BVwG L502 2112550-1

L502 2112550-1Tribunal Administrativo Federal10 de set. de 2015

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Regest

Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, wesentlicher Verfahrensmangel

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BVwG L502 2112550-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L502.2112550.1.00

Spruch

L502 2112550-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch das Jugendamt der BH XXXX als gesetzliche Vertretung, diese vertreten durch die Caritas Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2015, Zl. 1052630303-150217916, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG idgF aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der - noch minderjährige - Beschwerdeführer (BF) stellte gemeinsam mit seinem zugleich eingereisten Bruder am 27.02.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 28.02.2015 erfolgte die asylrechtliche Erstbefragung des BF an der Erstaufnahmestelle-Ost des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

(BFA).

Die Verfahren wurden am 02.03.2015 zugelassen und in der Folge an der RD Steiermark des BFA weitergeführt.

Dort wurde am 06.07.2015 der Bruder des BF niederschriftlich einvernommen.

Eine Einvernahme des BF erfolgte nach mehrmaligen erfolglosen Ladungen des BFA nicht.

2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2015 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise in die Türkei von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

In gleicher Weise wurde über den Antrag auf internationalen Schutz des Bruders des BF entschieden.

3. Gegen den der Vertretung des BF am 16.07.2015 zugestellten Bescheid in der Sache des BF richtete sich die vorliegende fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).

4. Das gg. Beschwerdeverfahren wurde in der Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des BVwG zugewiesen und langte der Verfahrensakt am 20.08.2015 in der Außenstelle Linz ein.

5. Das BVwG erstellte in der Folge aktuelle Datenbankauszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Grundversorgungsinformationssystem und dem Zentralen Fremdenregister den BF betreffend sowie dem Zentralen Melderegister die in Österreich aufhältigen Verwandten des BF betreffend.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013, und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.

Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes.

Zu A)

1. Feststellungen:

1.1. Der oben wiedergegebene Verfahrensgang steht fest.

Fest steht weiter, dass im Gefolge der Zulassung des Verfahrens des BF dieser für 02.06.2015, 22.06.2015, 06.07.2015, 10.07.2015 und 14.07.2015 im Wege seiner Vertretung erfolglos zur Einvernahme an der RD Steiermark des BFA geladen wurde.

Am 10.07.2015 übermittelte die Vertretung des BF eine Sachverhaltsdarstellung an das BFA, der der bisherige Verlauf der versuchten Kontaktaufnahmen mit dem BF zu entnehmen war.

Am 14.07.2015 wurde an der RD Steiermark des BFA im Beisein der Vertretung des BF eine Niederschrift verfasst.

Der BF wurde im Gefolge der Antragstellung von 27.02. bis 05.03.2015 in der Erstaufnahmestelle-Ost des BFA betreut und erhielt er lediglich dort in diesem Zeitraum Leistungen der staatlichen Grundversorgung. Von 06.03. bis 26.06.2015 war er an der Adresse XXXX , gemeldet, als Unterkunftsgeber fungierte ein XXXX , ein mutmaßlicher Onkel des BF, der sich zur Versorgung und Pflege des BF bereit erklärte. An selbiger Adresse ist auch der Bruder des BF seit 06.03.2015 bis dato gemeldet, auch die Gattin des Bruders des BF, eine tschechische Staatsangehörige, war von 23.03. bis 27.07.2015 dort gemeldet. Seit 26.06.2015 ist der BF an der Adresse XXXX , bis dato gemeldet. Als Unterkunftsgeber fungiert dort eine XXXX . An dieser Adresse sind wiederum seit 27.11.2013 der og. XXXX , drei in den Jahren 1998, 2008 und 2014 geborene Kinder mit dem Familiennamen XXXX sowie eine weitere Person türkischer Abstammung gemeldet.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den gg. Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den Verfahrensakt des Bruders des BF und die Erstellung der og. Auszüge der relevanten Datenbanken.

Der für die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

§ 15 AsylG 2005 idgF lautet:

(1) Ein Asylwerber hat am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er

2. -bei Verfahrenshandlungen ... persönlich und rechtzeitig zu

erscheinen, und an diesen mitzuwirken.

4. -dem Bundesamt ... seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie

Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 nachkommt.

(2) Wenn ein Asylwerber einer Mitwirkungspflicht nach Abs. 1 aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht nachkommen kann, hat er dies, je nachdem bei wem zu diesem Zeitpunkt das Verfahren geführt

wird, unverzüglich dem Bundesamt ... mitzuteilen. Die Mitteilung ist

zu begründen.

§ 19 AsylG 2005 idgF lautet:

(2) Ein Asylwerber ist vom Bundesamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und - soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird - zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3). Weiter kann eine Einvernahme im Zulassungsverfahren unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. Soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, ist der Asylwerber persönlich von dem zur jeweiligen Entscheidung berufenen Organ des Bundesamtes einzuvernehmen. § 24 Abs. 3 bleibt unberührt.

§ 24 AsylG 2005 idgF lautet:

(1) Ein Asylwerber entzieht sich dem Asylverfahren, wenn

1. -dem Bundesamt ... sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner

Mitwirkungspflichten gemäß ... § 15 ... weder bekannt noch sonst

durch das Bundesamt ... leicht feststellbar ist.

(2) Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesamt einzustellen, ist nach § 34 Abs. 4 BFA-VG vorzugehen.

(3) Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Abs. 1), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen.

3.1. Der Sachverhaltsdarstellung der Caritas an das BFA vom 10.07.2015 war zu entnehmen, dass eine Substituierung der Caritas durch das Jugendamt der BH XXXX zur Vertretung des mj. BF bei dieser erst mit 01.06.2015 einlangte, weshalb eine zeitgerechte Verständigung des BF über den für den nächsten Tag anberaumten Einvernahmetermin trotz eines kurzfristigen Versuchs der Kontaktaufnahme mit dem BF am 01.06.2015 nicht mehr von Erfolg gekrönt war. Ein fehlende Mitwirkung iSd § 15 Abs. 1 Z. 2 AsylG war dem BF selbst hierbei daher nicht anzulasten.

Mit 08.06.2015 wurde der Vertretung ein neuer Einvernahmetermin für den 22.06.2015 mitgeteilt. Erst am 22.06.2015 langte bei der Vertretung des BF eine Mitteilung des zuständigen Regionalbetreuers ein, dass eine Kontaktaufnahme mit dem BF an der bisherigen Meldeadresse bis dato nicht gelungen war, weil dort niemand angetroffen werden konnte. Auch im Lichte dieses Ablaufs war nicht festzustellen, dass dem BF mangels Kenntnis des Termins vom 22.06.2015 fehlende Mitwirkung iSd § 15 Abs. 1 Z. 2 AsylG anzulasten gewesen wäre.

Offenbar in Kenntnis dieser Umstände wurde vom BFA am 24.06.2015 ein neuer Einvernahmetermin für den 06.07.2015 anberaumt und der Vertretung des BF mitgeteilt. Am 26.06.2015 wurde die Ladung für den 06.07.2015 von der Vertretung des BF an den zuständigen Regionalbetreuer in XXXX übermittelt, verbunden mit dem Ersuchen den BF "ausfindig zu machen" (vgl. AS 71). Wiederum erst am 06.07.2015 langte bei der Vertretung des BF eine Mitteilung des zuständigen Regionalbetreuers ein, dass eine Kontaktaufnahme mit dem BF an der bisherigen Meldeadresse bis dato nicht gelungen war, weil dort niemand angetroffen werden konnte. Nachdem der BF aber bereits mit 26.06.2015 seinen Hauptwohnsitz von der bisherigen Meldeadresse abgemeldet hatte bzw. sich mit gleichem Tag an der og. neuen Adresse angemeldet hatte, war die fehlgeschlagene, weil nach dem 26.06.2015, jedoch noch an der alten Meldeadresse versuchte Ladung des BF wiederum nicht einer fehlenden Mitwirkung iSd § 15 Abs. 1 Z. 2 AsylG zuzuschreiben. In diesem Sinne erklärte auch der zu seiner Einvernahme am 07.07.2015 erschienene Bruder des BF, dass letzterer von der Ladung für den 06.07.2015 keine Kenntnis erlangt hatte.

Ungeachtet der im Zentralen Melderegister schon seit 26.06.2015 aufscheinenden neuen Meldeadresse wurde diese der Vertretung des BF erst am 07.07.2015 mitgeteilt und wurde zugleich eine Ladung für den 10.07.2015 übermittelt. In der Folge wurde angesichts der aus diesem kurzen Zeitraum resultierenden Dringlichkeit seitens der Vertretung des BF versucht über den zuständigen Regionalbetreuer noch am 07.07.2015 einen Kontakt mit dem BF an der nunmehrigen Meldeadresse herzustellen, was jedoch keinen Erfolg hatte. Auch die Ermittlung einer Telefonnummer des Bruders des BF am 08.07.2015 führte nicht zum erfolgreichen Kontakt mit dem BF, weshalb dieser sodann auch dem Einvernahmetermin am 10.07.2015 ferngeblieben war. Auch im Lichte dieses Ablaufs war aus Sicht des BVwG nicht festzustellen, dass dem BF mangels Kenntnis dieses Termins fehlende Mitwirkung iSd § 15 Abs. 1 Z. 2 AsylG anzulasten gewesen wäre.

Am 13.07.2015 wurde vom BFA ein neuer Einvernahmetermin für den 14.07.2015 an die Vertretung des BF übermittelt. Welche Maßnahmen sodann von der Vertretung des BF ergriffen wurden um diesen von der schon am nächsten Tag zu erfolgenden Einvernahme verständigen zu können, ließ sich dem gg. Verfahrensakt nicht entnehmen. Über die Befragung der Vertreterin des BF bei diesem Termin am 14.07.2015 in Abwesenheit des BF wurde eine Niederschrift angelegt, der u.a. zu entnehmen war, dass bis dahin weder ein Kontakt mit dem BF noch mit seinem Bruder erfolgt sei noch ein Beratungsgespräch stattgefunden habe. Noch am gleichen Tag erließ die belangte Behörde den gg. Bescheid, der am 16.07.2015 von der Vertreterin übernommen wurde. In ihrer Beschwerde gegen den Bescheid wies diese daraufhin hin, dass erst nach dem Einvernahmetermin am 14.07.2015 "schlußendlich" eine Kontaktaufnahme mit dem BF erfolgt sei und dieser sodann am Folgetag zu einer Vorsprache erschienen sei.

3.2. Im Lichte der eben dargestellten Abläufe war für das Gericht insgesamt nicht erkennbar, dass die verschiedenen fehlgeschlagenen Ladungsversuche des BF einem ihm anzulastenden Fehlverhalten im Sinne einer fehlenden Mitwirkung iSd § 15 Abs. 1 Z. 2 AsylG zuzuschreiben waren. Dass er jeweils keine bzw. zuletzt nur eine verspätete Kenntnis dieser Termine erlangte, lag auch nicht daran, dass er seiner Meldepflicht nicht nachgekommen wäre. Vielmehr war diese Unkenntnis den erfolglosen Versuchen der Kontaktaufnahme durch Mittelsleute seiner Vertretung zuzuschreiben, der wiederum ob der Kurzfristigkeit der Berichte darüber sowie der auch vom BFA teils sehr kurzfristig anberaumten Einvernahmetermine keine entsprechende Koordination mit dem BFA gelang. Darüber hinaus wurde auch der Wechsel der Meldeadresse des BF von der Behörde verspätet wahrgenommen.

Dass der minderjährige BF letztlich mit 26.06.2015 seinen Wohnsitz zu Verwandten bzw. insbesondere einem Onkel verlegte, der zuvor schon ab 06.03.2015 die Pflege des BF übernommen hatte (vgl. auch den entsprechenden Eintrag im Grundversorgungsinformationssystem, S. 2), stellte sich im Lichte der Jugendlichkeit des BF als nachvollziehbar dar, wobei zu berücksichtigen war, dass dieser Onkel zwar als Unterkunftsgeber an der alten, bis 26.06.2015 bestehenden Meldeadresse des BF aufschien, tatsächlich aber seit 2013 an der neuen Meldeadresse des BF seinen Wohnsitz hatte. Nicht zuletzt angesichts dessen wäre es der belangten Behörde auch durch eine Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister möglich gewesen zumindest ab dem 26.06.2015 den tatsächlichen Aufenthaltsort des BF bei diesem Onkel zu erheben und ihn angesichts der zuvor schon mehrmals fehlgeschlagenen Ladungsversuche dort von den anberaumten Einvernahmeterminen in Kenntnis zu setzen bzw. setzen zu lassen (vgl. hierzu auch die unrichtige Wohnadresse des BF zuletzt noch auf der Ladung vom 13.07.2015).

3.3. Mangels einer vor diesem Hintergrund festzustellenden Verletzung der Mitwirkungspflicht des BF durch selbstverschuldetes Fernbleiben von erstinstanzlichen Einvernahmeterminen konnte sohin die belangte Behörde auch nicht von der Annahme ausgehen, dass sich der BF iSd § 24 Abs. 1 Z. 1 AsylG dem Verfahren entzogen hat, weshalb sie auch nicht gemäß § 24 Abs. 3 AsylG von der durch § 19 Abs. 2 AsylG normierten Verpflichtung zur Durchführung zumindest einer Einvernahme vor dem BFA nach der Zulassung des Verfahrens Abstand nehmen konnte.

Im fortgesetzten Verfahren hat die Behörde daher dieser verfahrensrechtlichen Obliegenheit des § 19 Abs. 2 AsylG nachzukommen und auf der Grundlage dessen eine neue Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz des BF zu erlassen.

4. Die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG folgt konzeptionell dem § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur - soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft - anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme auf die genannten Einschränkungen die im Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2009, Zl. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten, wonach die Behörde an die Beurteilung im Behebungsbescheid gebunden ist. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG).

In seiner Entscheidung vom 26.06.2014 zu Zl. 2014/03/0063 formulierte der VwGH die maßgeblichen Kriterien für die Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG, wo er u.a. ausführte:

"Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr 51/2012, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte - auch zur Vermeidung von "Kassationskaskaden" - grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Ausgehend davon wurde, wie aus den Gesetzesmaterialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl I Nr 33/2013 (vgl RV 2009 BlgNR XXII. GP, Seite 7) ersichtlich, die Regelung des § 28 VwGVG 2014 getroffen. Daraus ergibt sich, dass durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nicht nur die Errichtung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz erfolgte, sondern damit auch ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte festgelegt wurde.

Angesichts des in § 28 VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden."

Nach Maßgabe dieser Kriterien gelangte das BVwG in Ansehung des oben dargestellten erstinstanzlichen Verfahrensablaufs zum Ergebnis, dass das BFA seiner Ermittlungsverpflichtung mangels Durchführung der durch § 19 AsylG vorgeschriebenen zumindest einmaligen persönlichen Einvernahme des BF nach Zulassung des Verfahrens nicht gehörig nachgekommen war.

Es war somit in Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG der angefochtene Bescheid spruchgemäß aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das BFA zurückzuverweisen.

5. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben waren.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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