W220 2109539-1•BVwG W220 2109539-1
W220 2109539-1Tribunal Administrativo Federal9 de set. de 2015
Ermittlungspflicht, Fluchtgründe, innerstaatliche Fluchtalternative,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Minderheitenzugehörigkeit, religiöse Bekenntnisgemeinschaft,<br/>Sicherheitslage, strafrechtliche Verfolgung, Verfolgungsgefahr
W220 2109539-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2015, Zl. 1014891905/14531995/BMI-BFA_STM_RD, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben
und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Indien, reiste mit seiner Ehegattin (Verfahren zu Zl. W220 2109537-1) und seinen beiden minderjährigen Kindern (Verfahren zu Zlen. W220 2109535-1 und W220 2109540-1) illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 11.04.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am gleichen Tag erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er in XXXX, Indien, geboren worden sei. Er sei traditionell sowie standesamtlich verheiratet, gehöre der Religion der Sikh und der Volksgruppe der Punjabi an. Als Wohnsitzadresse gab er XXXX, XXXX, Bundesstaat Punjab, an. Er sei am 08.04.2014 gemeinsam mit seiner Gattin und den beiden Kindern von XXXX schlepperunterstützt mit einer Zwischenlandung in Ägypten nach XXXX geflogen, wo sie einige Tage später mit einem Kleinbus in eine große Stadt und sodann weiter in die Erstaufnahmestelle gefahren wären. Als Fluchtgrund brachte er vor, dass er sein Haus um fünf Millionen Rupien verkaufen habe wollen. Es habe deswegen Probleme mit dem Makler gegeben, welcher Kontakte zur Regierung und zur Polizei habe. Dieser habe ihn betrogen. Es sei jedoch der Beschwerdeführer vom Gericht als Betrüger verurteilt worden. In der Zwischenzeit habe ihn der Makler bedroht und sei der Beschwerdeführer zweimal grundlos von der Polizei festgenommen worden. Im Jänner 2014 sei sein Haus angezündet worden, es habe aber nur die Eingangstüre gebrannt. Er sei zweimal im Gefängnis in der Polizeistation gewesen, zuletzt im März 2014 für zwei Tage. Als er in sein Haus zurückgekommen wäre, sei dieses schon im Besitz des Maklers gewesen.
Der Beschwerdeführer wurde am 04.05.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, er gehöre der Volksgruppe der Rathor und der Religion der Sikh an. Außer seiner Familie habe er keine Angehörigen in Österreich. Er habe in seiner Heimat in einem Großhandelsgeschäft gearbeitet. Im Juli 2012 habe er sein Haus durch einen namentlich genannten Makler für 5 Millionen Rupien verkaufen lassen wollen. Dieser habe ihn jedoch betrogen und habe der Beschwerdeführer bei Gericht erfahren, dass er von besagtem Makler und dessen Partner wegen Betruges angezeigt worden sei. Gerichtlich habe er sodann erreicht, weiter im Haus bleiben zu dürfen, es habe in weiterer Folge jedoch immer wieder Drohanrufe gegeben und seien sie telefonisch mit dem Umbringen bedroht worden, weil sie das Haus nicht geräumt hätten. Im Jänner 2014 habe es sogar einen Entführungsversuch der Kinder gegeben und sei er am 20.03.2014 von der Polizei mitgenommen, verprügelt und zwei Tage lang angehalten worden, wobei der Partner seines Maklers als Polizist tätig sei. Im Jänner 2014 sei es weiters zu einem Feuer im Hof gekommen und wäre beinahe auch die Haustüre in Brand gesetzt worden. Der Beschwerdeführer habe in seinem Herkunftsstaat keine Befürchtungen von staatlicher Seite, aber er könne dort nicht für die Sicherheit seiner Familie garantieren und habe auch kein Haus mehr.
Im Zuge der weiteren Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer Feststellungen zur allgemeinen Lage in Indien zur Kenntnis gebracht und erwiderte er, dass Indien korrupt und die Lebensumstände im Punjab schlecht seien. Er wolle nicht, dass seine Kinder in so einem Land lebten.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat einer Bedrohung bzw. Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder es bei einer Rückkehr wäre. Der von ihm vorgebrachte Sachverhalt sei nicht glaubhaft, insgesamt sei ihm die Glaubwürdigkeit anzusprechen gewesen. Die belangte Behörde traf Feststellungen zur Situation in Indien, darunter auch allgemeine Feststellungen zur politischen Lage, Wahlen 2014, Opposition, Sicherheitslage, der Situation Indiens mit Pakistan, der Situation in Jammu und Kaschmir, Rechtsschutz/Justizwesen, Sicherheitsbehörden, Korruption, zur allgemeinen Menschenrechtslage, ethnischen Minderheiten, Religionsfreiheit, Bewegungsfreiheit, Grundversorgung/Wirtschaft und Behandlung nach Rückkehr. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, die Angaben des Beschwerdeführers seien aus genau aufgelisteten Gründen widersprüchlich und nicht nachvollziehbar gewesen. Sein Vorbringen habe sich zudem als vage, allgemein gehalten und als nicht substantiiert dargestellt, weshalb der gesamten Fluchtgeschichte die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei. Aus diesen Umständen sei ersichtlich, dass die Fluchtgeschichte frei erfunden sei und die Familie in Indien keiner wie auch immer gearteten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt gewesen sei. Rechtlich wurde ausgeführt, da in seinem Fall keinem anderen Familienangehörigen der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für ihn eine solche Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht. Zu Spruchpunkt I. wurde im Weitern ausgeführt, der Beschwerdeführer habe eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft machen können. Zu Spruchpunkt II. wurde festgehalten, gegenwärtig ergebe sich kein Abschiebungshindernis nach Indien, da keine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage gegeben sei. Aufgrund des bestehenden familiären Netzwerks sei die Sicherung der existentiellen Grundbedürfnisse möglich und ergebe sich aus der Tatsache der Asylantragstellung keine Gefährdung. Spruchpunkt III. wurde dahingehend begründet, dass ein Sachverhalt iSd § 57 ASylG nicht geltend gemacht worden sei. Die gesamte Familie sei von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen, weshalb kein Eingriff in das Familienleben vorliege. Für eine Rückkehrentscheidung spreche, dass er erst seit April 2014 in Österreich sei und keine überlange Verfahrensverzögerung vorliege. Er beherrsche die deutsche Sprache nicht, habe keine Arbeit sowie kein Einkommen und sei auf Unterstützung angewiesen. Er habe keine nennenswerten Beziehungen zu Österreich, auch könne keine Integrationsverfestigung nachgewiesen werden. Die Bindungen zum Heimatstaat seien wesentlich stärker als zu Österreich, bisher sei er hier zum Aufenthalt nur aufgrund des Asylverfahrens berechtigt gewesen. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens sei unter dem Aspekt des kurzen Aufenthalts in Österreich als gering einzustufen. In einer Gesamtabwägung würden sohin die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen seine privaten Interessen überwiegen. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG komme daher nicht in Betracht. Die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung iSd § 50 FPG sei bereits zuvor eingehend geprüft worden, entsprechende Gefährdungen würden nicht bestehen. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien sei zulässig, die Frist zur freiwilligen Ausreise betrage 14 Tage.
Gegen diese am 17.06.2015 zugestellte Entscheidung wurde im Namen des Beschwerdeführers, seiner Ehegattin und der beiden gemeinsamen Kinder am 26.06.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen (gleichermaßen bezugnehmend auf den Beschwerdeführer und seine Familie) das bisher erstattete Vorbringen wiederholt und ausgeführt, die belangte Behörde verkenne die gesamte Situation in ihrem kulturellen Kontext. Die Asylrelevanz des Vorbringens ergebe sich dadurch, dass die Beschwerdeführer anfänglich von privater Seite verfolgt worden wären, in weiterer Folge jedoch auch eine religiöse Konnotation hinzugetreten sei. Die Familie des Beschwerdeführers gehöre zur Volksgruppe der Sikh, die in der Provinz Punjab einer systematischen Diskriminierung ausgesetzt sei. Der indische Staat sei hiebei keineswegs willens, seiner Schutzpflicht nachzukommen, dies insbesondere deshalb, da einer der vermeintlichen Käufer ein Angehöriger der Polizei und zugleich Hindu sei, weswegen keinerlei Untersuchungen getätigt worden seien. Vielmehr sei der Beschwerdeführer wegen Betruges verurteilt und enteignet worden. In Zusammenschau aller Faktoren sei jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Sikh im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland Indien allein schon wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der realen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigen Behandlung entgegen Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren am 01.01.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu Spruchteil A):
§ 28 VwGVG lautet:
"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnisse zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenen des § 66 Absatz 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung der mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Absatz 3 2. Satz VwVGV [(vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: Tatsachenbereich), Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsverfahren, Manz, Anmerkung 2 und 11, Seiten 150 und 153f].
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die genannte Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlich meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG verankerte grundsätzlich meritorische Entscheidungskompetenz. Vielmehr verlangt das in § 28 leg. cit. normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).
Die verwaltungsgerichtliche meritorische Entscheidungszuständigkeit hält grundsätzlich hintan, dass die Erledigung eines von einer Verwaltungsbehörde eingeleiteten Verfahrens erst nach einem längeren Zeitraum hinweg in einer Art eines "Pingpongspiels" erfolgenden Wechsels zwischen verwaltungsgerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Entscheidungen erfolgen kann. Zudem wird nur ein solches Verständnis der mit der Etablierung der Verwaltungsgerichte erfolgenden Zielsetzung gerecht, den Anforderungen der EMRK sowie denen des Rechts der Europäischen Union im Bereich des Verwaltungsrechtsschutzes zu entsprechen. Zum einen ist aufgrund dieser Anforderungen bei der Interpretation der sich aus § 28 Abs 3 VwGVG für die meritorische Entscheidungskompetenz ergebenden Ausnahmen ohnehin auch das grundsätzlich zu einer restriktiven Sicht dieser Ausnahmen führende Gebot einer angemessenen Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Zum anderen ist nicht zu übersehen, dass auf dem Boden der meritorischen Entscheidungskompetenz getroffene Entscheidungen der Verwaltungsgerichte grundsätzlich eine verlässliche Gewähr dafür bieten, dass den von diesen Vorgaben an die behördliche Entscheidungskompetenz gerichteten Anforderungen entsprochen wird (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).
Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt hat, um abschließend klären zu können, ob dem Beschwerdeführer Asyl bzw. subsidiärer Schutz zu gewähren ist:
Im vorliegenden Fall gab der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde an, er sei der Religion der Sikh angehörig und brachte als Fluchtgrund die Verwirklichung des Tatbestandes des Betruges sowie die Bedrohung und Verfolgung durch Private vor. Die belangte Behörde befand sein Fluchtvorbringen für nicht glaubhaft, setzte sich jedoch nicht hinreichend mit der Situation der Minderheit der Sikhs in Indien auseinander.
Den im Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen sind keinerlei Ausführungen zur aktuellen Situation der Sikh in Indien zu entnehmen. Zwar wird auf die allgemeine Lage von Minderheiten eingegangen, aus diesen ergibt sich aber lediglich, dass Sikh eine anerkannte religiöse Minderheit sind. Es mangelt jedoch an Feststellungen zur Sicherheitssituation und zur sozioökomischen Lage der Sikh sowie zur Thematik der Schutzwilligkeit von Behörden gegenüber dieser Minderheit. Hinzu kommt, dass im angefochtenen Bescheid jegliche Feststellungen zur angegebenen Herkunftsregion (Bundesstaat Punjab) fehlen und auch von einer innerstaatlichen Fluchtalternative für den Beschwerdeführer ausgegangen wurde, wobei es auch hier unterlassen wurde, Ermittlungen zur konkreten diesbezüglichen Situation von Sikh (insb. Ansiedelungsmöglichkeiten in anderen Bundesstaaten) zu tätigen. Aus diesen Gründen sind die Länderfeststellungen im gegenständlichen Fall als mangelhaft anzusehen und ist eine abschließende Beurteilung der Lage des Beschwerdeführers (und seiner Familie) in Hinblick auf seine Zugehörigkeit zur Religion der Sikh nicht möglich.
Zusammengefasst ist festzustellen, dass die belangte Behörde in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage somit bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen hat.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Ohne derartige Ermittlungsergebnisse erscheint aber eine sachgerechte Beurteilung des Antrags des Beschwerdeführers und der damit verbundenen Beschwerde bereits von Vornherein ausgeschlossen, wobei im Hinblick auf die Beurteilung ein vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis nicht auszuschließen ist.
Die Behörde hat somit im konkreten Fall gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl I Nr. 4/2008) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen (vgl. dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 68/2013). Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).
Der Verfassungsgerichtshof hat, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u.a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).
Unter Zugrundelegung dieser Judikatur ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den maßgeblichen Sachverhalt nicht korrekt ermittelt, sondern die notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen hat, was sich allein schon daraus ergibt, dass keine fallspezifische Auseinandersetzung mit der Zugehörigkeit zur Religionsgruppe der Sikh vor dem Hintergrund geeigneter Länderfeststellungen stattgefunden hat. Das Bundesamt ist somit im vorliegenden Fall insgesamt (vgl. zu den jeweiligen Gründen die obigen Ausführungen) von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen, was nach Lage des Falles ergänzende Ermittlungen erforderlich macht.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren unter Heranziehung von entsprechendem, aktuellem Länderdokumentationsmaterial (allenfalls nach einer neuerlichen, spezifischen Anfrage an die Staatendokumentation) eingehend mit den aktuellen individuellen Verhältnissen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen haben. Anhand von aktuellen Länderfeststellungen wird auch die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu überprüfen sein. Die daraus resultierenden Ergebnisse werden mit dem Beschwerdeführer zu erörtern und einer neuerlichen inhaltlichen Auseinandersetzung seitens der belangten Behörde zugrunde zu legen sein.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen seitens der belangten Behörde im gegenständlichen Fall noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben, der angefochtene Bescheid des Bundesamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,
3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen (insbesondere die Ausführungen in der Beschwerdeergänzung vom 29.04.2013) zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird (vgl. BVwG 28.01.2014, W108 1433990-1/4E).
Von der in § 28 VwGVG eingeräumten Möglichkeit, die unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Mehrparteienverfahren darstellt, sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ - manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen hingewiesen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die mit den Beschwerden angefochtenen Bescheide aufzuheben sind.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25 Absatz 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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