W168 2010542-1•BVwG W168 2010542-1
W168 2010542-1Tribunal Administrativo Federal8 de set. de 2015
Begründungspflicht, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung
W168 2010542-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA: Kosovo, vertreten durch RA XXXX, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Skopje vom 13.09.2013, Zl. ÖB Skopje/KONS/2056/2013, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 11 Abs. 4 FPG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Botschaft Skopje zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo ist mit einer in Österreich lebenden rumänischen Staatsangehörigen verheiratet.
Er stellte am 10. 7. 2013 einen Antrag auf Erteilung eines Visums D mit dem Zweck, in der Folge einen Inlandsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger einer freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin zu stellen.
Aus Notizen im Akteninhalt geht hervor, dass der Beschwerdeführer von der Österreichischen Botschaft Skopje zu einer persönlichen Vorsprache eingeladen wurde. Das genaue Datum dieser persönlichen Vorsprache ist nicht erkennbar und es befindet sich im Akt auch kein Protokoll zu deren Inhalt. Aus einer internen Email von der Österreichischen Botschaft Skopje an das Innenministerium geht jedoch, unterer näherer Beschreibung der dafür sprechenden Anhaltspunkte, zusammengefasst hervor, dass der "massive Verdacht" einer Aufenthaltsehe bestehe.
Dem Beschwerdeführer wurde mit "Stellungnahme" (gemeint wohl Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme) der Österreichischen Botschaft Skopje vom 31. 7. 2013 mittels vorgefertigter und angekreuzter Textbausteine zur Kenntnis gebracht, dass seinem Antrag nicht stattgegeben werden könne, weil Grund zu der Annahme bestehe, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden könnte (§ 21 Abs. 5 Z 4 FPG) und weil er im Verfahren zur Erteilung des Visums falsche Angaben gemacht habe (§ 21 Abs. 7 Z 5 FPG). Diese Textbausteine wurden durch eine individualisierte Angabe ergänzt, wonach beim Beschwerdeführer der Verdacht der "Scheinehe" vorliege. Dem Beschwerdeführer wurde eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
Mit Schreiben seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 13. 8. 2013 (samt gleichzeitiger Vollmachtsvorlage) nahm der Beschwerdeführer dahingehend Stellung, dass die geltend gemachten Versagungsgründe für die Erteilung des Sichtvermerks nicht bestünden. Es liege weder eine "Scheinehe" vor, noch habe der Beschwerdeführer unrichtige Angaben im Verfahren gemacht. Faktum sei, dass der Beschwerdeführer mit der näher genannten rumänischen Staatsangehörigen verheiratet sei und es sich um eine Liebesheirat handle. Der Beschwerdeführer habe seine Ehefrau über seinen Bruder, der in Österreich niedergelassen sei, per Skype kennengelernt. Sie hätten den Kontakt über Skype gehabt und seine Frau habe ihn im Jänner 2013 besucht und sich dort verliebt. Im April 2013 sei sie nochmals, ohne Wissen des Beschwerdeführers, im Kosovo gewesen, um sich näher über ihn und dessen Umfeld zu informieren. Im Juni 2013 hätten sie im Kosovo geheiratet. Aufgrund des Umstandes, dass sich die Ehepartner noch nicht so lange kennen würden und auch noch nicht so häufig persönlichen Kontakt miteinander gehabt hätten, wüssten beide voneinander nicht alle persönlichen Details. Wenn daher die Angaben der beiden Ehepartner voneinander "abweisen" würden, bzw. zum Teil nicht vollständig dem tatsächlichen Lebenssachverhalt entsprechen würden, sei dies aus diesem Umstand heraus erklärbar, bedeute aber noch nicht, dass es sich bei der Beziehung um eine "Scheinehe" handle. Da der Verdacht einer Scheinehe völlig unbegründet sei, könne nicht die Rede davon sein, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
Mit Bescheid vom 13. 9. 2013 wies die Österreichische Botschaft Skopje den vom Beschwerdeführer eingebrachten "Antrag auf Erteilung eines Visums" unter Verwendung eines formularmäßigen Vordrucks ab. Dabei wurde durch Ankreuzen der dafür vorgesehenen Felder zum Ausdruck gebracht, dass der Grund des § 21 Abs. 5 Z 4 FPG (Gefahr, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde) der Visumserteilung entgegen stehe. Eine weitere, individuelle Begründung, wie sie in § 11 Abs. 4 FPG in der am 13.9.2013 geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 100/2005) vorgesehen war (und auch in der gleichen Form im Entscheidungszeitpunkt vorgesehen ist) ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Berufung vom 20. 9. 2013 (nunmehr Beschwerde). In dieser wurde im Wesentlichen auf "sämtliches Vorbringen, insbesondere auf die Stellungnahme (...) vom 13. 8. 2013" verwiesen. Weiters wurde moniert, dass die belangte Behörde nicht begründet habe, warum die Ablehnung des Antrages auf Erteilung des Visums erfolgt sei. Es sei lediglich als Passage aus dem Gesetzestext des § 21 FPG angekreuzt, dass der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde. Woraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Erteilung des Visums geschlossen werde, sei nicht nachvollziehbar. Damit widerspreche der Bescheid auch ausdrücklich der Bestimmung des § 11 Abs. 4 FPG, wonach dem Betroffenen die Gründe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde lägen, genau und umfassend mitzuteilen seien. Schon allein aus diesem Grund erweise sich der Bescheid der belangten Behörde als rechtswidrig. Weiteres Vorbringen im Zuge des Berufungsverfahrens, allenfalls nach Aufklärung, warum die Erteilung des Visums eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen solle, werde vorbehalten.
Am 7. 8. 2014 leitete das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres diese Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Es werde von der Österreichischen Botschaft Skopje bedauert, dass eine Vorlage (der Beschwerde) bisher nicht erfolgt sei, weil irrtümlich "angenommen wurde, dass die Berufung (auch) beim UVS Oberösterreich eingebracht worden war." Im Hinblick auf dieses versehen sei es der Österreichischen Botschaft Skopje auch nicht möglich, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen, weil die zweimonatige Zuständigkeitsfrist des § 14 Abs. 1 VwGVG (gerechnet ab dem 1. 1. 2014) für die Österreichische Botschaft Skopje abgelaufen sei.
Am 13. 7. 2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht aufgrund eines Fristsetzungsantrages des Beschwerdeführers gemäß § 38 VwGG an den Verwaltungsgerichtshof eine verfahrensleitende Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes ein. Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG wurde dem Bundesverwaltungsgericht aufgetragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten das Erkenntnis oder den Beschluss zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie desselben dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
§ 2 Abs. 4 Z 11 FPG idF BGBl. I Nr. 100/2005 lautet:
Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht;
§ 11 FPG idF BGBl. I Nr. 100/2005 lautet:
(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Über schriftlichen oder niederschriftlichen Antrag der Partei ist die Entscheidung gemäß Abs. 1 auch schriftlich auszufertigen; hiebei sind außer der getroffenen Entscheidung die maßgeblichen Gesetzesbestimmungen anzuführen; einer weiteren Begründung bedarf es nicht.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Behörde oder auf postalischem Wege zu erfolgen.
(4) Entscheidungen gemäß Abs. 1 sind im Fall begünstigter Drittstaatsangehöriger schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Berufungsbehörde anzugeben.
Das gegenständliche Verfahren wurde durch Vorlage der Beschwerde vom 20. 9. 2013 an das Bundesverwaltungsgericht mit 7. 8. 2014 bei diesem anhängig. Die Übergangsregel des § 125 Abs. 22 FPG idF. BGBl l Nr. 68/2013 beschränkt sich auf die Regelung anhängiger Berufungsverfahren (als Beschwerdeverfahren), die "jeweils vom zuständigen Landesverwaltungsgericht" zu Ende zu führen sind. Gemäß § 9 Abs. 3 FPG idF. BGBl. I Nr. 68/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht ab 1. 1 .2014 über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden. Aufgrund der Anhängigkeit des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht nach dem 1. 1. 2014, hier ab 7. 8. 2014, ist für die Bestimmung der Zuständigkeit § 9 Abs. 3 FPG idF. BGBl. I Nr. 68/2013 maßgeblich.
Wie zu Recht in der Beschwerde vom 20.09.2013 moniert, erschöpft sich die ablehnende Entscheidung zum Antrag auf Erteilung eines Visums D in der Verwendung eines formularmäßigen Vordrucks. Dabei wurde lediglich durch Ankreuzen der dafür vorgesehenen Felder zum Ausdruck gebracht, dass der Grund des § 21 Abs. 5 Z 4 FPG (Gefahr, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde) der Visumserteilung entgegen stehe. Eine weitere, individuelle Begründung ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Damit wurde dem Begründungserfordernis des § 11 Abs. 4 FPG (idF BGBl. I Nr. 100/2005), wonach dem Betroffenen die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen sind, nicht entsprochen. Auch wurde in der Entscheidungsbegründung nicht ausgeführt, dass die im § 11 Abs. 4 FPG (idF BGBl. I Nr. 100/2005) normierte Ausnahme von diesem Begründungserfordernis, nämlich dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen, vorliegen würden. Wobei sich aus dem Akteninhalt auch keine Anhaltspunkte für eine solche Ausnahme ergeben.
Zweifellos handelt es sich bei der Verletzung der Verfahrensbestimmung des § 11 Abs. 4 FPG (idF BGBl. I Nr. 100/2005) um einen Verfahrensmangel (vgl. hinsichtlich der Verletzung der Begründungspflicht des § 11 Abs. 4 FPG - auch idF BGBl. I Nr. 100/2005 - VwGH 13.12.2012, Zl. 2012/21/0211).
Dieser Verfahrensmangel erweist sich aus folgendem Grund als wesentlich:
Lediglich aus Notizen im Akteninhalt geht hervor, dass der Beschwerdeführer von der Österreichischen Botschaft in Skopje zu einer persönlichen Vorsprache eingeladen wurde. Das genaue Datum dieser persönlichen Vorsprache ist nicht erkennbar, auch wenn angenommen werden kann, dass diese am 31. 7. 2013 (Datum der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme seitens der Botschaft) stattgefunden hat.
Wesentlich ist festzuhalten, dass lediglich aus einer internen Email von der Österreichischen Botschaft Skopje an das Innenministerium hervorgeht, dass der "massive Verdacht" einer Aufenthaltsehe bestehe. In dieser Email werden die dafür sprechenden Anhaltspunkte näher beschrieben. Im gegenständlichen Verwaltungsakt befindet sich jedoch nicht das konkrete Protokoll zum konkreten Inhalt der Vorsprache. Somit sind dieserart Ausführungen und deren Erhebung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht konkret überprüfbar. So ist nicht konkret nachvollziehbar, welche Angaben der Beschwerdeführer tatsächlich in Bezug auf seine Frau zu Protokoll gegeben hat und auch auf welcher Basis die Österreichische Botschaft Skopje konkret von einer Aufenthaltsehe des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau ausgeht. Die sich im Akt befindliche Kopie einer kosovarischen Urkunde, welche offenbar mit einer fehlerhaften Eintragung versehen ist, ist für diese Feststellung alleine nicht geeignet.
Da somit für das Bundesverwaltungsgericht, wegen der oben beschriebenen, nicht existenten Dokumentation der Einvernahme des Beschwerdeführers, die Annahme der österreichischen Botschaft Skopje, der Beschwerdeführer sei eine Aufenthaltsehe eingegangen, nicht überprüfbar ist, erweist sich die Verletzung der Begründungspflicht gemäß § 11 Abs. 4 FPG (idF BGBl. I Nr. 100/2005), wonach dem Betroffenen die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen sind, als im konkreten Verfahren vorliegender wesentlicher Verfahrensmangel.
Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid weder hinsichtlich seines (nicht dokumentierten) Akteninhaltes zur Frage einer Aufenthaltsehe noch hinsichtlich seiner Begründung überprüfbar ist, womit er an einem wesentlichen Verfahrensmangel leidet.
Es ist daher den Ausführungen der Beschwerde hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Bescheides zu folgen und dem Beschwerdeantrag, der belangten Behörde eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen, zu entsprechen.
Im weiteren Verfahren wird die belangte Behörde die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Visums zu ermitteln haben und diese Ermittlungen auch auf eine geeignete Art zu dokumentieren haben. Insbesondere wird sie eine allfällige Einvernahme des Beschwerdeführers zu protokollieren und die maßgeblichen Verfahrensbestimmungen des FPG einzuhalten haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.