BVwG W228 2111838-1

W228 2111838-1Tribunal Administrativo Federal8 de set. de 2015

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Regest

Fristversäumung, Geltendmachung, Notstandshilfe

Texto completo

BVwG W228 2111838-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W228.2111838.1.00

Spruch

W228 2111838-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER sowie Robert MAGGALE als Beisitzer in der Beschwerdesache von Mag. XXXX , SVNR: XXXX , in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (im Folgenden: AMS) vom 22.05.2015 wurde Herrn Mag. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) die Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 17 Abs. 1 und gemäß § 58 iVm §§ 44 und 46 AlVG idgF ab dem 22.05.2015 zuerkannt.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Notstandshilfe nicht innerhalb der festgesetzten Frist bis 13.05.2015, sondern erst am 22.05.2015 eingebracht habe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26.05.2015 fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er aus, dass er seit über einem Jahr an starken Schmerzen, bedingt durch seine Bandscheibenoperation, leide. Zudem habe er Depressionen und habe er deshalb das Medikament "Paroxat Hexal 20 mg" ärztlich verschrieben bekommen. Trotz starker Nebenwirkungen - wie Konzentrationsschwierigkeiten und Schlafstörungen - habe er die Termine bei "it Works" pünktlich eingehalten. Lediglich einmal habe er aufgrund dieser Nebenwirkungen den Termin am 13.05.2015 vergessen. Er stelle daher den Antrag, ihm den Leistungsanspruch vom 14.05.2015 bis 21.05.2015 zu gewähren.

Am 09.06.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem AMS niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er aufgrund seiner Medikamenteneinnahme auf den Termin am 13.05.2015 vergessen habe. Er sei aber nicht krank und wolle arbeiten. Andere Hinderungsgründe, abgesehen von seiner Vergesslichkeit, könne er nicht nennen. Er wolle nochmals wiederholen, dass er arbeitsfähig sei und er sich daher auch nicht krankschreiben habe lassen. Seiner Ansicht nach stelle seine durch die Medikamenteneinnahme hervorgerufene Vergesslichkeit einen triftigen Hinderungsgrund dar.

Mit Bescheid vom 12.06.2015, GZ. XXXX , hat das AMS als belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG erlassen, im Zuge derer die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass - abgesehen von der Vergesslichkeit des Beschwerdeführers infolge der Medikamenteneinnahme aufgrund seiner Depressionen - keine Hinderungsgründe für seine Vorsprache am 13.05.2015 sowie am 15.05.2015 und von 18.05.2015 bis 21.05.2015 behauptet oder nachgewiesen worden seien. Der Beschwerdeführer habe den Termin am 13.05.2015 zur Beibringung des Antragsformulars aus Vergesslichkeit nicht wahrgenommen, sondern habe er erst am 22.05.2015 vorgesprochen und gelte daher der Anspruch erst ab 22.05.2015 als geltend gemacht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe auf den Termin vergessen, sei kein triftiger Grund im Sinne des Gesetzes. Auch sei er seinen eigenen Angaben zufolge am 13.05.2015 sowie am 15.05.2015 und von 18.05.2015 bis 21.05.2015 arbeitsfähig gewesen; er hätte daher, wie vorgeschrieben, am 13.05.2015 zum AMS kommen und seinen Anspruch geltend machen können. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Vergessen beruhe auf der Medikamenteneinnahme, sei glaubhaft und plausibel, jedoch rechtlich nicht relevant bzw. kein Hinderungsgrund im Sinne des Gesetzes.

Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht mit Schreiben vom 25.06.2015, eingelangt am 26.06.2015, einen Vorlageantrag. Darin wiederholte er im Wesentlichen sein in der Beschwerde vom 26.05.2015 erstattetes Vorbringen und führte aus, dass die Medikamente, die er gegen die Depressionen genommen habe und deren Nebenwirkungen er sich auch bewusst gewesen sei, notwendig gewesen seien, damit er wieder arbeitsfähig werde und Arbeit suchen könne. Dabei sei er auch erfolgreich gewesen; so stehe er ab 01.08.2015 wieder in einem Dienstverhältnis. Er wolle noch einmal darauf hinweisen, dass er nicht im Normalzustand den Termin am 13.05.2015 verpasst habe, sondern unter Einfluss von Medikamenten, die für seine Genesung notwendig gewesen seien, gestanden sei.

Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 04.08.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt.

Am 29.04.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Antrag auf Notstandhilfe mit einer Rückgabefrist am 13.05.2015, 11:00 Uhr ausgegeben. Am 29.04.2015 meldete der Beschwerdeführer einen Krankenstand in der Zeit von 29.04.2015 bis 01.05.2015. Am 13.05.2015 sprach der Beschwerdeführer nicht zum vorgeschriebenen Rückgabetermin beim AMS vor. Grund dafür war, dass er diesen Termin aufgrund seiner Vergesslichkeit infolge der Medikamenteneinnahme wegen seiner Depression vergessen hat. Der Beschwerdeführer war am 13.05.2015 sowie am 15.05.2015 und von 18.05.2015 bis 21.05.2015 arbeitsfähig; er war weder beim Arzt noch ließ er sich krankschreiben. Am 22.05.2015 sprach der Beschwerdeführer schließlich beim AMS vor, gab den Antrag ab und wurde ihm in der Folge ab dem 22.05.2015 Notstandshilfe gewährt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der Sachverhalt ist nicht bestritten; der Beschwerdeführer bringt im gesamten Verfahren gleichlautend vor, dass er den Termin am 13.05.2015 aufgrund seiner Vergesslichkeit infolge der Medikamenteneinnahme wegen seiner Depression vergessen hat. Dass er am 13.05.2015 sowie am 15.05.2015 und von 18.05.2015 bis 21.05.2015 arbeitsfähig war, wurde vom Beschwerdeführer selbst in seiner Einvernahme am 09.06.2015 außer Streit gestellt: "Ich bin aber nicht krank und will arbeiten [...] Ich war auch nicht krank, ich wiederhole nochmals, dass ich arbeitsfähig bin und daher habe ich mich auch nicht krankschreiben lassen".

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Laxenburger Straße.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF lauten:

Beginn des Bezuges

§ 17. (1) AlVG: "Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

1. -wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder

2. -wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.

(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.

(3) Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.

(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen."

Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

§ 46. (1) AlVG: "Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.

(2) ... (7)"

Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe

§ 58 AlVG: "Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt."

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten. (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz. 791).

Gemäß § 38 AlVG sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe anzuwenden.

§ 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 17 AlVG, Rz 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201).

Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Die Pflicht zur rechtzeitigen Antragstellung obliegt dem Beschwerdeführer. Dieser Verantwortung, nämlich eine rechtzeitige Antragstellung vorzunehmen, kann sich der Beschwerdeführer auch nicht entziehen.

Im gegenständlichen wurde als Rückgabetermin des Antragsformulars der 13.05.2015 festgelegt und auf der ersten Seite des Antrags vermerkt. In diesem Feld auf der ersten Seite des Antrages, in welchem der Rückgabetermin eingetragen war, fand sich noch ein extra Hinweis, der wie folgt lautete: "Sollten Sie die Frist nicht einhalten können, vereinbaren Sie rechtzeitig eine Terminverlängerung, ansonsten kann die Leistung erst ab dem Tag gewährt werden, an dem Sie den Antrag einbringen." Der Beschwerdeführer ließ den Rückgabetermin jedoch ungenützt verstreichen und hat erst am 22.05.2015 beim AMS vorgesprochen. Der Beschwerdeführer legte das ausgefüllte Formular unstrittig erst am 22.05.2015 vor. Daher wurde der Antrag am 22.05.2015 gestellt und kann der Bezug frühestens ab diesem Tag erfolgen.

Seinen eigenen Angaben zufolge hat der Beschwerdeführer den Rückgabetermin versäumt, weil er aufgrund der Nebenwirkungen seiner Medikamenteneinnahme schlichtweg darauf vergessen hat. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf den Rückgabetermin vergessen hat, stellt keinen triftigen Grund im Sinne des § 46 Abs. 1 AlVG für die Fristversäumung dar. Den oben getroffenen Feststellungen folgend, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 13.05.2015 arbeitsfähig war. Diese Feststellung inkludiert auch zwangsläufig die Fähigkeit, trotz der aufgezeigten Beeinträchtigung (Vergesslichkeit) eine Termineinhaltung für die Rückgabe des Antragsformulars seinerseits durch Setzung entsprechender (vorbeugender) Maßnahmen (wie beispielsweise durch Terminvormerkung) sicherzustellen. Da der Beschwerdeführer eine solche Maßnahme jedoch offenkundig unterlassen hat, hat er zumindest in Kenntnis seiner Schwächen in Kauf genommen, den vereinbarten Abgabetermin zu versäumen (vgl. VwGH vom 22.12.2010, Zl. 2008/08/0264).

Der erkennende Senat geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer am 13.05.2015 jedenfalls in der Lage war, seinen Anspruch geltend zu machen und er hätte beim AMS vorsprechen können und müssen. Das Vergessen des Termins - ohne schwerwiegende gesundheitliche Einschränkungen - stellt keinen triftigen Hinderungsgrund dar.

Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe erst ab dem 22.05.2015 gebührt.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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