BVwG W121 1432948-1

W121 1432948-1Tribunal Administrativo Federal9 de set. de 2015

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Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Demonstration, Misshandlung,<br/>unterstellte politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht

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BVwG W121 1432948-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W121.1432948.1.00

Spruch

W121 1432948-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. ENZLBERGER-HEIS über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Guinea, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Guinea, stellte am XXXX einen Asylantrag. Er gab den Namen XXXX sowie das Geburtsdatum XXXX an.

Im Rahmen der Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen vom XXXX gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund an, er sei wegen Verfolgung durch das Militär geflüchtet.

Bei dieser Gelegenheit gab er zu seinem Fluchtgrund Folgendes an:

"Ich wurde mir dem Leben bedroht. Das Militär hat mich gezwungen, das Land zu verlassen. Sie haben mir Drohungen geschickt. Im Juni 2011 wurde ich bedroht. Mein Bruder wurde letztes Jahr im Juli verhaftet, auf Verdacht Revolutionär zu sein. Seitdem finden immer wieder Demonstrationen statt. Im letzten Monat wurde ich verhaftet, aber ich gehöre nicht zu den Demonstranten. Vor dem Juli 2011 hatte ich nie Probleme."

Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer im Bundesasylamt - Außenstelle XXXX am 18.12.2012 im Beisein einer von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetscherin in der Sprache Französisch von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen. Es folgen die entscheidungsrelevanten Auszüge aus dieser Einvernahme:

"(...)

F: Haben Sie sich mittlerweile irgendwelche Dokumente besorgt?

A: Nein, ich habe mir keine Dokumente besorgt.

F: Haben Sie irgendwelche Personaldokumente oder andere Dokumente in XXXX, die Sie noch nicht vorgelegt haben?

A: Nein, ich habe keine Dokumente.

F: Besitzen Sie einen Führerschein, und wenn ja, wann, wo und von wem wurde dieser ausgestellt?

A: Nein, ich besitze keinen Führerschein.

Feststellung: Sie haben am XXXX in XXXX einen Asylantrag gestellt und wurden bereits am XXXX in der Polizeiinspektion Traiskirchen einer Erstbefragung unterzogen und zu Ihrem Asylantrag einvernommen. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern?

A: Ja, ich kann mich an meine Angaben sehr gut erinnern.

F: Waren Ihre damals gemachten Angaben vollständig und entsprechen diese der Wahrheit bzw. möchten Sie dazu noch Korrekturen oder Ergänzungen anführen?

A: Ja, meine damals gemachten Angaben waren vollständig und entsprechen der Wahrheit. Andere Asylgründe gibt es nicht.

Angaben zur Person und Lebensumständen:

Ich bin in einem kleinen Dorf, namens XXXX, geboren und bei meinen Eltern aufgewachsen. Ich habe eine Schwester und einen Bruder. Meine Geschwister sind älter als ich. Ich habe keine Schule besucht. Wir wurden vom Dorfältesten unterrichtet. Mein Vater war Händler und war immer unterwegs. Meine Mutter war zuerst Hausfrau. Dann fing Sie an auf dem Markt afrikanische Kleidung zu verkaufen. Ich habe keinen Beruf erlernt. Zuletzt habe ich auch als Händler gearbeitet. Meine Eltern besitzen ein eigenes Haus in unserem Dorf. Bis zu meinem 15 bzw. 17 Lebensjahr habe ich bei meinen Eltern gelebt. Ich habe immer im selben Haus meiner Eltern gelebt. Wir waren eine durchschnittliche Familie. Wir hatten genug zum Essen. Wir waren weder arm noch reich.

Mit 17 Jahren habe ich meine Heimat verlassen und bin in die XXXX gereist. Dort habe ich einen Asylantrag gestellt, welcher im Jahr 2004 negativ abgeschlossen wurde. Ich hielt mich jedoch bis 2006 illegal in der XXXX auf. Ich habe dort Sozialhilfe bekommen. Im Dezember 2006 habe ich eine XXXX Frau kennengelernt und bin mit ihr nach XXXX gezogen. Bis September 2010 habe ich mich bei dieser Frau aufgehalten. Diese Frau hat mich ausgenützt. In XXXX habe ich keinen Asylantrag gestellt. Ich hielt mich dort illegal auf. Diese Frau kam für meinen Lebensunterhalt auf.

Dann bin ich wieder in die XXXX zurückgefahren. Dort habe ich wieder im September 2010 einen zweiten Asylantrag gestellt. Der Antrag wurde wieder abgelehnt. Die Behörde haben mir vor der Wahl gestellt, entweder kehre ich in meine Heimat zurück oder komme ins Gefängnis. Ich habe die XXXX freiwillig verlassen. Ich bekam Reisedokumente von der guineischen Botschaft. Dann bin ich im April 2011 nach Guinea zurückgekehrt.

Ich bin in der Hauptstadt Conakry geblieben. Ich war bei meinem Bruder. Bis XXXX bin ich in Guinea geblieben. In dieser Zeit habe ich meine Frau am XXXX traditionell geheiratet. Wir sind standesamtlich nicht verheiratet. Es gibt auch keine Heiratsurkunde. Man muss in der Moschee einen Antrag auf Ausstellung einer Heiratsurkunde stellen. Das haben wir jedoch nicht gemacht. Meine Frau und ich haben noch keine Kinder. In Conakry habe ich auf dem Markt Lebensmittel verkauft. Ich habe mit meinem Bruder eine Wohnung geteilt. Er und seine Frau hatten ein Zimmer und ich gemeinsam mit meiner Frau ein Zimmer. Wir waren eine durchschnittliche Familie. Ich hatte genug Geld, sonst hätte ich auf dem Markt keinen Platz zu arbeiten bekommen. .

Ich habe mich bis zu meiner Ausreise in meiner Mietwohnung aufgehalten.

Ich bin Staatsbürger von Guinea, gehöre zur Volksgruppe der Pel und bin Sunnit.

V: Im Zuge der Erstbefragung gaben Sie an, dass Sie im Jahr 2003 in Zürich einen Asylantrag gestellt haben. Sie hätten sich dort bis Dezember 2006 aufgehalten. Dann wären Sie weiter nach XXXX / Hamburg gefahren, wo Sie sich jedoch eine Woche aufgehalten haben.

Heute haben Sie mit keinem Wort vorgebracht, jemals in XXXX gewesen zu sein. Was sagen Sie dazu?

A: Ich wurde heute nicht gefragt, ob ich in XXXX war oder nicht.

Anmerkung: Der Antragsteller wird höflichst auf seine Wahrheits- und Mitwirkungspflicht in seinem Asylverfahren aufmerksam gemacht. Zudem wird er informiert, dass er von sich aus über seine Lebensumstände sprechen soll. Die Leiterin der Amtshandlung kann nicht alles wissen.

V: Herr Asylwerber, Sie haben in der XXXX am 11.10.2010 einen zweiten Asylantrag gestellt und nicht wie von Ihnen heute behauptet im September 2010. Was sagen Sie dazu?

A: Nein, ich bleibe bei meiner Aussage. Ich habe im September 2010 in der XXXX einen zweiten Antrag gestellt.

F: Wie heißt Ihre Lebensgefährtin und wie alt ist sie?

A: Sie heißt XXXX. Sie ist ca. 23 Jahre alt.

Erklärung: Nachdem Sie standesamtlich nicht verheiratet sind und auch keine Heiratsurkunde besitzen, gelten Sie vor dem XXXXischen

Gesetz als ledig. Anmerkung: Berichtigung in der DG1 erfolgt!

F: Wann haben Sie das letzte Mal mit Ihrer Lebensgefährtin bzw. mit Ihren Verwandten Kontakt aufgenommen?

A: Seit 10.05.2012 habe ich weder von meiner Lebensgefährtin noch meinen Verwandten Kontakt gehabt. Auch in XXXX habe ich keinen Kontakt mit meinen Verwandten.

F: Hat Ihre Lebensgefährtin eine Telefonnummer?

A: Ja, sie besitzt eine Telefonnummer.

F: Wie lautet die Telefonnummer Ihrer Lebensgefährtin?

A: XXXX.

F: Wie lautet die Telefonnummer Ihrer Eltern, Ihres Bruders bzw. Ihrer Schwägerin?

A: Nur meine Mutter hat eine Telefonnummer: XXXX. Mein Bruder ist im Gefängnis und ich habe mit meiner Schwägerin keinen Kontakt, da sie nicht meine Frau ist.

Angaben zum Fluchtweg:

F: Wann haben Sie sich entschlossen die Heimat zu verlassen?

A: Am 15.06.2012 habe ich mich entschlossen die Heimat zu verlassen.

F: Bitte geben Sie kurz an, unter welchen Umständen Sie Ihre Heimat verlassen haben und nach XXXX gekommen sind?

A: Am XXXX habe ich meine Heimat über den Flughafen Conakry ausgereist. Ich bin nach XXXX geflogen.

F: Hatten Sie bei der Ausreise irgendwelche Probleme?

A: Nein, ich hatte keinerlei Probleme bei der Ausreise am Flughafen.

F: Mit welchem Dokument sind Sie gereist?

A: Ich hatte keine Dokumente bei mir. Der Schlepper hat mich bis zum Flugzeug begleitet. Ich habe das Land illegal verlassen.

F: Wie viel mussten Sie für die Schleppung bezahlen?

A: Meine Mutter hat die Ausreise finanziert.

F: Haben Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt?

A: Ja, ich habe in der XXXX und in XXXX um Asyl angesucht. Sonst habe ich in keinem anderen Land einen Asylantrag gestellt.

F: Haben Sie zu Hause noch Personaldokumente?

A: Ja, ich besitze einen Personalausweis in Guinea. Aber ich habe keine Möglichkeit diese nach XXXX schicken zu lassen.

F: Warum sind Sie ausgerechnet nach XXXX gereist?

A: Weil XXXX eine Rechtstaat ist. Aus diesem Grund habe ich mir dieses Land ausgesucht.

F: Möchten Sie zum Fluchtweg noch etwas angeben, was Ihnen wichtig ist?

A: Der Schlepper gab mir 150,- EURO. Der Schlepper sagte zu mir, dass ich ihm keine Fragen stellen soll, denn es sei alles geregelt. Sonst habe ich alles zum Fluchtweg gesagt.

Anmerkung: Kurze Pause für ca. 25 min. (10:20 bis 10:45 Uhr)

Fortsetzung um 10:45 Uhr:

Angaben zum Fluchtgrund:

F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Geben Sie unter Nennung von genauen Daten, Örtlichkeiten der Geschehnisse und Namen von involvierten Personen alle Gründe an, weswegen Sie Ihr Heimatland verlassen haben und in XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz stellen. (freie Erzählung!).

A: Mein Problem hängt mit dem Problem meines Bruders zusammen. Am 19.07.2011 war der Putsch in meiner Heimat. Am 20.07.2011 wurde mein Bruder festgenommen. An diesem Tag fingen auch meine Probleme an. Nach seiner Festnahme wurde ich bedroht. Wie ich schon davor gesagt habe, war mein Bruder beim Militär. Am 20.07.2011 wurde er in unserer Wohnung festgenommen. Seine Frau, meine Frau und ich waren zu diesem Zeitpunkt auch zuhause. Bis 17.03.2012 hatte ich keinerlei Probleme. Ich ging meiner Arbeit nach. Ich wurde in dieser Zeit weder verfolgt noch bedroht. Dann begannen die Demonstrationen. Am 17.03.2012 wurde ich vom Militär in meiner Wohnung aufgesucht. Ich wurde jedoch nicht mitgenommen. Sie haben zu mir gesagt, dass Sie nach Waffen suchen. Sie haben die ganze Wohnung durchsucht. Sie haben dort keine Waffen gefunden. Jedoch haben Sie Kleidungsstücke und Geld mitgenommen. Das Land war nicht mehr sicher. Am 17.03.2012 haben uns meine Frau, meine Schwägerin und ich entschlossen in einen anderen Bezirk zu ziehen. Wir haben eine Wohnung im Bezirk Kisouso gefunden. Dorthin sind wir dann anschließend gezogen. Das war eine kleine Wohnung.

Am 10.05.2012 ist das Militär zu uns nach Hause gekommen. Sie haben mich dort festgenommen. Sie brachten mich ins Gefängnis gebracht. Sie brachten mich zuerst ins "Koronti-Gefängnis". Nach einigen Stunden brachte man mich ins "Sirete-Gefängnis" (phonetisch!). Dort war ich bis XXXX. Dann bin ich nach XXXX gereist. Am 15.06.2012 kam meine Mutter ins Gefängnis. Bis dorthin durfte mich niemand im Gefängnis besuchen. Sie hat dort fest geweint. Sie hat mir versprochen, dass sie dafür sorgen wird, mich frei zu bekommen.

Bis XXXX blieb ich im Gefängnis. Am XXXX zwischen 19:00 und 20:00 Uhr sind zwei Personen in Zivil zu mir ins Gefängnis gekommen. Dann wurde ich gerufen. Diese Männer sagten zu mir, dass ich ihnen folgen soll. Dann bin ich mitgegangen. Wir stiegen ins Auto. Ich fragte diese Personen, wer diese waren und wohin sie mich bringen. Sie sagten zu mir, dass sie mich zum Flughafen bringen, da ich das Land verlassen werde. Am Flughafen wurde ich in ein Zimmer gebracht. Dort habe ich mich bis ungefähr 22 Uhr aufgehalten. So habe ich dann das Land verlassen.

F: Haben Sie zum Fluchtgrund sonst noch etwas zu sagen? Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe?

A: Ich habe das Land verlassen, um mein Leben zu retten. Das war nicht leicht für mich, meine Familie in Guinea zurückzulassen.

F: Wie lautet Ihre letzte Anschrift in Conakry?

A: Wir haben keine Straße in Conakry. Es gibt keine Anschrift in Conakry.

V: Ihre Aussage ist weder glaubhaft noch nachvollziehbar. Conakry ist die Hauptstadt von Guinea mit 1.871.185 Einwohnern. Diese Hauptstadt hat sehr wohl viele Straßen und Hochhäusern, Krankenhäuser etc. Dass Sie keine Anschrift in Conakry haben, ist nicht glaubhaft. Bitte nehmen Sie dazu Stellung!

A: Nun berichtige ich meine Aussage. Ich war nicht in Conakry. Wir haben außerhalb der Stadt gewohnt. Außerhalb der Stadt gibt es keine Straßen und keine Anschrift. Dieser Ort gehört sehr wohl zu Conakry. Er liegt jedoch nicht zentral.

F: Aus welchem konkreten Grund wurden Sie am 10.05.2012 verhaftet?

A: Bei der Festnahme hat mich das Militär beschuldigt, Mitglied der "IFDC" zu sein und zur Volksgruppe der Pel bzw. Fulbe zu gehören. Nur aus diesen Gründen wurde ich festgenommen.

V: Ihre Aussage, dass Sie aufgrund Ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Fulbe verhaftet worden wären, ist absolut unglaubwürdig. Allein in Guinea gibt es mindestens 4 Millionen Fulbe. Das einzige Land, in dem die Fulbe das (relative) Mehrheitsvolk sind, ist Guinea (40 % Bevölkerungsanteil oder mehr). Aus diesem Grund sollten 4 Millionen Fulbe, darunter Ihre Mutter und Ihre weiteren Verwandten im Gefängnis sein. Sie werden an dieser Stelle an die Wahrheits- und Mitwirkungspflicht in Ihrem Asylverfahren aufmerksam gemacht. Falsche Angaben führen zur Ablehnung Ihres Asylantrages. Was sagen Sie dazu?

A: Ja, die Feststellung des Asylamtes stimmt. Wir wurden jedoch von der Regierung niemals akzeptiert.

V: Sind Sie Mitglied der behaupteten Partei "IFDC"?

A: Ich bin kein Mitglied dieser Partei. Ich bin jedoch lediglich Sympathisant dieser Partei.

F: Sind Sie sicher, dass die von Ihnen erwähnte Partei "IFDC" heißt und nicht "UFDG"?

A: Ja, ich bin mir sicher. Die Partei heißt "IFDC"!

F: Was bedeutet die Abkürzung IFDC?

A: Ich weiß es nicht.

F: Wer ist der Gründer dieser Partei?

A: Er ist schon tot und er hieß BAH Mamadou.

V: Herr Asylwerber, BAH Mamadou ist ein guineischer Fußballspieler?

A: Ach so, er ist ein Fußballspieler.

F: Wie heißt der Gründer der von Ihnen erwähnten Partei?

A: Ich weiß es nicht.

F: Wie heißt der Parteivorsitzende der von Ihnen erwähnten Partei "IFDC"?

A: Cellou Dalein Diallo.

Vermerk: Der AW wird gebeten, den Name seiner behaupteten Partei und den Namen des Parteivorsitzenden aufzuschreiben. (siehe Beilage!)

Anmerkung: Der Antragsteller schreibt nun LIEDEC und meint dazu, dass LIEDEC ist phonetische Abkürzung der Partei.

V: Dann ist die von Ihnen erwähnte Partei nicht "IFDC" auch nicht "LIEDEC" sondern "UFDG"! Cellou Dalein Diallo ist der Parteivorsitzende der Partei "UFDG". Die von Ihnen aufgeschriebenen Abkürzungen sind nicht einmal phonetisch ähnlich wie "UFDG". Was sagen Sie dazu?

A: Ich kann diesen Vorhalt nicht erklären. Ich habe niemals eine Schule besucht.

F: Was sind die Ziele dieser Partei?

A: Gleichheit und Gerechtigkeit für alle.

V: Herr Asylwerber, das was Sie heute vortragen, ist eine allgemeine

Behauptung. Jeder Partei hat dieselben Ziele: Gleichheit und Gerechtigkeit.

A: Ich kann diesen Vorhalt nicht erklären.

F: Wo ist der Sitz dieser Partei?

A: Im Viertel "DIXIN" in Conakry. Mehr weiß ich nicht.

F: Waren Sie jemals für die von Ihnen erwähnte Partei "IFDC" politisch tätig?

A: Nein, ich war für diese Partei niemals politisch aktiv.

F: Waren Sie selbst jemals gegen die guineische Regierung politisch aktiv?

A: Nein, ich war gegen die guineische Regierung niemals politisch aktiv.

Anmerkung: Kurze Pause für ca. 20 min (12:00 bis 12.20 Uhr)

Fortsetzung um 12:26 Uhr

F: Bitte schildern Sie konkret, was am 10.05.2012 geschah!

A: An jenem Tag ging ich zur Arbeit. Am Abend kehrte ich nach Hause zurück. Plötzlich klopfte man an unsere Tür. Die Männer haben mir vorgeworfen, dass ich ursprünglich an Demonstrationen teilnehmen wollte. Aber ich habe an keiner Demonstration teilgenommen. Aus diesem Grund haben Sie mich festgenommen.

V: Ihre Aussage ist weder glaubhaft noch nachvollziehbar. Woher hat das Militär gewusst, dass Sie an Demonstrationen teilnehmen wollten. Sie haben aber an keiner Demo teilgenommen. Wie konnte das Militär Ihre Gedanken lesen. Aus diesem Grund ist nicht nachvollziehbar, dass das Militär Sie deshalb verhaftet hat. Was sagen Sie dazu?

A: Ich gehöre zur Volksgruppe Fula. Das Militär behauptet, dass das Volk Fula gegen die Regierung ist.

V: Herr Asylwerber, Sie widersprechen sich die ganze Zeit. Es ist weder glaubhaft noch nachvollziehbar, dass diese Männer Ihre Gedanken gelesen haben. Was sagen Sie dazu?

A: Ich erzähle nur, was ich fühle, mehr nicht.

F: Hat man Ihnen ein Haftbefehl gezeigt?

A: Nein. In meinem Land gibt es so etwas nicht.

F: Wohin hat man Sie konkret gebracht?

A: Zuerst brachte man mich ins Gefängnis Kouronti (phonetisch). Dann brachte man mich ins Gefängnis "Sirete".

F: Woher wissen Sie das? Woher wissen Sie, dass man Sie zuerst ins Gefängnis Kouronti und dann ins Gefängnis "Sirete" gebracht hat?

A: Das weiß jeder. Die meisten Inhaftierten werden ins Gefängnis Kouronti und dann ins Gefängnis "Sirete" gebracht. Deshalb gehe ich auch davon aus, dass ich dorthin gebracht wurde. Mehr kann ich dazu nicht sagen.

F: Wie lange waren Sie konkret in Sirete?

A: Vom 10.05.2012 bis XXXX.

Aufforderung: Bitte beschreiben Sie Ihre Inhaftierung konkret! Was haben Sie dort erlebt, gesehen etc.

F: Wir waren vier Männer in einer Zelle. Jeden Tag in der Früh bekamen wir ein Stück Brot. Zu Mittag bekamen wir Reis und am Abend wieder ein Brot. Die Notdürfte erledigten wir in unserer Zelle. Vormittag wurden die Kübel entleert. Wir verbrachten den ganzen Tag in der Zelle. In diesem Zeitraum wurde ich kein einziges Mal einvernommen. Mehr habe ich dort nicht erlebt.

Aufforderung: Beschreiben Sie Ihr Gefängnis! Wie schaut das von Ihnen erwähnte Gefängnis Sirete aus?

A: Ich kann dieses Gefängnis nicht beschreiben.

Aufforderung: Bitte beschreiben Sie Ihre Zelle!

A: Ich kann dazu nicht viel sagen. Es war eine einfache Zelle. Mehr kann ich dazu nicht sagen.

F: Was haben Sie während Ihrer Gefangenschaft erlebt, gesehen, gehört, gefühlt?

A: Ich habe manchmal die Schreie von anderen Gefangenen gehört. Warum sie geschrien haben, weiß ich nicht. Zu meinen Gefühlen kann ich auch nicht viel sagen. Ich war eingesperrt, ich hatte Angst und war isoliert. Mehr kann ich dazu nicht erzählen.

V: Es ist weder glaubhaft noch nachvollziehbar, dass Sie zu Ihrer Gefangenschaft nicht viel sagen können. Sie waren Ihren eigenen Angaben nach vom 10.05.2012 bis XXXX im Gefängnis. Es ist vollkommen unglaubwürdig, dass Sie nicht einmal Ihre eigene Zelle konkret beschreiben können und nicht einmal sagen können, was sie in dieser Zeit genau erlebt haben. Bitte nehmen Sie dazu Stellung!

A: Ich bleibe bei meiner Aussage. Ich war in meiner Zelle und habe am Boden geschlafen.

F: Sie haben heute vorgebracht, dass Ihre Mutter Sie im Gefängnis besucht hat. Wo fand das Treffen statt?

A: Man brachte sie zu meiner Zelle. Sie stand außen und ich innen. Durch die Gitter konnten wir miteinander reden.

Aufforderung: Bitte beschreiben Sie konkret, was Sie am XXXX erlebt haben und aus dem Gefängnis geflüchtet sind!

A: Ich hatte keine Uhr. Das war gegen 19:00 Uhr. Man hat die Tür der Zelle aufgemacht. Man forderte mich mitzugehen. Ich folgte diesen Männern und stieg ins Auto. Dann wurde ich zum Flughafen gebracht. Ich kannte diese Männer nicht.

F: Wurden Sie während Ihrer Gefangenschaft einem Richter oder einem Gericht oder einem Staatsanwalt vorgeführt?

A: Nein, ich wurde weder einem Richter noch einem Gericht oder einem Staatsanwalt vorgeführt.

F: Warum bzw. aus welchem konkreten Grund hat man Sie so lange gefangengehalten?

A: Ich weiß es nicht. Ich kann diese Frage nicht beantworten.

V: Im Zuge der Erstbefragung gaben Sie an, dass Sie mit dem Leben bedroht wurden. Das Militär hat Sie gezwungen das Land zu verlassen. Sie haben Ihnen Drohungen geschickt. Heute haben Sie mit keinem Wort gesagt, dass Sie mit dem Leben bedroht worden wären und das Militär Sie gezwungen hätte, das Land zu verlassen. Was sagen Sie dazu?

A: Ich habe mich bedroht gefühlt. Aber keiner hat mich mit dem Leben bedroht. Ich wurde niemals bedroht und ich bleibe bei meiner heutigen Aussage.

F: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft?

A: Nein, ich bin in meiner Heimat nicht vorbestraft.

F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?

A: Ja, ich werde in meiner Heimat weder von den Behörden meiner Heimat gesucht.

F: Woher wissen Sie das? Sie haben heute betont, dass Sie seit Ihrer Ausreise am XXXX mit niemandem aus Ihrer Familie Kontakt hatten.

A: Ich vermute, dass die Behörden mich suchen, weil sie davor drei Mal bei uns zuhause waren. Sie haben damals meinen Bruder gesucht. Mehr kann ich dazu nicht sagen.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von der Polizei angehalten, festgenommen oder verhaftet?

A: Ja, ich wurde in meiner Heimat von dem Militär verhaftet. Ich wurde am 10.05.2012 verhaftet. Ich war vom 10.05.2012 bis XXXX im Gefängnis.

F: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden?

A: Ja, ich hatte mit den Behörden Probleme. Wir bekommen sehr schwierig Papiere.

F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?

A: Nein, ich war in meiner Heimat niemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt?

A: Nein, ich wurde in meiner Heimat von staatlicher Seite niemals wegen meiner Rasse verfolgt.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt?

A: Nein, ich wurde in meiner Heimat von staatlicher Seite niemals wegen meiner Religion verfolgt.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt?

A: Ja, ich wurde in meiner Heimat von staatlicher Seite wegen meiner politischen Gesinnung verfolgt.

V: Herr Asylwerber, Sie werden an dieser Stelle nochmals auf Ihre Wahrheits- und Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht. Sie haben heute ausdrücklich gesagt, dass Sie politisch niemals aktiv waren. Sie waren gegen die guineische Regierung auch niemals politisch aktiv. Aus diesem Grund ist Ihre Aussage, dass Sie aufgrund Ihrer politischen Gesinnung von staatlicher Seite verfolgt wurden, vollkommen unglaubwürdig. Was sagen Sie dazu?

A: Ich habe an Demonstrationen teilgenommen.

V: Herr Asylwerber, Sie werden an dieser Stelle nochmals auf Ihre Wahrheits- und Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht. Denn Sie haben im Zuge der Erstbefragung dezidiert gesagt, dass es immer wieder Demonstrationen in Guinea stattfanden. Aber Sie würden nicht zu den Demonstranten gehören. Nun behaupten Sie auf einmal, dass Sie sehr wohl an Demonstrationen teilgenommen haben. Bitte nehmen Sie dazu Stellung?

A: Ich weiß nicht, was man in Traiskirchen zu meinem Fluchtgrund geschrieben hat. Ich bleibe bei meiner heutigen Aussage.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt?

A: Ja, ich wurde in meiner Heimat von staatlicher Seite wegen meiner Nationalität bzw. Zugehörigkeit zur Volksgruppe "Fula" verfolgt. Aber ich wurde in meiner Heimat von staatlicher Seite wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe nicht verfolgt.

F: Wie und in welcher Form wurden Sie konkret von staatlicher Seite wegen Ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe Fula verfolgt?

A: Mein Volk wird in der Gesellschaft benachteiligt. Ich bekam keine Papiere. Mehr kann ich dazu nicht sagen.

F: Gab es jemals bis zu den besagten Vorfällen auf Sie irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten?

A: Nein, es gab bis zu den besagten Vorfällen auf mich niemals irgendwelche Übergriffe. Auch an mich persönlich ist niemand herangetreten.

F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe?

A: Nein, ich habe alles erzählt. Ich habe keine weiteren Gründe mehr vorzubringen. Das war der einzige Grund für meine Ausreise.

F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?

A: Ich habe Angst getötet zu werden. Ich habe ebenfalls Angst aufgrund meiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe Fula und meiner politischen Aktivitäten ins Gefängnis gesteckt zu werden.

F: Warum sollten Sie im Falle Ihrer Rückkehr getötet zu werden. Vor Ihrer Ausreise hat man auch nicht versucht Sie zu töten?

A: Man hat mich verhaftet und ins Gefängnis gesteckt. Sie wollten mich töten. Sonst hätten sie mich nicht verhaftet.

V: Die von Ihnen vorgebrachten Asylgründe wurden von Ihnen zu vage, allgemein gehalten und durch keine Beweismittel gestützt und war es Ihnen in keinster Weise möglich, gerade zu jenen Vorfällen, welche letztlich zu Ihrer Ausreise und Asylantragstellung geführt haben, auch nur ansatzweise ein klares und fundiertes Bild der Ereignisse zu bieten. Ihre gesamten vorgebrachten Erklärungen stützten sich lediglich auf vage Aussagen und Vermutungen Ihrerseits und vermitteln so den Eindruck, dass Sie das Geschilderte nicht selbst erlebt haben. Sie konnten nicht glaubhaft machen, dass Sie das von Ihnen Geschilderte tatsächlich selbst erlebt haben. Möchten Sie etwas dazu sagen?

A: Ich habe erzählt, was ich erlebt habe. Mehr kann ich dazu nicht sagen.

F: Wissen Sie über die aktuelle politische Lage und über die Sicherheitslage in Guinea bescheid?

A: Ich weiß nicht viel über die Lage in Guinea Bescheid.

Feststellung des Bundesasylamtes: Wenn Sie möchten, werden Ihnen die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in Ihrer Heimat zur Kenntnis gebracht (Anmerkung: Dem AW wird kurz erklärt, um was es sich handelt und welchen Inhalt die Feststellungen haben). Sie haben die Möglichkeit dazu im Rahmen des Parteiengehörs Stellung zu nehmen. Möchten Sie die Erkenntnisse des Bundesasylamtes Ihr Heimatland betreffend in Kopie mitnehmen und eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu abgeben?

A: Ja, ich möchte bitte die Feststellungen mitnehmen.

Vermerk: die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in der Heimat des AWs werden dem Antragsteller ausgehändigt. Gleichzeitig wird ihm eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.

Angaben zum Privat- und Familienleben:

F: Wann sind Sie nach XXXX eingereist?

A: Ich bin am XXXX nach XXXX eingereist.

: Seit wann sind Sie in XXXX aufhältig?

A: Seit meiner Einreise halte ich mich hier auf.

F: Hatten Sie in XXXX jemals einen gültigen Aufenthaltstitel zur Begründung eines legalen Aufenthaltes?

A: Nein, niemals.

F: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in XXXX und wie sieht Ihr Alltag in XXXX aus?

A: Ich bin in der Grundversorgung. Tagsüber gehe ich spazieren und treffe einige Freunde. Sonst halte ich mich im Heim auf. Hin und wieder verkaufe ich die Zeitung "20er".

F: Haben Sie in XXXX einen Deutschkurs besucht oder sind Sie Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation?

A: Ja, ich besuche einmal in der Woche einen Deutschkurs. Ich bin aber kein Mitglied in einem bestimmten Verein oder in einer Organisation.

F: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach XXXX einer legalen Beschäftigung nachgegangen?

A: Nein, ich arbeite hier nicht.

F: Haben Sie irgendwelche nahen Bindungen zu XXXX?

A: Nein, ich habe keine nahen Bindungen zu XXXX.

F: Haben Sie nahe Verwandte oder Familienangehörige in XXXX?

A: Nein, ich habe hier niemanden.

F: Haben Sie Angehörige oder sonstige Verwandte oder sonstige Personen in XXXX zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

A: Nein.

F: Haben Sie Freunde oder Bekannte, die Sie bereits aus Ihrem Heimatland her kennen, in XXXX?

A: Nein, ich kenne hier niemanden.

F: Wo leben Ihre Verwandten?

A: Meine Mutter und meine weiteren Verwandten sind alle in Guinea.

F: Sind Sie mit eventuellen amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung ihrer Anonymität, eventuell unter Beiziehung der XXXXischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden?

A: Ja, ich bin damit einverstanden.

F: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint?

A: Nein, ich habe alles gesagt. Ich hatte die Gelegenheit, alles vorzubringen, was mir wichtig war. Ich bedanke mich bei der Leiterin der Amtshandlung.

Erklärung: Ihnen wird die mit Ihnen aufgenommene Niederschrift von der Dolmetscherin rückübersetzt. Sie können im Anschluss daran Korrekturen oder Ergänzungen machen oder Rückfragen stellen, wenn Ihnen etwas nicht klar und verständlich erscheint. Mit Ihrer Unterschrift bestätigten Sie, dass Ihre Angaben hier inhaltlich richtig und vollständig wiedergegeben wurden.

Sie werden an dieser Stelle zudem nochmals ausdrücklich auf die im Asylverfahren geltenden Bestimmungen (Merkblatt über Rechte und Pflichten von Asylwerbern) zur Zustellung von Schriftstücken aufmerksam gemacht. Sie werden weiters darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit, im Rahmen des Parteienverkehrs (Mo - Fr von 08.00 - 12.00 Uhr) Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen Vertreter Informationen einzuholen. Sie werden auf die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und § 23 ZustellG hingewiesen und darauf, dass die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde erfolgt, sollte Ihre Abgabestelle nicht bekannt sein (Anmerkung: Inhalt wird erklärt). Ist Ihnen das verständlich?

A: Ja, das verstehe ich.

F: Hatten Sie während dieser Befragung irgendwelche Probleme?

A: Nein, ich hatte keine Probleme. Ich habe mich wohl gefühlt und versuchte die Fragen zu beantworten.

F: Haben Sie alles verstanden bzw. konnten Sie der Vernehmung ohne Probleme folgen?

A: Ja, ich habe alles verstanden und konnte der Vernehmung ohne Probleme folgen.

F: Haben Sie die Dolmetscherin während der gesamten Befragung einwandfrei verstehen können?

A: Ja, ich konnte die Dolmetscherin sehr gut verstehen und habe alles verstanden.

F: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her?

A: Ja.

F: Wollen Sie abschließend noch etwas anführen?

A: Nein, ich habe nichts mehr zu sagen.

Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

Nach erfolgter Rückübersetzung:

F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert?

A: Es war alles korrekt. Es hat alles gepasst. Ich habe nichts mehr hinzuzufügen. Nur möchte ich nochmals betonen, dass ich Sympathisant der Partei "IFDC" war und kein Mitglied.

F: Wünschen Sie eine Ausfolgung der Kopie der Niederschrift?

A: Ja, bitte.

(...)"

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß

§ 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem XXXXischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Identität könne mangels Dokumenten nicht festgestellt werden. Fest stehe, dass der Beschwerdeführer Französisch spreche, zur Volksgruppe der Fulla gehöre und Moslem sei. Fest steht aufgrund seiner Angaben, dass er physisch und psychisch gesund sei. Der vom Beschwerdeführer zur Begründung des Asylantrages vorgebrachte Fluchtgrund habe mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Die Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt I wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verlauf des Verfahrens mit seinem Vorbringen eine konkrete Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, ebenso wenig glaubhaft zu machen vermochte, wie wohlbegründete Furcht im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt wäre in seiner Gesamtheit als nicht glaubhaft zu beurteilen, womit ein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG 2005 nicht festgestellt werden konnte.

Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass der Bescheid zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängel behaftet sei. Die belangte Behörde habe im Verfahren den Sachverhalt unrichtig beurteilt. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre die Behörde zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer sehr wohl in seinem Heimatland aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention asylrelevant verfolgt werde. Deshalb hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer bei richtiger rechtlicher Beurteilung den Asylstatus zuerkannt bzw. in eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigten.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes in Anwesenheit eines Dolmetsch für die Sprache Französisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer neuerlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde ordnungsgemäß zu dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen, ein Vertreter des Bundesamtes erschien nicht zur Verhandlung.

Diese öffentliche mündliche Verhandlung am XXXX gestaltete sich in den wesentlichen Teilen wie folgt (VR = Vorsitzende Richterin, BF = Beschwerdeführer):

"(...)

VR: Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellung oder Ergänzungen vornehmen?

BF: Ich habe mich von den Behörden bedroht gefühlt. Es gibt zwei Gründe dafür. 1. Es ist ein Problem mit der Regierung. Es gibt bei uns verschiedene Ethnien. Die einen werden mehr gemocht, die anderen weniger. Ich gehöre zu den Fullah. Es gab keine Waffen in unserer Wohnung. Die Soldaten haben geglaubt, dass wir Waffen haben, weil ich ein Peul bin und die Soldaten mich und meinen Bruder kannten. Die Regierungspartei will nicht, dass man die andre Partei unterstützt. Ich habe die UFDG unterstützt. Wenn die Partei zu Demonstrationen und Versammlungen aufgerufen hat sind wir hingegangen. Die Partei wurde von der Mehrheit unterstützt. Sie kämpft für die Demokratie in Guinea.

VR: Sie hatten Angst vor einer Abholung, warum wollte man Sie ausfindig machen?

BF: Sie sind ins Haus gekommen um mich abzuholen. Weil ich die Partei unterstützte und weil ich Peul bin.

VR: Was ist mit Ihrem Bruder passiert?

BF: Ich weiß nicht genau was er in der Armee gemacht hat. Er ist Soldat. Ich habe einen kleinen Handel betrieben. Er arbeitet für die Regierung. Ich arbeite für mich. Wir haben uns oft eine oder zwei Wochen nicht gesehen. Er hat Aufgaben gehabt, die er mir nicht erklären konnte oder durfte. Wir sind zwar Brüder aber wir sind unterschiedlich. Er ist beim Militär, ich bin ein Kleinhändler.

VR: Womit haben Sie gehandelt?

BF: Lebensmittel, Milch, Reis, solche Sachen. Ich hatte einen kleinen Container.

VR: Wo? BF: Kouloma, in Conakry.

VR: Können Sie lesen und schreiben?

BF: Ein wenig. Ich war nie in der Schule. Auch nicht in der Grundschule.

VR: Sie selbst haben sich an den Demonstrationen beteiligt, gefährdet sind Sie wegen Ihres Bruders?

BF: Ich kann nicht sagen, dass das zu 100% wegen meines Bruders ist. Mein Bruder wurde am 20.07.2011 verhaftet. Ich habe an der ersten Demonstration am 17.03.2012 teilgenommen. Damals wurden viele Leute verhaftet, ich nicht. Im Mai am 10.05 gab es eine Demonstration. Ich habe da nicht teilgenommen aber sie haben den Platz verwüstet wo ich meine Sachen verkauft habe. Als ich am Morgen hinkam konnte ich den Platz wo ich verkauft habe nicht öffnen. Dann ging ich zurück nachhause. Dann haben sie alle die keine Verkaufsstände am Straßenrand zerstört. Am selben Tag, ca. 19:00 oder 20:00 Uhr kamen sie und haben an meine Türe geklopft. Ich habe geöffnet, das waren Gendarmen und Militärs. Sie haben mich mitgenommen ohne mir zu sagen warum. Sie haben mich weg gebracht. Sie haben mir keinen Grund gesagt. Es waren mehrere, die so verhaftet wurden. Wo Militärs in Haus kamen. Ob man bei den Demonstrationen mitgemacht hat oder nicht, sie haben einen mitgenommen. Das hat mich veranlasst, das Land zu verlassen. Ich wusste das Ziel meiner Reise nicht genau. Ich bin in XXXX angekommen. Das ist der Grund dafür, meine Frau und meine Familie zu verlassen.

VR: Sie sind festgenommen und ins Gefängnis gebracht worden?

BF: Ja.

VR: In welchen Gefängnissen waren Sie?

BF: Koronti und Siretegefängnis.

VR: Wie sind Sie wieder heraus gekommen?

BF: Bis jetzt weiß ich nicht was meine Mutter gemacht hat, damit ich raus komme.

VR: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Mutter?

BF: Mit meiner Mutter hatte ich länger keinen Kontakt, kürzlich hatte ich Kontakt zu meiner Frau. Meine Frau hat mir gesagt, dass es meiner Mutter nicht sehr gut geht und dass sie im Dorf sei.

VR: Wie ist Ihre Einstellung zum Militär?

BF: Es gibt gute und schlechte Menschen. Wenn der Chef einen Befehl gibt, dann muss man das machen was er gesagt hat. Man kann nicht sagen dass alle Militärs schlecht sind. Sie sind verpflichtet, die Befehle des Chefs auszuführen. Wenn der Chef sagt, nimm diese Person fest, dann müssen sie das machen auch wenn sie das nicht wollen.

VR: Können Sie uns erzählen wie Sie von Conakry nach XXXX gekommen sind?

BF: Als ich am 10.05.2012 verhaftet wurde blieb ich bis zum 18.05.2012 im Gefängnis. Meine Mutter hat mich besucht. Sie haben meine Mutter nicht rein gelassen. Ich konnte auch nicht raus zu ihr. Sie haben ein kleines Fenster geöffnet. Als meine Mutter sagte, du bist im Gefängnis, dein Bruder ist im Gefängnis, wenn das so weiter geht werde ich an einer Krise sterben.

VR: Wie sind Sie dann rausgekommen?

BF: Am 18.05. sind zwei Personen gekommen, sie haben die Türe des Gefängnisses aufgemacht. Sie haben mich in ein Auto gesteckt und mich zum Flughafen in Conakry gebracht. Ich habe sie gefragt wo sie mich hinbringen, sie sagten ich soll keine Fragen stellen, wir fahren zum Flughafen. Ich sagte ich habe kein Geld, warum bringt ihr mich zum Flughafen. Einer von ihnen sagte, es ist alles geregelt. Ich kannte kein Ziel. In der Nacht gab es eine Zwischenlandung, ich weiß aber nicht wo. Als das Flugzeug gelandet ist und wir ausgestiegen sind habe ich einen Herrn gefragt wo wir sind. Er hat gesagt das heißt XXXX. So bin ich nach XXXX gekommen. Ich hatte bisher keine Vorstellung davon. Im Gefängnis hatte ich mit niemandem Kontakt. Ich wusste auch nicht was draußen vor sich geht.

VR: Wo sind Sie dann mit dem Bus hingefahren?

BF: Irgendwo hin. Ich habe gefragt, die Person hat mir in Deutsch geantwortet. Ich bin in Traiskirchen angekommen. Es war ein Land das ich nicht kannte. Ich wollte ein Land finden wo ich um Asyl ansuchen konnte.

VR: Möchten Sie zur Flucht etwas vorbringen?

BF: Ich hatte Kontakt mit meiner Frau. Einige Dokumente habe ich bekommen, die ich vorlegen kann. Zum Beispiel meinen Personalausweis, die Geburtsurkunde, meine Frau hat gesagt, sie hat die Geburtsurkunde und die Heiratsurkunde, sonst nichts. Ich möchte nur hinzufügen, dass ich mein Land nicht freiwillig verlassen habe. Ich ersuche XXXX und das Gericht, die Situation in Guinea zu verstehen. Wenn die Situation sich nicht bessert müssen alle Guinea das Land verlassen. Ich weiß nicht welche Zukunft ich hier habe. Meine Familie ist noch in Guinea. Ich verlange nur Schutz von diesem Land.

BF legt einen Auszug aus der Geburtsurkunde, ausgestellt von dem Standesbeamten des Stadtviertel Mamou, eine Heiratsurkunde und einen Parteiausweis vor.

Dies wird als Beilage A zum Akt genommen.

VR: Die 2. (rein hypothetische) Frage lautet: Was befürchten Sie für den Fall Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat?

BF: Im Moment fürchte ich, dass meine Sicherheit gefährdet wäre. Wenn sie erfahren würden, dass ich zurückgekehrt bin würden sie mich suchen. Ich habe Angst dass mein Leben gefährdet wäre. Ich habe Angst um mein Leben. Die Regierung will nicht, dass jemand für die Einführung der Demokratie kämpft. Es sind nicht alle Guinea gleich, es gibt welche die Rechte haben. Im Moment gibt es keine Gerechtigkeit. Deshalb fürchte ich um meine Sicherheit in meinem Heimatland.

VR: Wer würde Sie suchen?

BF: Dieselben Personen die mich festgenommen haben. Sie machen alle was die Regierung will.

VR befragt den/die BF hinsichtlich dessen/deren Namen, Geburtsdatum und ihren Geburtsort, Familienstand. Im Falle einer Eheschließung wird der BF aufgefordert bekannt zu geben, ob es eine zivilrechtliche und/oder rituelle Eheschließung bzw. die wievielte Eheschließung es war.

BF: Aliou BARRY, geboren am XXXX, Geburtsort XXXX, ich bin verheiratet, zuerst haben wir traditionell geheiratet und dann offiziell im Rathaus. Wenn ich nicht vor dem Standesamt geheiratet hätte, hätte ich die Heiratsurkunde nicht vorlegen können. Wir haben am selben Tag die traditionelle Hochzeit gehabt. Wir sind in der Früh zum Standesamt gegangen, eine Woche später haben wir die Urkunde bekommen.

VR: Führten Sie jemals einen anderen Namen?

BF: Aliou Barry ist mein richtiger Name.

VR: Leben Sie hier in XXXX in einer Lebensgemeinschaft?

BF: Ja. Ich lebe im Asylantenzentrum (Flüchtlingsheim XXXX), ich verkaufe Zeitungen. Wir leben zu viert in einem Zimmer.

VR: Haben Sie Kinder (evtl. auch aus früheren Beziehungen)?

BF: Im Moment nicht. Auch nicht in Guinea.

VR: Haben Sie im Herkunftsstaat noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc.?

BF: Mein Bruder ist im Gefängnis, soviel ich weiß. Mit der Frau meines Bruders habe ich keinen Kontakt. Mein Vater ist verstorben, meine Mutter lebt noch. Sie lebt am Land. Meine Frau lebt in Conakry, sie war Studentin, jetzt macht sie eine Ausbildung zur staatlichen Krankenschwester. Sie will sich nicht im öffentlichen Sektor eine Arbeit suchen. Sie wird so eine Arbeit nicht finden. Ich will den Namen meines Landes nicht beschmutzen, aber wenn jemand mit dem Namen Barry dort hin kommt sind die öffentlichen Behörden nicht positiv eingestimmt. Außerdem mit der Ebola-Krankheit die ins Land gekommen ist könnte man sich in einem öffentlichen Krankenhaus anstecken. Wenn einer eine Woche lang krank ist und man bringt ihn ins Krankenhaus weiß man nicht was man hat. Private Spitäler in Guinea sind viel teurer als öffentliche Spitäler. Die Leute gehen deshalb in öffentliche Spitäler. Die Chefs von dem Krankenhaus haben sich selbst auch mit Ebola angesteckt. Das habe ich gehört.

VR: Hat Ihre Frau Angst vor Ebola?

BF: Jeder hat Angst davor.

VR: Was erzählt Ihre Frau über Ebola?

BF: Sie hat gesagt, wenn sich jemand angesteckt hat, wenn es sicher ist, dass er Ebola hat, dann gibt es spezielle Ärzte die sich damit beschäftigen. Selbst die Verwandten von den Kranken dürfen diese nicht besuchen.

VR: Haben Sie in XXXX oder in der EU noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc.?

BF: Ich habe keine Verwandte aber Freunde, mit denen ich wie mit Verwandten spreche. Ich habe Freunde aber ich habe keinen Kontakt mehr mit ihnen.

VR: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie?

BF: Guinea.

VR: Welcher Volksgruppe erachten Sie sich als zugehörig?

BF: Den Fullah.

VR: Gehören Sie derzeit einer Religionsgemeinschaft an? Wenn ja, welcher ?

BF: Ich bin praktizierender Moslem.

VR: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?

BF: Ich bin nicht zur Schule gegangen. Nie. Ich bin nicht in Conakry aufgewachsen. Bis zu meinem 16. Lebensjahr bin ich auf dem Land aufgewachsen. Das Dorf hieß XXXX. Das ist mein Geburtsdorf. Das ist ein kleines Dorf, nicht mal 50 Personen. Meine Mutter war auch Kleinhändlerin, mein Vater war Landwirt. Ich habe ihnen geholfen.

VR: Haben Sie Ihren Wehrdienst absolviert? Wenn ja, so geben Sie bitte den Zeitraum und den Ort der Stationierung an.

BF: Nein.

VR: Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens in Ihrem Herkunftsstaat?

BF: Ich habe das Dorf 2003 verlassen. Ich bin von XXXX nach Conakry gegangen. Wenn die Straße gut ist kann man das in sieben Stunden schaffen. Ca. einen Tag habe ich gebraucht. Conakry haben wir dann mit dem Boot verlassen. Dann war ich von 2003 bis 2011 in der XXXX. Dann bin ich zurück nach Guinea. 2012 habe ich neuerlich Guinea verlassen.

VR: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus oder eine sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen?

BF: Nein. Als ich das Dorf verlassen habe hatten wir zwei kleine Häuser, aber keine Häuser so wie hier. In Conakry lebte ich in Miete.

VR: Haben Sie jemals in einem anderen Staat um Asyl angesucht?

BF: In XXXX, in der XXXX und in XXXX.

VR: Haben Sie in XXXX bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt bzw. waren Sie selbständig erwerbstätig?

BF: In XXXX hat man mich in ein Dorf namens XXXX gebracht. Dort war ich fünf Monate und drei Wochen und am Ende des Monats bekam ich 40€. Um Arbeiten zu können muss man mindestens 5€ für die Fahrkarte zahlen, das geht aber nicht. Schule gibt es nur ein Mal in der Woche, eine Stunde für 20-30 Personen. Es gibt nur einen Lehrer. Dann wurde ich nach XXXX transferiert. Dort habe ich einen Kurs gemacht. Dort ist es auch so, dass die Lehrer zwei, drei Wochen kommen und dann nicht mehr. Ich habe kein Zertifikat für den Deutschkurs bekommen. Jetzt arbeite ich in einem Dorf in der Nähe von XXXX in XXXX. Ich arbeite in einem Zentrum wo Leute Tennis spielen. Dort putze ich. Ich bin dort seit 23.03.2015 Ich werde auch weiter dort arbeiten.

VR: Spielen Sie auch Fußball?

BF: Leider nicht. Ich mache ein bisschen Sport mit Gewichten.

VR: Haben Sie auch Zeitungen verkauft?

BF: Ja. Sonst habe ich nichts gearbeitet.

VR: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?

BF: Ich bekommen vom Sozialarbeiter XXXX€ im Monat. Davon lebe ich. Ich arbeite jetzt. Wenn ich eine Woche arbeite bekomme ich XXXX€. Das hängt davon ab ob es regnet oder nicht, wenn es regnet kann ich nicht arbeiten. Das ist ein Stadion, wenn man bei Regen arbeitet kann man krank werden.

VR: Haben Sie im Zuge Ihres Aufenthaltes in XXXX bisher an irgendwelchen Ausbildungsmaßnahmen teilgenommen, Fortbildungsveranstaltungen besucht oder neue berufliche Kenntnisse bzw. Fähigkeiten erlangt?

BF: Im Moment nicht. Ich würde gerne eine Ausbildung zum Automechaniker machen. Man hat mir aber gesagt, dass es lange dauert und es fehlt auch an der Finanzierung. Ich würde gerne in einer Konditorei oder Bäckerei arbeiten und Gebäck herstellen.

VR: Sprechen Sie Deutsch? (Der BF wird ohne Unterstützung durch D aufgefordert, Fragen zum Namen, zur Herkunft, etwaigen Hobbys, den Lebensverhältnissen, den familiären Verhältnissen, seinen Alltag, oder das soziale Umfeld zu erörtern))

BF: Ich gehen in Bahnhof. Ich kaufen eine Ticket. Um 10:22 bin ich weggefahren. Der Zug. Dann nach XXXX. Nach Salzburg, dann Linz, dann St. Pölten, dann Wien. Ich habe eine Freund in Wien. Ich rufen an, ich komme in Bahnhof. Morgen ich komme nachher.

VR stellt fest, dass der BF geringe Deutschkenntnisse aufweist.

VR: Was wissen Sie über die XXXXische Geschichte, Kultur oder Politik? (etwa politisches System, Parteien, Politfunktionären, Geographie, Sehenswürdigkeiten, Tageszeitungen, Speisen, Künstlern)?

BF: Die XXXXische Kultur kannte ich nicht gut. Ich habe gemerkt, dass viele XXXXer Schi mögen. In XXXX gibt es viele Leute die in die Berge gehen um Ski zu fahren. Viele junge Leute. Das ist etwas das ich bemerkt habe, dass die XXXXer gerne diesen Sport machen. Die XXXXer mögen auch die klassische Musik. Über die XXXXische Politik bin ich nicht gut informiert. Ich rede nicht mit XXXXern über Politik. Ich weiß, dass es die sozialistische Partei gibt. Eines Tages, als ich Zeitungen verkaufte, am Westbahnhof in XXXX, da habe ich Leute gehört wie die geredet haben und da war ein Politiker dort der eine Kampagne gemacht hat. Das war ein Sozialist. Ich habe erfahren, dass die Partei so heißt aber ich habe keine näheren Informationen darüber. Die Grünen auch. Die haben auch eine Kampagne gemacht. Ich weiß nicht an welchem Tag gewählt wird.

VR: Welche Zeitungen kennen Sie?

BF: Die Gratiszeitungen. Ein bisschen schaue ich sie an. Ein bisschen was kann ich verstehen. Ich schaue die Fotos an, es ist wichtiger das Geschriebene zu lesen.

VR: Mit welchen in XXXX dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen oder Familien sind Sie befreundet, bitte nennen Sie Vor- und Familiennamen bzw. deren Adressen sowie woher Sie diese Personen kennen und wie oft Sie in der Regel Kontakt haben.

BF: Ich habe XXXXische Freunde. Da wo ich Zeitungen verkaufe spreche ich mit ihnen. Ich versuche ein bisschen Deutsch mit ihnen zu sprechen. Ich weiß, dass ich das lernen muss. Ich möchte in eine Schule gehen wo ich weiter lernen kann. Mindestens drei Mal in der Woche, ein Mal in der Woche ist zu wenig.

VR: Sind Sie in XXXX Mitglied in Organisationen, Vereinen, etc.?

BF: Nein, es gibt aber eine Bar am Bahnhof. Dort sprechen alle Deutsch. Es kommen aber auch welche die Französisch sprechen. Man kann sich mit denen an einen Tisch setzen. Die Bar ist in der Nähe des Bahnhofes XXXX. Da kommen Leute verschiedener Nationalitäten, auch XXXXer. Die XXXXer möchten die Leute sehen und ihnen helfen sich zu integrieren. Sie erklären ihnen die Gesetze. Dort ist es einfacher weil man weiß, dass es Leute sind die mit einem reden wollen. Das ist wichtig für mich Leute zu haben mit denen ich auf Deutsch reden kann. Wenn man Deutsch spricht wird man respektiert, auch wenn man Englisch spricht. Die älteren XXXXer sprechen Deutsch, die jüngeren sprechen auch Englisch mit mir. Ich kenne auch XXXXer die Französisch sprechen.

VR: Wurden Sie in XXXX oder einem anderen europäischen Land jemals strafrechtlich verurteilt bzw. ist derzeit gegen Sie nach Ihren Kenntnissen ein Strafverfahren anhängig?

BF: Nein.

VR ersucht den BFV/die BFV hinsichtlich zusätzlicher Fragen an den/die BF bzw. etwaigen Anträgen.

BFV: Ich habe keine zusätzlichen Fragen bzw. Anträge.

Folgende Erkenntnisquellen werden dem BF genannt und deren Inhalt erörtert:

Die VR befragt den/die BF ob er/sie zu den mit der Ladung zur heutigen mündlichen Verhandlung mitgeschickten Unterlagen einen Bericht bzw. Beurteilung zur menschenrechtlichen sowie sozialen und politischen Situation im Herkunftsland mit der Aufforderung hierzu Stellung nehmen möchten.

BF: Die Dame, die mir die erste Berufung gemacht hat, hat etwas dazu geschrieben. Die Informationen entsprechen genau der Realität. Es gibt keine Gerechtigkeit. Es gibt Korruption. Es gibt Ebola. Viele Leute sind schon daran gestorben. Es ist ein Problem was mich auch im Hinblick auf meine Familie beunruhigt. Ich bitte XXXX mir zur helfen.

Die VR befragt den/die BF, ob er/sie noch etwas Ergänzendes vorbringen wollen.

Dies wird verneint.

VR befragt den/die BF, ob er/sie die D gut verstanden haben.

Dies wird bejaht.

VR befragt die BF, ob er/sie weitere Beweisanträge einbringen möchten.

Dies wird verneint.

(...)"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz vom XXXX, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, Strafregister und Grundversorgungsinformationssystem sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am XXXX werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Zur Lage in Guinea wird festgestellt:

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Guinea

(Wien am 17.2.2014, letzte Kurzinformation eingefügt am 11.8.2014)

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 31.7.2014: Ebola (betrifft: Abschnitt 23/Medizinische Versorgung)

Die Ebola-Epidemie in Westafrika mit ersten Krankheitsfällen im Dezember 2013 hat in Guinea bislang zu 300 gesicherten Erkrankungen mit mehr als 200 Todesfällen geführt. Daneben gibt es zahlreiche Verdachtsfälle und Kontaktpersonen, die beobachtet werden (AA 31.7.2014).

Seit Mitte Februar 2014 wurden Ebola-Fälle aus den Präfekturen Macenta, Guékédou, Kissidougou, Dinguiraye, Dabola und der Hauptstadt Conakry gemeldet, mittlerweile auch aus Télimélé, Boffa, Boke und Dubreka (alle nördlich von Conakry gelegen) (BmeiA 31.7.2014).

Quellen:

KI vom 11.8.2014: Ebola (betrifft: Abschnitt 3/Sicherheitslage und Abschnitt 23/Medizinische Versorgung)

Guinea hat am Samstag angekündigt, seine Grenzen zu Liberia und Sierra Leone zu schließen (VOA 10.8.2014). Einer anderen Quelle zufolge werden aber lediglich spezielle Maßnahmen an den Grenzstationen vorbereitet (CBC 9.8.2014). Seit März sind in Guinea mindestens 367 Menschen an Ebola gestorben, 18 Kranke werden derzeit auf Isolierstationen behandelt (SO 9.8.2014).

Die Fluglinie Emirates hat ihre Flüge nach Guinea aufgrund der Seuche eingestellt (USAT 4.8.2014). Das XXXXische Außenministerium ortet ein "Hohes Sicherheitsrisiko", eine Reisewarnung wurde jedoch nicht ausgegeben (BMEIA 11.8.2014). Das deutsche Auswärtige Amt rät von Reisen nach Guinea ab. Ausreisemöglichkeiten könnten weiter beschränkt werden und ein Ende der Ausbreitung von Ebola ist nicht absehbar (AA 11.8.2014).

Quellen:

2. Politische Lage

Guinea ist ein Zentralstaat mit verfassungsmäßig starker, de facto alles bestimmender Stellung des Präsidenten. Vom 23.12.2008 bis 21.12.2010 herrschte eine Militärjunta. Im Mai 2010 wurde eine neue Verfassung verkündet. Sie sieht eine fünfjährige Amtszeit des Präsidenten mit der Möglichkeit zur einmaligen Wiederwahl vor. Ob die künftige Nationalversammlung ein wirkliches Gegengewicht gegenüber dem neuen Präsidenten und der Regierung entfalten kann, wird sich erst nach den Parlamentswahlen zeigen. In ihrem organisatorischen Teil ist die Verfassung der französischen Verfassung nachgebildet. Neben dem Parlament gibt es auch in der neuen Verfassung einen Wirtschafts- und Sozialrat sowie weitere republikanische Institutionen wie die Haute Autorité de Communication, den Obersten Gerichtshof und den Rechnungshof (AA 10.2013a).

Nach dem Tod des guineischen Diktators General Lansana Conté am 22.12.2008 ergriff eine Militärjunta unter Hauptmann Moussa Dadis Camara die Macht. Im Verlauf des Jahres 2009 ließ Camara immer deutlicher erkennen, dass er sich zum Präsidenten des Landes wählen lassen wolle. Im Zusammenhang mit dem Massaker vom 28.9.2009, bei dem über 150 Menschen starben, verletzte Camaras Sicherheitschef Camara am 3.12.2009 mit Schusswunden so schwer, dass jener zur medizinischen Behandlung das Land verlassen musste. Der Stellvertreter Camaras, General Sékouba Konaté, änderte den Kurs der Militärjunta und organisierte - unter starkem Druck der internationalen Gemeinschaft - Präsidentschaftswahlen mit erstem Wahlgang am 27.6.2010 und Stichwahl am 7.11.2010. Der Kandidat Alpha Condé siegte mit 52,5 Prozent der Stimmen, sein Gegenkandidat Cellou Dalein Diallo erhielt 47,5 Prozent der Stimmen. Damit hat Guinea zum ersten Mal einen demokratisch gewählten Präsidenten (AA 10.2013a). Entscheidend für die weitere demokratische Entwicklung war die erfolgreiche Durchführung der mehrfach verschobenen Parlamentswahl am 28.9.2013 (AA 10.2013a; vgl. HRW 21.1.2014). Die Regierungspartei Rally of the Guinean People von Alpha Condé erzielte dabei 53 von 114 Sitzen und kleinere mit ihr verbündete Parteien 7 Sitze. Dadurch kommt die Regierungskoalition auf insgesamt 60 Sitze; ausreichend für eine einfache Mehrheit im Parlament. Die von Cellou Dalein Diallo geführte Oppositionspartei UFDG hält nunmehr 37 Sitze (Al Jazeera 19.10.2013). Die Zeit vor der Wahl war durch innere Spannungen und gewalttätige Auseinandersetzungen geprägt (AA 10.2013a; vgl. HRW 21.1.2014).

Quellen:

3. Sicherheitslage

Vor dem Hintergrund der anhaltenden innenpolitischen Kontroverse um die Parlamentswahlen vom 28.9.2013 und der erst am 15.11.2013 erfolgten Bestätigung der umstrittenen Wahlergebnisse durch das oberste Gericht, muss insbesondere in Conakry mit gewalttätigen Ausschreitungen gerechnet werden, wie sie sich zuletzt am 25. und 26.11.2013 ereigneten (AA 13.2.2014). 2013 kam es trotz der Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung nach den Parlamentswahlen wiederholt zu blutigen ethnischen Auseinandersetzungen mit mehreren Toten im Südosten (Waldguinea). Die südlichen Grenzgebiete zu Liberia, Sierra Leone und Côte d'Ivoire sind aufgrund ethnischer Spannungen gefährlich. Es kann aufgrund der hohen wirtschaftlichen und sozialen Unzufriedenheit im ganzen Land jederzeit zu spontanen Demonstrationen oder Menschenansammlungen kommen, in deren Rahmen immer auch Ausschreitungen und Gewaltanwendung möglich sind (BMeiA 13.2.2014).

Quellen:

4. Rechtsschutz/Justizwesen

Obwohl die Verfassung sowie die Gesetze die Unabhängigkeit der Justiz vorsehen, fehlte es dem Justizsystem an Unabhängigkeit (USDOS 19.4.2013) und es war unterfinanziert, ineffizient und für Korruption anfällig (USDOS 19.4.2013; vgl. AA 10.2013a) bzw. offen korrupt. Das Justizsystem ist gekennzeichnet von zahlreichen Problemen wie z.B. geringes Budget, das Fehlen von qualifizierten Anwälten und Untersuchungsrichtern (USDOS 19.4.2013; vgl. HRW 21.1.2014) und einem veralteten und restriktiven Strafgesetzbuch. Aufgrund des korruptionsanfälligen formalen Justizsystems vertrauten viele Bürger auf das traditionelle Rechtssystem. Fälle, die dort nicht zur Zufriedenheit der Beteiligten gelöst werden konnten, wurden an das formale Justizsystem übergeben. Die Stimme der Frau hatte im traditionellen Rechtssystem weniger Gewicht als jene des Mannes. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung, die Unabhängigkeit der Richter, die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz, das Recht auf einen Verteidiger und das Recht der Berufung vor; jedoch wurden diese Rechte in der Praxis nicht konsistent geachtet (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

5. Sicherheitsbehörden

Die dem Verteidigungsministerium unterstellte Gendarmerie und die Nationale Polizei unter dem Ministerium für Sicherheit teilen sich die nur unzulänglich definierte Verantwortung für die innere Sicherheit. Die Armee ist für die Sicherheit nach außen verantwortlich, spielt jedoch auch im Bereich der inneren Sicherheit eine Rolle. FOSSEPEL - Special Security Forces for the Electoral Process, eine 16.000 Mann starke gemischte Einheit von Gendarmerie und Polizei, wurde im Mai 2010 eingerichtet, um während den Wahlen für Sicherheit zu sorgen. Sie untersteht dem Sicherheitsministerium. Nach den Wahlen kehren die meisten Mitglieder der FOSSEPEL zu ihren Polizei- oder Gendarmerieeinheiten zurück. Per Gesetz sind das Militär, FOSSEPEL, die Gendarmerie und die Polizei dazu befugt, Verhaftungen durchzuführen. Gesetzlich ist allerdings nur die Gendarmerie dazu ermächtigt, Verhaftungen von Angehörigen des Militärs und der Polizeikräfte durchzuführen. Die Reform des Sicherheitssektors brachte limitierten Erfolg. Die Polizei bleibt weiterhin unterbezahlt, inadäquat ausgerüstet und ineffizient, während die Gendarmerie verbesserte Ausbildung sowie Ausrüstung erhielt. Korruption ist weit verbreitet. Verwaltungskonforme Kontrolle über die Sicherheitskräfte ist mangelhaft, das Strafgesetz wird häufig nicht beachtet. Viele Bürger sehen die Sicherheitskräfte als korrupt, ineffektiv und gefährlich an. Es gibt limitierte internen und externen Mechanismen, um Vergehen der Sicherheitskräfte zu untersuchen. Diese bleiben jedoch weitgehend wirkungslos in Ermangelung von Professionalität und eines funktionierenden zivilen Justizsystems (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

6. Folter und unmenschliche Behandlung

Menschenrechtsübergriffe staatlicher Stellen, besonders seitens der Sicherheitskräfte, werden praktisch nicht verfolgt. Beschuldigte werden in Polizeistationen systematisch gefoltert, teilweise auch in den Gefängnissen. Während der zwei Jahre der Militärjunta kam es zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen durch das Militär, am 28. September 2009 tötete das Militär erneut Hunderte von Demonstranten und vergewaltigte Dutzende von Frauen und Mädchen; der Internationale Strafgerichtshof hat gegen die Hauptschuldigen, darunter Juntachef Moussa Dadis Camara, Anfangsuntersuchungen eingeleitet. In Guinea wurde der Vorfall bisher nur ansatzweise juristisch aufgearbeitet. Gegen zwei hochrangige Armeeoffiziere wurde Anklage erhoben (AA 10.2013a). Im gesamten Berichtsjahr (2012) unterdrückten Sicherheitsorgane Demonstrationen, die von der Opposition, einschließlich der Union der demokratischen Kräfte in Guinea (Union des Forces Démocratiques de Guinée - UFDG) organisiert wurden. Dabei kamen mindestens acht Menschen zu Tode (AI 23.5.2013). Exzessive Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte bei Demonstrationen nahm im Jahr 2013 ab, aber es gibt dennoch zahlreiche Fälle exzessiver Gewaltanwendung, teilweise mit Todesfolge, und unprofessionellen Verhaltens seitens der Sicherheitskräfte. In einigen Fällen waren Angehörige der Sicherheitskräfte in Diebstahl, Raub und andere Verbrechen in Wohngegenden, in denen Unterstützer der Opposition leben, verwickelt. (HRW 21.1.2014).

Quellen:

7. Korruption

Korruption ist ein ernstes Problem (FH 1.2013) und weit verbreitet (HRW 21.1.2014). Viele Aktivitäten der Regierung liegen im Verborgenen (FH 1.2013). Guinea belegte auf dem Korruptionsindex von Transparency International im Jahr 2013 den 150. von 175 Plätzen (TI 2014).

Quellen:

8. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Einige lokale und internationale NGOs können im Allgemeinen ohne Einschränkungen durch die Regierung arbeiten und ihre Berichte auch veröffentlichen; ihre Ressourcen waren allerdings beschränkt. Einige NGOs trafen sich mit Regierungsbeamten und fanden diese kooperativ und zugänglich für ihre Ansichten. NGOs müssen ihre Arbeitserlaubnis bei der Regierung alle drei Jahre erneuern (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

9. Ombudsmann

Die Regierung richtete im Oktober 2012 das Ministerium für Menschenrechte und öffentliche Freiheiten ein. Die Aufgabe des Ministeriums sind das Bewusstsein für Menschenrechte zu fördern und Straffreiheit zu bekämpfen; aber zu Jahresende 2012 verfügte es weder über Budgetmittel noch über Personal (USDOS 19.4.2013). Auch im Jahr 2013 gab es nur geringfügigen Fortschritt bei der Einrichtung einer Versöhnungskommission für das Massaker von 2009 und bei der Einrichtung einer unabhängigen Menschenrechtskörperschaft (HRW 21.1.2014).

Quellen:

10. Wehrdienst

Für 18-25jährige besteht die Möglichkeit des freiwilligen sowie verpflichtenden Wehrdienstes mit einer Dauer von 18 Monaten (CIA 28.1.2014).

Quellen:

11. Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechte sind weitgehend eingeschränkt, weil die Justiz schlecht ausgestattet, schlecht bezahlt und für Korruption anfällig ist. Menschenrechtsübergriffe staatlicher Stellen, besonders seitens der Sicherheitskräfte, werden praktisch nicht verfolgt. Es besteht weitgehende Presse- und Meinungsfreiheit, seit Ende 2006 sind mehrere private Radiostationen zugelassen. Dutzende von Wochenzeitungen erscheinen weitgehend unbehelligt, allerdings mit kleiner Auflage. Die sozialen und wirtschaftlichen Menschenrechte werden durch die sehr große Armut der Bevölkerung eingeschränkt (AA 10.2013a). Die gravierendsten Menschenrechtsprobleme im Land sind Tötungen sowie Anwendung exzessiver Gewalt durch die Sicherheitskräfte, inklusive der Anwendung von Folter und die mangelnde Bestrafung für solche Vergehen durch die Regierung (USDOS 19.4.2013); wiewohl sich die Lage im Jahr 2013 diesbezüglich gebessert hat (HRW 21.1.2014).

Quellen:

12. Meinungs- und Pressefreiheit

Obwohl die Verfassung und die Gesetze Meinungs- und Pressfreiheit gewährleisten, schränkt die Regierung die Freiheit der Medien ein (USDOS 19.4.2013). Es besteht dennoch weitgehende Presse- und Meinungsfreiheit (AA 10.2013a). Unabhängige Medien sind aktiv und drücken ein weites Spektrum von Ansichten aus (USDOS 19.4.2013). Dutzende von Wochenzeitungen erscheinen mit kleiner Auflage weitgehend unbehelligt (AA 10.2013a). Aufgrund der geringen Alphabetisierungsrate hat die Printpresse jedoch keine große Reichweite. Das Radio bleibt das wichtigste Informationsmedium (USDOS 19.4.2013); seit Ende 2006 sind mehrere private Radiostationen zugelassen (AA 10.2013a). Es gibt Berichte über staatliche Zensur durch Belästigung von Journalisten und Schließung von Sendern. Einige Journalisten berichten von den Versuchen von staatlicher Seite, auf Berichte durch Bestechung oder anders gearteten Druckmittel Einfluss zu nehmen. Manche Journalisten beschäftigen Leibwächter, und viele praktizieren Selbstzensur (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

13. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Die Verfassung gewährleistet Versammlungsfreiheit, jedoch ist diese sowohl in der Praxis als auch gesetzlich eingeschränkt (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 1.2013). Treffen mit ethnischem oder rassischem Charakter sind ebenso verboten, wie Versammlungen, die die nationale Einheit bedrohen könnten. Für öffentliche Versammlungen ist eine Anmeldung mindestens drei Werktage vorher einzuholen. Lokale Behörden können somit Demonstrationen verbieten, wenn sie der Ansicht sind, dass die öffentliche Ordnung bedroht ist. Behörden können Veranstalter außerdem für eventuelle Gewaltvorfälle und Zerstörung von Eigentum zur Rechenschaft ziehen (USDOS 19.4.2013).

Die Verfassung und Gesetze gewährleisten Vereinigungsfreiheit, und die Regierung respektiert dieses Recht üblicherweise auch in der Praxis (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 1.2013). Vorschriften zur offiziellen Anerkennung für öffentliche, soziale, kulturelle, religiöse oder politische Vereinigungen sind nicht aufwendig, obwohl bürokratische Verzögerungen in einigen Fällen die Registrierung neuer Vereinigungen verhindern (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

14. Haftbedingungen

Die Haftbedingungen in zivilen Gefängnissen, die dem Justizministerium unterstehen, sind weiterhin inhuman und lebensbedrohlich (USDOS 19.4.2013; vgl. HRW 21.1.2014; vgl. FH 1.2013). Schlechte sanitäre Einrichtungen, Unterernährung, Krankheiten und mangelnde medizinische Betreuung (USDOS 19.4.2013; vgl. HRW 21.1.2014) führen zu dutzenden Toten. Gefängniswärter bedrohen und schlagen regelmäßig und foltern fallweise Insassen, um Geständnisse zu erzwingen oder Geld zu erpressen. Im Jahr 2012 gab es diesbezüglich weniger Berichte als in den Jahren davor (USDOS 19.4.2013). Alle Gefängnisse sind überbelegt (USDOS 19.4.2013; vgl. HRW 21.1.2014).

Die Regierung gestattet Gefängnisbesuche [in zivilen Gefängnissen] durch lokale humanitäre und religiöse Organisationen, welche Inhaftierte mit medizinischer Betreuung und Nahrung versorgen. Dem Roten Kreuz (ICRC) wird der regelmäßige Zugang zu allen zivilen Gefängnissen ermöglicht, und es führt weiter Partnerschaftsprogramme mit Gefängnis- und Sicherheitsbehörden durch, um die Haftbedingungen zu verbessern. Die Regierung gestattet internationalen Organisationen und NGOs den Zugang zu von der Gendarmerie geführten Gefängnissen. Die Haftbedingungen in Militärgefängnissen können nicht verifiziert werden, da die Regierung den Zutritt zu diesen generell verwehrt (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

15. Todesstrafe

Die Todesstrafe wurde seit 2001 nicht mehr vollstreckt (AA 10.2013a). Verurteilungen finden weiterhin statt. Im Jahr 2012 wurden mindestens zwei Personen zum Tod verurteilt (AI 23.5.2013). Death Penalty Worldwide führt Guinea als "abolitionist de facto" (DPW 30.5.2012).

Quellen:

16. Religionsfreiheit

Die Verfassung sowie die Gesetze gewährleisten Religionsfreiheit und die Regierung setzte dies auch in der Praxis im Allgemeinen um. Es gab keine Berichte über gesellschaftliche Misshandlungen oder Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionsausübung (USDOS 20.5.2013). Der Islam ist im öffentlichen Leben präsent. Religiöse Toleranz und Ablehnung fundamentalistischer Strömungen sind jedoch erklärte Staatsziele und gesellschaftliche Praxis. Fundamentalistische Strömungen spielen bislang keine große Rolle. Die katholische und die anglikanische Kirche sind gesellschaftlich engagiert und ein wichtiger Akteur besonders im Bildungsbereich (AA 10.2013a).

Quellen:

16.1. Religiöse Gruppen

85 (USDOS 20.5.2013) bis 90 Prozent (AA 10.2013a) der Bevölkerung sind Muslime. Acht Prozent sind Christen und sieben Prozent sind Angehörige indigener Religionen (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

17. Ethnische Minderheiten

Es gibt ein Gesetz, dass rassische und ethnische Diskriminierung verbietet. Es gibt dennoch ethnische Diskriminierung auf gesellschaftlicher Ebene bei allen Gruppen, sichtbar im Bereich des Arbeitsmarktes, der ethnischen Segregation von Wohnvierteln, und der Präsenz ethnisch geprägter Rhetorik in politischen Kampagnen (USDOS 19.4.2013). 2013 kam es trotz der Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung nach den Parlamentswahlen wiederholt zu blutigen ethnischen Auseinandersetzungen mit mehreren Toten im Südosten (Waldguinea) (BMeiA 13.2.2014).

Quellen:

17.1. Minderheitengruppen

Die Bevölkerung Guineas besteht zu etwa 40 Prozent aus Peuhl (v.a. Mittelguinea, 30 Prozent aus Malinke (v.a. Oberguinea) und 20 Prozent aus Soussou (v.a. Niederguinea). 10 Prozent der Bevölkerung sind Angehörige kleinerer ethnischer Gruppen, die in ganz Guinea zu finden sind (CIA 28.1.2014; vgl. USDOS 19.4.2013). Conakry und andere große urbane Zentren wie Kankan sowie ländliche Gegenden wie etwa Waldguinea sind ethnisch heterogen (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

18. Frauen/Kinder

Das Gesetz schreibt die Gleichbehandlung von Mann und Frau vor, benachteiligt aber Frauen in erbrechtlichen Angelegenheiten. Traditionelles Recht bevorzugt Männer und wird manchmal dem formalen Recht vorgezogen, vor allem in ländlichen Gebieten (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 23.5.2013). Gemäß dem Inter-afrikanischen Komitee für traditionelle Praktiken ist Zwangsheirat von Mädchen und Frauen weiterhin üblich. Das Ministerium für soziale Angelegenheiten und Frauen- und Kinderthemen arbeitete auf die rechtliche Gleichstellung von Frauen hin, die gesellschaftlicher Diskriminierung, vor allem in ländlichen Gegenden, ausgesetzt sind. Frauen haben zwar Zugang zu Land zur Bewirtschaftung, können dieses jedoch nicht besitzen. Regierungsbeamte bestätigten, dass Polygamie praktiziert wurde. Das Scheidungsrecht bevorzugt Männer bezüglich des Sorgerechts und der Güterteilung. In rechtlicher Hinsicht hat die Aussage einer Frau weniger Gewicht als jene eines Mannes, in Übereinstimmung mit islamischen Vorschriften und traditionellem Recht. Obwohl das Prinzip gleiches Gehalt für gleiche Arbeit Gültigkeit hat, erhielten Frauen in der Praxis ein geringeres Gehalt als Männer (USDOS 19.4.2013).

Vergewaltigung ist in strafrechtlicher Hinsicht ein Verbrechen, kommt häufig vor und wird jedoch selten verfolgt. Eheliche Vergewaltigung wird weder bestraft noch ist sie ein Straftatbestand. Häusliche Gewalt ist verbreitet, wiewohl keine Schätzungen über das Ausmaß vorliegen. Aus Angst vor Stigmatisierung oder Vergeltung zeigen Frauen Misshandlungen selten an (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 23.5.2013). Misshandlungen der eigenen Frau stehen nicht direkt unter Strafe, können jedoch unter dem Straftatbestand der Körperverletzung gerichtlich verfolgt werden. Körperverletzung ist ein Scheidungsgrund gemäß Zivilrecht, aber die Polizei interveniert nur selten in häuslichen Konflikten, und es gibt keine Berichte darüber, dass Täter bestraft werden (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

18.1. Kinder

Gemäß dem Inter-afrikanischen Komitee für traditionelle Praktiken ist Zwangsheirat von Mädchen und Frauen weiterhin üblich (USDOS 19.4.2013). Sie betrifft vorwiegend Mädchen aus konservativen Familien mit einem geringen Bildungsniveau (IRB 9.10.2012).

FGM ist illegal (USDOS 19.4.2013; vgl. Reliefweb 27.11.2013) und mit einer Haftstrafe von drei Monaten und einer Geldstrafe von 100.000 Guinea Francs ($22) belegt (USDOS 19.4.2013). 1965 wurde FGM verboten; das Gesetz wurde im Jahr 2000 verschärft. Trotzdem gab es nur geringe Fortschritte bei der Ausrottung von FGM in der Praxis (Reliefweb 27.11.2013). FGM ist in allen Regionen und bei allen Religionsgemeinschaften und ethnischen Gruppen weit verbreitet und wird an Mädchen im Alter zwischen 4 und 17 Jahren durchgeführt. Die verbreitetste Form von FGM ist die Excision. Die Infibulation - die gefährlichste Form von FGM - wird selten angewendet. Die NGO CPTAFE (La Cellule de Coordination Sur Les Pratiques Traditionelles Affectant La Sante des Femmes et des Enfants) hat von hohen Raten an Kinder- und Müttersterblichkeit aufgrund von FGM berichtet. FGM hat laut einer Umfrage aus dem Jahr 2005 eine Prävalenz von 96 Prozent der Frauen im Alter von 15 bis 49 Jahren landesweit. Die Regierung kooperiert mit NGOs um die Anwendung von FGM zu beseitigen und medizinisches Personal über die Gefahren der Praktik aufzuklären. Es gibt einen Trend, FGM unter besseren hygienischen Umständen und unter Mitwirkung medizinischen Personals durchzuführen. Urbane und gebildete Familien gingen dazu über, anstatt der vollständigen Prozedur eine eher symbolische Beschneidung vorzunehmen (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

19. Homosexuelle

Homosexuelle Handlungen sind in Guinea verboten und mit Haftstrafe bedroht (AA 13.2.2014; vgl. BMeiA 13.2.2014). Vorgesehen sind Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu drei Jahren und Geldstrafen. Wenn diese Handlung mit einem Minderjährigen unter 21 Jahren durchgeführt wird, muss stets die Höchststrafe verhängt werden. Wurde bei der vollendeten oder versuchten Handlung Gewalt angewandt, ist Haft von fünf bis zehn Jahren zu verhängen (AA 13.2.2014).

Quellen:

20. Bewegungsfreiheit

Das Gesetz garantiert uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr, und die Regierung respektiert diese Rechte auch üblicherweise in der Praxis. Die Regierung fordert von allen Bürgern, die älter als 18 Jahre sind, einen Ausweis mitzuführen, welchen sie auf Verlangen an den Checkpoints vorzuweisen haben. Polizei und Sicherheitskräfte halten weiterhin Personen an Straßensperren an, um Bestechungsgeld zu verlangen, und schränken dadurch die Reisefreiheit und die Sicherheit der Reisenden ein (USDOS 19.4.2013). In Conakry und auch im Landesinneren gibt es Straßensperren; Schikanen durch Zoll, Militär und Polizei sind häufig (BMeiA 13.2.2014).

Quellen:

21. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

Das Land ist ein Rückzugsort für Flüchtlinge aus den Nachbarländern Liberia, Sierra Leone, Côte d'Ivoire und Mali. Gesetzlich ist die Gewährung von Asyl oder dem Flüchtlingsstatus vorgesehen, und die Regierung hat ein System zum Schutz von Flüchtlingen etabliert (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

22. Grundversorgung/Wirtschaft

Guinea gehört trotz großer wirtschaftlicher Ressourcen (größte Bauxitvorkommen der Welt, reiche Vorkommen an Eisenerz, Nickel, Gold, Diamanten, Wasserkraft, großes landwirtschaftliches Anbaupotenzial) zu den ärmsten Ländern der Welt (AA 10.2013b). Es liegt an 156. Stelle von 169 im Bericht zur menschlichen Entwicklung 2010. Der Anteil der Bevölkerung, der pro Tag von weniger als 2 US-Dollar leben muss, beträgt knapp 70 Prozent AA 10.2013a). Die Hälfte der Bevölkerung lebt von weniger als 1 US-Dollar pro Tag (GIZ k. D.). Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt bei 54 Jahren. Im Jahr 2011 hatte ein erwachsener Guineer im Durchschnitt 1,6 Jahre Schulbildung erfahren (AA 10.2013a). Fruchtbare Böden, reiche Vorkommen an Bodenschätzen, abwechslungsreiche Landschaften und einen Hafen als Tor zur Welt - Guinea erfüllt anscheinend alle Voraussetzungen, damit sich Wirtschaft, Gesellschaft und Tourismus im Land entwickeln können. Bisher gelang es der politischen Klasse jedoch nicht, das große wirtschaftliche Potenzial für die Entwicklung des Landes zu nutzen. Stattdessen sind politische Unruhen, Streiks und Korruption an der Tagesordnung. Auf dem Human Development Index der Vereinten Nationen rangiert Guinea auf den hinteren Positionen. Seit Mitte der 1990er-Jahre ist die Armut der rund elf Millionen Einwohner noch weiter gestiegen (GIZ k.D.).

Quellen:

23. Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/ oder hygienisch hoch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Conakry ist begrenzt. Die Apotheken in Guinea haben ein begrenztes Sortiment wichtiger Standardmedikamente häufig europäischer Herkunft. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 13.2.2014). Diverse Indikatoren zeigen, dass das Gesundheitssystem Guineas eines der schlechtesten der Welt ist. In Guinea beträgt die Lebenserwartung 54,1 Jahre und von 1.000 Geburten sterben 142 Kinder vor ihrem fünften Geburtstag. Der Staat widmet nur 0,6% des Bruttonationalprodukts dem Gesundheitssektor. Nur etwa 2% der Bevölkerung sind von einer Krankenversicherung erfasst. Neben Apotheken und Privatkliniken weist der öffentliche Gesundheitssektor eine pyramidenförmige Struktur auf. In der Hauptstadt Conakry befinden sich Universitätskliniken, und in jeder der sieben Regionen ein regionales Krankenhaus. In jeder der 26 Präfekturen existiert eine medizinische Einrichtung. Medizinische Gemeindezentren, Gesundheitszentren sowie kleinere medizinische Außenposten existieren im gesamten Territorium. Der Staat führt derzeit diverse Gesundheitsprogramme durch, die den betroffenen Personen kostenfrei zur Verfügung stehen. Ziele dieser Programme sind etwa der Kampf gegen die Tuberkulose, Behandlung von Aids sowie Geburt in staatlichen Gesundheitseinrichtungen. Die Programme sind von Misswirtschaft, Abwesenheit qualitativ hochwertiger Ausbildung und Korruption geprägt. Z.B. werden für Geburten häufig Geldbeträge gefordert (CGRA / CGVS, OFPRA, DFJP 3.2012).

Quellen:

24. Behandlung nach Rückkehr

24.1. Rückkehrsituation alleinstehender Frauen

Guinea ist eines der ärmsten Länder in Afrika. Frauen und Kinder, insbesondere aus der armen ländlichen Bevölkerung, zählen zum am meisten gefährdeten Bevölkerungsteil. Frauen und Kinder aus der ländlichen Bevölkerung sind von den höchsten Raten von Kinder- und Müttersterblichkeit, Unterernährung, HIV/AIDS und anderen vorherrschenden Krankheiten betroffen sowie mit den härtesten Lebensbedingungen konfrontiert. Der Grad sozialer und wirtschaftlicher Verelendung hat sich durch den Anstieg der Nahrungsmittelpreise im Jahr 2011 verschärft. Die Misswirtschaft mit öffentlichen Geldern hat die Armutslage weiter verschlimmert und zu ernsthaften Hindernissen bezüglich der Verwirklichung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten geführt (UNHCR 17.1.2012). Obwohl das Prinzip gleiches Gehalt für gleiche Arbeit Gültigkeit hat, erhielten Frauen in der Praxis ein geringeres Gehalt als Männer (USDOS 19.4.2013).

Laut UN sind die folgenden Organisationen in Guinea zur Unterstützung von Frauen tätig (UN k.D.):

• Appui aux femmes du secteur informel

• Association des femmes de Lanseboundji

• Association des femmes entrepreneurs de Guinée

• Association des femmes pour la recherche et le developpement

• Association guinéenne des femmes chercheurs

• Association guinéenne des femmes volontaires du progrès

• Commission nationale des femmes travailleuses de Guinée

• Coopérative de construction des femmes de lansébundji

• Femme et développement

• Groupement des femmes d'affaires de guinée

• Mano River Women's Peace Network / Réseau des femmes du fleuve mano pour la paix - Guinée

• Réseau des femmes du fleuve mano pour la paix

Quellen:

Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht in den vorliegenden Beschwerdefällen für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Die Länderfeststellungen wurden dem Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zugestellt und sind im Rahmen der Verhandlung nicht bestritten worden.

Zu der Person des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger von Guinea und gehört der Volksgruppe der Fulla an.

Der Beschwerdeführer reiste illegal nach XXXX und stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer verließ sein Heimatland aufgrund von Anhaltungen und Bedrohungen durch die Sicherheitsbehörden des Herkunftsstaates, da ihm in seinem Herkunftsstaat insbesondere wegen seiner (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung Verfolgungshandlungen drohen.

Festgestellt wird daher, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Teilnahme an einer gewaltsamen Demonstration gegen die Regierung im Herkunftsstaat somit aufgrund seiner (unterstellten) politischen Gesinnung von den Sicherheitskräften des Herkunftsstaates festgenommen und bedroht wurde, jedenfalls auch in das Blickfeld der Sicherheitskräfte von Guinea geraten ist, weshalb es unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellungen im Fall einer Rückkehr nach Guinea maßgeblich wahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer Verfolgungshandlungen zu befürchten hätte.

Festgestellt wird im gegenständlichen Fall, dass der Beschwerdeführer mangels gesicherter sozialer und familiärer Anknüpfungspunkte und aufgrund der festgestellten maßgeblichen Verfolgungsgefahr, weil er ins Blickfeld der Sicherheitskräfte im Herkunftsstaat geraten ist, nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hätte, sich außerhalb seines Heimatortes in einem anderen Gebiet von Guinea niederzulassen.

Der Beschwerdeführer hat in XXXX Deutschkurse besucht und weist geringe Deutschkenntnisse auf. Er ist laut aktuellem Strafregisterauszug in XXXX strafgerichtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Die Staatsangehörigkeit sowie die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers stellte bereits das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid fest; auch für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach derzeitigem Kenntnisstand kein Anlass, das diesbezüglich glaubwürdige Vorbringen des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen und stellt das Bundesverwaltungsgericht auch die Identität des Beschwerdeführers aufgrund dessen glaubhaften Angaben fest.

Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründen beruhen auf den glaubwürdigen und weitgehend gleichlautenden Angaben des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer war in der Lage vor allem anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer bei nochmaliger Befragung zu seinen Fluchtgründen einen persönlich glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck hinterließ, den Umstand, dass er aufgrund seiner (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung ins Blickfeld der heimatlichen Behörden gelangt ist, glaubhaft darzulegen.

Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts vermag daher aus heutiger Sicht die Ansicht des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid, die Fluchtgründe des Beschwerdeführers seien unglaubwürdig und dass der Beschwerdeführer nicht imstande gewesen wäre, vor dem Bundesasylamt eine Verfolgung bzw. drohende Verfolgung in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen, nicht zu teilen. Im nunmehr angefochtenen Bescheid wurde als Indiz der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers insbesondere darauf verwiesen, dass die Angaben zum Ausreisegrund vage, pauschal, nicht plausibel und daher auch nicht glaubwürdig wären, überdies wurde auf geringe Unstimmigkeiten in den Angaben des Beschwerdeführers verwiesen.

Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen der Beschwerdeverhandlung jedoch im Gegensatz zu den Feststellungen der belangten Behörde glaubhaft ausgeführt, dass er aufgrund seines politischen Engagements insbesondere im Zuge der Demonstration im Herkunftsstaat Verfolgungshandlungen ausgesetzt ist. Die Angaben zum Ausreisegrund waren detailliert, weitestgehend nachvollziehbar, plausibel und decken sich grundsätzlich mit den Feststellungen zu seinem Heimatland, weshalb dem Beschwerdeführer diesbezüglich die Glaubwürdigkeit zugesprochen wird.

Der Beschwerdeführer konnte im Rahmen der Beschwerdeverhandlung glaubhaft darlegen, dass dessen Angaben hinsichtlich der Verfolgungsgefahr und dessen Anhaltungen und Bedrohungen aufgrund seiner (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung sehr wohl der Wahrheit entsprechen. Dabei ist vor allem der Beschwerdeführer aufgrund seiner Teilnahme an der gewaltsamen Demonstration ins Blickfeld der Sicherheitskräfte des Herkunftsstaates gelangt.

Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Verfolgungsgefahr, der sich der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr ausgesetzt sieht, auch glaubhaft darzustellen und schilderte er nachvollziehbar Anhaltungen und Bedrohungen durch Sicherheitsbehörden im Herkunftsstaat aufgrund seiner (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung. Der Beschwerdeführer führte glaubwürdig und nachvollziehbar in der Beschwerdeverhandlung aus, dass ihm in seinem Herkunftsstaat insbesondere wegen seiner (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung aufgrund seiner Teilnahme an einer gewaltsamen Demonstration asylrelevante Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat droht. Der Beschwerdeführer konnte durch seine Angaben, welche keine auffallenden Widersprüche enthalten, die nicht im Rahmen der Beschwerdeverhandlung aufgeklärt werden konnten, nachvollziehbar darlegen, dass er somit in das Blickfeld der Sicherheitskräfte im Herkunftsstaat geraten ist und er im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit weiteren Verfolgungshandlungen in Form von ungerechtfertigten Mitnahmen und körperlichen Misshandlungen durch Sicherheitskräfte ausgesetzt wäre.

Auf Grund der aktuellen Lage in Guinea ist derzeit auch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Demonstration in das Blickfeld der Sicherheitskräfte im Herkunftsstaat geraten ist und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat weiteren Verfolgungshandlungen in Form von ungerechtfertigten Mitnahmen und körperlichen Misshandlungen durch Sicherheitskräfte ausgesetzt wäre.

Im Detail ergibt sich aus den aktuellen Länderfeststellungen zu Guinea hinsichtlich der Sicherheitskräfte, dass Korruption weit verbreitet ist. Die verwaltungskonforme Kontrolle über die Sicherheitskräfte ist mangelhaft, das Strafgesetz wird häufig nicht beachtet. Viele Bürger sehen die Sicherheitskräfte als korrupt, ineffektiv und gefährlich an. Es gibt limitierte interne und externe Mechanismen, um Vergehen der Sicherheitskräfte zu untersuchen. Diese bleiben jedoch weitgehend wirkungslos in Ermangelung von Professionalität und eines funktionierenden zivilen Justizsystems. Zu Oppositionsparteien im Herkunftsstaat wird in den aktuellen Länderfeststellungen festgestellt, dass Sicherheitskräfte im gesamten Berichtsjahr (2012) Demonstrationen unterdrückten, die von der Opposition, einschließlich der Union der demokratischen Kräfte in Guinea (Union des Forces Démocratiques de Guinée - UFDG) organisiert wurden. Dabei kamen mindestens acht Menschen zu Tode (AI 23.5.2013). Exzessive Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte bei Demonstrationen nahm im Jahr 2013 zwar ab, aber es gibt laut aktuellen Länderfeststellungen dennoch zahlreiche Fälle exzessiver Gewaltanwendung, teilweise mit Todesfolge, und unprofessionellen Verhaltens seitens der Sicherheitskräfte. In einigen Fällen waren Angehörige der Sicherheitskräfte in Diebstahl, Raub und andere Verbrechen in Wohngegenden, in denen Unterstützer der Opposition leben, verwickelt.

Letztlich war der Gesamteindruck, den der Beschwerdeführer im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, zu der das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Vertreter entsandte, hinterließ, im Rahmen einer ganzheitlichen Betrachtung des Vorbringens entscheidend für die Bewertung, dass dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers Glaubwürdigkeit zukommt.

Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).

Auf Grund der oben angestellten Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab ist der Beschwerdeführer mit seinen im Wesentlichen widerspruchsfreien Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden.

Die Feststellungen zur Unbescholtenheit ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 in der anzuwendenden Fassung des BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, geht die belangte Behörde in den gegenständlich angefochtenen Bescheiden nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zusammenfassend zu Unrecht von der Unglaubwürdigkeit des erstatteten fluchtrelevanten Vorbringens aus.

Auf Grund der oben angestellten Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer - insbesondere durch seinen persönlich glaubwürdigen Eindruck in der Beschwerdeverhandlung - gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab ist der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden.

Auf Grund der aktuellen Lage in Guinea ist derzeit nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer von den Sicherheitskräften gesucht wegen dessen Teilnahme an einer Demonstration gegen die Regierung im Herkunftsstaat somit aufgrund seiner (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung von den Sicherheitskräften des Herkunftsstaates festgenommen und bedroht wurde, und der Beschwerdeführer somit in das Blickfeld der Sicherheitskräfte im Herkunftsstaat geraten ist und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat weiteren Verfolgungshandlungen in Form von ungerechtfertigten Mitnahmen und körperlichen Misshandlungen durch Sicherheitskräfte ausgesetzt wäre.

Der Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm in seinem Herkunftsstaat insbesondere wegen seiner zumindest (unterstellten) politischen Gesinnung Verfolgungsgefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

In weiterer Folge muss aber festgehalten werden, dass für den Fall, dass für den Asylwerber die Möglichkeit besteht, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614; 29.3.2001, 2000/20/0539). Im gegenständlichen Fall kann nach der oben wiedergegebenen Berichtslage zu Guinea insbesondere mangels gesicherter sozialer und familiärer Anknüpfungspunkte und aufgrund der festgestellten maßgeblichen Verfolgungsgefahr, weil er ins Blickfeld der Sicherheitskräfte im Herkunftsstaat geraten ist, nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hätte, sich außerhalb seines Heimatortes in einem anderen Gebiet von Guinea niederzulassen.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Es war somit, da auch kein Anhaltspunkt für einen der sonstigen in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK angeführten Endigung- bzw. Ausschlussgründe ersichtlich ist, der Beschwerde schon gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides Folge zu geben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen.

Es ist aus all diesen Gründen spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes). Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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