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W200 2104257-1•BVwG W200 2104257-1
W200 2104257-1Tribunal Administrativo Federal8 de set. de 2015
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W200 2104257-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien vom 21.01.2015, Passnummer 1346734, mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich" und "Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich" VO BGBl. 303/1996 abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 42 und 47 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. I Nr. 283/1990, idF BGBl. I Nr. 39/2013 iVm § 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei ist seit 28.05.2002 im Besitz eines Behindertenpasses (50%, St. P. transistorischer ischämischer Attacke, degenerative Wirbelsäulenveränderung, Polyarthrosen, CLS mit multiradikaler Ausstrahlung, Zustand nach TIA 1999).
Am 20.10.2014 stellte die Beschwerdeführerin Anträge auf folgende Zusatzeintragungen im Behindertenpass:
1. Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1, 2. Teilstrich (Krankendiätverpflegung wegen Gallen, Leber oder Nierenkrankheiten) der VO BGBl. 303/1996.
2. Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1, 3. Teilstrich (Krankendiätverpflegung wegen Magenkrankheiten und anderen inneren Krankheiten) der VO BGBl. 303/1996.
Dem Antrag waren folgende Unterlagen angeschlossen:
? Gastroskopiebefunde eines Facharztes für Chirurgie vom 06.10.2000 und 24.02.2010,
? Bestätigung einer Fachärztin für Innere Medizin vom 10.12.2007 darüber, dass bei der Beschwerdeführerin eine Magenschonkost laufend erforderlich sei,
? histologischer Befund eines Facharztes für Pathologie und Zytologie vom 25.02.2010,
? Entlassungsbericht der chirurgischen Abteilung des Hanusch Krankenhauses vom 12.07.2011 über den stationären Aufenthalt vom 24.05.2011 bis 01.06.2011.
Im Zuge eines Sachverständigengutachtens unter Zugrundelegung der Aktenlage vom 03.12.2014 wurde unter Zusammenfassung der vorgelegten Befunde hinsichtlich der gestellten Anträge ausgeführt, dass keine Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung vorlägen:
1. D2 läge mangels belegter, relevanter Verdauungsstörungen nach komplikationsloser, operativer Sanierung der Gallenblase (05/2011) nicht vor;
2. D3 läge nicht vor, da eine behinderungsrelevante Gastritis bei wirksamer Therapiemöglichkeit seit 2010 nicht mehr befundbelegt ist.
Im Rahmen des Parteiengehörs legte die Beschwerdeführerin folgende neue Unterlagen vor:
? Histologisches Gutachten und Diagnose des Hanusch Krankenhauses mit der Diagnose chronisch reaktive Veränderung und Cholesteatose der Gallenblase vom 25.05.2011,
? Sonographiebefund Halsgefäßscheide beidseits des Diagnosezentrums Hietzing vom 30.04.2014,
? Transthorakale Echokardiographie einer Gruppenpraxis für Innere Medizin, Kardiologie und Angiologie vom 25.02.2014,
? Mikrobiologische Befunde (Zungenabstriche und Mundhöhlenabstriche) einer Fachärztin für medizinische und chemische Labordiagnostik vom 14.06.2013 und 05.05.2014,
? Echokardiographiebefund einer Fachärztin für Innere Medizin vom 04.12.2012,
? Abdomen Ultraschallbefund einer Fachärztin für Innere Medizin vom 19.11.2013,
? Histologischer Befund (Dickdarm) vom 05.11.2012 eines Labors für Histologie,
? Coloskopiebefund vom 05.11.2012 eines Facharztes für Chirurgie,
? Gastroskopiebefund eines Facharztes für Chirurgie vom 23.09.2011,
? Histologischer Befund eines Facharztes für Pathologie und Zytologie vom 28.09.2011,
? Röntgenbefunde Lendenwirbelsäule und Beckenübersicht eines Diagnosezentrums vom 24.10.2014
? Bestätigung einer Fachärztin für HNO-Erkrankungen über eine bestehende chronische Gaströsophagitis und Reflux sowie Bestätigung eines chronischen Reizzustandes der Schleimhäute im Rachen und Hypopharynxbereich vom 29.12.2014.
Im Zuge einer Stellungnahme durch den begutachtenden Arzt wurde dazu handschriftlich festgehalten, dass sich aus den vorgelegten histologischen Befunden kein nennenswerter Grad der Behinderung ableite.
Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 21.01.2015 wurden die Anträge der Beschwerdeführerin abgewiesen. Begründend wurde nach Wiedergabe des § 42 Abs. 1 BBG und des § 45 Abs. 2 BBG ausgeführt, dass das Gutachten vom 03.12.2014 schlüssig sei und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt werde. Aufgrund der erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durchgeführt und festgestellt worden, dass sich aus den vorgelegten Befunden kein nennenswerter Grad der Behinderung für die beantragten Zusatzeintragungen ableite. Die Voraussetzungen für die genannten Zusatzeintragungen lägen somit nicht vor.
Die Beschwerdeführerin erhob fristgerecht Beschwerde gegen die Abweisung der Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragungen unter Anschluss folgender Unterlagen:
? Gastroskopiebefunde eines Facharztes für Chirurgie vom 17.04.2007 und 24.02.2010,
? histologische Befunde eines Facharztes für Pathologie und Zytologie vom 20.04.2007, 26.02.2010 und 28.09.2011
? histologisches Gutachten und Diagnose des Instituts für Pathologie und Mikrobiologie des Hanusch Krankenhauses vom 25.05.2011,
? Gastroskopiebefund eines Facharztes für Chirurgie vom 23.09.2011
? Bestätigung einer Fachärztin für HNO-Erkrankungen über eine bestehende chronische Gaströsophagitis und Reflux sowie Bestätigung eines chronischen Reizzustandes der Schleimhäute im Rachen und Hypopharynxbereich vom 29.12.2014.
? Bestätigung einer Fachärztin für Dermatologie und Venerologie vom 26.01.2015,
? Gastroskopiebefund eines Facharztes für Chirurgie vom 12.02.2015,
? histologischer Befund eines Labors für Histologie vom 12.02.2015
? Bestätigungen einer Fachärztin für Innere Medizin über eine benötigte Magenschonkost vom 16.02.2015
In einer dazu eingeholten Stellungnahme des Sachverständigen führte dieser am 09.06.2015 aus, dass für die Zuerkennung eine aktuell vorhandene, voraussichtlich länger als sechs Monate anhaltende und mit einem GdB von mindestens 20% einzustufende Funktionsstörung von Gallenblase, Leber oder Niere (bezgl. D2) oder des Magen-Darmtraktes (bezgl. D3) nötig wäre. Anhand dieser Kriterien würden die nunmehr neu vorgelegten Befunde gesichtet - die bereits bekannten Unterlagen würden keine neuen Aspekte beinhalten:
Die medizinischen Unterlagen aus 04/2007 seien mangels Aktualität nicht relevant.
Zum Gastroskopiebefund mit Histologie vom 12.02.2015 („Antrum- u. Corpusgastritis, Reflux I°, Therapievorschlag: "Pantoprazol, Magenschonkost", Kontrolle: in 14 Tagen.) führte er aus, dass darin eine gering-mäßiggradige Magenschleimhautentzündung sowie geringe Refluxzeichen der Speiseröhre, allerdings vor Therapiebeginn und ohne Kontrollbefund beschrieben würde, sodass, bei bekannt hoher Wirksamkeit des Medikamentes "Pantoprazol", ein Anhalten der o.a. Gesundheitsschädigung in relevanter Ausprägung über sechs Monate hinaus unwahrscheinlich sei und somit "D3" hier nicht ausreichend untermauert sei.
Hinsichtlich der aufgezählten Nahrungsmittelunverträglichkeiten führte er aus, dass diese die Ausprägung einer Behinderung nicht erreichten, sondern vielmehr häufig anzutreffende Befindlichkeitsstörungen darstellten.
Schlussfolgerung: Die Voraussetzungen für die urgierten Zusatzeintragungen seien auch mittels der nachgereichten Berichte nicht belegt.
Im Parteiengehör legte die Beschwerdeführerin am 14.07.2015 ein Konvolut an zum Teil bereits vorgelegten und bisher noch nicht vorgelegten Unterlagen (Arztbrief eines Facharztes für Chirurgie vom 13.07.2015 mit dem Inhalt, dass die Beschwerdeführerin wegen chronischem Reflux samt Halskratzen und Sodbrennen [Diät und Protonenpumpenhemmer] bei ihm in Behandlung stehe, Abdomen-Ultraschall einer Fachärztin für Innere Medizin vom 04.12.2012, welches mit dem Abdomen-Ultraschall derselben Ärztin vom 19.11.2013 ident ist, Rezept mit verschriebenen homöopathischen Arzneien sowie zwei mikrobiologische Befunde vom 30.09.2013 [Zungen-, Mundhöhlenabstrich mit negativem Pilzkulturergebnis.] vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei ist seit 28.05.2002 im Besitz eines Behindertenpasses (50%).
Am 20.10.2014 stellte die Beschwerdeführerin Anträge auf folgende Zusatzeintragungen im Behindertenpass:
1. Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1, 2. Teilstrich (Krankendiätverpflegung wegen Gallen, Leber oder Nierenkrankheiten).
2. Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1, 3. Teilstrich (Krankendiätverpflegung wegen Magenkrankheiten und anderen inneren Krankheiten).
Die Beschwerdeführerin erfüllt nicht die Voraussetzungen zur Vornahme der beantragten Zusatzeintragungen.
Im gegenständlichen Verfahren wurden mittels Bescheid des Sozialministeriumsservice vom 21.01.2015 die Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1, 2. Teilstrich (Krankendiätverpflegung wegen Gallen, Leber oder Nierenkrankheiten)", "Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1, 3. Teilstrich (Krankendiätverpflegung wegen Magenkrankheiten und anderen inneren Krankheiten)." abgewiesen.
Es wurde ausgeführt, dass laut medizinischem Beweisverfahren die Voraussetzungen für diese Zusatzeintragungen nicht vorlägen. Die belangte Behörde hatte als Grundlage für ihre Entscheidung ein ärztliches Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 03.12.2014 eingeholt. Laut Gutachten läge D2 mangels belegter, relevanter Verdauungsstörungen nach komplikationsloser, operativer Sanierung der Gallenblase (05/2011) und D3, da eine behinderungsrelevante Gastritis bei wirksamer Therapiemöglichkeit seit 2010 nicht mehr befundbelegt ist, nicht vor.
Aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin und von dieser mit der Beschwerde vorgelegten medizinischen Unterlagen holte das BVwG neuerlich eine Stellungnahme des Sachverständigen ein, die eine gering-mäßiggradige Magenschleimhautentzündung sowie geringe Refluxzeichen der Speiseröhre vor Therapiebeginn und ohne Kontrollbefund ergab, sodass, bei bekannt hoher Wirksamkeit des Medikamentes "Pantoprazol", ein Anhalten der Gesundheitsschädigung in relevanter Ausprägung über sechs Monate hinaus unwahrscheinlich sei und somit "D3" hier nicht ausreichend untermauert sei.
Die Nahrungsmittelunverträglichkeiten erreichten nicht den Grad einer Behinderung, sondern stellten vielmehr häufig anzutreffende Befindlichkeitsstörungen dar.
Grundlage für die Entscheidung bilden somit das von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten und die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Stellungnahme vom 09.06.2015. Beide sind schlüssig nachvollziehbar und insbesondere auch befundbelegt. Die im Parteiengehör vom 14.07.2015vorgelegten Befunde sind insofern nicht geeignet die Einschätzung des Sachverständigen zu ändern, als die Beschwerdeführerin zuvor bereits inhaltsgleiche Befunde neueren Datums vorgelegt hat, die vorgelegten Befunde ein für die Beschwerdeführerin erfreuliches Ergebnis - kein Pilzbefall - ergeben haben und es sich bei einem Dokument nur um eine Behandlungsbestätigung eines Facharztes für Chirurgie handelt.
Die Beschwerdeführerin ist dem ärztlichen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten. Es steht dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten, weshalb diese in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).
Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:
h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.
i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.
Wie aus dem von der belangten Behörde eingeholten schlüssigen Gutachten und aus der vom BVwG eingeholten ebenfalls schlüssigen Stellungnahme - insbesondere befundbelegt - ersichtlich ist, liegen bei der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die beantragten Zusatzeintragungen nicht vor.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde von der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten und vom Bundesverwaltungsgericht aufgrund neu vorgelegter Unterlagen eine Stellungnahme eingeholt.
Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, wurden sowohl diese als auch das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet - die Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin kann im konkreten Fall nur alleine auf der Beurteilung von vorgelegten internistischen Befunden basieren.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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