W226 2101583-1•BVwG W226 2101583-1
W226 2101583-1Tribunal Administrativo Federal9 de set. de 2015
Aufenthaltsrecht, Entscheidungspflicht, Frist, Glaubwürdigkeit,<br/>Intensität, Interessenabwägung, Lebensunterhalt, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, Rückkehrentscheidung, Säumnis,<br/>Säumnisbeschwerde
W226 2101583-1/18E
W226 2101584-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde 1.) von XXXX, geb. XXXX und
2. ) von XXXX, geb. XXXX, beide StA. von Kasachstan, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bezüglich des am 10.12.2013 gestellten Antrages, Zlen. 1.) 831809802-2277734 und 2.) 831809900-2292270, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.06.2015, zu Recht erkannt:
A)
I. Den Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG stattgegeben.
II. Die Anträge auf internationalen Schutz vom 10.12.2013 werden bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF abgewiesen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 werden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan abgewiesen.
Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG nach Kasachstan zulässig ist.
Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, beide Staatsangehörige von Kasachstan, der ukrainischen und der russischen Volksgruppe zugehörig sowie orthodox, reisten nach eigenen Angaben am 09.12.2013 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 10.12.2013 Anträge auf internationalen Schutz.
Im Zuge ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.12.2013 gab der Erstbeschwerdeführer an, im Oktober mit seiner Ehefrau legal mit kasachischen Pässen mit dem Zug aus dem Herkunftsstaat ausgereist zu sein. Die Pässe seien beim ukrainischen Schlepper verblieben. Nach einem ca. zwei Monate währenden Aufenthalt in der Ukraine bei Verwandten seien sie schlepperunterstützt in das Bundesgebiet gereist, wo sie direkt zum nunmehrigen Vertreter gebracht worden seien. Eine entsprechende Vollmacht vom 09.12.2013 liegt im Akt.
Zum Grund für die Ausreise befragt, gab er an, in Kasachstan bei einer Menschenrechtsorganisation namens XXXX vom April 2012 bis April 2013 gearbeitet zu haben. Er habe von dieser Organisation Plakate bekommen und veröffentlicht. Am 30.04.2013 sei er von drei betrunkenen Personen, wobei einer ein Polizist gewesen sei, aufgefordert worden, die Plakate nicht mehr aufzuhängen. Es sei zu einer Schlägerei auf der Straße vor einem Park gekommen. Er sei von der Polizei festgenommen und eine Nacht angehalten worden. Am nächsten Tag sei er freigelassen worden. Er habe in der Folge mit einem Anwalt Kontakt aufgenommen, der ihm zur Ausreise geraten habe.
Für den Fall einer Rückkehr befürchte er, verhaftet zu werden.
Der Erstbeschwerdeführer legte seinen Personalausweis, seine Geburtsurkunde und seine Heiratsurkunde vor.
Die Zweitbeschwerdeführerin, die im Anschluss an ihren Ehemann erstbefragt wurde, ergänzte, dass ihr Ehemann Probleme in Kasachstan gehabt habe. Dieser habe am 30.04.2014 eine Schlägerei an einem näher genannten Ort auf der Straße gehabt und sei deshalb von der kasachischen Polizei festgenommen und am nächsten Tag freigelassen worden. Danach habe ihr Ehemann den Entschluss zur Ausreise gefasst und sei sie mit diesem mitgereist. Sie selbst habe keine eigenen Fluchtgründe, sondern habe den Herkunftsstaat wegen der Probleme ihres Ehemannes verlassen.
Die Zweitbeschwerdeführerin legte ihren Personalausweis und ihre Geburtsurkunde vor.
Durch ihren Vertreter erhoben die Beschwerdeführer am 28.11.2014 Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG.
Am 27.01.2015 wurden die Beschwerdeführer vor dem BFA, RD Steiermark, niederschriftlich befragt.
Der Erstbeschwerdeführer legte dabei keine weiteren Beweismittel vor. Er sei gesund.
Sein Pass sei Anfang 2012 ausgestellt und an der ukrainischen Grenze einbehalten worden.
Im Herkunftsstaat habe er für die XXXX als XXXX, seine Ehefrau in einer XXXX gearbeitet.
Gegen ihn sei im Herkunftsstaat ein Gerichtsverfahren wegen Hooliganismus eingeleitet worden, wofür es jedoch keine Beweismittel bzw. Unterlagen gebe. Die Anklageschrift habe er unterwegs weggeworfen.
Er sei neben seinem Beruf als XXXX für eine öffentliche Organisation namens XXXX - jedoch nicht als aktives Mitglied - tätig gewesen. Deshalb habe er auch keinen Ausweis. Seine Tätigkeit habe lediglich im Verteilen von Flugblättern bestanden.
Es handle sich um eine Menschenrechtsorganisation und sei er von einem weiteren Mann namens XXXX unterstützt worden, mit dem er keinen Kontakt mehr habe.
Er schilderte wie es zur Inhaftierung am 30.04.2014 gekommen sei, wobei ihm "Rauferei" angelastet worden sei. Die Freilassung sei durch eine Schmiergeldzahlung seiner Ehefrau erwirkt worden und sei ihm gesagt worden, dass er nicht ausreisen solle.
Auf Nachfrage zu seiner in der Erstbefragung erwähnten legalen Ausreise meinte er, seinen Pass verloren zu haben.
Er schilderte in der Folge von Problemen mit dem KNB. Nach dem Vorfall am 30.04.2013 sei versucht worden, ihn als Informanten zu gewinnen, um Informationen über XXXX zu erhalten. Er habe wiederholt Vorladungen vor den Untersuchungsrichter erhalten und es sei ihm bei Nichtzahlung von Schmiergeld die Änderung seines Verfahrens auf Widerstand gegen die Staatsgewalt angedroht worden.
Er sei im Mai von seiner Arbeit gekündigt worden und sei dann Elektronikverkäufer gewesen.
Die Organisation XXXX habe keine Internetseite, existiere aber nach wie vor in Kasachstan. Der Leiter dieser Organisation habe gemeint, ihm nicht helfen zu können, da der KNB im Spiel sei. Er vermute, dass der Leiter mittlerweile auch mit den KNB-Leuten zusammenarbeite.
Für den Fall einer Rückkehr nach Kasachstan befürchte er, inhaftiert zu werden.
Im Herkunftsstaat habe er einen Anwalt gehabt, der gemeint habe, ihm nicht helfen zu können. Dort würden sich im Übrigen seine Schwester und seine Eltern aufhalten.
Da er vom KNB gesucht werde, könne er auch nicht in einem anderen Teil von Kasachstan leben.
Dem Erstbeschwerdeführer wurden aktuelle Länderinformationen zum Herkunftsstaat vorgehalten.
Zu seiner Situation im Bundesgebiet befragt, schilderte er von einem Deutschkursbesuch.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab in ihrer Befragung an, gesund zu sein.
Sie habe keine Probleme im Herkunftsstaat gehabt, doch habe man ihrem Ehemann wegen einer Rauferei etwas anhängen wollen. Er sei eine Nacht festgenommen und dann wieder freigelassen worden, nachdem sie Geld bezahlt habe. Im Mai sei ihm dann angedroht worden, nicht wegen Rauferei, sondern wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt angezeigt zu werden. Dies deshalb, da er sich geweigert habe, mit dem KNB mitzuarbeiten. Genauere Details konnte die Zweitbeschwerdeführerin nicht nennen.
Zur Organisation XXXX erklärte sie, dass sich diese mit dem Schutz der Menschenrechte und den Rechten für Arbeiter beschäftige. Ihr Ehemann habe Flugzettel aufgeklebt, sei kein Mitglied gewesen und habe nur geholfen, weil es ihm gefallen habe.
Im Übrigen tätigte die Zweitbeschwerdeführerin dieselben Schilderungen wie ihr Ehemann.
Für den Fall einer Rückkehr wäre ihr Ehemann gefährdet. Sie selbst wäre vielleicht weniger gefährdet.
Zu ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet befragt, erklärte sie, von der Grundversorgung in einem Quartier für Asylwerber zu leben. Sie habe einen Deutschkurs besucht und ansonsten noch nichts gemacht.
Das BFA stellte in der Folge eine Anfrage an die Staatendokumentation, die Angaben des Erstbeschwerdeführers im Herkunftsstaat einer Recherche zu unterziehen.
Der Verwaltungsakt unter Hinweis auf die Säumnisbeschwerde langte hg. am 25.02.2015 ein.
In der Folge übermittelte das BFA die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Erstbeschwerdeführer vom 03.03.2015 wobei diese zusammenfassend das Ergebnis lieferte, dass gegen den Beschwerdeführer in Kasachstan weder Anklage erhoben worden sei, noch ein gerichtliches Verfahren am Laufen sei.
Die Mitgliedschaft des Erstbeschwerdeführers bei der angeführten Nicht-Regierungs-Organisation ABIROY habe nicht überprüft werden können. Die Organisation selbst sei existent und offiziell registriert.
Für den 09.06.2015 wurde eine Beschwerdeverhandlung anberaumt, wobei unmittelbar davor eine E-Mail einlangte, wonach die Zweitbeschwerdeführerin erkrankt sei, weshalb die Beschwerdeführer nicht zur Verhandlung erscheinen könnten. Es wurden medizinische Befunde über einen ambulanten Krankenhausaufenthalt am 08.06.2015 wegen einer Gastritis übermittelt.
Am 30.06.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer die Beschwerdeführer zur Aktualität ihrer Fluchtgründe, zum Gesundheitszustand sowie zu einer mittlerweile erfolgten Integration befragt wurden (OZ 13Z). Ein informierter Vertreter des BFA nahm an der Beschwerdeverhandlung ebenso wenig teil wie der ausgewiesene Vertreter.
Die Beschwerdeführer hielten das vor den Verwaltungsbehörden getätigte Vorbringen betreffend eine Verfolgung des Erstbeschwerdeführers aufrecht und ergänzten dieses.
Die Beschwerdeführer machten keine schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend und erwähnten an integrativen Aspekten die Teilnahme an Deutschkursen und ehrenamtliche Tätigkeiten.
Der zuständige Richter verlas und erörterte dabei Länderfeststellungen zur Lage in Kasachstan.
Zur Vorlage von Beweismitteln ersuchten die Beschwerdeführer um eine Frist von zwei Wochen.
Vorgelegt wurden eine Bestätigung betreffend die Teilnahme an einem eintägigen XXXX am 29.05.2015 sowie eine Stellungnahme der Diakonie zu den Beschwerdeführern, wonach diese sich in ihrem Asylwerberquartier wohlverhalten und an Deutschkursen teilnehmen würden.
Mit E-Mail vom 14.07.2015 ersuchte der Vertreter um Fristerstreckung bis 17.08.2015 zur Vorlage der Anklageschrift und des Ausreiseverbotes betreffend den Erstbeschwerdeführer.
Mit E-Mail vom 04.09.2015 wurde ein den Erstbeschwerdeführer betreffendes Ausreiseverbot aus Kasachstan übermittelt. Weiters wurde mitgeteilt, dass eine Anklageschrift in Kasachstan nicht erlangt werden habe können.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Beschwerdeführer, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und dem BFA, die vorgelegten Dokumente und die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten medizinischen Unterlagen, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 03.03.2015 sowie durch Befragung der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 30.06.2015 samt der dort vorgelegten Unterlagen sowie durch Einsichtnahme in die Länderinformationen zum Herkunftsstaat bestehend aus folgenden Quellen:
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 23.02.2015 betreffend Kasachstan;
Auswärtiges Amt Berlin zum Staatsaufbau in Kasachstan (Stand: März 2015) sowie
US Department of State, Human Rights Report Kasachstan 2013.
Feststellungen zu den Beschwerdeführern:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Kasachstan. Der Erstbeschwerdeführer gehört der ukrainischen und die Zweitbeschwerdeführerin der russischen Volksgruppe an. Sie bekennen sich zum orthodoxen Glauben.
Die Identität der Beschwerdeführer steht infolge der vorgelegten unbedenklichen Dokumente fest.
Beide stellten am 10.12.2013 Anträge auf internationalen Schutz. Sie sind standesamtlich seit dem Jahr 2008 verheiratet und demnach Familienangehörige gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005.
Nicht festgestellt werden kann, dass den Beschwerdeführern in Kasachstan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht.
Das Vorbringen, wonach der Erstbeschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit für eine in Opposition zum Staat stehenden Nichtregierungsorganisation von den staatlichen Behörden verfolgt wird, ist nicht glaubhaft.
Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kasachstan in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden oder von der Todesstrafe bedroht wären.
Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche eine Rückkehr nach Kasachstan iSd. Art. 3 EMRK unzulässig machen würden. Derartiges wurde auch nicht behauptet.
Die Beschwerdeführer halten sich nach illegaler Einreise seit Dezember 2013 durchgehend im Bundesgebiet auf, besuchen in ihrer Asylwerberunterkunft Deutschkurse und beziehen Leistungen aus der Grundversorgung.
Die Beschwerdeführer legten eine Stellungnahme des Unterkunftgebers und eine Bestätigung über einen eintägigen XXXX vor.
Eine legale Arbeit, eine Mitgliedschaft in einem Verein, Aus-, Fort- oder Weiterbildungen oder eine ehrenamtliche Tätigkeit wurde nicht vorgetragen.
Die Beschwerdeführer sind unbescholten.
Im Herkunftsstaat waren beide Beschwerdeführer berufstätig und konnten sich so stets ihren Lebensunterhalt finanzieren. Dort halten sich im Übrigen unverändert die nächsten Angehörigen auf und verfügen sie dort über ein Haus.
Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführer:
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Kasachstan vom 23.02.2015
Das unabhängige Kasachstan hatte sich 1993 seine erste - parlamentarische - Verfassung gegeben. Schon 1995 wurde sie durch eine neue Konstitution ersetzt die, orientiert an der französischen, einen starken Präsidenten etabliert. Durch mehrere Verfassungsänderungen wurden dessen Kompetenzen auf Kosten von Regierung und Parlament noch erweitert (GIZ 12.2014a). Der straffe Führungsstil des Präsidenten Nasarbajew begrenzt die Entfaltung demokratischer Rechte und Freiheiten. Regierung und Administration obliegt es, die vom Präsidenten definierte Politik umzusetzen. Die beiden Häuser des Parlaments orientieren sich stark am Willen des Präsidenten. Von einer Opposition kann in Kasachstan nur sehr begrenzt gesprochen werden. Die geltende Verfassung räumt dem Präsidenten weitreichende Vollmachten ein: Er ernennt und entlässt die Regierung, die allein ihm verantwortlich ist. Er ist dem Parlament gegenüber politisch nicht verantwortlich (Präsidentenanklage nur wegen Hochverrats). Bei einem Misstrauensantrag der Legislative gegen die Regierung kann er das Parlament auflösen. Er kann Rechtsverordnungen erlassen. Seine Vollmachten erstrecken sich auch auf die Judikative (u.a. Ernennung von Mitgliedern des Verfassungsrats, Vorsitz des Obersten Gerichts). Er ernennt die Verwaltungschefs (Akime) der Gebiete und der Städte Astana und Almaty. Auch nach dem Ende seiner Amtszeit genießt er umfangreiche Immunitäten und das Recht, auf die kasachische Politik Einfluss zu nehmen ("Führer der Nation" seit Mai 2010). Durch die Verfassungsänderung vom 18.05.2007 wurde die Amtszeit des Präsidenten von sieben auf fünf Jahre reduziert, Wiederwahl ist einmalig möglich. Präsident Nasarbajew ist als "Erster Präsident" Kasachstans von dieser Wiederwahlbeschränkung durch Ausnahme in der Verfassung befreit. Er ist Vorsitzender der Regierungspartei Nur-Otan, die 1999 gegründet wurde und 2005 mit drei anderen Parteien fusionierte. Im Falle des Todes oder der Amtsunfähigkeit übernimmt der Vorsitzende des Senats das Präsidentenamt bis zum Ende der Wahlperiode. Bei den letzten Präsidentschaftswahlen wurde Nasarbajew mit 95,55% im Amt bestätigt. In Folge der vorgezogenen Parlamentswahlen vom 15.01.2012 gibt es erstmals ein Drei-Parteien-Parlament (AA 10.2014a). Bei den Parlamentswahlen am 15.01.2012 erhielt die Regierungspartei "Nur-Otan" 80%der Stimmen. Jedoch übersprangen mit der Partei "Ak-Schol" (weißer Weg) und den Nationalkommunisten zwei weitere Gruppierungen die Siebenprozenthürde. Die eigentliche Oppositionspartei OSDP erreichte 1,5% und beschwerte sich über massive Wahlfälschungen. Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) zeigte sich unzufrieden mit den Wahlen und erklärte, dass die Schlüsselelemente für eine demokratische Wahl gefehlt hätten (TAZ 16.1.2012). Die Regierung hat zurzeit, neben dem Premierminister Serik Achmetow und vier stellvertretenden Premierministern, 16 Mitglieder. Das Parlament besteht seit 1995 aus zwei Kammern: dem Senat und der Madschilis. Der Senat hat 47 Sitze. 15 Senatoren werden direkt vom Präsidenten ernannt, 32 von den Volksvertretungen der Gebiete für sechs Jahre gewählt. Die Madschilis, das Unterhaus des Parlamentes, hat 107 Sitze. 98 Abgeordnete werden nach Parteilisten von der Bevölkerung gewählt, neun Sitze von der Versammlung des Volkes Kasachstans, einer speziellen Vertretung der nationalen Minderheiten des Landes, besetzt (GIZ 12.2014a).
Quellen:
Von Mai bis Dezember 2011 mobilisierte der Streik der Ölarbeiter bis zu 12.000 Streikende. Die Streikenden traten für eine Angleichung der Löhne, eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen und unabhängige Gewerkschaften ein. Es kam zu Massenverhaftungen und trotz des beträchtlichen Ausmaßes der Unruhen fand der Streik in der kontrollierten, kasachischen Presse kaum Erwähnung. Der Verlauf der Eskalation am 16.12.2011 ist weitgehend unbekannt, unter anderem weil Präsident Nasarbajew keine unabhängigen Untersuchungen zulässt. Die Polizei sei überfordert gewesen, auch weil es sich um die ersten Unruhen seit 25 Jahren handelte. Sie schoss in die Menge und tötete 17 Menschen (IFA 14.11.2012).
Im Januar 2012 wurden fünf hochrangige Sicherheitsbeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit der Anwendung von Gewalt in Schanaosen im Rahmen des oben genannten Streiks angeklagt. Der Anklageerhebung war eine Untersuchung zum Einsatz tödlicher Gewalt durch die Sicherheitskräfte vorausgegangen. Zu dem Prozess war es nach den gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Protestierenden und der Polizei gekommen, die die Feierlichkeiten zum 20. Jahrestag der Unabhängigkeit Kasachstans am 16. Dezember 2011 in Schanaosen, einer Stadt im Südwesten des Landes, überschattet hatten. Mindestens 15 Personen wurden dabei getötet und mehr als 100 schwer verletzt. Berichten zufolge hatten die Sicherheitskräfte keine spezifische Ausbildung im Gebrauch gewaltfreier und angemessener Methoden zum Umgang mit großen Menschenansammlungen während politischer Demonstrationen und Streiks erhalten, obwohl sie 2011 mehrere Monate mit streikenden und protestierenden Arbeitern der Erdölindustrie sowie deren Familien und Unterstützern konfrontiert waren (AI 23.5.2013).
Erstmals kam es im Jahre 2011 zu mehreren kleineren Terroranschlägen in Kasachstan mit ungeklärtem Hintergrund, hauptsächlich gegen Gebäude staatlicher Behörden. Im Zusammenhang damit wurde im Oktober 2011 ein neues Religionsgesetzes verabschiedet, um die Verbreitung extremistischer religiöser Strömungen einzudämmen (AA 10.2014a).
Quellen:
Kasachstan hat noch einen langen Weg zu einem demokratischen Rechtsstaat nach westlichem Vorbild vor sich (AA 10.2014a). Die Justiz ist nicht unabhängig (USDOS 27.2.2014). Kasachstans Justiz verhält sich gegenüber dem Regime loyal und schützt eher die Interessen des Staates als die von Individuen, Minderheiten und den schwächeren Schichten der Gesellschaft (FH 12.6.2014). Nach wie vor kommen Korruption und politische Intervention im Rechtsbereich vor. Im Strafverfahren werden häufig Verfahrensregeln verletzt. Reformanstöße von innen und außen werden zögernd angenommen und umgesetzt (AA 10.2014a). Obwohl Richter zu den bestbezahlten Beamten gehören, fordern sie Bestechungsgelder im Austausch für wohlwollende Entscheidungen. Es gibt auch Militärgerichte, sie verwenden dasselbe Strafgesetz wie zivile Gerichtshöfe (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Das kasachische Innenministerium beaufsichtigt die nationale Polizei, die vor allem für die nationale Sicherheit verantwortlich ist. Weiters gibt es die Agentur für Wirtschaftsverbrechen und Korruption (Finanzpolizei) und das Komitee für nationale Sicherheit (KNB). Das KNB spielt eine wichtige Rolle bei der Durchsetzung der Gesetze, bei der Grenzsicherheit, der inneren Sicherheit, bei antiterroristischen Bemühungen und bei der Ermittlung und dem Verbot von illegalen oder nicht registrierten Gruppen, wie z. B. extremistische, militaristische, politische, religiöse Gruppierungen und Gewerkschaften. Die Finanzpolizei und das KNB berichten dem Präsidenten direkt. Korruption unter den Polizeibeamten stellt immer noch ein Problem dar. Personen, die verhaftet, festgehalten oder beschuldigt werden, ein Verbrechen begangen zu haben, haben von Anfang an das Recht auf einen Anwalt, jedoch ist die Polizei gesetzlich nicht verpflichtet, ihnen dies mitzuteilen. Weiters erlaubt das Gesetz der Polizei, einen Gefangenen bis zu 72 Stunden grundlos festzuhalten. Menschenrechtsbeobachter kritisieren diese Zeit als zu lange und sie sind der Meinung, dass diese Zeit genutzt wird um Druck auszuüben und ein Geständnis zu erpressen. Anwälte berichten über bestehende Probleme mit willkürlicher Verhaftung (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
5. Folter und unmenschliche Behandlung
Das Gesetz verbietet Folter; dennoch existieren Berichte, dass Häftlinge von Polizei- und Strafvollzugsbeamten gefoltert und missbraucht worden wären; meistens um Geständnisse zu erzwingen (USDOS 27.2.2014). Die meisten der 37 Personen, die im März 2012 in der regionalen Hauptstadt Aktau angeklagt wurden, an der Organisation und Durchführung gewalttätiger Aktionen in Schanaosen beteiligt gewesen zu sein, gaben vor Gericht an, sie seien während ihrer Haft von den Sicherheitskräften gefoltert oder anderweitig misshandelt worden, um "Geständnisse" von ihnen zu erpressen (AI 23.5.2013). Einige Polizisten wurden mit dem Vorwurf der Folter konfrontiert, aber Straffreiheit bleibt die Norm. Medienberichten zufolge äußerten sich im Jahr 2014 mehrmals Verwandte von Häftlingen öffentlich besorgt über massenhafte Prügelstrafen und Misshandlungen in der Haft (HRW 29.1.2015).
Quellen:
Nach wie vor kommen Korruption und politische Intervention im Rechtsbereich vor (AA 10.2014a). Das Ministerium für innere Angelegenheiten, die Finanzpolizei, das Komitee für nationale Sicherheit (KNB) und die "Disciplinary State Service Commission" sind für die Bekämpfung der Korruption verantwortlich. Das Gesetz sieht Strafen für Korruption bei Beamten vor, jedoch hat die Regierung das Gesetz nicht effektiv implementiert und Beamte wenden häufig ungestraft korrupte Praktiken an. Korruption ist in der Exekutive, in verschiedenen Strafverfolgungsbehörden, in lokalen öffentlichen Verwaltungen, im Bildungssystem und in der Justiz verbreitet (USDOS 27.2.2014). Im Corruption Perceptions Index 2014 von Transparency International liegt Kasachsan auf Platz 126 von 175 bewerteten Ländern (TI 2014).
Quellen:
7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Die Gewerkschaften sind verlängerter Arm der Regierung und ohne politischen Einfluss. Nichtregierungsorganisationen gibt es im ganzen Land; Schwerpunkt in Almaty. Die Finanzierung erfolgt überwiegend aus dem Ausland (z.B. Freedom House, Soros-Stiftung) oder durch die kasachische Regierung. Nichtregierungsorganisationen erhalten nur dann staatliche Zuwendungen in Kasachstan, wenn sie von den Behörden gestellte Aufgaben erfüllen (AA 10.2014a). Das Verbot nicht-registrierter Organisationen bietet für die Behörden eine Möglichkeit in die Aktivitäten von Organisationen einzugreifen. NGOs berichteten der Registrierungsprozess sei unkompliziert, allerdings gäbe es Korruption und NGOs im Menschenrechtsbereich und mit politischen Aktivitäten würden längere Verzögerungen und Hürden erfahren als andere. Es gab allerdings keine Berichte, dass die Regierung die Registrierung verweigerte oder eine Organisation schloss. Einige internationale und heimische Menschenrechtsgruppen arbeiteten im Allgemeinen effektiv mit einem gewissen Grad an Freiheit Untersuchungen bei Menschenrechtsverletzungen durchzuführen und Ergebnisse zu veröffentlichen. Doch einige Restriktionen blieben bestehen, internationale und lokale Menschenrechtsgruppen berichteten, die Regierung überwache die NGO Aktivitäten bei sensiblen Themen und es gäbe Belästigungen, inklusive Besuche durch die Polizei (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
8. Allgemeine Menschenrechtslage
Nach seiner Unabhängigkeit 1991 hat Kasachstan gute Fortschritte bezüglich der Reformierung seines gesetzlichen Rahmens und seiner Institutionen gemacht. Mit der Unterzeichnung verschiedener internationalen Vereinbarungen bewies Kasachstan seinen Bürgern und der internationalen Gemeinschaft, dass die Menschenrechte eine Priorität darstellen müssen. Kasachstan unterzeichnete die wichtigsten Menschenrechtsverträge der Vereinten Nationen für Bekämpfung der Folter und Misshandlung, einschließlich des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und das Internationale Übereinkommen gegen Folter sowie andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Kasachstan ist Mitglied der Genfer Konventionen von 1949 und der Zusatzprotokolle von 1977. Als Mitglied der OSZE ist Kasachstan viele politische Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte eingegangen. Auch unterzeichnete Kasachstan andere regionale Abkommen für Sicherheitskooperation, wie z.B. das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen und Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien- und Strafrechtlichen Angelegenheiten sowie auch der Shanghai-Gruppe. Im Abschnitt II der kasachischen Verfassung wird eine Liste der Menschenrechte aufgeführt, darunter das Recht auf Leben und Nichtdiskriminierung, auf Religions-, Gewissens- und Meinungsfreiheit und auf den Schutz der Gesundheit. Das Folterverbot ist in Artikel 17 verankert. Weiterhin garantiert der Artikel 16 das Recht auf persönliche Freiheit, beschränkt die legale Dauer in Polizeigewahrsam auf 72 Stunden und enthält Bestimmungen über die Rechtshilfe und das Recht auf Einspruch (HRC 19.12.2009). Doch Kasachstan hat noch einen langen Weg zu einem demokratischen Rechtsstaat nach westlichem Vorbild vor sich. Nach wie vor kommen Korruption und politische Intervention im Rechtsbereich vor. Im Strafverfahren werden häufig Verfahrensregeln verletzt. Reformanstöße von innen und außen werden zögernd angenommen und umgesetzt. Frauen sind in Spitzenpositionen von Politik und Wirtschaft trotz ihrer relativ hohen Bildungs- und Erwerbstätigkeitsquote wenig anzutreffen (AA 3.2014a). Trotz der wachsenden Kritik von Menschenrechtsorganisationen, nicht nur wegen der Einschränkungen der Pressefreiheit und den Zuständen in der Erdölindustrie, sondern auch an der sich allgemein verschärfenden Menschenrechtssituation, wurde Kasachstan am 12.11.12 von der UN-Vollversammlung mit überwältigender Mehrheit in den UN-Menschenrechtsrat gewählt (GIZ 12.2014a).
Quellen:
9. Meinungs- und Pressefreiheit
Die Pressefreiheit ist in der Verfassung verankert, private und oppositionelle Medien unterliegen jedoch Belästigung und Zensur. Viele der über 1.000 Zeitungen sind staatlich geleitet oder haben Verknüpfungen zu politischen Führern. Der Staat kontrolliert die Druckpresse. Er unterhält auch TV Stationen (BBC 31.1.2012). Die Meinungs- und Medienfreiheit ist erheblich rechtlich und faktisch eingeschränkt. Der Großteil der Medien wird direkt oder indirekt staatlich finanziert. Dadurch kommt es häufig, trotz verfassungsmäßig garantierter Pressefreiheit, zu Selbstzensur (AA 10.2014a). Die Meinungs- und Pressefreiheit wurde in Kasachstan seit 2012 zunehmend durch staatliche Eingriffe eingeschränkt, im Frühjahr 2014 auch die Gesetzgebung verschärft. Kritische Zeitungen werden mit Steuerprozessen überzogen, Websites blockiert; kritische Journalisten nicht nur mit Worten, sondern auch Schlägen eingeschüchtert, verhaftet und verurteilt. In den letzten drei Jahren wurden fast 30 unabhängige oder oppositionelle Zeitungen/Zeitschriften verboten. Aber auch Fernsehsender (K-Plus), Radiosender, Videoportale (stan.tv) und natürlich Websites sind von der restriktiven Politik betroffen. Staatliche Medien erhalten dagegen zunehmende finanzielle Unterstützung (GIZ 12.2014a).
Quellen:
10. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Die Versammlungsfreiheit wird restriktiv gehandhabt. Von einer Opposition kann in Kasachstan nur sehr begrenzt gesprochen werden (AA 10.2014a). Die letzten Parlamentswahlen fanden, vorgezogen, am 15. Januar 2012 statt. Nachdem das alte Ein-Parteien-Parlament international kritisiert worden war, wurde dafür Sorge getragen, dass im neuen Parlament mehrere Parteien sitzen. Von den sieben Parteien auf dem Wahlzettel konnte allerdings nur Asat/OSDP als Oppositionspartei gelten, drei echten Oppositionsparteien wurde die Teilnahme an den Wahlen nicht gestattet. Von den drei jetzt im Parlament vertretenen Parteien ist echter Widerspruch nicht zu erwarten (GIZ 12.2014a).
Quellen:
Die Haftbedingungen bleiben schwierig und die Einrichtungen entsprechen nicht den internationalen Gesundheitsstandards. Es herrscht Knappheit bei der medizinischen Versorgung. Beobachter sprachen von starker Überbelegung, andererseits jedoch auch von angemessenem Zugang der Häftlinge zu Besuchern. Die Behörden gewähren den Medien und auch unabhängigen Beobachtern Zugang zu den Gefängnissen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Seit 2004 gilt ein Moratorium für die Todesstrafe. Die Tatbestände für die Verhängung der Todesstrafe wurden durch Verfassungsänderung von 2007 auf zwei Fallgruppen - Terrorakte mit Todesfolge, sowie besonders schwere Verbrechen zu Kriegszeiten - reduziert (AA 10.2014a / Deutsche Botschaft Astana (o.D.)
Quellen:
Kasachstan ist laut Verfassung ein säkularer Staat. Voraussetzung für jede Tätigkeit ist die staatliche Registrierung, politisch-religiöse Vereinigungen sind verboten (GIZ 12.2014a). Die Religionsfreiheit ist für traditionelle und nicht traditionelle Religionen weitestgehend gewährleistet (AA 10.2014a). Die Mehrheit der kasachischen Bevölkerung sind Muslime. Der Islam spielt im öffentlichen Leben aber keine dominante Rolle (AA 10.2014a). Doch wird der Islam von der Führung für das State- und Nationbuilding verwendet. Seit der Unabhängigkeit wurden mit staatlichem Segen neue Moscheen errichtet, islamische Feiertage werden eingehalten, Kasachstan ist Mitglied der Organisation der Islamischen Konferenz (OIC) und hatte dort 2011 sogar den Vorsitz inne. Neben diesem offiziellen Islam lebt davon unabhängig der Volksislam, der manches Element der vorislamischen Zeit enthält. Er wird eher kulturell, als streng den religiösen Geboten folgend, gelebt. Im Alltagsleben der Städte spielt der Islam kaum eine Rolle, in den traditionelleren Dörfern des Südens ist er stärker verankert (GIZ 12.2014a).
Die christliche russisch-orthodoxe Kirche hat im Staat besondere Bedeutung, erst vor zwei Jahren wurde etwa in Astana eine prächtige (von Gazprom gesponserte) russisch-orthodoxe Kathedrale neu eröffnet. In Karaganda wurde ebenfalls vor zwei Jahren eine (vorwiegend aus österreichischen Spendenmitteln finanzierte) katholische Kathedrale neu eröffnet. Man kann davon ausgehen, dass die ethnisch russische Minderheit (ca. 4 Millionen, knapp 30% der Bevölkerung) russisch-orthodox ist. Römisch-katholische Christen zählen etwa 150.000, sie sind v.a. Nachkommen nach Kasachstan exilierter/vertriebener Osteuropäer (v.a. Polen). Es kann keinesfalls von einer Verfolgung der christlichen Bevölkerungsgruppe in Kasachstan gesprochen werden (ÖB Astana 16.2.2015).
Den grenzüberschreitend operierenden islamistischen Fundamentalismus nimmt Kasachstan als Bedrohung wahr. Erstmals kam es in Kasachstan im Jahre 2011 zu mehreren kleineren terroristischen Anschlägen, die sich hauptsächlich gegen Gebäude staatlicher Behörden richteten. Der Hintergrund dieser Anschläge ist ungeklärt. Im Zusammenhang damit wurde im Oktober 2011 ein neues Religionsgesetzes verabschiedet, um die Verbreitung extremistischer religiöser Strömungen einzudämmen (AA 10.2014a).
Quellen:
Kasachstan ist besonders stolz auf die Tatsache, dass die mehr als 130 Ethnien und mehr als 30 Religionsgruppen im Land friedlich zusammenleben und betont dies auch immer wieder (ÖB Astana 16.2.2015). Entsprechend groß ist die Vielfalt der Sprachen, Religionen, Traditionen und Kulturen - auch wenn früher das "Sowjetische" und heute zunehmend das "Kasachische" im Vordergrund stehen. Nach der Unabhängigkeit hat es eine starke Emigration vieler nichtkasachischer Nationalitäten (Russen, Deutsche, Polen u.v.a.) gegeben, gleichzeitig kehrten Kasachen aus den ehemaligen Sowjetrepubliken, der Mongolei und China in ihre "historische Heimat" zurück. Das Zusammenleben war seit der Unabhängigkeit nicht problemfrei, aber abgesehen von ganz kleinen, lokal begrenzten Auseinandersetzungen, friedlich. Nicht nur in der Verfassung, sondern auch in der Realität genossen die Nationalitäten Schutz; Eintracht zwischen den Nationalitäten war ausdrückliches Politikziel. In den letzten Jahren lässt sich aber deutlich eine Kasachisierungstendenz erkennen. Nach der Unabhängigkeit wurde Kasachisch in der Verfassung zur Staatssprache erhoben, Russisch erhielt aber eine herausgehobene Sonderrolle als Sprache der interethnischen Kommunikation (GIZ 12.2014b, vgl. USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Knapp 52 % der Bevölkerung Kasachstans sind weiblich. Ihre Stellung in politischen und wirtschaftlichen Führungspositionen ist zwar keineswegs dominant und im sozialen Leben und auf der Einkommensskala nicht gleichberechtigt, doch vor allem im Vergleich mit anderen Staaten der Region relativ gut. Das drücken auch die verschiedenen internationalen Gender Indizes (Gender Equity Index/GEI, Gender Inequality Index/GII, Gender Index/SIGI) aus. Im GEI 2012 steht Kasachstan sogar noch vor den USA, auf Rang 33 von 154 gereihten Staaten. Kasachstan hat eine Reihe internationaler Gender Equality Vereinbarungen unterzeichnet. Die nationale Gesetzgebung bedarf noch mancher Verbesserung (GIZ 12.2014b).
Gewalt gegen Frauen, einschließlich häuslicher Gewalt, stellt ein Problem dar. Das Gesetz über häusliche Gewalt definiert "häusliche Gewalt" und "Opfer", identifiziert verschiedene Arten von Gewalt (physische, psychologische, sexuelle und wirtschaftliche) und beinhaltet die Zuständigkeiten der lokalen und nationalen Regierungen und NGOs bei der Bereitstellung von Unterstützung für Opfer von häuslicher Gewalt. Für häusliche Gewalt können bis zu zehn Jahre Haft verhängt werden. Vergewaltigung ist strafbar, das Strafmaß beträgt zwischen drei und fünfzehn Jahren Haft; Vergewaltigung in der Ehe ist hier ebenfalls inkludiert. Nach dem Gesetz kann ein Anwalt, ohne erschwerte Umstände wie z. B. Gruppenvergewaltigung, keinen Vergewaltigungsfall eröffnen, außer es wird Anzeige erstattet. Sobald aber eine Anzeige erstattet ist, muss die Kriminalpolizei ermitteln, auch wenn das Opfer widerruft oder eine Zusammenarbeit ablehnt. Sexuelle Belästigung bleibt ein Problem, da das Gesetz nur bestimmte Formen verbietet. Es gibt Berichte über Vorfälle von sexueller Belästigung, aber weder hat das Opfer Schutz im Gesetz gefunden, noch wurden Verurteilungen ausgesprochen (USDOS 27.2.2014).
Es gibt spezielle Polizeieinheiten gegen Gewalt an Frauen, die die verfassungsmäßigen Rechte der Frauen schützen sollen. 2009 trat ein eigenes Gesetz zur Prävention häuslicher Gewalt und Gleichberechtigung der Geschlechter in Kraft. Es definierte das Vergehen und ermöglicht die Verhängung von Schutzbefehlen. Schätzungen aus dem Jahr 2011 zufolge sollen jedes Jahr bis zu 500 Kasachinnen an häuslicher Gewalt sterben. Jede fünfte Familie soll von häuslicher Gewalt betroffen sein. Gemäß offizieller Statistik wurden 2012 13.797 Verbrechen gegen Frauen registriert, die meisten davon Fälle häuslicher Gewalt. Gesamt gibt es in Kasachstan 28 Krisenzentren für Opfer häuslicher Gewalt und Opfer von Menschenhandel. 7 davon werden von NGOs geführt (IOM 5.2014).
Auswahl von NGOs, welche direkte soziale Hilfe bieten:
Contact details of NGOs acting on direct social assistance: Title
Target groups
Contact details
Taldykorgan Regional Women Support Center
Women and children of Almaty region who find themselves in difficult situations
127, Kablisa Zhyrau St. Tel/Fax: +7 7282 241778
Red Crescent Society branch in Astana
Assistance in emergency situations; assistance to vulnerable population; prevention of diseases;
5/1-42, Republic Avenue Tel/fax: +7 (7172) 439797, 440189 E-mail: okp-astana@mail.ru
Public Association "Women Support Center" North Kazakhstan oblast
Children, women who find themselves in difficult situations, law enforcement, migrant workers
17, 30, Sutyusheva St. Tel.: +7 7152 5298 86; E-mail: ailnaorlova@rambler.ru
Social Fund "Enbekshikazakh local community fund", Almaty oblast.
76 Pugacheva str., Esik, Enbekshikazakh region, E-mail: belchibaeva@yandex.ru
The Union of Crisis Centers of Kazakhstan. Almaty, coverage - the country
Women and children, victims of domestic violence and human trafficking; Managing 116 16 hot-line on migration and human trafficking.
1 micro-district, 59, Apt. 43, Tel.: +7 727 3764037
Children's Fund of Kazakhstan. Almaty city.
Implementation of long-term projects: monitoring the observation of child's rights, the implementation of the UN Human Rights Conventions, "Participation in Destiny"; "Warm Home"; "Small Age Inmates of the Fascist Concentration Camps"; "Kind Heart"; "Behind Bars-Childish Eyes"; "Protection of Migrant families with children, Asylum Seekers"
85 Karasay Batyr Street hotline: +7 727 327 90 05
Public Foundation "Socio-Psychological Rehabilitation and Adaptation Center for Women and Children "Rodnik", Almaty city.
Promotion of gender equality, prevention of conflicts and divorces, preparation for marriage, combating trafficking in persons, community work with children, adolescents and youth, as well as elimination the worst forms of child labour. Main target groups: Families, women and children
Almagul, 23, Apt. 30 Tel.: +7 727 3961938;
Public Association "Aktobe Women Support Center"
Facilitation in ensuring equal rights for women in line with human rights and freedoms; Legal, psychological and social support to victims of violence; Implementation of terms and mechanisms to ensure women's participation in politics and all levels of decision-making
Ryskulova Str., 190, 4th floor Tel. +7 7132 24 40 70; E-mail: umitaigul@mail.ru
Karaganda Branch of the Kazakhstani Bureau for Human Rights and Rule of Law
Education on human rights; monitoring compliance with international human rights standards; implementation of international human rights norms into national legislation; identification of
24 Erubaeva Str. Tel/fax: +7 7212 42 37 05 E-mail: Akim6@yandex.ru
(IOM 5.2014)
Bildung wird im Sinne von Zukunftssicherung vom Staat ein hoher Stellenwert beigemessen, Erfolge sind zu sehen, aber noch nicht durchschlagend. Die nach wie vor schlechte Bezahlung der Lehrer und die Korruption stellen ein altes Problem dar. Ein weiteres Problem sind zunehmend ungleiche Bildungschancen (GIZ 12.2014b).
Die allgemeine Schulbildung in Kasachstan umfasst 11 Jahre und ist in staatlichen Schulen gratis. Davon sind die ersten 9 Jahre schulpflichtig, danach können Schüler weiter die höhere Schule besuchen, oder sich für eine technisch-berufsvorbereitende oder post-sekundäre Ausbildung entscheiden. Für die besten Schüler ihrer Jahrgänge sind staatliche Stipendien mit Vollinternat in eigenen Bildungsinstitutionen, den "Nazarbayev Intellectual Schools", verfügbar. Jede der genannten Ausbildungsformen berechtigt bei entsprechendem Abschluss zu einem Hochschulbesuch, dem aber noch ein Eignungstest vorgeht (IOM 5.2014). Es gibt für die Angehörigen der diversen nationalen Minderheiten Unterricht in deren Sprachen. Bei PISA 2009 haben die Schüler Kasachstans in Lesen, Rechnen und Naturwissenschaften nur Rang 59 von 65 erreicht (GIZ 12.2014b).
Hochschulzugang ist kostenpflichtig, für Studenten mit den besten Testergebnissen besteht die Möglichkeit um Stipendien anzusuchen. Alle anderen können die verschiedenen Angebote für Studienkredite kasachischer Banken in Anspruch nehmen. (IOM 5.2014).
Es gibt insgesamt 139 Hochschulen (Stand 2012/13), davon 45 staatlich. Dort studieren aktuell ca. 572.000 Studenten. Eine Reformierung der Hochschulbildung ist im Gange. Wer es sich leisten kann, strebt trotz aller Bemühungen des Staates um eine Verbesserung des Ausbildungsniveaus ein Auslandsstudium an (GIZ 12.2014b).
Quellen:
Das Gesetz unterstützt das Recht zu emigrieren sowie das Recht in die Heimat zurückzukehren und die Regierung respektiert diese Gesetze im Generellen auch in der Praxis (USDOS 27.2.2014). Nach der Unabhängigkeit hat es eine starke Emigration vieler nichtkasachischer Nationalitäten (Russen, Deutsche, Polen u.v.a.) gegeben, gleichzeitig kehrten Kasachen aus den ehemaligen Sowjetrepubliken, der Mongolei und China in ihre "historische Heimat" zurück. Beides zusammen hat zu einer starken Verschiebung der Bevölkerungszusammensetzung geführt: 1989 stellten die Kasachen 40% der Bevölkerung, die Russen 38%. 2011 waren es 63% Kasachen, 24% Russen (GIZ 12.2014b).
Im Dezember 2013 unterzeichnete der kasachische Präsident Nursultan Nazarbayev ein neues Gesetz zur Vereinfachung der Erteilung von Arbeitsgenehmigungen an ausländische Wanderarbeiter. Die flexibleren Regelungen stehen im Gegensatz zu den zunehmend strengeren arbeitsrechtlichen Bestimmungen in anderen eurasischen Ländern. Eine Verbesserung der internationalen Migration gehört zu den langfristigen Prioritäten der von der Regierung im letzten Jahr beschlossen nationalen Entwicklungsstrategie "Kasachstan 2050" (JF 17.1.2014)
Quellen:
17. Grundversorgung/Wirtschaft
Kasachstan gehört mit einem BIP von 224,4 Mrd. USD und einem BIP pro Kopf von 13.171,80 USD im Jahr 2013 zu den erfolgreichen, wirtschaftlich liberalen Transformationsstaaten (AA 10.2014b). Im Dezember 2012 erklärte Präsident Nasarbajew die Ziele der bislang geltenden Strategie 2030 - Kasachstan sollte zu den 50 stärksten Industrienationen der Welt aufschließen - als erreicht und definierte in der neuen Strategie "Kasachstan 2050" als neue Vorgabe den Anschluss an die Gruppe der 30 global führenden Wirtschaftsnationen. Dazu sieht die Strategie die Modernisierung der staatlichen Wirtschaftspolitik und Verjüngung ihrer Kader, Förderung und Unterstützung privater Unternehmer und wesentliche Verbesserungen in der Sozialpolitik vor (GIZ 12.2014c). Der Anteil der nach internationaler Definition Armen erscheint mit weniger als 2% zwar gering, doch erfordert das Überleben in so teuren Städten wie Almaty und Astana weit mehr als 2 US-Dollar pro Tag. Besonders von Armut betroffen sind häufig Rentner, daneben Arbeitslose und ländliche Zuwanderer. Auch eine große Gruppe privater Hypothekenschuldner befindet sich in einer ausweglosen Lage. Im Juni 2013 wurde nach kontroversen Diskussionen eine Reform des Rentensystems beschlossen, deren wichtigste Neuerungen die Anhebung des Rentenalters der Frauen von 58 auf 63 Jahre und die Einführung eines eigenen Rentenfonds sind. Die Durchschnittsrente betrug 2011 knapp 180 US-Dollar (das Durchschnittsarbeitseinkommen 2012 663 US-Dollar). Die Arbeitslosenquote lag im Oktober 2014 offiziell bei 5%, inoffizielle Zahlen nennen 15-20%. Gewerkschaften als unabhängige Vertreter von Interessen der Arbeitnehmer gibt es nicht, "freien" Gewerkschaften fehlt in der Regel die notwendige staatliche Registrierung, die offiziellen Gewerkschaften gelten als staatlich gelenkt (GIZ 12.2014b). Kasachstan bemüht sich seit 1991 um den Aufbau eines verschiedene Bereiche umfassenden Sozialsystems. Die Gesetzgebung zielt auf verschiedene Bevölkerungsgruppen (Jungfamilien, Veteranen, Alte, Behinderte, Waisen, etc) ab (IOM 5.2014). Trotz vieler Verbesserungen ist die Situation von Behinderten nach wie vor schwierig (GIZ 12.2014b). Es gibt ein System von finanziellen Unterstützungen und Leistungen. Die finanziellen Beihilfen werden von der öffentlichen Hand an alle bedürftigen Bürger ausgeschüttet, die Leistungen werden von der Sozialversicherung nur an Beitragszahler ausbezahlt. Die Sozialversicherung ist verpflichtend für Arbeitnehmer und Selbständige (IOM 5.2014).
Der Human Development Index Kasachstans, der das Wohlergehen einer Population anhand von Bildung, Gesundheit und Einkommen misst, liegt für Kasachstan bei 0,754 (1 = sehr hohe menschliche Entwicklung; 0 = sehr geringe menschliche Entwicklung). Das ist Platz 69 von 187 Ländern. Zum Vergleich, der HDI Russlands liegt bei 0,78, jener der Ukraine bei 0,55 (IOM 5.2014, vgl. UNDP 2013).
Sowohl der HDI als auch Beobachtungen zeugen davon, dass zumindest ein Teil des (Erdöl)reichtums die Bevölkerung erreicht. In den Städten hat sich eine Mittelschicht etabliert, doch Ereignisse wie die Immobilienkrise 2008 oder persönliche Schicksalsschläge können schnell existenzbedrohend wirken. Die verbreitete Rechtsunsicherheit tut ihr Übriges. Vor allem entwickelt sich die Schere zwischen der kleinen, sehr reichen Elite und der Normalbevölkerung immer mehr auseinander (GIZ 12.2014b).
Quellen:
Die ärztliche und zahnärztliche Versorgung in Kasachstan entspricht nicht europäischen Verhältnissen. In Astana, in allen Stadtbezirken Almatys und in den größeren Städten Kasachstans existieren Polikliniken. Die Ausstattung der Apotheken in Kasachstan entspricht nicht europäischem Standard, jedoch sind in der Regel ausreichend Medikamente zur Behandlung unkomplizierter Krankheiten vorhanden (AA 19.2.2015).
Die Reform des Gesundheitswesen wurde und wird mit vielerlei Programmen vorangetrieben, während sich das zuständige Ministerium zufrieden mit den Ergebnissen zeigt, sind es die Betroffenen offenbar weniger. Nach Angaben der WHO wurden 2012 nur 4,2% des BIP für den Gesundheitssektor aufgewendet. Ein Überblick zeigt, dass der Gesundheitszustand der Bürger Kasachstans zu wünschen übrig lässt. Die relativ hohe TB-Rate der neunziger Jahre hat sich zwar verbessert, ist aber immer noch vergleichsweise hoch. Dabei scheint die "Chancenverteilung" ein besonderes Problem. Zum einen, weil nur eine Grundsicherung auf niedrigem Niveau kostenfrei ist, die notwendige Zuzahlung für viele Untersuchungen, plus die häufig geforderten "inoffiziellen" Zahlungen schließen einen beträchtlichen Teil der Bevölkerung, gerade Rentner, von der medizinischen Betreuung aus. Wer viel zahlen kann, wird bestens und auf höchstem Niveau behandelt. Zum anderen ist das Versorgungsangebot sehr ungleichmäßig, wie überall in den Städten besser als auf dem Land, manche Gebiete Kasachstans sind aber auch sehr viel schlechter versorgt als andere. Dies wird sogar in einem mehrjährigem Unterschied beispielsweise der Lebenserwartung der Bevölkerung sichtbar: im Gebiet Nord-Kasachstan betrug sie 2010 66,3 Jahre, in der Stadt Astana 73,2. Die Bezahlung des im öffentlichen Sektor beschäftigten medizinischen Personals ist sehr niedrig, was sich auf die Reputation der Gesundheitsberufe und manchmal auch das Engagement auswirkt (GIZ 12.2014b).
Während der Zeit der Sowjetunion wurde auch in der Sowjetrepublik Kasachstan die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung vom Staat übernommen und war für die Patienten kostenlos. Nach der Unabhängigkeit bürgerten sich sogenannte "out-of-pocket"-Zahlungen ein. 1996 wurde das System der verpflichtenden Krankenversicherung eingeführt, das auf zwei Pfeilern ruhte: dem Basisleistungspaket und dem garantierten Leistungspaket. Das garantierte Leistungspaket umfasst Notversorgung, Transfusionen und Überweisung in Spezialkliniken bzw. zu Programmen für übertragbare Krankheiten. Das Basisleistungspaket umfasst ambulante und stationäre Leistungen. Anfang 2000 wurde ein Nationales Programm für Gesundheitsreform und Entwicklung 2005-2010 angekündigt, welches das staatliche Garantierte Leistungspaket einführte, das vom Staat getragen wird und ambulante, stationäre und Notfallversorgung umfasst. Für nicht umfasste Leistungen müssen Patienten selbst bezahlen oder eine freiwillige oder berufliche etc. Zusatzversicherung abschließen. Auch Medikamente bedürfen der Zuzahlung, außer man wird stationär behandelt. Deshalb versuchen Patienten in Kasachstan wenn möglich stationär aufgenommen zu werden (IOM 5.2014).
HIV/AIDS:
Das umfassende kasachische Gesundheitsprogramm 2011-2015 hat verschiedene Programme und Sektoren zusammengefasst, darunter auch das nationale AIDS-Programm. Bis 2015 soll die AIDS-Rate unter 15-49jährigen zwischen 0,2-0,6% bleiben. Besonders die Begleiterkrankung von HIV mit TB wird beachtet. Ein ganzes Sub-Programm widmet sich dem Thema der HIV und TB-Prävention in Gefängnissen (IOM 5.2014).
Tuberkulose (TB):
2011 schätzte die WHO, dass von 100.000 Kasachen 168 TB haben. Es gab und gibt verschiedene Programme zur Unterstützung TB-Infizierter. Es wird davon ausgegangen, dass die TB-Sterblichkeit von 98,1 pro 100.000 Einwohner (2013) auf 94,7 pro 100.000 Einwohner (2015) zurückgehen soll (IOM 5.2014).
Während der 1990er-Jahre nahm die Zahl der Spitäler in Kasachstan, vor allem in ländlichen Gegenden, um mehr als die Hälfte ab. In den 2000er-Jahren stieg sie wieder leicht auf 10.041 (2009), was 756 Betten pro 100.000 Einwohner entspricht. 2010 kamen 870 Krankenschwestern, 403 Ärzte, 77 Apotheker, 10 Zahnärzte und 42 Hebammen auf 100.000 Einwohner (IOM 5.2014).
Hier eine Auswahl der größten staatlichen Spitäler Kasachstans:
Oblasts
Largest State Hospital
Akmola
Oblast hospital. 1, Sabatay str. Kokshetau city Tel: +7 7162 269604; 266161; 315943
Aktobe
Oblast Clinical Diagnostic Center. Aviagorodok district. Tel: +7 7132 22 71 02
Almaty obl.
Oblast hospital. 283, Eskeldy Bi str. Tel: + 7 7282 23 45 20
Atyrau
Oblast hospital. 99, Vladimirskaya str. Tel: +7 7122 28 09 95
West Kazakhstan
Oblast clinic hospital. 85, Savichev str. XXXX city. Tel: +7 7112 26 62 71 http://okb.batis.kz/ru
Zhambyl
Oblast hospital. 2, Aiytiev str., Taraz city. Tel: +7 7262 45 64 08 http://oa.zhambyl.kz
Karagandy
Oblast hospital. 41/43, Erubayev str. Tel: + 7 7212 41-05-20. http://okb.karaganda.kz/
Qostanay
Oblast hospital. 151, 1st May str. Tel: + 7 7142 54 28 48
Qyzyl Orda
Oblast Medicine center 51, Abay. ??l.:+7 7242 23 52 94 http://omc-kzo.kz/
Mangystau
Oblast Hospital. 24 micro-district, Aqtau city. Tel: +7 7213 21 02 75.
South Kazakhstan
Oblast clinic hospital. 4, Maily Qozha str., Shymkent city. Tel: + 7 7252 53 65 14
Pavlodar
Oblast hospital named after Sultanov. 63, Shedrin str. Tel: +7 7182 50 07 76
North Kazakhstan
Oblast hospital. 20, Brusilovskiy str. Petropavlovsk city. ??l: +7 7152 46 46 63 http://www.ob.sko.kz/rus/index.php
East Kazakhstan
Oblast hospital. 26, Auezov av., Ust-Kamenogorsk. ??l:+7 7232 25 52 51
Almaty city
23-42-23. City clinic hospital. 6, Zhandosov str. Tel: +7 727 274 97 16
Astana city
City Hospital # 1. 66, Qoshqarbayev Str. Tel: + 7 7172 23 42 23. www.auruhana1.kz
(IOM 5.2014)
Auswahl von NGOs, welche die Bevölkerung medizinisch unterstützen:
Title
Target groups / Aim
Contact details
Public Association "Kostanai branch of Kazakhstan Association on Sexual Reproductive Health"
Protection of fundamental reproductive rights of young people, women and men; Improving reproductive health of Kazakhstan's population, especially socially vulnerable, poor and young people; Improving quality of health services and ensuring access to them; Informing and educating population and medical staff; Main target groups: Youth, women and men of reproductive age, migrants
April 5 Str., 67 (3 entrance) Tel.: +7 7142 53 22 35 E-mail: kost_kmpa@mail.ru
Red Crescent Society branch in Astana
Assistance in emergency situations; assistance to vulnerable population; prevention of diseases;
5/1-42, Republic Avenue Tel/fax: +7 (7172) 439797, 440189 E-mail: okp-astana@mail.ru
Public Association "Gender Information Analytical Center", Karagandy city
The organizations' work is mainly concentrated on achieving gender equality, combating human-trafficking, combating domestic violence, and protection of children and women.
Tattimbet Str. 4, office 112 Tel.: +7 7212 333 057 E-mail: giac@mail.ru
Association of AIDS Service Organizations "Zholdas". Kostanay oblast
Information campaign in prevention on HIV and AIDS; direct assistance to population with HIV and AIDS
Karasu village, Shapagat street. Tel.: +7 71452 30784
NGO "Ardager"
Consulting population on available state medical services and drug coverage - NGO "Ardager"
40 Abulkhaiyr str, Aqtobe city. Tel.: +7 7132 932030 E-mail: ardager@nur.kz
"Association of Women with Disabilities "Shyrak", Almaty city
Health care for women with disabilities.
mkr. Koktem-1, d. 26, kv. 3, Tel./fax: +7 727 3953075 http://www.shyrak.kz
NGO "Association for Support of the cancer and rare diseases"
Creating a project "Cancer can be beaten!" Assistance to population with Cancer and diabetes;
155-144 Chaikovskyi str. Tel: + 7 727 2952812 E-mail: rookz@mail.ru
(IOM 5.2014)
Quellen:
19. Behandlung nach Rückkehr / Migration
Die Lage der Zuwanderer ist prekär, sowohl der kasachischen, die auf der Suche nach Arbeit und besseren Lebensbedingungen vom Land in die Städte kommen und dort auf Wohnungsprobleme stoßen und nur wenig Geld mit wenig qualifizierten Tätigkeiten verdienen, als auch der Arbeitsmigranten aus den benachbarten zentralasiatischen Republiken, deren Status und soziale Lage noch problematischer sind (GIZ 12.2014b). Ein Programm, das darauf zugeschnitten war, die Kasachische Diaspora durch großzügige Beihilfen ins Land zurückzuholen wird nun zurückgefahren. Seit der Unabhängigkeit 1991 verfolgte die Regierung die Politik, ethnische Kasachen, die in der Sowjetära in andere Länder gingen, zurück zu holen um damit die Anzahl der ethnischen Kasachen in Kasachstan zu erhöhen. 700.000 Nachfahren von Emigranten kehrten so zurück. Die Rückkehrenden, "Oralman" genannt, konnten finanzielle Hilfe und nach drei Monaten den Kasachischen Pass erhalten. 2011 wurde das "Oralman Programm" suspendiert. Nun ist die Staatsbürgerschaft erst nach vier Jahren möglich. Laut offiziellen Angaben können statt der finanziellen Beihilfen nun Kredite beantragt werden, ebenso wie ein Stück Land, das kostenfrei zur Verfügung stehe bis man es nach dem Erhalt der Staatsbürgerschaft erwerben kann. Durch die hohe Anzahl und die damit verbundenen sozialen Probleme wuchsen in der ansässigen Bevölkerung Vorurteile und negative Einstellungen gegenüber den "Oralman" (IWPR 14.2.2014).
Rückkehrer welche die kasachische Staatsbürgerschaft schon haben, kommen für den Status als Oralman nicht infrage. Für sie gibt es auch keine spezifischen staatlichen Programme zur Unterstützung bei/nach der Rückkehr. Als Kasachen haben sie Anspruch auf dieselben staatlichen Leistungen wie alle anderen auch. IOM hingegen bietet eine Unterstützung nach der Rückkehr an, die von der Hilfe bei der Ankunft bis hin zu langfristiger Reintegrations- und wirtschaftlicher Hilfe reicht. Dies geschieht in Zusammenarbeit mit IOM in den "Überstellerstaaten", zumeist Belgien, Niederlande und Norwegen und richtet sich nach vorhandener Finanzierung. 2005-2013 wurden 166 Rückkehrer von IOM Kasachstan unterstützt (IOM 5.2014).
Auswärtiges Amt Berlin zur Innenpolitik in Kasachstan, Stand März 2015
Staatsaufbau
Die geltende Verfassung räumt dem Präsidenten weitreichende Vollmachten ein: Der Präsident ernennt und entlässt die Regierung, die allein ihm verantwortlich ist. Er ist dem Parlament gegenüber politisch nicht verantwortlich (Präsidentenanklage nur wegen Hochverrats). Bei einem Misstrauensantrag der Legislative gegen die Regierung kann er das Parlament auflösen. Er kann Rechtsverordnungen erlassen. Seine Vollmachten erstrecken sich auch auf die Judikative (u.a. Ernennung von Mitgliedern des Verfassungsrats, Vorsitz des Obersten Gerichts). Er ernennt die Verwaltungschefs (Akime) der Gebiete und der Städte Astana und Almaty. Auch nach dem Ende seiner Amtszeit genießt er umfangreiche Immunitäten und das Recht, auf die kasachische Politik Einfluss zu nehmen ("Führer der Nation" seit Mai 2010).
Durch die Verfassungsänderung vom 18.05.2007 wurde die Amtszeit des Präsidenten von sieben auf fünf Jahre reduziert, Wiederwahl ist einmalig möglich. Präsident Nasarbajew ist als "Erster Präsident" Kasachstans von dieser Wiederwahlbeschränkung durch Ausnahme in der Verfassung befreit. Er ist Vorsitzender der Regierungspartei Nur-Otan, die 1999 gegründet wurde und 2005 mit drei anderen Parteien fusionierte. Im Falle des Todes oder der Amtsunfähigkeit übernimmt der Vorsitzende des Senats das Präsidentenamt bis zum Ende der Wahlperiode.
Bei den letzten Präsidentschaftswahlen im April 2011 wurde Nasarbajew mit 95,55% im Amt bestätigt. Die nächsten Präsidentschaftswahlen finden vorzeitig am 26.04.2015 statt.
In Folge der vorgezogenen Parlamentswahlen vom 15.01.2012 gibt es erstmals ein Drei-Parteien-Parlament. Neben der Partei des Präsidenten Nur-Otan (81%) zogen die ebenfalls regierungsloyalen Parteien Ak Zhol (7,5%) und Kommunistische Volkspartei (7,2%) ins Unterhaus ein.
Präsident Nasarbajew ist die beherrschende Führungspersönlichkeit Kasachstans. Der straffe Führungsstil des Präsidenten begrenzt die Entfaltung demokratischer Rechte und Freiheiten. Regierung und Administration obliegt es, die vom Präsidenten definierte Politik umzusetzen. Die beiden Häuser des Parlaments orientieren sich stark am Willen des Präsidenten. Von einer echten Opposition kann in Kasachstan nichtgesprochen werden.
Parlament
Senat (Oberhaus) und Mazhilis (Unterhaus) sind die beiden Häuser des Parlaments. Der Senat setzt sich seit der Verfassungsänderung vom 16.05.2007 aus 47 Senatoren zusammen:
•je Verwaltungsgebiet (Oblast) werden zwei Senatoren (Amtszeit 6 Jahre) von den örtlichen Vertretungskörperschaften (Maslikhate) gewählt;
•15 Senatoren werden vom Präsidenten ernannt.
Von den 109 Mazhilis-Abgeordneten werden neun von der "Versammlung des Volkes Kasachstans" gestellt, einem nach Nationalitätengesichtspunkten zusammengesetzten Konsultativorgan, dessen Vorsitz Präsident Nasarbajew innehat.
Es gilt das Verhältniswahlrecht aufgrund von Parteilisten. Parlament und Regierung haben das Recht der Gesetzesinitiative. Gesetze werden vom Präsidenten ausgefertigt.
Lehnt das Parlament das Budget ab, kann der Präsident das Parlament auflösen.
Parteien, Gewerkschaften und Nichtregierungsorganisationen
Neben der Machtpartei "Nur Otan" sind folgende Parteien im Parlament vertreten:
•"Ak Zhol" (Heller Pfad)
•Kommunistische Volkspartei
Nicht im Parlament vertreten sind:
•"OSDP", Nationale Sozialdemokratische Partei
•"Azat", sozialdemokratische Partei
•Kommunistische Partei Kasachstans
•"Auyl", Sozialdemokratische Partei
•"Adilet", liberale Partei, regierungsnah
•Partei der Patrioten Kasachstans, populistisch-regierungsnah
•"Birlik", 2013 neu gegründete Partei
•Die nichtregistrierte, fundamental-oppositionelle und vom in Frankreich inhaftierten M. Abljasow finanzierte Partei "Algha!" (Vorwärts) wurde Ende 2012 durch Gerichtsurteil verboten
Die Gewerkschaften sind verlängerter Arm der Regierung und ohne politischen Einfluss. Nichtregierungsorganisationen gibt es im ganzen Land, der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in Almaty. Die Finanzierung erfolgt überwiegend aus dem Ausland (z.B. Freedom House, Soros-Stiftung) oder durch die kasachische Regierung. Nichtregierungsorganisationen erhalten in Kasachstan nur dann staatliche Zuwendungen, wenn sie von den Behörden gestellte Aufgaben erfüllen.
Menschenrechtspolitik
Die aktuelle Menschenrechtslage in Kasachstan ist nicht zufriedenstellend und bleibt hinter internationalen Standards und Verpflichtungen zurück.
Die Meinungs- und Medienfreiheit ist erheblich rechtlich und faktisch eingeschränkt. Der Großteil der Medien wird direkt oder indirekt staatlich finanziert. Dadurch kommt es häufig, trotz verfassungsmäßig garantierter Pressefreiheit, zu Selbstzensur. Die Versammlungsfreiheit wird restriktiv gehandhabt.
Die Religionsfreiheit ist für traditionelle und nicht traditionelle Religionen weitgehend gewährleistet. Die kasachische Regierung betont ausdrücklich die Bedeutung der religiösen Vielfalt. Die Mehrheit der kasachischen Bevölkerung sind Muslime. Der Islam spielt im öffentlichen Leben aber keine dominante Rolle. Den grenzüberschreitend operierenden islamistischen Fundamentalismus nimmt Kasachstan als Bedrohung wahr. Erstmals kam es im Jahre 2011 zu mehreren kleineren Terroranschlägen in Kasachstan mit ungeklärtem Hintergrund, hauptsächlich gegen Gebäude staatlicher Behörden. Im Zusammenhang damit wurde im Oktober 2011 ein neues Religionsgesetzes verabschiedet, um die Verbreitung extremistischer religiöser Strömungen einzudämmen.
Kasachstan hat noch einen langen Weg zu einem demokratischen Rechtsstaat nach westlichem Vorbild vor sich. Nach wie vor kommen Korruption und politische Intervention im Rechtsbereich vor. Im Strafverfahren werden häufig Verfahrensregeln verletzt. Reformanstöße von innen und außen werden zögernd angenommen und umgesetzt.
Seit 2004 gilt ein Moratorium für die Todesstrafe. Die Tatbestände für die Verhängung der Todesstrafe wurden durch Verfassungsänderung von 2007 auf zwei Fallgruppen reduziert.
Frauen sind in Spitzenpositionen von Politik und Wirtschaft trotz ihrer relativ hohen Bildungs- und Erwerbstätigkeitsquote wenig anzutreffen.
Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes kommt nach Einvernahme der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung und dem damit gewonnen Eindruck von diesen zum klaren Ergebnis, dass die behauptete Verfolgung im Herkunftsstaat nicht den Tatsachen entspricht und eine Rückkehr nach Kasachstan nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung bzw. Gefährdung der Beschwerdeführer im asylrelevanten Ausmaß nach sich zieht.
Das Fluchtvorbringen des BF1, das von der BF2 ergänzt wurde, stellt sich auf das Wesentliche beschränkt folgendermaßen dar:
Der BF1 will in Kasachstan für eine Nichtregierungsorganisation Zettel/Aufkleber verteilt haben. Er sei kein Mitglied gewesen, habe diese jedoch auf diese Weise unterstützt. Am 30.04.2014 sei er bei dieser Tätigkeit von drei Betrunkenen in eine Schlägerei verwickelt worden. Dabei sei er von der kasachischen Polizei festgenommen und am nächsten Tag von seiner Ehefrau freigekauft worden.
In der Folge sei gegen ihn strafrechtlich ermittelt worden. Im Zuge dieser Ermittlungen hätte sich auch der KNB eingeschaltet. Der Beschwerdeführer hätte für den KNB als Informant arbeiten sollen bzw. sei er vom ermittelnden Beamten zu Geldzahlungen erpresst worden, andernfalls die Anklage von Rauferei auf Widerstand gegen die Staatsgewalt geändert werden würde. Aufgrund dieser Entwicklungen habe er sich letztlich zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat entschlossen.
Dieses Vorbringen ist nunmehr einer Beurteilung auf seine Glaubwürdigkeit zu unterziehen.
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).
Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:
Das Vorbringen der Beschwerdeführer erfüllt die soeben genannten Kriterien, um ein Vorbringen als glaubwürdig zu beurteilen, nicht. Vielmehr haben sich bereits in den Einvernahmen vor dem BFA Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten in den Ausführungen der Beschwerdeführer ergeben, die in der Beschwerdeverhandlung nicht nur nicht aufgeklärt sondern noch verstärkt worden sind. Auch das nunmehr vorgelegte Schriftstück in Zusammenschau mit dem Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung lässt, wie noch darzulegen sein wird, das Vorbringen nicht in einem glaubwürdigeren Licht erscheinen.
Die Verfolgung des BF1 soll daher rühren, dass er sich für eine Nichtregierungsorganisation namens XXXX engagiert haben will. Im Zuge der Erstbefragung erklärte er, dass er seit April 2012 für diese Organisation tätig gewesen sein will. Er meinte, von dieser ausschließlich Plakate bekommen und veröffentlicht zu haben. (AS 31 im Verwaltungsakt des BF1)
Auch vor dem BFA am 27.01.2015 erklärte der BF1, dass er bei der genannten Organisation kein aktives Mitglied gewesen sei und auch keinen Ausweis gehabt habe. Seine Tätigkeit habe lediglich in der Verteilung von Flugblättern bestanden (AS 73 im Verwaltungsakt des BF1).
In der Beschwerdeverhandlung bestätigte der BF1, nur freiwilliger Mitarbeiter bei XXXX gewesen zu sein. Er sei dort nie eingeschriebenes Mitglied gewesen. Auf die Frage des erkennenden Richters, wie viele Mitarbeiter oder Mitglieder es bei XXXX in XXXX gegeben habe, meinte er, er habe nur drei oder vier gekannt, da er nur mit drei oder vier Kontakt gehabt habe. Auf Vorhalt, dass er eigentlich niemals bei einer Besprechung oder Versammlung von XXXX teilnehmen habe können, meinte er, dass seine Aufgabe das Aufkleben der Plakate gewesen sei. Er habe sich direkt mit dem Stellvertreter von XXXX in XXXX besprochen. (S. 9 und 10 Verhandlungsprotokoll)
Aus dem Vorbringen des BF1 geht demnach einerseits hervor, dass er überhaupt kein Mitglied der Organisation gewesen sein soll, für die er sich engagiert haben soll. Auch die Art seines Engagements sei nur untergeordnet gewesen.
Bereits aus diesen geschilderten Umständen erscheint ein Interesse des kasachischen Geheimdienstes am BF1 nicht nachvollziehbar, muss einem Inlandsgeheimdienst doch zugestanden werden, zu erkennen, ob eine Person sich als Informant für eine zu observierende Organisation eignet, was beim BF1, der weder aktives Mitglied von XXXX gewesen sein will, noch mit den Mitgliedern der Organisation und deren Tätigkeit vertraut gewesen sein will, nicht der Fall ist.
Der BF1 hat in der Erstbefragung eine Verfolgung durch den kasachischen Inlandsgeheimdienst überhaupt nicht vorgetragen.
Der BF1 hat - wie geschildert - in der Erstbefragung und seiner Einvernahme erklärt, für XXXX nur Flugblätter verteilt bzw. aufgeklebt zu haben. Völlig unhaltbar erscheint demnach sein Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung, wonach er sich auch an anderen Aktionen von XXXX beteiligt haben will. So schilderte er beispielhaft, im Dezember 2012 an einem Andenken an die Toten einer Demonstration teilgenommen zu haben (S. 6 Verhandlungsprotokoll). Mit diesem Vorbringen versuchte er ein Interesse seiner Person bereits weit vor dem 30.04.2013 zu erklären, es muss jedoch festgehalten werden, dass er in der Erstbefragung und vor dem BFA stets dieses Datum genannt hat, an dem seine Probleme mit den staatlichen Behörden bzw. dem Inlandsgeheimdienst begonnen hätten. Sein Vorbringen rund um Tätigkeiten vor diesem Termin, um ein bereits früheres Interesse der staatlichen Behörden an ihm zu erklären, erscheint vollkommen konstruiert. Hier war abschließend noch festzuhalten, dass er vor dem BFA noch gemeint hat, er habe mit dem Verteilen der Flugblätter am 30.04.2013 an die Demonstrationen von 2012 erinnern wollen, bei denen unschuldige Menschen gestorben seien (AS 75 im Verwaltungsakt des BF1). Eine Teilnahme an diesen Demonstrationen wurde damals jedoch nicht von ihm genannt.
In diesem Zusammenhang haben sich in den Ausführungen der Beschwerdeführer wesentliche Widersprüche ergeben.
Nach dem ursprünglichen Vorbringen des Beschwerdeführers soll er am 30.04.2013 in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit - Plakate für XXXX anzubringen - in eine Schlägerei geraten sein. Im Zuge dieser Schlägerei sei er festgenommen worden und hätten in der Folge die eingangs genannten Probleme mit den staatlichen Behörden und dem Inlandsgeheimdienst begonnen.
Am 27.01.2015 schilderte er noch, dass er Mitte Mai vor den Untersuchungsrichter vorgeladen worden sei. Dort sei auch ein KNB-Mann gesessen. Er hätte als Informant tätig werden sollen. Er meinte dann weiter, in der Folge bis Oktober nicht in Haft genommen worden zu sein, obwohl er das Angebot abgelehnt habe. Im Mai habe er auch seine Arbeit aufgegeben. Er sei gekündigt worden und danach Elektronikverkäufer gewesen. (AS 75 und 77 im Verwaltungsakt).
In der Beschwerdeverhandlung will er nunmehr schon vor dem 30.04.2013 Probleme mit den staatlichen Behörden gehabt haben, weshalb er von seinem Arbeitgeber gekündigt worden sein will.
Konkret gab er Folgendes an: "VR: Können Sie das Ende Ihrer Tätigkeit bei der XXXX ein bisschen genauer zeitlich einordnen? BF1:
Das war Ende April 2013. VR: Warum wurde das Dienstverhältnis bei der XXXX beendet? BF1: Mein Chef bat mich, aus eigenem Wunsch zu kündigen. Wenn ich aufgefordert werde, das ein bisschen genauer zu beschreiben, möchte ich folgendes sagen: Von der Polizei sind Schreiben gekommen, es sind etwa Vorladungen gekommen, die wurden in die Personalabteilung geschickt. Es gab auch Anrufe bei der Personalabteilung. Da hat der Untersuchungsbeamte angerufen. VR: Was hat denn der Untersuchungsbeamte bei der Personalabteilung der XXXX in XXXX erfragen wollen? BF1: Er wollte, dass ich bei ihm erscheine.
VR: Sie haben ja bereits beim Bundesamt geschildert, dass Sie in Kasachstan von Behördenvertretern bzw. von einem Richter einvernommen wurden, wer hat da konkret beim Personalbüro der XXXX angerufen und Sie telefonisch vorgeladen? BF1: Der Untersuchungsbeamte der Abteilung XXXX der kasachischen Polizei hat angerufen. Diese Abteilung ist die Polizeiabteilung des Bezirks
XXXX. VR: Wann hat denn diese Befragung durch den Untersuchungsbeamten stattgefunden? BF1: Die erste Einvernahme fand
Mitte Mai 2013 statt. VR: Jetzt haben Sie gesagt, dass Sie Ende April 2013 aufgefordert wurden, selbst zu kündigen, offensichtlich weil Ihr Vorgesetzter nicht dulden wollte, dass die Polizei an das Personalbüro Schreiben richtet, Berichte schreibt und Anrufe tätigt. Ist das richtig? BF1: Ich habe den ganzen April noch bis zum Ende gearbeitet. Es gibt nur den Eintrag in meinem Arbeitsbuch, dass das Arbeitsverhältnis gekündigt wurde, die Kündigung trat mit Ende April 2013 in Kraft. VR: Das verstehe ich jetzt überhaupt nicht. Sie schildern beim Bundesamt und im Rahmen der Erstbefragung gleichlautend, dass Ihre Probleme am 30.April 2013 begonnen hätten, da seien Sie beim Kleben von Plakaten in eine Rauferei verwickelt worden, Sie seien dann festgenommen und am 01.Mai 2013 wieder freigelassen worden. Wie können Sie dann bereits Ende April auf Aufforderung kündigen, wie können dieser Kündigung Anrufe von Polizeibeamten und Schreiben der Polizei vorangehen, wenn die Polizei frühestens im Mai 2013 gegen Sie ermittelt hat? BF1: Vor dem 30. April habe ich mich auch an solchen Aktionen beteiligt, z.B. am 16.12.2012. Das war zum Andenken an die Toten einer Demonstration.
VR: Haben Sie das beim Bundesamt jemals erwähnt, dass es vor dem 30. April 2013 schon ein massives Interesse der Polizei an Ihre Person gegeben hätte? BF1: Vor dem 30. April hatte ich noch nicht so massive Probleme, diese begannen erst am 30. April. Es war noch nicht so, dass ich festgenommen worden wäre." (S. 5 und 6 Verhandlungsprotokoll)
Die BF2 meinte auf Nachfrage des erkennenden Richters, was der BF1 beruflich gemacht habe, als er am 30. April festgenommen worden sei, dass er damals bei der XXXX gearbeitet habe. Nach der Arbeit sei er losgegangen, um Flugblätter anzubringen. Auf Nachfrage, ob der Beschwerdeführer auch am 01. Mai Dienst bei der XXXX gehabt habe, meinte die BF2, dass er nach seiner Freilassung am 01. Mai zu seiner Arbeit - nämlich zum Bahnhof im Zentrum der Stadt XXXX - gefahren sei. (S. 15 Verhandlungsprotokoll)
In diesem Zusammenhang erklärte der BF1, am Abend des 30. April festgenommen worden zu sein. Er habe untertags noch bei der XXXX gearbeitet und erklärt, dass man ja auch rückwirkend kündigen könne. Er sei am nächsten Tag um 09.00 oder 10.00 Uhr freigelassen worden und sei dann nach Hause gefahren. Den Rest des Tages sei er dann zuhause gewesen, auch den Tag danach, da er dann ja nicht mehr gearbeitet habe. (S. 17 Verhandlungsprotokoll)
Auf Vorhalt, wonach die BF2 eine weitere Tätigkeit bei der XXXX nach der Festnahme angegeben hat, meinte er lapidar, dass dies nicht stimme und seine Frau selbst arbeiten gewesen sei. Die Ausführungen der BF2 sind jedoch eindeutig und das Vorbringen der beiden war demnach widersprüchlich.
Das Vorbringen erscheint auch unter dem Aspekt nicht nachvollziehbar, als die kasachische XXXX, bei der der BF1 beschäftigt gewesen sein soll, im Eigentum des Staates steht. Dies haben entsprechende Recherchen des erkennenden Richters im Vorfeld der Beschwerdeverhandlung ergeben. Der BF1 bestätigte dies in der Beschwerdeverhandlung auch. Er sei auch einfaches Gewerkschaftsmitglied gewesen (S. 6 Verhandlungsprotokoll).
Zuvor schilderte er bereits seit Jahren bei der XXXX in XXXX als Ingenieur gearbeitet zu haben. Seine Aufgabe sei es gewesen, sich um die XXXX zu kümmern. Er habe 24 Personen gehabt, die ihm unterstellt gewesen seien und habe gut verdient. (S. 4 und 5 Verhandlungsprotokoll)
Weshalb die kasachische XXXX einen Mitarbeiter beschäftigt haben soll, noch dazu gut bezahlt und in einer wichtigen Funktion, wenn dieser seit Jahren gegen die kasachische Regierung, den Hauptaktionär, agitiert haben soll, ist für den erkennenden Richter nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer versuchte darauf zu verweisen, dass er erst seit dem Jahr 2012 bei der Organisation XXXX gewesen sei, dieser Argumentation muss jedoch entgegengehalten werden, dass er doch selbst in der Beschwerdeverhandlung geschildert hat, seit dem Jahr 2012 auch Probleme mit den Behörden und Gerichten gehabt zu haben. Bis April 2013 soll es dauernd Schreiben und Anrufe an die Personalabteilung der XXXX gegeben haben, weshalb dort nicht unbekannt gewesen sein konnte, dass der BF1 Oppositioneller gewesen sei. Hiezu meinte er lediglich, dass die Behördenleiter gute Beziehungen zueinander in Kasachstan hätten und er nicht ausschließen könne, dass ein hoher Leiter der Polizei seine Vorgesetzten über ihn informiert habe. (S. 7 Verhandlungsprotokoll) Dies ändert aber nichts daran, dass nicht nachvollziehbar ist, wie der BF1 trotz Problemen mit Behörden und Gerichten im Zusammenhang mit einer oppositionellen Tätigkeit seit dem Jahr 2012 nicht schon wesentlich früher von seinem Arbeitgeber - einem im Eigentum des Staates befindlichen Betrieb - gekündigt worden ist.
Soweit der BF1 in diesem Zusammenhang sein Arbeitsbuch erwähnt, bleibt festzuhalten, dass er dieses nicht vorgelegt hat. Er meinte zu seinem Arbeitsbuch im Übrigen, dass eine Kopie von diesem beim Rechtsanwalt liege und er den Rechtsanwalt ersuchen werde, diese dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln (S. 7 Verhandlungsprotokoll). Dies ist jedoch nicht erfolgt und muss das Vorbringen um den Rechtsanwalt, der sein Arbeitsbuch in Kopie haben soll, kritisch hinterfragt werden. Vor dem BFA meinte er nämlich noch auf nähere Befragung zu dem Anwalt, den er in Kasachstan aufgesucht haben will, dass er von diesem nur einmal um eine Auskunft gebeten habe. Er nannte einen Namen und meinte, zu diesem nicht mehr Kontakt gehabt zu haben, da dieser gemeint habe, dem BF1 nicht helfen zu können. (AS 79 im Verwaltungsakt des BF1) Der BF1 ändert demnach sein Vorbringen beliebig je nach Fragesituation.
Vor dem BFA schilderte der BF1 davon, nach dem Vorfall im April 2013 Mitte Mai vom Untersuchungsrichter angerufen worden zu sein. Dort sei auch ein KNB-Mann gesessen, der ihm eine höhere Strafe angedroht habe, wenn er keine Informationen über die Organisation weitergeben würde. Er habe einen Monat Bedenkzeit bekommen. (AS 75 im Verwaltungsakt des BF1) Im Juli sei er vom Untersuchungsrichter erneut vorgeladen worden. Dieser habe Geld - US-$ 20.000,00 - von ihm wollen und habe ihm auch mitgeteilt, dass sein Verfahren von Rauferei auf Widerstand gegen die Staatsgewalt geändert worden sei. (AS 77 im Verwaltungsakt des BF1).
In der Beschwerdeverhandlung wiederum meinte er auf Nachfrage, ob es nach der Lösegeldzahlung am 01. Mai für seine Freilassung später noch einmal Geld bezahlt worden sei, dass er im September vor die Wahl gestellt worden sei, entweder mit dem Geheimdienst zusammenzuarbeiten, oder noch einmal US-$ 20.000,00 zu bezahlen. Sollte er nicht bezahlen, würde die Sache bei Gericht landen. (S. 11, Verhandlungsprotokoll).
Dem BF1 wurde schließlich das soeben wiedergegebene Vorbringen vor dem BFA vorgehalten und er gefragt, wie er von den Gegebenheiten - Änderung des Verfahrens und Geldforderung - eigentlich erfahren habe. Er meinte, dies sei ihm vom Untersuchungsbeamten gesagt worden. Dieser habe ihn angerufen und ihm das am Telefon gesagt. (S. 16 Verhandlungsprotokoll)
Dies stimmt jedoch nicht mit seinem Vorbringen vor dem BFA überein, wo er meinte, im Juli vom Untersuchungsrichter erneut vorgeladen worden zu sein. Vor dem BFA hat er demnach ganz zweifellos von einer Vorladung und nicht von einem Telefonat erzählt.
Soweit der Beschwerdeführer daraufhin meint, sowohl eine Ladung an die Personalabteilung seiner neuen Arbeitsstelle erhalten zu haben als auch angerufen worden zu sein, kann dem nicht gefolgt werden, zumal der BF1 wohl nicht geladen werden hätte müssen, hätte der Untersuchungsrichter/Untersuchungsbeamte dem BF1 bereits telefonisch Mitteilung gemacht.
Unplausibel ist auch, dass der BF1 sich nach seinem Vorbringen vor dem BFA bis Mitte Juni gegenüber seine Tätigkeit als Informant beim KNB äußern hätte müssen, seine Untätigkeit jedoch keine Konsequenzen nach sich gezogen haben soll.
Trotz der Bedrohung durch den KNB seit Mai 2013 sowie einer drohenden Anklage wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt wollen sich die Beschwerdeführer noch bis Oktober 2013 im Herkunftsstaat aufgehalten haben. Der BF1 will sich in dieser Zeit eine neue Arbeit gesucht haben und soll die Ausreise schließlich legal mittels gültigem Reisepass erfolgt sein.
Dies erscheint unter dem zuletzt vorgelegten Ausreiseverbot nicht nachvollziehbar. Der BF1 will seit Monaten vom KNB bzw. den staatlichen Behörden verfolgt worden sein, will ein Ausreiseverbot erhalten haben und in der Folge mit seinem Reisepass legal ausgereist sein.
Eine derart unter staatliche Beobachtung stehende Person hätte wohl nicht den Weg einer legalen Ausreise gewählt, noch dazu unmittelbar nachdem ein Ausreiseverbot ausgesprochen worden sein soll.
Das nunmehr übermittelte Ausreiseverbot blieb im Übrigen vor den Verwaltungsbehörden vollkommen unerwähnt. Dort wurde der BF1 wiederholt nach Unterlagen/Dokumenten zum Beweis seines Vorbringens befragt. Er gab am 27.01.2015 ausdrücklich an, abgesehen von der Anklageschrift, die er unterwegs weggeworfen habe, nichts zu haben.
In der Beschwerdeverhandlung räumte der BF1 diesem Ausreiseverbot breiten Raum ein und führte hiezu Folgendes aus: "VR: Jetzt schildern Sie eigentlich eine Fülle von Einvernahmen in Kasachstan, heute erwähnen Sie, dass Schreiben für Sie sogar an das Personalbüro geschickt wurden, da müsste es eigentlich möglich sein, dass Sie solche behördlichen und gerichtlichen Schreiben vorlegen. BF1: Ich habe meine Mutter ersucht, sich beim Untersuchungsbeamten zu erkundigen, welche Dokumente es gibt. Ich habe meine Mutter angerufen, sie hat einen Juristen beigezogen und wir jetzt eine Kopie. Ich meine damit eine Kopie meines Ausreiseverbotes. Dieser "Jurist" ist ein ehemaliger Polizist in Kasachstan, mein Ausreiseverbot liegt jetzt in Kopie bei meiner Mutter, der Polizist hat das für meine Mutter besorgt, er hat ihr geholfen. VR: Seit wann haben Sie diese Kopie bei Ihrer Mutter, warum haben Sie diese nicht vorgelegt? BF1: Ich hatte einfach nicht die Möglichkeit, sie zu übermitteln. Meine Mutter hat die Kopie seit etwa einem Monat. VR:
Sie sind ausgebildeter XXXX, Sie werden mir zustimmen, dass es auch in Kasachstan so etwas ähnliches wie Computer und Faxgeräte gibt, sodass ich nicht verstehe, warum Sie seit einem Monat darüber nachdenken, wie man ein wichtiges Dokument an Ihren Rechtsanwalt übermitteln kann? BF1: Ich wusste nicht, dass das Dokument so wichtig ist. VR: Sind Sie allenfalls damit einverstanden, dass dieses geheimnisvolle Dokument, sollte es jemals nach Österreich übermittelt werden, von der Österreichischen Botschaft auf seine Richtigkeit überprüft wird? BF1: Natürlich, das ist Ihr Recht. VR:
Was steht in diesem Ausreiseverbot eigentlich drinnen? BF1: Meine Mutter hat mir telefonisch nur mitgeteilt, dass sie ein Papier hat."
(S. 7 und 8 Verhandlungsprotokoll)
Aus dem eigenen Vorbringen des BF1 geht bereits hervor, dass es sich beim nunmehr übermittelten Ausreisreiseverbot um eine Kopie handelt, die über einen befreundeten ehemaligen Polizisten besorgt worden sein soll.
Im Zusammenschau mit dem späten Zeitpunkt der Vorlage durch den seit Beginn des Verfahrens vertretenen Beschwerdeführer, der noch dazu von Beginn des Verfahrens an aufgefordert worden ist, entsprechende Nachweise für sein Vorbringen vorzulegen, war davon auszugehen, dass es sich bei der vorgelegten Kopie eines Ausreiseverbotes um eine Totalfälschung bzw. eine Gefälligkeitsleistung handelt. Dieser Schluss bestätigt sich eindrucksvoll, wenn der BF1 auf Vorhalt, vor dem BFA sinngemäß gemeint zu haben, dass es nur ein mündliches Ausreiseverbot gebe, erklärte, dass dies im Oktober gewesen sei. Erst nach seiner Ausreise sei das Ausreiseverbot schriftlich erlassen worden. Er sei Anfang Oktober angerufen und vorgeladen worden, dass er dem Untersuchungsbeamten Geld geben solle. (S. 11 Verhandlungsprotokoll)
In der vorgelegten Kopie des Ausreiseverbotes vom 04.10.2013 findet sich jedoch die Unterschrift des BF1, was nicht möglich ist, wenn dieses erst nach seiner Ausreise schriftlich erlassen wurde.
Die Beschwerdeführer haben somit offensichtlich gefälschte Unterlagen vorgelegt. Es wird aus diesem Verhalten einmal mehr deutlich, dass diese ein unglaubwürdiges Vorbringen vorgetragen haben.
Aber auch das sonstige Vorbringen rund um mögliche bzw. nicht verfügbare Beweismittel war nicht nachvollziehbar.
Wie bereits erwähnt, hat der BF1 vor den Verwaltungsbehörden stets behauptet, lediglich über die Anklageschrift verfügt zu haben, die er bei der Ausreise weggeworfen haben will.
Wieso er diese Anklageschrift auf die Reise mitgenommen und dann im Zug weggeworfen haben will, ist nicht nachvollziehbar. Gegen den BF1 soll zu diesem Zeitpunkt schon ein Ausreiseverbot erlassen worden sein, weshalb - wie dargelegt - der Umstand der legalen Ausreise mit gültigem Reisepass nicht nachvollziehbar ist.
Es mutet auch nicht nachvollziehbar an, dass die Mutter das Ausreiseverbot nicht jedoch die Anklageschrift erlangt haben soll. Auch dass die Beschwerdeführer nicht über einen Anwalt in Kasachstan versucht haben, an die Anklageschrift zu gelangen, mutet nicht nachvollziehbar an. Dem konnte der BF1 auch nichts plausibel entgegenhalten, sondern meinte er, dass das Gerichtssystem in Kasachstan ein anderes sei (S. 8 Verhandlungsprotokoll).
Der Beschwerdeführer gab auf Nachfrage, ob er bei den Terminen beim Untersuchungsrichter jemals ein Protokoll mitbekommen habe, an, dass er die Anklageschrift erhalten habe. Auf Vorhalt meinte er, dass er diese natürlich nicht gleich bekommen habe. (S. 10 Verhandlungsprotokoll) Es müssen jedoch nach den Ausführungen des Beschwerdeführers, der bei beiden Arbeitgebern von den staatlichen Behörden geladen worden sein will, eine Fülle an Unterlagen zum Beweis seines Vorbringens existieren. Zumal die Mutter der BF1 nunmehr im Haus der Beschwerdeführer lebt, hätte es bei Zutreffen des Vorbringens doch möglich sein müssen, irgendwelche Unterlagen vorzulegen.
Dies ist aber nicht erfolgt und hat der Beschwerdeführer auch ausdrücklich verneint, über weitere Beweismittel zu verfügen.
Schließlich war noch festzuhalten, dass das einzige Beweismittel, das der Beschwerdeführer vor den Verwaltungsbehörden vorgelegt hat, ein Aufkleber von XXXX gewesen ist. Hiezu erklärte er in der Beschwerdeverhandlung: "BF1: XXXX hat mir diesen Aufkleber mit der Post geschickt. Das war aber, als ich noch in Kasachstan für XXXX tätig war. Das ist nur ein Ausdruck einer E-Mail, was da auf AS 101 ist. XXXX hat mir das per E-Mail zukommen lassen, aber noch in Kasachstan. Ich habe auch hier in Österreich Zugang zu meinen E-Mails, ich habe das ja schon vor langer Zeit auf einem USB-Stick abgespeichert. Diesen USB-Stick, aber auch ein Telefon und anderes habe ich nach Österreich mitgenommen." (S. 10 Verhandlungsprotokoll)
Der BF1 hat demnach einen nichtssagenden Sticker auf einem USB-Stick gespeichert, aber nicht die für sein Asylverfahren zweifelsfrei wichtige Anklageschrift. Wenn der BF1 meint, dass alles so schnell gegangen sei und er gar nicht daran gedacht habe (S. 10 Verhandlungsprotokoll), kann dem nicht gefolgt werden, ist doch nach seiner angeblichen Festnahme am 30. April fast ein halbes Jahr vergangen, bis er Kasachstan verlassen hat. Der BF1 bestätigte auch, dass es kein Problem gewesen wäre, ein Dokument von ein paar Seiten zu fotografieren und abzuspeichern.
Zur Anklageschrift meinte er auf die Frage, was in dieser seiner Meinung nach drinstehe, zu glauben, in dieser stehe die einer Änderung der Anklage von Rowdytum auf Widerstand gegen die Polizei und Zufügung eines Schadens (S. 11 Verhandlungsprotokoll) Der Beschwerdeführer will die Anklageschrift noch bei der Ausreise bei sich gehabt haben. Wieso er dann deren Inhalt nicht wiedergeben kann, entbehrt jeglicher Lebenserfahrung, zumal er sich in diesem Zusammenhang doch zur Flucht entschieden haben will.
Es mutet vollkommen absurd an, dass er in den sechs Monaten bis zur Ausreise und in bald zwei Jahren Aufenthalt im Bundesgebiet keine Beweismittel beischaffen konnte, wo doch im vorliegenden Fall nach den Schilderungen des BF1 eine Vielzahl von Beweismitteln existieren müsste.
Auch hier muss abschließend auf das übermittelte gefälschte Beweismittel verwiesen werden.
Unerwähnt soll im Übrigen nicht bleiben, dass die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 03.03.2015 ergeben hat, dass gegen den BF1 im Herkunftsstaat wegen der von ihm angeführten Delikte keine Strafanklage seitens der Behörden vorliegt. Soweit der BF1 meint, dass seine Sachen nicht an das Gericht weitergegeben worden seien und der KNB verdeckt ermitteln könne, kann dem nicht gefolgt werden, soll es doch eine Anklageschrift geben und will er doch zur Kündigung gedrängt worden sein, da die Behörden gegen ihn ermittelt hätten. Bis zu seiner Ausreise sollen sich die Behörden an seinen Arbeitgeber gewandt haben.
Die vorgelegte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation wurde von den Beschwerdeführern nicht angezweifelt und an deren Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit haben sich keine Zweifel ergeben.
Die BF2 ist im Übrigen lediglich mit dem BF1 mitgereist und verneinte, eigene Verfolgungsgründe zu haben.
Die Mutter der BF2 soll im Haus der Beschwerdeführer leben und gab die BF2 auf Nachfrage an, dass dort nach ihnen gefragt worden sei. Ihrer Mutter seien Fragen gestellt worden. Vertreter der Behörden seien gekommen. Sie müsse noch einmal bei ihrer Mutter fragen, wer genau gekommen sei (S. 14 Verhandlungsprotokoll). Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen bloß die Weiterführung des bereits als unglaubwürdig enttarnten Vorbringens darstellt, mutet auch das Desinteresse der BF2, wer in welchem Zusammenhangt nach den Beschwerdeführern suchen soll, vollkommen absurd an. Diese offensichtliche Schutzbehauptung ist demnach nicht geeignet dem Vorbringen mehr Glaubwürdigkeit zu verleihen.
Die den Beschwerdeführern vorgehaltenen allgemeinen Länderinformationen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, weshalb kein Anlass besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Diesen wurde auch nicht entgegengetreten.
Aus diesen Länderinformationen ergibt sich für die Beschwerdeführer keine individuelle Bedrohung für den Fall einer Rückkehr, zumal das Fluchtvorbringen hinsichtlich einer politischen Verfolgung evidenter maßen nicht den Tatsachen entspricht.
Eine ausweglose Situation für den Fall einer Rückkehr ist bei den Beschwerdeführern nicht erkennbar. Beide verfügen über eine Ausbildung und Berufserfahrung und waren bis zur Ausreise im Herkunftsstaat berufstätigt. Der BF1 war vor der Ausreise als XXXX bei der XXXX tätig, hat dort im Bereich der Elektronik der Sicherheitsvorkehrungen 24 Personen unterstellt gehabt und gut verdient (S. 5 Verhandlungsprotokoll). Die letzten Monate vor der Ausreise soll er bei einer Computerfirma gearbeitet haben (S. 16 Verhandlungsprotokoll). Die BF2 war Gebietsmanagerin bei einer XXXX angekauft hat. Sie hat in ihrer Abteilung mehrere Vertreter unter sich gehabt und versuchten sie, XXXX in einem bestimmten Gebiet zu verkaufen. (S. 15 Verhandlungsprotokoll)
Im Herkunftsstaat verfügen sie im Übrigen über ein eigenes Haus, in dem sich die Mutter der BF2 aufhält (AS 71 im Verwaltungsakt des BF1).
Die Beschwerdeführer leiden auch an keinen schweren bzw. lebensbedrohlichen Erkrankungen, sondern die BF2 stand lediglich aufgrund einer Gastritis in Behandlung.
Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass eine medizinische Grundversorgung in Kasachstan gewährleistet ist.
Die Notwendigkeit einer spezifischen bzw. exklusiv in Österreich zur Verfügung stehenden Behandlung wurde nicht behauptet.
Es haben sich auch keine weiteren Hinweise ergeben, die ihrer Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK entgegenstehen würden.
Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
Zu I.:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
§ 8 Abs. 1 VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 2 und K 4 zu § 8 VwGVG).
Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 28 zu § 28 VwGVG).
Im konkreten Fall stellten die Beschwerdeführer am 10.12.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Schriftsatz vom 28.11.2014 erhob der rechtsfreundliche Vertreter Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG. Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde war daher die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG verstrichen, weshalb sich aufgrund der - unbestrittenen - Säumigkeit des BFA die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweist.
Zu prüfen bleibt, ob die gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des BFA abzuweisen ist, weil die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des BFA zurückzuführen ist.
Wie sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes und aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, sind nach der Erstbefragung am Tag der Antragstellung bis zur Erhebung der Säumnisbeschwerde durch die Beschwerdeführer keine entscheidungsrelevanten Ermittlungsschritte getätigt worden. Aus dem beigefügten Schreiben des BFA im Rahmen der Aktenvorlage an das Gericht vom 24.02.2015 gehen zudem keine Umstände hervor, wonach die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen wäre. Dort wird ausgeführt, dass erst nach Einlangen der Säumnisbeschwerde eine Einvernahme mit den Beschwerdeführern durchgeführt und in der Folge eine Anfrage an die Staatendokumentation gerichtet wurde. Damit ist wohl ein überwiegendes Behördenverschulden hinsichtlich der Verletzung der Entscheidungspflicht im konkreten Fall gegeben.
Da sich aus dem Akteninhalt auch nicht ergibt, dass die Ermittlungsverzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten der Beschwerdeführer oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht war, war der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht stattzugeben.
Daraus folgt auch, dass die Zuständigkeit hinsichtlich der Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist und es in der Folge über diesen Antrag selbst zu entscheiden hat.
Zu II.:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Eine Verfolgung, dh. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Aus den Gesamtangaben des BF1 - ergänzt durch die Zweitbeschwerdeführerin - ist nicht ableitbar, dass sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft im Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätten. Das Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung oder Probleme im Herkunftsstaat im asylrelevanten Ausmaß hat sich als nicht glaubwürdig herausgestellt.
Den Beschwerdeführern ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, darzulegen. Für die Beschwerdeführer war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, fassbar.
Daher war den Beschwerdeführern der Status von Asylberechtigten nicht zuzuerkennen.
Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.
§ 8 Abs. 3 iVm. § 11 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG 2005 an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.
Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.
Weder aus den Angaben der Beschwerdeführer zu den Gründen, die für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).
Ausgehend von den dargestellten allgemeinen Länderberichten zum Herkunftsstaat besteht kein Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige von Kasachstan einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat kann somit schlichtweg nicht erkannt werden.
Zum einen verfügen die Beschwerdeführer unverändert über eine Wohnmöglichkeit, erklärten die Beschwerdeführer doch, im Herkunftsstaat über ein Haus zu verfügen, in dem sich im Moment die Mutter der BF2 aufhält, zum anderen halten sich dort die nächsten Angehörigen unverändert auf.
Die Beschwerdeführer konnten im Übrigen bis zur Ausreise das finanzielle Auslangen finden. Die Beschwerdeführer sind bis zur Ausreise einer Beschäftigung nachgegangen. Finanzielle Probleme wurden nicht vorgetragen. Zumal die Beschwerdeführerin im arbeitsfähigen Alter sind und keine weiteren Sorgepflichten haben, haben sich für den erkennenden Richter unter diesen Aspekten keine Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Situation geraten würden.
Den Beschwerdeführern wird es demnach offensichtlich zumutbar sein, in Kasachstan - wie vor der Ausreise - durch eigene Arbeit - den lebensnotwendigen Unterhalt zu erwirtschaften. Sie werden in Kasachstan ihren Lebensunterhalt durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit bestreiten können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden.
Für den erkennenden Richter des Bundesverwaltungsgerichtes haben sich unter diesen Aspekten keine Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Situation geraten würden.
Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Kasachstan sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Weiters gilt es zu bedenken, dass die Beschwerdeführer im Herkunftsstaat aufgewachsen sind, dort bis vor weniger als zwei Jahren noch gelebt haben, sie die Sprache beherrschen und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut sind.
Unter Verweis auf die zitierten Länderinformationen kann für Kasachstan zum gegenwärtigen Zeitpunkt schlichtweg nicht festgestellt werden, dass dort eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen ließe.
Wie beweiswürdigend dargelegt, waren auch keine schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen festzustellen.
Der BF1 ist gesund. Die BF2 war wegen einer Gastritis in Behandlung. Eine schwerwiegende bzw. lebensbedrohliche Erkrankung die einen entsprechenden Behandlungsbedarf nach sich zieht, wurde überhaupt nicht behauptet.
Im Übrigen besteht im Herkunftsstaat laut den zitierten Länderinformationen eine medizinische Grundversorgung. Die Behandlung einer Gastritis ist im Herkunftsstaat offensichtlich gewährleistet.
Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes übersieht nicht, dass das kasachische Gesundheitssystem österreichischen Standards nicht entsprechen mag. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07).
Eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat wurde nicht vorgebracht und ist eine solche aufgrund adäquater Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat überhaupt nicht fassbar.
Den Beschwerdeführern ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass sie im Falle einer Abschiebung nach Kasachstan in eine "unmenschliche Lage" versetzt würden. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit. c StatusRL.
Eine andere generelle Sichtweise würde im Übrigen den exzeptionellen Ausnahmecharakter des Zuspruchs subsidiären Schutzes bei nichtstaatlicher Verfolgung in nicht vertretbarer Weise relativieren, als diesfalls wohl Personen, die an leicht behandelbaren Erkrankungen ohne akuten oder lebensbedrohlichen Verlauf leiden, wenn Sie in die Europäische Union einreisen, ein Schutzstatus zu gewähren wäre.
Somit war den Beschwerdeführern auch nicht der Status von subsidiär Schutzberechtigten zu erteilen.
Auch aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 4 iVm. § 2 Z 22 AsylG 2005 war kein anderes Ergebnis begründbar, da keinem der Beschwerdeführer Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt worden ist.
Zur Rückkehrentscheidung:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Die Anträge auf internationalen Schutz werden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag sowohl hinsichtlich des Status von Asylberechtigten als auch von subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Die Beschwerdeführer befinden sich nach ihrer Antragstellung im Dezember 2013 durchgehend im Bundesgebiet. Ihr Aufenthalt ist jedoch nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet. Sie sind auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch nicht Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die Beschwerdeführer sind als Staatsangehörige von Kasachstan keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Unter Volljährigen reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht, um ein Familienleben iSd. Art 8 MRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen. Vgl. ua. EGMR 30.11.1999 (Baghli gegen Frankreich) Ziff 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziff 34; EGMR 10.07.2003 (Benhebba gegen Frankreich); EGMR 17.01.2006 (Aoulmi gegen Frankreich).
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).
Die Beschwerdeführer verfügen in Österreich über keine relevanten familiären Beziehungen zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person.
Es wurde lediglich ein entfernter Verwandter der BF2 genannt, zu dem jedoch überhaupt keine Form von Naheverhältnis oder irgendeine Form von Abhängigkeit behauptet wurde. Die Beschwerdeführer konnten das Verwandtschaftsverhältnis überhaupt nicht beschreiben. Die BF2 meinte, es handle sich um einen entfernten Verwandten mütterlicherseits (S. 16. Verhandlungsprotokoll). Auch die Existenz von weiteren Verwandten in Deutschland wurde lediglich erwähnt, ohne irgendeine Form der Abhängigkeit oder ein besonderes Naheverhältnis zu behaupten.
Die Beschwerdeführer selbst sind verheiratet und führen unzweifelhaft ein Familienleben. Sie sind jedoch beide Asylwerber und ihre Asylverfahren sind jeweils negativ entschieden worden. Sie sind demnach beide im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen im Falle einer gemeinsamen Rückkehr in den Herkunftsstaat diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben vorliegt.
Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben iSd. Art. 8 EMRK zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Rückkehrentscheidung in das Privatleben der Beschwerdeführer eingriffen wird und ob ein derartiger Eingriff gerechtfertigt ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesamt als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff aufgrund der bereits zitierten gesetzlichen Bestimmungen gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).
Die Beschwerdeführer halten sich noch nicht einmal zwei Jahre im Bundesgebiet auf. Sie haben ihren Aufenthalt auf letztlich unbegründet gebliebene Asylanträge gestützt (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 26.06.2007, 2007/01/0479, "... der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf MACHACEK und Franz MATSCHER (2008)
166," ... Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen)
Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur "Bindung zum Aufenthaltsstaat" als nicht erforderlich gesehen...").
Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 umgesetzt und findet sich nunmehr in § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG.
Zwar was das BFA säumig, ist die Verfahrensdauer von unter zwei Jahren im Lichte der Judikatur nicht so lang, dass davon auszugehen ist, dass es zu den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen gekommen ist, zumal die Verfahren nunmehr unter zwei Jahre zu einem Abschluss gebracht werden konnte. Hier war auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer zuletzt zur Vorlage von Unterlagen um mehr Zeit ersuchten.
Die Beschwerdeführer haben in der kurzen Zeit ihres Aufenthaltes keine nennenswerte Integration und keinesfalls eine fortgeschrittene Integration dargelegt.
Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).
Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).
Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224/2007 keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.
Keine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vgl. auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Art. 8 EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten sieben Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vgl. ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081).
Unter Berücksichtigung der Beschwerdeverhandlung und der zuletzt im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen ergibt sich Folgendes:
Die Beschwerdeführer haben in der Verhandlung am 30.06.2015 erklärt, Deutschkurse in der Asylunterkunft zu besuchen. Im Übrigen wurden eine Stellungnahme des Unterkunftgebers und die Teilnahme an einem eintägigen XXXX durch Unterlagen belegt.
Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 konnten sie nicht nachweisen und haben sie im Übrigen auch nicht behauptet.
Darüber hinaus haben sich die Beschwerdeführer während ihres Aufenthaltes nicht aus- fort- oder weitergebildet. Auch einer legalen Beschäftigung gehen sie nicht nach. Sie sind auch nicht Mitglied in einem Verein.
Die Fürsprache des Quartiergebers für die Beschwerdeführer war auch insbesondere nicht geeignet, darzulegen, dass sie sich an ihrem Aufenthaltsort innerhalb der Bevölkerung nachhaltig integriert hätten. Eine essentielle Unterstützung bzw. eine Verpflichtungserklärung für die Beschwerdeführer geht daraus auch nicht hervor.
Die Beschwerdeführer sind auch keine Mitglieder in Vereinen und betätigen sich auch nicht karitativ. Dass sie mithelfen, ihre Unterkunft sauber zu halten, kann nicht als integrativer Aspekt festgehalten werden, sondern erscheint für Asylwerber, die im Rahmen der Grundversorgung Unterkunft erhalten und versorgt werden, vielmehr selbstverständlich.
Es war schließlich noch darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführer im Gegensatz zum Bundesgebiet stärkere Anknüpfungspunkte zum Herkunftsstaat haben. Dort halten sich unverändert Angehörige auf, verstehen sie dort - im Unterschied zum Bundesgebiet - die Sprache, konnten sie beide einer Beschäftigung nachgehen und damit ihren Lebensunterhalt finanzieren und verfügen sie dort auch über eine entsprechende Wohnmöglichkeit im eigenen Haus. Im Lichte der kurzen Ortsabwesenheit von nicht einmal zwei Jahren kann auch nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführer ihrem Kulturkreis völlig entrückt wären und sich in ihrer Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würden.
Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführer fällt bei der vorzunehmenden Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ins Gewicht. Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen. (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Im Übrigen sind die Beschwerdeführer illegal eingereist und haben unbegründete Anträge auf internationalen Schutz - noch dazu unter Vorlage gefälschter Unterlagen - gestellt.
Bei einer Zusammenschau all dieser Umstände überwiegen im vorliegenden Fall jene Umstände, die für eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat sprechen, wobei dem relativ kurzen Aufenthalt und der mangelnden Integration besonderes Gewicht zukommt.
Den privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u. v.a.).
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07), wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich.
Zusammengefasst ist deshalb davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die Beschwerdeführer erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen, bzw. nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes entsprechen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).
Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau festzuhalten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe dass die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt.
Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer nach Kasachstan ist gegeben, da nach den die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Derartige besondere Umstände wurden nicht dargelegt, weshalb die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen festzulegen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu A) wiedergegeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.