BVwG W121 1431499-1

W121 1431499-1Tribunal Administrativo Federal10 de set. de 2015

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Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Demonstration, Misshandlung,<br/>unterstellte politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht

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BVwG W121 1431499-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W121.1431499.1.00

Spruch

W121 1431499-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. ENZLBERGER-HEIS über die Beschwerde des XXXX, StA. Guinea, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXXgemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Guinea, stellte am 03.05.2012 einen Asylantrag. Er gab den Namen XXXX sowie das Geburtsdatum XXXX an. Der Beschwerdeführer ist illegal in das Bundesgebiet eingereist.

Am 03.05.2012 hat der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG eingebracht, wobei er angab, den Namen XXXX zu führen, aus Guinea zu stammen und am 29.06.1991 geboren zu sein.

Die niederschriftliche Befragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen vom 05.05.2012 wurde zum Inhalt des Bescheides erhoben.

Bei dieser Gelegenheit gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund Folgendes an:

"Am 16.04.2012 habe ich Probleme mit der Regierung bekommen, da ich zusammen mit anderen Personen, für den Oppositionspolitiker XXXX diverse Veranstaltungen organisiert habe. Daraufhin kamen die Regierungstruppen in das Geschäft meines Chefes und suchten mich. Bei dieser Aktion wurden bereits mehrere Personen festgenommen. Beim

1. Mal habe ich sie noch rechtzeitig gesehen und bin weggelaufen. Dabei habe ich mich am Fuß verletzt. Mein Chef sagte darauf hin, ich solle nicht mehr in sein Geschäft kommen, zu meiner eigenen Sicherheit, sowie zu seiner Sicherheit und dass sein Geschäft weiter führen könne. Mein Chef hat mir empfohlen, das Land zu verlassen, da ich Guinea gegen die Regierung zu sein, mit Lebensgefahr verbunden ist. Ich hatte auch selbst große Angst um mein Leben. Ich hatte etwas Geld und mein Chef hat mir auch noch Geld gegeben, dass ich Guinea verlassen konnte."

Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer im Bundesasylamt - Außenstelle Innsbruck am 12.11.2012 im Beisein eines von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetscher in der Sprache Fula von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen. Es folgen die entscheidungsrelevanten Auszüge aus dieser Einvernahme:

"(...)

Feststellung: Sie haben am 03.05.2012 in Österreich einen Asylantrag gestellt und wurden bereits am 05.05.2012 in der Polizeiinspektion Traiskirchen einer Erstbefragung unterzogen und zu Ihrem Asylantrag einvernommen. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern?

Antwort: Ja, ich kann mich an meine Angaben sehr gut erinnern.

Frage: Waren Ihre damals gemachten Angaben vollständig und entsprechen diese der Wahrheit bzw. möchten Sie dazu noch Korrekturen oder Ergänzungen anführen? Gibt es einen bestimmten Grund, den Sie bis heute nicht angegeben haben?

Antwort: Ja, meine damals gemachten Angaben waren vollständig und entsprechen der Wahrheit. Andere Asylgründe gibt es nicht.

Angaben zur Person und Lebensumständen:

Ich heiße XXXX. Ich bin in Conackry geboren und bei meinen Eltern aufgewachsen. Meine Eltern besaßen niemals ein eigenes Haus. Wir wohnten in Mietwohnungen. Ich habe einen jüngeren Bruder. Mein Vater war Schneider. Er ist 2005 verstorben. Meine Mutter ist Hausfrau. Sie hat ab und zu als Verkäuferin an verschiedenen Märkten gearbeitet. Ich besuchte 8 Jahre die Schule. Danach habe ich keine Ausbildung gemacht. Ich habe als Straßenverkäufer gearbeitet. Die letzten zwei Jahre vor meiner Ausreise habe ich für einen Mann in seinem Geschäft gearbeitet. Nach dem Tod meines Vaters hörte ich weiter in die Schule zu gehen. Meine Mutter und ich arbeiteten. Ich persönlich hatte zuhause, alles was ich wollte. Ich musste niemanden ums Geld bitten. Ich hatte keinerlei finanzielle Schwierigkeiten. Meine Mutter lebte hauptsächlich im Dorf XXXX. Ich jedoch hielt mich immer in der Hauptstadt Conackry auf. Ich wohnte in einer Mietwohnung. Bis zu meiner Ausreise habe ich mich in Conackry gewohnt. Ich bin ledig und habe keine Kinder. Ich bin Staatsangehöriger von Guniea, gehöre zur Volksgruppe der Fula und bin Moslem.

Frage: Wo haben Sie die letzten 8 Monate vor Ihrer Ausreise gearbeitet?

Antwort: Dieses Geschäft war an einem Markt. So wie anderen afrikanischen Geschäften hatte dieses Geschäft keinen Namen. Der Besitzer hieß XXXX.

Frage: Wie heißt der Markt, wo dieses Geschäft stand?

Antwort: Dieser Markt heißt XXXX.

Frage: Haben Sie noch Kontakt zu Ihrer Mutter?

Antwort: Ich habe mit meiner Mutter nicht gesprochen. Jedoch habe ich mit einem Bekannten telefoniert und mich bei ihm nach meiner Mutter erkundigt. Er sagte, dass es meiner Mutter und meinem Bruder gut geht. Ich konnte mit ihr jedoch nicht telefonieren, da sie kein Telefon hat. Meine Mutter und mein Bruder halten sich immer noch im Dorf XXXX auf.

Angaben zum Fluchtweg:

Frage: Wann haben Sie sich entschlossen die Heimat zu verlassen?

Antwort: Ich habe niemals vorgehabt, meine Heimat zu verlassen. Ich führte ein gutes Leben und hatte keine finanziellen Probleme. Als die Polizisten zu uns ins Geschäft gekommen sind und dort nach mir suchten, habe ich mich entschlossen, die Heimat zu verlassen. Das war ca. 17 bis 18 Tage vor meiner Ausreise.

Aufforderung: Bitte geben Sie nochmals kurz an, wie Sie Ihre Heimat verlassen haben und nach Europa gekommen sind!

Antwort: Am 03.05.2012 habe ich Guniea verlassen. Ich flog mit einem Flugzeug Richtung Europa. Ich weiß nicht, in welchem Land wir gelandet sind. Das war ein europäisches Land. Wir blieben dort ca. 30 Minuten im Flugzeug. Dann flogen wir weiter bis nach Österreich.

Frage: Hatten Sie bei der Ausreise irgendwelche Probleme?

Antwort: Nein, ich hatte keinerlei Probleme.

Frage: Mit welchem Dokument sind Sie gereist?

Antwort: Der Schlepper hat alles organisiert. Er hatte alles bei sich. Ich hatte keine Dokumente bei mir.

Frage: Wie viel mussten Sie für die Schleppung bezahlen?

Antwort: 4.500,- EURO.

Frage: Haben Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt?

Antwort: Nein, ich habe in keinem anderen Land einen Asylantrag gestellt.

Frage: Haben Sie zu Hause noch Personaldokumente?

Antwort: Wie ich schon davor gesagt habe, befindet sich meine Geburtsurkunde bei meiner Mutter.

Frage: Warum sind Sie ausgerechnet nach Österreich gereist?

Antwort: Der Schlepper hat für mich entschieden. Er hat mich hierher gebracht.

Frage: Möchten Sie zum Fluchtweg noch etwas angeben, was Ihnen wichtig ist?

Antwort: Nein, ich habe alles zum Fluchtweg gesagt.

Frage: Gab es bis jetzt irgendwelche sprachlichen Probleme?

Antwort: Nein, es gab keine sprachlichen Probleme.

Anmerkung: Kurze Pause für ca. 20 min. (09:45 bis 10:05 Uhr)

Fortsetzung:

Angaben zum Fluchtgrund:

Frage: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Geben Sie unter Nennung von genauen Daten, Örtlichkeiten der Geschehnisse und Namen von involvierten Personen alle Gründe an, weswegen Sie Ihr Heimatland verlassen haben und in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellen. (freie Erzählung!).

Antwort: Am 27.09.2011 gab es eine Versammlung einer Opposition. Daran habe ich teilgenommen. Diese Versammlung wurde von der Allianz der Opposition organisiert gewesen. Daran habe ich teilgenommen. Diese Demonstration fand in der Hauptstadt statt und zwar im Bezirk Bambeto. Die Demonstranten marschierten in Richtung Flughafen. Sie wollten damit die Autobahn blockieren. Als ich dort ankam, sahen wir dass die Polizei und die Armee bereits überall anwesend waren. Die Polizisten sind gegen die Demonstranten mittels Waffen und Tränengas vorgegangen. Die Polizei und die Armee waren im Auftrag des Präsidenten dort. Es kam dort zu einer Ausschreitung. Wir sind alle dann in verschiedene Richtungen geflüchtet. Bei der Flucht wurde ich erwischt und vor Ort geschlagen. Die Polizei schlug uns mit Schlagstöcken, um uns zu vertreiben. Bei dieser Demonstration haben die Polizisten einen Jungen getötet. An diesem Tag sind insgesamt vier Leute ums Leben gekommen. Da es bei dieser Demonstration so viele Leute waren und diese in alle Richtungen weggelaufen sind, konnte die Polizei dagegen nichts unternehmen. Ich konnte diese Gelegenheit nützen und flüchten. Dann gab es eine zweite Demonstration. Diese fand ca. 5-6 Monate später statt. Das war am 17.03.2012. Diese Allianz hat sich im Stadtviertel Bonfi in einem Fußballstadion versammelt. Wir haben uns dort um 09:00 versammelt. Dann sind wieder die Sicherheitskräfte gekommen und haben uns mit Tränengas vertrieben. Ich bin bei der Flucht gestürzt. Als ich noch am Boden lag, haben die Polizisten mich mit Fußtritten geschlagen. Sie haben uns dabei auch beschimpft. Dabei verlor ich mein Bewusstsein. Da die Demonstranten wieder in Mehrzahl waren, flüchteten die Sicherheitskräfte. Als ich wieder zu mir kam, rannte ich zu meiner Wohnung zurück, weil ich Kleidung mit dem Logo der Opposition trug. Ich wollte dabei nicht erkannt werden. Am nächsten Tag ging ich erst am Abend zur Arbeit, da es mir davor schlecht ging. Während meiner Arbeit kam ein Kunde zu uns ins Geschäft. Wir hatten leider die gewünschte Ware nicht. Ich ging zum Nachbargeschäft, um die Ware zu holen. So ist es bei uns, wenn wir keine Ware im Geschäft haben, fragen wir die Nachbargeschäfte, ob sie diese haben. Als ich bei unserem Nachbar war, kam es zwischen uns zu einem Streit. Er sagte zu mir, dass er mich umbringen wird. Er beschimpfte mich mit FULA . Er sagte zu mir, dass er mich ins Gefängnis schicken kann, wenn er es will. Dann habe ich die Ware bei ihm zurückgelassen und bin weggegangen, ohne ein Wort zu sagen. Den Kunden musste ich wegschicken. Am nächsten Tag kamen die Polizisten zu uns ins Geschäft. Zu diesem Zeitpunkt war ich nicht im Geschäft. Ich war bei einem anderen Nachbargeschäft. Ich wollte eine Ware für einen anderen Kunden holen. Als ich zurückkam, hörte ich bevor ich ins Geschäft gehen wollte, meinen Namen. Man fragte nach meinem Namen. Mein Chef sagte, dass ich nicht dort bin. Als ich das hörte, bin ich geflüchtet. Ich ging nach Hause. Mein Chef sagte mir am nächsten Tag, dass die Polizei mich dort suchte. Dann hat mein Chef zu mir gesagt, dass ich lieber einige Tage in meiner Wohnung bleiben soll, denn das war für ihn auch gefährlich. Er wollte wegen mir keine Probleme haben. Ich sagte zu meinem Chef, dass ich selbst ein wenig Ersparnisse habe. Ich fragte ihn, ob er jemanden kannte, der meine Ausreise organisieren konnte. Da mein Geld für meine Ausreise nicht ausgereicht hat, hat mir mein Chef finanziell geholfen. Er half mir, in dem ich das Geld für die verkaufte Ware für mich behielt. Ich möchte sagen, dass ich in diesem Geschäft selbst Ware verkauft habe. Dieser Chef war nicht richtig mein Chef sondern mein Geschäftspartner. Aus diesem Grund habe ich mich entschlossen, die Heimat zu verlassen. Ich gehöre zur Volksgruppe der Fula (Fulbe!). Unser Volk wird immer verfolgt. Ca. 17 Tage später habe ich die Heimat verlassen. Das sind meine einzigen Gründe. Andere Gründe gibt es nicht.

Frage: Haben Sie zum Fluchtgrund sonst noch etwas zu sagen? Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe?

Antwort: Nein, ich habe alles zum Fluchtgrund gesagt. Ich habe die Wahrheit erzählt. Sonst habe ich nichts zu sagen.

Frage: Wofür gab es am 27.09.2011 die erwähnte Demonstration?

Antwort: Die Opposition hat sich gesammelt, damit die Demokratie nach Guinea zurückkommt. Die jetzige Regierung macht alles was sie will. Das Hauptziel dieser Opposition ist, dass die Demokratie nach Guinea zurückkehrt.

Frage: Von wem wurde die Demonstration am 27.09.2011 organisiert?

Antwort: Die Allianz der Opposition.

Frage: Welche Parteien sind Mitglieder der erwähnten Allianz?

Antwort: UFDG, UFR, PND. (Siehe Aufzeichnung!)

Vorhalt: Herr Asylwerber, die Demonstration vom 27.09.2011 wurde nicht wegen der allgemein fehlenden Demokratie in Guiena organisiert. Die Demonstrationen wurden von der Opposition gegen den 2010 demokratisch gewählten Präsidenten Alpha Conde organisiert. Sie warfen dem Präsidenten vor, den Termin für die Parlamentswahlen (29.12.2011) sowie vor allem deren Rahmenbedingungen im Alleingang und ohne Berücksichtigung der Forderungen der Opposition festgelegt zu haben. Bitte nehmen Sie dazu Stellung!

Antwort: Ich bleibe bei meiner Aussage. Wir haben gegen die fehlende Demokratie in Guiena demonstriert.

Frage: Welche Aufgabe hatten Sie selbst bei dieser Demonstration?

Antwort: Ich bin ein einfacher Demonstrant wie alle andere gewesen.

Frage: Hatten Sie zwischen 27.09.2011 bis 17.03.2012 irgendwelche Probleme?

Antwort: Ich bin einfach weiter arbeiten gegangen. Ich hatte während dieser Zeit keine Probleme.

Frage: Hatten Sie in dieser Zeit irgendwelche Probleme mit der Polizei oder anderen Organen?

Antwort: Nein, ich hatte keinerlei Probleme mit der Polizei.

Frage: Wofür gab es am 17.03.2012 eine weitere Demonstration?

Antwort: Die Regierung hat die Mitglieder der Opposition aufgehetzt und ständig unter Druck gesetzt. Aus diesem Grund gab es die Demonstration am 17.03.2012. Die Opposition forderte ein Dialog zwischen Opposition und dem Staatspräsidenten.

Vorhalt: Ihre Aussage ist falsch. Die erwähnte Demonstration ist am 17.03.2012 deshalb zu Stande gekommen, weil die Opposition transparente Parlamentswahlen im Juli forderte. Was sagen Sie zu diesen Widersprüchen?

Antwort: Ich bleibe bei meiner Aussage.

Vermerk: Der Antragsteller bittet um Wiederholung des Vorhaltes! Der Vorhalt wird nochmals von dem anwesenden Dolmetscher übersetzt!

Antwort: Der Grund für den 27.09.2011 war, dass der Präsident nochmals gewählt werden sollte. Der Grund für den 17.03.2012 war, dass es kein Dialog zwischen der Opposition und dem Präsidenten gab. Ich bleibe bei meiner Aussage.

Frage: Wo fand konkret die Demonstration am 17.03.2012 statt?

Antwort: Im Fußballstadion Bomfi im Stadtviertel Bomfi.

Vorhalt: Ihre Aussage ist vollkommen unglaubwürdig. Am 17.03.2012 waren alle Zugänge zum Stadion von der Polizei- und Gendarmeriefahrzeugen blockiert gewesen. Zahlreiche Sicherheitskräfte, spezialisiert auf den Einsatz waren vor Ort. Was sagen Sie zu diesen Widersprüchen?

Antwort: Nun berichtige ich mich. Es war geplant gewesen, die Versammlung im Fußballstadion zu organisieren.

Frage: Wo wurde dann diese Demonstration zu Stande gekommen?

Antwort: Nun berichtige ich mich nochmals. Ein Teil der Demonstranten waren bereits im Stadion und andere Demonstranten, die zu spät hingekommen waren, hielten sich außerhalb des Stadion auf.

Vorhalt: Auch Ihre Aussage, dass das Fußballstadion Bomfi im Stadtviertel bzw. Stadtteil Bomfi lag, ist vollkommen falsch. Das erwähnte Fußballstadion, vor dem die Demonstration am 17.03.2012 stattfinden sollte, liegt im Viertel Matam in Conakry. Was sagen Sie zu diesen Widersprüchen?

Antwort: Matam ist eine Gemeinde. Matam ist eine der 7 Gemeinde von Conarkry.

Frage: Vom wem konkret wurde die Demonstration am 17.03.2012 organisiert?

Antwort: Von derselben Allianz der Opposition.

Frage: Welche Aufgabe hatten Sie bei dieser Demonstration?

Antwort: Ich trug ein Plakat wie alle andere Demonstranten. Ich habe wie alle andere auch demonstriert. Ich hatte keine besondere Aufgabe bei diesen Demonstrationen.

Frage: Wer war der Anführer der Demonstrationen?

Antwort: XXXX ist als Führer dieser Allianz gewählt worden. .

Frage: Handelten sich bei diesen Demonstrationen um legale oder illegale Demonstrationen?

Antwort: Alle beiden Demonstrationen waren legal.

Vorhalt: Im Zuge der Erstbefragung gaben Sie an, dass Sie mit anderen Personen, für den Oppositionspolitiker XXXXdiverse Veranstaltungen organisiert hätten. Aus diesem Grund hätten Sie Probleme mit der Regierung bekommen. Heute haben Sie auf konkrete Fragen gesagt, dass Sie die erwähnten Demonstrationen nicht organisiert hätten. Sie wären wie alle anderen Demonstranten gegen die Regierung demonstriert. Was sagen Sie zu diesen Widersprüchen?

Antwort: Ich habe im Jahr 2010 für die Kampagne von XXXXO mitgeholfen. Mehr nicht. Das war vor den erwähnten Demonstrationen.

Vorhalt: Vor der Polizei brachten Sie vor, dass Sie am 16.04.2012 Probleme mit der Regierung bekommen hätten, weil die Polizei Sie wegen Ihrer Teilnahme an Demonstrationen gesucht hätte. Heute haben Sie aber im Widerspruch vorgebracht, dass die Polizei zwei Tage nach der letzten Demonstration (17.03.2012), nämlich am 19.03.2012 im Geschäft gesucht hätte. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Die Polizisten sind am 16.04.2012 ins Geschäft meines Chefs gekommen und haben ihn nach mir befragt.

Frage: Was ist an diesem Tag konkret passiert. Was haben Sie mitbekommen? Was hat Ihr Chef Ihnen davon erzählt?

Antwort: Die Polizisten sind zu ihm ins Geschäft gekommen, haben meinen Chef nach mir befragt und dann sind sie wieder weggegangen, ohne ein Wort zu sagen.

Vorhalt: Herr Asylwerber, Ihre Aussage ist weder glaubhaft noch nachvollziehbar. Vor der Polizei haben Sie selbst gesagt, dass die Regierungstruppen in das Geschäft Ihres Chefs gekommen wären. Heute haben Sie gesagt, dass nur die Polizei zu ihm gegangen ist. Was sagen Sie zu diesen Widersprüchen?

Antwort: Vor der Polizei habe ich auch gesagt, dass die Polizei zu meinem Chef gegangen ist.

Vorhalt: Im Zuge der Erstbefragung haben Sie ebenfalls gesagt, dass die Regierungstruppen ins Geschäft Ihres Chefs gegangen sind und Sie dort gesucht haben. Bei dieser Aktion wurden bereits mehrere Personen festgenommen. Heute haben Sie jedoch im krassen Widerspruch vorgebracht, dass die Polizei zu Ihrem Chef gegangen ist, ihn nach Ihnen befragten und ohne ein Wort zu sagen, sind wieder weggegangen. Sie werden an dieser Stelle auf die Wahrheits- und Mitwirkungspflicht in Ihrem Asylverfahren aufmerksam gemacht. Falsche Angaben führen zur Ablehnung Ihres Asylantrages. Bitte nehmen Sie dazu Stellung!

Antwort: Ich habe vor der Polizei gesagt, dass die Polizei nur mich und keinen anderen gesucht hat. Ich habe mit keinem Wort gesagt, dass die Regierungstruppen mich gesucht haben. Ich bleibe bei meiner heutigen Aussage.

Vorhalt: Vor der Polizei haben Sie ebenfalls vorgebracht, dass Sie beim ersten Mal die Regierungstruppen noch rechtzeitig gesehen hätten und weggelaufen wären. Dabei hätten Sie sich am Fuß verletzt.

Vorhalt: Vor der Polizei haben Sie vorgebracht, dass Ihr Chef Ihnen geraten hätte, das Land zu verlassen. Heute haben Sie im Widerspruch vorgebracht, dass Sie zu Ihrem Chef gesagt hätten, dass Sie das Land verlassen möchten. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Ich habe immer gesagt, dass ich das Land verlassen wollte.

Vorhalt: Es ist weder glaubhaft noch nachvollziehbar, dass bei den erwähnten Demonstrationen so viele Demonstranten verhaftet wurden, jedoch Sie wären dabei von den Polizisten mit Schlagstöcken vertrieben worden und nicht festgenommen worden. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Ich habe heute alles erzählt, was ich erlebt habe. Sie (gemeint die LA) können mir glauben was Sie möchten. Ich sage heute die Wahrheit.

Frage: Wo haben Sie sich seit dem Streit mit Ihrem Nachbargeschäft bis zu Ihrer Ausreise aufgehalten?

Antwort: Ich war die ganze Zeit in meiner Wohnung.

Frage: Hatten Sie seit dieser Zeit bis zu Ihrer Ausreise irgendwelche Probleme?

Antwort: Nein, ich hatte keinerlei Probleme bis zu meiner Ausreise.

Frage: Aus welchem konkreten Grund haben die Polizisten nach Ihnen gesucht?

Antwort: Weil ich Mitglied der Partei UFDG bin und an zwei Demonstrationen teilgenommen haben. Zudem hatte ich einen Streit mit unserem Nachbarn. Vielleicht aus diesen Gründen werde ich gesucht. Die Polizisten haben zu meinem Chef nicht gesagt, warum sie mich dort suchen. Das sind nur meine Vermutungen. Sie hatte kein Haftbefehl.

Frage: Aus welchem konkreten Grund suchten die Polizisten Sie im Geschäft?

Antwort: Wie ich schon vorhin gesagt habe, weiß ich nicht konkret. Ich vermute, dass sie mich wegen meiner Mitgliedschaft gesucht haben.

Frage: Bei welcher Partei sind Sie ein Mitglied?

Antwort: UFDG.

Frage: Seit wann sind Sie Mitglied dieser Partei?

Antwort: Seit 2010.

Frage: Ist UFDG eine legal oder eine illegale Partei?

Antwort: Das ist eine legale Partei.

Vorhalt: Dann ist Ihre Aussage, dass die Polizei Sie aufgrund Ihrer Parteimitgliedschaft gesucht hätte, vollkommen unglaubwürdig.

Antwort: Dieser Partei gehört zur Volksgruppe der Fula. Vielleicht haben die Polizisten mich deshalb gesucht.

Nochmaliger Vorhalt: Die von Ihnen erwähnte Partei ist legal. Es ist weder glaubhaft noch nachvollziehbar, dass die Polizei Sie aufgrund Ihrer Parteimitgliedschaft gesucht hat. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Die Polizisten haben auch einfache Leute festgenommen, die mit der Politik nicht zu tun hatten.

Frage: Woher wussten die Polizisten, dass Sie bei den Demonstrationen teilgenommen haben?

Antwort: Der Nachbar hat zu mir im Zuge unseres Streites gesagt, dass er wusste, dass ich an Demonstrationen teilgenommen habe.

Frage: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft?

Antwort: Nein, ich bin in meiner Heimat nicht vorbestraft.

Frage: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?

Antwort: Nein, ich werde in meiner Heimat weder von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht.

Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von der Polizei angehalten, festgenommen oder verhaftet?

Antwort: Nein, ich wurde in meiner Heimat von der Polizei niemals angehalten, festgenommen oder verhaftet.

Frage: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden?

Antwort: Nein, ich hatte mit den Behörden niemals Probleme.

Frage: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?

Antwort: Ja, ich bin Mitglied der legalen Partei UFDG.

Frage: Hatten Sie jemals nur aufgrund Ihrer Pateimitgliedschaft Probleme in Ihrer Heimat?

Antwort: Ja, ich bin seit 2010 Mitglied dieser Partei. Wir werden aufgrund unserer Mitgliedschaft verfolgt und diskriminiert.

Vorhalt: Herr Asylwerber, Sie haben weder vor der Polizei noch heute im Zuge der freien Erzählung mit keinem Wort gesagt, dass Sie wegen Ihrer Parteimitgliedschaft verfolgt wurden. Bitte nehmen Sie dazu Stellung.

Antwort: Ich bleibe bei meiner Aussage. Ich bin wegen zwei Gründe ausgereist:

1. Wegen meiner Parteimitgliedschaft und

2. Wegen meiner Volksgruppe. Mehr sage ich dazu nicht.

Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt?

Antwort: Nein, ich wurde in meiner Heimat von staatlicher Seite niemals wegen meiner Rasse verfolgt.

Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt?

Antwort: Nein, ich wurde in meiner Heimat von staatlicher Seite niemals wegen meiner Religion verfolgt.

Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt?

Antwort: Nein, ich wurde in meiner Heimat von staatlicher Seite niemals wegen meiner politischen Gesinnung verfolgt.

Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität bzw. Ihrer Volksgruppe Fula oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt?

Antwort: Ja, ich wurde wegen meiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe Fula verfolgt.

Frage: Bitte geben Sie konkret an, wie und unter welchen Umständen Sie von staatlicher Seite wegen Ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe Fula verfolgt wurden?

Antwort: Man erkennt uns von unserem Aussehen.

Vorhalt: Ihre Aussage ist vollkommen unglaubwürdig. Allein in Guinea gibt es mindestens 4 Millionen Fula (Fulbe). Das einzige Land, in dem die Fulbe das (Reltive) Mehrheitsvolk sind, ist Guinea (40% Bevölkerungsanteil oder mehr). (Wikipedia 2012). Es ist absolut unglaubwürdig, dass 4 Millionen Fula in Guinea verfolgt werden. Dann müssten Ihre Mutter, Ihr Bruder und Ihre weiteren Angehörige in Guinea auf der Flucht sein.

Antwort: Viele Menschen die zur Volksgruppe Fula gehörten, sind verhaftet worden. Mehr kann ich dazu nicht sagen.

Frage: Gab es jemals bis zu den besagten Vorfällen auf Sie irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten?

Antwort: Nein, es gab bis zu den besagten Vorfällen auf mich niemals irgendwelche Übergriffe. Auch an mich persönlich ist niemand herangetreten.

Frage: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?

Antwort: Ich habe Angst um mein Leben.

Frage: Warum sind Sie nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen?

Antwort: Egal wohin ich gehe, werden die Leute mcih finden.

Vorhalt: Aber zwischen 27.09.2011 und 17.03.2012 und bis zu Ihrer Ausreise hatten Sie jedoch keine Probleme, obwohl Sie sich in Ihrer eigenen Wohnung in derselben Stadt aufgehalten haben. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Es ist mir lieber gewesen, das Land zu verlassen.

Vorhalt: Die von Ihnen vorgebrachten Asylgründe wurden von Ihnen zu vage, allgemein gehalten und durch keine Beweismittel gestützt und war es Ihnen in keinster Weise möglich, gerade zu jenen Vorfällen, welche letztlich zu Ihrer Ausreise und Asylantragstellung geführt haben, auch nur ansatzweise ein klares und fundiertes Bild der Ereignisse zu bieten. Ihre gesamten vorgebrachten Erklärungen stützten sich lediglich auf vage Aussagen und Vermutungen Ihrerseits und vermitteln so den Eindruck, dass Sie das Geschilderte nicht selbst erlebt haben. Sie konnten nicht glaubhaft machen, dass Sie das von Ihnen Geschilderte tatsächlich selbst erlebt haben. Möchten Sie etwas dazu sagen?

Antwort: Ich habe die Wahrheit gesagt.

Frage: Wissen Sie über die aktuelle politische Lage und über die Sicherheitslage in Guinea Bescheid?

Antwort: Ich weiß über die akutelle politische Lage in Guinea nur oberflächlich.

Feststellung des Bundesasylamtes: Wenn Sie möchten, werden Ihnen die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in Ihrer Heimat zur Kenntnis gebracht (Anmerkung:Dem AW wird kurz erklärt, um was es sich handelt und welchen Inhalt die Feststellungen haben). Sie haben die Möglichkeit dazu im Rahmen des Parteiengehörs Stellung zu nehmen. Möchten Sie die Erkenntnisse des Bundesasylamtes Ihr Heimatland betreffend in Kopie mitnehmen und eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu abgeben?

Antwort: Ja, ich möchte die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in meiner Heimat mitnehmen.

Vermerk: Die aktuellen Länderfeststellungen werden dem Antragteller ausgehändigt. Gleichzeitig wird ihm eine Frist von einer Woche zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.

Angaben zum Privat- und Familienleben:

Frage: Wann sind Sie nach Österreich eingereist?

Antwort: Ich bin im Mai 2012 nach Österreich eingereist.

Frage: Seit wann sind Sie in Österreich aufhältig?

Antwort: Seit Mai 2012.

Frage: Hatten Sie in Österreich jemals einen gültigen Aufenthaltstitel zur Begründung eines legalen Aufenthaltes?

Antwort: Nein.

Frage: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich und wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus?

Antwort: Ich bin in einer Flüchtlingsunterkunft. Ich werde hier unterstützt. Ich besuche einen Deutschkurs. Ich koche für mich und treffe hin und wieder Freunde. Ich versuche hier eine Arbeit zu finden, vielleicht als Zeitungsverkäufer.

Frage: Haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht oder sind Sie Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation?

Antwort: Ja, ich besuche zwei Mal in der Woche einen Deutschkurs. Ich bin kein Mitglied in einem bestimmten Verein.

Frage: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie irgendwelche nahen Bindungen zu Österreich?

Antwort: Nein, ich habe keine nahen Bindungen zu Österreich.

Frage: Haben Sie nahe Verwandte oder Familienangehörige in Österreich?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie Angehörige oder sonstige Verwandte oder sonstige Personen in Österreich zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie Freunde oder Bekannte, die Sie bereits aus Ihrem Heimatland her kennen, in Österreich?

Antwort: Nein.

Frage: Wo leben Ihre Verwandten?

Antwort: Meine Mutter, mein Bruder und meine weiteren Verwandten sind alle in Guinea.

Frage: Sind Sie mit eventuellen amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung Ihrer Anonymität, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden?

Antwort: Ja, ich bin damit einverstanden.

Frage: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint?

Antwort: Nein, ich habe alles gesagt. Ich hatte die Gelegenheit, alles vorzubringen, was mir wichtig war.

Frage: Wollen Sie abschließend noch etwas anführen?

Antwort: Nein, ich habe nichts mehr zu sagen.

(...)"

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß

§ 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Identität könne mangels Dokumenten nicht festgestellt werden. Fest stehe, dass der Beschwerdeführer Französisch und Fulla spreche, zur Volksgruppe der Fulla gehöre und Moslem sei. Fest steht aufgrund seiner Angaben, dass er physisch und psychisch gesund sei. Der vom Beschwerdeführer zur Begründung des Asylantrages vorgebrachte Fluchtgrund habe mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Die Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt I wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verlauf des Verfahrens mit seinem Vorbringen eine konkrete Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, ebenso wenig glaubhaft zu machen vermochte, wie wohlbegründete Furcht im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm.

Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt sei in seiner Gesamtheit als nicht glaubhaft zu beurteilen, womit ein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG 2005 nicht festgestellt werden konnte.

Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass der Bescheid zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängel behaftet sei. Die belangte Behörde habe im Verfahren den Sachverhalt unrichtig beurteilt. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre die Behörde zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer sehr wohl in seinem Heimatland aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention asylrelevant verfolgt werde. Deshalb hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer bei richtiger rechtlicher Beurteilung den Asylstatus zuerkannt bzw. in eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigten.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes in Anwesenheit eines Dolmetsch für die Sprache Fulla eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer neuerlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde ordnungsgemäß zu dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen, ein Vertreter des Bundesamtes erschien nicht zur Verhandlung.

Diese öffentliche mündliche Verhandlung am XXXX gestaltete sich in den wesentlichen Teilen wie folgt (VR = Vorsitzende Richterin, BF = Beschwerdeführer):

VR: Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellung oder Ergänzungen vornehmen?

BF (auf Fulla): Am 16. April 2012 wurde nach mir an meinem Arbeitsplatz gesucht, ich habe meinen Namen vernommen, es wurde nach mir gefragt. Es waren Polizisten, die nach mir gesucht haben. Als ich meinen Namen gehört habe, habe ich die Flucht ergriffen, dabei bin ich gestürzt und habe mir Abschürfungen zugezogen (an den Knien). Als die Polizisten weggegangen sind, bin ich zurück zu meinem Arbeitsplatz und mein Chef hat mir vom Geschehen erzählt, dass sie mir nach gesucht haben. Mein Chef hat mich gebeten, dass ich am nächsten Tag nicht in der Früh am Arbeitsplatz erscheinen soll, dass ich erst später kommen solle, weil er Angst hat, dass die Polizisten wiederkommen. Am nächsten Tag kam ich um 14 Uhr ins Geschäft und mein Chef hat mir erzählt, dass die Polizisten um 10 Uhr, am Vormittag, da waren. Der Chef hat hinzugefügt, dass er Angst hat, um sein Geschäft, wenn die Polizisten wiederkommen würden. Ich soll eine Zeit lang eine Pause einlegen und soll eine Zeit lang nicht zur Arbeit kommen. Das ist der Fluchtgrund, ich hatte Angst um mein Leben.

VR: Ich habe in der Beschwerde und im erstinstanzlichen Bescheid stehen, dass Sie den Oppositionspolitiker XXXX unterstützt haben, dass Sie Veranstaltungen organisiert haben. Haben Sie für den Oppositionspolitiker Veranstaltungen organisiert?

BF: Ja, ich habe an solchen Veranstaltungen teilgenommen zur Unterstützung von XXXX.

VR: Haben Sie etwas organisiert oder haben Sie teilgenommen?

BF: Ich habe an Demonstrationen teilgenommen. Ich habe Transparente getragen, organisiert habe ich nicht.

VR: Warum hat die Polizei nach Ihnen gefragt? Warum ist die Polizei gekommen, nur weil Sie an der Demo teilgenommen haben?

BF: Ich hatte einmal mit einem Mann aus einem benachbarten Geschäft geplaudert, das in der Nähe des Geschäftes meines Chefs ist, wo ich gearbeitet hatte. Ich nehme an, dass dieser Mann mich bei der Polizei verraten hat. Dieser hat die Regierung unterstützt und hat gesagt: "Wir werden euch Fulla ausrotten!". Dieser ist Angehöriger der Malinke.

VR: Sie haben auch einmal gesagt, dass Sie im Jahr 2010 für die Kampagne für XXXX mitgeholfen haben, inwiefern haben Sie mitgeholfen?

BF: Unsere Arbeit bestand darin zu den Leuten zu gehen, in die Häuser, von Tür zu Tür, mit den Leuten zu reden und zu motivieren, dass sie sich für die Partei des XXXX entscheiden.

VR: Das sind Sie auch hingegangen? Von Tür zu Tür sind Sie gegangen?

BF korrigiert: Wir sind nicht von Tür zu Tür gegangen, sondern mit Autos, die mit Megaphone ausgestattet sind, auf die Straßen und haben versucht die Leute zu erreichen. Ich habe das mit dem Megaphone erwähnt, weil dieses Mal nach Details gefragt wurde, vorher habe ich dieses Detail nicht erwähnt.

VR: Entsprechen sämtliche von Ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Ausführungen der Wahrheit?

BF: Ja, so ist es, es entspricht der Wahrheit.

VR befragt den BF hinsichtlich dessen Namen, Geburtsdatum und ihren Geburtsort, Familienstand. Im Falle einer Eheschließung wird der BF aufgefordert bekannt zu geben, ob es eine zivilrechtliche und/oder rituelle Eheschließung bzw. die wievielte Eheschließung es war.

BF (auf Deutsch): Ich heiße XXXX.

VR: Wo sind Sie geboren?

BF (auf Deutsch): In Conakry.

VR: Sind Sie ledig oder verheiratet?

BF (auf Deutsch): Ledig.

VR: Haben Sie Kinder (evtl. auch aus früheren Beziehungen)?

BF (auf Deutsch): Nein, auch nicht in Guinea.

VR: Haben Sie im Herkunftsstaat noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc.?

BF (auf Deutsch): Ich habe meine Mutter und einen Bruder.

VR: Und Ihr Vater ist gestorben?

BF (auf Deutsch): Ja, mein Vater ist gestorben.

VR: Haben Sie Onkel oder Tanten in Guinea?

BF (auf Deutsch): Ja, ich habe einen Onkel und eine Tante mütterlicherseits in Guinea.

VR: Haben Sie in Österreich oder in der EU noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc.?

BF (auf Deutsch): Nein, ich habe keine Familie hier. Ich habe nur Bekannte.

VR: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie?

BF (auf Deutsch): Guinea.

VR: Welcher Volksgruppe erachten Sie sich als zugehörig?

BF (auf Deutsch): Fulla.

VR: Gehören Sie derzeit einer Religionsgemeinschaft an? Wenn ja, welcher ?

BF (auf Deutsch): Moslem.

VR: Praktizieren Sie Ihren Glauben, gehen Sie in die Moschee?

BF (auf Deutsch): Ja, ich gehe jeden Freitag in die Moschee.

VR: In XXXX gibt es eine Moschee?

BF (auf Deutsch): Ja, in XXXX gibt es 2 Moscheen, eine türkische und eine ägyptische und ich gehe in beide.

VR: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?

BF (auf Deutsch): Ich habe nur 8 Jahre Schule besucht und ich habe keine Ausbildung.

VR: Sie können Französisch?

BF (auf Deutsch): Ja.

VR: Wieso haben Sie keine weitere Ausbildung gemacht?

BF (auf Deutsch): Seit mein Vater gestorben ist, hatte ich keine Lust mehr in die Schule zu gehen. Ich musste arbeiten und meine Familie erhalten.

VR: Welche berufliche Tätigkeit haben Sie im Herkunftsstaat ausgeübt, evt. auch Hilfsarbeiten?

BF (auf Deutsch): Ich habe als Männerfrisör gearbeitet und habe Kosmetika verkauft.

VR: Möchten Sie das in Österreich auch machen (Frisör)?

BF (auf Deutsch): Ich möchte in Österreich als Frisör arbeiten.

VR: Gibt es da eine Möglichkeit?

BF (auf Deutsch): Ich habe 3 Monate Probezeit bei der XXXX als Frisörlehrling gearbeitet (legt eine Bescheidausfertigung des AMS XXXX vom 28.10.2014 vor). (Wird in Kopie der Verhandlungsschrift beigefügt, dem BF das Original retourniert).

VR: Übten Sie irgendwann eine andere berufliche Tätigkeit aus?

BF legt Schreiben vomXXXXXXXX vom 08.07.2015 vor in dem steht:

"Ich arbeite seit April 2015 im Rahmen der gemeinnützigen Arbeit in der städtischen Wohnungsloseneinrichtung XXXX."

(Wird im Original der Verhandlungsschrift beigefügt, dem BF wird eine Kopie ausgehändigt).

BF legt Schreiben vom Flüchtlingsheim XXXX vom 17.06.2014 vor. (Wird im Original der Verhandlungsschrift beigefügt, dem BF wird eine Kopie ausgehändigt).

VR: Haben Sie Ihren Wehrdienst in Guinea absolviert? Wenn ja, so geben Sie bitte den Zeitraum und den Ort der Stationierung an.

BF (auf Deutsch): Nein

VR: Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens in Ihrem Herkunftsstaat?

BF (auf Deutsch): Immer in Conakry.

VR: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus oder eine sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen?

BF (auf Deutsch): Kein Vermögen.

VR: Haben Sie bis zu Ihrer Flucht jemals außerhalb Ihres Herkunftsstaates gelebt?

BF (auf Deutsch): Nein.

VR: Haben Sie jemals in einem anderen Staat um Asyl angesucht?

BF (auf Deutsch): Nein.

VR: Waren Sie in Guinea jemals in Haft oder sind Sie angehalten worden (diese Frage bezieht sich auch auf kurzfristige illegale Anhaltungen)? Wenn ja, wo, wie lange und warum?

BF (auf Deutsch): Nein.

VR: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer best. sozialen Gruppe verfolgt?

BF: Ja, ich wurde verfolgt, erstens auf Grund meiner ethnischen Zugehörigkeit zur Gruppe der Fulla und wegen meiner politischen Aktivitäten.

VR: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt?

BF: Nein.

VR: Waren Sie Mitglied einer Partei?

BF: Ich war kein registriertes Mitglied einer Partei, aber unterstützend.

VR: Welche Partei haben Sie unterstützt?

BF: UFDG.

VR: Es folgen zwei Fragen, die bei mir jeder BF gestellt erhält, somit auch, wenn in weiterer Folge Asyl zuerkannt wird: 1. Frage:

Haben Sie versucht, in Ihrem Herkunftsstaat Schutz vor den von Ihnen genannten Verfolgungshandlungen zu suchen (z.B. Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft, Inanspruchnahme von NGOs, etc.)

BF: Nein, habe ich nicht gemacht.

VR: Warum nicht?

BF: Weil ich wusste in diesem Land nutzt so etwas auch nicht.

VR: Die 2. (rein hypothetische) Frage lautet: Was befürchten Sie für den Fall Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat?

BF: Ich habe Angst um mein Leben.

VR: Warum?

BF: Ich habe kein Vertrauen zu der jetzigen Staatsmacht in Guinea, seit die an der Macht sind, sind sehr viele unschuldige Menschen ums Leben gekommen.

VR: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?

BF (auf Deutsch): Insgesamt habe ich XXXX Euro zur Verfügung.

VR: Werden Sie derzeit bzw. sind Sie in letzter Zeit von irgendjemand finanziell unterstützt worden?

BF (auf Deutsch): Nein.

VR: Wie sehen Ihre persönlichen Wohnverhältnisse aus? Leben Sie in einer Unterkunft der Grundversorgung oder einer/einem von ihnen angemieteten/gekauften Wohnung bzw. Haus?

BF (auf Deutsch): Im Flüchtlingsheim.

VR: Da wohnen Sie, seit Sie da sind?

BF (auf Deutsch): Ja.

VR: Haben Sie da ein Zimmer für sich?

BF (auf Deutsch): Wir sind zu dritt in einem Zimmer.

VR: Woher stammen die anderen beiden Zimmerkollegen?

BF (auf Deutsch): Aus XXXX und XXXX.

VR: Wie viele Leute wohnen im Flüchtlingsheim

BF (auf Deutsch): Ungefähr XXXX Flüchtlinge.

VR: Woher kommen die alle?

BF (auf Deutsch): Afghanistan, Sudan, Eritrea, Guinea, Pakistan, Syrien, verschiedene, überall.

VR: Sie unterhalten sich auch mit den anderen?

BF (auf Deutsch): Ja, es gibt auch Familien. Viele von den Flüchtlingen arbeiten.

VR: Fühlen Sie sich in der Lage, auch körperlich anstrengende Arbeiten zu übernehmen?

BF (auf Deutsch): Ja.

VR: Stimmt die Adresse der vorhin angeführten Unterkunft auch mit ihrer derzeitigen Meldeadresse überein?

BF (auf Deutsch): Ja.

Die Teilnahmebestätigungen liegen bereits im Akt auf.

VR: Mit dem BF wurden Teile der Verhandlung auf Deutsch geführt.

VR stellt fest, dass der BF gute Deutschkenntnisse aufweist.

VR: Was wissen Sie über die österreichische Geschichte, Kultur oder Politik? (etwa politisches System, Parteien, Politfunktionären, Geographie, Sehenswürdigkeiten, Tageszeitungen, Speisen, Künstlern) ?

BF: Ich weiß über einige, wenige Dinge Bescheid.

VR: Was wissen Sie schon?

BF: Dort, wo ich wohne, nämlich in XXXX, ist oft vom Skifahren die Rede. In Salzburg habe ich das Mozartmuseum angeschaut. Auch hier in Wien habe ich mir die "riesige Kirche" (Stephansdom) im Zentrum angeschaut, aber der Name fällt mir jetzt nicht an. Bezüglich der Politik, kenne ich XXXX Parteien: Nämlich die SPÖ, die ÖVP, die GRÜNEN. Das sind die Parteien, von denen ich meistens gehört habe, wir haben eine Debatte/Diskussion gehabt im Deutschkurs. Ich kenne einige Bundesländernamen:

VR: Welche Bundesländer hat Österreich?

BF (auf Deutsch): Tirol, Vorarlberg, Oberösterreich, Niederösterreich, Kärnten, Wien, Steiermark, Salzburg, Burgenland.

VR: Welche Zeitungen lesen Sie?

BF (auf Deutsch): TT (Tiroler Tageszeitung) und die Kronen-Zeitung, fast jeden Tag, bevor ich in den Bus einsteige, nehme ich das mit.

VR: Mit welchen in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen oder Familien sind Sie befreundet, bitte nennen Sie Vor- und Familiennamen bzw. deren Adressen sowie woher Sie diese Personen kennen und wie oft Sie in der Regel Kontakt haben.

Der BF legt eine Unterstützungserklärung der Mitarbeiter des XXXX vor.

(Wird im Original der Verhandlungsschrift beigefügt, dem BF wird eine Kopie ausgehändigt).

VR: Sind Sie in Österreich Mitglied in Organisationen, Vereinen, etc.?

BF: Ich hatte mit Fußball begonnen, das macht mir auch Spaß, aber im Moment habe ich die Zeit nicht dafür. Ich habe im Mittelfeld gespielt, ich habe auch schon in Guinea gespielt.

VR: Wurden Sie in Österreich oder einem anderen europäischen Land jemals strafrechtlich verurteilt bzw. ist derzeit gegen Sie nach Ihren Kenntnissen ein Strafverfahren anhängig?

BF: Nein.

VR ersucht den BF hinsichtlich zusätzlicher Fragen an den BF bzw. etwaigen Anträgen.

BF: Ich habe keine zusätzlichen Fragen bzw. Anträge.

Folgende Erkenntnisquellen werden dem BF genannt und deren Inhalt erörtert:

Die VR befragt den BF ob er zu den mit der Ladung zur heutigen mündlichen Verhandlung mitgeschickten Unterlagen einen Bericht bzw. Beurteilung zur menschenrechtlichen sowie sozialen und politischen Situation im Herkunftsland mit der Aufforderung hierzu Stellung nehmen möchte.

BF: Ich kann so viel sagen, ich war und bin besorgt, zum Glück ist niemand an der Krankheit, Ebola, erkrankt in meiner Familie.

VR: Haben Sie Bekannte oder Freunde, die daran erkrankt sind?

BF: Die Krankheit auf viele Todesopfer gefordert, vor allem auf dem Land, vor allem im Südosten des Landes, es war nicht überall.

Die VR befragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen wolle.

Dies wird verneint.

VR befragt den BF, ob er den D gut verstanden habe.

Dies wird bejaht.

VR befragt die BF, ob er weitere Beweisanträge einbringen möchten.

Dies wird verneint, von BF.

(...)."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz vom XXXX, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, Strafregister und Grundversorgungsinformationssystem sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am XXXX werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Zur Lage in Guinea wird festgestellt:

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Guinea

(Wien am 17.2.2014, letzte Kurzinformation eingefügt am 11.8.2014)

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 31.7.2014: Ebola (betrifft: Abschnitt 23/Medizinische Versorgung)

Die Ebola-Epidemie in Westafrika mit ersten Krankheitsfällen im Dezember 2013 hat in Guinea bislang zu 300 gesicherten Erkrankungen mit mehr als 200 Todesfällen geführt. Daneben gibt es zahlreiche Verdachtsfälle und Kontaktpersonen, die beobachtet werden (AA 31.7.2014).

Seit Mitte Februar 2014 wurden Ebola-Fälle aus den Präfekturen Macenta, Guékédou, Kissidougou, Dinguiraye, Dabola und der Hauptstadt Conakry gemeldet, mittlerweile auch aus Télimélé, Boffa, Boke und Dubreka (alle nördlich von Conakry gelegen) (BmeiA 31.7.2014).

Quellen:

KI vom 11.8.2014: Ebola (betrifft: Abschnitt 3/Sicherheitslage und Abschnitt 23/Medizinische Versorgung)

Guinea hat am Samstag angekündigt, seine Grenzen zu Liberia und Sierra Leone zu schließen (VOA 10.8.2014). Einer anderen Quelle zufolge werden aber lediglich spezielle Maßnahmen an den Grenzstationen vorbereitet (CBC 9.8.2014). Seit März sind in Guinea mindestens 367 Menschen an Ebola gestorben, 18 Kranke werden derzeit auf Isolierstationen behandelt (SO 9.8.2014).

Die Fluglinie Emirates hat ihre Flüge nach Guinea aufgrund der Seuche eingestellt (USAT 4.8.2014). Das österreichische Außenministerium ortet ein "Hohes Sicherheitsrisiko", eine Reisewarnung wurde jedoch nicht ausgegeben (BMEIA 11.8.2014). Das deutsche Auswärtige Amt rät von Reisen nach Guinea ab. Ausreisemöglichkeiten könnten weiter beschränkt werden und ein Ende der Ausbreitung von Ebola ist nicht absehbar (AA 11.8.2014).

Quellen:

2. Politische Lage

Guinea ist ein Zentralstaat mit verfassungsmäßig starker, de facto alles bestimmender Stellung des Präsidenten. Vom 23.12.2008 bis 21.12.2010 herrschte eine Militärjunta. Im Mai 2010 wurde eine neue Verfassung verkündet. Sie sieht eine fünfjährige Amtszeit des Präsidenten mit der Möglichkeit zur einmaligen Wiederwahl vor. Ob die künftige Nationalversammlung ein wirkliches Gegengewicht gegenüber dem neuen Präsidenten und der Regierung entfalten kann, wird sich erst nach den Parlamentswahlen zeigen. In ihrem organisatorischen Teil ist die Verfassung der französischen Verfassung nachgebildet. Neben dem Parlament gibt es auch in der neuen Verfassung einen Wirtschafts- und Sozialrat sowie weitere republikanische Institutionen wie die Haute Autorité de Communication, den Obersten Gerichtshof und den Rechnungshof (AA 10.2013a).

Nach dem Tod des guineischen Diktators General Lansana Conté am 22.12.2008 ergriff eine Militärjunta unter Hauptmann Moussa Dadis Camara die Macht. Im Verlauf des Jahres 2009 ließ Camara immer deutlicher erkennen, dass er sich zum Präsidenten des Landes wählen lassen wolle. Im Zusammenhang mit dem Massaker vom 28.9.2009, bei dem über 150 Menschen starben, verletzte Camaras Sicherheitschef Camara am 3.12.2009 mit Schusswunden so schwer, dass jener zur medizinischen Behandlung das Land verlassen musste. Der Stellvertreter Camaras, General Sékouba Konaté, änderte den Kurs der Militärjunta und organisierte - unter starkem Druck der internationalen Gemeinschaft - Präsidentschaftswahlen mit erstem Wahlgang am 27.6.2010 und Stichwahl am 7.11.2010. Der Kandidat Alpha Condé siegte mit 52,5 Prozent der Stimmen, sein Gegenkandidat Cellou Dalein Diallo erhielt 47,5 Prozent der Stimmen. Damit hat Guinea zum ersten Mal einen demokratisch gewählten Präsidenten (AA 10.2013a). Entscheidend für die weitere demokratische Entwicklung war die erfolgreiche Durchführung der mehrfach verschobenen Parlamentswahl am 28.9.2013 (AA 10.2013a; vgl. HRW 21.1.2014). Die Regierungspartei Rally of the Guinean People von Alpha Condé erzielte dabei 53 von 114 Sitzen und kleinere mit ihr verbündete Parteien 7 Sitze. Dadurch kommt die Regierungskoalition auf insgesamt 60 Sitze; ausreichend für eine einfache Mehrheit im Parlament. Die von Cellou Dalein Diallo geführte Oppositionspartei UFDG hält nunmehr 37 Sitze (Al Jazeera 19.10.2013). Die Zeit vor der Wahl war durch innere Spannungen und gewalttätige Auseinandersetzungen geprägt (AA 10.2013a; vgl. HRW 21.1.2014).

Quellen:

3. Sicherheitslage

Vor dem Hintergrund der anhaltenden innenpolitischen Kontroverse um die Parlamentswahlen vom 28.9.2013 und der erst am 15.11.2013 erfolgten Bestätigung der umstrittenen Wahlergebnisse durch das oberste Gericht, muss insbesondere in Conakry mit gewalttätigen Ausschreitungen gerechnet werden, wie sie sich zuletzt am 25. und 26.11.2013 ereigneten (AA 13.2.2014). 2013 kam es trotz der Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung nach den Parlamentswahlen wiederholt zu blutigen ethnischen Auseinandersetzungen mit mehreren Toten im Südosten (Waldguinea). Die südlichen Grenzgebiete zu Liberia, Sierra Leone und Côte d'Ivoire sind aufgrund ethnischer Spannungen gefährlich. Es kann aufgrund der hohen wirtschaftlichen und sozialen Unzufriedenheit im ganzen Land jederzeit zu spontanen Demonstrationen oder Menschenansammlungen kommen, in deren Rahmen immer auch Ausschreitungen und Gewaltanwendung möglich sind (BMeiA 13.2.2014).

Quellen:

4. Rechtsschutz/Justizwesen

Obwohl die Verfassung sowie die Gesetze die Unabhängigkeit der Justiz vorsehen, fehlte es dem Justizsystem an Unabhängigkeit (USDOS 19.4.2013) und es war unterfinanziert, ineffizient und für Korruption anfällig (USDOS 19.4.2013; vgl. AA 10.2013a) bzw. offen korrupt. Das Justizsystem ist gekennzeichnet von zahlreichen Problemen wie z.B. geringes Budget, das Fehlen von qualifizierten Anwälten und Untersuchungsrichtern (USDOS 19.4.2013; vgl. HRW 21.1.2014) und einem veralteten und restriktiven Strafgesetzbuch. Aufgrund des korruptionsanfälligen formalen Justizsystems vertrauten viele Bürger auf das traditionelle Rechtssystem. Fälle, die dort nicht zur Zufriedenheit der Beteiligten gelöst werden konnten, wurden an das formale Justizsystem übergeben. Die Stimme der Frau hatte im traditionellen Rechtssystem weniger Gewicht als jene des Mannes. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung, die Unabhängigkeit der Richter, die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz, das Recht auf einen Verteidiger und das Recht der Berufung vor; jedoch wurden diese Rechte in der Praxis nicht konsistent geachtet (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

5. Sicherheitsbehörden

Die dem Verteidigungsministerium unterstellte Gendarmerie und die Nationale Polizei unter dem Ministerium für Sicherheit teilen sich die nur unzulänglich definierte Verantwortung für die innere Sicherheit. Die Armee ist für die Sicherheit nach außen verantwortlich, spielt jedoch auch im Bereich der inneren Sicherheit eine Rolle. FOSSEPEL - Special Security Forces for the Electoral Process, eine 16.000 Mann starke gemischte Einheit von Gendarmerie und Polizei, wurde im Mai 2010 eingerichtet, um während den Wahlen für Sicherheit zu sorgen. Sie untersteht dem Sicherheitsministerium. Nach den Wahlen kehren die meisten Mitglieder der FOSSEPEL zu ihren Polizei- oder Gendarmerieeinheiten zurück. Per Gesetz sind das Militär, FOSSEPEL, die Gendarmerie und die Polizei dazu befugt, Verhaftungen durchzuführen. Gesetzlich ist allerdings nur die Gendarmerie dazu ermächtigt, Verhaftungen von Angehörigen des Militärs und der Polizeikräfte durchzuführen. Die Reform des Sicherheitssektors brachte limitierten Erfolg. Die Polizei bleibt weiterhin unterbezahlt, inadäquat ausgerüstet und ineffizient, während die Gendarmerie verbesserte Ausbildung sowie Ausrüstung erhielt. Korruption ist weit verbreitet. Verwaltungskonforme Kontrolle über die Sicherheitskräfte ist mangelhaft, das Strafgesetz wird häufig nicht beachtet. Viele Bürger sehen die Sicherheitskräfte als korrupt, ineffektiv und gefährlich an. Es gibt limitierte internen und externen Mechanismen, um Vergehen der Sicherheitskräfte zu untersuchen. Diese bleiben jedoch weitgehend wirkungslos in Ermangelung von Professionalität und eines funktionierenden zivilen Justizsystems (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

6. Folter und unmenschliche Behandlung

Menschenrechtsübergriffe staatlicher Stellen, besonders seitens der Sicherheitskräfte, werden praktisch nicht verfolgt. Beschuldigte werden in Polizeistationen systematisch gefoltert, teilweise auch in den Gefängnissen. Während der zwei Jahre der Militärjunta kam es zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen durch das Militär, am 28. September 2009 tötete das Militär erneut Hunderte von Demonstranten und vergewaltigte Dutzende von Frauen und Mädchen; der Internationale Strafgerichtshof hat gegen die Hauptschuldigen, darunter Juntachef Moussa Dadis Camara, Anfangsuntersuchungen eingeleitet. In Guinea wurde der Vorfall bisher nur ansatzweise juristisch aufgearbeitet. Gegen zwei hochrangige Armeeoffiziere wurde Anklage erhoben (AA 10.2013a). Im gesamten Berichtsjahr (2012) unterdrückten Sicherheitsorgane Demonstrationen, die von der Opposition, einschließlich der Union der demokratischen Kräfte in Guinea (Union des Forces Démocratiques de Guinée - UFDG) organisiert wurden. Dabei kamen mindestens acht Menschen zu Tode (AI 23.5.2013). Exzessive Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte bei Demonstrationen nahm im Jahr 2013 ab, aber es gibt dennoch zahlreiche Fälle exzessiver Gewaltanwendung, teilweise mit Todesfolge, und unprofessionellen Verhaltens seitens der Sicherheitskräfte. In einigen Fällen waren Angehörige der Sicherheitskräfte in Diebstahl, Raub und andere Verbrechen in Wohngegenden, in denen Unterstützer der Opposition leben, verwickelt. (HRW 21.1.2014).

Quellen:

7. Korruption

Korruption ist ein ernstes Problem (FH 1.2013) und weit verbreitet (HRW 21.1.2014). Viele Aktivitäten der Regierung liegen im Verborgenen (FH 1.2013). Guinea belegte auf dem Korruptionsindex von Transparency International im Jahr 2013 den 150. von 175 Plätzen (TI 2014).

Quellen:

8. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Einige lokale und internationale NGOs können im Allgemeinen ohne Einschränkungen durch die Regierung arbeiten und ihre Berichte auch veröffentlichen; ihre Ressourcen waren allerdings beschränkt. Einige NGOs trafen sich mit Regierungsbeamten und fanden diese kooperativ und zugänglich für ihre Ansichten. NGOs müssen ihre Arbeitserlaubnis bei der Regierung alle drei Jahre erneuern (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

9. Ombudsmann

Die Regierung richtete im Oktober 2012 das Ministerium für Menschenrechte und öffentliche Freiheiten ein. Die Aufgabe des Ministeriums sind das Bewusstsein für Menschenrechte zu fördern und Straffreiheit zu bekämpfen; aber zu Jahresende 2012 verfügte es weder über Budgetmittel noch über Personal (USDOS 19.4.2013). Auch im Jahr 2013 gab es nur geringfügigen Fortschritt bei der Einrichtung einer Versöhnungskommission für das Massaker von 2009 und bei der Einrichtung einer unabhängigen Menschenrechtskörperschaft (HRW 21.1.2014).

Quellen:

10. Wehrdienst

Für 18-25jährige besteht die Möglichkeit des freiwilligen sowie verpflichtenden Wehrdienstes mit einer Dauer von 18 Monaten (CIA 28.1.2014).

Quellen:

11. Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechte sind weitgehend eingeschränkt, weil die Justiz schlecht ausgestattet, schlecht bezahlt und für Korruption anfällig ist. Menschenrechtsübergriffe staatlicher Stellen, besonders seitens der Sicherheitskräfte, werden praktisch nicht verfolgt. Es besteht weitgehende Presse- und Meinungsfreiheit, seit Ende 2006 sind mehrere private Radiostationen zugelassen. Dutzende von Wochenzeitungen erscheinen weitgehend unbehelligt, allerdings mit kleiner Auflage. Die sozialen und wirtschaftlichen Menschenrechte werden durch die sehr große Armut der Bevölkerung eingeschränkt (AA 10.2013a). Die gravierendsten Menschenrechtsprobleme im Land sind Tötungen sowie Anwendung exzessiver Gewalt durch die Sicherheitskräfte, inklusive der Anwendung von Folter und die mangelnde Bestrafung für solche Vergehen durch die Regierung (USDOS 19.4.2013); wiewohl sich die Lage im Jahr 2013 diesbezüglich gebessert hat (HRW 21.1.2014).

Quellen:

12. Meinungs- und Pressefreiheit

Obwohl die Verfassung und die Gesetze Meinungs- und Pressfreiheit gewährleisten, schränkt die Regierung die Freiheit der Medien ein (USDOS 19.4.2013). Es besteht dennoch weitgehende Presse- und Meinungsfreiheit (AA 10.2013a). Unabhängige Medien sind aktiv und drücken ein weites Spektrum von Ansichten aus (USDOS 19.4.2013). Dutzende von Wochenzeitungen erscheinen mit kleiner Auflage weitgehend unbehelligt (AA 10.2013a). Aufgrund der geringen Alphabetisierungsrate hat die Printpresse jedoch keine große Reichweite. Das Radio bleibt das wichtigste Informationsmedium (USDOS 19.4.2013); seit Ende 2006 sind mehrere private Radiostationen zugelassen (AA 10.2013a). Es gibt Berichte über staatliche Zensur durch Belästigung von Journalisten und Schließung von Sendern. Einige Journalisten berichten von den Versuchen von staatlicher Seite, auf Berichte durch Bestechung oder anders gearteten Druckmittel Einfluss zu nehmen. Manche Journalisten beschäftigen Leibwächter, und viele praktizieren Selbstzensur (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

13. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Die Verfassung gewährleistet Versammlungsfreiheit, jedoch ist diese sowohl in der Praxis als auch gesetzlich eingeschränkt (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 1.2013). Treffen mit ethnischem oder rassischem Charakter sind ebenso verboten, wie Versammlungen, die die nationale Einheit bedrohen könnten. Für öffentliche Versammlungen ist eine Anmeldung mindestens drei Werktage vorher einzuholen. Lokale Behörden können somit Demonstrationen verbieten, wenn sie der Ansicht sind, dass die öffentliche Ordnung bedroht ist. Behörden können Veranstalter außerdem für eventuelle Gewaltvorfälle und Zerstörung von Eigentum zur Rechenschaft ziehen (USDOS 19.4.2013).

Die Verfassung und Gesetze gewährleisten Vereinigungsfreiheit, und die Regierung respektiert dieses Recht üblicherweise auch in der Praxis (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 1.2013). Vorschriften zur offiziellen Anerkennung für öffentliche, soziale, kulturelle, religiöse oder politische Vereinigungen sind nicht aufwendig, obwohl bürokratische Verzögerungen in einigen Fällen die Registrierung neuer Vereinigungen verhindern (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

14. Haftbedingungen

Die Haftbedingungen in zivilen Gefängnissen, die dem Justizministerium unterstehen, sind weiterhin inhuman und lebensbedrohlich (USDOS 19.4.2013; vgl. HRW 21.1.2014; vgl. FH 1.2013). Schlechte sanitäre Einrichtungen, Unterernährung, Krankheiten und mangelnde medizinische Betreuung (USDOS 19.4.2013; vgl. HRW 21.1.2014) führen zu dutzenden Toten. Gefängniswärter bedrohen und schlagen regelmäßig und foltern fallweise Insassen, um Geständnisse zu erzwingen oder Geld zu erpressen. Im Jahr 2012 gab es diesbezüglich weniger Berichte als in den Jahren davor (USDOS 19.4.2013). Alle Gefängnisse sind überbelegt (USDOS 19.4.2013; vgl. HRW 21.1.2014).

Die Regierung gestattet Gefängnisbesuche [in zivilen Gefängnissen] durch lokale humanitäre und religiöse Organisationen, welche Inhaftierte mit medizinischer Betreuung und Nahrung versorgen. Dem Roten Kreuz (ICRC) wird der regelmäßige Zugang zu allen zivilen Gefängnissen ermöglicht, und es führt weiter Partnerschaftsprogramme mit Gefängnis- und Sicherheitsbehörden durch, um die Haftbedingungen zu verbessern. Die Regierung gestattet internationalen Organisationen und NGOs den Zugang zu von der Gendarmerie geführten Gefängnissen. Die Haftbedingungen in Militärgefängnissen können nicht verifiziert werden, da die Regierung den Zutritt zu diesen generell verwehrt (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

15. Todesstrafe

Die Todesstrafe wurde seit 2001 nicht mehr vollstreckt (AA 10.2013a). Verurteilungen finden weiterhin statt. Im Jahr 2012 wurden mindestens zwei Personen zum Tod verurteilt (AI 23.5.2013). Death Penalty Worldwide führt Guinea als "abolitionist de facto" (DPW 30.5.2012).

Quellen:

16. Religionsfreiheit

Die Verfassung sowie die Gesetze gewährleisten Religionsfreiheit und die Regierung setzte dies auch in der Praxis im Allgemeinen um. Es gab keine Berichte über gesellschaftliche Misshandlungen oder Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionsausübung (USDOS 20.5.2013). Der Islam ist im öffentlichen Leben präsent. Religiöse Toleranz und Ablehnung fundamentalistischer Strömungen sind jedoch erklärte Staatsziele und gesellschaftliche Praxis. Fundamentalistische Strömungen spielen bislang keine große Rolle. Die katholische und die anglikanische Kirche sind gesellschaftlich engagiert und ein wichtiger Akteur besonders im Bildungsbereich (AA 10.2013a).

Quellen:

16.1. Religiöse Gruppen

85 (USDOS 20.5.2013) bis 90 Prozent (AA 10.2013a) der Bevölkerung sind Muslime. Acht Prozent sind Christen und sieben Prozent sind Angehörige indigener Religionen (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

17. Ethnische Minderheiten

Es gibt ein Gesetz, dass rassische und ethnische Diskriminierung verbietet. Es gibt dennoch ethnische Diskriminierung auf gesellschaftlicher Ebene bei allen Gruppen, sichtbar im Bereich des Arbeitsmarktes, der ethnischen Segregation von Wohnvierteln, und der Präsenz ethnisch geprägter Rhetorik in politischen Kampagnen (USDOS 19.4.2013). 2013 kam es trotz der Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung nach den Parlamentswahlen wiederholt zu blutigen ethnischen Auseinandersetzungen mit mehreren Toten im Südosten (Waldguinea) (BMeiA 13.2.2014).

Quellen:

17.1. Minderheitengruppen

Die Bevölkerung Guineas besteht zu etwa 40 Prozent aus Peuhl (v.a. Mittelguinea, 30 Prozent aus Malinke (v.a. Oberguinea) und 20 Prozent aus Soussou (v.a. Niederguinea). 10 Prozent der Bevölkerung sind Angehörige kleinerer ethnischer Gruppen, die in ganz Guinea zu finden sind (CIA 28.1.2014; vgl. USDOS 19.4.2013). Conakry und andere große urbane Zentren wie Kankan sowie ländliche Gegenden wie etwa Waldguinea sind ethnisch heterogen (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

18. Frauen/Kinder

Das Gesetz schreibt die Gleichbehandlung von Mann und Frau vor, benachteiligt aber Frauen in erbrechtlichen Angelegenheiten. Traditionelles Recht bevorzugt Männer und wird manchmal dem formalen Recht vorgezogen, vor allem in ländlichen Gebieten (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 23.5.2013). Gemäß dem Inter-afrikanischen Komitee für traditionelle Praktiken ist Zwangsheirat von Mädchen und Frauen weiterhin üblich. Das Ministerium für soziale Angelegenheiten und Frauen- und Kinderthemen arbeitete auf die rechtliche Gleichstellung von Frauen hin, die gesellschaftlicher Diskriminierung, vor allem in ländlichen Gegenden, ausgesetzt sind. Frauen haben zwar Zugang zu Land zur Bewirtschaftung, können dieses jedoch nicht besitzen. Regierungsbeamte bestätigten, dass Polygamie praktiziert wurde. Das Scheidungsrecht bevorzugt Männer bezüglich des Sorgerechts und der Güterteilung. In rechtlicher Hinsicht hat die Aussage einer Frau weniger Gewicht als jene eines Mannes, in Übereinstimmung mit islamischen Vorschriften und traditionellem Recht. Obwohl das Prinzip gleiches Gehalt für gleiche Arbeit Gültigkeit hat, erhielten Frauen in der Praxis ein geringeres Gehalt als Männer (USDOS 19.4.2013).

Vergewaltigung ist in strafrechtlicher Hinsicht ein Verbrechen, kommt häufig vor und wird jedoch selten verfolgt. Eheliche Vergewaltigung wird weder bestraft noch ist sie ein Straftatbestand. Häusliche Gewalt ist verbreitet, wiewohl keine Schätzungen über das Ausmaß vorliegen. Aus Angst vor Stigmatisierung oder Vergeltung zeigen Frauen Misshandlungen selten an (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 23.5.2013). Misshandlungen der eigenen Frau stehen nicht direkt unter Strafe, können jedoch unter dem Straftatbestand der Körperverletzung gerichtlich verfolgt werden. Körperverletzung ist ein Scheidungsgrund gemäß Zivilrecht, aber die Polizei interveniert nur selten in häuslichen Konflikten, und es gibt keine Berichte darüber, dass Täter bestraft werden (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

18.1. Kinder

Gemäß dem Inter-afrikanischen Komitee für traditionelle Praktiken ist Zwangsheirat von Mädchen und Frauen weiterhin üblich (USDOS 19.4.2013). Sie betrifft vorwiegend Mädchen aus konservativen Familien mit einem geringen Bildungsniveau (IRB 9.10.2012).

FGM ist illegal (USDOS 19.4.2013; vgl. Reliefweb 27.11.2013) und mit einer Haftstrafe von drei Monaten und einer Geldstrafe von 100.000 Guinea Francs ($22) belegt (USDOS 19.4.2013). 1965 wurde FGM verboten; das Gesetz wurde im Jahr 2000 verschärft. Trotzdem gab es nur geringe Fortschritte bei der Ausrottung von FGM in der Praxis (Reliefweb 27.11.2013). FGM ist in allen Regionen und bei allen Religionsgemeinschaften und ethnischen Gruppen weit verbreitet und wird an Mädchen im Alter zwischen 4 und 17 Jahren durchgeführt. Die verbreitetste Form von FGM ist die Excision. Die Infibulation - die gefährlichste Form von FGM - wird selten angewendet. Die NGO CPTAFE (La Cellule de Coordination Sur Les Pratiques Traditionelles Affectant La Sante des Femmes et des Enfants) hat von hohen Raten an Kinder- und Müttersterblichkeit aufgrund von FGM berichtet. FGM hat laut einer Umfrage aus dem Jahr 2005 eine Prävalenz von 96 Prozent der Frauen im Alter von 15 bis 49 Jahren landesweit. Die Regierung kooperiert mit NGOs um die Anwendung von FGM zu beseitigen und medizinisches Personal über die Gefahren der Praktik aufzuklären. Es gibt einen Trend, FGM unter besseren hygienischen Umständen und unter Mitwirkung medizinischen Personals durchzuführen. Urbane und gebildete Familien gingen dazu über, anstatt der vollständigen Prozedur eine eher symbolische Beschneidung vorzunehmen (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

19. Homosexuelle

Homosexuelle Handlungen sind in Guinea verboten und mit Haftstrafe bedroht (AA 13.2.2014; vgl. BMeiA 13.2.2014). Vorgesehen sind Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu drei Jahren und Geldstrafen. Wenn diese Handlung mit einem Minderjährigen unter 21 Jahren durchgeführt wird, muss stets die Höchststrafe verhängt werden. Wurde bei der vollendeten oder versuchten Handlung Gewalt angewandt, ist Haft von fünf bis zehn Jahren zu verhängen (AA 13.2.2014).

Quellen:

20. Bewegungsfreiheit

Das Gesetz garantiert uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr, und die Regierung respektiert diese Rechte auch üblicherweise in der Praxis. Die Regierung fordert von allen Bürgern, die älter als 18 Jahre sind, einen Ausweis mitzuführen, welchen sie auf Verlangen an den Checkpoints vorzuweisen haben. Polizei und Sicherheitskräfte halten weiterhin Personen an Straßensperren an, um Bestechungsgeld zu verlangen, und schränken dadurch die Reisefreiheit und die Sicherheit der Reisenden ein (USDOS 19.4.2013). In Conakry und auch im Landesinneren gibt es Straßensperren; Schikanen durch Zoll, Militär und Polizei sind häufig (BMeiA 13.2.2014).

Quellen:

21. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

Das Land ist ein Rückzugsort für Flüchtlinge aus den Nachbarländern Liberia, Sierra Leone, Côte d'Ivoire und Mali. Gesetzlich ist die Gewährung von Asyl oder dem Flüchtlingsstatus vorgesehen, und die Regierung hat ein System zum Schutz von Flüchtlingen etabliert (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

22. Grundversorgung/Wirtschaft

Guinea gehört trotz großer wirtschaftlicher Ressourcen (größte Bauxitvorkommen der Welt, reiche Vorkommen an Eisenerz, Nickel, Gold, Diamanten, Wasserkraft, großes landwirtschaftliches Anbaupotenzial) zu den ärmsten Ländern der Welt (AA 10.2013b). Es liegt an 156. Stelle von 169 im Bericht zur menschlichen Entwicklung 2010. Der Anteil der Bevölkerung, der pro Tag von weniger als 2 US-Dollar leben muss, beträgt knapp 70 Prozent AA 10.2013a). Die Hälfte der Bevölkerung lebt von weniger als 1 US-Dollar pro Tag (GIZ k. D.). Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt bei 54 Jahren. Im Jahr 2011 hatte ein erwachsener Guineer im Durchschnitt 1,6 Jahre Schulbildung erfahren (AA 10.2013a). Fruchtbare Böden, reiche Vorkommen an Bodenschätzen, abwechslungsreiche Landschaften und einen Hafen als Tor zur Welt - Guinea erfüllt anscheinend alle Voraussetzungen, damit sich Wirtschaft, Gesellschaft und Tourismus im Land entwickeln können. Bisher gelang es der politischen Klasse jedoch nicht, das große wirtschaftliche Potenzial für die Entwicklung des Landes zu nutzen. Stattdessen sind politische Unruhen, Streiks und Korruption an der Tagesordnung. Auf dem Human Development Index der Vereinten Nationen rangiert Guinea auf den hinteren Positionen. Seit Mitte der 1990er-Jahre ist die Armut der rund elf Millionen Einwohner noch weiter gestiegen (GIZ k.D.).

Quellen:

23. Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/ oder hygienisch hoch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Conakry ist begrenzt. Die Apotheken in Guinea haben ein begrenztes Sortiment wichtiger Standardmedikamente häufig europäischer Herkunft. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 13.2.2014). Diverse Indikatoren zeigen, dass das Gesundheitssystem Guineas eines der schlechtesten der Welt ist. In Guinea beträgt die Lebenserwartung 54,1 Jahre und von 1.000 Geburten sterben 142 Kinder vor ihrem fünften Geburtstag. Der Staat widmet nur 0,6% des Bruttonationalprodukts dem Gesundheitssektor. Nur etwa 2% der Bevölkerung sind von einer Krankenversicherung erfasst. Neben Apotheken und Privatkliniken weist der öffentliche Gesundheitssektor eine pyramidenförmige Struktur auf. In der Hauptstadt Conakry befinden sich Universitätskliniken, und in jeder der sieben Regionen ein regionales Krankenhaus. In jeder der 26 Präfekturen existiert eine medizinische Einrichtung. Medizinische Gemeindezentren, Gesundheitszentren sowie kleinere medizinische Außenposten existieren im gesamten Territorium. Der Staat führt derzeit diverse Gesundheitsprogramme durch, die den betroffenen Personen kostenfrei zur Verfügung stehen. Ziele dieser Programme sind etwa der Kampf gegen die Tuberkulose, Behandlung von Aids sowie Geburt in staatlichen Gesundheitseinrichtungen. Die Programme sind von Misswirtschaft, Abwesenheit qualitativ hochwertiger Ausbildung und Korruption geprägt. Z.B. werden für Geburten häufig Geldbeträge gefordert (CGRA / CGVS, OFPRA, DFJP 3.2012).

Quellen:

24. Behandlung nach Rückkehr

24.1. Rückkehrsituation alleinstehender Frauen

Guinea ist eines der ärmsten Länder in Afrika. Frauen und Kinder, insbesondere aus der armen ländlichen Bevölkerung, zählen zum am meisten gefährdeten Bevölkerungsteil. Frauen und Kinder aus der ländlichen Bevölkerung sind von den höchsten Raten von Kinder- und Müttersterblichkeit, Unterernährung, HIV/AIDS und anderen vorherrschenden Krankheiten betroffen sowie mit den härtesten Lebensbedingungen konfrontiert. Der Grad sozialer und wirtschaftlicher Verelendung hat sich durch den Anstieg der Nahrungsmittelpreise im Jahr 2011 verschärft. Die Misswirtschaft mit öffentlichen Geldern hat die Armutslage weiter verschlimmert und zu ernsthaften Hindernissen bezüglich der Verwirklichung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten geführt (UNHCR 17.1.2012). Obwohl das Prinzip gleiches Gehalt für gleiche Arbeit Gültigkeit hat, erhielten Frauen in der Praxis ein geringeres Gehalt als Männer (USDOS 19.4.2013).

Laut UN sind die folgenden Organisationen in Guinea zur Unterstützung von Frauen tätig (UN k.D.):

• Appui aux femmes du secteur informel

• Association des femmes de Lanseboundji

• Association des femmes entrepreneurs de Guinée

• Association des femmes pour la recherche et le developpement

• Association guinéenne des femmes chercheurs

• Association guinéenne des femmes volontaires du progrès

• Commission nationale des femmes travailleuses de Guinée

• Coopérative de construction des femmes de lansébundji

• Femme et développement

• Groupement des femmes d'affaires de guinée

• Mano River Women's Peace Network / Réseau des femmes du fleuve mano pour la paix - Guinée

• Réseau des femmes du fleuve mano pour la paix

Quellen:

Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht in den vorliegenden Beschwerdefällen für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Die Länderfeststellungen wurden dem Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zugestellt und sind im Rahmen der Verhandlung nicht bestritten worden.

Zu der Person des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger von Guinea und gehört der Volksgruppe der Fulla an.

Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich und stellte am 03.05.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer verließ sein Heimatland aufgrund von Anhaltungen und Bedrohungen durch die Sicherheitsbehörden des Herkunftsstaates, da ihm in seinem Herkunftsstaat insbesondere wegen seiner (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung Verfolgungshandlungen drohen.

Festgestellt wird daher, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Teilnahme an einer gewaltsamen Demonstration gegen die Regierung im Herkunftsstaat somit aufgrund seiner (unterstellten) politischen Gesinnung von den Sicherheitskräften des Herkunftsstaates festgenommen und bedroht wurde, jedenfalls auch in das Blickfeld der Sicherheitskräfte von Guinea geraten ist, weshalb es unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellungen im Fall einer Rückkehr nach Guinea maßgeblich wahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer Verfolgungshandlungen zu befürchten hätte.

Festgestellt wird im gegenständlichen Fall, dass der Beschwerdeführer mangels gesicherter sozialer und familiärer Anknüpfungspunkte und aufgrund der festgestellten maßgeblichen Verfolgungsgefahr, weil er ins Blickfeld der Sicherheitskräfte im Herkunftsstaat geraten ist, nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hätte, sich außerhalb seines Heimatortes in einem anderen Gebiet von Guinea niederzulassen.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich Deutschkurse besucht und weist gute Deutschkenntnisse auf. Er ist laut aktuellem Strafregisterauszug in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Die Staatsangehörigkeit sowie die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers stellte bereits das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid fest; auch für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach derzeitigem Kenntnisstand kein Anlass, das diesbezüglich glaubwürdige Vorbringen des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen und stellt das Bundesverwaltungsgericht auch die Identität des Beschwerdeführers aufgrund dessen glaubhaften Angaben fest.

Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründen beruhen auf den glaubwürdigen und weitgehend gleichlautenden Angaben des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer war in der Lage vor allem anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.07.2015, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer bei nochmaliger Befragung zu seinen Fluchtgründen einen persönlich glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck hinterließ, den Umstand, dass er aufgrund seiner (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung ins Blickfeld der heimatlichen Behörden gelangt ist, glaubhaft darzulegen.

Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts vermag daher aus heutiger Sicht die Ansicht des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid, die Fluchtgründe des Beschwerdeführers seien unglaubwürdig und dass der Beschwerdeführer nicht imstande gewesen wäre, vor dem Bundesasylamt eine Verfolgung bzw. drohende Verfolgung in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen, nicht zu teilen. Im nunmehr angefochtenen Bescheid wurde als Indiz der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers insbesondere darauf verwiesen, dass die Angaben zum Ausreisegrund vage, pauschal, nicht plausibel und daher auch nicht glaubwürdig wären, überdies wurde auf geringe Unstimmigkeiten in den Angaben des Beschwerdeführers verwiesen.

Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen der Beschwerdeverhandlung jedoch im Gegensatz zu den Feststellungen der belangten Behörde glaubhaft ausgeführt, dass er aufgrund seines politischen Engagements insbesondere im Zuge der Demonstration im Herkunftsstaat Verfolgungshandlungen ausgesetzt ist. Die Angaben zum Ausreisegrund waren detailliert, weitestgehend nachvollziehbar, plausibel und decken sich grundsätzlich mit den Feststellungen zu seinem Heimatland, weshalb dem Beschwerdeführer diesbezüglich die Glaubwürdigkeit zugesprochen wird.

Der Beschwerdeführer konnte im Rahmen der Beschwerdeverhandlung glaubhaft darlegen, dass dessen Angaben hinsichtlich der Verfolgungsgefahr und dessen Anhaltungen und Bedrohungen aufgrund seiner (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung sehr wohl der Wahrheit entsprechen. Dabei ist vor allem der Beschwerdeführer aufgrund seiner Teilnahme an der gewaltsamen Demonstration ins Blickfeld der Sicherheitskräfte des Herkunftsstaates gelangt.

Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Verfolgungsgefahr, der sich der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr ausgesetzt sieht, auch glaubhaft darzustellen und schilderte er nachvollziehbar Anhaltungen und Bedrohungen durch Sicherheitsbehörden im Herkunftsstaat aufgrund seiner (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung. Der Beschwerdeführer führte glaubwürdig und nachvollziehbar in der Beschwerdeverhandlung aus, dass ihm in seinem Herkunftsstaat insbesondere wegen seiner (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung aufgrund seiner Teilnahme an einer gewaltsamen Demonstration asylrelevante Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat droht. Der Beschwerdeführer konnte durch seine Angaben, welche keine auffallenden Widersprüche enthalten, die nicht im Rahmen der Beschwerdeverhandlung aufgeklärt werden konnten, nachvollziehbar darlegen, dass er somit in das Blickfeld der Sicherheitskräfte im Herkunftsstaat geraten ist und er im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit weiteren Verfolgungshandlungen in Form von ungerechtfertigten Mitnahmen und körperlichen Misshandlungen durch Sicherheitskräfte ausgesetzt wäre.

Auf Grund der aktuellen Lage in Guinea ist derzeit auch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Demonstration in das Blickfeld der Sicherheitskräfte im Herkunftsstaat geraten ist und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat weiteren Verfolgungshandlungen in Form von ungerechtfertigten Mitnahmen und körperlichen Misshandlungen durch Sicherheitskräfte ausgesetzt wäre.

Im Detail ergibt sich aus den aktuellen Länderfeststellungen zu Guinea hinsichtlich der Sicherheitskräfte, dass Korruption weit verbreitet ist. Die verwaltungskonforme Kontrolle über die Sicherheitskräfte ist mangelhaft, das Strafgesetz wird häufig nicht beachtet. Viele Bürger sehen die Sicherheitskräfte als korrupt, ineffektiv und gefährlich an. Es gibt limitierte interne und externe Mechanismen, um Vergehen der Sicherheitskräfte zu untersuchen. Diese bleiben jedoch weitgehend wirkungslos in Ermangelung von Professionalität und eines funktionierenden zivilen Justizsystems. Zu Oppositionsparteien im Herkunftsstaat wird in den aktuellen Länderfeststellungen festgestellt, dass Sicherheitskräfte im gesamten Berichtsjahr (2012) Demonstrationen unterdrückten, die von der Opposition, einschließlich der Union der demokratischen Kräfte in Guinea (Union des Forces Démocratiques de Guinée - UFDG) organisiert wurden. Dabei kamen mindestens acht Menschen zu Tode (AI 23.5.2013). Exzessive Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte bei Demonstrationen nahm im Jahr 2013 zwar ab, aber es gibt laut aktuellen Länderfeststellungen dennoch zahlreiche Fälle exzessiver Gewaltanwendung, teilweise mit Todesfolge, und unprofessionellen Verhaltens seitens der Sicherheitskräfte. In einigen Fällen waren Angehörige der Sicherheitskräfte in Diebstahl, Raub und andere Verbrechen in Wohngegenden, in denen Unterstützer der Opposition leben, verwickelt.

Letztlich war der Gesamteindruck, den der Beschwerdeführer im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, zu der das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Vertreter entsandte, hinterließ, im Rahmen einer ganzheitlichen Betrachtung des Vorbringens entscheidend für die Bewertung, dass dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers Glaubwürdigkeit zukommt.

Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).

Auf Grund der oben angestellten Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab ist der Beschwerdeführer mit seinen im Wesentlichen widerspruchsfreien Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden.

Die Feststellungen zur Unbescholtenheit ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 in der anzuwendenden Fassung des BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, geht die belangte Behörde in den gegenständlich angefochtenen Bescheiden nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zusammenfassend zu Unrecht von der Unglaubwürdigkeit des erstatteten fluchtrelevanten Vorbringens aus.

Auf Grund der oben angestellten Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer - insbesondere durch seinen persönlich glaubwürdigen Eindruck in der Beschwerdeverhandlung - gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab ist der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden.

Auf Grund der aktuellen Lage in Guinea ist derzeit nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer von den Sicherheitskräften gesucht wegen dessen Teilnahme an einer Demonstration gegen die Regierung im Herkunftsstaat somit aufgrund seiner (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung von den Sicherheitskräften des Herkunftsstaates festgenommen und bedroht wurde, und der Beschwerdeführer somit in das Blickfeld der Sicherheitskräfte im Herkunftsstaat geraten ist und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat weiteren Verfolgungshandlungen in Form von ungerechtfertigten Mitnahmen und körperlichen Misshandlungen durch Sicherheitskräfte ausgesetzt wäre.

Der Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm in seinem Herkunftsstaat insbesondere wegen seiner zumindest (unterstellten) politischen Gesinnung Verfolgungsgefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

In weiterer Folge muss aber festgehalten werden, dass für den Fall, dass für den Asylwerber die Möglichkeit besteht, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614; 29.3.2001, 2000/20/0539). Im gegenständlichen Fall kann nach der oben wiedergegebenen Berichtslage zu Guinea insbesondere mangels gesicherter sozialer und familiärer Anknüpfungspunkte und aufgrund der festgestellten maßgeblichen Verfolgungsgefahr, weil er ins Blickfeld der Sicherheitskräfte im Herkunftsstaat geraten ist, nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hätte, sich außerhalb seines Heimatortes in einem anderen Gebiet von Guinea niederzulassen.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Es war somit, da auch kein Anhaltspunkt für einen der sonstigen in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK angeführten Endigung- bzw. Ausschlussgründe ersichtlich ist, der Beschwerde schon gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides Folge zu geben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen.

Es ist aus all diesen Gründen spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes). Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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