BVwG W178 2109160-1

W178 2109160-1Tribunal Administrativo Federal10 de set. de 2015

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Regest

Altersgrenze, Ehe, Witwenversorgungsanspruch

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BVwG W178 2109160-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W178.2109160.1.00

Spruch

W178 2109160-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria Parzer als Einzelrichterin über die Beschwerde von Frau XXXX , gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA), Pensionsservice, vom 29.04.2015, XXXX , zu Recht erkannt:

I.

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 iVm Abs 2 VwGVG abgewiesen.

II.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die BVA (im Folgenden belangte Behörde) fest, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) gemäß § 14 Abs 3 PG 1965 (Pensionsgesetz) keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss nach ihrem am 13.03.2015 verstorbenen Ehegatten XXXX habe.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin eine Beschwerde, eingelangt bei der belangten Behörde am 01.06.2015, mit dem Vorbringen, sie sei 9 Jahre verheiratet gewesen und brauche die Pension ihres Mannes zum Leben. Jeder habe die Freiheit, im Ruhestand zu heiraten, wichtig sei, dass ihr Mann seine Pension bezahlt habe. Ihr Mann habe Krebs gehabt, sie sei immer für ihn da gewesen. Die Beschwerdeführerin habe viel gelitten. Sie sei 33 Jahre alt gewesen und jetzt sei sie 42. Neun Jahre ihres Lebens seien nicht leicht gewesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX in Marokko geboren. Laut Heiratsurkunde, ausgestellt vom Standesamt der Stadtgemeinde Innsbruck, Nr. der Eintragung XXXX , heiratete die Beschwerdeführerin am 23.09.2006 in Innsbruck XXXX . Dieser befand sich seit dem 30.09.2001 im Ruhestand. Der Ehegatte, geboren am XXXX und verstarb am 13.03.2015.

Der Altersunterschied der Ehegatten beträgt 36 Jahre, 2 Monate und 23 Tage; die Ehe dauerte 8 Jahre, 5 Monate und 21 Tage.

Das Ehepaar hatte keine Kinder.

III. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Absatz 2: Über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zum Spruchpunkt I:

Der § 14 Abs 3 PG 1965 besagt:

Der überlebende Ehegatte hat ferner keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Beamten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn

1. die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen hat,

2. der Beamte nach der Eheschließung wieder in den Dienststand aufgenommen worden ist,

3. aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,

4. durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder

5. am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Z 3 oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.

Der § 14 PG 1965 regelt den Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgunggenuss und sieht in seinem Absatz 3 einen Ausschluss des Anspruches vor, wenn die Ehe erst im Ruhestand des Beamten geschlossen wurde und gewisse Voraussetzungen nicht vorliegen.

Dem überlebenden Ehegatten steht ein Anspruch unter anderem dann zu, wenn die Ehe in Abhängigkeit vom Altersunterschied der Ehegatten eine gewisse Mindestdauer aufweist.

Die Restriktionen des § 14 Abs 3 PG 1965 gehen im Wesentlichen schon auf die Stammfassung des Pensionsgesetzes nach dem BGBl Nr. 340/1965 zurück. In den Erläuterungen zu § 14 PG im 1965 in der Stammfassung (RV 878 BlgNR 10.GP, 25) wird ausgeführt, dass die Bestimmungen über den Ausschluss vom Anspruch auf Witwenversorgungsgenuss den Zweck verfolgen, die Schließung von so genannten "Versorgungsehen" zu erschweren (vgl VwGH 2011/12/0113, Ro 2014/12/0041).

Der Altersunterschied zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem verstorbenen Ehegatten beträgt 36 Jahre, somit müsste die Ehe laut Ziffer 1 der Gesetzesstelle mindestens 10 Jahre gedauert haben - die Ehe der Beschwerdeführerin dauerte jedoch etwas über 8 Jahre.

Dass ein Kind aus der Ehe hervorgegangen oder in der Ehe legitimiert worden wäre, wurde weder vorgebracht noch ist dies aktenkundig.

Da die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des Gesetzes nicht erfüllt, war der Beschwerde der Erfolg zu versagen.

Zum Spruchpunkt II:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Das Gesetz trifft eine klare Regelung (§ 14 Abs 3 Z 1 PG 1965), welche keiner Auslegung bedarf.

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