W153 2100631-3•BVwG W153 2100631-3
W153 2100631-3Tribunal Administrativo Federal8 de set. de 2015
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung
W153 2100631-3/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2014, Zl. 1043790804-140104642, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 als verspätet
zurückgewiesen.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht
zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger aus Afghanistan, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 25.10.2014 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 18 Abs. 1 Zif. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23.12.2014 persönlich übergeben und somit wirksam zugestellt.
Gegen diesen Bescheid wurde beim BFA erst am 07.01.2015 gleichzeitig mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 Abs. 1 AVG Beschwerde erhoben.
Mit Schreiben vom 09.02.2015 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Da der Antrag gem. § 71 AVG noch offen war leitete das Bundesverwaltungsgericht das vorgelegte Anbringen gem. § 6 AVG iVm § 17 VwGVG dem BFA weiter.
Mit Bescheid vom 11.05.2015 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen. Ebenso wurde der Antrag, dem gegenständlichen Wiedereinsetzungsverfahren aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gem. § 71 Abs. 6 AVG abgewiesen.
Der Bescheid wurde am 12.05.2015 gem. § 23 Abs. 3 ZustellG hinterlegt und somit zugestellt. Der Bescheid wurde nicht behoben und ist nach Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der angefochtene Bescheid vom 11.12.2014 wurde dem Beschwerdeführer am 23.12.2014 persönlich übergeben und somit wirksam zugestellt. Gegen diesen Bescheid wurde am 07.01.2015 verspätet Beschwerde erhoben.
Der gleichzeitig eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde vom BFA mit Bescheid vom 11.05.2015 rechtskräftig abgewiesen.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt des Bundesamtes und wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31 Abs. 1 VwGVG lautet:
"Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss."
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."
Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und eine damit verbundene Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG binnen einer Woche einzubringen.
Für die Fristenberechnung sind folgende Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) idgF maßgeblich:
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Nach § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
Der angefochtene Bescheid wurde mit 23.12.2014 durch eigenhändige Übernahme rechtswirksam zugestellt. Ausgehend von diesem Zustellungsdatum endete daher die einwöchige Einbringungsfrist gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 mit Ablauf des 30.12.2014, sodass die am 07.01.2015 erfolgte Beschwerdeeinbringung jedenfalls verspätet war. Der angefochtene Bescheid ist daher mit Ablauf des 30.12.2014 in Rechtskraft erwachsen. Somit war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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