W161 1412849-1•BVwG W161 1412849-1
W161 1412849-1Tribunal Administrativo Federal10 de set. de 2015
Ermittlungspflicht, Familienverfahren, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Minderjährige
W161 1412850-1/22E
W161 1412849-1/12E
W161 2011033-1/5E
B E S C H L U S S
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerden der
1. XXXX , StA. Uganda, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.04.2010, Zl. 1000.391-BAS,
2. der XXXX , StA. Uganda, vertreten durch die Kindesmutter XXXX , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.04.2010,
Zl. 1002.162-BAS, sowie
3. des XXXX , StA. Uganda, vertreten durch die Kindesmutter XXXX , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.07.2014,
Zl. 1009559100-14511862-BAS,
alle vertreten durch Dr. Gerhard MORY, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, beschlossen:
A)
Die angefochtenen Bescheide werden gemäß § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG idgF iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idgF aufgehoben und die Angelegenheiten zur Erlassung jeweils eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
I. 1. Die Erstbeschwerdeführerin (in Folge 1.BF) brachte nach ihrer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 14.01.2010 einen Asylantrag ein.
2. Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 14.01.2010 gab die 1.BF an, sie hätte ihren Heimatort am 12.01.2010 verlassen und hätte sich nach XXXX begeben. Von dort sei sie schlepperunterstützt mit dem Flugzeug bis Österreich gelangt. Zu ihrem Fluchtgrund gab sie an, sie habe ein Problem gehabt und der Schlepper namens " XXXX " habe ihr versprochen, ihr in Österreich eine Arbeit zu vermitteln. Sie habe in Uganda einen Freund gehabt, sei jedoch von einem anderen Mann schwanger geworden. Als ihr Freund erfahren hätte, dass sie ihn betrogen hätte, hätte er gedroht, sie umzubringen.
3. Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, am 29.03.2010 gab die 1. BF an, sie sei gesund. Sie habe in Österreich ein Mädchen namens XXXX (Zweitbeschwerdeführerin) geboren, für dieses Kind sei bereits ein Asylantrag gestellt worden. Für das Kind mache sie keine eigenen Fluchtgründe geltend, es sei nur ein Erstreckungsantrag gestellt worden. Sie gehöre zum XXXX -Stamm. In Uganda hätten ihre Eltern für sie gesorgt, sie habe nicht gearbeitet. Ihre Eltern seien Landwirte, hätten aber kein eigenes Land gehabt, sondern für andere Leute gearbeitet. Sie habe in Uganda einen Freund gehabt, der sie öfters besucht habe. Sie sei in einer Partnerschaft mit diesem Mann gewesen. Dieser Freund habe auch ihre Eltern und sie unterstützt und sei ausgemacht gewesen zwischen ihrem Vater und diesem Mann, dass sie und ihr Freund heiraten sollten. Das sei schon lange besprochen worden, deshalb habe er sich um sie gekümmert. In der Folge sei sie von einem anderen Mann schwanger geworden und hätten ihr Vater und ihr Freund das erfahren. Dieser Freund habe dann begonnen, die Beschwerdeführerin zu bedrohen. Auch ihr Vater habe sie bedroht, da er für die Heirat mit diesem Mann gewesen wäre. Ihr Vater und ihr Freund hätten sie mit dem Umbringen bedroht. Ihr Vater habe einen Speer genommen, sie bedroht, ihr gesagt, sie würde enterbt werden und sie von zu Hause davon gejagt. Sie sei in der Folge ganz alleine gewesen. Auch ihr Freund hätte sie mit einem Gewehr verfolgt. Ihre Mutter habe ihr nicht helfen können. Ihr Vater und ihr Ex-Freund hätten dann noch den Vater des Babys bedroht. Der Kindesvater habe ihr aber in der Folge auch nicht geholfen. Sie kenne niemanden in Uganda und ihr Freund werde sie überall finden und umbringen. Es hänge auch mit Magie zusammen.
Die Beschwerdeführerin gab weiters an, sie hätte sich für die Partei XXXX in ihrem Distrikt aufstellen lassen worden und habe ein bisschen Wahlwerbung gemacht. Eine andere Frau habe sie aber deswegen mit dem Umbringen bedroht.
Der Beschwerdeführerin wurden in der Folge landeskundliche Feststellungen zu Uganda ausgehändigt und ihr die Möglichkeit eingeräumt, hierzu binnen 2 Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
Die Beschwerdeführerin brachte am 07.04.2010 eine handschriftliche, in englischer Sprache verfasste Stellungnahme ein, welche in der Folge jedoch nicht übersetzt wurde.
4. Am XXXX wurde die Tochter der 1. BF, XXXX (Zweitbeschwerdeführerin, in Folge: 2.BF) in XXXX geboren. Der Vater ist in der Geburtsurkunde nicht eingetragen (siehe Geburtsurkunde Standesamtsverband XXXX
Die 1. BF brachte als Mutter der 2.BF am 09.03.2010 für diese einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
5. Jeweils mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.04.2010, Zlen 1000.391-BAS und 1002.162-BAS, wurden I. die Asylanträge der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin gem. §3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF abgewiesen, diesen gem. §8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Uganda nicht zuerkannt und diese gem. §10 Abs. 1 Z2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Uganda ausgewiesen.
Die Bescheide enthalten Feststellungen zur Situation in Uganda, welche überwiegend aus den Jahren 2008 und 2009 (hier Mai 2009) stammen. Mit der Situation von Frauen in Uganda beschäftigt sich weniger als eine Seite. In dem Kapitel Frauen wird lediglich auf Vergewaltigung im allgemeinen, häusliche Vergewaltigung, Abtreibung und die Beseitigung von Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern eingegangen. Feststellungen zu der von der Beschwerdeführerin erwähnten Partei XXXX sowie zu Magie im weiteren Sinne und deren Bedeutung in Uganda fehlen zur Gänze.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, dass die Erstantragstellerin begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in Uganda zu gewärtigen habe. Die gegenwärtige Lage in Uganda sei größtenteils international üblichen Menschenrechtsstandards entsprechend. Den individuellen Vorbringen der Erstantragstellerin könne keine Asylrelevanz zugebilligt werden.
Die Erstantragstellerin leide an keiner krankheitswertigen psychischen Störung und stehe in keiner regelmäßigen ärztlichen Behandlung. Sie habe keine familiären oder sonstigen Bedingungen zu Österreich, sie gehe keiner regelmäßigen Beschäftigung nach und sei der deutschen Sprache zur Gänze unkundig.
Im Bescheid betreffend die Zweitbeschwerdeführerin wurde angeführt, es könne nicht festgestellt werden, dass diese begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in Uganda zu erwarten habe. Ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin sei nicht zum dauernden Aufenthalt für das österreichische Bundesgebiet berechtigt und seien für die Zweitbeschwerdeführerin keine originären Fluchtgründe geltend gemacht worden.
6. Gegen diese die 1.BF und die 2.BF betreffenden Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht.
Darin wird insbesondere ausgeführt, die Erstbeschwerdeführerin habe bereits bei der Einvernahme ausgeführt, dass sie gegen ihren Willen einen von ihrem Vater ausgewählten Mann heiraten sollte und dass sie, nachdem sie von einem anderen Mann schwanger geworden wäre, von ihrem Vater dreimal verprügelt und mit einem Speer bedroht worden wäre, sowie von dem für sie vorgesehenen Ehemann mittels Gewehr mit dem Tode bedroht worden sei. Sie sei diesem Mann auf Grund von finanziellen Zuwendungen und seiner Unterstützung als Ehefrau versprochen worden. Sie gehöre wie in ihrer Stellungnahme zu den Länderfeststellungen erwähnt, einer ethnischen Minderheit, nämlich dem Volk der XXXX an, die nichts zu sagen habe und deren Angehörige großteils in minderwertigen und schlechten Jobs arbeiten würden. In den bisherigen Einvernahmen sei einmal von XXXX und einmal XXXX als Volksgruppenzugehörigkeit die Rede. Näher habe sich die belangte Behörde mit dem Thema der ethnischen Herkunft nicht befasst. Darüber hinaus werde in dem angefochtenen Bescheid der Erstbeschwerdeführerin mehrmals von einer Ausreise bzw. Rückreise nach Nigeria geschrieben, was nicht gerade auf eine innige Befassung der belangten Behörde mit dem Fall schließen lasse. Frauen würden in der Gesellschaft von Uganda weiterhin als Eigentum des Mannes angesehen und würden Väter ihre Töchter als Ehefrauen im Tausch gegen materielle Zuwendungen vergeben. Familiäre Gewalt sei an der Tagesordnung. Vergewaltigungen und sogar Morde blieben unbestraft. Wie in der Stellungnahme der Erstbeschwerdeführerin zu den Länderfeststellungen ausgeführt, sei das Hauptproblem in Uganda die Anfälligkeit der Behörden, vor allem der Polizei für Bestechung und Korruption und somit der mangelnde Rechtsschutz. Der für die Erstbeschwerdeführerin vorgesehene Ehemann sei ein wohlhabender und einflussreicher Mann gewesen, der sich aus einer eventuellen Verfolgung durch die Polizei hätte frei kaufen können. Die Erstbeschwerdeführerin habe zu den ihr ausgefolgten Länderfeststellungen eine Stellungnahme eingebracht und auch auf ihre persönliche Situation Bezug genommen. Die belangte Behörde sei darauf jedoch in keiner Weise eingegangen, sondern habe ihre Stellungnahme ungeprüft gar nicht in die Beweiswürdigung einfließen lassen, da es sich laut belangter Behörde "bloß um ihre subjektive Meinung zu den genannten Unterlagen" handle. Die Behörde sei verpflichtet, den relevanten Sachverhalt von sich aus festzustellen und könne sich bei gegenteiligen Behauptungen nicht einfach ungeprüft nur auf die vorliegenden Länderberichte stützen.
7. Der Drittbeschwerdeführer (in Folge: 3. BF), XXXX wurde am XXXX in XXXX geboren. Ein Vater ist nicht eingetragen (siehe Geburtsurkunde Standesamtsverband XXXX ).
Die 1. BF stellte für diesen als gesetzliche Vertreterin am 03.04.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 AsylG. Eigene Fluchtgründe für diesen wurden nicht geltend gemacht.
8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2014 zur Zahl: 1009.559.100-14511862-BAS, wurde der Antrag des
3. BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBL I. Nr. 100/2005 idgF abgewiesen, der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Uganda gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dieser gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Uganda ausgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass der 3. BF keine eigenständigen Fluchtgründe habe, sondern ausschließlich auf Grund der Probleme ihrer Mutter einer möglichen Verfolgung ausgesetzt sein könnte, der Kindesmutter sei allerdings kein Schutz gewährt worden.
9. Gegen diesen Bescheid wurde vom 3. BF fristgerecht Beschwerde erhoben.
10. Die vorliegenden Beschwerden wurden der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung am 07.07.2014 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A)
II.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
II.1.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der (jedenfalls zum Teil) vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren getätigt. Dabei hat er insbesondere ausgeführt, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche, unparteiliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn das Bundesasylamt, das den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber dazu persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Dies wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen (vgl. in einem etwas anderen Zusammenhang schon das E 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020). Demnach wäre hier - auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).
II.1.3. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, (nur) wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
II.1.4. In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
II.2. Die Erstbeschwerdeführerin wurde im vorliegenden Verfahren lediglich einmal zu ihren Fluchtgründen durch das Bundesasylamt vernommen, dies weder im Beisein eines Rechtsberaters, noch eines gewillkürten Vertreters. Bei der Einvernahme wurde weder versucht, sie zu den von ihr ins Treffen geführten Fluchtgründen näher zu befragen noch sie entsprechend anzuleiten. Die 1. BF schilderte immerhin eine ihr drohende Zwangsverheiratung, welche durchaus eine Asylrelevanz aufweisen kann.
Die erstinstanzliche Behörde hat in casu jegliche Ermittlungstätigkeit zu den von der 1.BF vorgebrachten Fluchtgründen unterlassen und den von ihr vorgebrachten Fluchtgründen generell die Asylrelevanz abgesprochen.
Die solcher Art vorgenommene Beweiswürdigung durch die erstinstanzliche Behörde ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar und entsteht bei Durchsicht des Aktes der Eindruck, dass die erstinstanzliche Behörde wie dargelegt keinerlei Ermittlungstätigkeit entfaltet hat und in geradezu willkürlicher Art und Weise Teile der Aussage der 1. BF für glaubhaft, andere Teile für nicht glaubhaft befunden hat, ohne hierfür nachvollziehbare Argumente im Bescheid anzugeben und darüber Erhebungen welcher Art auch immer zu tätigen.
Auch die zu Uganda getroffenen Feststellungen, welche im Übrigen bereits zum Entscheidungszeitpunkt der erstinstanzlichen Behörde als veraltet anzusehen sind, sind jedenfalls als ungenügend zu bezeichnen, da sie zur Situation von Frauen in Uganda nur Feststellungen von etwa einer Seite treffen und - wie in der Stellungnahme zutreffend aufgezeigt - zu der von der Beschwerdeführerin als Fluchtgrund genannten drohenden Zwangsverheiratung keinerlei Aussagen treffen.
Der angefochtene Bescheid betreffend die Erstbeschwerdeführerin setzt sich aber vor allem auch nicht mit der Situation alleinerziehender Mütter in Uganda auseinander. Immerhin wäre die Erstbeschwerdeführerin, welche bisher im Heimatland keinen Beruf ausgeübt hat, mit zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides einem, nunmehr bereits zwei Kleinkindern in Uganda auf sich gestellt und hat sich die belangte Behörde nicht damit auseinandergesetzt, ob es ihr als alleinstehende Frau, die mit keiner Unterstützung durch ihre Familie rechnen kann und keinen Beruf erlernt hat, im Herkunftsstaat möglich wäre, sich eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, die ihr und den Kindern den notwendigen Unterhalt sichert.
Die Beschwerde zeigt auch zutreffend auf, dass es das Bundesasylamt verabsäumt hat, sich mit der von der Beschwerdeführerin eingebrachten Stellungnahme vom 07.04.2010 näher auseinanderzusetzen.
Auch die Kritik in der Beschwerde, wonach im Bescheid an mehreren Stellen von einer Ausweisung und dem Leben in Nigeria die Rede ist, ist berechtigt, zeigt diese Vorgehensweise doch auf, dass die erstinstanzliche Behörde eine nähere und ausführlichere Beschäftigung mit dem Vorbringen und der Situation der Beschwerdeführer unterlassen hat.
II.3. Auf Grund der Tatsache, dass die Erstbeschwerdeführerin sich nunmehr seit beinahe 6 Jahren und ihre Kinder sich seit Geburt durchgehend in Österreich aufhalten, wird im fortgesetzten Verfahren auch auf allenfalls vorliegende Integrationstatbestände, ihr Privat- und Familienleben, sowie ihre aktuelle Lebenssituation in Österreich näher einzugehen sein.
II. 4. Im gegenständlichen Fall hat das (damalige) Bundesasylamt allein aufgrund der unter den Punkten II.2. bis II. 3. getroffenen Erwägungen in einer Gesamtschau kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt. Es hat den Anschein, als wäre im gegenständlichen Fall ein "Scheinverfahren" ohne konkrete, dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin individuell angepasste Ermittlungsschritte geführt worden. Zusammengefasst war das diesem Verfahren zugrunde liegende Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung neuer Bescheide unvermeidlich war.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Insbesondere liegt im gegenständlichen Fall hinsichtlich des angewendeten § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, da die genannte Bestimmung, jedenfalls soweit hier konkret präjudiziell, inhaltlich dem bisher in solchen Fällen herangezogenen § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und in Hinblick auf die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung aufgrund mangelhafter Sachverhaltsermittlungen auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (und damit in Einklang stehender Rechtsprechung des Asylgerichtshofes) zurückgegriffen werden konnte. Ebenso wurde das jüngste Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4, welches konkrete Aussagen zu den bestehenden Zurückverweisungsmöglichkeiten (als Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte) trifft, berücksichtigt. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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