W217 2017870-1•BVwG W217 2017870-1
W217 2017870-1Tribunal Administrativo Federal9 de set. de 2015
betriebliche Tätigkeit, Geschäftstätigkeit, Gesellschaft,<br/>Pflichtversicherung
W217 2017870-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Stiefelmeyer als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , VSNR XXXX , vertreten durch Dr. Dr. Josef Wieser, RA, Biberstraße 10, 1010 XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle XXXX , vom 07.10.2014, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 07.10.2014 stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle
XXXX , fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 1.1.2011 bis 31.12.2012 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege. Der Beschwerdeführer sei verpflichtet, folgende monatliche Beiträge zu entrichten:
a) Zeitraum von 1.1.2011 bis 31.12.2011:
Pensionsversicherung € 505,65
Krankenversicherung € 221,04
b) Zeitraum von 1.1.2012 bis 31.12.2012:
Pensionsversicherung € 390,72
Krankenversicherung € 170,80
Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer laut Firmenbuch seit 17.12.2009 Kommanditist der XXXX GmbH Co KG, seit 08.12.2010 Kommanditist der XXXX GmbH Co XXXX KG und seit 20.06.2011 Kommanditist der XXXX GmbH Co XXXX KG sei.
Laut den Einkommensteuererklärungen habe er in den Jahren 2011 und 2012 folgende Einkünfte/Verluste erzielt:
2011:
€ 27.243,64 XXXX GmbH Co KG (Einkünfte aus selbständiger Arbeit)
€ 2.212,89 Einkünfte aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt (Einkünfte aus selbständiger Arbeit)
Im Jahr 2011 seien Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von €
8. 732,65 vorgeschrieben worden.
2012:
€ 27.204,39 XXXX GmbH Co KG (Einkünfte aus selbständiger Arbeit)
€ 1.206,58 XXXX GmbH Co XXXX KG (Einkünfte aus Gewerbebetrieb)
Unbeschränkt haftender Gesellschafter in diesen KGs sei jeweils die XXXX GmbH. In dieser GmbH sei der Beschwerdeführer alleiniger Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter. Der Beschwerdeführer habe gegenüber der SVA mehrfach vorgebracht, dass es sich bei den Kommanditbeteiligungen um eine reine Kapitalbeteiligung ohne gesellschaftsrechtliche Vertretungsbefugnisse handle und um Stornierung der Pflichtversicherung ersucht. Aus dem Gesellschaftsvertrag der XXXX GmbH Co KG ergebe sich jedoch, dass der Beschwerdeführer alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer dieser Firma sei und Gesellschafterbeschlüsse der Zustimmung aller Gesellschafter - somit auch jener des Beschwerdeführers - bedürften.
Kommanditisten würden aufgrund der Erläuterungen zur 23. GSVG Novelle dann der Pflichtversicherung unterliegen, wenn sie
Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage seien gemäß § 25 Abs. 1 GSVG die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus der der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegenden Erwerbstätigkeit heranzuziehen. Beitragsgrundlage sei gemäß § 25 Abs. 2 GSVG der nach Abs. 1 ermittelte Betrag zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge sowie zuzüglich der vom jeweiligen Versicherungsträger im jeweiligen Kalenderjahr vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz, letztere nur dann, wenn sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG gelten. Nicht maßgeblich sei, ob diese Beiträge tatsächlich als Betriebsausgaben geltend gemacht wurden. Gemäß § 27 GSVG sei von den nach § 2 Abs. 1 GSVG Pflichtversicherten in der Pensionsversicherung in den Jahren 2011 und 2012 ein Beitrag von 17,5 % der Beitragsgrundlage zu leisten. Gemäß § 27 GSVG sei von den nach § 2 Abs. 1 GSVG Pflichtversicherten in der Krankenversicherung ein Beitrag von 7,05 % der Beitragsgrundlage zu entrichten. Gemäß § 27a GSVG sei ein Zusatzbeitrag von 0,5 % der Beitragsgrundlage zu entrichten. Gemäß § 27d GSVG sei ab dem Jahr 2004 zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung ein Ergänzungsbeitrag von 0,1 % der Beitragsgrundlage zu entrichten.
Die in den Jahren 2011 und 2012 als Rechtsanwalt erzielten Einkünfte/Verluste würden nicht der Pflichtversicherung unterliegen, weil sie unter der Versicherungsgrenze gelegen seien.
Der VwGH habe im Erkenntnis vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041, im Fall der Eigenschaft als zu 100 % Gesellschafter der Komplementär GmbH die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG festgestellt, wobei er in dem Erkenntnis darauf abgestellt habe, ob dem Beschwerdeführer über den Umweg über die Komplementär GmbH maßgeblicher Einfluss auf die Geschäfte der KG zustehe. Dieser maßgebliche Einfluss auf die Geschäfte der KG müsse umso mehr auf den Geschäftsführer der Komplementär GmbH zutreffen. Betreffend die XXXX GmbH Co KG ergebe sich die Pflichtversicherung schon aus dem Gesellschaftsvertrag.
Die Beitragsgrundlage errechne sich auf Basis der vorgelegten Einkommensteuererklärungen wie folgt:
2011:
€ 27.243,64 XXXX GmbH Co KG (Einkünfte aus selbständiger Arbeit)
€ 25.940,14
€ 34.672,79 : 12 = € 2.889,40
2012:
€ 27.204,39 XXXX GmbH Co KG (Einkünfte aus selbständiger Arbeit)
€ 1.206,58 XXXX GmbH Co XXXX KG (Einkünfte aus Gewerbebetrieb)
€ 26.792,13 : 12 = € 2.232,68
Die monatlichen Beiträge würden sich daher wie folgt errechnen:
2011:
€ 2.889,40 x 17,5% = € 505,65
€ 2.889,40 x 7,65% = € 221,04
2012:
€ 2.232,68 x 17,5% = € 390,72
€ 2.232,68 x 7,65% = € 170,80
2. Mit Schreiben vom 06.11.2014 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch RA XXXX , gegen den Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte dazu vor, dass die von der belangten Behörde aufgrund der Aktenlage festgestellten Einkünfte der Jahre 2011 und 2012 sich aus dem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheiden ergeben würden und würden daher insoweit als richtig anerkannt werden, als richtig zu stellen sei, dass die Einkünfte der XXXX GmbH Co XXXX KG irrtümlicherweise als Einkünfte aus Gewerbebetrieb angegeben worden seien, diese jedoch niemals ein Gewerbe ausgeübt habe. Tatsächlich handle es sich um Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
Richtig sei, dass der Beschwerdeführer mehrfach um Ausnahme von der Pflichtversicherung ersucht und vorgebracht habe, dass es sich bei seinen Kommanditbeteiligungen jeweils um eine reine Kapitalbeteiligung ohne gesellschaftsrechtliche Vertretungsbefugnis handle. Die belangte Behörde schließe aus dem Gesellschaftsvertrag der XXXX GmbH Co KG, dass der Beschwerdeführer alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer der Gesellschaft wäre. Dies sei unrichtig. Die Geschäfte einer Kommanditgesellschaft würden durch den unbeschränkt haftenden Gesellschafter geführt werden. Dies ergebe sich aus § 164 UGB. Dem Firmenbuch sei zu entnehmen, dass unbeschränkt haftender Gesellschafter der XXXX GmbH Co KG die XXXX GmbH sei. Der Beschwerdeführer sei als Kommanditist aufgrund der zitierten Gesetzesbestimmung von der Geschäftsführung sogar ausdrücklich ausgeschlossen. Die belangte Behörde entnehme aus dem Gesellschaftsvertrag der XXXX GmbH Co KG, dass Gesellschafterbeschlüsse der Zustimmung aller Gesellschafter und somit auch der des Beschwerdeführers bedürften und schließe daraus, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Bestimmung des Gesellschaftsvertrages aus seiner Stellung als Kommanditist ausschließlich maßgeblichen Einfluss auf die Geschäfte der Gesellschaft nehmen könne. Dies sei zwar richtig, jedoch verkenne die belangte Behörde, dass aus dieser Bestimmung auch der Umkehrschluss gezogen werden könne, dass derselbe ausschließlich maßgebliche Einfluss auf die Geschäfte der Gesellschaft auch durch die anderen Gesellschafter ausgeübt werden könnte. Die XXXX GmbH Co KG, die XXXX GmbH Co XXXX KG und die XXXX GmbH Co XXXX KG hätten keinerlei gewerbliche Tätigkeit aufgenommen. Sie seien keine Mitglieder der Wirtschaftskammer XXXX . Der Beschwerdeführer sei seit 08.07.2008 ununterbrochen in der Liste der Rechtsanwälte eingetragen und als Rechtsanwalt tätig. Die Tätigkeit der XXXX GmbH Co KG, der XXXX GmbH Co XXXX KG und der XXXX GmbH Co XXXX KG seien im Bereich der rechtsanwaltlichen Tätigkeiten, welche durch den Beschwerdeführer erbracht worden seien und erbracht werden dürften, gelegen. Da der Beschwerdeführer als Rechtsanwalt tätig sei, hätte die belangte Behörde die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmungen des § 5 Abs. 1 GSVG zu überprüfen und in ihrer rechtlichen Beurteilung darzulegen gehabt, weshalb sie die Anwendbarkeit dieser Ausnahmebestimmungen ausschließe.
Der Beschwerdeführer sei aufgrund § 5 Abs. 1 GSVG i.V.m. § 1 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Ausnahme der Mitglieder von Kammern der freien Berufe von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem gewerblichen Sozialversicherungsgesetz im Zusammenhalt mit § 1 der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über die Ausnahme der Mitglieder der Kammer der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem gewerblichen Sozialversicherungsgesetz von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung ausgenommen, da die selbständigen Erwerbstätigkeiten, die durch den Beschwerdeführer bei der XXXX GmbH Co KG, der XXXX GmbH Co XXXX KG und der XXXX GmbH Co XXXX KG - in welcher organschaftlichen oder gesellschaftsrechtlichen Stellung auch immer - ausgeübt würden, die Zugehörigkeit zu einer Rechtsanwaltskammer im Sinne des § 1 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Ausnahme der Mitglieder von Kammern der freien Berufe von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem gewerblichen Sozialversicherungsgesetz begründe und die Teilnahme des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt an der Versorgungseinrichtung einer Rechtsanwaltskammer im Sinne des § 1 der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über die Ausnahme der Mitglieder der Kammer der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem gewerblichen Sozialversicherungsgesetz begründe.
Da die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Entrichtung monatlicher Beiträge, wie sie im Einzelnen im angefochtenen Bescheid unter Punkt 2.) verzeichnet sind, von der Feststellung abhänge, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2012 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege, werde die zu Punkt 2.) getroffene Feststellung nicht mit eigenen Ausführungen bekämpft, sondern lediglich vorgebracht, dass diese Feststellung aufgrund der eingangs getätigten Ausführungen der Rechtsgrundlage entbehre.
Der Beschwerdeführer stellte sohin den Antrag, dass das Bundesverwaltungsgericht den bekämpften Bescheid dahingehend abändere, dass dieser zu lauten habe:
"Gemäß § 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) i. V.m. § 194 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) wird über Antrag festgestellt wie folgt:
1. Sie unterliegen im Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2012 nicht der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, da Sie aufgrund § 5 Abs. 1 GSVG i.V.m. § 1 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Ausnahme der Mitglieder von Kammern der freien Berufe von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz im Zusammenhalt mit § 1 der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über die Ausnahme der Mitglieder der Kammer der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung ausgenommen sind.
2. Es besteht daher für Sie keine Verpflichtung, Beiträge zu entrichten."
in eventu:
die Sache zur Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens unter Berücksichtigung des Vorbringens in dieser Beschwerdeschrift an die zuständige Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich zurückverweise;
sowie
gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz eine mündliche Verhandlung über diese Beschwerde abhalte.
3. Mit Schreiben vom 17.11.2014 ersuchte die SVA den Beschwerdeführer um Nachweis, dass die Tätigkeit der im Bescheid genannten KGs ausschließlich rechtsanwaltlich sei. Weiters wies die SVA darauf hin, dass rechtsanwaltliche Tätigkeiten in einer GmbH Co KG erst ab 01.09.2013 berufsrechtlich zulässig seien. Darüber hinaus ersuchte sie den Beschwerdeführer um Bekanntgabe, ob er bezüglich des Bezugs von Leistungen in der Krankenversicherung dem Gruppenvertrag seiner Standesvertretung beigetreten sei.
4. Mit Schreiben vom 23.12.2014 wies der Beschwerdeführer nochmals darauf hin, dass die XXXX GmbH Co KG, die XXXX GmbH Co XXXX KG und die XXXX GmbH Co XXXX KG keinerlei gewerbliche Tätigkeit aufgenommen hätten und auch keine Mitglieder der Wirtschaftskammer
XXXX seien. Er versicherte, dass deren Tätigkeit ausschließlich rechtsanwaltlich gewesen sei, aus Gründen der Verschwiegenheitspflicht könne er jedoch keinen positiven Nachweis erbringen. Weiters wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er auch über eine Berufsberechtigung als Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder verfüge, welche er zeitlich früher als jene als Rechtsanwalt erlangt habe. Mit Erteilung der Berufsberechtigung als Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder sei er mit 03.07.2007 pflichtgemäß bezüglich des Bezuges von Leistungen in der Krankenversicherung dem Gruppenvertrag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder beigetreten. Ein Beitritt zum Gruppenvertrag der Rechtsanwaltskammer mit Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte am 08.07.2008 sei daher nicht mehr erforderlich oder zulässig gewesen. Der Beschwerdeführer legte seiner Stellungnahme eine Bestätigung der XXXX Versicherungen AG vom 17.12.2014 bei, wonach der Beschwerdeführer ab dem 03.07.2007 im Rahmen der Gruppen-Krankenversicherung für Wirtschaftstreuhänder ("Opting out" gemäß § 5 GSVG) versichert sei.
5. Mit Schreiben vom 07.01.2015 ersuchte die SVA die Rechtsanwaltskammer XXXX um Bekanntgabe, ob die XXXX GmbH Co KG, die XXXX GmbH Co XXXX KG und die XXXX GmbH Co XXXX KG in die Liste der Rechtsanwaltsgesellschaften eingetragen seien.
6. In Beantwortung teilte die Rechtsanwaltskammer XXXX mit E-Mail vom 22.01.2015 mit, dass die XXXX GmbH Co KG, die XXXX GmbH Co
XXXX KG und die XXXX GmbH Co XXXX KG nicht in die Liste der Rechtsanwaltsgesellschaften der Rechtsanwaltskammer XXXX eingetragen seien und als solche keine rechtsanwaltlichen Tätigkeiten entfalten dürften. Rechtsanwaltsgesellschaften seien grundsätzlich bereits daran erkennbar, dass sie in der Bezeichnung oder Firma immer einen Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft enthalten würden und einen entsprechenden Gesellschaftszweck haben müssten.
7. Am 30.01.2015 langte die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
8. Mit Schreiben vom 08.06.2015 bestätigte die Kammer der Wirtschaftstreuhänder dem Bundesverwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer seit 03.07.2007 ordentliches Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sei. Er verfüge über die Befugnis des Steuerberaters und übe diese seit Beginn der Mitgliedschaft in selbständiger Tätigkeit aus. Weiters führte die Kammer aus, dass die Tätigkeit bei Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand die Wirtschafts- und Unternehmensberatung sowie die Unternehmensführung, -beteiligung und -verwaltung beinhalte, nicht die Zugehörigkeit zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder begründe. Abschließend teilte die Kammer mit, dass die XXXX GmbH Co KG, die XXXX GmbH Co XXXX KG und die XXXX GmbH Co XXXX KG keine Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder seien.
9. Mit Schreiben vom 18.06.2015 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs das Schreiben der Rechtsanwaltskammer XXXX vom 22.01.2015, die Beschwerdevorlage vom 23.01.2015 sowie das Schreiben der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 08.06.2015.
Hierzu führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er im geschäftlichen Verkehr als Rechtsanwalt die Marke " XXXX " führe, welche eindeutig auf eine rechtlich beratende Tätigkeit hinweise und scheine dieser Namensbestandteil auch in den Namen der hier involvierten Unternehmen auf. Rechtsberatung komme - von wenigen speziellen Ausnahmen abgesehen - ausschließlich den hierzu Berufsberechtigten zu. Wäre eine Überschreitung der Befugnisse zur Namensführung, wie im Schreiben der Rechtsanwaltskammer XXXX vom 22.01.2015 dargestellt, gegeben, hätte die Standesvertretung entsprechend einschreiten müssen. Da dies jedoch nicht erfolgt sei, stütze dieses Schreiben die Rechtsansicht des Beschwerdeführers. Auch aus dem Schreiben der Kammer der Wirtschaftstreuhänder erblicke er keine Anhaltspunkte, die seinem Rechtsstandpunkt widersprechen würden. Ein von der belangten Behörde geforderter Beitritt (auch) zum Gruppenvertrag der Rechtsanwälte sei schlicht und einfach gesetzlich nicht zulässig.
10. Mit E-Mail vom 01.09.2015 bestätigte das Finanzamt XXXX die Rechtskraft der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2011 und 2012.
11. Mit E-Mail vom 08.09.2015 teilte die Rechtsanwaltskammer XXXX dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer seit 08.07.2008 in die Liste der Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer
XXXX eingetragen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist seit 08.07.2008 in die Liste der Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer XXXX eingetragen. Ebenso ist er seit 03.07.2007 ordentliches Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
Der Beschwerdeführer ist seit der Eintragung der XXXX GmbH im Firmenbuch am 06.10.2009 deren alleiniger Gesellschafter sowie alleiniger selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer. Der Geschäftszweig der XXXX GmbH ist laut Firmenbuch die internationale Wirtschaftsberatung und Beteiligung an Unternehmen.
Der Beschwerdeführer ist seit der Eintragung der XXXX GmbH Co KG im Firmenbuch am 22.12.2009 deren einziger Kommanditist und seit 23.06.2011 neben Frau XXXX Kommanditist der XXXX GmbH Co XXXX KG. Seit 08.12.2010 war er neben Frau XXXX Kommanditist der XXXX GmbH Co XXXX KG, welche am 30.12.2014 im Firmenbuch gelöscht wurde.
Unbeschränkt haftende Gesellschafterin der XXXX GmbH Co XXXX KG bzw. der XXXX GmbH Co KG ist die XXXX GmbH, welche diese seit 23.06.2011 bzw. 22.12.2009 selbständig vertritt. Unbeschränkt haftende Gesellschafterin der XXXX GmbH Co XXXX KG war die XXXX GmbH, welche seit 08.12.2010 selbständig vertrat.
Geschäftszweig der XXXX GmbH Co KG ist laut Firmenbuch die internationale Wirtschaftsberatung und Beteiligung an Unternehmen, jener der XXXX GmbH Co XXXX KG und der XXXX GmbH Co XXXX KG ist/war laut Firmenbuch die nationale und internationale Wirtschaftsberatung und Beteiligung an Unternehmen.
Weder die XXXX GmbH Co KG noch die XXXX GmbH Co XXXX KG noch die XXXX GmbH Co XXXX KG verfügen bzw. verfügten über eine Gewerbeberechtigung. Sie sind weder in die Liste der Rechtsanwaltsgesellschaften der Kammer der Rechtsanwälte eingetragen noch Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
Der Gesellschaftsvertrag der XXXX GmbH Co KG lautet auszugsweise:
"§ 2 Firma und Sitz
(1) Die Firma der Gesellschaft lautet: XXXX GmbH Co KG
(2) Der Sitz der Gesellschaft ist in XXXX XXXX .
(3) Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten zu errichten.
§ 3 Unternehmensgegenstand
Gegenstand des Unternehmens ist
(1) die nationale und internationale wirtschaftliche Beratung von Unternehmen,
(2) die Übernahme von Managementaufgaben, insbesondere die Geschäftsführung und Vorstandstätigkeit
(3) die Gründung von Gesellschaften und die Errichtung von Niederlassungen im In- und Ausland
(4) die Beteiligung an Gesellschaften und Unternehmen jeder Art, auch als persönlich haftender Gesellschafter
(5) die Beratung in den vorangehenden Unternehmensgegenständen (1) bis (4).
§ 6 Gesellschaftskapital und Einlage
(1) Das Kapital der Gesellschaft beträgt € 1.000,-- (in Worten: Euro eintausend)
(2) Die Einlage leistet XXXX als Kommanditist. Der Komplementär ist am Vermögen und Gewinn der Gesellschaft nicht beteiligt.
Damit ist das Kapital von € 1.000,-- ausgewiesen. Die Bareinlagen sind durch Überweisung auf das Gesellschaftskonto (...) so rechtzeitig zu leisten, dass sie spätestens am 30.12.2009 gutgebucht sind.
§ 7 Geschäftsführung und Vertretung
(1) Persönlich haftender Gesellschafter ist die XXXX GmbH. Sie ist ausschließlich zur Vertretung und Geschäftsführung der Gesellschaft berufen. Handlungen, die über den gewöhnlichen Betrieb der Gesellschaft hinausgehen, bedürfen der Zustimmung des Kommanditisten.
(2) Der Kommanditist ist berechtigt, eine Abschrift der Jahresbilanz samt dazugehöriger Gewinn- und Verlustrechnung zu erhalten und der Richtigkeit unter Einsicht in die Bücher und Papiere der Gesellschaft zu prüfen.
§ 8 Ergebnisverteilung
(1) Der XXXX GmbH gebührt eine jährliche Haftungsentschädigung von 1% ihres am letzten Bilanzstichtag ausgewiesenen Eigenkapitals. Für das erste Wirtschaftsjahr wird die Haftungsentschädigung mit Pauschal EUR 175,-- angesetzt.
(2) Der XXXX GmbH gebührt darüber hinaus eine monatliche Geschäftsführervergütung von EUR 350,--. Dieser Betrag wird mit jedem neuen Geschäftsjahr mittels Gesellschafterbeschluss angepasst.
(3) Die Vergütungen der XXXX GmbH gem. Punkt (1) und (2) stehen unabhängig vom Jahresergebnis der XXXX GmbH zu. Darüberhinaus gebührt dem Komplementär keine Vergütung.
(4) Das verbleibende Ergebnis (Gewinn oder Verlust) wird zur Gänze dem Kommanditisten zugerechnet. Er ist zu 100 % am Gewinn und Vermögen beteiligt.
(5) Der dem Kommanditisten zukommende Gewinn wird jedoch so lange seinem Kapitalanteil zugeschrieben, als dieser den Betrag der bedungenen Einlage nicht erreicht.
§ 9 Entnahmen und Gewinnauszahlung
(1) Der Komplementär hat kein gesondertes Entnahmerecht. Er hat nur Anspruch auf Auszahlung seiner Vergütung gem. § 8 Punkt (1) und (2).
(2) Der Kommanditist hat Anspruch auf Gewinnauszahlung und auch dies nur in der Höhe des die bedungene Einlage übersteigenden Betrages.
§ 10 Gesellschafterbeschlüsse
(1) Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der Zustimmung aller Gesellschafter.
(...)"
Dies ergibt sich durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie aus den vom Bundesverwaltungsgericht amtswegig veranlassten Abfragen des Firmenbuches sowie des Gewerberegisters betreffend die XXXX GmbH Co KG, die XXXX GmbH XXXX KG, die XXXX GmbH Co XXXX KG sowie die XXXX GmbH.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 194 GSVG gelten (soweit hier maßgeblich) hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes wobei § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist (§ 194 Z 5 GSVG).
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.
Da § 414 Abs. 2 ASVG auf ein Verfahren zur Durchführung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes nicht anzuwenden ist, liegt gegenständlich EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, BGBl Nr. 560/1978 in der im Beschwerdefall zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung, sind selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 erzielen, auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist.
§ 5 GSVG, BGBl Nr. 560/1978 idF BGBl I Nr. 105/2004, lautet:
"Ausnahmen von der Pflichtversicherung für einzelne Berufsgruppen
§ 5 (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung sind Personen ausgenommen, wenn diese Personen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind, und zwar
1. für die Kranken- und/oder Pensionsversicherung gegenüber einer Einrichtung dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung oder
2. für die Krankenversicherung aus einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder diesem Bundesgesetz
und die für das Bundesgebiet jeweils in Betracht kommende gesetzliche berufliche Vertretung (falls die gesetzliche berufliche Vertretung auf Grund eines Landesgesetzes eingerichtet ist, diese Vertretung) die Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt. Hinsichtlich der Pensionsversicherung gilt dies nur dann, wenn die Berufsgruppe am 1. Jänner 1998 nicht in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung einbezogen war. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
(2) Der Antrag im Sinne des Abs. 1 ist bis zum 1. Oktober 1999 zu stellen. Verordnungen auf Grund dieses Antrages können rückwirkend mit 1. Jänner 2000 erlassen werden.
(3) Die Gleichwertigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist jedenfalls dann als gegeben anzunehmen, wenn die Leistungsansprüche (Anwartschaften) auf einer bundesgesetzlichen oder einer der bundesgesetzlichen Regelung gleichartigen landesgesetzlichen Regelung über die kranken- oder pensionsrechtliche Versorgung beruhen.
(4) Die Sozialversicherungsträger haben auf Ersuchen jener gesetzlichen beruflichen Vertretungen (Kammern), deren Mitglieder nach den Abs. 1 bis 3 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz ausgenommen sind, Auskünfte auf automationsunterstütztem Weg über den Hauptverband (§ 183) darüber zu erteilen, ob und bei welchem Versicherungsträger nach Abs. 1 Z 2 ein Kammermitglied in der Krankenversicherung nach § 14b pflichtversichert bzw. nach § l4a oder nach dem ASVG verpflichtend selbstversichert ist. Kosten, die dem Hauptverband dadurch erwachsen, sind diesem von der ersuchenden Stelle zur Gänze zu erstatten."
Die Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über die Ausnahme der Mitglieder der Kammer der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. II Nr. 522/2004, lautet:
"§ 1. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind hinsichtlich einer Erwerbstätigkeit, die die Teilnahme an der Versorgungseinrichtung einer Rechtsanwaltskammer begründet, von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG ausgenommen.
§ 2. Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2000 in Kraft."
Die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Ausnahme der Mitglieder von Kammern der freien Berufe von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. II Nr. 471/2005, lautet:
"§ 1. Personen sind hinsichtlich einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, die die Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer, einer Rechtsanwaltskammer, der Österreichischen Apothekerkammer, einer Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, der Österreichischen Patentanwaltskammer, der Kammer für Wirtschaftstreuhänder, der Österreichischen Tierärztekammer oder einer Notariatskammer begründet, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen.
§ 2. Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2000 in Kraft."
In seinem Erkenntnis vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass Kommanditisten einer KG nach Maßgabe einer "aktiven Betätigung" im Unternehmen, die auf Einkünfte gerichtet ist, pflichtversichert sein sollen, nicht aber Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", d.h. sich im Wesentlichen auf die gesetzliche Stellung eines Kommanditisten beschränken.
Die Beantwortung der Frage, ob sich der Kommanditist in einer für § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG relevanten Weise "aktiv" im Unternehmen betätigt, kann in rechtlicher Hinsicht nur vom Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnisse, und zwar auf Grund rechtlicher - und nicht bloß faktischer - Gegebenheiten abhängen.
Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen" und die daher nicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert sein sollen, sind jedenfalls jene, deren Rechtsstellung über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung nicht hinausgeht. Wurden dem Kommanditisten andererseits Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt, welche über die Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen, oder steht ihm ein derartiger rechtlicher Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens zu, dann ist es unerheblich, in welcher Häufigkeit von diesen Befugnissen tatsächlich Gebrauch gemacht wird sowie, ob und in welcher Form sich der Kommanditist am "operativen Geschäft" beteiligt oder im Unternehmen anwesend ist (vgl. VwGH 16.02.2011, Zl. 2007/08/0099).
Ob einem Kommanditisten mehr Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt wurden, als ihm nach § 164 UGB zustehen, richtet sich danach, ob sich seine Mitwirkungsrechte auch auf die Angelegenheiten des gewöhnlichen Betriebes der Gesellschaft erstrecken, ihm also nicht nur das Widerspruchsrecht nach § 164 erster Satz zweiter Halbsatz UGB in Verbindung mit § 116 Abs. 1 UGB zusteht. Außergewöhnliche Geschäfte sind dabei nur solche, die nach Art und Inhalt (z.B. einschneidende Organisationsänderungen, Beteiligungen an anderen Unternehmen), Zweck (z.B. außerhalb des Unternehmensgegenstandes) oder Umfang und Risiko Ausnahmecharakter haben (vgl. Baumbach/Hopt/Hopt, HGB, 33. Aufl 2008, § 116 Rz 2; Jabornegg, 1997 HGB, § 116 Rz 4ff), d.h. jedenfalls in der betreffenden Gesellschaft nicht häufig vorkommen (Jabornegg, aaO, Rz 4 mwH).
Hat ein Kommanditist eine § 164 UGB entsprechende Rechtsstellung, so folgt aus der Tatsache, dass er auf Grund seiner Kapitaleinlage und der gesellschaftsvertraglichen Regelung hinsichtlich der Stimmanteile über die Stimmenmehrheit verfügt und dadurch die Komplementärin überstimmen kann, kein darüber hinausgehender Einfluss auf die Geschäftsführung: Der Kommanditist kann in diesem Fall auf Grund seiner Stimmenmehrheit außergewöhnliche Maßnahmen der Geschäftsführung zwar verhindern - was im Ergebnis nicht über das gesetzliche Widerspruchsrecht des Kommanditisten hinausgeht -, aber keine Geschäftsführungsmaßnahmen gegen den Willen der Komplementärin durchzusetzen, die diese nicht selbst vorgeschlagen hatte (vgl. VwGH 02.05.2012, 2009/08/0182).
Im Hinblick auf das Fehlen einer Formpflicht für den Gesellschaftsvertrag (vgl. Krejci in Krejci, RK UGB § 105, 60 mwN) kommt es aber nicht immer nur darauf an, ob und welche weiter reichenden Geschäftsführungsbefugnisse dem Kommanditisten in einem schriftlichen Gesellschaftsvertrag ausdrücklich eingeräumt wurden:
Bei Vorliegen entsprechender Indizien ist darüber hinaus zu untersuchen, ob der Kommanditist ohne Widerspruch durch den Komplementär de facto regelmäßig mehr Geschäftsführungsbefugnisse in Anspruch nimmt, als ihm der schriftliche Vertrag einräumt (der diesfalls als zumindest konkludent ergänzt bzw. geändert zu beurteilen ist), oder ob er kraft seiner sonstigen Rechtsstellung im Unternehmen, wie z.B. der Stellung als Allein- oder Mehrheitsgesellschafter der Komplementär-GmbH, der Sache nach über ein - wenn auch im Wege eines Beschlusses der Generalversammlung ausübbares - Weisungsrecht gegenüber den Geschäftsführern der GesmbH verfügt (vgl. § 20 Abs. 1 GmbH-Gesetz), die mittelbar zugleich solche der KG sind, und der Kommanditist damit einen maßgeblichen Einfluss auch auf die laufende Geschäftsführung der KG besitzt. Den Geschäftsführern einer GesmbH steht nämlich in diesem Zusammenhang gesetzlich kein weisungsfreier Mindestbereich zu (vgl. Reich-Rohrwig, GmbH-Recht I (2) (1997), Rz 2/259; VwGH 11.09.2008, 2006/08/0041).
Beurteilung des konkreten Sachverhaltes:
a) Persönlich haftender Gesellschafter der XXXX GmbH Co KG ist die XXXX GmbH. Diese ist nach § 7 (1) des Gesellschaftsvertrages der XXXX GmbH Co KG ausschließlich zur Vertretung und Geschäftsführung der XXXX GmbH Co KG berufen. Der Beschwerdeführer ist alleiniger Gesellschafter der in der XXXX GmbH Co KG als Komplementärin fungierenden XXXX GmbH. Ebenso ist er alleiniger Geschäftsführer der XXXX GmbH. Diese Stellung räumt ihm die Möglichkeit ein, die unternehmerische Tätigkeit der XXXX GmbH Co KG entscheidend zu beeinflussen. Der Beschwerdeführer bestätigt in seiner Beschwerde selbst, dass er aufgrund des Gesellschaftsvertrages der XXXX GmbH Co KG als Kommanditist ausschließlich maßgebenden Einfluss auf die Geschäfte der Gesellschaft nehmen kann, vermeint jedoch, dass derselbe ausschließlich maßgebliche Einfluss auf die Geschäfte der Gesellschaft auch durch die anderen Gesellschafter ausgeübt werden könnte. Welche anderen Gesellschafter in diesem Zusammenhang gemeint sein könnten, verschließt sich jedoch dem Bundesverwaltungsgericht. Gemäß § 10 des Gesellschaftsvertrages der XXXX GmbH Co KG bedürfen Gesellschafterbeschlüsse zwar der Zustimmung aller Gesellschafter - somit der XXXX GmbH als Komplementärin und des Beschwerdeführers als einziger Kommanditist - da dieser jedoch auch alleiniger Geschäftsführer der XXXX GmbH ist, übt er somit allein maßgeblichen Einfluss auf die Geschäfte der Gesellschaft aus.
b) Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es sich bei den Einkünften/Verlusten der XXXX GmbH Co XXXX KG tatsächlich um solche aus selbständiger Arbeit gehandelt habe, ist Folgendes entgegenzuhalten:
Der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2011 vom 20.02.2013 betreffend den Beschwerdeführer weist einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 206,00 aus. Laut Beilage zur Einkommensteuererklärung für 2011 hat der Beschwerdeführer für die Beteiligung an der XXXX GmbH Co XXXX KG einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 206,00 erlitten.
Der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2012 vom 22.11.2013 betreffend den Beschwerdeführer weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 1.206,58 aus. Laut Beilage für Einkünfte aus einer Beteiligung an einer Personengesellschaft/Personengemeinschaft für 2012 hat der Beschwerdeführer für die Beteiligung an der XXXX GmbH Co XXXX KG Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 1.206,58 erzielt.
Mit § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sollten alle Einkünfte aus Erwerbstätigkeiten erfasst werden (sofern nicht auf Grund der jeweiligen Tätigkeit bereits eine Pflichtversicherung besteht). Der Gesetzgeber hat dabei auch das "Ziel der Harmonisierung mit dem Steuerrecht" verfolgt und dazu ausdrücklich auf bestimmte Einkunftsarten des EStG 1988 Bezug genommen, die - anders als die in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG nicht genannten Einkunftsarten nach § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EStG 1988 - eine selbständige, auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Erwerbstätigkeit voraussetzen, nämlich auf Einkünfte aus "selbständiger Arbeit" im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 i. V.m. § 22 EStG 1988 (mit Ausnahme von Bezügen und Vorteilen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen) sowie auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 3 iVm § 23 EStG 1988, somit im Wesentlichen "aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt" (§ 23 Z 1 EStG 1988). Einkünfte, die steuerlich diesen Einkunftsarten zuzuordnen sind, können daher nicht als der Privatsphäre - in Abgrenzung zu einer (selbständigen betrieblichen) Erwerbstätigkeit - zugehörig angesehen werden. Mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände lässt der Gesetzgeber zudem keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen. Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richtet sich daher - soweit es um die Art der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit geht - nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenzen übersteigende Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz - etwa im Fall des § 4 ASVG - eingetreten ist (VwGH 26.11.2008, 2005/08/0139; 11.09.2008, 2006/08/0041 und 2006/08/0196). Demnach ist davon auszugehen, dass Einkünften, die im Einkommensteuerbescheid als solche aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit aufscheinen, auch eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu Grunde liegt.
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 erzielen, gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist.
Somit kann es im gegenständlichen Sachverhalt dahingestellt bleiben, ob es sich bei den Einkünften/Verlusten der XXXX GmbH Co XXXX KG um solche aus selbständiger Arbeit oder um solche aus Gewerbebetrieb gehandelt hat, da beide Einkunftsarten gleichermaßen die Pflichtversicherung begründen.
c) Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des § 5 Abs. 1 GSVG:
Wie sich bereits aus dem angefochtenen Bescheid ergibt, unterliegen die in den Jahren 2011 und 2012 als Rechtsanwalt erzielten Einkünfte/Verluste nicht der Pflichtversicherung, weil sie unter der Versicherungsgrenze gelegen sind. Im gegenständlichen Verfahren ist somit lediglich die Tätigkeit des Beschwerdeführers, die er als Kommanditist in den genannten Personengesellschaften ausübt, zu beurteilen.
Weder die XXXX GmbH Co KG noch die XXXX GmbH Co XXXX KG noch die XXXX GmbH Co XXXX KG sind/waren in die Liste der Rechtsanwaltsgesellschaften der Kammer der Rechtsanwälte eingetragen und durften daher auch keine rechtsanwaltlichen Tätigkeiten entfalten.
Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Kommanditist der XXXX GmbH Co KG, der XXXX GmbH Co XXXX KG und der XXXX GmbH Co XXXX KG begründet somit keine Teilnahme an der Versorgungseinrichtung einer Rechtsanwaltskammer bzw. die Zugehörigkeit zu einer Rechtsanwaltskammer. Darüber hinaus begründet auch die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Kommanditist von Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand die Wirtschafts- und Unternehmensberatung sowie die Unternehmensführung, -beteiligung und -verwaltung beinhaltet, keine Zugehörigkeit zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder. Darüber hinaus sind weder die XXXX GmbH Co KG noch die XXXX GmbH Co XXXX KG noch die XXXX GmbH Co XXXX KG Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
Daher geht auch der Einwand des Beschwerdeführers, er sei seit 03.07.2007 im Rahmen der Gruppen-Krankenversicherung für Wirtschaftstreuhänder versichert, ins Leere.
Der Beschwerdeführer kann sich daher auch nicht auf die Ausnahmebestimmung des § 5 Abs. 1 GSVG iVm § 1 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Ausnahme der Mitglieder von Kammern der freien Berufe von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz im Zusammenhalt mit § 1 der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über die Ausnahme der Mitglieder der Kammer der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz berufen.
Die Feststellung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2012 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege, ist somit zu Recht erfolgt.
Der Beschwerdeführer hat die Feststellung der belangten Behörde, dass er im Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2012 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege und für den Zeitraum von 01.01.2011 bis 31.12.2011 an monatlichen Beiträgen für die Pensionsversicherung €
505,65 und für die Krankenversicherung € 221,04 sowie für den Zeitraum von 01.01.2012 bis 31.12.2012 an monatlichen Beiträgen für die Pensionsversicherung € 390,72 und für die Krankenversicherung €
170,80 zu entrichten verpflichtet sei, zwar dem Grunde nach bekämpft. Die Höhe der Beiträge wurde von ihm jedoch nicht bekämpft, weshalb von einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beitragshöhe Abstand genommen werden konnte.
Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. z.B. die VwGH-Erkenntnisse vom 29. Juni 2005, 2004/08/0044, und vom 19. November 2004, 2000/02/0269). Des Weiteren hat der EGMR in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 28. September 2010, 2009/05/0160).
Solche Umstände, die ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung rechtfertigen, liegen auch im gegenständlichen Fall vor, da keine Tatsachenfragen aufgeworfen wurden, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätten, und das Verfahren somit ausschließlich rechtliche Fragen betrifft.
Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig und war den schlüssigen tragenden Erwägungen der Verwaltungsbehörde zu folgen; rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen, es wurden keine Fragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (siehe auch VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, wonach sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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