BVwG L507 2112825-1

L507 2112825-1Tribunal Administrativo Federal10 de set. de 2015

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aktuelle Länderfeststellungen, Bescheinigungsmittel,<br/>Ermittlungspflicht, Identität, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Reisedokument

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BVwG L507 2112825-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L507.2112825.1.00

Spruch

L507 2112825-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2015, Zl. 14-1047751902/140274297, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 11.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.12.2014 und bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 28.07.2015 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und muslimisch-sunnitischen Glaubens sei. Der Beschwerdeführer habe in XXXX gelebt und als Dolmetscher für eine chinesische Firma gearbeitet. Nach dem Einmarsch der Terrororganisation IS in XXXX sei der Beschwerdeführer von den Terroristen gesucht worden, weil er für eine chinesische Firma gearbeitet habe. Zum Beweis dessen könne der Beschwerdeführer auch eine Ladung der Terrororganisation IS vorweisen.

Aus diesen Gründen habe der Beschwerdeführer Anfang November 2014 den Irak verlassen.

Zum Beweis seines Vorbringens brachte der Beschwerdeführer ein Konvolut von Dokumenten und Schriftstücken in arabischer Sprache in Vorlage (AS 31 bis 49), worunter sich auch eine Kopie des irakischen Reisepasses des Beschwerdeführers befindet, woraus folgender Name des Beschwerdeführers hervorgeht: " XXXX ."

2. Mit Bescheid des BFA vom 07.08.2015, Zl. 14-1047751902/1402742297, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß

§ 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.08.2016 erteilt.

Das BFA traf in dem 122 Seiten umfassenden Bescheid Feststellungen zur Lage im Irak im Ausmaß von 106 Seiten (Seite 9 bis Seite 115 des angefochtenen Bescheides), wobei sich diese Feststellungen ausschließlich auf eine wahllose Aneinanderreihung von Berichten verschiedenster Organisationen aus dem ersten Halbjahr 2014 und davor stützen.

Zudem traf die belangte Behörde zur Person des Beschwerdeführers folgende Feststellungen:

"Sie führen den Namen XXXX , sind am XXXX im Irak geboren. Sie sind irakischer Staatsbürger und gehören der Volksgruppe der Araber an, sind moslemischen Glaubens, Sunnit. Ihre Person steht fest. Sie sind gesund und arbeitsfähig"

Beweiswürdigend wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid folgendes wörtlich ausgeführt:

"[...]

Die Identität steht aufgrund der Vorlage ihrer Dokumente fest. In dem von ihnen vorgelegten irakischen Reisepass ist ihr Name mit XXXX angegeben, doch sie geben an, dass sie XXXX heißen, der Name falsch geschrieben wurde.

[...]

Soweit sie vorbringen, sich vor der allgemeinen unsicheren Lage im Irak zu fürchten und bei einer Rückkehr in eine aussichtslose Lage zu geraten, sind ihre Angaben plausibel nachvollziehbar und somit glaubhaft.

Ihre Schilderung zu ihren Fluchtgründen erschöpfte sich in einer generellen Bedrohung durch die IS. In ihrer EB am 13.12.2014 geben sie noch an, dass sie von der Terroristengruppe IS verfolgt und mit Mord bedroht werden. In ihrer Befragung vor der RD XXXX am 28.07.2015 geben sie an, dass sie den Irak verlassen mussten, da die IS XXXX eingenommen hat. Sie arbeiteten für eine chinesische Firma als Dolmetsch. Durch ihre Tätigkeit als Dolmetsch für eine ausländische Firma würden Sie gesucht werden. Sie hätten auch eine Ladung der IS zum Vorweisen. Sie hätten Angst vor der IS in XXXX , ohne IS wären sie im Irak geblieben. Sie würden nach Kurdistan gehen, wenn sie in den Irak zurück müssten, denn sonst ist es überall unsicher.

Zu der von ihnen vorgewiesenen Ladung der IS für ihre Person ist anzumerken, dass sie am XXXX 2014 ausgestellt wurde, doch diese Schreiben sind der Behörde mittlerweile bekannt, man kann diese im Internet ausdrucken und selbst datieren und mit dem eigenen Namen ergänzen.

Außerdem handelt es sich um eine Ladung. Sie konnten nicht darlegen, dass sie gesucht werden. Auch könnte es sein, dass die IS einen Dolmetsch für chinesische gebraucht hätte und sie anstellen wollte oder ihre Kenntnisse nutzen wollte. Die Ladung allein bestätigt noch keinerlei Verfolgung, sondern belegt lediglich, dass die IS von ihrer Person weiß, und auch über ihre Kenntnisse unterrichtet ist, sofern man unterstellt, dass es sich um ein von der IS ausgestelltes Dokument handelt, denn diese Ladungen und auch die Fahndungen der IS können im Internet heruntergeladen werden, und nach Bedarf selbst mit Namen, Adresse und Datum ergänzt werden, um eine Verfolgung vorzutäuschen.

Vor allem ihre Aussage, dass sie Angst vor der IS hätten und ohne IS im Irak geblieben wären, wie auch die Aussage, dass es in Kurdistan sicher sei, und sie, wenn sie zurück müssen, nach Kurdistan gehen würden, weisen darauf hin, dass sie im Irak bleiben hätten können, jedoch in einem anderen Landesteil ziehen hätten müssen, um vor der IS sicher zu sein. Somit gebe es eine innerstaatliche Fluchtalternative für sie, die sie nicht genutzt haben, obwohl die Möglichkeit dazu bestanden hat und es diese Möglichkeit nach wie vor gibt.

Auch ihre Angaben, dass ihr Frau in der Zwischenzeit ein Kind geboren hat und nach wie vor im Irak, samt Kind leben kann, weisen in diese Richtung.

Sie legten bei ihrer Einvernahme eine Ladung vor, doch gibt es diese Ladungen im Internet zum Herunterladen, diese kann dann individuell angepasst werden.

Diesen Drohbrief hätten sie zuhause bekommen. Diese Ladung ist mit XXXX 2014 datiert. Die IS hat jedoch XXXX am 10.06.2014 eingenommen, somit war es ihnen möglich, unter der Herrschaft der IS in XXXX zu leben, wobei durch die Zustellung der Ladung bei ihnen zuhause auch nachgewiesen ist, dass die IS Kenntnis von ihrem Aufenthaltsort hatte. Sie sind erst Anfang November 2014 aus dem Irak ausgereist, somit konnten sie sehr wohl von der Einnahme XXXX bis zu ihrer Ausreise unter der Herrschaft der IS im XXXX leben, wobei der IS bekannt war, wo sie sich befinden bzw. aufhalten, denn ansonsten wäre eine Zustellung der Ladung bei ihnen zuhause unmöglich gewesen.

Ihren Angaben, dass sie von der IS bedroht werden, konnte kein Glaube geschenkt werden, sie lebten und wohnten in XXXX im Irak, XXXX wurde jedoch am 10.06.2014 von den Milizen der IS eingenommen, dennoch konnten sie sich weiterhin im XXXX aufhalten und wurde ihnen erst frühestens vier Monate nach der Einnahme XXXX durch die IS die Ladung zugestellt, was belegt, dass die IS wusste, wo sie wohnen, trotzdem konnten sie in XXXX bleiben und sich dort nach Übernahme der Macht durch die IS weiterhin aufhalten, und das über Monate hinweg.

Auch sonst sind im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat hindeuten würden.

Da sich ebenso aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Bestehen einer relevanten Gefahr einer Verfolgung für ihre Person ergaben und konnten solche auch nicht festgestellt werden.

Die Feststellungen zu ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß § 5 Abs. 2 BFA-Einrichtungsgesetz, BFA-G, zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Zur Aktualität der Quellen die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können."

In der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides wurde von der belangten Behörde folgendes ausgeführt:

"[...]

Die im Heimatstaat eines Antragstellers allgemein herrschenden politischen und sozialen Verhältnisse rechtfertigen für sich allein nicht die Gewährung von Asyl. Potenzielle Gefahren dieser allgemeinen Gegebenheiten treffen grundsätzlich alle Einwohner eine Region gleichermaßen. Zentraler Aspekt der dem § 3 AsylG zu Grunde liegenden, in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der Konvention angeführten Gründen.

[...]

Die von ihnen geschilderte problematische Sicherheitslage betrifft jedoch nicht nur sie, sondern auch andere Menschen in ihrem Land unabhängig von Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, und stellt demnach keine individuell gegen sie gerichtete Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar.

Es konnten in ihrem Fall keine Umstände ermittelt werden, dass sie aufgrund persönlicher Eigenschaften oder der beruflichen und sozialen Stellung einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind bzw. im Fall der Rückkehr ausgesetzt wären. Sie wohnten und lebten in XXXX , und konnten dort wohnen und leben bleiben, nachdem die IS die Macht übernommen hatte. Wobei nachgewiesen ist, dass die IS Kenntnis von ihrem Aufenthaltsort hatte, doch blieben sie über Monate nach der Einnahme XXXX durch die IS weiterhin dort wohnhaft.

Der Wunsch nach besseren Lebensbedingungen rechtfertigt nicht die Gewährung von Asyl. Auch eine allgemeine unsichere Lage in einem Herkunftsland kann nicht zur Asylgewährung führen.

Wie bereits in der Beweiswürdigung erörtert, konnten sie selbst keinen Asylgrund glaubhaft machen.

[...]

In ihrem Fall ging die Behörde von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung aus, da den Länderfeststellungen zu entnehmen ist, dass für sie als Zivilperson im Irak eine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes gegeben ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

[...]"

3. Gegen Spruchpunkt I. dieses dem Beschwerdeführer am 12.08.2015 persönlich zugestellten Bescheides wurde am 18.08.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei zur Begründung das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt und unter anderem ausgeführt wurde, dass die Beweiswürdigung mangelhaft sei.

Es sei eine reine Vermutung der Behörde, dass der Beschwerdeführer die Ladung aus dem Internet ausgedruckt habe. Die Ausführung, dass es sich außerdem nur um eine Ladung handeln würde und es auch sein könnte, dass die IS einen Dolmetscher für chinesisch gebraucht hätten und den Beschwerdeführer anstellen hätte wollen oder seine Kenntnisse nutzen hätten wollen, sei angesichts des Wissens über die Methoden des IS geradezu zynisch.

Die Ausführungen der Behörde, dass den Angaben des Beschwerdeführers, dass er vom IS bedroht worden sei, kein Glaube geschenkt werden könne, weil die Milizen des IS XXXX am 10.06.2014 eingenommen hätte und der Beschwerdeführer sich noch mehr als vier Monate im XXXX aufgehalten habe, seien nicht nachvollziehbar. XXXX sei eine große Stadt. Es sei sehr wohl nachvollziehbar, dass die Milizen des IS nach Eroberung der Stadt erst im Laufe der Monate einzelne Personen ins Visier genommen hätten.

Die Ausführungen der Behörde in der rechtlichen Beurteilung seien aktenwidrig und würden auf einem mangelhaften Ermittlungsverfahren, einer fehlerhaften Beweiswürdigung und einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung beruhen.

Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers gehe klar hervor, dass eine der bürgerkriegsführenden Parteien - im konkreten der IS - ein individuelles Interesse an der Person des Beschwerdeführers habe. Der Beschwerdeführer habe für eine ausländische Firma als Dolmetscher gearbeitet.

Zur Untermauerung dieses Vorbringens wurden aktuelle Berichte - vornehmlich aus dem ersten Halbjahr 2015 - auszugsweise zitiert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A):

2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als - eine - Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern - auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt - auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

3.1. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Der Beschwerdeführer stützte sein Vorbringen insbesondere darauf, dass er wegen seiner beruflichen Tätigkeit (Dolmetscher für eine chinesische Firma) von der Terrororganisation IS gesucht und verfolgt werden würde, wobei er eine Ladung des IS erhalten habe.

Die belangte Behörde kam im angefochtenen Bescheid hinsichtlich dieser Angaben zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei, weshalb dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten nicht zuzuerkennen war. Dabei stützte sich die belangte Behörde in ihren beweiswürdigenden Ausführungen auf die von ihr getroffenen Länderfeststellungen zum Irak, wobei sich diese Länderfeststellungen im Ausmaß von 106 Seiten [sic!] aber auf die Lage im Irak vor dem Juni 2014 beziehen und sich vornehmlich auf Quellen und die Berichtslage vor dem Juni 2014 und somit vor dem Zeitpunkt, zu dem die Stadt XXXX und auch größere Gebietsteile des Irak noch nicht von der terroristischen Organisation IS eingenommen und besetzt worden sind, stützen.

Zur Untermauerung seines Vorbringens brachte der Beschwerdeführer ein Konvolut von Dokumenten und Schriftstücken in arabischer Sprache in Vorlage, worunter sich auch ein Schreiben findet, das mit dem Symbol und einen Stempel der terroristischen Organisation IS versehen ist (AS 35). Hinsichtlich dieser Dokumente und Schreiben finden sich im Akt des BFA jedoch keinerlei Übersetzungen in die deutsche Sprache, weshalb davon auszugehen war, dass es das BFA im vorliegenden Fall völlig unterlassen hat, die vom Beschwerdeführer in arabischer Sprache in Vorlage gebrachten und für die Beurteilung der Rechtssache relevanten Bescheinigungsmittel in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen, was jegliche inhaltliche Auseinandersetzung hiermit, insbesondere die Feststellung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes und eine unbedenkliche sowie schlüssige Würdigung dieses Sachverhaltes unmöglich macht.

Da es die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vor dem Hintergrund der sich insbesondere seit Juni 2014 ständig ändernden Lage insbesondere im Zusammenhang mit den verbrecherischen und terroristischen Handlungen der Terrororganisation IS offensichtlich unterlassen hat, aktuelle, nachvollziehbare und sachverhaltsbezogene Feststellungen zur Lage im Irak und im konkreten Fall zur Lage in der Stadt XXXX zu treffen, und weil es die belangte Behörde ebenso unterlassen hat, die vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten - in arabischer Sprache verfassten - Dokumente und Schreiben einer Übersetzung in die deutsche Sprache zuzuführen, kann im angefochtenen Bescheid nicht schlüssig nachvollzogen werden, worauf die Würdigung der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers in Bezug auf den von ihm vorgebrachten Sachverhalt gestützt wurde.

Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen.

Damit hat die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Ermittlungen teils gänzlich unterlassen und/oder teils bloß ansatzweise ermittelt, wobei diese Ermittlungen nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden müssten.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.

Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht und diese Ermittlungstätigkeit sowie die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (erstmals) durch das Bundesverwaltungsgericht selbst vorgenommen werden müsste, war gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG mit der Aufhebung des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.

Die belangte Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren - sobald die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente und Schreiben in die deutsche Sprache übersetzt wurden - mit dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt und insbesondere mit der aktuellen Lage im Irak und der aktuellen Lage in der Stadt XXXX auseinander zu setzen und diesbezüglich aktuelle, eindeutige und sachverhaltsbezogene Feststellungen zu treffen haben. Das nicht selektierte Einfügen bzw. "Hineinkopieren" eines allgemein gehaltenen Berichtes der Staatdokumentation, der zudem seitenlange Ausführungen zu Themen enthält, die mit dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt nicht einmal im entferntesten in Einklang zu bringen sind, reicht dazu sicherlich nicht aus.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,

3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc,

s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.

3.2. Ferner muss auch festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer seinen irakischen Reisepass in Vorlage gebracht hat, woraus sich sein vollständiger Name samt der richtigen Schreibweise eindeutig ergibt.

Vor diesem Hintergrund ist es für das erkennende Gericht keineswegs nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers trifft, die von den Eintragungen im Reisepass des Beschwerdeführers wesentlich abweichen. Vor allem auch deshalb, weil aus den beweiswürdigenden Ausführungen dazu nicht schlüssig und im konkreten Fall auch nicht einmal (sprachlich) verständlich ableitbar ist, weshalb die "amtlichen" Eintragungen im Reisepass des Beschwerdeführer nicht den Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurden.

Die belangte Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren auch mit dem vollständigen Namen des Beschwerdeführers und dessen Schreibweise nachvollziehbar auseinander zu setzten und diesbezüglich eindeutige Feststellungen zu treffen haben.

4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß

Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

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