafzimmer gekommen, woraufhin ihm jemand ins Gesicht geschlagen habe und er umgefallen sei. Da der Schlag sehr stark gewesen sei, habe er sich nicht mehr gut konzentrieren können. Dann habe ihm jemand seine Hände hinter dem Rücken zusammengehalten. Ihm sei ein Sack über den Kopf gezogen worden und habe ihm seine Tante später erzählt, dass diese Leute um ihn herumgestanden seien und weder seine Tante noch seine Frau hätten zu ihm kommen können. Der Erstbeschwerdeführer sei brutal zu einem Auto geschleppt und hineingeschmissen worden. Anschließend hätten sie in einem kleinen Raum ohne Fenster den Sack von seinem Kopf genommen. Nach ungefähr fünfzehn Minuten sei ihm neuerlich ein Sack über den Kopf gestülpt worden und hätten sie ihn ins Gesicht geschlagen. Danach hätten sie ihn an den Füßen über einen langen Korridor gezogen und anschließend in eine kleines Zimmer gebracht, in dem der Erstbeschwerdeführer an den Heizungskörper gebunden und sehr lange brutal geschlagen worden sei. Wie lange dies angedauert habe, wisse er nicht mehr; er sei bewusstlos geworden. Als er wieder zu sich gekommen sei, sei er erneut in dem Zimmer gelegen, in dem er am Anfang gewesen sei. Er habe nicht gewusst, ob es Tag oder Nacht sei, weil es keine Fenster gegeben habe. Der Erstbeschwerdeführer sei immer wieder geschlagen worden. Anschließend sei er hinausgeschleppt worden und hätten sie ihm erneut einen Sack über den Kopf gestülpt und den Erstbeschwerdeführer in ein Auto gestoßen. Der Erstbeschwerdeführer habe danach seine Tante sprechen hören und sei bewusstlos gewesen. Als er wieder zu sich gekommen sei, sei er bereits mit einer Infusion in der Vene zu Hause gelegen. Im April 2013 habe sich der Vorfall erneut ereignet; es sei wieder zwischen 22.00 und 23.00 Uhr gewesen; die Türen und Fenster seien herausgeschlagen worden und dem Erstbeschwerdeführer sei wieder auf den Kopf und ins Gesicht geschlagen worden. Er sei bewusstlos geworden und dann in demselben Zimmer, in dem er beim ersten Mal gewesen sei, wieder aufgewacht. Er sei immer wieder geschlagen worden. Auch hätten sie zu ihm gesagt, dass sie noch einige Monate warten würden, bis er einen langen Bart habe und sie ihn dann als Terrorist erschießen würden. Seine Tante habe ihn freigekauft, weshalb der Erstbeschwerdeführer wieder nach Hause gebracht worden sei. Die Frage, ob er alle Fluchtgründe genannt habe, bejahte der Erstbeschwerdeführer. Sein ältester Sohn sei damals ungefähr vier Jahre alt gewesen und sei beim ersten Überfall sehr erschrocken. Seitdem könne er seinen Stuhl nicht mehr halten. Sie seien auch im LKH Klagenfurt gewesen, jedoch habe nichts gefunden werden können. Nachgefragt, wo sein Sohn bei dem Vorfall damals gewesen sei, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass dieser im Schlafzimmer gewesen sei und habe alles sehen könne, weil der Vorfall genau an der Schlafzimmertüre passiert sei. Sein Sohn sei seit diesem Vorfall traumatisiert und habe Angst vor Uniformen. Die Frage, ob er sonstige Fluchtgründe habe, verneinte der Erstbeschwerdeführer. Zuletzt sei er vor ihrem Hochzeitstag im April 2013 mitgenommen worden. Auf entsprechende Nachfrage, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er gerade gemeinsam mit seiner Frau und seinen Kindern im Schlafzimmer gewesen sei. Sein ältester Sohn habe bei ihnen im Ehebett geschlafen; die beiden kleineren Kinder in ihren eigenen Betten bei ihnen im Schlafzimmer. Die Männer hätten eine schwarze Militäruniform angehabt und seien maskiert gewesen. Wie viele Personen es gewesen seien, könne er nicht angeben. Es seien nur Männer gewesen, die größer als der Erstbeschwerdeführer gewesen seien. Weil er einen Schlag ins Gesicht bekommen habe, könne er die Militärunform nicht beschreiben. Nachgefragt, woher er erkannt habe, dass es sich dabei um eine Uniform gehandelt habe, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er dies von seiner Tante wisse; sie habe ihm erzählt, dass die Männer eine schusssichere Weste und eine Uniform angehabt hätten. Ob es Russen oder Tschetschenen gewesen seien, könne er nicht genau angeben. Neben seiner Ehefrau und seinen Kindern sei auch seine Tante zu Hause gewesen; diese habe sich im zweiten Haus befunden. Auf dem Grundstück seien zwei Häuser gestanden; die Tante des Erstbeschwerdeführers habe im kleinen Haus gewohnt, der Erstbeschwerdeführer und seine Familie im größeren zweistöckigen. Nachgefragt, weshalb der Erstbeschwerdeführer angegeben habe, ein Haus kaufen zu wollen, wenn er jetzt sowieso sein eigenes habe, führte dieser aus, dass er zwei Söhne habe und gewollt habe, dass jeder Sohn ein eigenes Haus bekomme. Wie lange die Festnahme gedauert habe, könne er nicht angeben. Seine Frau und seine Tante hätten währenddessen geschrien und geweint. Die Tante und Frau des Erstbeschwerdeführers hätten ihm dann erzählt, dass er für sieben oder acht Tage lang eingesperrt gewesen sei. Er selbst könne dies nicht angeben. Er habe die gesamte Zeit über nichts zum Essen und zum Trinken erhalten und habe auch seine Notdurft nicht verrichten können. Während der Anhaltung sei er sehr oft verhört worden. Er habe vieles vergessen. Sie hätten jedenfalls erwähnt, dass sie nicht wollten, dass der Erstbeschwerdeführer nach seinem Cousin suche. Nachgefragt, ob er auch verletzt worden sei, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er am ganzen Körper Hämatome gehabt habe und sie ihm auch seine Zähne ausgeschlagen hätten. Auch hätte er Blut im Urin gehabt. Wer diese unbekannten Männer gewesen seien, könne der Erstbeschwerdeführer nicht genau angeben; entweder die russische oder die tschetschenische Armee. Über weiteres Befragen gab der Erstbeschwerdeführer an, dass seine Frau geweint habe, als er nach Hause gekommen sei, weil sie Angst um ihn gehabt habe. Von den Geschehnissen habe er seiner Frau nicht erzählt. Als sie nach Hause gekommen seien, habe der Erstbeschwerdeführer eine Therapie erhalten. Ins Krankenhaus seien sie nicht gegangen, weil man dort alles erzählen müsse. Die Schwiegermutter des Erstbeschwerdeführers sei Ärztin und habe diesem Injektionen und Infusionen verabreicht. Die erste Entführung habe sich im September 2012 ereignet; der Erstbeschwerdeführer sei damals vier oder fünf Tage weg gewesen. Sie hätten gesagt, dass sie warten würden, ob sie Lösegeld erhalten, andernfalls sie ihn erschießen würden. Die Männer hätten auch Militäruniformen angehabt. Damals seien ebenfalls seine Frau und die Kinder zu Hause gewesen; die Tante sie bei den Nachbarn gewesen. Nachgefragt, wie man sich dies vorstellen könne, dass bei jedem der Überfälle die Fenster und Türen herausgeschlagen worden seien, gab der Erstbeschwerdeführer an, nur gehört zu haben, dass Glas an den Fenstern herausgeschlagen worden sei. Es sei sehr schnell gegangen. Eigentlich hätten sie normal ins Haus gelangen könne, weil die Türen nicht zugesperrt gewesen seien, dies hätten sie nur spät nachts gemacht, wenn sie schlafen gegangen seien. Auf Vorhalt, dass er angegeben habe, bereits im Schlafzimmer gewesen zu sein, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, immer bis 1.00 Uhr nachts ferngeschaut zu haben. Die Frage, ob er also immer um 1.00 Uhr in der Nacht die Haustüre abgesperrt habe, bejahte der Erstbeschwerdeführer. Er sei oft zum Rauchen hinausgegangen und habe deshalb nicht abgesperrt. Die Beschwerdeführer hätten nicht versucht, die Vorfälle bei der Polizei zu melden, weil dies sonst noch schlimmere Folgen für die Familie gehabt hätte; sie hätten beispielsweise ihr Haus anzünden können. Die Frage, ob dies nur eine Vermutung sei, bejahte der Erstbeschwerdeführer; er habe Gerüchte darüber gehört. Die Frage, ob er aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Überzeugung verfolgt worden sei, verneinte der Erstbeschwerdeführer; es sei nur die Suche nach seinem Cousin gewesen. Sein Cousin sei Oppositioneller gewesen. Nachgefragt, was aus heutiger Sicht gegen eine Rückkehr in die Heimat spreche, gab der Erstbeschwerdeführer an, nicht freiwillig zurück zu gehen. Er fühle sich in Österreich wohl. In Russland würde er keinen Schutz bekommen. Auch in einer anderen Region würden sie ihn finden, wenn er eine Anmeldung machen würde. Damit konfrontiert, dass seine Ehefrau widersprüchliche Angaben zu den Entführungen gemacht habe und die Geschichte für die Behörde daher nicht glaubhaft sei, gab der Erstbeschwerdeführer an, dazu nichts sagen zu wollen. Damit konfrontiert, dass er die offenbar eingelernte Geschichte nicht besonders gut abgesprochen habe, führte der Erstbeschwerdeführer aus, nichts auswendig gelernt zu haben. Dies sei seine Sicht und jene seiner Frau sei etwas anderes. Damit konfrontiert, dass seine Frau angegeben habe, dass der Erstbeschwerdeführer nicht gerne telefoniere und daher nicht mit seiner Tante spreche, rechtfertigte sich der Erstbeschwerdeführer damit, dass er nicht wisse, weshalb seine Frau so etwas sage. Der Erstbeschwerdeführer rufe sie an und rede auch mit ihr. Auf Vorhalt, dass sein Frau erzählt habe, dass sie 2013 im Garten gesessen seien, als er entführt worden sei und auch nichts davon gesagt habe, dass Türen und Fenster eingeschlagen worden seien, wies der Erstbeschwerdeführer daraufhin, die Wahrheit gesagt zu haben. Auch sein Sohn habe alles gesehen und habe seither Probleme. Auch sei es so, dass es zwei Häuser gebe, ein Kleines und ein Großes. Damit konfrontiert, dass auch die Modalitäten rund um die Ausreise gänzlich widersprüchlich geschildert worden seien, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er nichts tun könne und dies die Meinung seiner Frau sei. Nach Gründen gefragt, die gegen eine Ausweisung sprechen würden, führte der Erstbeschwerdeführer aus, Deutschkurse zu besuchen und in der Gemeinde beschäftigt zu sein. Im Falle einer Rückkehr würde ihn das gleiche erwarten; freiwillig gehe er nicht zurück. Nachgefragt, weshalb er mit der Ausreise so lange zugewartet habe, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass er nicht habe ausreisen wollen und gehofft habe, dass das Geld für die Leute reichen werde. Im Falle einer Rückkehr habe er auch Angst um seine Kinder. Derzeit befinde er sich in Grundversorgung, wolle jedoch Arbeit finden und seinen Kindern eine gute Ausbildung ermöglichen.

Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2015 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 31.12.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Beschwerdeführern gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei. Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.).

In den dagegen erhobenen Beschwerden vom 23.06.2015 wurde gegen die Bescheide des Bundesamtes Beschwerde im vollen Umfang erhoben. Begründend wurde kurz zusammengefasst festgehalten, dass die erkennende Behörde die Pflicht nach § 18 Abs 1 AsylG verletzt habe, indem sie sich nicht ausreichend mit den Fluchtgründen auseinandergesetzt habe, sondern ins Treffen geführt habe, dass es zu Inkonsistenzen im Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin gekommen sei. Diese würden jedoch nicht den Kern des Vorbringens betreffen. Bei Zweifeln über die Glaubwürdigkeit des Vorbringens hätte die belangte Behörde weitere Ermittlungsschritte setzen müssen; so sei die Situation der Beschwerdeführer vor Ort bekannt und hätte auch die Tante des Erstbeschwerdeführers befragt werden müssen. Auch hätte die belangte Behörde die in der Beschwerde angeführten leicht zu recherchierenden Berichte in den Länderfeststellungen berücksichtigen müssen. Aufgrund der Tatsache, dass der Erstbeschwerdeführer nach dem Cousin, der sich am Widerstand beteiligt habe, gesucht habe, drohe ihm individuelle Verfolgung. Zu den angeblichen Widersprüchen zwischen Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin sei festzuhalten, dass diese einerseits nicht den Kern der Fluchtgründe betreffen würden und es andererseits viele Faktoren gebe, welche die Wahrnehmung von traumatisierenden Vorfällen verzerren würden. In der Beschwerde wurde auf das Erkenntnis des VfGH vom 13.09.2013, Zl U1685/2012, verwiesen. Auch sei auszuführen, dass die Länderberichte und das Vorbringen der Beschwerdeführer darauf hindeute, dass es sich bei den Entführern um staatliche Einheiten gehandelt habe; daher sei es für die Beschwerdeführer unmöglich, sich an die russischen Sicherheitsbehörden zu wenden. Die Straffälligkeit bei Menschenrechtsverletzungen stelle die Behörde in ihren eigenen Länderberichten fest. Aufgrund der Verwandtschaft zu einem (wenn auch toten bzw. verschwundenen) Widerstandskämpfer drohe den Beschwerdeführern noch immer Verfolgung. In diesem Zusammenhang werde auf ein Dokument von ecoi.net verwiesen. Zu Spruchpunkt I. wurde festgehalten, dass den Beschwerdeführern in ihrem Heimatland Verfolgung durch die tschetschenischen Sicherheitsbehörden drohe und diese den Schutz des Heimatlandes nicht in Anspruch nehmen könnten. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass aufgrund der Sicherheitslage im gesamten Staatsgebiet sowie aufgrund der Gefahr der Inhaftierung wegen des Antrages auf internationalem Schutz in Österreich, eine Verletzung von Art 3 EMRK überaus wahrscheinlich sei. Hinsichtlich Spruchpunkt III. sei festzuhalten, dass die Integration der Beschwerdeführer stetig voranschreite und ihr Aufenthalt in Österreich weder die öffentliche Ruhe oder Ordnung, noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl gefährde. Auch sei auf Art 24 Abs 2 GRC zu verweisen, wonach das Wohl des Kindes bei sämtlichen Maßnahmen eine vorrangige Erwägung sein müsse. Vor allem würde die Erteilung eines Aufenthaltstitels für das Wohl der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin sorgen. Diesbezüglich wurde auch auf mehrere in der Beschwerde näher bezeichnete Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes und Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Darüber hinaus beantragten die Beschwerdeführer im Zuge der Beschwerde die unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen

Die Identität des Erstbeschwerdeführers steht fest; die Identität der Zweitbeschwerdeführerin sowie der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer kann nicht festgestellt werden.

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und gehören der tschetschenischen Volksgruppe an.

Sie reisten am 31.12.2013 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten an demselben Tag die dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Anträge auf internationalen Schutz.

Festgestellt wird, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht haben und für die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht wurden.

Nicht festgestellt werden konnte, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer gesund sind und diese über eine gesicherte Existenzgrundlage verfügen.

In Österreich leben zwei Cousins und die Schwester der Mutter des Erstbeschwerdeführers. Weitere Verwandte des Erstbeschwerdeführers leben in Europa, den genauen Aufenthaltsort kennt dieser jedoch nicht.

Die Zweitbeschwerdeführerin hat in Holland Tanten und Onkeln.

Im Heimatland leben die Mutter, die Schwester, die Großmutter und zahlreiche andere Verwandte der Zweitbeschwerdeführerin. Darüber hinaus befindet sich die Tante des Erstbeschwerdeführers in Tschetschenien, bei der die Beschwerdeführer auch vor ihrer Ausreise lebten.

Festgestellt wird, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin den Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbrachten. Der Erstbeschwerdeführer hat Baumaterialen transportiert und ist es ihnen wirtschaftlich sehr gut gegangen.

Die Beschwerdeführer waren während ihres Aufenthaltes in Österreich durchgehend in Grundversorgung.

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten sind.

Es konnten keine Anhaltspunkte, welche für die Annahme einer hinreichenden Integration der Beschwerdeführer in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sprechen, festgestellt werden.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

Zur Situation in der Russischen Föderation wird festgestellt:

2. Beweiswürdigung

Die Identität des Erstbeschwerdeführers steht aufgrund des von ihm vorgelegten originalen Führerscheins, welchen er am 05.06.2015 nachgereicht hat, fest. Die Identität der Zweitbeschwerdeführerin sowie der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer konnte auch das erkennende Gericht - ebenso wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - mangels Vorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten nicht zweifelsfrei feststellen.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer ergeben sich aus ihren diesbezüglichen Angaben sowie aus ihren Kenntnissen der russischen Sprache.

Das Datum der Antragstellungen und die Ausführungen zum bisherigen Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich aus ihren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Verfahren.

Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer ergeben sich aus ihren eigenen Angaben.

Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführer während ihres Aufenthaltes durchgehend in Grundversorgung waren, beruht auf den eingeholten GVS Auszügen vom 09.09.2015.

Dass die Beschwerdeführer unbescholten sind, ergibt sich aus den eingeholten Strafregisterauszügen vom 09.09.2015.

Die Länderfeststellungen beruhen auf einer Vielzahl unbedenklicher, seriöser und aktueller Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist und die von den Beschwerdeführern nicht substantiiert bestritten wurden.

Bereits das Bundesasylamt hat in seiner Beweiswürdigung dargelegt, dass die von den Beschwerdeführern präsentierte Fluchtgeschichte bzw. Bedrohungssituation aufgrund zahlreicher Widersprüche nicht glaubhaft sei und somit als nicht den Tatsachen entsprechend gewertet werden müsse.

Auch das erkennende Gericht kommt nach gesamtheitlicher Würdigung und insbesondere aufgrund des in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen Eindrucks zu dem Ergebnis, dass der von den Beschwerdeführern angegebene Fluchtgrund wegen mangelnder Plausibilität nicht den Tatsachen entspricht. Insbesondere kamen im Verfahren zahlreiche Ungereimtheiten und Widersprüche zustande, die die Beschwerdeführer trotz expliziten Nachfragens nicht nachvollziehbar aufzuklären vermochten.

Zuzustimmen ist zunächst den Ausführungen der belangten Behörde, wonach sich die Angaben des Erstbeschwerdeführers bezüglich der Wohnsituation im Heimatland widersprüchlich zu den Schilderungen seiner Ehefrau gestalteten: Während der Erstbeschwerdeführer davon sprach, dass sich zwei Häuser auf demselben Grundstück befunden hätten und die Tante in dem kleinen Haus und die Beschwerdeführer in dem großen Haus gewohnt hätten, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass die Tante des Erstbeschwerdeführers ein eigenes Haus besitze und sie dort alle zusammen gewohnt hätten.

Wenn die Beschwerdeführer in der Beschwerde dazu festhalten, dass sich bei näherer Betrachtung daraus kein Widerspruch ergebe, weil die Zweitbeschwerdeführerin gemeint habe, dass die Tante selbst in einem eigenen Haus gewohnt habe, aber alle gemeinsam in zwei Häusern auf dem Grundstück und es darüber hinaus völlig lebensfremd und unplausibel sei, weshalb die Beschwerdeführer bezüglich ihrer Wohnsituation lügen sollten, wo dies nichts mit ihrem Kernvorbringen zu tun habe, so vermag dies das erkennende Gericht in keiner Weise zu überzeugen: Aus dem Vernehmungsprotokoll ergibt sich ganz klar, dass die Zweitbeschwerdeführerin davon sprach, bei der Tante und nicht nur auf demselben Grundstück wie die Tante gewohnt zu haben ("Wir haben seit 2006 immer bei der Tante gewohnt"; "Die Tante besitzt ein eigenes Haus und wir wohnten dort alle gemeinsam").

Auch der derzeit bestehende Kontakt zur Tante des Erstbeschwerdeführers wurde - wie bereits vom Bundesamt festgehalten - im Verfahrensverlauf von den Beschwerdeführern massiv widersprüchlich dargestellt: Behauptete der Erstbeschwerdeführer in regelmäßigem telefonischen Kontakt zu seiner Tante zu stehen und ein- bis zweimal in der Woche mit dieser zu telefonieren, sprach die Zweitbeschwerdeführerin davon, dass ihr Ehemann sehr selten mit seiner Tante telefoniere, weil er nicht gerne telefoniere. Divergenzen traten auch insofern auf, als der Erstbeschwerdeführer ausführte, dass seine Frau auch bereits zwei- oder dreimal mit seiner Tante gesprochen habe ("... wenn ich mit meiner Tante telefoniere, sagt meine Frau ein paar Sätze zu meiner Tante, z.B. "Hallo, wie geht's" usw."), die Zweitbeschwerdeführerin jedoch verneinte, persönlichen Kontakt zu der Tante ihres Ehemannes zu haben ("Ich persönlich nicht, aber mein Ehemann schon. Er telefoniert mit ihr, aber sehr selten.").

Auf entsprechenden Vorhalt war der Erstbeschwerdeführer nicht in der Lage, diese Unplausibilität näher aufzuklären, sondern antwortete:

"Ich weiß nicht warum meine Frau das sagt. Ich rufe sie an und sie redet auch mit ihr." Auch der Erklärungsversuch in der Beschwerde, wonach im Vorbringen der Beschwerdeführer kein Widerspruch zu erkennen sei, weil die Zweitbeschwerdeführerin ja gar nicht wissen könne, wie oft der Erstbeschwerdeführer mit seiner Tante telefoniere, vermag das erkennende Gericht in keiner Weise zu überzeugen.

Zudem ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl insofern beizupflichten, als sich die Beschwerdeführer hinsichtlich der Modalitäten rund um die Mitnahme im Jahr 2013 in gravierende Widersprüche verstrickten: So erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass unbekannte uniformierte, maskierte Männer das Haus gestürmt und Fenster herausgeschlagen hätten. Er habe sich zu dem Zeitpunkt gemeinsam mit seiner Ehefrau und den drei Kindern im Schlafzimmer befunden. Die Zweitbeschwerdeführerin führte hingegen aus, dass sie und ihr Mann zu dem Zeitpunkt als die Leute gekommen seien, gerade im Garten gesessen seien und ihr Ehemann aus dem Garten mitgenommen worden sei. Nur bei der ersten Mitnahme, im Jahr 2012, seien die Leute ins Haus geplatzt ("Im Jahr 2012 wurde mein Mann aus dem Haus entführt und 2013 aus dem Garten"). Dass Fenster herausgeschlagen worden sein sollen, erwähnte die Zweitbeschwerdeführerin in keinem Wort. Nachgefragt, wer bei dem zweiten Überfall zu Hause gewesen sei und was seine Gattin während der Festnahme gemacht habe, gab der Erstbeschwerdeführer an: "Ich habe nichts gesehen. Ich habe nur gehört, dass sie geschrien und geweint hat". Die Zweitbeschwerdeführerin führte auf die Frage, was sie während der Festnahme gemacht habe, völlig divergierend zu ihrem Ehemann aus:

"Ich habe die Leute gefragt, was los ist, warum nehmen Sie meinen Mann mit. Sonst habe ich nichts gemacht. Ich war schockiert." Auch im Hinblick auf die Frage, was die Tante des Erstbeschwerdeführers während des zweiten Überfalls gemacht habe, traten eklatante Widersprüche zwischen den Angaben des Erstbeschwerdeführers und jenen seiner Ehefrau zu Tage: Sprach die Zweitbeschwerdeführerin davon, dass diese wahrscheinlich bei den Nachbarn zu Besuch gewesen sei, gab der Erstbeschwerdeführer gänzlich widersprüchlich dazu an, dass seine Tante, ebenfalls wie seine Ehefrau geschrien und geweint habe.

Zuzustimmen ist auch den Ausführungen der belangten Behörde, wonach die Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführer durch die widersprüchlichen Angaben zu dem Fluchttag bzw. -geschehen selbst untermauert wird: Dazu hält das erkennende Gericht fest, dass der Erstbeschwerdeführer davon sprach, dass die Tante den ganzen Abend zu Hause gewesen sei, seine Frau und seine Kinder bereits geschlafen hätten, als die Tante um kurz nach Mitternacht an die Schlafzimmertüre geklopft habe und den Erstbeschwerdeführer dazu aufgefordert habe, seine Frau zu wecken, weil sie wegfahren müssten. Die Zweitbeschwerdeführerin gab hingegen an, dass die Tante des Erstbeschwerdeführers seit dem Abendessen, so ungefähr um 19 Uhr, nicht mehr zu Hause gewesen sei und diese ihnen dann um 2.00 Uhr nachts mitgeteilt habe, dass sie nun flüchten müssten. Die Kinder hätten zu dem Zeitpunkt bereits geschlafen; die Zweitbeschwerdeführerin und ihr Mann seien wach gewesen, weil die Tante des Erstbeschwerdeführers zu dieser Uhrzeit noch nicht zu Hause gewesen sei. Auf entsprechenden Vorhalt war der Erstbeschwerdeführer nicht in der Lage, diese Unstimmigkeiten näher aufzuklären, sondern gab zunächst zu Protokoll: "Die Frau hat bereits geschlafen. Ich habe gesehen, dass die Tante zu Hause war". Erneut damit konfrontiert, dass seine Frau das Gegenteil gesagt hätte ("Vorhalt: Ihre Frau sagte das Gegenteil, sie hätten Beide auf Ihre Tante gewartet und daher nicht schlafen können. Was geben Sie dazu an?") war der Erstbeschwerdeführer wiederum nicht in der Lage die Widersprüchlichkeiten überzeugend auszuräumen, sondern entgegnete ausweichend: "A: Es ist ihre Meinung. Ich kann nichts tun, dass Sie mir glauben." Auch der Erklärungsversuch in der Beschwerde, wonach der angebliche und relevante Widerspruch leicht hätte entkräftet werden können, weil die Zweitbeschwerdeführerin einfach nicht gewusst habe, dass die Tante schon zu Hause gewesen sei, weil sich diese regelmäßig im Nebenhaus aufgehalten habe, vermochte die massiven Unstimmigkeiten in den Angaben des Erstbeschwerdeführers und jenen seiner Ehefrau in keiner Weise auszuräumen.

Für das erkennende Gericht ist es darüber hinaus - wie von der belangten Behörde bereits zu Recht ausgeführt - nicht nachvollziehbar und äußerst widersprüchlich, dass der Erstbeschwerdeführer, auf die Frage, woher das Geld für die Schlepperkosten stamme, angab, dass dies seine Ersparnisse gewesen seien ("F: Woher stammt dieses Geld? A: Ich hatte Ersparnisse, da ich immer gut verdient habe. Ich wollte eigentlich ein eigenes Haus kaufen. F: Es war also Ihr eigenes Geld? A: Ja, es war mein Geld, aber meine Tante konnte dieses Geld immer nehmen. F: Wie muss ich mir das vorstellen? A: Das Bargeld war immer zu Hause und meine Tante wusste wo es ist. F: Wusste Ihre Frau darüber Bescheid? A:

Ja."), die Zweitbeschwerdeführerin hingegen ausführte, dass die Tante Ersparnisse gehabt habe, eine Pension bekomme und darüber hinaus den Transporter ihres Ehemannes verkauft habe.

Der Vollständigkeit halber ist auch festzuhalten, dass von der erkennenden Richterin - ebenso wie von der belangten Behörde - nicht nachvollzogen werden kann, weshalb die Beschwerdeführer nicht zu einem früheren Zeitpunkt ausgereist sind, wenn eine derart massive Verfolgungsgefahr bestanden haben soll. Nach eigenen Angaben habe sich die erste Mitnahme im September 2012 und die zweite Mitnahme im April 2013 zugetragen. Wären die Beschwerdeführer tatsächlich einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen, hätten sie sicherlich anders gehandelt und wären zumindest nach der zweiten Mitnahme, nicht noch weitere neun Monate an ihrer Heimatadresse im Herkunftsstaat verblieben. Die Erklärung der Beschwerdeführer auf entsprechenden Vorhalt, wonach sie Tschetschenien nicht hätten verlassen wollen, vermag das erkennende Gericht nicht zu überzeugen. Würde man davon ausgehen, dass es sich um eine real erlebte Situation handelt, wo wäre nach menschlichem Ermessen davon auszugehen gewesen, dass die Beschwerdeführer, auch wenn sie grundsätzlich im Heimatland hätten verbleiben wollen, trotzdem zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt ausgereist wären.

Insgesamt gelang es den Beschwerdeführern also nicht, individuelle und konkrete Verfolgungsgründe glaubhaft zu machen, dies insbesondere aufgrund der massiven Widersprüche im Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und jenem der Zweitbeschwerdeführerin, die in ihrer Summe jedenfalls zur Annahme der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens zwingen.

Bezüglich des Antrages der Beschwerdeführer in der Beschwerde, Ermittlungen vor Ort vorzunehmen und auch die Tante des Erstbeschwerdeführers zu befragen, ist festzuhalten, dass aufgrund der umfassenden und detaillierten Einvernahmen der Beschwerdeführer, die erst wenige Monate zurückliegen, Entscheidungsreife in der Sache gegeben ist und eine weitere Beweisaufnahme daher nicht erforderlich ist.

Zu den in der Beschwerde zitierten Berichten von ecoi.net, aus denen sich ergebe, dass aufgrund der Verwandtschaft zu Widerstandskämpfern Verfolgung drohe, ist festzuhalten, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer, wie bereits ausgeführt, aufgrund der massiv widersprüchlichen Angaben als nicht glaubhaft gewertet werden kann und eine nähere Befassung mit den Berichten daher zu Recht unterbleiben konnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Ad I.)

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Wie im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend dargestellt wurde, kommt dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz keine Glaubwürdigkeit zu. Aus den Gesamtangaben der Beschwerdeführer ist nicht ableitbar, dass sie in der Russischen Föderation konkrete Verfolgungsmaßnahmen zu gewärtigen hätten, da sich aus den vorgetragenen Fluchtgründen eine glaubwürdige und individuelle Verfolgung der Beschwerdeführer nicht ergeben hat.

Da für die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht wurden und auch sonst keine Verfolgung festgestellt werden konnte, liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl auch bei ihnen nicht vor.

Auch vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation kann nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführern im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung drohen würde.

Die Beschwerde war somit aus den dargelegten Gründen gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abzuweisen.

Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (Abs 3 leg cit).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl VwGH 99/20/0573, 19.02.2004).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl VwGH 26.06.1997, Zl. 95/18/1293 und 17.07.1997, Zl. 97/18/0336).

Gemäß Art 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Für die Gewährung von Abschiebeschutz ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre, konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht.

Weder aus den Angaben der Beschwerdeführer noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Für die Russische Föderation kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd § 8 Abs 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr laufen würde, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Die Abschiebung der Beschwerdeführer würde sie jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage" wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar Verlust des Lebens, versetzen.

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte, zumal es sich bei dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin um gesunde und junge Menschen ohne erkennbare Einschränkung der Erwerbsfähigkeit handelt. Ihnen kann es daher zugemutet werden, nach ihrer Rückkehr eine Beschäftigung aufzunehmen und das für sich und ihre Familie zum Überleben Notwendige durch eigene Arbeit zu bestreiten.

Weiters gilt es zu bedenken, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin bis zum Alter von 28 Jahren in der Russischen Föderation aufhältig waren, dort also den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht haben, sie die russische Sprache beherrschen und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut sind.

Sollten die Beschwerdeführer dennoch nicht dazu in der Lage sein, das zum Überleben Notwendige zu verdienen, so ist davon auszugehen, dass für sie die Möglichkeit bestünde, Unterstützung durch ihre zahlreichen in der Russischen Föderation lebenden Familienangehörigen zu erhalten. Die Beschwerdeführer haben regelmäßigen Kontakt zu ihren Familienangehörigen in Heimatland und ist angesichts des nach wie vor bestehenden familiären Netzwerkes nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer auf sich alleine gestellt wären. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die Beschwerdeführer kann somit nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen, sondern einzig und alleine Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.

Sonstige außergewöhnliche Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten, sind im gegenständlichen Verfahren weder hervorgetreten, noch wurde ein derartiges Abschiebehindernis vorgebracht.

Es ergibt sich somit kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation zu einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

§ 55 AsylG 2005 lautet:

"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß § 57 Abs 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs 1 Z 1 oder Abs 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegt.

§ 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß § 52 Abs 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Gemäß § 46 Abs 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Die Verhältnismäßigkeit der Abschiebung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung des Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Eltern der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer. Da sie alle gleichermaßen von Rückkehrentscheidungen betroffen sind, liegt insofern kein Eingriff in ihr Recht auf Familienleben vor.

Im Bundesgebiet leben, wie festgestellt, zwei Cousins und die Schwester der Mutter des Erstbeschwerdeführers. Der Erstbeschwerdeführer brachte in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vor, bis vor kurzem noch nichts von ihnen gewusst und diese erst kürzlich im russischen Facebook gefunden zu haben. Ein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis des Erstbeschwerdeführers zu den in Österreich aufhältigen Verwandten, welches eine im Lichte der Rechtsprechung des EGMR ausreichende Beziehungsintensität begründen würde und im konkreten Einzelfall höher zu bewerten wäre, als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen, ist also im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

Die Beschwerdeführer gaben an, darüber hinaus im Bundesgebiet keine familiären Anknüpfungspunkte zu haben. Ein Eingriff in ihr Familienleben ist somit zu verneinen.

Es bleibt zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung ein Eingriff in ihr Privatleben einhergeht.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer im Dezember 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz stellten, wobei ihr Aufenthalt im Bundesgebiet die gesamte Dauer über auf die Stellung dieser Asylanträge gestützt war. Die bisherige Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer in Österreich beträgt sohin knapp 21 Monate und ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedenfalls noch zu kurz, um bereits von einer außergewöhnlichen, schützenswerten und dauernden Integration zu sprechen.

Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführer Deutschkurse besucht haben und der Erstbeschwerdeführer und auch die Zweitbeschwerdeführerin von der Stadtgemeinde Straßburg zu Arbeiten herangezogen werden, vermag daran nichts zu ändern.

Was die minderjährigen, sich im Alter zwischen fünf und acht Jahren befindenden Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer betrifft, so ist festzuhalten, dass sich diese in einem sehr lern- und anpassungsfähigen Alter befinden und in Begleitung ihrer Eltern in den Herkunftsstaat zurückkehren, wodurch ihnen die neuerlich Eingliederung in die Russische Föderation erleichtert wird (vgl dazu auch VwGH vom 17.12.2007, Zl 2006/01/0216 und EGMR 26.01.1999, Beschwerde Nr 43.279/98, Sarumi, wo der EGMR Kindern im Alter von sieben und elf Jahren eine Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria keine unbillige Härte erscheinen ließ, attestierte). Auch ist dazu auszuführen, dass der Kindergartenbesuch bzw. Schulbesuch kein besonderes Zeichen von Integration ist; er fällt zwar bei der Abwägung ins Gewicht, kann aber einen Verbleib der Familie in Österreich nicht rechtfertigen, weil ebenso zu berücksichtigen ist, dass sich die Kinder in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl VwGH vom 17.12.2007, Zl 2006/01/0216 bis 0219).

Insgesamt ergab also die Abwägung der persönlichen Interessen der Beschwerdeführer mit den öffentlichen Interessen, dass die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes schwerer wiegen als die Auswirkungen der Rückkehrentscheidung auf die Lebenssituation der Beschwerdeführer.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände der Beschwerdeführer zu Recht davon ausgegangen, dass den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist, wie bereits oben ausgeführt wurde.

Auch Umstände, dass den Beschwerdeführern allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor. Weder war der Aufenthalt der Beschwerdeführer seit mindestens einem Jahr geduldet (Z 1), noch sind die Beschwerdeführer Opfer von Menschenhandel (Z 2) oder von häuslicher Gewalt (Z 3).

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden gemäß § 52 Abs 9 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation unzulässig wäre.

Gemäß § 55 Abs 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden und sich auch sonst nicht ergeben, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Zum Antrag auf Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers:

Die Beschwerdeführer beantragten in ihrer Beschwerde die Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers.

§ 40 VwGVG beschränkt die Beigebung eines Verfahrenshelfers auf Verfahren in Verwaltungsstrafsachen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2015, G 7/2015, wurde § 40 VwGVG als verfassungswidrig aufgehoben, allerdings mit Ablauf des 31. Dezember 2016. Dies bedeutet, dass § 40 VwGVG zum Zeitpunkt dieser Entscheidung Anwendung findet und daher keine gesetzliche Grundlage bietet, um im gegenständlichen Verfahren, das keine Verwaltungsstrafsache ist, einen Verfahrenshelfer zu bestellen.

Ein Verfahrenshelfer ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt in § 40 VwGVG nur für Verwaltungsstrafsachen vorgesehen. In den einschlägigen Materiengesetzen findet sich auch sonst keine Rechtsgrundlage, um einen Verfahrenshelfer beizugeben.

Der Vollständigkeit halber sei noch darauf verwiesen, dass das Asylverfahren nicht von Art. 6 EMRK erfasst ist (vgl. VfSlg. 13.831/1994).

Darüber hinaus sei noch auf die besonderen Verfahrensbestimmungen im Asyl- und Fremdenwesen zur Beigebung eines Rechtsberaters hingewiesen, der im vorliegenden Fall den gesetzlichen Vorschriften entsprechend auch den Beschwerdeführern beigegeben wurde und mit dessen Hilfe sie vorliegende Beschwerde eingebracht haben.

"Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 52. (1) Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Erlassung einer Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 bis 5 oder § 3 GVG-B 2005, der Anordnung zur Außerlandesbringung, der Anordnung der Schubhaft sowie bei zurück- oder abweisenden Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.

(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben Fremde in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung, eine Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 bis 5 oder § 3 GVG-B 2005 oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung auf deren Ersuchen auch zu vertreten. Rechtsberater haben den Beratenen jedenfalls die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. In Verfahren über internationalen Schutz sowie über die Anordnung von Schubhaft haben Rechtsberater auf Ersuchen des Fremden an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.

(3) Der Bundeskanzler verordnet die Höhe der Entschädigung der Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand. Ist eine juristische Person mit der Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht betraut, verordnet der Bundeskanzler die Höhe der Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Rechtsberatung einschließlich der Dolmetschkosten in Form von Pauschalbeträgen pro beratenem Fremden oder Asylwerber. Die Entschädigung hat sich am zuvor eingeholten Angebot der betrauten juristischen Person zu orientieren."

Diese Bestimmung ist in Umsetzung der Art. 20 und 21 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (Verfahrensrichtlinie) vom 26.06.2013 ergangen und es stehen diese Bestimmungen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts im Einklang mit Art. 47 der Grundrechte-Charta, weshalb dem Antrag der Beschwerdeführer auch aus diesem Grund keine Folge zu leisten war.

Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 21 Abs 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs 7 hält die RV fest: "Abs 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).

In seinen Erkenntnissen vom 28.05.2014, Zl 2014/20/0017 und -0018 sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Im gegenständlichen Fall sind die genannten Kriterien erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Auch wurde in den Beschwerden kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs 4 erster Satz B-VG idF BGBl I Nr 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist, sodass dieser keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie der rechtlichen Beurteilung unzweifelhaft zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung, insbesondere zum Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung und zu Art 8 EMRK weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.

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