L502 2106249-1•BVwG L502 2106249-1
L502 2106249-1Tribunal Administrativo Federal8 de set. de 2015
Aufenthaltsverbot, Ermittlungspflicht, Gefährdungsprognose,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Rückkehrentscheidung
L502 2106249-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. TÜRKEI, vertreten durch RA Mag. Banu Kurtulan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2015, Zl. 223495207-14907111, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid
behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Für den damals minderjährigen Beschwerdeführer (BF) wurde am 13.08.2001 von seinem Vater als dessen gesetzlicher Vertreter ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels über das Generalkonsulat Istanbul zum Zweck der Herstellung der Familiengemeinschaft gestellt. Dies vor dem Hintergrund dessen, dass der Vater des BF im Jahr 2000 eine österr. Staatsangehörige türkischer Abstammung geheiratet hatte.
Dem BF wurde erstmals mit 26.09.2001 eine Niederlassungsbewilligung erteilt, welche in der Folge mehrmals antragsgemäß verlängert wurde.
2. Am 07.09.2009 erfolgte vor der BPD Wien als fremdenpolizeiliche Behörde eine Einvernahme des BF, in der diesem mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei im Falle einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, nachdem der BF am 02.08.2009 wegen Diebstahls angezeigt worden war.
3. Am 18.11.2010 erfolgte vor der BPD Wien eine weitere Einvernahme des BF, in der diesem wiederum mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei im Falle einer (weiteren) rechtskräftigen Verurteilung gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, nachdem der BF am 11.11.2010 wegen des Verdachtes der Begehung eines Raubes in Haft genommen worden war.
4. Mit Schreiben der BPD Wien vom 04.07.2012 wurde dem Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 (MA 35), als zuständige Niederlassungsbehörde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei gegen den BF ein Aufenthaltsverbot zu erlassen.
5. Die BPD nahm in den Akt der MA 35 Einsicht. Weiters wurden Kopien der Ausfertigungen der gegen den BF bis dahin ergangenen strafgerichtlichen Urteile angefordert und dem Akt angeschlossen.
6. Mit Schreiben vom 04.03.2013 teilte die LPD Wien der MA 35 mit, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet wurden.
7. Die MA 35 teilte der LPD Wien mit Schreiben vom 20.08.2013 mit, dass der BF am 20.08.2013 einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eingebracht habe.
Das Ermittlungsverfahren habe mehrere strafrechtliche Verurteilungen des BF seit der Erteilung des letzten Aufenthaltstitels hervorgebracht. Es werde um Bekanntgabe ersucht, ob Bedenken gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem Zweck "Daueraufenthalt EG" bestehen. Das Schreiben wurde mit "Ersuchen um Abgabe einer fremdenpolizeilichen Stellungnahme nach § 25 Abs. 1 NAG" betitelt.
Mit Schreiben der MA 35 vom 23.10.2013 wurde die LPD Wien um Bekanntgabe des Verfahrensstandes das dort anhängige aufenthaltsbeendende Verfahren betreffend ersucht.
Die LPD teilte mit Schreiben vom 30.10.2013 der MA 35 mit, dass das Verfahren noch offen sei.
8. Mehrere Ersuchen der MA 35 an die LPD um Bekanntgabe des Verfahrensstandes bzw. in weiterer Folge an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als nunmehr zuständige Behörde blieben unbeantwortet. In diesen Schreiben wurde neben dem Verweis auf die strafrechtlichen Verurteilungen des BF nunmehr auch angeführt, dass dem BF bereits vor der letzten Antragstellung mit Schreiben vom 04.03.2013 bekannt gegeben wurde, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet worden sind.
9. Am 31.07.2014 langte eine Anfrage der Justizanstalt (JA), in welcher der BF zu diesem Zeitpunkt eine Haftstrafe verbüßte, zu allfällig beabsichtigten fremdenpolizeilicher Maßnahmen im Hinblick auf den BF bei der belangten Behörde ein.
10. Mit Schreiben vom 25.08.2014 teilte das BFA der JA mit, dass zwar die Erlassung eines aufenthaltsbeendenden Bescheides, jedoch keine Anordnung einer Schubhaft beabsichtigt sei.
11. Mit Schreiben des BFA vom 25.08.2014 wurde dem BF mitgeteilt, dass eine Beweisaufnahme hinsichtlich der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn in Verbindung mit einem Einreiseverbot stattgefunden habe. Der BF wurde zugleich aufgefordert in einer Stellungnahme einen Fragenkatalog des BFA zu beantworten.
12. Am 08.09.2014 langte beim BFA eine Stellungnahme des BF ein.
Ausgeführt wurde dort, dass der BF im Jahr 2001 im Alter von 9 Jahren nach Österreich gekommen sei. Der leibliche Vater des BF habe bereits im Jahr 2000 die Türkei verlassen um zu seiner österr. Ehegattin zu gelangen. Seit der Einreise habe der BF keinen Kontakt zu seinen Verwandten in der Türkei und dort auch kein soziales Umfeld mehr. Die Stadt, in der er gelebt habe, heiße XXXX , an seine frühere Anschrift könne er sich nicht mehr erinnern.
In Österreich habe er bis zu seinem 18. Lebensjahr bei seinem Vater und der Stiefmutter gelebt. Seit 2011 stehe er in einer Lebensgemeinschaft mit einer namentlich genannten österr. Staatsangehörigen, mit der er gemeinsam in einer Gemeindewohnung in Wien lebe.
Er habe für Österreich immer einen Aufenthaltstitel besessen. Die Volksschule habe er in Österreich für zwei Jahre und im Anschluss daran eine öffentliche Schule, eine Sonderschule sowie eine berufsvorbereitende Schule besucht. Im Jahr 2009 habe er einen viermonatigen Vorbereitungskurs zur Lehrlingsausbildung als Friseur absolviert und sei er von 25.01.2010 bis 31.10.2010 als Lehrling beschäftigt gewesen. Zusätzlich sei er für drei Monate als geringfügig Angestellter beschäftigt gewesen. Von 29.11.2010 bis 31.12.2010 habe er eine Schnupperlehre als Schlosser absolviert. Von 01.02.2010 bis 01.04.2012 sei er neuerlich Friseurlehrling gewesen. Er habe in den darauffolgenden Jahren immer wieder Gelegenheitsarbeiten verrichtet und seinen Lebensunterhalt in den Zeiten ohne Beschäftigung durch den Bezug von Arbeitslosengeld und mit Unterstützung der Familie bestritten. Vom 10.02.2014 bis zu seiner Festnahme habe er seine Friseurlehre fortgesetzt.
Er habe ein großes soziales Umfeld in Österreich, insbesondere in Form von Vater, Stiefmutter, Schwester, Verlobte, Tochter, Großvater, Großmutter, dreier Tanten, einem Onkel und einem Freund.
In der JA sei er bereits für die Arbeit als Friseur vorgemerkt. Aktuell nehme er an verschiedenen Gruppenangeboten, wie der Kochgruppe des Sozialen Dienstes, teil. Zudem sei man um eine Lehrlingsausbildung bemüht, welche der BF von der Haft aus besuchen kann, wofür der BF nach erfolgter Zusage einen Nachweis erbringen werde.
Der BF habe keinen "sozialen Empfangsraum" in der Türkei, sei der türkischen Sprache nicht mächtig und identifiziere sich nicht mit der türkischen Kultur. Die Sprach- und Schriftkenntnisse in Deutsch seien demgegenüber perfekt. Die Führung in der Haft sei sehr gut. Der BF bereue seine Tat und habe für sein strafbares Handeln die Verantwortung übernommen.
Als Nachweise vorgelegt wurden:
13. Mit Telefax vom 26.09.2014 gab die rechtsfreundliche Vertreterin ihre Bevollmächtigung durch den BF bekannt.
14. Mit dem bekämpften Bescheid des BFA vom 21.03.2015 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG erteilt, unter einem wurde gegen ihn gemäß § 52 Abs. 5 FPG AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt I). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde dem BF eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft dieser Entscheidung gesetzt (Spruchpunkt II). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III).
Unter dem Punkt Verfahrensgang wurden die Eckdaten des Verfahrens und das Vorbringen des BF in seiner Stellungnahme zusammengefasst. Unter einem wurde festgehalten, dass der BF erstmals 2001 einen Aufenthaltstitel erhalten habe und ihm am 03.07.2008 ein unbefristeter Aufenthaltstitel erteilt worden sei. Im Rahmen der Feststellungen wurde ausgeführt, dass der BF im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels und legal ins Bundesgebiet eingereist sei und zu Österreich starke familiäre Bindungen bestünden. Dem ZMR zufolge stehe jedoch fest, dass mit keinem der Familienangehörigen ein gemeinsamer Wohnsitz bestehe und der BF lediglich für zwei Jahre bei seiner Verlobten obdachlos gemeldet gewesen sei. In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, da der BF weder mehr als ein Jahr lang beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt gewesen sei noch eine seiner Lehren tatsächlich abgeschlossen habe, unterliege er nicht dem Assoziationsabkommen EWR - Türkei. Unter der Überschrift "Beweiswürdigung" wurden die unter "Feststellungen" getroffenen Ausführungen zur Person, zum Aufenthalt in Österreich und zum Privat- und Familienleben wörtlich wiederholt. Neu hinzugefügt wurde ein Punkt "betreffend die Gründe für die Erlassung des Einreiseverbotes", wobei im Rahmen der Feststellungen diesbezüglich keine Angaben erfolgten.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wurde im Hinblick auf eine zu treffende Interessensabwägung neben der Aufzählung der relevanten gesetzlichen Bestimmungen und der dazugehörigen Judikatur auf den gg. Fall bezogen ausgeführt, dass sich der BF aufgrund eines unbefristeten Aufenthaltstitels legal in Österreich aufhalte und hierorts starke familiäre Bindungen bestünden. Der BF habe zwar neuerlich eine Lehre begonnen, es sei jedoch keine tatsächliche Integration in den Arbeitsmarkt festzustellen. Aufgrund der bloßen Aufenthaltsdauer sei von einer gewissen sozialen Integration auszugehen, verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen seien nicht aktenkundig, der BF sei aber fünfmal vorbestraft und sei letztlich im Hinblick auf dieses Verhalten nicht von einer tatsächlichen Integration auszugehen. Der BF habe es durch sein strafbares Verhalten bewusst in Kauf genommen in seine Heimat zurückkehren zu müssen. Er hätte sich spätestens seit der Einleitung des gegenständlichen Verfahrens seines unsicheren weiteren Aufenthalts bewusst sein müssen und sei aber dennoch erneut straffällig geworden. Er sei im arbeitsfähigen Alter und sei auch davon auszugehen, dass er die Landessprache seiner früheren Heimat ausreichend beherrsche. Es seien keine Umstände feststellbar gewesen, die eine Rückkehr in die Heimat unzumutbar erscheinen ließen. Einer Unterhaltsverpflichtung könnte der BF auch von seiner Heimat aus nachkommen.
15. Gegen den am 25.03.2015 der Vertreterin des BF zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 10.04.2015 fristgerecht Beschwerde eingebracht.
Ausgeführt wurde dort, dass der BF tatsächlich, wie von der belangten Behörde festgestellt wurde, mehrfach strafgerichtlich verurteilt worden sei. Diese Straftaten seien jedoch durch jugendlichen Leichtsinn und "falsche Freunde" begründet gewesen. Der BF habe die Straftaten außerdem als Jugendlicher bzw. junger Erwachsener begangen.
Die belangte Behörde habe die individuellen Interessen des BF im Rahmen ihrer Interessensabwägung nicht ausreichend berücksichtigt. Der BF sei türkischer Staatsangehöriger und legal eingereist, der Vater besitze einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Der BF führe mit seiner Verlobten, die österreichische Staatsbürgerin sei, ein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK. Er sei zwar nicht bei seiner Verlobten gemeldet, wohne jedoch tatsächlich mit ihr und mit dem gemeinsamen Kind im gemeinsamen Haushalt. Er habe keine Verbindung mehr zur Türkei und habe auch keinen Kontakt mehr mit Verwandten dort. Die Kernfamilie sowie diverse weitere Verwandte des BF würden in Österreich leben. Er sei der türkischen Sprache nicht mehr mächtig, da er seit der Einreise kaum mehr türkisch gesprochen habe und ausschließlich deutschsprachige Freunde habe. Zu Unrecht habe daher die belangte Behörde angenommen, dass der BF noch türkisch sprechen könne. Er habe 2/3 seines Lebens in Österreich verbracht, er spreche daher nur Deutsch und identifiziere sich nicht mit der türkischen Kultur. Er habe in Österreich die Schule besucht und mache derzeit eine Lehre als Friseur. Auch die Verlobte des BF spreche kein Türkisch.
Die Kriterien für die Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens iSd § 8 EMRK seien erfüllt. Der nunmehr 22-jährige BF lebe seit über 14 Jahren legal in Österreich, es bestünde ein tatsächliches und somit schutzwürdiges Familienleben hierorts, der BF sei in Österreich in familiärer, sozialer, sprachlicher und beruflicher Hinsicht integriert und habe keine Bindungen mehr zum Herkunftsstaat. Alleine die Vorstrafen des BF würden die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Der BF bereue seine Straftaten zutiefst und führe jetzt seit der Enthaftung ein geordnetes Leben. Unterstützt und gestärkt durch seine Familie, insbesondere seine Verlobte und deren Mutter, habe er jetzt sein Leben im Griff. Auch seine Vaterschaft habe sein Verantwortungsbewusstsein gestärkt. Es sei daher von einem positiven Gesinnungswandel auszugehen.
In rechtlicher Hinsicht habe die belangte Behörde insbesondere die Judikatur zu "Einwanderern der 2. Generation" vernachlässigt, hier sei insbesondere auf den Fall Maslov gegen Österreich zu verweisen.
Als Beweis wurden die Einvernahme der Verlobten des BF sowie deren Mutter beantragt.
16. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister sowie dem Zentralen Melderegister (ZMR) den BF und seine Verlobte betreffend.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Identität des BF steht fest. Der BF ist türkischer Staatsangehöriger und seit November 2001 in Österreich gemeldet. Er kam im Rahmen der Familienzusammenführung im Alter von 9 Jahren rechtmäßig nach Österreich zu seinem Vater und seiner österreichischen Stiefmutter. Seine Mutter lebt in der Türkei.
Der BF hat bis zu seinem 18. Lebensjahr bei seinem Vater und der Stiefmutter gelebt. In Österreich lebt seine österreichische Freundin, mit der er ein gemeinsames Kind hat. Auch das Kind verfügt über die österreichische Staatsbürgerschaft. Darüber hinaus leben in Österreich eine Schwester, Großvater und Großmutter, drei Tanten, ein Onkel und Freunde des BF.
Er hat zwei Jahre in der Türkei und im Anschluss in Österreich die Volksschule besucht. In weiterer Folge besuchte er die Sonderschule bis 2007.
Er hat von 25.01.2010 bis 31.01.2011 an einem Ausbildungslehrgang gemäß dem Berufsausbildungsgesetz teilgenommen und dafür eine Ausbildungsbeihilfe erhalten. Von 29.11.2010 bis 31.12.2010 hat er eine 120 Unterrichtseinheiten dauernde Schnupperlehre für Schlosser absolviert.
Von 13.02.2012 bis 29.06.2012 hat er die Berufsschule für Frisur, Maske und Perücke besucht. Von 01.02.2012 bis 01.04.2012 hat er eine Friseurlehre teilabsolviert. Vom 10.02.2014 bis 27.06.2014 hat er die Berufsschule für Haar und Körperpflege besucht. Er absolvierte die erste Fachklasse für den Lehrberuf Friseur und Perückenmacher (Stylist) im Schuljahr 2013/2014.
Im Sozialversicherungsdatenauszug (mit Stand vom 15.03.2015) scheinen neben Arbeitslosen- und Krankengeldbezügen nachfolgende Beschäftigungszeiten des BF auf:
15.01. 2010 - 31.03.2010 geringfügig beschäftigt als Arbeiter
25.01. 2010 - 31.10.2010 Angestelltenlehrling
01.02. 2012 - 01.04.2012 Arbeiterlehrling
01.05. 2013 - 14.08.2013 geringfügig beschäftigt als Arbeiter
15.08. 2013 - 22.09.2013 Arbeiter
27.01. 2014 - 27.06.2014 Arbeiterlehrling
01.05. 2014 - 01.05.2014 Arbeiter
06.06. 2014 - 31.07.2014 geringfügig beschäftigt als Arbeiter
12.02. 2015 laufend Arbeiterlehrling
Der BF wurde mit Urteil des XXXX vom 17.09.2009 wegen XXXX schuldig gesprochen. Der Schuldspruch erfolgte aufgrund einer Jugendstraftat unter Vorbehalt der Strafe, Verhängung einer Probezeit von 3 Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe. Die Bewährungshilfe wurde mit 13.07.2011 aufgehoben.
Der BF wurde mit Urteil des XXXX vom 08.10.2009 gemäß XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt unter Anordnung einer Probezeit von 3 Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, verurteilt. Mit 19.01.2011 wurde die Probezeit auf 5 Jahre verlängert. Mit 29.04.2011 wurde die Bewährungshilfe aufgehoben.
Der BF wurde mit Urteil des XXXX vom 19.01.2011 wegen XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
Der BF wurde mit Urteil des XXXX vom 28.01.2014 wegen XXXX zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt.
Der BF wurde mit Urteil des XXXX vom 24.09.2014 wegen XXXX zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt.
Der BF befand sich von 02.08.2009 bis 30.12.2009, von 12.11.2010 bis 08.03.2011, von 14.10.2011 bis 28.12.2011 sowie von 15.07.2014 bis 06.02.2015 in Strafhaft.
2.1. Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt des BFA und die Beschwerde des BF sowie durch die Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister den BF betreffend.
2.2. Identität und Staatsangehörigkeit des BF waren - in Übereinstimmung mit der belangten Behörde - aufgrund der im Akt einliegenden Unterlagen feststellbar.
2.3. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergaben sich aus dem vom erkennenden Gericht eingeholten Strafregisterauszug sowie den im Akt einliegenden strafgerichtlichen Unterlagen.
2. 4 Die bisherigen Erwerbstätigkeiten sowie Ausbildungszeiten im Bundesgebiet ergaben sich - in ebenso unstrittiger Weise - aus dem Sozialversicherungsdatenauszug sowie den hierzu vorgelegten Unterlagen.
2.5. Die rechtmäßige Einreise im Jahr 2001 und der anschließende bis jedenfalls Juli 2013 rechtmäßige Aufenthalt des BF konnten festgestellt werden. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, ob sich der BF aktuell rechtmäßig in Österreich aufhält.
Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung im Kern auf die Feststellung, dass der BF in Österreich seit 03.07.2008 aufgrund eines unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältig ist.
Unstrittig war aufgrund der Aktenlage, dass der BF vorerst aufgrund einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck der Familienzusammenführung vom 26.09.2001 rechtmäßig in Österreich aufhältig war und dieser Aufenthaltstitel mehrmals verlängert wurde.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 NAG ist ein Verlängerungsantrag der Antrag auf Verlängerung des gleichen oder Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels (§ 24) nach diesem Bundesgesetz.
Gemäß § 24 Abs. 1 NAG sind Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet.
Aus der Systematik des § 24 NAG ergibt sich, dass nur rechtzeitig eingebrachte Verlängerungsanträge oder nach § 24 Abs. 2 NAG aus Wiedereinsetzungsgründen verspätet eingebrachte Verlängerungsanträge einen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag rechtmäßigen Aufenthalt verschaffen.
Aus dem im Akt befindlichen Auszug aus dem Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister (IZR) ergibt sich, dass dem BF mit 16.07.2003 eine Niederlassungsbewilligung, gültig bis 15.07.2013, erteilt wurde. Gemäß IZR wurde auch auf der Aufenthaltsberechtigungskarte, ausgestellt am 03.07.2008 wegen Verlustes der alten Karte, als Gültigkeitsdatum der 03.07.2013 dokumentiert. Festgehalten ist in diesem Auszug aus dem IZR weiter, dass der BF (erst) am 20.08.2013 einen Verlängerungsantrag für einen Daueraufenthaltstitel-EU gestellt hat.
Im ersten Schreiben der MA 35, in dem mitgeteilt wurde, dass der BF am 20.08.2013 "einen weiteren Antrag" auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt hat, wurde zwar in der ersten Zeile noch angeführt: "Einholung einer fremdenpolizeilichen Stellungnahme gemäß § 25 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG". In weiterer Folge findet sich diese Passage jedoch in keiner der Urgenzen mehr, sondern wurde nur vom "weiteren Antrag" des BF gesprochen und um Bekanntgabe des Verfahrensstandes ersucht.
Letztlich konnte sohin aufgrund der Eintragungen im IZR sowie der Angabe der MA 35, dass ein "weiterer Antrag" und nicht etwa ein "Verlängerungsantrag" des BF vom 20.08.2013 anhängig sei, nicht abschließend festgestellt werden, ob der BF in Übereinstimmung mit der belangten Behörde aktuell rechtmäßig aufhältig oder entgegen der Kernfeststellung der Behörde aktuell nicht (mehr) rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist. Im letztgenannten Fall hätte die belangte Behörde ihre Entscheidung über eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot sodann rechtsirrig auf § 52 Abs. 5 FPG gestützt.
2.6. Auch die genauen persönlichen und familiären Lebensumstände des BF in Österreich konnten mangels entsprechender Ermittlungen durch die belangte Behörde nicht festgestellt werden.
Die belangte Behörde hat sich - wie in der Beschwerde moniert wurde - mangels ausreichender Ermittlungen im Rahmen ihrer Interessensabwägung nicht ausreichend mit dem Privat- und Familienleben des BF auseinander gesetzt. So geht aus dem handschriftlich vorgelegten Schreiben der Mutter der Freundin des BF vom 30.08.2014 hervor, dass der BF "die letzten drei Jahre" bei ihr bzw. ihrer Tochter gelebt habe. Überdies war der BF - wie die belangte Behörde festhielt - tatsächlich an der Adresse der Freundin zwischen Oktober 2012 und Juli 2014 als obdachlos gemeldet. Demnach hätte sich die belangte Behörde nicht alleine auf die Eintragungen im ZMR stützen dürfen. Es wurde, ohne entsprechende Ermittlungen durchzuführen, kein gemeinsamer Haushalt festgestellt, wobei darauf hinzuweisen ist, dass ein Verstoß gegen das Meldegesetz oder etwaige förderungsrechtliche Kriterien zwar Verwaltungsübertretungen darstellen, es im Rahmen einer Prüfung nach Art. 8 EMRK jedoch auf das tatsächliche Vorliegen eines Familienlebens ankommt. Zusätzlich hielt die belangte Behörde lediglich fest, dass es dem BF möglich wäre seinen Unterhaltspflichten gegenüber der Tochter auch aus dem Ausland nachzukommen. Eine eingehende Auseinandersetzung mit dem Familienleben im Zusammenhang mit der in Österreich geborenen und die österreichische Staatsangehörigkeit innehabenden Tochter erfolgte nicht.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang etwa auf die Entscheidung des VwGH vom 07.05.2014, Zl. 2012/22/0084, in welcher dieser festhielt, dass bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Art. 8 MRK zulässig ist, zu beachten ist, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist und ob eine aus Asylgründen bedingte Trennung der Familie den Eingriff in das Familienleben als unzulässig werten lassen könnte (vgl. E 11. November 2013, 2013/22/0224). In einem solchen Fall ist der damit verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss dann aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden (vgl. E 13. November 2012, 2011/22/0081). Auch der Umstand, dass ein Beschwerdeführer mit seinem Sohn und seiner Lebensgefährtin nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt, änderte nichts an der Tatsache, dass zumindest im Verhältnis zu seinem minderjährigen Kind jedenfalls ein Familienleben iSv Art 8 EMRK besteht (vgl. VfGH vom 29.11.2011, Zl. B884/11; s. Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention4, 2009, S. 205, Rz 17 und die dort zitierte Judikatur des EGMR).
2.7. Wiewohl im bekämpften Bescheid das Assoziationsabkommen - EWR - Türkei mit dem Hinweis gestreift wurde, dass der BF nicht unter dasselbe falle, da er weder mehr als ein Jahr beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt gewesen sei noch eine Lehre abgeschlossen habe (vgl. Art. 6 Assoziationsratsbeschluss 1/80), so ließ die belangte Behörde letztlich Art. 7 ARB 1/80 außer Acht.
Der Erwerb von Rechten nach Art. 7 Arb 1/80 hängt im Wesentlichen von zwei Voraussetzungen ab. Zum einen muss die betreffende Person Familienangehöriger eines bereits dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers sein. Zum anderen muss sie von den zuständigen Behörden dieses Staates die Genehmigung erhalten haben, zu diesem Arbeitnehmer zu ziehen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist nur mehr die Dauer des Aufenthalts zu prüfen. Von Relevanz wären diesbezüglich der Aufenthaltstitel des Vaters des BF sowie dessen Verhältnis zum BF.
Zum Assoziationsabkommen allgemein wird auf die Ausführungen unten in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
3.1. Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen iSd 7. Hauptstücks des AsylG 2005 und die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen iSd 8. Hauptstücks des FPG.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gem. § 28 Abs. 5 VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde zu beheben. Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
1. Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs 3 leg cit legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.
Zum neuen § 28 Abs 3 VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof nunmehr ausgesprochen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich meritorisch zu entscheiden haben, eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen jedoch insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
2. Von der belangten Behörde wurde der aktuelle Aufenthaltsstatus des BF nicht ordnungsgemäß ermittelt, insbesondere ob der BF zeitgerecht einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels gestellt hat oder ob sein bisheriger Aufenthaltstitel nach wie vor gültig ist, weshalb nicht feststellbar war, ob der BF tatsächlich, wie von der belangten Behörde angenommen wurde, aktuell rechtmäßig in Österreich aufhältig ist.
Mangelhaft ermittelt wurde auch das tatsächliche Bestehen eines gemeinsamen Familienlebens des BF im Bundesgebiet mit seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter jenseits bloßer meldepolizeilicher Aufzeichnungen.
Darüber hinaus hat die belangte Behörde in ihrer Entscheidung zum Ausdruck gebracht, dass sie davon ausgeht, dass es sich beim BF um einen bloßen Drittstaatsangehörigen handelt. Da es sich beim BF jedoch um einen türkischen Staatsangehörigen handelt, hätte sich die belangte Behörde auch konkret mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob es sich beim BF nicht um einen begünstigten Drittstaatsangehörigen aufgrund des Assoziierungsabkommen EWG - Türkei bzw. dessen Zusatzprotokoll und dem Assoziationsratsbeschluss 1/80 (ARB), insbesondere der Stillhalteklausel hinsichtlich dem Familiennachzug türkischer Staatsangehöriger zu einer österreichischen Ankerperson handelt (vgl. EuGH in der Rechtssache Dereci, C-256/11). Auch aus dem Assoziierungsabkommen per se könnte ein Aufenthaltsrecht für den BF ableitbar sein.
3.1. Am 12. September 1963 schlossen die damaligen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Rat der Europäischen Gemeinschaften mit der Türkei ein Abkommen zur Gründung einer Assoziation (Assoziierungsabkommen).
Am 23. November 1970 verabschiedeten die Vertragsparteien das "Zusatzprotokoll zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation" (im Folgenden: ZP), das am 1. Januar 1973 in Kraft trat.
In weiterer Folge wurde am 19.09.1980 durch den Assoziationsrat (dem durch das ZP Normsetzungskompetenz übertragen wurde) der Beschluss Nr. 1/80 über die Entwicklung der Assoziation (kurz: ARB 1/80) gefasst, welcher den vorangegangenen Beschluss Nr. 2/76 weitgehend ablöste.
Art. 41 Abs. 1 ZP:
Die Vertragsparteien werden untereinander keine neuen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs einführen.
Art. 9 ARB 1/80:
Die Vertragsparteien erkennen an, dass für den Anwendungsbereich des Abkommens unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die möglicherweise auf Grund von Artikel 8 noch erlassen werden, dem in Artikel 7 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft verankerten Grundsatz entsprechend jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten ist.
Art. 13 ARB 1/80:
Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei dürfen für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.
Art. 14 ARB 1/80:
(1) Dieser Abschnitt gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind.
(2) Er berührt nicht die Rechte und Pflichten, die sich aus den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder zweiseitigen Abkommen zwischen der Türkei und den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ergeben, soweit sie für ihre Staatsangehörigen keine günstigere Regelung vorsehen.
3.2. Der EuGH hat im Urteil vom 15. November 2011, C-256/11, Dereci u. a., ausgeführt, dass die in Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls enthaltene Stillhalteklausel zwar nicht aus sich heraus geeignet ist, türkischen Staatsangehörigen allein auf der Grundlage des Unionsrechts ein Niederlassungsrecht und ein damit einhergehendes Aufenthaltsrecht zu verleihen, und kann ihnen auch weder ein Recht auf freien Dienstleistungsverkehr noch ein Recht zur Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verschaffen.
Eine solche Klausel verbietet jedoch allgemein die Einführung neuer Maßnahmen, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung dieser wirtschaftlichen Freiheiten durch einen türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die für ihn galten, als das Zusatzprotokoll in Bezug auf den betreffenden Mitgliedstaat in Kraft trat (vgl. EuGH Urteil 19. Februar 2009, Soysal und Savatli, C-228/06, Slg. 2009, I-1031). Eine Stillhalteklausel, wie sie Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls enthält, hat nämlich nicht die Wirkung einer materiell-rechtlichen Vorschrift, die das maßgebliche materielle Recht unanwendbar macht und an dessen Stelle tritt, sondern stellt eine gleichsam verfahrensrechtliche Vorschrift dar, die in zeitlicher Hinsicht festlegt, nach welchen Bestimmungen der Regelung eines Mitgliedstaats die Situation eines türkischen Staatsangehörigen zu beurteilen ist, der in einem Mitgliedstaat von der Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen will (vgl. EuGH Urteil 20. September 2007, C-16/05, Tum und Dari; EuGH Urteil 21. Juli 2011, Oguz, C-186/10).
In diesem Zusammenhang ist Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls darauf gerichtet - damit die Voraussetzungen einer schrittweisen Herstellung der Niederlassungsfreiheit zwischen den Mitgliedstaaten und der Republik Türkei nicht erschwert werden -, günstige Bedingungen für ihre schrittweise Verwirklichung zu schaffen, indem er den innerstaatlichen Stellen das absolute Verbot auferlegt, durch eine Verschärfung der zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehenden Bedingungen neue Hindernisse für die Ausübung dieser Freiheit einzuführen. Diese Bestimmung erweist sich somit als notwendige Ergänzung zu Art. 13 des Assoziierungsabkommens, in dessen Rahmen sie die für die schrittweise Beseitigung der innerstaatlichen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit unerlässliche Vorbedingung bildet (vgl. EuGH Urteil Tum und Dari). Auch wenn während eines ersten Abschnitts der schrittweisen Herstellung dieser Freiheit bereits bestehende innerstaatliche Einschränkungen auf dem Gebiet der Niederlassungsfreiheit beibehalten werden können, ist infolgedessen darauf zu achten, dass kein neues Hindernis eingeführt wird, damit die schrittweise Einführung dieser Freiheit nicht zusätzlich behindert wird (VwGH vom 19.05.2014, Zl. Ro 2014/09/0016).
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union ist Art. 13 des Assoziierungsabkommens nicht nur auf die schon in den Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats integrierten türkischen Staatsangehörigen anzuwenden (vgl. grundlegend das Urteil vom 21. Oktober 2003, C 317/01 - Abatay u.a. und C-369/01 - N. Sahin (in der Folge kurz "Urteil Abatay"), Randnr. 73 ff (insb. Randnr. 83), sowie aus jüngerer Zeit etwa das Urteil vom 9. Dezember 2010, C-300/09 - Toprak, und C-301/09 - Oguz, Randnr. 45), allerdings muss die Absicht vorhanden sein sich in den Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaates zu integrieren (vgl. abermals das Urteil Abatay, Randnr. 89 ff). Ferner kann sich auf die Stillhalteklausel nur berufen, wer die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats auf dem Gebiet der Einreise, des Aufenthalts und gegebenenfalls der Beschäftigung beachtet hat; sie steht hingegen nicht einer Verstärkung der Maßnahmen entgegen, die gegenüber türkischen Staatsangehörigen getroffen werden können, die sich in einer nicht ordnungsgemäßen Situation befinden (vgl. das Urteil Abatay, Randnr. 84 f). Die Klausel entfaltet unmittelbare Wirkung und schließt bezüglich der in ihren Geltungsbereich fallenden türkischen Staatsangehörigen die Anwendbarkeit aller neu eingeführten Beschränkungen aus (vgl. zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2011, Zl. 2008/22/0180, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union). (VwGH 26.01.2012, 2008/21/0304)
So hielt der VwGH in seiner Entscheidung vom 19.04.2012, Zl. 2008/18/0202, etwa fest, dass mit Blick auf § 49 Abs. 1 FrG 1997 davon auszugehen ist, dass sich mit dem In-Kraft-Treten des NAG 2005 am 1. Jänner 2006 die Bedingungen für türkische Staatsangehörige, zum Zweck (auch) einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet Aufenthalt nehmen zu dürfen, verschärft haben. Gemäß § 49 Abs. 1 FrG 1997 genossen Angehörige von Österreichern gemäß § 47 Abs. 3 FrG 1997, die Staatsangehörige eines Drittstaates waren, Niederlassungsfreiheit. Nach § 47 Abs. 3 FrG 1997 galten als Angehörige eines Österreichers iSd § 49 Abs. 1 FrG 1997 Ehegatten, Verwandte in absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus sofern ihnen Unterhalt gewährt wird sowie Verwandte und Verwandte des Ehegatten in aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt gewährt wird. Für diese Personen galten, sofern das FrG nicht anderes anordnete, gemäß § 49 Abs. 1 FrG 1997 die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach dem 1. Abschnitt des 4. Hauptstücks des FrG 1997 (§§ 46 ff). Nach § 49 Abs 1 FrG 1997 waren - weitergehende - Voraussetzungen, wie sie § 11 Abs. 2 Z 2 und Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG 2005 (bezugnehmend auf Unterkunft und Unterhaltsmittel) festlegten, nicht angeordnet. Vielmehr war selbst bei geringen Unterhaltsmitteln oder Fehlen eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft zu beurteilen, ob eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit iSd FrG 1997 - gemessen an den für unionsrechtlich begünstigte Fremde festgelegten Maßstäben (vgl. VwGH 31. Mai 2000, 99/18/0399) - vorlag, die es gerechtfertigt hat, die Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu versagen. Des Weiteren durften die von § 49 Abs. 1 FrG 1997 erfassten Fremden jedenfalls - anders als es § 21 Abs. 1 NAG 2005 vorsieht - auch den Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels im Inland stellen und die Entscheidung über diesen Antrag hier abwarten. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit war Inhabern eines nach § 49 Abs. 1 FrG 1997 ausgestellten Aufenthaltstitels an sich nicht verwehrt. Die Rechtslage des NAG 2005 erwies sich somit gegenüber der früheren Rechtslage nach den Bestimmungen des FrG 1997 als verschärft. Diese Verschärfung stellt für türkische Staatsangehörige eine neue Beschränkung der Möglichkeit der Aufenthaltsnahme und sohin auch der Möglichkeit, eine Erwerbstätigkeit in Österreich aufzunehmen, dar. Nach dem Urteil des EuGH vom 15. November 2011, C- 256/11, Rs. Dereci ua, ist eine solche Verschärfung aber nicht mit den unionsrechtlichen Vorgaben, die sich aus den den türkischen Staatsangehörigen zugutekommenden Stillhalteklauseln ergeben, vereinbar. Somit hat in diesen Fällen die Prüfung der Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht anhand der Bestimmungen des NAG bzw. der aktuellen Rechtslage, sondern anhand der Bestimmungen des FrG 1997 - ungeachtet dessen mittlerweile erfolgten Außer-Kraft-Tretens - zu erfolgen (vgl. VwGH 15. 12.2011, 2007/18/0430).
Daraus folgte für den VwGH weiter, dass die belangte Behörde im gg. Fall (auch) die Voraussetzungen zur Erlassung einer Ausweisung nicht anhand der Bestimmungen des NAG und des anhand dieser Maßstäbe zu interpretierenden § 54 FPG (hier: Abs. 1 Z. 2, Ausweisung eines Fremden mit Aufenthaltstitel, weil im Zuge eines Verlängerungsverfahrens ein Versagungsgrund zu Tage getreten war), sondern anhand der (für den Beschwerdeführer günstigeren) Bestimmungen des FrG - ungeachtet dessen mittlerweile erfolgten Außer-Kraft-Tretens - zu messen hatte.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Ausführungen im og. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.12.2011, 2007/18/0430, wonach die Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd § 47 Abs. 2 FrG 1997 an den für unionsrechtlich begünstigte Fremde festgelegten Maßstäben zu messen ist (VwGH 31. Mai 2000, 99/18/0399). Dieser von der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) entwickelte Maßstab verlangt, dass eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (VwGH 14. September 2001, 99/19/0074).
3.3. Die §§ 49 Abs. 1 sowie 47 Abs. 2 - 4 des (mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getretenen) Fremdengesetzes 1997 lauteten - samt Überschriften - auszugsweise wie folgt:
Aufenthaltsberechtigung begünstigter Drittstaatsangehöriger
§ 47. (1) ...
(2) Sofern die EWR-Bürger zur Niederlassung berechtigt sind, genießen begünstigte Drittstaatsangehörige (Abs. 3) Niederlassungsfreiheit; ihnen ist eine Niederlassungsbewilligung auszustellen, wenn ihr Aufenthalt nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Solche Fremde können Anträge auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland stellen. ...
(3) Begünstigte Drittstaatsangehörige sind folgende Angehörige eines EWR-Bürgers:
2. Verwandte in absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus sofern ihnen Unterhalt gewährt wird;
3. Verwandte und Verwandte des Ehegatten in aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt gewährt wird.
(4) Begünstigten Drittstaatsangehörigen, die ihren Hauptwohnsitz ununterbrochen seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, darf die weitere Niederlassungsbewilligung nicht versagt werden; für Ehegatten (Abs. 3 Z 1) gilt dies nur, wenn sie mehr als die Hälfte der Zeit mit einem EWR-Bürger verheiratet waren.
..."
Angehörige von Österreichern
§ 49. (1) Angehörige von Österreichern gemäß § 47 Abs. 3, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, genießen Niederlassungsfreiheit; für sie gelten, sofern im Folgenden nicht anderes gesagt wird, die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach dem 1. Abschnitt. Solche Fremde können Anträge auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland stellen.
3.4. Die Ausführungen oben zur sogen. Stillhalteklausel wären im gg. Fall relevant, wenn ein Verwandter des BF iSd § 47 Abs. 3 FrG die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt und der BF dadurch als dessen Angehöriger gemäß § 49 Abs. 1 iVm § 47 Abs. 3 FrG die Rechtsstellung eines begünstigten Drittstaatsangehörigen erlangt.
Der BF ist nicht verheiratet, jedoch ist der BF im Wege der Familienzusammenführung nach Österreich gekommen um zu seinem Vater und der Stiefmutter zu gelangen.
Von der belangten Behörde wurden weder die aktuelle Staatsangehörigkeit des Vaters des BF noch die Frage, ob der BF zwischenzeitlich von seiner österreichischen Stiefmutter adoptiert wurde und ihm Unterhalt bezahlt wird, geklärt.
3.5. In Art. 6 ARB 1/80 werden die Rechte türkischer Staatsangehöriger geregelt, welche je nach Beschäftigungsdauer in Österreich bestimmte Ansprüche im Hinblick auf ihre Weiterbeschäftigung und letztlich den Aufenthalt ableiten können. Demgegenüber regelt Art. 7 ARB 1/80 die Stellung der Familienangehörigen dieser Arbeitnehmer.
Nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. insb. EuGH 20.9.1990, Rs C-192/89, Slg. 1990, I-3461, Sevince) sind beide Bestimmungen in dem Sinn unmittelbar anwendbar, dass sich türkische Arbeitnehmer bzw. ihre Familienangehörigen den Mitgliedstaaten gegenüber unmittelbar auf diese Rechte berufen können. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere dessen Erkenntnis vom 25. Juni 1996, Zl. 96/09/0088) gilt der Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 ohne weiteres auch in Österreich und ist auch hier unmittelbar anwendbar. Türkische Arbeitnehmer bzw. deren Familienangehörige genießen dementsprechend bei Erfüllung der im ARB vorgegebenen Voraussetzungen auch in Österreich "freien (demnach keiner konstitutiven Bewilligung bedürftigen) Zugang" zu bestimmten Beschäftigungen im Lohn- oder Gehaltsverhältnis. Sie haben der verwaltungsgerichtlichen Judikatur zufolge auch Anspruch auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, mit dem das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art 6 bzw. 7 ARB deklarativ bestätigt wird.
Darüber hinaus bejahte der EuGH in der zitierten Entscheidung Sevince die Frage, ob aus dem Anspruch auf eine Arbeitserlaubnis auch aufenthaltsrechtliche Folgerungen zu ziehen sind, und führte hierzu weiter aus, ohne Aufenthaltsrecht werde dem ARB 1/80 seine praktische Wirksamkeit genommen, weshalb im Falle eines Anspruchs auf eine Arbeitserlaubnis auch ein Aufenthaltsrecht besteht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 15.03.2012, Zl. 2009/01/0036 darauf aufbauend festgehalten, dass die zum Aufenthaltsrecht ergangene Rechtsprechung (VwGH 25. Februar 2010, Zl. 2007/21/0398; VwGH 10. November 2009, Zl. 2008/22/0687; VwGH 18. März 2010, Zl. 2008/22/0408; VwGH 15. Mai 2002, Zl. 2002/12/0048; E 22. Oktober 2001, Zl. 97/19/1550) sich auf den Umstand gründet, dass dem Betreffenden ein unmittelbar aus dem Assoziationsrecht herrührendes Aufenthaltsrecht zukommt, zumal aus der unmittelbaren Wirkung des Art. 6 ARB nicht nur folgt, dass der Betroffene hinsichtlich der Beschäftigung ein individuelles Recht unmittelbar aus dem Beschluss Nr. 1/80 herleiten kann, sondern dass die praktische Wirksamkeit dieses Rechts außerdem zwangsläufig die Existenz eines entsprechenden Aufenthaltsrechts voraussetzt (dies unter Verweis auf die Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 7. Juli 2005, Rs C-383/03, Dogan, Rn 14, vom 26. Oktober 2006, Rs C-4/05, Güzeli, Rn 25, und vom 29. September 2011, Rs C-187/10, Unal, Rn 30). Im Falle des Bestehens einer aus Art. 6 (oder Art. 7) ARB resultierenden Rechtsposition kommt einer Aufenthaltsberechtigung demnach bloß deklaratorische Bedeutung zu.
Hat der Fremde aufgrund eines legalen Aufenthaltes und einer entsprechenden (bewilligten) Beschäftigung eine Rechtsstellung nach Art. 6 ARB erlangt, war er gemäß VwGH im Sinn des § 21 Abs. 2 Z 2 NAG 2005 ("Fremde, die bisher rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen waren, auch wenn sie zu dieser Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben") auch bisher rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen (zur Qualifizierung eines assoziationsberechtigten Aufenthalts als "rechtmäßiger Aufenthalt ohne Bewilligung" vgl. VwGH vom 15. Mai 2002, 2002/12/0048 zu § 1 AufG). Auf die bloß deklaratorische Bedeutung einer Aufenthaltsberechtigung im Fall des Bestehens einer aus Art. 6 oder Art. 7 ARB resultierenden Rechtsposition hat der EuGH in seinen Urteilen vom 17. September 2009, Rs. C-242/06, "T. Sahin", Rnr. 59, und vom 16. März 2000, Rs. C-329/97, "Ergat", Rnr. 62, hingewiesen. In letzterem hat der EuGH etwa ausdrücklich festgehalten (Rnr. 58), dass die Mitgliedstaaten nicht befugt sind, das einem türkischen Staatsangehörigen unmittelbar durch das Gemeinschaftsrecht verliehene Recht auf freien Zugang zu jeder beruflichen Tätigkeit und das entsprechende Recht, sich zu diesem Zweck im Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten, dadurch zu beschränken, dass sie die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis mit der Begründung ablehnen, er habe sie verspätet beantragt (VwGH vom 10. November 2009, Zl. 2008/22/0687).
3.5.1. Artikel 6 ARB 1/80 lautet:
"(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat
--nach einem Jahr ordnungsgemässer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;
--nach drei Jahren ordnungsgemässer Beschäftigung - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;
--nach vier Jahren ordnungsgemässer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.
(2) Der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit werden den Zeiten ordnungsgemässer Beschäftigung gleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäss festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemässer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche.
(3) Die Einzelheiten der Durchführung der Absätze 1 und 2 werden durch einzelstaatliche Vorschriften festgelegt."
In diesem Zusammenhang stellte sich die Frage, ob der BF am regulären Arbeitsmarkt in Österreich als Arbeitnehmer über einen bestimmten Zeitraum eine ordnungsgemäße und echte Tätigkeit im Sinne des ARB ausgeübt hat, welche nicht wegen ihres geringen Umfangs völlig untergeordnet und unwesentlich war (vgl zum Arbeitnehmerbegriff und zum Verlust erworbener Rechte: EuGH im Fall Genc vom 04.02.2010, C-14/09 sowie EuGH 18.12.2008, Rechtssache C-337/07 "Altun").
Aufgrund der kurzen Beschäftigungsdauer des BF gemäß dem vorgelegten Sozialversicherungsdatenauszug konnte - wie schon von der belangten Behörde richtig festgehalten wurde - nicht von einer entsprechenden Beschäftigung ausgegangen werden.
Aus Art 6 ARB 1/80 konnte der BF somit auch aus Sicht des BVwG im vorliegenden Fall keine Rechte für sich ableiten.
3.5.2. Artikel 7 ARB 1/80 lautet:
"Die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen,
--haben vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben;
--haben freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben.
Die Kinder türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, können sich unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in dem betreffenden Mitgliedstaat dort auf jedes Stellengebot bewerben, sofern ein Elternteil in dem betreffenden Mitgliedstaat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war."
Der EuGH hat im Urteil vom 18. Dezember 2008, Rechtssache C-337/07 "Altun", in Randnummern 22 - 33 wie folgt ausgesprochen:
"Wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 ergibt, hängt das Recht des Kindes eines türkischen Arbeitnehmers, sich im Aufnahmemitgliedstaat auf jedes Stellenangebot zu bewerben, von zwei Voraussetzungen ab:
Der betreffende Arbeitnehmer muss dem regulären Arbeitsmarkt dieses Staates angehören, und das Kind muss dort sei mindestens drei Jahren seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz haben. Klarzustellen ist, dass mit der ersten Voraussetzung nicht die ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 gemeint ist, sondern ausschließlich die Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt.
Zur Zugehörigkeit des türkischen Arbeitnehmers zum regulären Arbeitsmarkt hat der Gerichtshof entschieden, dass dieser Begriff im Rahmen der Auslegung von Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 die Gesamtheit der Arbeitnehmer bezeichnet, die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats nachkommen und somit das Recht haben, eine Berufstätigkeit in dessen Hoheitsgebiet auszuüben (Urteile vom 26. November 1998, Birden, C-1/97, Slg. 1998, I-7747, Randnr. 51, und vom 24. Januar 2008, Payir u. a., C-294/06, Slg. 2008, I-203, Randnr. 29).
Ein türkischer Arbeitnehmer gehört trotz einer vorübergehenden Unterbrechung seines Arbeitsverhältnisses für den Zeitraum, der angemessen ist, um eine andere Beschäftigung zu finden, weiterhin im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats an, und zwar unabhängig davon, welchen Grund die Abwesenheit des Betroffenen vom Arbeitsmarkt hat, sofern diese Abwesenheit vorübergehender Natur ist (Urteil vom 7. Juli 2005, Dogan, C-383/03, Slg. 2005, I-6237, Randnrn. 19 und 20).
Ein türkischer Arbeitnehmer ist erst dann vom regulären Arbeitsmarkt ausgeschlossen, wenn er objektiv keine Möglichkeit mehr hat, sich in den Arbeitsmarkt wiedereinzugliedern, oder den Zeitraum überschritten hat, der angemessen ist, um nach einer vorübergehenden Beschäftigungslosigkeit eine neue Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis zu finden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Februar 2000, Nazli, C-340/97, Slg. 2000, I-957, Randnr. 44, und Dogan, Randnr. 23).
Die Lage der unverschuldeten Arbeitslosigkeit, in der sich jemand befand, nachdem das Unternehmen, in dem er gearbeitet hatte, Insolvenz angemeldet hatte, kann nicht bereits seiner weiteren Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats entgegenstehen.
Die Ausführungen in den Randnrn. 23 bis 25 des vorliegenden Urteils zum Begriff der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 können auch für die Auslegung von Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses herangezogen werden.
Würde dieser Begriff unterschiedlich ausgelegt, je nachdem, ob er im Rahmen von Art. 6 oder von Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 betrachtet wird, könnte dies die Kohärenz des Systems beeinträchtigen, das der Assoziationsrat eingerichtet hat, um die Lage der türkischen Arbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat schrittweise zu festigen.
Es ist daran zu erinnern, dass der Beschluss Nr. 1/80 die allmähliche Integration der türkischen Staatsangehörigen, die die Voraussetzungen einer der Bestimmungen dieses Beschlusses erfüllen und damit in den Genuss der darin vorgesehenen Rechte kommen, im Aufnahmemitgliedstaat fördern soll (Urteil Derin, Randnr. 53).
Was die Voraussetzung des Wohnsitzes angeht, verlangt Art. 7 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80, dass der Familienangehörige eines türkischen Arbeitnehmers bei diesem mindestens drei Jahre lang ununterbrochen seinen Wohnsitz hat.
Nach ständiger Rechtsprechung ist hierfür erforderlich, dass sich die Familienzusammenführung, die der Grund für die Einreise des Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers in den Aufnahmemitgliedstaat war, während einer bestimmten Zeit im tatsächlichen Zusammenleben des Betroffenen mit dem Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft manifestiert und dass dieses Zusammenleben so lange andauert, wie der Betroffene nicht selbst die Voraussetzungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt dieses Staates erfüllt (vgl. Urteile vom 16. März 2000, Ergat, C-329/97, Slg. 2000, I-1487, Randnr. 36, und Derin, Randnr. 51).
Daraus folgt, dass der türkische Arbeitnehmer, mit dem der Familienangehörige zusammenlebt, während der gesamten Dauer des Zusammenlebens, die erforderlich ist, damit Letzterer das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats erwirbt, dem regulären Arbeitsmarkt dieses Staates angehören muss.
Die beiden Voraussetzungen, die in Randnr. 22 des vorliegenden Urteils genannt sind, müssen gleichzeitig vorliegen."
3.5.3. Der BF ist 2001 im Rahmen des Familiennachzugs zum Vater und dessen neuer Ehegattin nach Österreich gelangt.
Von der belangten Behörde wurden keine Feststellungen im Zusammenhang mit der Frage der bisherigen Erwerbstätigkeit der Eltern (insbesondere des Vater) des BF in Österreich, ihrem allenfalls weiterhin bestehenden Zugang zum Arbeitsmarkt und einer damit einhergehenden Rechtsstellung des BF nach Art. 7 ARB 1/80 getroffen.
Es war daher auch nicht beurteilbar, ob der BF allenfalls Rechte aus Art. 7 ARB 1/80 ableiten kann.
Hinzuweisen ist auch darauf, dass die nach Art. 7 ARB rechtmäßig erworbenen Rechte vom Fortbestehen der Voraussetzungen für ihre Entstehung - sowie einer Dokumentation, vgl. oben - unabhängig sind. Hierzu wird auf den in der Entscheidung des EuGH Bozkurt vom 22.12.2010, C-303/08, unter Bezugnahme auf den in der Entscheidung Kus festgehaltenen Grundsatz der Wahrung wohlerworbener Rechte, sowie die Entscheidung des EuGH Pehlivan vom 16.06.2011, C-484/07, verwiesen.
In der Entscheidung Bozkurt wird in Randnummer 39ff ausgeführt:
"Unter diesem Blickwinkel hat der Gerichtshof entschieden, dass Rechte wie die von Herr Bozkurt nach Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 rechtmäßig erworbenen vom Fortbestehen der Voraussetzungen für ihre Entstehung unabhängig sind (vgl. Urteile Ergat, Randnr. 40, Cetinkaya, Randnr. 31, Aydinli, Randnr. 26, Derin, Randnr. 53 und Altun, Randnr. 36), so dass der Familienangehörige, der bereits Rechte nach diesem Beschluss innehat, seine Stellung im Aufnahmemitgliedstaat schrittweise festigen und sich dort dauerhaft integrieren kann, indem er ein von der Person, von der er diese Rechte ableitete, unabhängiges Leben führt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Ergat, Randnrn. 43 und 44).
Bei der in vorstehender Randnummer dargelegten Auslegung handelt es sich lediglich um den Ausdruck des allgemeineren Grundsatzes der Wahrung wohlerworbener Rechte, der im Urteil vom 16. Dezember 1992, Kus (C-237/91, Slg. 1992, I-6781, Randnrn. 21 und 22), aufgestellt wurde und wonach die Rechte aus einer Bestimmung des Beschlusses Nr. 1/80, sobald sich der türkische Staatsangehörige wirksam auf sie berufen kann, nicht mehr vom Fortbestehen der zu ihrer Entstehung führenden Umstände abhängen, da dieser Beschluss keine solche Voraussetzung vorsieht. In der mit dem Urteil Kus abgeschlossenen Rechtssache war der fragliche Umstand eine Ehe, aufgrund derer der betroffene türkische Staatsangehörige in das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats hatte einreisen dürfen und die dann zu einem Zeitpunkt geschieden wurde, zu dem der Betroffene bereits Rechte erworben hatte, in diesem Fall aus Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80. Mit Randnr. 22 des Urteils vom 5. Oktober 1994, Eroglu, C-355/93, Slg. 1994, I-5113, wurde dieser Grundsatz im Rahmen von Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 für anwendbar erklärt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Ergat, Randnr. 40, Aydinli, Randnr. 26, Derin, Randnr. 50, sowie Altun, Randnrn. 42 und 43).
Auf der Grundlage entsprechender Sachverhaltsermittlungen ist daher von der belangten Behörde zu klären, ob der BF allenfalls Rechte aus Art. 7 ARB 1/80 ableiten kann.
3.6. Artikel 14 ARB 1/80 hat folgenden Wortlaut:
"(1) Dieser Abschnitt gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind.
(2) Er berührt nicht die Rechte und Pflichten, die sich aus den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder zweiseitigen Abkommen zwischen der Türkei und den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ergeben, soweit sie für ihre Staatsangehörigen eine günstigere Regelung vorsehen."
Sind Rechte aus dem ARB 1/80 erst einmal entstanden, kann der türkische Staatsangehörige sie nur noch unter zwei Voraussetzungen wieder verlieren. Entweder er verlässt den Aufnahmemitgliedstaat ohne berechtigte Gründe für einen nicht unerheblichen Zeitraum oder er stellt wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche, schwerwiegende und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit gemäß Artikel 14 dar (VwGH 28. Februar 2006, 2002/21/0130).
Gemäß der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.12.2012, Zl. 2011/23/0170, verliert ein Fremder die Rechtsstellung nach Art. 6 oder 7 ARB 1/80 infolge eines als Maßnahme nach Art. 14 ARB 1/80 zu verstehenden Aufenthaltsverbotes, welches gegen ihn erlassen worden ist (vgl. VwGH 17. März 2009, 2008/21/0206; VwGH 10. November 2009, 2008/22/0848).
Der EuGH hat sich in der Rechtssache Ziebell (Entscheidung vom 08.12.2011, C-371/08) ausführlich mit Art. 14 ARB und damit den Voraussetzungen für die Ausweisung assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger auseinander gesetzt. Bei der Bestimmung des Umfangs der in Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 vorgesehenen Ausnahmen ist - so der EuGH - zu berücksichtigen, wie diese Ausnahmen im Bereich der Freizügigkeit von Unionsbürgern ausgelegt werden (EuGH im Fall "Nazli", Rn. 56, 10.02.2000, C-3401/97; Fall "Bozkurt II", Rn. 55, 06.06.1995, C-434/93). Dies sei umso mehr gerechtfertigt, als Artikel 14 Absatz 1 nahezu denselben Wortlaut wie Artikel 45 Absatz 3 AEUV habe. Daher seien die im Rahmen der Artikel 45 bis 47 AEUV (ex-Artikel 39 bis 41 EGV) geltenden Grundsätze so weit wie möglich auf die Assoziierungsberechtigten zu übertragen (EuGH im Fall "Polat", Rn. 29 m.w.N. vom 04.10.2007, C-349/06). Es ist jedoch laut EuGH nicht möglich, die Regelung zum Schutz der Unionsbürger vor Ausweisung (Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2004/38/EG) auf die Garantien gegen die Ausweisung türkischer Staatsangehöriger zu übertragen ("Ziebell", Rn. 60). Für Unionsbürger würden zum Schutz vor Ausweisungsmaßnahmen viel stärkere Maßnahmen getroffen, die nicht auf - aus vorwiegend wirtschaftlichen Überlegungen - assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige übertragbar seien ("Ziebell", Rn. 70).
Für den Mindestschutz vor Ausweisungen sind stattdessen gemäß der Rechtsprechung des EuGH und entsprechend Artikel 12 der Richtlinie 2003/109/EG folgende Punkte bei der Ausweisung zu berücksichtigen ("Ziebell", Rn. 79):
--Eine Gefahr im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 muss gegenwärtig, tatsächlich und hinreichend schwer sein und überdies ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren ("Polat", Rn. 32 und 34). Darüber hinaus muss die in Rede stehende staatliche Maßnahme für die Wahrung dieses Grundinteresses unerlässlich sein ("Ziebell", Leitsatz).
--Das Erfordernis einer gegenwärtigen Gefahr bedeutet, dass zum Beispiel bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsverfügung Tatsachen zu berücksichtigen sind, die nach der letzten Behördenentscheidung eingetreten sind und die den Wegfall oder eine nicht unerhebliche Verminderung der gegenwärtigen Gefährdung mit sich bringen können, die das Verhalten des Betroffenen für die öffentliche Ordnung darstellen würde ("Cetinkaya", Rn. 47; "Ziebell", Rn. 84).
--Eine Ausweisung aus generalpräventiven Gründen ist nicht zulässig. Maßgebend darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen sein. Dieses muss auf die konkrete Gefahr von weiteren schweren Störungen der öffentlichen Ordnung hindeuten. Der Umstand, dass mehrere strafrechtliche Verurteilungen vorliegen, ist hierbei für sich genommen ohne Bedeutung ("Polat", Rn. 35 f. m.w.N.; "Dogan", Rn. 24; "Nazli", Rn. 61, 63 f.; "Bozkurt II", Rn. 59). Dasselbe gilt für die Dauer einer Inhaftierung des Betroffenen ("Ziebell", Rn. 83).
--Die Ausweisungsverfügung darf auch nicht auf wirtschaftlichen Überlegungen beruhen ("Ziebell", Rn. 80).
--Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats haben, bevor sie eine Ausweisungsverfügung erlassen, die Dauer des Aufenthalts der betreffenden Person im Hoheitsgebiet dieses Staates, ihr Alter, die Folgen einer Ausweisung für die betreffende Person und ihre Familienangehörigen sowie ihre Bindungen zum Aufenthaltsstaat oder fehlenden Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen ("Ziebell", Rn. 80).
--Die Ausweisung ist eine Ausnahme vom Grundsatz der Arbeitnehmerfreizügigkeit und als solche eng auszulegen ("Ziebell", Rn. 81). Erforderlich ist eine Einzelfallprüfung, bei der der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Grundrechte des Betroffenen, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, zu wahren sind ("Ziebell", Rn. 82).
Wer Rechte aus Artikel 6 oder 7 ARB 1/80 geltend machen kann, darf damit nur ausgewiesen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens - außer der Störung der öffentlichen Ordnung, die jede Gesetzesverletzung darstellt - eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt ("Nazli", Rn. 61).
Hat der Assoziationsberechtigte sich seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, ist nach der Feststellung des EuGH ergänzend immer Artikel 12 der Daueraufenthaltsrichtlinie 2003/109/EG zu berücksichtigen ("Ziebell", Rn. 79).
Nach Artikel 12 der Daueraufenthaltsrichtlinie kann eine Ausweisung nur erfolgen, wenn der Betreffende eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt. Die Ausweisung darf zudem nicht auf wirtschaftlichen Überlegungen beruhen. Zu berücksichtigen sind Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, Alter, Folgen der Ausweisung für den Betroffenen und seine Familienangehörigen, Bindungen zum Bundesgebiet beziehungsweise fehlende Bindungen zum Herkunftsstaat. Maßgeblich sind also auch nach diesem Maßstab allein spezialpräventive Erwägungen. Allein die Dauer einer Inhaftierung ist als Begründung der Ausweisung nicht ausreichend, kann aber ein Indiz für die Schwere der Straftat sein und ist dann im Rahmen der Gefahrenprognose zu berücksichtigen.
3.6.1. Gestützt auf die angeführte Judikatur des EuGH sowie des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 29.11.2006, Zl. 2006/18/0339) ist festzuhalten, dass im Hinblick auf Art. 14 ARB 1/80 und die insoweit gebotene Gleichbehandlung von assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen mit EWR-Bürgern verlangt wird, dass die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen türkischen Staatsangehörigen, dem Rechte nach dem ARB 1/80 zukommen, nur unter den Voraussetzungen nach § 86 Abs. 1 FPG idF Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 erfolgen kann (VwGH 11.12.2007, 2006/18/0278; VwGH 9. 11. 2011, 2011/22/0264).
Hat der Fremde eine nach Art. 6 ARB 1/80 geschützte Rechtsposition erreicht, so zieht dies die Anwendbarkeit des § 66 bzw. § 67 Abs. 1 FPG 2005 idF FrÄG 2011 nach sich (VwGH 10.10.2012, Zl. 2012/18/0088).
Ein Vergleich des bisherigen § 86 Abs. 1 FPG 2005 mit der nunmehrigen Bestimmung des § 67 Abs. 1 FPG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 zeigt, dass jene Kriterien, die erfüllt sein müssen, um davon ausgehen zu können, es liege nach diesen Bestimmungen eine maßgebliche vom Fremden ausgehende Gefahr vor, inhaltlich nahezu unverändert geblieben sind. Lediglich in § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG 2005 wird nunmehr nur noch auf die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, nicht aber auch auf eine solche der öffentlichen Ordnung (so noch der bis zur Novellierung mit BGBl. I Nr. 122/2009 geltende § 86 Abs. 1 fünfter Satz FPG 2005) abgestellt. Demgemäß ist davon auszugehen, dass die bisherige zu § 86 Abs. 1 FPG 2005 ergangene Rechtsprechung im Wesentlichen - lediglich unter Bedachtnahme auf die Einschränkung in § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG 2005 - auf die Beurteilung, ob eine Gefährdung im Sinne des § 67 Abs. 1 FPG 2005 vorliegt, übertragbar ist. Darüber hinaus ergeben sich auch weitere Hinweise zur Auslegung betreffend das Vorliegen einer Gefährdung nach § 67 Abs. 1 FPG 2005 anhand des § 67 Abs. 3 FPG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, weil in den dort genannten Fällen der Gesetzgeber festgelegt hat, dass das sonst mit einer Höchstdauer von zehn Jahren zu befristende Aufenthaltsverbot (§ 67 Abs. 2 FPG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011) sogar auf unbestimmte Zeit ("unbefristet") ausgesprochen werden kann. Insoweit ist davon auszugehen, dass bei Erfüllen eines der in § 67 Abs. 3 FPG 2005 enthaltenen Tatbestände das Vorliegen einer Gefährdung im Sinn des § 67 Abs. 1 FPG 2005 indiziert ist (VwGH 9.11.2011, Zl. 2011/22/0264).
Bei der Beurteilung im Rahmen des § 67 FPG kann laut Verwaltungsgerichtshof auf den Katalog des § 60 FrPolG als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden Der Verwaltungsgerichtshof hielt diesbezüglich zu § 60 FrPolG idF BGBl. 100/2005 in seiner Entscheidung vom 14.12.2006, 2006/18/0421 fest:
"Bei der Frage, ob gegen türkische Staatsangehörige, denen die Rechtsstellung nach Art. 6 oder Art. 7 ARB zukommt, ein Aufenthaltsverbot zu erlassen ist, ist § 60 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 FrPolG 2005 insofern von Bedeutung, als ein Aufenthaltsverbot nur bei Vorliegen der in § 60 Abs. 1 Z. 1 legcit genannten Voraussetzungen erlassen werden darf und auf den Katalog des § 60 Abs. 2 legcit als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden kann. Für die Beantwortung, ob die in § 86 Abs. 1 erster und zweiter Satz FrPolG 2005 iVm § 60 Abs. 1 Z. 1 legcit umschriebene Annahme gerechtfertigt ist, ist zu prüfen, ob sich aus dem gesamten Fehlverhalten des Fremden ableiten lässt, dass sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Ferner dürfen gemäß Art. 14 Abs. 1 ARB die einem türkischen Staatsangehörigen unmittelbar aus dem ARB zustehenden Rechte nur dann im Weg einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme abgesprochen werden, wenn diese Maßnahme dadurch gerechtfertigt ist, dass das persönliche Verhalten des Betroffenen auf die konkrete Gefahr von weiteren schweren Störungen der öffentlichen Ordnung hindeutet. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist nur zulässig, wenn auf Grund eines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. (VwGH 27. Juni 2006, 2006/18/0138)."
Aufenthaltsverbot
§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. -der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. -auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. -auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. -der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
Als Beurteilungsmaßstab, wann eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt, ist daher auch die entsprechende Judikatur des VwGH zum FrG 1997, maßgeblich, wenn der BF unter ARB 1/80 fällt.
Nach ständiger Judikatur des VwGH zum FrG 1997 war für die Gefährdungsprognose das der strafbaren Handlung zugrunde liegende Fehlverhalten maßgeblich. Bei der Gefährdungsprognose war zu prüfen, ob durch das betreffende strafbare Verhalten des Antragstellers im Fall der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet würde. Maßgeblich für die Erstellung der Gefährdungsprognose war das Gesamtfehlverhalten der betroffenen Person. Bei der Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und aus das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild. Strafgerichtliche Verurteilungen waren in diese Beurteilung ebenso miteinzubeziehen wie verwaltungsbehördliche Strafen. Auch ausländische strafgerichtliche Verurteilungen konnten berücksichtigt werden, wenn sie den in § 73 StGB statuierten Voraussetzungen für eine Gleichwertigkeit mit einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht gerecht wurden. Nur unter der Voraussetzung der Gefährdungsprognose durfte davon ausgegangen werden, dass dem Fremden eine Niederlassungsbewilligung nicht zu erteilen und eine Ausweisung zu verfügen war.
Art 27 der FreizügigkeitsRL 2004/38 und § 67 FPG entsprechend müsste das persönliche Verhalten des BF damit eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Außerdem sind vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen nicht zulässig.
Sollte der Aufenthalt des BF im Rahmen einer Rechtsposition nach dem Assoziationsabkommens seit länger als zehn Jahren im Bundesgebiet bestehen, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
So wurde beispielsweise ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot gegen einen seit mehr als 15 Jahren in Österreich lebenden türkischen Staatsbürger, der unter anderem wegen seines Suchtmitteldeliktes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden war, für zulässig erachtet (VwGH 27. 6. 2006, 2006/18/0138). Auch wurde eine Beschwerde gegen ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot einer polnischen Staatsbürgerin, die wegen Schlepperei und Gebrauch fremder Ausweise zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon zwei Monate unbedingt, verurteilt worden war, und gegen die über 50 Verwaltungsvormerkungen wegen Parkdelikten oder Übertretung der Höchstgeschwindigkeit vorlagen, abgewiesen (VwGH 27. 3. 2007, 2007/18/0135.)
3.6.2. Die belangte Behörde wird sohin hinsichtlich der strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers nicht nur die Tatbestände des Strafgesetzbuches und die Höhe der verhängten Strafen zu berücksichtigen haben, sondern die vom Beschwerdeführer konkret begangenen strafbaren Handlungen und deren Unrechtsgehalt (Anzahl, Zeitraum der Taten, Strafzumessungsgründe) zu bewerten haben. Auch wird in diesem Zusammenhang die belangte Behörde ein etwaiges Wohlverhalten des BF sowie familiäre Bindungen im Zusammenhang mit einer Zukunftsprognose entsprechend zu würdigen haben.
Bei der Interessenabwägung sind jedenfalls die familiäre und soziale Integration im Inland und Bindungen im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Im bekämpften Bescheid finden sich keine auf ausreichenden Ermittlungen basierende Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich bzw. zu Anknüpfungspunkten in der Türkei.
In diesem Zusammenhang wird auch noch die Frage zu beantworten sein, ob sich der BF durchgängig in Österreich aufgehalten hat oder zwischenzeitlich für einen nicht nur geringfügigen Zeitraum in die Türkei gereist ist.
Der durch das Aufenthaltsverbot bewirkten Beeinträchtigung des gemeinsamen Familienlebens muss die dargestellte Gefährdung öffentlicher Interessen durch den Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich gegenüber gestellt werden.
Falls der BF letztlich aus dem Assoziationsübereinkommen Rechte ableiten kann, kommt für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots jedenfalls nur der strengere Maßstab als der angewendete des § 53 FPG, nämlich der des § 67 FPG zum Zug, und wäre ein allenfalls über 10 jähriger Aufenthalt des BF zu berücksichtigen.
3.7. Zusammengefasst hat die belangte Behörde zu berücksichtigen, ob beim BF als türkischen Staatsangehörigen die Bestimmungen des FRG 1997 für begünstigte Drittstaatsangehörige bzw. des ARB 1/80 zur Anwendung gelangen, und die entsprechenden Ermittlungsschritte in Bezug auf diese Rechtsgrundlagen zu setzen. Insofern wird im weiteren Verfahren von der zuständigen Behörde zu prüfen sein, ob dem BF ein Aufenthaltsrecht insbesondere aufgrund der Bestimmungen des Art. 7 ARB 1/80 oder der Stillhalteklausel zukommt. Bei Vorliegen eines derartigen Rechtsanspruchs wird sich die Behörde bei Erlassung eines allfälligen Aufenthaltsverbotes auch mit der Frage der möglichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den BF iSd FrG 1997 bzw. der für unionsrechtlich begünstigte Fremde festgelegten Maßstäben (vgl. oben) auseinanderzusetzen und insofern auf das Gesamtverhalten des BF unter besonderer Berücksichtigung seiner strafgerichtlichen Verurteilungen abzustellen und eine entsprechende Gefährdungsprognose zu treffen haben.
Weiter wird das Bestehen eines gemeinsamen Familienlebens im Zusammenhang mit der Lebensgefährtin und dem Kind des BF zu klären sein, auch um letztlich feststellen zu können, ob es im Rahmen einer zu treffenden Interessensabwägung iSd Art. 8 EMRK der Lebensgefährtin und dem Kind zumutbar wäre, den BF allenfalls auch in die Türkei zu begleiten.
Hierzu wird auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.03.2010, Zl. 2007/01/0745, 15.03.2010 hingewiesen, in welcher kritisiert wurde, dass dem angefochtenen Bescheid keine Auseinandersetzung mit der Frage zu entnehmen ist, ob dem Beschwerdeführer eine Fortsetzung des Familienlebens mit seiner Ehefrau und seinen drei Kindern in seinem Herkunftsstaat möglich und zumutbar ist (verwiesen wurde vom VwGH zu diesem Kriterium und insgesamt zu den nach Art. 8 EMRK bei der individuellen Abwägung zu berücksichtigenden Kriterien jüngst auf die Urteile des EGMR vom 24. November 2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Randnr. 41, sowie vom 12. Jänner 2010, A. W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47.486/06, Randnr. 39 ff, beide mwH auf die maßgebliche Rechtsprechung des EGMR).
Nach den Vorgaben der Rechtsprechung des EGMR wäre unter anderem (auch) das Maß der Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist, als maßgebliches Kriterium zu berücksichtigen (EGMR 2. August 2001, Application Nr. 54273/00, Fall Boultif gg. die Schweiz; EGMR 31. Jänner 2006, Application Nr. 50435/99, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer gg. die Niederlande; VfGH 1. Juli 2009, U 992/08). Dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin ein Familienleben in einem anderen Staat (Drittstaat) aufbauen könnten, wurde von der belangten Behörde nicht zu Grunde gelegt (vgl. Fall Boultif, Rz. 52, "establishing family life elsewhere").
An dieser Stelle wird auch darauf hingewiesen, dass der VwGH in seiner Entscheidung vom 17.04.2013, 2013/22/0088 festgestellt hat, dass die belangte Behörde bei ihrer Verweisung des Beschwerdeführers auf die Aufrechterhaltung des Kontaktes zu seinen Angehörigen mittels Telefon nicht berücksichtigt hat, dass eine Kommunikation mit einem (vierjährigen) Kleinkind solcherart erschwert wird und dem Vater eines Kindes grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zukommt (VwGH vom 16. Mai 2012, Zl. 2011/21/0277, mwN). Für die Annahme der belangten Behörde, der Kontakt könne auch durch gegenseitige Besuche aufrecht erhalten werden, fehlte es jedenfalls hinsichtlich der Möglichkeit des Sohnes des Beschwerdeführers, seinen Vater in Nigeria zu besuchen, an einem entsprechenden Tatsachensubstrat. Allein der Verweis der belangten Behörde, dass der BF als Vater seiner etwaigen Unterhaltsverpflichtung auch aus dem Ausland nachkommen kann, stellt in diesem Zusammenhang jedenfalls - auch ohne Wissen um eine tatsächliche Nahebeziehung zwischen Vater und Tochter - eine unzulässige weil einseitige Würdigung dar.
In diesem Zusammenhang ist letztlich aber auch auf die sehr strenge Judikatur zu verweisen, wonach familiäre Bindungen gerade bei schweren Straftaten eine eher untergeordnete Rolle spielen.
4. Mangels Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens, auf dessen Grundlage tragfähige Feststellungen zu wesentlichen Tatbestandsmerkmalen der im Spruch genannten Bestimmungen erst möglich wären, wurde insofern aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die abschließende Beurteilung, ob gegen den BF ein Einreiseverbot zu verhängen und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, oder ob überhaupt gegen den BF als begünstigten Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsverbot und eine Ausweisung nach dem FrG 1997 zu erlassen wären, erst gar nicht ermittelt, weshalb sich das erkennende Gericht zur Behebung der bekämpften Entscheidung und Zurückverweisung des Verfahrens an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl veranlasst sieht.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass durch die Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (vgl. VwGH 22.05.1984, 84/07/0012 zu § 66 Abs. 2 AVG), sodass die belangte Behörde auch das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete Vorbringen - im gegenständlichen Fall somit auch die Beschwerdeausführungen - zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken hat, dass bereits gemachte Angaben ergänzt bzw. vervollständigt werden.
Sohin war der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und der angefochtene Bescheid in Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben.
5. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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