BVwG W108 2014251-1

W108 2014251-1Tribunal Administrativo Federal9 de set. de 2015

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Regest

Ermittlungspflicht, illegale Ausreise, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Menschenrechtsverletzungen, Militärdienst,<br/>politische Gesinnung, Rückkehrsituation, Verfolgungsgefahr,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit, Wehrdienstverweigerung,<br/>Zwangsrekrutierung

Texto completo

BVwG W108 2014251-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W108.2014251.1.00

Spruch

W108 2014251-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren: XXXX, Staatsangehörigkeit: Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2014, Zl. 1031738709/14992488 (Spruchpunkt I.), betreffend Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG hinsichtlich seines Spruchpunktes I. aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, ersuchte mit Antrag vom 21.09.2014 um Gewährung internationalen Schutzes (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag).

Bei der von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung nach § 19 Abs. 1 Asylgesetz (im Folgenden: AsylG) gab der Beschwerdeführer am 22.09.2014 an, er sei Kurde und er habe Syrien illegal verlassen, und zwar weil er in Syrien sowohl wegen des "Systems" (der Behörden) als auch wegen der "Terroristen der IS ["Islamischer Staat"]" Angst um sein Leben habe. Bei einer Rückkehr drohten ihm Verhaftung und Tod.

Am 15.10.2014 fand die Einvernahme des Beschwerdeführers zum Asylantrag vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) statt, die laut der aufgenommenen Niederschrift zehn Minuten (von 09:40 Uhr bis 09:50 Uhr) dauerte. Der Beschwerdeführer gab zufolge dieser Niederschrift an, er sei Araber, und hinsichtlich des Fluchtgrundes, dass er Angst vor dem Krieg und dem "Islamischen Staat" habe. Er habe sonst keine konkreten Gründe, "nur die allgemeine Situation" in Syrien. Er könne nicht mehr nach Syrien zurück.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und es wurde ihm unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer der kurdischen Volksgruppe angehöre und sie versagte den Asylstatus im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund, dass er Syrien wegen des Krieges verlassen habe, glaubwürdig seien, sich jedoch daraus keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ergebe.

Die belangte Behörde traf Feststellungen zu den Verhältnissen in Syrien und stellte eine bei der Rückkehr des Beschwerdeführers sich ergebende "Gefährdung" des Beschwerdeführers aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in Syrien fest (weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde).

3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher ausgeführt wurde, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren zu erheben. Der Beschwerdeführer habe bereits bei der Erstbefragung angegeben, Syrien aus Angst vor dem Krieg verlassen zu haben und als Kurde verfolgt zu werden. Bei der Einvernahme vor der belangten Behörde sei er nicht zu seinen Fluchtgründen befragt worden, diese Einvernahme sei äußerst kurz gewesen. Wie es dazu komme, dass im Bescheid davon ausgegangen werde, dass der Beschwerdeführer Syrien lediglich wegen des Krieges verlassen hätte, sei nicht ersichtlich. Es wäre Aufgabe der belangten Behörde gewesen, die Fluchtgründe des Beschwerdeführers ausführlich zu prüfen bzw. ihn dahingehend zu befragen. Die Entscheidung beruhe daher auf einem mangelhaften Ermittlungsverfahren. Die belangte Behörde habe es gänzlich unterlassen, sich mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Die allgemein gehaltenen Feststellungen der Behörde bezögen sich nicht auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers und seien daher zur Beurteilung ungeeignet. Seine Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe stelle per se eine Gefahr für ihn dar sowohl staatlicher Verfolgung als auch der Verfolgung durch islamistische Gruppierungen ausgesetzt zu sein. Auch die Wehrdienstpflicht des Beschwerdeführers in Syrien sei ein Grund, weshalb der Beschwerdeführer asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sei. Dem Beschwerdeführer werde aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung eine regimekritische Gesinnung unterstellt.

4. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vorgelegt.

In einer "Stellungnahme und Urkundenvorlage" vom 07.07.2015 wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer regelmäßig an Demonstrationen gegen das syrische Regime in Österreich teilnehme. Es wurden Lichtbilder in Vorlage gebracht und es wurde dazu ausgeführt, dass diese Beweismittel das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers verdeutlichen und dessen Teilnahme an Demonstrationen in Österreich belegen würden. Es sei bekannt, dass der syrische Geheimdienst exilpolitische Aktivitäten von syrischen Staatsbürgern im Ausland dokumentiere. Durch die Teilnahme an den regimekritischen Demonstrationen müsse der Beschwerdeführer damit rechnen, im Visier der syrischen Behörden zu stehen. Da der Beschwerdeführer durch die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen in Österreich seine regimekritische Gesinnung öffentlich kundgetan habe, müsse demzufolge damit gerechnet werden, dass er ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sei, sodass ein weiterer gefährdungserhöhender Faktor betreffend seine Person vorliege.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang/Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und aus dem Inhalt des Gerichtsaktes.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (Z 1).

Aus § 18 Abs. 1 AsylG ergibt sich, dass (unter anderem) die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

3.2.2. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde ihren Bescheid im Wesentlichen mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt und es mangelt im Tatsachenbereich an behördlichen Ermittlungen und Feststellungen, ohne die die abschließende rechtliche Beurteilung des Falles dahingehend, ob dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (oder nicht), nicht möglich ist:

Die belangte Behörde legte ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde, dass der Beschwerdeführer angegeben hätte, Syrien "wegen des Krieges" verlassen zu haben. Damit überging sie jedoch stillschweigend das Vorbringen des Beschwerdeführers - insbesondere bei der Erstbefragung - zu konkreten, ihn betreffenden Verfolgsszenarien in Syrien, das - ohne sachgerechte Ermittlung und Feststellung des Sachverhaltes - eine Beurteilung in Richtung des Vorliegens bloß einer nicht asylrelevanten Kriegssituation nicht zulässt. Der Beschwerdeführer hat bei der Erstbefragung nämlich sowohl eine (staatliche) Verfolgung durch die syrische Regierung (durch das "System"/die Behörden) als auch eine solche durch nichtstaatliche Akteure in Syrien durch radikalislamistische Gruppierungen ("Terroristen der IS") konkret vorgebracht, wobei beide Verfolgungsbehauptungen jeweils für sich - auch in einer "Bürgerkriegssituation" - zur Zuerkennung des Asylstatus führen könnten. Die Angaben des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung wurden von der belangten Behörde jedoch - begründungslos - nicht behandelt (ignoriert). Weder wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde dazu befragt noch wurde dazu ein Sachverhalt erhoben und festgestellt, vielmehr wurden diese Angaben von der belangten Behörde nicht einmal im angefochtenen Bescheid bei der Darstellung des Verfahrensganges erwähnt. Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung zum Fluchtgrund ausgesagt hätte, Syrien aus Angst vor dem Krieg verlassen zu haben, stimmen nicht mit dem Inhalt der Niederschrift über die Erstbefragung vom 22.09.2014 überein (vielmehr ist aufgrund des Umstandes, dass die belangte Behörde im Bescheid eine Niederschrift über die Erstbefragung vom 21.09.2014 anführte, zu schließen, dass die im angefochtenen Bescheid erwähnten Angaben bei der Erstbefragung einen anderen Fall betreffen dürften). Schon aufgrund des aufgezeigten Ignorierens des Parteivorbringens ist zu befinden, dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt unterlassen hat. Überdies berief sich der Beschwerdeführer auch bei der Einvernahme vor der belangten Behörde darauf, Angst vor dem "Islamischen Staat" zu haben, und stellte damit neuerlich die Behauptung einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure auf. Darauf bzw. auf das Vorbringen des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung ging die belangte Behörde jedoch nicht ein, vielmehr fanden aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, er habe keine "konkreten Gründe", nur die "allgemeine Situation" in Syrien, eine weitere Befragung des Beschwerdeführers und ein Ermittlungsverfahren nicht statt. Die Befragung des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde erweist sich als für die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes völlig unzureichend. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der zehnminütigen Einvernahme vor der belangten Behörde oberflächlich befragt, wesentliche Themenbereiche blieben ausgespart, auf das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde nicht sachgerecht eingegangen und der Beschwerdeführer hatte nicht die Möglichkeit, seinen Standpunkt umfassend zu vertreten. Anzumerken ist auch, dass die belangte Behörde die kurdische Abstammung des Beschwerdeführers - in Übereinstimmung mit der Angabe des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung [und in der Beschwerde] - festgestellt hat, aus der Niederschrift der belangten Behörde vom 15.10.2014 jedoch hervorgeht, dass der Beschwerdeführer "Araber" sei. Angesichts dessen hätte die belangte Behörde den Beschwerdeführer zu den diesbezüglich unterschiedlichen Angaben bei der Erstbefragung und bei der Einvernahme Stellung nehmen lassen müssen. Eine ergänzende Beweisaufnahme durch neuerliche Befragung des Beschwerdeführers ist zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes daher unerlässlich.

Darüber hinaus hat die belangte Behörde den konkreten (relevanten) Sachverhalt völlig außer Acht gelassen: Das Bestehen einer "(Bürger)Kriegssituation" oder einer "allgemein schlechten Situation" schließt die Flüchtlingseigenschaft nicht aus, vielmehr kann die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer mit Konventionsgründen in Zusammenhang stehenden Gefahr, von Eingriffen erheblicher Intensität betroffen zu sein, auch in einer "(Bürger)Kriegssituation" oder in einer "allgemein schlechten Situation" zu bejahen sein. Zudem setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung bereits erlitten haben oder ihm eine solche zumindest bereits konkret angedroht worden sein müsste (vgl. VwGH 28.03.1996, 95/20/0027). Entscheidend ist auch nicht, ob eine "persönliche" Verfolgung des Beschwerdeführers bereits stattgefunden hat, sondern ob er bei einem Verbleib in Syrien von Verfolgungshandlungen betroffen gewesen wäre und solchen Verfolgungshandlungen noch ausgesetzt sein könnte (vgl. dazu VwGH 25.10.2005, 2002/20/0328; vgl. auch UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, vom Oktober 2014, wonach es für die Erfüllung der Kriterien der Flüchtlingseigenschaft nicht erforderlich ist, dass eine tatsächliche oder drohende Verfolgung auf den Asylwerber persönlich, im Sinne eines "persönlichen Ausgewähltseins", abzielt). Dies setzt jedoch die Erhebung und Feststellung der Verhältnisse in Syrien und der individuellen (familiären) Situation des Beschwerdeführers und der risikobegründenden Faktoren für eine Verfolgung in Syrien (bei einer Rückkehr/Wiedereinreise) voraus. Dies hat die belangte Behörde verkannt und hat ausgehend davon die notwendigen Ermittlungen und Feststellungen unterlassen:

Angesichts der von der belangten Behörden zum Themenkreis "Wehrdienst" festgestellten Verhältnisse in Syrien, aus denen geschlossen werden könnte, dass der Militäreinsatz in der syrischen Armee im derzeitigen bewaffneten Konflikt in Syrien mit einem Zwang zur Verübung menschenrechtswidriger Handlungen und zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen (etwa Angriffe auf die Zivilbevölkerung) verbunden (und damit im Sinne des Abs. 171 des UNHCR-Handbuches über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft den "Grundregeln menschlichen Verhaltens" widersprechend) ist und dass völlig unverhältnismäßige Bestrafungsmaßnahmen und Sanktionen bei Wehrdienstverweigerung und bei Verweigerung von Befehlen im Bereich des Militärdienstes bzw. des Militäreinsatzes (etwa Hinrichtung, Inhaftierung und Folterung von Soldaten, die sich weigern, auf Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen) erfolgen, wäre schon die Erhebung des Sachverhaltes hinsichtlich der Frage, ob dem 24jährigen Beschwerdeführer maßgeblich wahrscheinlich der Einsatz in der syrischen Armee droht und er von den erwähnten Bestrafungsmaßnahmen und Sanktionen bei Wehrdienstverweigerung bzw. bei Verweigerung von Befehlen im Bereich des Militärdienstes bzw. des Militäreinsatzes maßgeblich wahrscheinlich betroffen wäre, erforderlich gewesen (zur Asylrelevanz einer "Wehrdienstverweigerung" bzw. eines Zwanges zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen vgl. etwa VwGH 14.12.2004, 2001/20/0692; VwGH 21.03.2002, 99/20/0401; 01.03.2007, 2003/20/0111). Die belangte Behörde hat es allerdings - unter Missachtung der sich aus § 18 AsylG ergebenden Ermittlungspflicht - gänzlich unterlassen, den Beschwerdeführer zu seiner individuellen Situation in Bezug auf die Wehrdienstpflicht in Syrien zu befragen und festzustellen, ob der Beschwerdeführer in Syrien wehrdienstpflichtig ist und in der derzeitigen Situation in Syrien damit rechnen muss (etwa angesichts besonderer persönlicher Fähigkeiten und/oder einer früheren bedeutenden Tätigkeit bei der syrischen Armee neuerlich als Reservist) zum Dienst in der syrischen Armee einberufen zu werden oder ob im Fall des Beschwerdeführers Ausnahmen von der (neuerlichen) Militärdienstleistung zum Tragen kommen. Es hätte aber auch einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob und warum der Beschwerdeführer in Syrien (nicht) mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, von einer anderen im syrischen Konflikt agierenden (zB kurdischen) Gruppierung (zwangs)rekrutiert zu werden und welche Folgen eine Weigerung des Beschwerdeführers, sich den Rekrutierenden anzuschließen, für diesen hätte, und ob die Rekrutierenden in einer derartigen Weigerung eine "oppositionelle Gesinnung" erblicken, bedurft. Allerdings fehlen (auch) dazu jegliche behördliche Ermittlungen und Feststellungen.

Die belangte Behörde hat es weiters unterlassen, unter Bedachtnahme auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers und unter Gesamtbewertung aller risikobegründenden Faktoren eine prognostische Einschätzung in Bezug auf eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr nach Syrien vorzunehmen (VwGH 26.11.2004, 2002/20/0185; 27.04.2006, 2003/20/0181). Hinsichtlich der Frage einer Verfolgung durch das syrische Regime hätte eine adäquate Beurteilung einer asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers in Syrien (im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise) der Feststellung der Verhältnisse in Syrien in Bezug auf die Behandlung von (nach einer Asylantragstellung/einem Aufenthalt im Ausland) nach Syrien zurückkehrenden Personen bzw. von zurückkehrenden (vermeintlichen) Regimegegnern durch die syrischen Behörden bedurft und es wären Feststellungen zu den Kriterien, nach welchen die Zuordnung als "oppositionell" seitens der syrischen Behörden erfolgt, und zur individuellen Situation (zum spezifischen persönlichen/familiären Profil) des Beschwerdeführers und zu den sich daraus ergebenden Gefährdungsmomenten, aufgrund derer der Beschwerdeführer in Syrien Gefahr laufen könnte, Repressalien/Verfolgungshandlungen seitens des syrische Regimes ausgesetzt sein bzw. als Regimegegner/Oppositioneller angesehen zu werden, zu treffen gewesen. Eine derartige Erhebung und Feststellung des Sachverhaltes wurde von der belangten Behörde allerdings unterlassen, die belangte Behörde hat dazu - begründungslos - keinen Sachverhalt festgestellt, obwohl Berichte betreffend Inhaftierung und Folter von nach Syrien zurückkehrenden Personen (wegen einer ihnen zugeschriebenen oppositionellen Gesinnung) vorliegen (vgl. etwa die im Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27.09.2010 dokumentierten Fälle von Inhaftierung und Folter von [von den syrischen Behörden als "oppositionell" eingestuften] Rückkehrern). Die belangte Behörde wäre zu einer Sachverhaltsfeststellung in diesem Sinne daher gehalten gewesen und sie hätte den Beschwerdeführer bei der Einvernahme dementsprechend befragen und einen Sachverhalt feststellen müssen. Es hätte in diesem Zusammenhang neben der Erhebung und Feststellung potentiell risikobegründender familiärer/freundschaftlicher Verbindungen des Beschwerdeführers, die ein "Durchschlagen" einer Verfolgung auf den Beschwerdeführer bewirken könnten (sei es in Form einer dem Beschwerdeführer wegen eines Familienangehörigen/Freundes selbst unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung, sei es in Form einer "Sippenhaftung"), auch einer Auseinandersetzung mit einer allenfalls gegebenen ablehnenden ("oppositionellen") Haltung des Beschwerdeführers gegenüber dem syrischen Regime (auch im Hinblick darauf, das syrische Regime im Rahmen des bewaffneten Konfliktes gegen die syrische "Opposition" - im Rahmen eines allenfalls [neuerlich] zu leistenden Militärdienstes - zu unterstützen), mit einer allfälligen oppositionellen (exil)politischen Betätigung des Beschwerdeführers und mit seiner (von der belangten Behörde festgestellten) kurdischen Abstammung bedurft und es wäre die Frage zu klären gewesen, ob der Beschwerdeführer aus einem (vermeintlich) regimefeindlichen Gebiet stammt bzw. in Verbindung gebracht werden kann, zumal derartigen Faktoren die Eignung, bei der syrischen Regierung - in einer Gesamtschau bzw. in Verbindung mit anderen Umständen - den Eindruck einer "oppositionellen Gesinnung" (auch) des Beschwerdeführers zu erwecken bzw. zu verstärken, nicht von vornherein abgesprochen werden kann (vgl. etwa zu einer unterstellten politischen Gesinnung wegen Herkunft aus einem bestimmten Gebiet VwGH 08.04.2003, 2001/01/0435; zur Asylrelevanz einer Verfolgung wegen der "bloßen" Angehörigeneigenschaft und zur Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" im Sinne der GFK s. VwGH 14.01.2003, 2001/01/0508 vgl. auch VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939). Dasselbe gilt für bestimmte Verhaltensweisen des Beschwerdeführers (etwa Asylantragstellung, unerlaubte Ausreise aus Syrien), die seitens des syrischen Regimes - in einer Gesamtschau bzw. in Verbindung mit anderen Umständen - als Ausdruck einer beim Beschwerdeführer bestehenden oppositionellen Gesinnung angesehen werden könnten.

Die belangte Behörde hat es aber auch unterlassen, zur Frage der Verfolgung des Beschwerdeführers durch eine andere Partei im syrischen Konflikt (etwa durch eine fundamentalistische islamistische Gruppierung ["Islamischer Staat"]) den Sachverhalt zu erheben und festzustellen, wozu sie nicht zuletzt aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seiner Angst vor dem "Islamischen Staat" und vor dem Hintergrund ihrer eigenen Feststellungen (aus denen sich ergibt, dass Oppositionsgruppen und islamistische fundamentalistische Gruppierungen auch bzw. in der Nähe des Herkunftsgebietes des Beschwerdeführers Gebiete kontrollieren und - insbesondere dort - willkürlich Menschen verhaften, drastische Strafen wegen [vermeintlicher] "Religionsverstöße" verhängen, auch schwere Menschenrechtsverletzungen, die das Ausmaß von Kriegsverbrechen erreichen, begehen und dass kurdische Parteien der Angriffe von Jabhat al-Nusra und von Islamic State of Iraq and Sham [ISIS] ausgesetzt sind) gehalten gewesen wäre. Da die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer der kurdischen Minderheit in Syrien angehört, hätte sie eingehende Feststellungen zur Situation der kurdischen Bevölkerung (im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers) im Hinblick eine Bedrohung durch islamistische fundamentalistische Gruppierungen (durch den "Islamischen Staat") und zu den in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Gefährdungspotentialen treffen müssen, um die Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang verneinen zu können. Die Feststellungen der belangten Behörde zu den Verhältnissen in Syrien enthalten keine konkrete und detaillierte Darstellung der Situation der Kurden (im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers) in Syrien im Hinblick auf eine Bedrohung durch fundamentalistische islamistische Gruppierungen und die (regionalen/effektiven) Möglichkeiten für das Regime (oder kurdischen Parteien/Milizen), derart bedrohten Personen Schutz zu gewähren. Auch die spezifischen in der Person des Beschwerdeführers gelegenen diesbezüglichen Gefährdungsmomente wurden von der belangten Behörde nicht erhoben und festgestellt. Die belangte Behörde hat es unterlassen, den Beschwerdeführer dahingehend bei der Einvernahme zu befragen und einen Sachverhalt festzustellen. Nur auf Grundlage solcher Erhebungen und Sachverhaltsfeststellungen ließe sich die (möglicherweise auch regional unterschiedliche) Lage der Kurden und jener Personen, die von fundamentalistischen islamistischen Gruppierungen (etwa vom "Islamischen Staat) als "Ungläubige" und/oder Unterstützer der syrischen Regierung angesehen (und deshalb verfolgt) werden, beurteilen und ableiten, ob konkret dem Beschwerdeführer diesbezüglich eine asylrelevante Verfolgung (auch ohne Vorliegen einer solchen Verfolgung in der Vergangenheit) in Syrien droht (oder nicht). Anhand der mangelhaften Ermittlungen und Feststellungen der belangten Behörde ist eine abschließende Beurteilung in diesem Sinne nicht möglich.

Nach dem Gesagten hat die Ansicht der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer drohe in Syrien keine asylrelevante Verfolgung, keine Grundlage in ihren Ermittlungen und Feststellungen.

Im Übrigen zählen nach der Einschätzung des UNHCR zu Syrien (s. International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, vom Oktober 2013, zuletzt Update III vom Oktober 2014), der Indizwirkung zukommt (vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182), zu den Risikogruppen einer - asylrelevanten - Gefährdung in Syrien etwa Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen (einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden;

Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen bzw. Personen, die als Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen angesehen werden;

Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte; Mitglieder der Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben; Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben) und etwa Angehörige ethnischer Minderheiten, einschließlich Kurden, und es ist nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde bei Beurteilung der Begründetheit des Asylbegehrens des Beschwerdeführers sich an der Einschätzung des UNHCR orientiert hätte.

3.2.3. Nach dem Gesagten liegen gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Erhebung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes vor, die besonders schwer wiegen, weil die belangte Behörde Parteienvorbringen ignoriert bzw. wesentliche Themenbereiche ausgespart hat und der entscheidungswesentliche Sachverhalt von ihr nicht bzw. nur ansatzweise erhoben wurde. Die belangte Behörde hat es insbesondere unterlassen, bei der Einvernahme des Beschwerdeführers im Sinne des § 18 Abs. 1 AsylG auf sein bisheriges Vorbringen einzugehen und darauf hinzuwirken, dass der Beschwerdeführer die - seine Person betreffenden - erheblichen Angaben, die zur Beurteilung seiner asylrelevanten Gefährdung in Syrien unerlässlich sind, macht. Die aufgezeigten fehlenden Feststellungen können nicht ohne Durchführung von ergänzenden Ermittlungen (im vorliegenden Fall etwa durch eine nochmalige Einvernahme des Beschwerdeführers) getroffen werden. Aufgrund des (gänzlichen) Unterbleibens der Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt fallbezogen nicht fest.

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Fallbezogen liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im diesem Sinne vor.

Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher - da nach dem oben Ausgeführten besonders gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens vorliegen - von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der angefochtene Bescheid an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3, 3. Satz VwGVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde - sofern sie noch einmal eine abweisende Entscheidung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG treffen will - das (im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete) weitere Parteivorbringen und die vorgelegten Beweismittel zu berücksichtigen und gegebenenfalls gemäß § 18 Abs. 1 AsylG darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses Vorbringen (hinsichtlich der Beweismittel) ergänzt bzw. vervollständigt wird.

3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur den Voraussetzungen eines Vorgehens nach der Bestimmung des § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG s. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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